KAG ablöst, soweit der Regelungsgehalt übereinstimmt.
Abzug des Gemeindeanteils in Höhe von 25 % ein beitragsfähiger Erschließungsaufwand von 373.908,59 EUR ergab. 80 % hiervon als Vorausleistung (299.126,87 EUR) verteilte die Beklagte auf die belastungsfähigen Grundstücksflächen von 25.831,17 m 2 , so dass sich ein Betrag von 11,580074 EUR/m 2 Grundstücksfläche ergab. Die Grundstücksfläche des Grundstücks des Klägers (756 m 2 ) wurde mit dem Nutzungsfaktor 1,25 bei zweigeschossiger Bauweise multipliziert und ergab eine Veranlagungsfläche von 945 m 2 , für die ein weiterer Zuschlag von 12,5 % für ein teilweise gewerblich genutztes Grundstück erhoben wurde, so dass sich eine Veranlagungsfläche von 1.063,13 m 2 ergab. Hieraus errechnete sich ein Vorausleistungsbeitrag von 12.311,12 EUR, der auf 12.300,00 EUR abgerundet wurde. Mit Schreiben vom
barschaft gelegenen innerörtlichen Einrichtungen wie Kindergarten F-Straße, Kinderbetreuung „Schatzinsel“, für die ...-Turnhalle der ...schule mit ca. 1.000 Mitgliedern sowie das Sportgelände der Turngemeinde C-Stadt mit ca. 800/900 Mitgliedern. Die E-Straße diene allen diesen Einrichtungen als Anfahrtgelegenheit und führe zu einer dadurch bedingten Verkehrsbelastung, die bis zu 80 % des Verkehrsaufkommens in der E-Straße ausmache. Damit erwachse ihre Verkehrsbedeutung über die einer Anliegerstraße hinaus zu einer innerörtlichen Durchgangsstraße. Die Beklagte habe fehlerhaft nur die sogenannten Vorderliegergrundstücke, die allesamt direkt an der E-Straße liegen, als belastungsfähig herangezogen. Zwei Sporthallen, die als sogenannte Hinterliegergrundstücke durch die jeweiligen Benutzer von der E-Straße aus erreicht werden könnten, sowie ein Gartengrundstück habe die Antragsgegnerin nicht in die Verteilung einbezogen. Es handele sich um die Grundstücke Flurstücke 94/8 ( wohl 94/9, Anmerkung des Gerichts ), 94/11 und 95/3 mit einer Gesamtfläche von 19.332 m 2 . Hierdurch habe sich der von den übrigen Anliegern zu tragende Anteil an den Ausbaubeiträgen erheblich erhöht. Der Kläger verweist auf Rechtsprechung,
der es für die Straßenbeitragspflicht von Grundstücken keiner Möglichkeit des Heranfahrens an die Grundstücksgrenze bedürfe, wie es im Rahmen der Erschließungsbeitragspflicht gefordert werde. Bei dem Fußweg handele es sich nicht um eine für das Straßenausbaubeitragsrecht relevante selbstständige Erschließungsanlage im Sinne des § 127 Abs. 2 S. 2 BauGB. Die „gängige“ Rechtsprechung begreife eine solche Zuwegung durchweg als „unselbstständigen Annex“ („Blinddarm“) der Straße, von dem die Zuwegung abzweige. Der betreffende Fußweg habe eine „Länge“ von nur 38m und eine Breite von 2,70m. Die von der Rechtsprechung entwickelten Bewertungskriterien für eine „Stichstraße“ als „selbstständige Erschließungsanlage“ seien in den in dem vorläufigen Rechtsschutzverfahren ergangenen gerichtlichen Entscheidungen außer Acht gelassen worden. Da ein Heranfahren an oder auf ein Anliegergrundstück keine zwingende Voraussetzung für das Erschlossensein darstelle, stelle auch die am Anfang des Fußweges errichtete „Barriere“ kein Ausschließungskriterium dar. Diese diene allein der Sicherung der Fußgänger, insbesondere der Kinder, bevor sie auf die Fahrstraße kommen könnten. Es bedürfe im Rahmen des Klageverfahrens der nochmaligen kritischen Überlegung und Korrektur der Ergebnisse der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren ergangenen Entscheidungen. Mit Bescheid vom
zuvollziehen“. In diesem Zusammenhang hat er vorgetragen, dass den Anliegern der E-Straße eine Straßenlaterne in Rechnung gestellt worden sei, „die im von der E-Straße abgehenden Stichweg aufgestellt“ worden sei, der aber
Ansicht der Beklagten nicht Bestandteil der E-Straße sein solle. Die Straßenlaterne befinde sich direkt vor dem Eingang der Turngemeinde C-Stadt. Des Weiteren gebe es eine Vielzahl von Rechnungspositionen in der Rechnung der Firma G, die seinerseits nicht
