Videoüberwachung an Hauptwache und Konstablerwache in Frankfurt am Main. Leitsatz Bei der gebotenen restriktiven Auslegung der Befugnis zur Videoüberwachung dürfen Grundlage für die im Fall des § 14 A
§ 14Rn.
7). Maßgeblich für die Beurteilung ist § 14 Abs. 3 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) in der Fassung vom
- Januar 2005 (GVBl. I S. 14), der zuletzt durch Art. 3 Nr. 2a Buchstabe a des Gesetzes vom
- Juni 2018 (GVBl. S. 302) geändert worden ist. Danach gilt folgendes: § 14 Datenerhebung und sonstige Datenverarbeitung an öffentlichen Orten und besonders gefährdeten öffentlichen Einrichtungen
(1)1 ... 2 Die Unterlagen sind spätestens zwei Monate nach Beendigung der Veranstaltung oder Ansammlung zu vernichten, soweit sie nicht zur Abwehr einer Gefahr, zur Verfolgung einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit oder zur Strafvollstreckung benötigt werden. 3 Eine Verarbeitung für andere Zwecke ist unzulässig. 4 ...
(2)...
(3)1 Die Gefahrenabwehr- und die Polizeibehörden können zur Abwehr einer Gefahr oder wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass Straftaten drohen, öffentlich zugängliche Orte mittels Bildübertragung offen beobachten und aufzeichnen. 2 Der Umstand der Überwachung sowie der Name und die Kontaktdaten der oder des Verantwortlichen sind durch geeignete Maßnahmen zum frühestmöglichen Zeitpunkt erkennbar zu machen. 3 Fest installierte Anlagen sind alle zwei Jahre daraufhin zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für ihren Betrieb weiterhin vorliegen. 4 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(4)...
(5)<Mit Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG unvereinbar und nichtig gemäß Urteil des BVerfG – 1 BvR 2074/05, 1 BvR 1254/07 – vom 11. März 2008 (BGBl. I S. 541, GVBl. I S. 722)>
(6)... Randnummer 13 Es kann dahinstehen, ob die tatbestandlichen Eingriffsvoraussetzungen zu unbestimmt (BeckOK PolR Hessen/
§ 14Rn.
30 m.w.N.) oder letztlich tatbestandslos sind ( Hornmann , HSOG, 2. Aufl. 2008 § 14 Rn. 34 f.), denn sie sind jedenfalls verfassungskonformer Auslegung zugänglich (BeckOK PolR Hessen/
§ 14Rn.
80). Da bei einer Videoüberwachung im Regelfall die Schwelle zur konkreten Gefahr im polizeilichen Sinn noch nicht überschritten ist, dient die Norm vorrangig der vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten im Sinne der polizeilichen Aufgaben aus § 1 Abs. 4 HSOG (BeckOK PolR Hessen/
§ 14Rn.
2). Soweit seit der Neuregelung durch das Gesetz vom 25. Juni 2018 ebenso Gefahrenabwehrbehörden faktisch die Aufgabe der vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten zugewiesen wird (vgl. LT-Drucks. 19/6052 S. 34 f.), bleibt dies hier unerheblich, denn die Verarbeitung der Daten erfolgt – trotz des gemeinsamen Auftritts des Beklagten mit der Stadt B-Stadt – durch die Polizeibehörde. Dies ist entscheidend, nicht die Zurverfügungstellung der Anlage durch die Stadt Frankfurt am Main mit Beschaffung, Installation und Sicherstellung des Betriebs durch Wartung und Support einschließlich Tragung der Betriebskosten. Randnummer 14 Bei der danach gebotenen restriktiven Auslegung dürfen Grundlage für die im Fall des § 14 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 HSOG („wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass Straftaten drohen“) von der Polizeibehörde zu erstellenden Prognose nicht bloße Vermutungen und allgemeine Erfahrungssätze sein, dass Straftaten drohen, sondern ist im Hinblick auf die verfassungsrechtlich problematische Weite dieses Tatbestandsmerkmals die Eingriffsbefugnis dahin auszulegen, dass nicht nur vereinzelte Straftaten drohen müssen, sondern dass es sich bei dem überwachten Ort um einen Kriminalitätsschwerpunkt handelt (BeckOK PolR Hessen/
§ 14Rn.
