Weisung der Behörde“ in § 44 Abs. 6 BBG Leitsatz Das Tatbestandsmerkmal „
Weisung der Behörde“ in § 44 Abs. 6 BBG ist dahingehend auszulegen, dass die Anordnung einer ärztlichen Untersuchung bzw. Beobachtung dem Dienstvorgesetzten oder höheren Dienstvorgesetzten obliegt. Bei der Anordnung einer ärztlichen Untersuchung bzw. Beobachtung handelt es sich insoweit um eine der Versetzung in den Ruhestand zeitlich vorgeschaltete Aufklärungsmaßnahme. Es ist daher erforderlich, dass diese im Hinblick auf ihre Legitimation auch auf die oder den Dienstvorgesetzten zurückzuführen und von ihr oder ihm veranlasst ist. Es bedarf insoweit einer ununterbrochenen Legitimationskette. Tenor
1 Satz 2 BBG zugelassenen Gutachter, wie die Antragsgegnerin in der Antragserwiderung klargestellt habe. Die Begründung für die Untersuchungsanordnung sei unzureichend. Die Antragsgegnerin nehme in der Untersuchungsanordnung Bezug auf Auffälligkeiten, insbesondere im Umgang mit Konfliktsituationen, die sich über den Beschäftigungszeitraum des Antragstellers im BKA gezeigt hätten. Die Begründung, dass sich aufgrund tatsächlicher Umstände Zweifel an der uneingeschränkten Leistungsfähigkeit des Antragstellers ergeben hätten, trage nicht. Eine unzureichende Begründung könne nicht durch das
schieben weiterer Gründe geheilt werden. Es komme deshalb nicht darauf an, ob zum Zeitpunkt der Untersuchungsanordnung tatsächliche Umstände vorgelegen hätten, die den Schluss auf Zweifel an der Dienstfähigkeit gerechtfertigt hätten. Die Untersuchungsanordnung erweise sich auch deshalb als rechtswidrig, weil der Antragsteller nicht erkennen könne, mit welchen Maßnahmen er zu rechnen habe. Aus der Anordnung zur ärztlichen Untersuchung ergebe sich nicht, hinsichtlich welcher Fragestellung der Arzt die Anamnese und das psychiatrische Gespräch durchführen solle. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Beschluss der Kammer Bezug genommen. Die von der Antragsgegnerin erhobene Beschwerde wurde durch Beschluss vom 14. Oktober 2020 – 1 B 2470/20 – eingestellt,
dem die Antragsgegnerin der Beschwerde zurückgenommen hatte. Die Antragsgegnerin forderte den Antragsteller erneut mit Schreiben vom 28. Februar 2022 zur Überprüfung seiner Dienstfähigkeit auf, sich durch einen
1 Satz 2 BBG zugelassenen Gutachter ärztlich untersuchen zu lassen. Das Schreiben war von der stellvertretenden Leiterin des Referats L, Regierungsamtsrätin M, „im Auftrag“ gezeichnet. Sie ordnete zunächst an, dass sich der Antragsteller am
4 GG geboten, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung als statthaft anzusehen. Es überzeuge nicht, Beamte auf die Nichtbefolgung der Untersuchungsanordnung und des späteren Rechtsschutzes gegen eine Versetzung in den Ruhestand zu verweisen. Es sei für Beamte nicht zumutbar, der Untersuchungsanordnung nicht
zukommen, damit eine inzidente Überprüfung der Rechtmäßigkeit dieser im Rahmen eines Verfahrens erfolge, das die Versetzung in den Ruhestand betreffe. Im Übrigen handele es sich bei der Untersuchungsanordnung mangels unmittelbarer Außenwirkung nicht um einen Verwaltungsakt, sondern um eine gemischt dienstlich-persönliche Anweisung, sodass sich die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes
GO richte. Der Antragsteller beantragt, ihn vorläufig von der Verpflichtung der Durchführung einer amtsärztlichen Untersuchung aufgrund der Untersuchungsanordnung der Antragsgegnerin vom
6 BBG auf Frau M sei nicht ersichtlich. Es bleibe unklar, an welcher Stelle des vorgelegten Protokolls sich ein ausdrücklicher Auftrag an sie finden lasse. Dem Begriff „forcieren“ sei gerade nicht zu entnehmen, dass explizit Frau M eine Anordnung zur amtsärztlichen Untersuchung habe unterschreiben und erlassen sollen. Aus dem Gesamtkontext der Besprechung vom
GO) sachdienlich dahingehend auszulegen, dass der Antragsteller beantragt, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu untersagen, ihn aufgrund der Anordnung vom 28. Februar 2022 ärztlich untersuchen zu lassen. Dieser Antrag ist zulässig, insbesondere steht ihm nicht die Regelung des § 44a VwGO entgegen.