vollzogen werden könnten. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den vorstehenden Schriftsatz Bezug genommen. Mit Schriftsatz vom
der korrigierten Berechnung reduzierten sich die beitragsfähigen Sanierungskosten auf 389.489,79 EUR und somit die um 25 % gekürzten umlagefähigen Sanierungskosten auf 292.124,09 EUR. Die im Heranziehungsbescheid der Beklagten vom
vollziehen könne. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf vorstehenden Schriftsatz verwiesen. Mit Schriftsätzen vom
vollziehbaren Rechnungspositionen erörtert worden sind. Überdies hat die Beklagte den Heranziehungsbescheid in Höhe von 76,12 EUR aufgehoben. Die Beteiligten haben den Rechtsstreit insoweit für erledigt erklärt. Hinsichtlich der Einzelheiten der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des vorgelegten Behördenvorgangs (5 Hefter) sowie auf die beigezogene Gerichtsakte des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes ( 1 L 1470/16.WI ) nebst Beschwerdeverfahren (5 B 1417/17) Bezug genommen, die allesamt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Entscheidungsgründe Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 S. 1 VwGO einzustellen. Der Entscheidung im Übrigen war der Antrag des Klägers aus der mündlichen Verhandlung vom 7. März 2022 zugrunde zu legen. Der Kläger hat den ursprünglich in seiner Klageschrift vom 5. Januar 2018 angekündigten Antrag gemäß § 91 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
Erlass des Heranziehungsbescheides vom
KAG) als Rechtsgrundlage für die angeforderte Zahlung ab, soweit ihr Regelungsgehalt übereinstimmt, da die nur vorläufig unter dem Vorbehalt des Entstehens der Beitragsforderung geleistete Vorauszahlung damit auf eine endgültige Rechtsgrundlage gestellt wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom
GO durchgeführt wurde (vgl. zur Entbehrlichkeit des Vorverfahrens in anderen als in den in § 68 Abs. 1 S. 2 VwGO geregelten Fällen Kopp/Schenke, VwGO,
KAG i. V. m. § 1 StrBS erhebt die Gemeinde zur Deckung des Aufwands für den Um- oder Ausbau von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen Beiträge.
der ständigen Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes ist bei einem Um- und Ausbau von Straßen beitragstatbestandlich zwischen der schlichten – nicht verändernden – Erneuerung abgenutzter Straßen und einem verändernden Um- und Ausbau mit dem Ziel der verkehrstechnischen Verbesserung zu unterscheiden. Die Beitragserhebung für eine Erneuerung setzt dabei – im Unterschied zu verbessernden Um- und Ausbaumaßnahmen – die grundlegende Erneuerungsbedürftigkeit der Verkehrsanlage und den Ablauf einer normalen Nutzungsdauer entsprechenden Zeitspanne voraus. Eine Beitragserhebung für Um- und Ausbaumaßnahmen, durch die die Verkehrsanlage, verglichen mit ihrem ursprünglichen Zustand, baulich verändert – umgestaltet oder erweitert – wird, erfordert hingegen, dass von der verändernden Baumaßnahme ein positiver Effekt für die Benutzbarkeit der Verkehrsanlage ausgeht (vgl. hierzu Hess. VGH, Beschluss vom 21. Dezember 2006 - 5 TK 2329/06 -, juris Rn. 3 m. w. N.). Hieran gemessen handelt es sich vorliegend um eine beitragsfähige Maßnahme. Die 1956 fertiggestellte E-Straße war in tatsächlicher Hinsicht ausweislich der in der beigezogenen Gerichtsakte des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens (1 L 1470/16.WI.A) befindlichen Lichtbilder (Bl. 17 bis 22) offenkundig erneuerungsbedürftig, die übliche Nutzungsdauer
über 50 Jahren längst abgelaufen. Die für die grundlegende Sanierung der E-Straße angefallenen Kosten sind auch erforderlich. Der Kläger kann nicht geltend machen, die Beklagte hätte schon Jahre zuvor tätig werden müssen, um die Kosten gering zu halten. Die Straßenbaulast ist ihrer Rechtsnatur
