Tarifkollision - Bahnverkehr - Unterlassung - Einwirkungsklage - Ausschluss der vorläufigen Vollstreckbarkeit Orientierungssatz 1. Zur Auflösung einer Kollisionslage zweier kollidierender Tarifverträg
§ 9Nr. 152, mw
N.). II. Zudem ist insbesondere der Klageantrag zu
- entgegen der Auffassung der Beklagten zu
- hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Zwar ist in dem Antrag nicht konkret benannt, in welcher Weise die Beklagte zu
- auf ihre Mitglieder einwirken soll. Das ist aber nach der Rechtsprechung des Tarifsenats des Bundesarbeitsgerichts bei der Einwirkungsklage auch nicht erforderlich (vgl. BAG
- Januar 2006 – 4 AZR 552/04 – AP TVG § 1 Durchführungspflicht Nr. 6, mwN.). B. Die Klage ist begründet. Dem Kläger stehen die mit den Klageanträgen zu
- (I.) und
- (II.) geltend gemachten Unterlassungsansprüche gegen den Beklagten zu
- zu. Demgemäß kann er auch die Androhung von Zwangsgeld beanspruchen (III.). Dem Kläger steht auch der mit dem Klageantrag zu
- geltend gemachte Einwirkungsanspruch gegen die Beklagte zu
- zu (IV.). Der Antrag des Beklagten zu
- auf Ausschluss der vorläufigen Vollstreckbarkeit ist mangels schlüssiger Darlegung, dass ihm die Vollstreckung einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde, zurückzuweisen (V.). I. Der Klageantrag zu
- ist begründet. Der Kläger kann seinen Unterlassungsanspruch mit Erfolg auf §§ 1004 Abs. 1 Satz 2, 823 Abs. 1 BGB iVm. Art. 9 Abs. 3 GG stützen, denn die fortlaufende Leistungsgewährung durch den Beklagten zu
- in den streitgegenständlichen Betrieben verletzt den Kläger in seiner Koalitionsfreiheit.
- Nach allgemeiner Auffassung kann der in § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB geregelte Unterlassungsanspruch zur Abwehr von Eingriffen in alle nach § 823 BGB geschützten Rechte, Lebensgüter und Interessen herangezogen werden. Das Bundesarbeitsgericht schließt hieraus in ständiger Rechtsprechung, dass sich eine Koalition gegen rechtswidrige Eingriffe in ihre von Art. 9 Abs. 3 GG gewährleistete kollektive Koalitionsfreiheit mit Hilfe von Unterlassungsklagen wehren kann. Zum Schutzbereich des § 823 BGB iVm. Art. 9 Abs. 3 GG gehört nämlich auch das Recht der Koalition auf koalitionsmäßige Betätigung. Es wird durch Art. 9 Abs. 3 GG verfassungsrechtlich gewährleistet. Der Grundrechtsschutz richtet sich nach Art. 9 Abs. 3 Satz 2 GG auch gegen privatrechtliche Beschränkungen, hat also Drittwirkung. Demnach sind Abreden, welche die Koalitionsfreiheit einschränken oder zu behindern suchen, nichtig. Hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig und mit Rechtsbehelfen zu verhindern (vgl. BAG
- April 1999 – 1 ABR 72/98 –
Art. 9Nr. 89, mw
N.). Demnach kann sich auch der Kläger als tarifvertragschließender Arbeitgeberverband auf diese Anspruchsgrundlage berufen (vgl. Löwisch/Rieble, TVG, 4. Aufl., § 4 Rn. 93). 2. Hiernach wird der Kläger in seiner Koalitionsfreiheit aus Art. 9 Abs. 3 GG verletzt.
- a)In den streitgegenständlichen Betrieben ist gemäß § 4a Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 TVG nur der SozialSicherungsTV 2017, nicht jedoch (zugleich) der GE-TV G. anwendbar.
- aa)Soweit sich die Geltungsbereiche nicht inhaltsgleicher Tarifverträge verschiedener Gewerkschaften überschneiden (kollidierende Tarifverträge), sind im Betrieb nur die Rechtsnormen des Tarifvertrags derjenigen Gewerkschaft anwendbar, die zum Zeitpunkt des Abschlusses des zuletzt abgeschlossenen kollidierenden Tarifvertrags im Betrieb die meisten in einem Arbeitsverhältnis stehenden Mitglieder hat (Mehrheitstarifvertrag); wurden beim Zustandekommen des Mehrheitstarifvertrags die Interessen von Arbeitnehmergruppen, die auch von dem nach dem ersten Halbsatz nicht anzuwendenden Tarifvertrag erfasst werden, nicht ernsthaft und wirksam berücksichtigt, sind auch die Rechtsnormen dieses Tarifvertrags anwendbar (§ 4a Abs. 2 Satz 2 TVG).
- bb)Vorliegend besteht eine Tarifkollision iSd. § 4a Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 TVG; es erfolgte auch eine ernsthafte und wirksame Berücksichtigung iSv. Halbs. 2.
