SGB IV Leitsatz Ein Pilot, der nicht über ein eigenes Flugzeug verfügt und dessen Tätigkeit nach Übernahme eines Flugauftrags sich von einem angestellten Flugzeugführer nicht wesentlich unterscheidet,
§ 7Nr.
21 Rn. 13 m.w.N.; BSGE 111, 257 =
§ 7Nr.
17, Rn. 15 m.w.N.; zur Verfassungsmäßigkeit der Abgrenzung zwischen Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit vgl. BVerfG SozR 3-2400 § 7 Nr. 11). Zur Abgrenzung von Beschäftigung und Selbstständigkeit ist regelmäßig vom Inhalt der zwischen den Beteiligten getroffenen Vereinbarungen auszugehen. Dazu haben Verwaltung und Gerichte zunächst deren Inhalt konkret festzustellen. Liegen schriftliche Vereinbarungen vor, so ist neben deren Vereinbarkeit mit zwingendem Recht auch zu prüfen, ob mündliche oder konkludente Änderungen erfolgt sind. Diese sind ebenfalls nur maßgebend, soweit sie rechtlich zulässig sind (vgl. BSGE 111, 257 =
§ 7Nr.
17, Rn. 16 m.w.N.). Schließlich ist auch die Ernsthaftigkeit der dokumentierten Vereinbarungen zu prüfen und auszuschließen, dass es sich hierbei um einen bloßen "Etikettenschwindel" handelt, der unter Umständen als Scheingeschäft im Sinne des § 117 BGB zur Nichtigkeit dieser Vereinbarungen und der Notwendigkeit führen kann, ggf. den Inhalt eines hierdurch verdeckten Rechtsgeschäfts festzustellen. Erst auf Grundlage der so getroffenen Feststellungen über den (wahren) Inhalt der Vereinbarungen ist eine wertende Zuordnung des Rechtsverhältnisses zum Typus der Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit vorzunehmen und in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob besondere Umstände vorliegen, die eine hiervon abweichende Beurteilung notwendig machen (BSG, Urteil vom
- November 2015 – B 12 KR 16/13 R, Rn. 16 – 17; stRsprg.). Die danach vorzunehmende Gesamtschau des zwischen dem Beigeladenen und der Klägerin geschlossenen Vertrags und seiner tatsächlichen Durchführung führt entgegen der Bewertung des Sozialgerichts zu dem Ergebnis, dass die Tätigkeit des Beigeladenen als abhängige Beschäftigung anzusehen ist. Dabei ist für die Beurteilung auf die jeweiligen Einzeleinsätze des Beigeladenen, beginnend ab dem
- April 2015, abzustellen. Zwar war zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen aufgrund des RDV der allgemeine Rahmen der zu leistenden Dienste bereits festgelegt. Die einzelnen Flugeinsätze wurden aber individuell vereinbart. Erst durch die Zusage des Beigeladenen im Einzelfall entstand eine rechtliche Verpflichtung, den zugesagten Dienst auch tatsächlich zu leisten. Bei Vertragsgestaltungen dieser Art ist für die Frage der Versicherungspflicht grundsätzlich jeweils auf die Verhältnisse abzustellen, die während der Ausführung der jeweiligen Einzelaufträge bestehen (BSG, Urteil vom
- Juni 2019 – B 12 R 11/18 R –, juris Rn. 21 m.w.N.). Die Beklagte hat daher zu Recht ihren Bescheid vom
- Februar 2017 hinsichtlich des Zeitraums, in dem der Beigeladene der Versicherungspflicht unterlag, korrigiert; denn dieser hatte nach den vorgelegten Rechnungen seinen ersten Einsatz am
- April