eine kraft Gesetzes bestehende öffentlich-rechtliche Verpflichtung, die Privatpersonen keinen Rechtsanspruch auf Maßnahmen einräumt, die durch die Straßenbaulast geboten sind. Eine Gemeinde hat sowohl bei der Entscheidung, ob überhaupt und welche Ausbaumaßnahme vorgenommen werden soll, als auch bei der Entscheidung über den Inhalt des Bauprogramms einschließlich der Einzelarbeiten, die zur Verwirklichung des mit der jeweiligen Maßnahme verfolgten Ziels erforderlich sind, einen weiten Ermessensspielraum, der vom Gericht nur eingeschränkt überprüfbar ist und erst dann überschritten ist, wenn keine Gründe ersichtlich sind, die die Maßnahme im durchgeführten Umfang rechtfertigen könnten (vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 7. Auflage, § 33 Rn. 43). Hier war spätestens
der Durchführung der Leitungsarbeiten eine andere Entscheidung nicht möglich. Im Übrigen ist die Behauptung des Klägers, es sei nichts zur Unterhaltung der E-Straße getan worden, angesichts der bereits im vorläufigen Rechtsschutzverfahren (1 L 1470/16.WI.A) durch die Beklagte aufgeführten Aufwendungen bis zur 36. Kalenderwoche des Jahres 2015 für das Gericht nicht
vollziehbar. Die Grundstücke Flur 21, Flurstücke Nr. 95/3, Nr. 94/9 (nicht 94/8, Anmerkung des Gerichts) und Nr. 94/11 sind nicht mit in die Verteilung des umlagefähigen Aufwandes einzubeziehen. Diese Grundstücke liegen unstreitig nicht an der abzurechnenden E-Straße an. Ein Zugang zu diesen Grundstücken könnte lediglich über die Grundstücke Flur 20, Flurstück Nr. 11/2 (gepflasterter Fußweg, von der E-Straße abgehend) und Flur 21, Flurstück Nr. 94/10 (geschotterter Weg, vom Flurstück 11/2 abgehend) vermittelt werden. Dieser Fußweg ist aber weder ein Annex zur E-Straße noch ein von ihr abgehender Stichweg (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 4. Januar 2017 - 5 B 2582/16 -; Urteil vom 15. März 1989 - 5 UE 1833/85 -, juris); über ihn wird den Grundstücken Flur 21, Flurstücke Nr. 95/3, Nr. 94/9 und Nr. 94/11 keine vorteilhafte Inanspruchnahme der E-Straße
KAG vermittelt. Die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung bietet einem Grundstückseigentümer dann keinen Vorteil im Sinne des § 11 HessKAG, wenn sein Grundstück nicht an diese öffentliche Einrichtung grenzt, sondern an eine zwischen ihr und dem Grundstück liegende selbstständige öffentliche Einrichtung. Denn ein Grundstück wird grundsätzlich nur durch die nächste von ihm erreichbare selbstständige Erschließungsanlage erschlossen, nicht aber durch eine weitere Straße im Straßennetz, in die diese nächste erreichbare selbstständige Straße mündet (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom
5 Hessisches Kommunalabgabengesetz - Hess KAG - in der ab dem 1. Januar 2013 geltenden Fassung bietet. Vielmehr geht auch der Senat davon aus, dass
der maßgeblichen so genannten natürlichen Betrachtungsweise der über die Parzellen Flur 20, Flurstück Nr. 11/2, und Flur 21, Flurstück Nr. 94/10, verlaufende Weg eine eigenständige, allein dem Fußgängerverkehr gewidmete Anlage darstellt und deshalb nicht als Annex oder Stichweg Teil der E-Straße ist, so dass offen bleiben kann, ob das Abknicken des Weges aus der Parzelle 20, Flurstück 11/2, in die Parzelle Flur 21, Flurstück 94/10, in einem Winkel von mindestens 45° eine Selbstständigkeit indizieren würde, wenn es sich um einen Stichweg handelte. Für die Eigenständigkeit des Weges sprechen bereits die bei den Akten befindlichen Fotografien. Ob es sich dabei bei dem Weg um eine Erschließungsanlage im Sinne von § 127 Abs. 2 Nr. 2 Baugesetzbuch - BauGB - eine öffentliche aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbare Verkehrsanlage innerhalb der Baugebiete (z.B. Fußwege, Wohnwege) - handelt, das heißt, ob er im eigentlichen Sinne