(1)Bei dem ungekündigten SozialSicherungsTV 2017 und dem GE-TV G. handelt es sich um kollidierende Tarifverträge, wobei der SozialSicherungsTV 2017 der Mehrheitstarifvertrag ist. (
- a)Der SozialSicherungsTV 2017 und der GE-TV G. sind kollidierende Tarifverträge. (
- aa)Die Tarifverträge überschneiden sich in ihren räumlichen, persönlichen und fachlichen Geltungsbereichen (vgl. zur Auslegung BAG 16. November 2016 – 4 AZR 697/14 – AP TVG § 3 Verbandszugehörigkeit Nr. 31, mwN.). Dass sich die Tarifverträge in ihren räumlichen und fachlichen Geltungsbereichen überschneiden, steht zwischen den Parteien nicht im Streit. Sie überschneiden sich zudem in ihren persönlichen Geltungsbereichen. Die persönlichen Geltungsbereiche sind in § 1 Abs. 3 GE-TV G. bzw. § 2 Abs. 2 SozialSicherungsTV 2017 geregelt. Dass die Tarifverträge nur auf Mitglieder der Beklagten zu 2. einerseits bzw. E.-Mitglieder andererseits Anwendung fänden, lässt sich ihnen nicht entnehmen. § 1 Abs. 3 GE-TV G. nimmt zwar Bezug auf Tarifverträge der Beklagten zu 2., dies allerdings nur tätigkeitsbezogen. § 6 Abs. 4 GE-TV G., der eine Mitgliedschaft bei der Beklagten zu 2. voraussetzt, betrifft nach Wortlaut und Systematik indes nur die nähere Leistungsberechtigung, nicht aber den persönlichen Geltungsbereich des Tarifvertrags. Überdies lässt sich § 3 Abs. 3 und 4 Sozial-SicherungsTV 2017 entnehmen, dass grundsätzlich auch Nicht-E.-Mitglieder vom persönlichen Geltungsbereich des Tarifvertrags erfasst sein sollen. (
- bb)Die Tarifverträge überschneiden sich auch in ihren zeitlichen Geltungsbereichen. Seit dem 1. Januar 2021 besteht infolge der Beendigung des TV Grundsatzfragen ohne Nachwirkung eine Kollisionslage zwischen dem GE-TV G. und dem SozialSicherungsTV 2017. Unerheblich ist, dass sich der GE-TV G. mittlerweile in Nachwirkung befindet. Auch ein nachwirkender Tarifvertrag kann nach § 4a Abs. 2 Satz 2 TVG verdrängt werden (ErfK-Franzen, 22. Aufl., § 4a TVG Rn. 8). (
- cc)Die Tarifverträge sind zudem nicht inhaltsgleich. Der Verdrängungstatbestand reagiert schon darauf, dass die Tarifverträge der verschiedenen Gewerkschaften „nicht inhaltsgleich“ sind, so dass jede – auch minimale – inhaltliche Abweichung aber auch jede Nichtregelung schadet. Inhaltsgleich sind demgegenüber zwei Tarifwerke dann und nur dann, wenn sie exakt dieselben Regelungen enthalten (Löwisch/Rieble, TVG, 4. Aufl., § 4 Rn. 133 f., mwN.). Dies ist hier nicht der Fall. (
- dd)Einer Kollisionslage steht auch nicht entgegen, dass die Tarifverträge während der gewillkürten Tarifpluralität abgeschlossen wurden. Ausweislich des TV Grundsatzfragen wollten die Tarifvertragsparteien § 4a TVG für ihr Verhältnis untereinander abbedingen, mit der Folge, dass zwischen ihnen während der Laufzeit des Tarifvertrags nur die §§ 3, 4 TVG gelten sollten. Die Rechtsfolgen des Tarifvertrags sollten von vornherein nur zeitlich befristet sein, was auch anhand seines nachwirkungslosen Endes am 31. Dezember 2020 ersichtlich ist. Soweit beklagtenseits auf den Rechtsgedanken des § 13 Abs. 3 TVG verwiesen wird, ist dem nicht zu folgen. Gemäß § 13 Abs. 3 TVG ist § 4a TVG auf Tarifverträge nicht anzuwenden, die bereits am 10. Juli 2015 galten. Sinn und Zweck dieser Übergangsregelung war es, den verschiedenen Akteuren Gelegenheit zu geben, sich auf die neuen Regelungen einzustellen. Vorliegend war indes sämtlichen Beteiligten klar, dass die Vorschrift § 4a TVG mit Beendigung des TV Grundsatzfragen anwendbar sein würde, so dass hinreichend Gelegenheit bestand, sich auf diese Situation einzustellen. Weder Wortlaut noch Sinn und Zweck von § 13 TVG rechtfertigen daher die Nichtanwendung von § 4a TVG auf solche Tarifverträge, die in einer Phase geschlossen wurden, während derer § 4a TVG abbedungen wurde (so bereits zutreffend ArbG Berlin 21. September 2021 – 30 Ca 5638/21 – nv.). (