- Zwar sprechen aufgrund der getroffenen vertraglichen Vereinbarung gewisse Umstände für eine freiberufliche Tätigkeit des Beigeladenen. Die Klägerin und der Beigeladene hatten einen Rahmen-Dienstvertrag über freie Mitarbeit geschlossen, wonach der Beigeladene bei Bedarf als selbständiger Flugzeugführer für die Klägerin zum Einsatz kommen sollte. Ein Arbeitsverhältnis wollten die Parteien nach ausdrücklicher Vereinbarung nicht begründen. Typische Arbeitnehmerrechte wie Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder Urlaub waren nicht vorgesehen. Diese Vereinbarungen dokumentieren den Willen der Vertragsparteien, keine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung begründen zu wollen. Diesem Parteiwillen kommt jedoch nur dann indizielle Bedeutung für eine selbständige Tätigkeit zu, wenn dieser Wille den festgestellten sonstigen tatsächlichen Verhältnissen nicht offensichtlich widerspricht und er durch weitere Aspekte gestützt wird bzw. die übrigen Umstände gleichermaßen für Selbständigkeit wie für eine Beschäftigung sprechen (vgl. BSG, Urteil vom
- November 2015 – B 12 KR 16/13 R –, juris Rn. 26). Andere Vertragsklauseln, die darauf gerichtet sind, an den Arbeitnehmer- bzw. Beschäftigtenstatus anknüpfende arbeits-, steuer- und sozialrechtliche Regelungen abzubedingen bzw. zu vermeiden, wie bspw. der hier vereinbarte Ausschluss von Urlaub und Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, sind demgegenüber bei der Gesamtabwägung ohne eigenständige Bedeutung, weil sie das Fehlen des Status des abhängig Beschäftigten voraussetzen und letztlich nichts weiter beinhalten als eine – bei Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung – unzulässige Abwälzung von Risiken auf den Arbeitnehmer (BSG, a.a.O. Rn. 27). Hiervon ausgehend zeigt sich ein Überwiegen solcher Aspekte, die für eine Eingliederung des Beigeladenen zu 1) in einen von der Klägerin bestimmten Arbeitsprozess und eine Arbeit nach Weisungen sprechen. Der Beigeladene zu 1) war zunächst in eine von anderer Seite vorgegebene betriebliche Ordnung eingegliedert, auch wenn die Tätigkeit nicht in einer Betriebsstätte der Klägerin stattfand. Unter einem Betrieb wird im Arbeitsrecht die organisatorische Einheit verstanden, innerhalb der ein Unternehmer allein oder in Gemeinschaft von Mitarbeitern mit Hilfe sächlicher oder sonstiger Mittel bestimmte arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgt (BSG, Urteil vom
- Juni 1998 – B 12 KR 5/97 R –, SozR 3-2400 § 7 Nr. 13, juris Rn. 19). Die Klägerin unterhält in diesem Sinne einen Betrieb, da sie ihre Geschäftstätigkeit am Markt anbietet und mit den von ihr eingesetzten Mitarbeitern als eigenes Geschäft für eigene Rechnung ausübt (vgl. hierzu BSG, a.a.O.). Zur Erreichung dieses Geschäftszwecks unternehmen Mitarbeiter/innen der Klägerin Flugreisen zu unterschiedlichen Zielorten, z.B. an den Sitz der Produktionsstätte in D-Stadt. Angesichts dessen scheidet eine Eingliederung des Beigeladenen zu 1) in die betriebliche Organisation der Klägerin nicht deswegen aus, weil dieser nicht in einer Betriebsstätte der Klägerin, sondern ausschließlich im Flugverkehr zwischen Abflug- und Zielflughafen tätig war; denn seine hier ausgeübte Tätigkeit als Flugzeugführer zur Beförderung der Mitarbeiter/innen der Klägerin diente unmittelbar dem Erreichen ihrer Geschäftszwecke. Für eine abhängige Beschäftigung des Beigeladenen spricht maßgeblich der Umstand, dass sich seine Tätigkeit von der eines angestellten Flugzeugführers mit höchstpersönlicher Leistungsverpflichtung nicht erkennbar unterschied. Die Pflicht, die Leistung grundsätzlich persönlich zu erbringen, ist ein typisches Merkmal für ein Arbeitsverhältnis. Ist der zur Leistung Verpflichtete dagegen berechtigt, die Leistung durch Dritte erbringen zu lassen, so steht ihm ein eigener Gestaltungsspielraum zu, der gegen die Annahme eines Arbeitsverhältnisses spricht (BSG, Urteil vom
- August 2003 – B 2 U 38/02 R –, SozR 4-2700 § 2 Nr. 1,
§ 7Nr 2, Rn.