Erschließungsfunktion oder etwa nur eine Verbindungsfunktion hat, ist ausbaubeitragsrechtlich nicht von Bedeutung. Von Bedeutung ist allein, welche öffentliche Einrichtung einem Grundstück die Möglichkeit der vorteilhaften Inanspruchnahme bietet. Mündet diese Einrichtung dann in der Folge in eine weitere Einrichtung - eine Straße - ein, fehlt es an der Möglichkeit der direkten vorteilhaften Inanspruchnahme dieser weiteren Einrichtung (vgl. zur Problematik bereits: Urteil des Senats vom 15. März 1989 - 5 UE 1833/85 ; OVG Niedersachsen, Urteil vom 13. Februar 2015 - 9 LC 177/13 -, beide Juris).“ Somit kommt weder eine Heranziehung des Flurstücks Nr. 95/3 (Sportanlage) noch der Flurstücke Nr. 94/9 (landwirtschaftliche Fläche) und Nr. 94/11 (Schulturnhalle) in Frage. Bei der E-Straße handelt es sich um eine vorwiegend dem Anliegerverkehr dienende Straße und nicht, wie der Kläger meint, um eine überwiegend dem innerörtlichen Verkehr dienende Straße, so dass ein Gemeindeanteil von 25 % des Aufwandes für die Ausbaumaßnahme nicht zu beanstanden ist.
KAG bleiben bei einem Um- und Ausbau von Straßen, Wegen und Plätzen bei der Bemessung des Beitrags mindestens 25 % des Aufwandes außer Ansatz, wenn diese Einrichtungen überwiegend dem Anliegerverkehr dienen, mindestens 50 %, wenn sie dem innerörtlichen Durchgangsverkehr dienen, und mindestens 75 %, wenn sie überwiegend dem überörtlichen Durchgangsverkehr dienen. Von diesen Mindestansätzen kann eine kommunale Straßenbeitragssatzung nicht zu Ungunsten der Beitragspflichtigen abweichen. Diese Mindestansätze hat die Beklagte in § 3 Abs. 1 StrBS als Regelsätze übernommen. Die Differenzierung dient der vorteilsgerechten Bemessung des mit dem Beitrag abzugeltenden Vorteils der Anlieger, den diese durch die Anlage erhalten, im Verhältnis zum Vorteil der Allgemeinheit, der sich im Durchgangsverkehr widerspiegelt. Der Hess. VGH hat hierzu in seinem Urteil vom 30. Oktober 2007 - 5 UE 1211/07 -, zitiert
juris, ausgeführt: „Maßgeblicher Anhaltspunkt für die für die Bestimmung des Anteils der Gemeinde am beitragsfähigen Aufwand erforderliche Einstufung der Straße ist die ihr zuteil werdende Funktion, wie sie sich aus der Verkehrsplanung der Gemeinde und dem auf der Planung beruhenden Ausbauzustand sowie der straßenrechtlichen Einordnung ergibt. Allerdings können im Einzelfall die tatsächlichen Verhältnisse eine andere Funktionsweisung erzwingen (vgl. Beschlüsse des Senats vom
der Durchleitung von Verkehr zu anderen innerörtlichen Erschließungsanlagen und Baugebieten dient. Soweit § 11 Abs. 3 KAG - und gleichlautend § 3 Abs. 1 der Straßenbeitragssatzung der Beklagten - im Rahmen der Einordnung in die einzelnen Stufen jeweils darauf abstellen, dass die betreffende Straße "überwiegend" dem für die Einstufung maßgeblichen Verkehr dient, ist auch bei der wertenden Ausfüllung dieses Begriffs vorrangig die der Straße zuteil werdende Funktion zugrunde zu legen, wie sie sich aus der Verkehrsplanung der Gemeinde, dem auf der Planung beruhenden Ausbauzustand und der straßenrechtlichen Einordnung ergibt. Allein ein rein zahlenmäßiges Abstellen auf eventuelle Zählungen des Verkehrs zu oder von Anliegergrundstücken der einzustufenden Straße im Verhältnis zu dem durch die Straße laufenden Verkehr wird der Einstufungsentscheidung durch die Gemeinde nicht gerecht, die sie mit ihrer Funktionszuweisung durch ihre Verkehrsplanung getroffen hat. So kann etwa auch sogenannter "Schleichverkehr" durch Straßen, der entgegen der Funktionszuweisung im Rahmen der Verkehrsplanung der Gemeinde als Anliegerstraßen durch diese stattfindet, an der Einstufung nichts ändern. Bei ihrer Verkehrsplanung und der daran anknüpfenden Ausbauentscheidung entscheidet die Gemeinde auch darüber, wo sie innerörtliche und überörtliche Verkehrsströme entlang leiten