- b)Bei dem SozialSicherungsTV 2017 handelt es sich um den Mehrheitstarifvertrag in den streitgegenständlichen Betrieben. (
- aa)Der Kläger behauptet, dass die E. in den streitgegenständlichen Betrieben jeweils die meisten in einem Arbeitsverhältnis stehenden Mitglieder habe. Er stützt sich hierzu auf die ihm zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen: Die Ergebnisse der letzten Betriebsratswahlen, das analog § 58 Abs. 3 ArbGG durchgeführte notarielle Verfahren der D. AG mit der E., die vorliegenden Tarifbindungsanzeigen sowie die gemeinsam mit den betrieblichen Personalverantwortlichen durchgeführte Analyse der betrieblichen Situation. Diese Umstände indizieren hinreichend die tatsächlichen Mehrheitsverhältnisse in den streitgegenständlichen Betrieben. Insbesondere die Ergebnisse der letzten Betriebsratswahlen bilden entgegen der Auffassung der Beklagten ein gewichtiges Indiz (BeckOK ArbR-Giesen, 62. Ed., § 4a TVG Rn. 38a). (
- bb)Die Beklagten haben diese Indizwirkung nicht erschüttert. In tatsächlicher Hinsicht beschränken sie sich insoweit auf ein schlichtes Bestreiten der klägerischen Behauptung. Dies ist nicht ausreichend. Die Behauptung des Klägers gilt als zugestanden. Nach § 138 Abs. 2 ZPO hat sich jede Partei über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären. Hat sich eine Partei substantiiert geäußert, so obliegt es jetzt dem Gegner, zu den einzelnen Behauptungen gezielt Stellung zu nehmen. Pauschales Bestreiten auf substantiierten Vortrag genügt nicht den Voraussetzungen des § 138 Abs. 2 ZPO und hat die Geständnisfiktion des Abs. 3 zur Folge. Nur wenn dem Beklagten ein substantiiertes Bestreiten nicht möglich ist, weil er keine Kenntnis hat und sie sich auch nicht zu verschaffen vermag, ist ihm einfaches Bestreiten erlaubt. Substantiiertes Bestreiten heißt, eine Gegendarstellung zu geben, soweit der Beklagte dazu in der Lage ist (vgl. MüKo ZPO-Fritsche, 6. Aufl., § 138 Rn. 22 f., mwN.). Insbesondere die Beklagte zu 2. wäre zu einer Gegendarstellung in Bezug auf die Zahl ihrer in einem Arbeitsverhältnis stehenden Mitglieder in den Betrieben in der Lage gewesen. Bei dem „Bestreiten“ der Beklagten handelt es sich im Ergebnis um ein unzulässiges „Bestreiten“ mit Nichtwissen. Eine Erklärung mit Nichtwissen nach § 138 Abs. 4 ZPO ist einer Partei nicht nur dann verwehrt, wenn sie eigene Handlungen und Wahrnehmungen betreffen, sondern auch, wenn es um Vorgänge im eigenen Geschäfts- oder Verantwortungsbereich geht. Insoweit ist die Partei in der Lage und prozessual auch verpflichtet, sich zu erkundigen. Ohne Verstoß gegen die Wahrheitspflicht darf eine Partei die Behauptung der Gegenpartei bestreiten, wenn ihr subjektiver Wissensstand darauf schließen lässt, die erhobene Behauptung sei unwahr. Lässt dagegen ihr subjektiver Wissensstand diesen Schluss nicht zu, so darf sie nicht bestreiten. Sie darf sich dann auch nicht mit Nichtwissen erklären, sofern sie eigene Kenntnisse hat, die für die Wahrheit der Behauptung sprechen. Die Partei darf sich weder „blind stellen“ noch „mauern“. Mit Nichtwissen darf sie sich nur dann erklären, wenn sie zu der behaupteten Tatsache aus eigener oder in ihrem Geschäfts- oder Verantwortungsbereich gewinnbarer Kenntnis nichts erklären kann. Wo eigenes Wissen vorhanden ist oder nach der Lebenserfahrung eigenes Wissen vorhanden sein muss, darf die Partei nicht „mit Nichtwissen bestreiten“. Genau genommen enthält die Erklärung mit Nichtwissen kein Bestreiten, sondern lediglich die Aussage, es könne mangels eigener Kenntnis nicht gesagt werden, ob die Behauptung wahr oder falsch sei. Diese Erklärung darf nur dann abgegeben werden, wenn eigene Erkenntnisse tatsächlich nicht vorliegen (BAG 12. Februar 2004 – 2 AZR 163/03 – AP KSchG 1969 § 15 Ersatzmitglied Nr. 1, mwN.). Bestreitet eine Partei trotz des Bestehens einer Informationspflicht mit Nichtwissen, ist dies unzulässig und führt dazu, dass der Vortrag des Gegners gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden gilt (BGH 8. Januar 2019 – II ZR 139/17 – NJW-RR 2019, 747, mwN.). Hiernach ist es den Beklagten insbesondere in Ansehung des Umstands, dass die Beklagte zu 2. das mit Schreiben vom 16. Februar 2021 ausgesprochene Angebot des Klägers zur Durchführung eines Verfahrens analog § 58 Abs. 3 ArbGG ablehnte, verwehrt, die klägerische Behauptung lediglich pauschal – mit Nichtwissen – bestreiten. (
