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LG Frankfurt 6. Zivilkammer 2-06 O 394/20 Urteil

Tenor I. Das Verfahren wird nicht ausgesetzt. II. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro, ersatzweise

Art. 1Abs.

1 lit. c), 2 Abs. 2 lit.

  1. g)und 4 der VO (EU) 609/2013. Die VO (EU) 609/2013 regelt unter anderem das Inverkehrbringen von LbmZ. Sie dient dem Schutz der Verbraucher und enthält damit Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 3a UWG. Bei dem streitgegenständlichen Produkt „[…]“ handelt es sich nicht um ein LbmZ, weil es nicht dazu bestimmt ist, ein medizinisch bedingtes Nährstoffdefizit auszugleichen. Vielmehr soll es dazu dienen, das wiederholte Auftreten von Harnwegsinfektionen zu verringern, indem die nach Einnahme in der Blase befindliche […] durch ihre speziellen Eigenschaften das Andocken von Bakterien an der Blasenwand blockiert. Ziel ist die Vorbeugung bzw. Behandlung einer Erkrankung. Vor diesen Hintergrund kann hier dahinstehen, ob es aufgrund pharmakologischer Wirkung als Funktionsarzneimittel einzuordnen ist. Gemäß Art. 2 Abs. 2 lit.
  2. g)VO (EU) 609/2013 dienen LbmZ der ausschließlichen oder teilweisen Ernährung von Patienten mit eingeschränkter, behinderter oder gestörter Fähigkeit zur Aufnahme, Verdauung, Resorption, Verstoffwechslung oder Ausscheidung gewöhnlicher Lebensmittel oder bestimmter darin enthaltener Nährstoffe oder Stoffwechselprodukte oder sind für Patienten mit einem sonstigen medizinisch bedingten Nährstoffbedarf bestimmt, für deren Diätmanagement die Modifizierung der normalen Ernährung allein nicht ausreicht. Dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Urt. v. 29.05.2019 – 6 U 38/18 und Urt. v. 16.07.2020 – 6 U 38/20 ) folgend legt die Kammer diese Norm dahingehend aus, dass ein LbmZ dazu dienen muss, ein medizinisch bedingtes Nährstoffdefizit auszugleichen. Die Kammer macht sich nach eigener rechtlicher Würdigung die zutreffenden Erwägungen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main zu eigen. Der Bundesgerichtshof (vgl. Urt. v. 04.12.2008 – I ZR 100/06 – Erkofol) hat den Begriff des LbmZ im Sinne von Art. 1 Abs. 2 lit.
  3. b)der RL 1999/21/EG, die mit der VO (EU) 609/2013 aufgehoben wurde, dahin ausgelegt, dass ein LbmZ nicht nur dann vorliegt, wenn ein medizinisch bedingtes Nährstoffdefizit vorliegt, sondern auch dann, wenn auf andere Weise durch die Nährstoffzufuhr Erkrankungen entgegengewirkt werden soll. Damit hat der Bundesgerichtshof das LbmZ sozusagen in den Rang eines „kleinen Arzneimittels“ erhoben. Bereits im Jahr 2013 hat der EU-Normgeber erkannt, dass diese Auslegung seinen Vorstellungen nicht entspricht und mit der VO (EU) 609/2013 den Begriff des LbmZ neu definiert. In den Erwägungsgründen 9 und 10 wird der Anlass der Änderung ausgeführt. Danach führe die unterschiedliche Auslegung des bisher verwendeten Begriffs in den einzelnen Mitgliedstaaten zu Problemen. Es sei daher notwendig, durch eine Vereinfachung des rechtlichen Rahmens die Auslegungsunterschiede zu beseitigen. Daher sind LbmZ gemäß Art. 2 Abs. 2 lit.
  4. g)VO (EU) 609/2013 nunmehr, Lebensmittel „zum Diätmanagement von Patienten, deren Aufnahme, Verdauung usw. bestimmter Lebensmittel infolge einer Erkrankung gestört ist“. Es geht also, im Gegensatz zur Auslegung des alten LbmZ-Begriffs durch den Bundesgerichtshof nur um den Ausgleich eines medizinisch bedingten Ernährungsdefizits. Für diese Auslegung spricht auch Art. 9 Abs. 5 der VO (EU) 609/2013, der abgesehen von Art. 9 Abs. 6 VO (EU) 609/2013, ein umfassendes Verbot krankheitsbezogener Werbung für LbmZ enthält. Diese Regelung ist konsequent. Wenn LbmZ nur zum Diätmanagement bei einer Krankheit dient, ist jede Werbung, die den Eindruck erweckt, das LbmZ sei zur Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer Krankheit geeignet, irreführend. Entgegen der Auffassung der Beklagten folgt aus den Erwägungsgründen 15 und 25 nichts anderes. Vielmehr betont Erwägungsgrund 25 das in Art. 9 Abs. 5 der VO (EU) 609/2013 geregelte umfassende Verbot krankheitsbezogener Werbung. Unterstützt wird diese Auslegung des LbmZ auch durch Erwägungsgrund 3 der VO (EU) 128/2016, wo es heißt, LbmZ würden für Ernährung von Patienten entwickelt, die an diagnostizierten spezifischen Krankheiten, Störungen oder Beschwerden litten, die es ihnen sehr schwer oder unmöglich machten, ihren Ernährungsbedarf durch den Verzehr anderer Lebensmittel zu decken. Es ist daher nicht der von der Beklagten zitierten zum Teil in der Literatur vertretenen Auffassung zu folgen, wonach Art. 2 Abs. 2 lit.
  5. g)VO (EU) 609/2013 gegenüber Art. 1 Abs. 2 lit.
  6. b)RL 1999/21/EG lediglich umformuliert worden sei, ohne eine inhaltliche Änderung zu bezwecken. III. Der Kläger hat gegen die Beklagte den unter Ziffer I.2 geltend gemachten Unterlassungsanspruch gerichtet gegen die Bewerbung des Produkts „[…]“ mit krankheitsbezogenen Angaben aus §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2, 3 Abs. 1,

Art. 7Abs.

3, 4 der VO (EU) 1169/2011 (Lebensmittelinformationsverordnung – im Folgenden: LMIV). Bei Art. 7 LMIV handelt es sich um eine verbraucherschützende Norm und somit um eine Marktverhaltensregel im Sinne von § 3a UWG. Nach Art. 7 Abs. 3 LMIV dürfen Informationen über ein Lebensmittel diesem keine Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit zuschreiben oder den Eindruck dieser Eigenschaften entstehen lassen. Das Verbot setzt nicht voraus, dass diese Information irreführend ist. Auf die objektive Richtigkeit der Aussage kommt es nicht an. Nach Art. 7 Abs. 6 LMIV gilt das Verbot auch für die Werbung und die Aufmachung von Lebensmitteln. Die angegriffenen Werbeaussagen vermitteln dem Leser die Botschaft, das Produkt bekämpfe Blasenentzündungen. Sie sind daher gemäß §§ 3,

Art. 7Abs.

3, Abs. 4 LMIV zu unterlassen. IV. Der Anspruch auf Zahlung der Abmahnkosten ergibt sich unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen aus § 13 Abs. 3 UWG, die der Höhe nach unstreitig sind. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288 Abs. 1, 291, 187 Abs. 1 BGB in Verbindung mit §§ 253 Abs. 1, 261 ZPO. V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf 709 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE220003532

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