will. "Überwiegend" bezieht sich allerdings auch darauf, dass die betreffende Straße im wesentlichen Teil ihres Verlaufs der zugedachten Funktion dienen muss. Erfüllt eine Straße im Übrigen die Kriterien, von denen eine Einstufung als Anliegerstraße abhängig ist, kann sie gleichwohl ausnahmsweise eine überwiegend dem innerörtlichen Verkehr dienende Straße sein, wenn sich aus ihrem Verhältnis zu den übrigen Straßen in einem Wohngebiet ergibt, dass sie weitgehend auch eine Verbindungsfunktion hat, weil sie den Verkehr von reinen Anliegerstraßen (vor allem Stichstraßen) dieses Wohngebiets gleichsam "sammelt" und zu den Hauptverkehrsadern der Gemeinde führt, d.h. ihn zu übergeordneten Straßen weiterleitet (vgl. Driehaus, a.a.O., Rdnr. 34 m.w.N.).“ Diesen Ausführungen schließt sich das Gericht an und macht sie sich zu Eigen. Anhand des Straßenplans beschränkt sich die Funktion der E-Straße überwiegend auf die Erschließung ihrer eigenen Anliegergrundstücke und leitet diesen Verkehr auf die F-Straße beziehungsweise den H-Weg. Sie dient ihrer Funktion
ersichtlich nicht zur Aufnahme und Weiterleitung des Verkehrs anderer Straßen. So hat die einzige von ihr abzweigende beziehungsweise einmündende Straße, die I-Straße, einen eigenen Zugang zur Hauptstraße, der J-Straße. Warum letztlich dieser Einschätzung
Auffassung des Klägers die Einordnung des Fußweges als selbstständige Anlage der Einordnung der E-Straße als Anliegerstraße entgegenstehen sollte, erschließt sich dem Gericht nicht, da der von dort kommende Fußgängerverkehr die E-Straße sicher nicht zu einer innerörtlichen Durchgangsstraße macht (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom
Abzug der Kosten für die im Fußweg (Flurstück 11/2) befindliche Straßenlaterne geltend gemachten Straßenbeitrag in Höhe von 11.977,78 EUR (12.053,90 EUR - 11.977,78 EUR = 76,12 EUR). Hinsichtlich der vom Kläger
ausführlicher Erörterung im Rahmen der mündlichen Verhandlung am
der eingehenden und
vollziehbaren Erklärung seitens der Vertreterin der Beklagten in der mündlichen Verhandlung am 7. März 2022 mit der Begründung weiter aufrechterhält, er könne nicht beurteilen, ob diese Erklärung richtig sei, vermag dies das Gericht weder
zuvollziehen noch zu einer weiteren Prüfung veranlassen. Die Vertreterin der Beklagten sowie Vertreter der Fachämter haben verständlich und überzeugend dargelegt, dass die vor der Sanierung in der E-Straße vorhandenen Verkehrsschilder (vgl. z. B. Lichtbilder Bl. 74, 75, 76 GA des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens - 1 L 1470/16.WI -)
der Sanierung der E-Straße durch neue Verkehrsschilder derselben Art ersetzt und an den vorherigen Standorten wieder aufgestellt worden seien. Die aktuelle – davon abweichende – Verkehrsregelung (Verkehrsschilder „Tempo 30-Zone“ und „Parkbuchten mit der Regelung ‚Parken in gekennzeichneten Flächen erlaubt‘“) sei erst im Jahr 2019 umgesetzt worden,
dem es vermehrt zu Beschwerden der Anwohnerinnen und Anwohner der E-Straße gekommen sei, wonach „in der Straße gerast werde“. Überdies sind die entsprechenden Rechnungen des Unternehmens K vom 2. Januar 2017 geprüft und –
handschriftlich erfolgten Korrekturen, welche Ausdruck eines Rechen- und Prüfvorganges sind – als „sachlich und rechnerisch richtig“ bestätigt und mit entsprechenden Stempeln und Unterschriften versehen worden (5. Hefter, unpaginiert). Diesen Prüfungs- und Bestätigungsvermerken kommt eine erhebliche Indizwirkung dafür zu, dass die bestätigten Positionen auch tatsächlich vorlagen, weshalb sie im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung als zutreffend zugrunde gelegt werden können. Erst wenn ernstliche Zweifel vorliegen oder es sich aufdrängt, dass der Prüfungsvorgang nicht ordnungsgemäß erfolgt ist, besteht Anlass für das Gericht, im Rahmen seiner Aufklärungspflicht eigene