- c)§ 4a TVG findet auch auf gemeinsame Einrichtungen Anwendung. (
- aa)Ob § 4a TVG auf Tarifverträge, die gemeinsame Einrichtungen iSd. § 4 Abs. 2 TVG wie den Beklagten zu 1. vorsehen und regeln, Anwendung findet, ist nicht abschließend geklärt. Zum Teil wird dies bezweifelt (vgl. Wiedemann-Jacobs, TVG, 8. Aufl., § 4a Rn. 317). Nach überzeugender Auffassung, der sich die Kammer anschließt, sind solche Tarifverträge nicht aus dem Anwendungsbereich des § 4a TVG herausgenommen. Wer § 4a TVG ernst nimmt, erkennt, dass auch die Beitragspflichten zur gemeinsamen Einrichtung ihre Wurzel im Arbeitsverhältnis haben und damit die – in Abs. 1 ausdrücklich erwähnte – „Verteilungsfunktion“ des § 4a TVG betroffen ist. Nur die gemeinsame Einrichtung selbst steht außerhalb des Betriebes; ihr tarifiertes Innenrecht ist von der Tarifkollision nicht betroffen (so zutreffend Löwisch/Rieble, TVG, 4. Aufl., § 4a Rn. 119). (
- bb)Bei den Regelungen über Tarifverträge über gemeinsame Einrichtungen handelt es sich auch nicht um schuldrechtliche Normen, auf die § 4a TVG nicht anwendbar wäre. § 4a Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 TVG erfasst „die Rechtsnormen des Tarifvertrags“. Bei einem Tarifvertrag, der gemeinsamen Einrichtungen iSd. § 4 Abs. 2 TVG wie den Beklagten zu 1. vorsieht und regelt, handelt es sich bereits ausweislich der Überschrift des § 4 TVG um „Rechtsnormen“. (
- cc)Die Kammer verkennt hierbei nicht, dass das Nachzeichnungsrecht des § 4a Abs. 4 TVG u.a. in Bezug auf Normen über gemeinsame Einrichtungen Probleme bereitet. Richtigerweise kann dies aber nicht zu einer Einschränkung des sämtliche Normarten umfassenden tatbestandlichen Anwendungsbereichs der Vorschrift führen. Eine solche „teleologische“ Reduktion stünde – wie oben ausgeführt – tatsächlich dem Telos der Verteilungsfunktion entgegen. Überdies ist es keineswegs so, dass ein Nachzeichnungsrecht in dieser Konstellation nicht bestünde (vgl. näher Löwisch/Rieble, TVG, 4. Aufl., § 4a Rn. 215). (
- dd)Gegen eine einschränkende Auslegung des weit gefassten Wortlauts der Norm spricht aus Sicht der Kammer schließlich folgende Überlegung. § 4a TVG wurde mit Wirkung vom 10. Juli 2015 eingefügt. In der Folge wurde im Schrifttum diskutiert, ob § 4a TVG auf Tarifverträge, die gemeinsame Einrichtungen iSd. § 4 Abs. 2 TVG vorsehen und regeln, Anwendung findet. Infolge des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Juli 2017 (BVerfG 11. Juli 2017 – 1 BvR 1571/15, 1 BvR 1588/15, 1 BvR 2883/15, 1 BvR 1043/16, 1 BvR 1477/16 –
Art. 9Nr.
151) war der Gesetzgeber gehalten, § 4a TVG neuzufassen. Er änderte § 4a TVG sodann mit Wirkung vom
- Januar 2019, entschied sich aber – weiterhin – dagegen, gemeinsame Einrichtungen vom Tatbestand der Norm auszunehmen. (d) Der Verdrängungswirkung steht auch nicht entgegen, dass bislang kein rechtskräftiger Beschluss iSd. §§ 99, 2 Abs. 1 Nr. 6 ArbGG iVm. § 4a TVG ergangen ist. Die Verdrängungswirkung nach § 4a Abs. 2 Satz 2 TVG tritt kraft Gesetzes ein, sobald es zur Tarifkollision kommt. Die Verdrängung ist danach nicht von einer Feststellung des Arbeitsgerichts nach § 99 ArbGG abhängig. Die Tarifvertragsparteien haben es demnach nicht in der Hand, die Verdrängungswirkung dadurch zu vermeiden, dass sie keinen Antrag nach § 99 ArbGG stellen (vgl. BVerfG
- Juli 2017 – 1 BvR 1571/15, 1 BvR 1588/15, 1 BvR 2883/15, 1 BvR 1043/16, 1 BvR 1477/16 –
Art. 9Nr.