80). Die tatsächlichen Anhaltspunkte, die die Annahme rechtfertigen, dass Straftaten drohen, sind insoweit also – über die Annahme, dass es nach polizeilicher oder gefahrenabwehrbehördlicher Erfahrung als möglich erscheint, ein bestimmter Sachverhalt liege vor und hierfür bestimmte Indizien sprechen (vgl. Nr. 13.1.1 VVHSOG, StAnz. 49/2015 S. 1226), hinaus – als hinreichende Wahrscheinlichkeit der Begehung von Straftaten in absehbarer Zeit zu verstehen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom
- Juli 2003 – 1 S 377/02 –, NVwZ 2004, 498 <503> = juris Rn. 61; Hamburgisches OVG, Urteil vom
- Juni 2010 – 4 Bf 276/07 –, NordÖR 2010, 498 <503> = juris Rn. 77). Ob dieses Verständnis mit der Beschränkung auf Kriminalitätsschwerpunkte dem historischen Willen des Gesetzgebers entsprach (vgl. LT-Drucks. 15/848 S. 4), kann offenbleiben; denn andernfalls wäre eine Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit der Eingriffsbefugnis zu veranlassen. Randnummer 15 So gesehen liegen an der Hauptwache und der Konstablerwache in Frankfurt am Main die Voraussetzungen für eine Videoüberwachung durch die Polizeibehörde nach § 14 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 HSOG vor. Beide Örtlichkeiten sind öffentlich zugängliche Orte. Tatsächliche Anhaltspunkte im vorgenannten Verständnis rechtfertigen die Videoüberwachung. Nach dem Vorbringen des Beklagten im Schriftsatz vom
- August 2022 liegen solche hinreichenden tatsächlichen Anknüpfungen vor. Aus den Zahlen lässt sich ableiten, dass im Dienstbereich des
- Polizeireviers – der Innenstadt innerhalb des
- Anlagenringes (StAnz. 4/2017 S. 154, Anlage 1 Nr. 1.5.1.1) – auf gut einem Prozent der Fläche, auf der die hier streitige Videoüberwachung stattfindet, 14 bis 16 Prozent der Straftaten begangen werden. Damit hebt sich die Kriminalitätsbelastung an der Konstablerwache und an der Hauptwache erheblich vom übrigen Innenstadtgebiet ab. Randnummer 16 Auf der Rechtsfolgenseite ist die Videoüberwachung an der Hauptwache – mit fünf festinstallierten Kamerastandorten und insgesamt 14 hochauflösenden Kamerasystemen, um deren Inbetriebnahme es am
- August 2021 ging – und der Konstablerwache – mit drei Masten mit jeweils einer schwenkbaren Dome-Kamera, die seit ihrer Inbetriebnahme im Jahre 2001 inzwischen teilweise ausgefallen und so außer Betrieb sind und durch drei neue Panorama- und Pan-Tilt-Zoom-Kameras an teilweise neuen Standorten ersetzt werden sollen – in Frankfurt am Main für die vorbeugende Bekämpfung von Straftaten geeignet, erforderlich und angemessen. Durch die Beobachtung und Aufzeichnung des Verhaltens der Normadressaten wird deren Neigung, sich normgerecht zu verhalten, gefördert. Ein anderes, dafür ebenso geeignetes, aber milderes Mittel, ist nicht ersichtlich. Insbesondere wäre eine permanente Präsenz von Polizeikräften vor Ort – die gleiche Eignung unterstellt – nicht als milderes Mittel anzusehen. Auch bei einer Abwägung der Einwirkung auf die Normadressaten einerseits mit deren informationellen Selbstbestimmungsrecht andererseits ist ein auffälliges Missverhältnis nicht feststellbar. Die Kameras verfügen etwa über eine Privatzonenausblendung und „Versammlungsjalousien“, so dass sichergestellt ist, dass nicht in private Wohnungsbereiche eingewirkt sowie Bild- und Tonaufnahmen von Teilnehmern bei oder im Zusammenhang mit öffentlichen Versammlungen nur unter den Voraussetzungen des § 12a i.V.m. § 19a des Versammlungsgesetzes angefertigt werden können. Randnummer 17 In formaler Hinsicht sind, wie der Beklagte ebenfalls im Schriftsatz vom
- August 2022 aufgezeigt hat, die Anforderungen aus § 14 Abs. 3 Satz 2 HSOG beachtet. Im räumlichen Umfeld der Videoüberwachungsanlage an der Konstablerwache sind insgesamt 14 Hinweisschilder angebracht. Ähnliches gilt für die Videoüberwachungsanlage an der Hauptwache, wo derzeit insgesamt 11 Hinweisschilder angebracht sind; zwei weitere, zwischenzeitlich abhandengekommene, Hinweisschilder sollen ersetzt werden. An dieser Stelle weist das Gericht darauf hin, dass, da der Umstand der Überwachung sowie der Name und die Kontaktdaten der oder des Verantwortlichen durch geeignete Maßnahmen zum frühestmöglichen Zeitpunkt erkennbar zu machen sind und diese Erkennbarkeit Voraussetzung der Videoüberwachung ist, es einer Befestigung der Hinweise bedarf, die nicht ohne weiteres beseitigt werden kann und die Überprüfung ihres Vorhandenseins regelmäßiger Kontrolle bedarf. Hinweisschilder mit Kamerasymbol und der Aufschrift „Dieser Platz wird polizeilich videoüberwacht“ sind gut sichtbar und verständlich. Die Schilder lassen das Polizeipräsidium Frankfurt am Main durch entsprechende Aufschrift als Verantwortlichen der Videoüberwachung erkennen. Die Löschung der Aufzeichnungen steht bereits nach 14 Tagen an, womit die Eingriffsintensität hinter den gesetzlich vorgegebenen Befugnissen aus § 14 Abs. 3 Satz 4 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 HSOG zurückbleibt. Der Beklagte hat weiter dargelegt, dass die Videoanlagen an der Konstablerwache und der Hauptwache alle zwei Jahre dahingehend überprüft werden, ob die Voraussetzungen für ihren Betrieb weiterhin vorliegen. II. Randnummer 18 Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger nach § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen, weil er unterlegen ist. III. Randnummer 19 Die Regelung der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 i.V.m. § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird auf 5 000 Euro festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes. Danach ist dann, wenn der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet, ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE220003507