forschungen anzustellen oder solche zu veranlassen (vgl. hierzu VG Wiesbaden, Urteil vom 16. Juni 2010 - 1 K 306/09.WI -, juris). Davon kann vorliegend, insbesondere
der ausführlichen und
vollziehbaren Erläuterung der damaligen und aktuellen Verkehrsregelung nebst entsprechender Beschilderung in der E-Straße durch die Beklagte im Rahmen der mündlichen Verhandlung am
vollziehbar dargelegt, dass der Kurztext zur Position 01.09.0070 – „Bodenhülse liefern und einbauen“ – irritierend sei. Im Aufmaß sei die Leistung klarer als „Bauseits gestellte Bodenhülse und Schilder versetzen“ beschrieben. Die Rechnungen sind überdies –
handschriftlich erfolgten Korrekturen, welche Ausdruck eines Rechen- und Prüfvorganges sind – als „sachlich und rechnerisch richtig“ bestätigt und mit entsprechenden Stempeln und Unterschriften versehen worden. Das Gericht sieht keinen Anlass, die Richtigkeit des bestätigten Prüfvorgangs ernstlich in Zweifel zu ziehen. Auf die obigen Ausführungen wird insoweit Bezug genommen. Soweit der Kläger auch
ausführlicher Erläuterung einzelner Rechnungspositionen durch die Vertreterin der Beklagten sowie Vertreter der Fachämter in der mündlichen Verhandlung am
vollziehbar“ erachtet, vermag auch dies keine ernsthaften Zweifel im dargelegten Sinne begründen. Dasselbe gilt für den Umstand, dass der Kläger
eigener Berechnung zu anderen Werten kommt. Die von ihm vorgetragenen Abweichungen können sich schon daraus ergeben, dass unterschiedliche Maßstäbe und Messverfahren angewendet wurden. Jedenfalls stellt die Eigenberechnung durch den Kläger nicht sicher, dass er von derselben Ausgangslage ausgegangen ist, wie es bei den Überprüfungen der Fall war. Allein der Umstand, dass es dem Kläger nicht möglich erscheint, die mit der Schlussrechnung abgerechneten Positionen
zuvollziehen, vermag die mit dem Prüfungsvermerk gegebene Indizwirkung für die Richtigkeit der abgerechneten Positionen nicht zu erschüttern. Mit seinem Anliegen, „einen behördlichen Akt
zuvollziehen“, und damit letztendlich eine objektive Rechtmäßigkeitskontrolle durch das Gericht durchführen zu lassen, kann der Kläger jedenfalls nicht gehört werden. Der Kläger hat im Rahmen seiner Rechtsschutzgewährleistung nur Anspruch auf Fehlerkontrolle, soweit er dadurch in eigenen Rechten betroffen sein kann (§§ 42 Abs. 2, 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Dies wiederum setzt voraus, dass er substantiiert Bedenken vorträgt und nicht Ausforschung durch das Gericht dort erwartet, wo Fehler von ihm allenfalls vermutet werden. Gründe, die Berufung zuzulassen, liegen nicht vor.
GO lässt das Verwaltungsgericht die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO vorliegen. Das Anliegen des Klägers, die im vorläufigen Rechtsschutzverfahren ergangenen gerichtlichen Entscheidungen und die dort zur Entscheidung gestellten Rechtsfragen erneut einer obergerichtlichen Entscheidung zuzuführen, vermögen die vorstehend genannten Berufungszulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3) und der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4) nicht zu begründen. Die Kostenentscheidung über den streitigen Teil folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, bezüglich des übereinstimmend für erledigt erklärten Teils aus § 161 Abs. 2 VwGO. Es entspricht danach billigem Ermessen, dem Kläger auch diesbezüglich die Kosten aufzuerlegen.
GO können einem Beteiligten die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist. Die Beklagte hat den Heranziehungsbescheid in Höhe von 76,12 EUR aufgehoben und sich insoweit in die Rolle der Untergebenen begeben. Dieser Betrag stellt jedoch nur einen sehr geringen Teil des Heranziehungsbescheides in Höhe von 12.053,90 EUR dar. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE220003537
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