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Hessisches Finanzgericht 2. Einzelrichter 2 K 1508/20 Urteil

Verfahrensgang nachgehend BFH München, 20. Oktober 2022, VI B 33/22, Beschwerde durch Beschluss verworfen, Beschluss Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat Herr D zu tragen. Ta

Art. 56AEUV – auch in Verbindung mit Art.

62 und Art. 54 AEUV – einer nationalen Regelung wie der der §§ 78,78b, 78c und 79 der deutschen Zivilprozessordnung (ZPO) – gleichermaßen § 3a StBerG, § 62 FGO, § 67 VwGO, § 73 SGG, § 11 ArbGG, § 22 BVerfGG, § 10 FamFG, §§ 1, 2, 25 bis 29 EuRAG, 3a StBerG-D – entgegen, soweit dort natürlichen Personen Befugnisse eingeräumt werden, die gleichgestellten Gesellschaften, die gleiche Dienstleistungen erbringen, verweigert werden?

Art. 56AEUV einer nationalen Regelung wie der des § 3a St

BerG-D – gleichermaßen der §§ 78, 78b, 78c und 79 der deutschen Zivilprozessordnung (ZPO), § 62 FGO, § 67 VwGO, § 73 SGG, § 11 ArbGG, § 22 BVerfGG, § 10 FamFG, §§ 1,2, 25 bis 29 EuRAG – entgegen, soweit diese Bestimmungen Rechtsdienstleister mit Sitz in einem anderen Mitgliedsstaat der EU, die nach dem Recht ihres Niederlassungsstaates zu derartigen Rechtsdienstleistungen befugt sind und ihre Dienstleistungen vom Ort ihrer beruflichen Niederlassung in dem anderen Mitgliedsstaat aus erbringen, diese Rechtsdienstleistung für in der Europäischen Union, einschließlich Deutschland, Ansässigen gegenüber deutschen Gerichten untersagt?

Art. 56AEUV der Beschränkung der Dienstleistungserbringung durch Dienstleister auf dem Gebiet der im deutschen St

BerG geregelten Berufsausübung, die ihre Dienstleistung von ihrer Niederlassung in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union aus gegenüber in Deutschland ansässigen Wirtschaftsteilnehmer erbringen, nach dem Recht ihres Niederlassungsstaates, wie mit der Neufassung des § 3a StBerG-D mit Wirkung zum 23.04.2016 durch die Einfügung in § 3a Abs. 1 als Satz 2 Die vorübergehende und gelegentliche geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen kann vom Staat der Niederlassung aus erfolgen. nach Auslegung durch den deutschen Staat mit der Bedeutung, dass die Norm des § 3a StBerG-D auch auf die Dienstleistungen anwendbar ist, die entsprechende Dienstleister von ihrer Niederlassung aus ohne physischen Grenzübertritt erbringen, entgegen; entsprechend dem Urteil des EuGH vom 17.12.2015 unter dem Az. C-342/14, ergangen zu § 3a StBerG-D in der Fassung bis zum 22.04.2016? e)

Art. 56

AEUV, auch in Ausgestaltung der Richtlinie 2006/123/EG, dort insbesondere den Gründen 37, einer nationalen Vorschrift eines Mitgliedsstaates entgegen, die bei Bestehen auch einer Niederlassung in diesem Mitgliedsstaat die Dienstleistungserbringung von einer Niederlassung in einem anderen Mitgliedsstaat aus nach dem Recht des Niederlassungsstaates ausschließt? im Unterliegensfall die Revision zuzulassen, dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise wird der erhobenen Sprungklage nicht zugestimmt. Der Beklagte ergänzt und vertieft sein Vorbringen dahin, dass die Klage bereits unzulässig sei, weil diese mangels Vorliegens einer Vollmacht des `Prozessbevollmächtigten´ nicht wirksam habe erhoben werden könne. Das Vorliegen einer Vollmacht werde seitens des Beklagten gem. § 62 Abs. 6 Satz 3 FGO gerügt. Es bestünden begründete Zweifel an der Bevollmächtigung, weil der ‚Prozessbevollmächtigte‘ bereits mit Schreiben vom 30.10.2019 gem. § 80 Abs. 7 AO von der Beklagten zurückgewiesen worden sei (Blatt 24 Gerichtsakte). Die Klägerin sei zudem mit Schreiben vom 30.10.2019 über die Zurückweisung und deren Folgen belehrt worden (Blatt 25 Gerichtsakte). Hilfsweise werde der Sprungklage nicht zugestimmt. Der Rechtsstreit wurde mit Beschluss vom 01.10.2021 (Blatt 66 Gerichtsakte) der Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Auf den Inhalt der gerichtlichen Verfügungen vom 08.01.2021, 13.01.2021 und vom 27.09.2021 (Blatt 30 ff., 65 Gerichtsakte) wird verwiesen. Dem Gericht hat ein Band Lohnsteuer-Arbeitgeberakten zur Entscheidung vorgelegen. Entscheidungsgründe I. Die Klage ist unzulässig, weil sie nicht in wirksamer Weise für die Klägerin erhoben wurde. 1. Klägerseits wurde trotz gerichtlicher Aufforderung nicht dargelegt, dass Herr D die Klägerin alleine wirksam vertreten kann.