33). Vorliegend war der Beigeladene nach § 3 RDV verpflichtet, die erteilten Flugaufträge persönlich durchzuführen. Der Beigeladene unterlag auch hinsichtlich Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung seiner Tätigkeit in erheblichem Umfang einem Weisungsrecht der Klägerin. Abzustellen ist dabei auf die Verhältnisse, die nach Annahme des jeweiligen Einsatzauftrages bestehen (BSG, Urteil vom
- November 2015 - B 12 KR 16/13 R - juris Rn. 28; Urteil vom
- Mai 2008 - B 12 KR 13/07 R - juris Rn. 24; Urteil vom
- September 2011 - B 12 R 17/09 R - juris Rn. 22). Bindungen ergaben sich für den Beigeladenen aus den Festlegungen des jeweiligen Flugauftrags und des durch den RDV bestimmten Pflichten. Zwar soll nach der Rsprg. des BSG dem Umstand, dass bei einem Flugzeugführer "Eckpunkte" des jeweiligen Auftrags wie Abflugzeit, Ziel des Fluges, Abflug- und Zielflughafen und zu transportierende Güter bzw. Personen von dem Auftraggeber vorgegeben sind und der äußere Ablauf durch gesetzliche und (flug)technische Regelungen bestimmt ist, kein für eine Eingliederung entscheidender Gesichtspunkt sein (BSG, Urteil vom
- Mai 2008 – B 12 KR 13/07 R –, Rn. 23, juris). In der Zusammenschau mit den Dienstleistungspflichten, die den Beigeladenen aufgrund des RDV trafen, beurteilt der Senat dies jedoch anders. Nach der Vereinbarung eines konkreten Flugauftrags waren die Pflichten des Beigeladenen weitgehend festgelegt. Der Beigeladene war nach § 3 Abs. 1 RDV verpflichtet, zur Durchführung des Fluges die erforderlichen Maßnahmen zu veranlassen und insbesondere pünktlich zur vorgegebenen Zeit am Startflugplatz zu erscheinen. Im Rahmen eines Einsatzes hatte er den Flug vorzubereiten und als verantwortlicher Flugzeugführer durchzuführen; ihm oblag ferner Nachbereitung und Dokumentation von Flügen einschließlich besonderer Vorkommnisse. Dies umfasste insbesondere auch den Preflight Check am Flugzeug, unter anderem mit der Überprüfung von Luftdruck, Öl, Treibstoff und ähnlichem; ferner nach Durchführung des Fluges die Pflicht, das Flugzeug innen wie außen zu reinigen, aufzuräumen, zu betanken und, soweit erforderlich, den Sauerstoff aufzufüllen. Der Beigeladene war verpflichtet, die Rechnungsbelege im Original und die Kopien des Flugbuchs zum Nachweis der durchgeführten Flüge an die Klägerin auszuhändigen (§ 2 RDV). Darüber hinaus erbrachte der Beigeladene, wie sich aus den der Klägerin eingereichten Kaufbelegen über Getränke ergibt, ergänzende Dienstleistungen bei der Betreuung der Fluggäste. Die damit umschriebenen Pflichten des Beigeladenen gingen deutlich über die bloße Erbringung der eigentlichen Flugleistung hinaus und betrafen auch nicht lediglich die genannten "Eckpunkte" des jeweiligen Auftrags. Vielmehr legten sie im Einzelnen die Inhalte der von dem Beigeladenen zu erbringenden Arbeitsleistung fest. Hierbei ist es nicht entscheidend, dass die Klägerin ihr Direktionsrecht nicht durch Einzelanweisungen während des jeweiligen Auftrags ausübte, sondern durch vorab im RDV getroffene generelle Festlegungen. Denn Weisungsgebundenheit kann sich auch - wie § 611a Abs. 1 Satz 3 BGB zeigt - aus einer detaillierten und den Freiraum für die Erbringung der geschuldeten Leistung stark einschränkenden rechtlichen Vertragsgestaltung oder tatsächlichen Vertragsdurchführung ergeben (vgl. BAG
- November 1997 - 5 AZR 653/96 - zu I 1 a der Gründe, BAGE 87, 129; BAG, Urteil vom
- Dezember 2020 – 9 AZR 102/20 –, juris Rn. 33). Die arbeitsrechtliche Weisungsbefugnis ist insoweit gegenüber dem Weisungsrecht für Vertragsverhältnisse mit Selbständigen und Werkunternehmern abzugrenzen. Die Anweisung gegenüber einem Selbständigen ist typischerweise sachbezogen und ergebnisorientiert und damit auf die zu erbringende Dienst- oder Werkleistung ausgerichtet. Im Unterschied dazu ist das arbeitsvertragliche Weisungsrecht personenbezogen, ablauf- und verfahrensorientiert geprägt. Es beinhaltet Anleitungen zur Vorgehensweise und zur Motivation des Mitarbeiters, die nicht Inhalt des werkvertraglichen Anweisungsrechts sind (BAG
- Juni 2017 - 9 AZR 133/16 - juris Rn. 28). Für die Bestimmung des Vertragstypus kommt es indiziell darauf an, inwieweit der Arbeitsvorgang durch verbindliche Anweisungen vorstrukturiert ist (BAG, Urteil vom