151). (
- e)Es besteht auch kein Vertrauensschutz, welcher der Verdrängungswirkung entgegenstünde. Soweit der Beklagte zu 1. meint, viele Leistungen des GE-TV G. könnten in Ansehung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts wegen Vertrauensschutzes nicht verdrängt werden, fehlt es bereits an konkreten Darlegungen, für welche Mitarbeiter die Nichtanwendung welche unzumutbare Härte darstellte. (
- f)Ebenso wenig erfordert die Verdrängungswirkung eine vollzogene Nachzeichnung iSd. § 4a Abs. 4 TVG. Der Kläger verweist zu Recht darauf, dass die Nachzeichnung nach § 4a Abs. 4 TVG als Recht der Minderheitsgewerkschaft ausgestaltet ist. Erhöbe man einen Vollzug der Nachzeichnung zur Voraussetzung einer Verdrängung, stünde die Verdrängungswirkung und damit § 4a TVG im Ergebnis zur Disposition der Minderheitsgewerkschaft. Dies widerspräche den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts, wonach § 4a TVG nur unter Mitwirkung aller Gewerkschaften abbedungen werden kann (vgl. BVerfG 11. Juli 2017 – 1 BvR 1571/15, 1 BvR 1588/15, 1 BvR 2883/15, 1 BvR 1043/16, 1 BvR 1477/16 –
Art. 9Nr. 151).
(2)Es erfolgte auch eine ernsthafte und wirksame Berücksichtigung iSv. § 4a Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 TVG. Die Beklagten sind, da sie sich auf die Anwendbarkeit der Regelung berufen, primär darlegungsbelastet, Anzeichen für die nicht ernsthafte und wirksame Berücksichtigung der Interessen von Arbeitnehmergruppen darzutun (vgl. BeckOK ArbR-Giesen, 62. Ed., § 4a TVG Rn. 40a). Dies haben sie jedoch nicht getan. Anderweitige diesbezügliche Anhaltspunkte sind ebenfalls nicht ersichtlich.
- cc)Es liegt auch kein Verstoß gegen die Vorgaben aus § 4a Abs. 5 TVG vor. Insbesondere informierte der Kläger die Beklagte zu 2. mit dem streitgegenständlichen Schreiben vom 10. August 2020 rechtzeitig und in geeigneter Weise über die Tarifverhandlungen mit der E..
- dd)Die Kammer ist schließlich auch nicht von der Verfassungswidrigkeit von § 4a TVG überzeugt.
(1)Die Kammer hat keine durchgreifenden Bedenken hinsichtlich der materiellen Verfassungsmäßigkeit der streitgegenständlichen Vorschrift. (a) Das Bundesverfassungsgericht erachtete die Vorschrift im Wesentlichen für verfassungsgemäß (vgl. BVerfG 11. Juli 2017 – 1 BvR 1571/15, 1 BvR 1588/15, 1 BvR 2883/15, 1 BvR 1043/16, 1 BvR 1477/16 –
Art. 9Nr.
151). Soweit das Bundesverfassungsgericht § 4a TVG für teilweise verfassungswidrig erachtete und dem Gesetzgeber aufgab, bis zum
- Dezember 2018 Vorkehrungen zu schaffen, welche „eine hinreichende Berücksichtigung der Berufsgruppen strukturell sicherstellen, deren Tarifvertrag durch die Regelung des § 4a Abs. 2 Satz 2 TVG verdrängt wird“, kam der Gesetzgeber dieser Forderung mit der Ergänzung von § 4a Abs. 2 Satz 2 TVG zum
- Januar 2019 nach (BeckOK ArbR-Giesen,
- Ed., § 4a TVG Rn. 9). Soweit der Beklagte zu
- darauf hinweist, dass es nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts solcher Vorkehrungen bedürfe, „die strukturell darauf hinwirken, dass die Interessen der von der Verdrängung betroffenen Berufsgruppe im Tarifvertrag der Mehrheitsgewerkschaft wirksam berücksichtigt werden“, begründet auch dies keine durchgreifenden Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 4a TVG n.F. Das Bundesverfassungsgericht hielt § 4a TVG a.F. nur deshalb für teilweise verfassungswidrig, weil es danach auch in solchen Fällen zur Verdrängung des Minderheitstarifvertrags kommen sollte, in denen eine Arbeitnehmergruppe in der Mehrheitsgewerkschaft nicht oder nur marginal vertreten war, so dass ihre Interessen beim Zustandekommen des Mehrheitsvertrags keine Rolle spielten und ihren Interessen daher auch durch eine etwaige Nachzeichnung dieses Mehrheitstarifvertrags nicht hinreichend Rechnung getragen werden konnte. Um diese Bedenken auszuräumen, musste der Gesetzgeber, dem vom Bundesverfassungsgericht ein weiter Spielraum bei der Umsetzung dieser Vorgaben eingeräumt wurde, nicht zwingend selbst regeln, auf welche Art und Weise die Interessen der betroffenen Arbeitnehmergruppe beim Zustandekommen des Mehrheitstarifvertrags zu berücksichtigen sind. Soweit der Beklagte zu