  1. a)Eine Klage ist u.a. dann unzulässig, wenn sie von einem vollmachtlosen Vertreter erhoben worden ist (vgl. BFH, Beschluss vom 11.02.2015, V B 107/14, BFH/NV 2015, 698; BFH, Beschluss vom 15.04.2010, V B 7/09, BFH/NV 2010, 1830 jeweils m. w. N.). Die Legitimation eines gesetzlichen Vertreters gehört zu den Prozessvoraussetzungen, die nach § 58 Abs. 2 Satz 2 FGO i. V. m. § 56 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen sind (BGH, Urteil vom 25.05.2005, VIII ZR 301/03, NJW-RR 2006, 138; Leipold in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, 266. Lieferung 11.2021, § 58 FGO Rdnrn. 62, 110; Hartman in: Gosch, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, 1. Aufl. 1995, 164. Lieferung, § 58 FGO Rdnr. 54). Gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1 FGO handeln für rechtsfähige und nichtrechtsfähige Personenvereinigungen die nach dem bürgerlichen Recht dazu befugten Personen. Dies sind die nach dem Gesellschaftsrecht zuständigen Organe. Das gilt auch im Fall einer englischen "private company limited by shares" (sog. Ltd.). Grund und Umfang der Vertretungsmacht richten sich hier nach dem englischen Gesellschaftsstatut. Gesetzliche Vertreter der Gesellschaft sind der oder die "directors" (BFH, Beschluss vom 12.10.2021, VII B 40/20, n.v. unter Hinweis auf Leipold in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 58 FGO Rdnr. 78; Gräber/Levedag, Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl., § 58 Rdnr. 20; Zöller/Althammer, ZPO, 33. Aufl., § 51 Rdnr. 6). Ob ein gesetzlicher Vertreter im Rahmen seiner Vertretungsmacht handelt, muss er gegebenenfalls nachweisen das gilt insbesondere bei komplexeren Vertretungsverhältnissen (BFH, Beschluss vom 12.10.2021, VII B 40/20, a.a.O. unter Hinweis auf Zöller/Althammer, ZPO, a.a.O., § 56 Rdnr. 9; Drüen, Der AO-Steuerberater 2006, 158, 161). Kommt es im Falle einer ausländischen juristischen Person oder Gesellschaft nach dem maßgeblichen ausländischen Recht auf gesellschaftsinterne Vorgänge an, so trifft die juristische Person oder Gesellschaft eine Mitwirkungspflicht (BFH, Beschluss vom 12.10.2021, VII B 40/20, a.a.O. unter Hinweis auf Zöller/ Althammer, ZPO, a.a.O., § 56 Rdnr. 9). Der Nachweis kann in solchen Fällen durch Vorlage des Gesellschaftsvertrags erfolgen oder aber, wenn der oder die Vertreter nicht im Gesellschaftsvertrag bestellt worden sind, durch Vorlage eines Bestellungsbeschlusses oder einer schriftlichen Bestätigung des Bestellungsorgans (BFH, Beschluss vom 12.10.2021, VII B 40/20, a.a.O. unter Hinweis auf Bayer in: Lutter/Hommelhoff, GmbH-Gesetz, 20. Aufl., Anhang zu § 4a Rdnr. 26, m. w. N.).
  2. b)Das Bestehen einer Bevollmächtigung der Klägerin zur Klageerhebung wurde nicht belegt. In Nr. 3 Abs. 3 Satz 1 des Gesellschaftsvertrages ist geregelt, dass, hat die Gesellschaft – wie vorliegend – mehr als einen director, zwei directors gesamtvertretungsbefugt sind. Nach Satz 2 kann das „board of directors“ auch eine Alleinvertretungsbefugnis erteilen. Die Erteilung einer solchen Alleinvertretungsbefugnis wurde klägerseits jedoch auch auf Aufforderung des Gerichts hin nicht belegt. Die Klage wurde von Frau C auch nicht genehmigt. Da entsprechende Nachweise nicht vorgelegt worden sind,