dieser Vorschrift können Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Dies gilt nicht, wenn behördliche Verfahrenshandlungen vollstreckt werden können oder gegen einen Nichtbeteiligten ergehen. Die Norm ist verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass sie der Zulässigkeit einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Untersuchungsanordnung nicht entgegensteht, weil die angeordnete ärztliche Untersuchung zu Verletzungen materieller Rechtspositionen führen könnte, die nicht mit den durch die abschließende Sachentscheidung berührten materiellen Rechtspositionen identisch sind und die im Rechtsschutzverfahren gegen eine Zurruhesetzungsverfügung nicht vollständig beseitigt werden könnten (vgl. BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 14. Januar 2022 – 2 BvR 1528/21 –, Rn. 24, juris; siehe zur aufgeworfenen Frage der Zulässigkeit auch Hessischer VGH, Beschluss vom 11. August 2020 – 1 B 1846/20 –, juris und VG Wiesbaden, Beschluss vom 30. September 2020 – 3 L 1061/20.WI –, Rn. 6 , juris). Die Kammer folgt insoweit nicht der bislang vom Bundesverwaltungsgericht vertretenen Auffassung,
der eine Untersuchungsanordnung als bloße Verfahrenshandlung nicht gesondert mit Rechtsmitteln angreifbar und daher auch ein Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes unzulässig ist (so aber BVerwG, Beschluss vom
GO auch statthaft, da es sich bei der Anordnung, sich ärztlich untersuchen zu lassen, mangels Außenwirkung nicht um einen Verwaltungsakt im Sinn des § 35 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) handelt. Die Anordnung ist vielmehr als gemischte dienstlich-persönliche Weisung einzustufen (BVerwG, Urteil vom
GO schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (sog. Sicherungsanordnung).
GO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn die Regelung, (vor allem) bei dauernden Rechtsverhältnissen, um insbesondere wesentliche
teile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen notwendig erscheint (sog. Regelungsanordnung). Voraussetzung ist hierfür in beiden Varianten, dass der Antragsteller das von ihm behauptete streitige Recht (den Anordnungsanspruch) und die drohende Gefahr seiner Beeinträchtigung (den Anordnungsgrund) jeweils glaubhaft macht, § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) i. V. m. § 123 Abs. 3 VwGO. Der Anordnungsanspruch ist dabei identisch mit dem im Hauptsacheverfahren geltend zu machenden materiell-rechtlichen Anspruch. Für das Bestehen eines den Erlass einer einstweiligen Anordnung rechtfertigenden Anordnungsanspruchs ist entscheidend, ob sich bei einer Abschätzung der Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren sagen lässt, dass der Antragsteller dort mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Erfolg haben wird. Der daneben erforderliche Anordnungsgrund setzt eine Dringlichkeit der begehrten Entscheidung voraus und zwar, weil ein Abwarten der Entscheidung im Hauptsacheverfahren für den Antragsteller unzumutbar wäre. Die einen Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund begründenden Tatsachen sind jeweils glaubhaft gemacht, wenn ihr Vorliegen für das beschließende Gericht hinreichend wahrscheinlich ist ( VG Kassel, Beschluss vom
Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit sind
StG in den Ruhestand zu versetzten, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind.