- weiter einwendet, dass den Minderheitsgewerkschaften und deren Mitgliedern mit der Neuregelung nur die Möglichkeit der nachträglichen Kontrolle durch die Arbeitsgerichte bleibe, was das Bundesverfassungsgericht durch seinen Auftrag an den Gesetzgeber gerade habe verhindern wollen, ist eine solche Intention seiner Entscheidung allerdings nicht zu entnehmen (so auch ArbG Berlin
- September 2021 – 30 Ca 5638/21 – nv.). (b) Keinen Bedenken begegnet zudem, dass die Neuregelung des § 4a Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 TVG von der Übergangsregelung des Bundesverfassungsgerichts insoweit abweicht, als die Darlegungs- und Beweislast für die fehlende Berücksichtigung der Interessen der betroffenen Arbeitnehmergruppen nach ihrem Wortlaut derjenige trägt, der sich auf die fehlende Berücksichtigung beruft. Denn dem kann durch die Annahme einer abgestuften Darlegungs- und Beweislast Rechnung getragen werden. Zwar wird demjenigen, der sich auf die fehlende Interessenberücksichtigung beruft, dabei abzuverlangen sein, zunächst im Einzelnen darzulegen, die Interessen welcher Arbeitnehmergruppen beim Zustandekommen des Mehrheitstarifvertrags seiner Ansicht nach nicht hinreichend berücksichtigt wurden und zumindest grobe Anhaltspunkte für eine solche fehlende Interessenberücksichtigung vorzubringen. Dies erscheint jedoch zumutbar und mit den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts vereinbar (so bereits zutreffend ArbG Berlin
- September 2021 – 30 Ca 5638/21 – nv.).
(2)Die Kammer hat auch hinsichtlich der formellen Verfassungsmäßigkeit keine durchgreifenden Bedenken. Soweit der Beklagte zu
- meint, § 4a Abs. 2 Satz 2 TVG sei fernerhin auch aus verfahrensrechtlichen Gründen verfassungswidrig und insoweit beanstandet, dass der Ausschuss für Arbeit und Soziales zur öffentlichen Anhörung in seiner
- Sitzung vom
- November 2018 ausschließlich Vertreter des DGB, der IG Metall und der Bundesvereinigung der Arbeitgeberverbände (BDA) geladen hatte, begegnet auch dies keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Der Gesetzgeber schuldet im Regelfall ein Gesetz, nicht aber eine bestimmte vorgängige Auseinandersetzung (BVerfG
- Mai 2020 – 1 BvR 672/19, 1 BvR 797/19, 1 BvR 2832/19 –
§ 9Nr. 155 Rn. 8, mw
N.). Anhaltspunkte dafür, warum dies hier ausnahmsweise nicht der Fall sein gewesen sein sollte, sind weder konkret dargetan noch ersichtlich. Insbesondere war die Umsetzungsfrist 31. Dezember 2018 im Hinblick auf die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts hinreichend lange bekannt, so dass potentiell betroffene Gewerkschaften wie die Beklagte zu 2. ausreichend Möglichkeit hatten, ihre Vorstellungen eigeninitiativ in den Diskurs einzubringen und sich insoweit Gehör zu verschaffen (so auch ArbG Berlin 21. September 2021 – 30 Ca 5638/21 – nv.).
- b)Die Nichtbeachtung der Verdrängungswirkung des § 4a Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 TVG des GE-TV G. in den streitgegenständlichen Betrieben verletzt den Kläger in seiner Koalitionsfreiheit. Als Tarifvertragspartei kann der Kläger sich darauf berufen, dass in den streitgegenständlichen Betrieben einzig der Mehrheitstarifvertrag SozialSicherungsTV 2017 angewendet wird. Überdies ist in § 2 Abs. 3 GE-TV G. normiert, dass der Beklagte zu 1. Leistungen erbringt, die auf einer entsprechenden durch Tarifvertrag der hier handelnden Tarifvertragsparteien geregelten Rechtsgrundlage beruhen. Der Tarifvollzug, den die Tarifvertragsparteien durch die gemeinsame Einrichtung besorgen können (vgl. Löwisch/Rieble, TVG, 4. Aufl., § 4 Rn. 81), ist durch die fortlaufende Leistungsgewährung durch den Beklagten zu 1. in den streitgegenständlichen Betrieben beeinträchtigt. Infolge der Verdrängungswirkung ist die Rechtsgrundlage in den streitgegenständlichen Betrieben nicht mehr anwendbar. 