für das Gericht nicht zu dessen Überzeugung fest, dass Herr D bei der Unterzeichnung der vom 04.12.2020 datierenden Prozessvollmacht für die B mit der erforderlichen Alleinvertretungsbefugnis für die Klägerin gehandelt hat. Da es sich bei der Erteilung der Vertretungsmacht um einen gesellschaftsinternen Vorgänge handelt, muss sich das Gericht gegenüber der Möglichkeit eines unmittelbaren Nachweises durch die Klägerin selbst auch nicht darauf verweisen lassen, weitere eigene Nachforschungen anzustellen. Eine Zeugenvernehmung von Frau C zur Frage der Alleinvertretungsberechtigung von Herrn D scheidet schon deshalb aus, weil Frau C durch eine von ihr abzugebende Erklärung die Klage hätte genehmigen können, was sie jedoch trotz einer gerichtlichen Anfrage nicht getan hat. Auch eine Einwilligung in die Klageerhebung wurde von Frau C nicht dargetan. Der Rechtsgedanke des § 37 Abs. 2 Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG), der regelt, dass die Beschränkung der Befugnis der Geschäftsführer, die Gesellschaft zu vertreten, gegen dritte Personen keine rechtlichen Wirkungen entfalte, ist entgegen der klägerischen Auffassung nicht einschlägig. Die Vorschrift bezieht sich nämlich nur auf Beschränkungen durch den Gesellschaftervertrag oder durch Beschlüsse der Gesellschafter (§ 37 Abs. 1 GmbHG), nicht jedoch auf die gesetzlich vorgesehene Gesamtvertretung nach § 35 Abs. 2 Satz 1 GmbHG (BFH, Urteil vom 28.01.1993, V R 75/88, BStBl II 1993, 357: noch zu § 35 Abs. 2 Satz 2 GmbHG a.F.). Die Tatsache, dass sich das Gericht nicht vom Bestehen der Alleinvertretungsbefugnis von Herrn D für die Klägerin überzeugen kann, geht nach den Grundsätzen der Feststellungslast zu Lasten der Klägerin und für die Frage der Kostentragungspflicht zu Lasten von Herrn D.

  1. Alle weiteren Fragen wie etwa die, ob die B gem. § 62 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 FGO i. V. m. § 3a StBerG zurückzuweisen wäre, müssen aufgrund der Unzulässigkeit der Klage dahinstehen.
  2. Das Gericht kann ohne Gewährung der klägerseits beantragten Akteneinsichtnahme entscheiden. Für den Fall der Unzulässigkeit einer Klage ist eine Akteneinsichtnahme nach § 78 FGO nämlich nicht zu gewähren, weil die Akten in einem solchen Falle unter keinem Gesichtspunkt geeignet sind, dem Rechtsschutz des Beteiligten zu dienen (Drüen in: Tipke/Kruse, AO/FGO,
  3. Lieferung 11.2021, § 78 AO Rdnr. 21 m. w. N.). Etwas Anderes gilt nur dann, wenn die Akteneinsichtnahme gerade zu dem Zwecke erfolgen soll, zur Zulässigkeit der Klage vortragen zu können. Ein solcher Fall liegt jedoch gerade nicht vor. Die Unzulässigkeit der Klage folgt vorliegend nämlich aus der fehlenden bzw. nicht dargelegten Alleinvertretungsberechtigung von Herrn D. Erkenntnisse hierzu können sich lediglich aus Erklärungen der directors der Klägerin selbst ergeben. Dass sich insofern im Hinblick auf die Bevollmächtigung von Herrn D Erkenntnisse aus den Akten ergeben könnten, wurde auch klägerseits nicht geltend gemacht. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs.1 FGO. Entsprechend den Grundsätzen, die der BFH zum Auftreten des vollmachtlosen Vertreters entwickelt hat (vgl. hierzu BFH, Beschluss vom 31.07.1991, I R 32/91, n.v., zitiert nach juris), sind die Kosten des Verfahrens Herrn D aufzuerlegen, da er die Klageerhebung als Vertreter ohne Vertretungsmacht veranlasst hat. III. Die Revision wird nicht zugelassen, da Revisionszulassungsgründe i.S.v. § 115 Abs. 2 FGO nicht vorliegen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE220003562

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