6 BBG besteht die Verpflichtung, sich
Weisung der Behörde ärztlich untersuchen und, falls dies aus amtsärztlicher Sicht für erforderlich gehalten wird, auch beobachten zu lassen, wenn Zweifel über die Dienstunfähigkeit des Beamten bestehen. Das Tatbestandsmerkmal
„Weisung der Behörde“ in § 44 Abs. 6 BBG bedarf der Auslegung. Der Wortlaut ist weit gefasst und würde es zulassen, dass eine Beamtin oder ein Beamter der Personalabteilung der Behörde, in der die Beamtin oder der Beamte beschäftigt ist, die ärztliche Untersuchungsanordnung unterschreibt. Gegen diese weite Auslegung spricht jedoch die Systematik des Bundesbeamtengesetzes, da
1 Satz 1 BBG für die Einleitung des Verfahrens für die Zurruhesetzung die oder der Dienstvorgesetzte zuständig ist. Zunächst regelt Unterabschnitt 2 des Bundesbeamtengesetzes, der die §§ 44 bis 49 erfasst, die Dienstunfähigkeit. In § 47 BBG ist das Verfahren bei Dienstunfähigkeit der Beamten geregelt. § 47 Abs. 1 Satz 1 BBG sieht vor, dass die oder der Dienstvorgesetzte der Beamtin oder dem Beamten mitteilt, dass die Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt ist, wenn sie oder er die Beamtin oder den Beamten aufgrund eines ärztlichen Gutachtens über den Gesundheitszustand für dienstunfähig hält und eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist oder die Voraussetzungen für die begrenzte Dienstunfähigkeit nicht vorliegen. Die Mitteilung kann auch durch jeden höheren Dienstvorgesetzten erfolgen (BVerwG, Beschluss vom 21. August 1995 – 2 B 83/95 –, Rn. 6, juris; BeckOK BeamtenR Bund/Heid, 25. Ed. 1.11.2021, BBG, § 47, Rn. 6). Eine entsprechende systematische Parallele findet sich auch in § 36 Abs. 1 Satz 1 Hessisches Beamtengesetz (HBG) , der insoweit im Wortlaut gleich formuliert ist.
1 Satz 1 HBG besteht die Verpflichtung, sich
Weisung der Behörde ärztlich untersuchen und, falls dies aus amtsärztlicher Sicht für erforderlich gehalten wird, auch beobachten zu lassen, wenn Zweifel hinsichtlich der Dienstfähigkeit der Beamtin oder des Beamten bestehen.
4 Satz 1 HBG wird die Dienstunfähigkeit dadurch festgestellt, dass die oder der unmittelbare Dienstvorgesetzte aufgrund eines ärztlichen Gutachtens über den Gesundheitszustand erklärt, sie oder er halte die Beamtin oder den Beamten
pflichtgemäßem Ermessen für dauernd unfähig, ihre oder seine Amtspflichten zu erfüllen, wenn die Beamtin oder der Beamte schriftlich die Versetzung in den Ruhestand
StG beantragt oder dieser schriftlich zustimmt. Zuständig für den Erlass der Weisung, sich einer ärztlichen Untersuchung bzw. Beobachtung zu unterziehen, ist die
4 Satz 1 HBG zuständige Stelle. Diese Befugnis steht innerhalb der zuständigen Stelle wiederum dem unmittelbaren Dienstvorgesetzten oder jedem höheren Dienstvorgesetzten zu (v. Roetteken/Rothländer, Hessisches Bedienstetenrecht, Band IV/4,
Sinn und Zweck des § 44 Abs. 6 BBG obliegt die Anordnung einer ärztlichen Untersuchung bzw. Beobachtung dem Dienstvorgesetzten bzw. jedem höheren Dienstvorgesetzten. Die Norm verlangt im Ausgangspunkt, dass Zweifel hinsichtlich der Dienstunfähigkeit der Beamtin oder des Beamten bestehen müssen. Der Dienstvorgesetzte vertritt den Dienstherrn gegenüber seinen Beamten (Battis, Bundesbeamtengesetz, BBG, § 3, Rn. 7, beck-online).