3. Der Beklagter zu 1. ist Störer. Der Beklagte zu 1. ist Handlungsstörer, denn seine fortlaufende Leistungsgewährung in den streitgegenständlichen Betrieben verletzt den Kläger in seiner Koalitionsfreiheit. 4. Die Beeinträchtigung der Koalitionsfreiheit des Klägers besteht in der erforderlichen Schwere. Die fortlaufende Leistungsgewährung durch den Beklagten zu 1. in den streitgegenständlichen Betrieben betrifft eine Vielzahl von Arbeitnehmern, die in den Geltungsbereich des GE-TV G. fallen. 5. Der Eingriff in die Koalitionsfreiheit des Klägers ist auch rechtswidrig. Eine Duldungspflicht des Klägers besteht nicht. Es ist dem Beklagten zu 1. zuzumuten, sich normgerecht zu verhalten und es zu unterlassen, in den streitgegenständlichen Betrieben eingegliederten Arbeitnehmer und Auszubildenden Leistungen zu gewähren. Auf Seiten des Klägers ist seine beeinträchtigte Koalitionsfreiheit zu berücksichtigen, auf Seiten des Beklagten zu 1. insbesondere sein Vereinszweck. Sein Vereinszweck wird dadurch nicht vereitelt, dass er es unterlässt, in den streitgegenständlichen Betrieben Leistungen zu gewähren, denn dieser besteht in der Leistungserbringung im Geltungsbereich des GE-TV G.. Daraus folgt zweierlei. Erstens entspricht eine Leistungsgewährung in den streitgegenständlichen Betrieben nicht dem Vereinszweck. Zweitens kann der Beklagte zu 1. seinen Vereinszweck in den Betrieben, in denen die Beklagte zu 2. die meisten in einem Arbeitsverhältnis stehenden Mitglieder hat, weiterhin uneingeschränkt ausüben. 6. Es sind künftig weitere Beeinträchtigungen der Koalitionsfreiheit des Klägers zu besorgen. Der Beklagte zu 1. ist dem Unterlassungsverlangen des Klägers bislang nicht nachgekommen. Die diesbezüglichen Beschlussfassungen scheiterten sowohl im Vorstand als auch der Mitgliederversammlung des Beklagten zu 1. II. Der Klageantrag zu 2. ist ebenfalls begründet. Der Kläger kann seinen Unterlassungsanspruch mit Erfolg auf §§ 1004 Abs. 1 Satz 2, 823 Abs. 1 BGB iVm. Art. 9 Abs. 3 GG stützen, denn die fortlaufende Leistungsgewährung durch den Beklagten zu 1. an die betroffenen Arbeitnehmer oder Auszubildenden verletzt den Kläger in seiner Koalitionsfreiheit. 1. Vom persönlichen Geltungsbereich des GE-TV G. sind nur die im Klageantrag zu 2. aufgeführten Arbeitnehmer und Auszubildenden erfasst. Er berechtigt nicht sämtliche Mitglieder der Beklagten zu 2. zu Leistungen. Dies folgt aus einer Auslegung des Tarifvertrags (vgl. zu den Auslegungsgrundsätzen (BAG 13. Oktober 2021 – 4 AZR 365/20 – juris, mwN.).
- a)§ 1 Abs. 3 GE-TV G. legt den persönlichen Geltungsbereich des Tarifvertrags fest. Hiernach fallen unter den persönlichen Geltungsbereich des GE-TV G. nur die im Klageantrag zu 2. aufgezählten Arbeitnehmer und Auszubildenden.
- b)Folgte man der demgegenüber Ansicht der Beklagten, dass vom GE-TV G. alle Mitglieder der Beklagten zu 2. erfasst sein sollen, deren Arbeitgeberunternehmen entweder selbst Mitglied des Klägers sind, oder im Mehrheitsbesitz eines solchen Mitgliedsunternehmens sind, wäre § 1 Abs. 2 und Abs. 3 GE-TV G. überflüssig. Für eine solche Auslegung finden sich im GE-TV G. sowohl in grammatikalischer als auch systematischer als auch teleologischer Hinsicht keine hinreichenden Anhaltspunkte. 2. Der persönliche Geltungsbereich des GE-TV G. wurde auch nicht erweitert. Die Mitgliederversammlung des Beklagten zu 1. war nicht berechtigt, den Geltungsbereich des Tarifvertrags zu erweitern. Eine solche Berechtigung folgt insbesondere nicht aus § 6 Abs. 1 lit.