- Dezember 2020 – 9 AZR 102/20 –, Rn. 35, juris). Vorliegend beinhaltete der RDV verbindliche Vorgaben, welche die Tätigkeit des Beigeladenen detailliert einschließlich aller zu erbringenden Vor- und Nacharbeiten festlegten. Vor diesem Hintergrund spielt es auch keine entscheidende Rolle, dass der Beigeladene hinsichtlich seiner eigentlichen fliegerischen Tätigkeit keinen Weisungen der Klägerin unterlag. Bei hochspezialisierten Dienstleistungen, welche nur von Personen mit besonderen Kenntnissen und Befähigungen ausgeübt werden können, die im Fall von Flugzeugführern bei der Ausübung ihrer Tätigkeit sogar hoheitliche Befugnisse ausüben (vgl. § 12 LuftSG), scheiden Weisungen des Auftraggebers über das Wie der Tätigkeit naturgemäß aus, ohne dass dies für die Statusbeurteilung von entscheidender Bedeutung wäre. Der Beigeladene trug kein unternehmerisches Risiko als typisches Zeichen einer selbständigen Tätigkeit. Entscheidendes Kriterium für ein unternehmerisches Risiko ist nach der ständigen Rechtsprechung des BSG, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der sächlichen und persönlichen Mittel also ungewiss ist. Daran fehlt es im Fall des Beigeladenen. Das Flugzeug gehörte nicht ihm, sondern wurde ihm von der Klägerin für den jeweiligen Flugauftrag kostenfrei bereitgestellt. Insoweit ist die Situation des Beigeladenen, worauf die Beklagte zu Recht hinweist, grundsätzlich nicht anders zu beurteilen als die eines Kraftfahrers ohne eigenes Kfz. Bei Kraftfahrern ohne eigenes Fahrzeug spricht dieser Umstand maßgeblich für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung, weil sie damit nicht über wesentliche Betriebsmittel verfügen, mit denen unternehmerische Gestaltungsspielräume genutzt werden können, um anderweitig am Markt außerhalb einer abhängigen Beschäftigung als Kraftfahrer tätig zu sein (Minn in: Figge, Sozialversicherungs-Handbuch Beitragsrecht,
- Lieferung 11.2019, Die Versicherungspflicht in der Sozialversicherung: Frachtführer/Unterfrachtführer; vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom
- November 2008 – L 4 KR 4098/06; Bayerisches LSG, Urteil vom
- Oktober 2008 – L 5 KR 365/06; Hessisches LSG, Urteil vom
- Februar 2009 – L 1 KR 249/08 ; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom
- November 2005 – L 13 R 112/05; Senat, Beschluss vom
- Januar 2020 – L 8 BA 45/19 –, Rn. 24 , juris). In gleicher Weise war der Beigeladene darauf beschränkt, seine fachliche Befähigung als Luftfahrzeugführer als Dienstleistung anzubieten. Hierfür erhielt er eine leistungs- und erfolgsunabhängige Vergütung auf der Basis eines Tagessatzes. Nebenkosten des Fluges (z.B. Start- und Landegebühren) erhielt der Beigeladene von der Klägerin erstattet. Eine Haftung des Beigeladenen für Schäden an dem Flugzeug sah der RDV nicht vor. Soweit die Klägerin auf die erheblichen Kosten verweist, die dem Beigeladenen für fliegerärztliche Bescheinigungen und flugrechtliche Erlaubnisse entstehen, handelt es sich nicht um Aspekte eines unternehmerischen Risikos. Vielmehr handelt es sich um Kosten, welche der Beigeladene in jedem Fall aufwenden muss, um seinen Beruf - sei es als Arbeitnehmer oder als Selbständiger - ausüben zu können. Vorliegend kommt es auch nicht maßgeblich darauf an, dass der Beigeladene der Klägerin gegenüber nicht verpflichtet war, einzelne Flugaufträge zu übernehmen. Ausschlaggebend für die rechtliche Einordnung solcher unregelmäßig, auf Abruf ausgeübten Tätigkeiten sind – wie oben bereits dargelegt - die Verhältnisse nach Annahme der einzelnen Aufträge (vgl. BSG, Urteil vom
- April 2012 - B 12 KR 24/10 R -, juris). Aus dem Umstand, dass jemand stets aufs Neue seine Entschließungsfreiheit betätigen kann, einen weiteren Auftrag anzunehmen und damit eine weitere Vertragsbeziehung zu begründen oder nicht, können zwingende Schlüsse weder in Richtung einer Beschäftigung noch in Richtung einer selbstständigen Tätigkeit gezogen werden (BSG, Urteil vom
- März 2013 – B 12 R 13/10 R –, juris). Ebenso wenig ist die Möglichkeit, für andere Auftraggeber tätig zu sein, ein maßgebliches Abgrenzungskriterium. Denn jedenfalls auch Teilzeitbeschäftigte können nebeneinander für mehrere Arbeitgeber tätig sein und müssen angebotene Beschäftigungen ablehnen, wenn sich Arbeitszeiten überschneiden oder gesetzliche Arbeitszeitgrenzen erreicht sind (Segebrecht in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IV,
- Aufl., § 7 Abs. 1 SGB IV (Stand: 06.09.2021), Rn. 97). Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO); die geringfügige Änderung des Bescheids durch die Beklagte ist dabei zu vernachlässigen. Kosten des Beigeladenen sind nicht zu erstatten, da dieser weder einen Antrag gestellt noch ein Rechtsmittel eingelegt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). Die Revision war zuzulassen, da der Senat möglicherweise von BSG, Urteil vom
- Mai 2008, B 12 KR 13/07 R, abweicht. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE220003557