2 BBG ist Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter, wer für beamtenrechtliche Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten der ihr oder ihm
geordneten Beamtinnen und Beamten zuständig ist. Diese Entscheidungen betreffen die Rechtsstellung des Beamten im Beamtenverhältnis, nicht nur seine interne Amtsstellung, dazu zählen Vereidigung (§ 64 BBG), Beförderung (§ 22 BBG), Versetzung in den einstweiligen (§ 54 BBG) oder endgültigen Ruhestand (§ 59 BBG), Versetzung (§ 28 BBG), Abordnung (§ 27 BBG), Erteilung und Versagung von Urlaub (§ 89 BBG), Verbot der Führung von Dienstgeschäften (§ 15 BBG), Entgegennahme eines Entlassungsantrages (§ 33 Abs. 1 BBG), Feststellung der Dienstunfähigkeit (§§ 47, 48 BBG), Befreiung von Amtshandlungen (§ 65 BBG), Erteilung der Aussagegenehmigung (§ 67 Abs. 3 BBG), Herausgabe von Schriftstücken (§ 67 Abs. 4 BBG), Schutz des Beamten bei Versagung der Aussagegenehmigung (§ 68 Abs. 3 BBG), Überwachung von genehmigungsbedürftigen Nebentätigkeiten (§ 99 Abs. 2 BBG), Anordnung einer Nebentätigkeit (§ 98 BBG), Fernbleiben vom Dienst (§ 96 BBG), Untersuchung eines Dienstunfalls (§ 45 Abs. 3 BeamtVG), Dienstzeugnis (§ 85 BBG), ferner disziplinarrechtliche Entscheidungen (§§ 17, 18, 31, 33 Abs. 2, 36 Abs. 1 BDG). Entsprechend dem Aufbau der Verwaltung ist i.d.R. der Leiter einer Behörde unmittelbarer Dienstvorgesetzter der Beamten dieser Behörde. Höherer (mittelbarer) Dienstvorgesetzter ist der dem unmittelbaren Dienstvorgesetzten übergeordnete Behördenleiter, der gleichzeitig unmittelbarer Dienstvorgesetzter der ihm
geordneten Behördenleiter ist. Höchster Dienstvorgesetzter ist die oberste Dienstbehörde, deren beamtenrechtliche Zuständigkeit anders als beim unmittelbaren und höheren Dienstvorgesetzten nicht nur vom Behördenleiter oder dessen ständigen Vertreter, sondern auch in seinem Auftrag vom Abteilungsleiter wahrgenommen werden kann (Battis, Bundesbeamtengesetz, BBG, § 3, Rn. 7 f., beck-online). Die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ist somit eine beamtenrechtliche Entscheidung über die persönliche – das Dienstverhältnis betreffende – Angelegenheit und fällt in den Zuständigkeitsbereich der oder des Dienstvorgesetzten bzw. jeder oder jedes höheren Dienstvorgesetzten. Bei der Anordnung einer ärztlichen Untersuchung bzw. Beobachtung handelt es sich insoweit um eine der Versetzung in den Ruhestand zeitlich vorgeschaltete Aufklärungsmaßnahme. Es ist daher erforderlich, dass diese im Hinblick auf ihre Legitimation auch auf die oder den Dienstvorgesetzten zurückzuführen und von ihr oder ihm veranlasst ist. Es bedarf insoweit einer ununterbrochenen Legitimationskette (so im Ergebnis auch Battis, Bundesbeamtengesetz, BBG, § 44, Rn. 13, beck-online; siehe auch OVG Schleswig, Beschluss vom 11. November 1994 – 3 M 55/94 –, ZBR 1995, 46, 46). Gemessen an diesen rechtlichen Maßstäben ist die streitgegenständliche ärztliche Untersuchungsanordnung vom 28. Februar 2022 weder von dem Dienstvorgesetzten noch von dem höheren bzw. höchsten Dienstvorgesetzten unterschrieben worden. Dienstvorgesetzter des Antragstellers ist der Präsident des Bundeskriminalamts. Da es sich bei dem Bundeskriminalamt um eine dem Bundesministerium des Innern und für Heimat
geordnete Bundesoberbehörde handelt, wäre höherer Dienstvorgesetzter und somit auch höchster Dienstvorgesetzter die Bundesministerin des Innern und für Heimat. Die vorgelegten Delegationsregelungen der Antragsgegnerin enthalten keine generelle Delegation der Zuständigkeit für die Anordnung einer ärztlichen Untersuchung von dem Präsidenten des Bundeskriminalamts als Dienstvorgesetztem auf das Referat L. Die Delegationsregelungen sehen für die Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit unter Ziffer 3 folgende Kategorien vor: „Entscheidung“, „Zeichnung“ und „Aushändigung“. Die Regelungen gelten
Ziffer 3.1 für die Besoldungsgruppen bis A 15, C und W. Ziffer 3.1.1. sieht vor, dass der Bericht an das Bundesministerium der Amtsleitung obliegt und von dieser zu zeichnen ist. Ziffer 3.1.2 regelt, dass die Zeichnung der Verfügung der Versetzung in den Ruhestand der Amtsleitung obliegt, ebenso wie die Zeichnung der Urkunde
Ziffer 3.1.3. Die Delegationsregelungen vollziehen somit die sich aus § 47 Abs. 1 Satz 1 BBG ergebende Systematik
, denn wenn bereits die Einleitung des Zurruhesetzungsverfahrens der oder dem Dienstvorgesetzten obliegt, gilt dies erst recht für die Versetzung in den Ruhestand an sich. Die Delegationsregelungen enthalten jedoch keine Vorgaben für die Anordnung einer ärztlichen Untersuchung wegen Zweifeln an der Dienstunfähigkeit im Sinn des § 44 Abs. 6 BBG. Dieser Fall ist schlicht nicht erfasst. Es liegt auch keine Delegation der Zuständigkeit zur Anordnung einer ärztlichen Untersuchung seitens des Präsidenten des Bundeskriminalamts als Dienstvorgesetztem auf Frau M im Einzelfall vor. Die Antragsgegnerin hat ein teilweise geschwärztes Protokoll über einen „Jour Fixe“ vom 28. Januar 2022 vorgelegt, an dem u.a. die Amtsleitung teilgenommen hat. Unter dem „Top1“ der mit „Personalvorgang ORR A“ betitelt ist, wird zunächst der Sachverhalt beschrieben. Es schließt sich unter der Überschrift „Bewertung“ folgender Satz an: „Es wird weiter versucht – ggf. unter Einbindung Q (hat Unterstützung zugesagt) – beim Gesundheitsamt C eine/n Ansprechpartner/in zu kontaktieren“. Der
folgende Text ist geschwärzt. Das Protokoll endet unter der Überschrift „Ergebnis“ mit der Bemerkung: „
zusuchen. Eine Nichtbefolgung der Untersuchungsaufforderung könnte mit disziplinarischen Mitteln sanktioniert werden. 2. Als unterliegender Teil hat die Antragsgegnerin
GO die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Die Festsetzung des Streitwerts in Höhe des hälftigen Auffangstreitwertes beruht auf §§ 1 Abs. 2 Nr. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG) i. V. m. Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE220003539
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