- e)Satzung GE G., wonach Aufgabe der Mitgliederversammlung u.a. die Festlegung der Leistungen über Maßnahmen auf der Grundlage der tarifvertraglichen Vorschriften ist. Eine Befugnis zur Erweiterung des persönlichen Geltungsbereichs des GE-TV G. ergibt sich hieraus nicht. Ebenso wenig folgt aus der Richtlinienkompetenz des § 4 Abs. 1 GE-TV G. eine Entscheidungsbefugnis über den Umfang des persönlichen Geltungsbereichs. Die Vorschrift bezieht sich (lediglich) auf Leistungen. 3. Das Unterlassungsbegehren des Klägers ist auch nicht treuwidrig. Die streitgegenständliche Beschlussfassung vom 21. April 2017 indiziert keine Treuwidrigkeit des klägerischen Unterlassungsbegehrens. Die Beklagte zu 2. gab im Jahr 2020 ihre vorherige Beschränkung auf das Zugpersonal auf. Im Rahmen des Tarifkonflikts mit dem Kläger im Jahr 2021 forderte sie sodann, der Geltungsbereich des GE-TV G. müsse so gestaltet werden, dass künftig alle Arbeitnehmer, die in Mitgliedsunternehmen des Klägers oder in Unternehmen in unmittelbarem Mehrheitsbesitz eines Mitgliedsunternehmens des Klägers tätig seien, Ansprüche auf Leistungen des Beklagten zu 1. hätten. In Ansehung des Umstands, dass das Vorstandsgremium des Beklagten zu 1. paritätisch mit Mitgliedern des Klägers sowie der Beklagten zu 2. besetzt ist, vermag die Kammer vorliegend keine Treuwidrigkeit in Bezug auf das klägerische Unterlassungsbegehren zu erkennen. 4. Es sind künftig weitere Beeinträchtigungen der Koalitionsfreiheit des Klägers zu besorgen. Der Beklagte zu 1. ist dem Unterlassungsverlangen des Klägers bislang nicht nachgekommen, sondern setzt die bisherige Leistungsgewährungspraxis fort. 5. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird im Übrigen auf die obigen Ausführungen (unter B. I.) verwiesen. III. Der Klageantrag zu 3. ist auch begründet. Gemäß § 62 Abs. 2 Satz 1 ArbGG iVm. § 890 Abs. 2, Abs. 1 ZPO ist dem Beklagten zu 1. antragsgemäß für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen eine der vorstehenden Unterlassungspflichten ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 250.000,00 EUR anzudrohen. IV. Der Klageantrag zu 4. ist ebenso begründet. Der Kläger hat aus dem GE-TV G. einen Einwirkungsanspruch gegen die Beklagte zu 2. dahingehend, dass diese auf ihre – in den Vorstand des Beklagten zu 1. entsandten sowie die Geschäftsführung des Beklagten zu 1. ausübenden – Mitglieder durch entsprechende Aufforderung einwirkt, dass sich diese tarifgerecht verhalten und eine Durchführung oder Förderung der weiteren Leistungsgewährung des Beklagten zu 1. an Arbeitnehmer oder Auszubildende in den streitgegenständlichen Betrieben unterlassen. 1. Ein solcher Einwirkungsanspruch ist durch das Bundesarbeitsgericht anerkannt (vgl. BAG 29. April 1992 – 4 AZR 432/91 – AP TVG § 1 Durchführungspflicht Nr. 3). 2. Das tarifwidrige Verhalten ist eindeutig (vgl. „klarstellend“ hierzu BAG 10. Juni 2009 – 4 AZR 77/08 – juris; vgl. überdies Däubler-Ahrendt, TVG, 4. Aufl., § 1 Rn. 1235 f., mwN.). § 2 Abs. 3 GE-TV G. erfordert ausdrücklich eine tarifliche Grundlage für die Leistungsgewährung. Der GE-TV G. ist in Ansehung von § 4a Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 TVG in den streitgegenständlichen Betrieben jedoch nicht anwendbar (s.o. unter B. I.). Die Fortsetzung der Leistungsgewährung ist maßgeblich durch das Abstimmungsverhalten der durch die Beklagte zu 2. in den Vorstand des Beklagten zu 1. entsandten Mitglieder der Beklagten zu 2. bestimmt. Die tatsächliche Leistungsgewährung ist durch das Verhalten der Geschäftsführung, insbesondere den Geschäftsführer, Herrn A. D., als Mitglied der Beklagten zu 2., begründet. V. Der Antrag des Beklagten zu 1. auf Ausschluss der vorläufigen Vollstreckbarkeit ist unbegründet. 1. Macht der Beklagte – hier der Beklagte zu 1. – glaubhaft, dass die Vollstreckung ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde, so hat das Arbeitsgericht auf seinen Antrag die vorläufige Vollstreckbarkeit im Urteil auszuschließen (§ 62 Abs. 1 Satz 1 ArbGG). Ein nicht zu ersetzender Nachteil ist mehr als ein schwer zu ersetzender Nachteil und liegt vor, wenn er nicht abgewendet und bei Wegfall des Vollstreckungstitels nicht durch Geld oder andere Mittel ausgeglichen werden kann. Bei der Durchsetzung eines Titels auf Unterlassung, Duldung oder Vornahme einer Handlung ist eine Abwägung der Interessen des Klägers an der Beibehaltung der Vollstreckbarkeit mit denen des Beklagten vorzunehmen (ErfK-Koch, 22. Aufl., § 62 ArbGG Rn. 4; GMP-Schleusener, ArbGG, 9. Aufl., § 62 Rn. 21, jew. mwN.). 2. Bei Anwendung dieser Grundsätze hat der Beklagte zu 1. nicht schlüssig dargelegt, dass ihm die Vollstreckung einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde. Die Interessenabwägung geht im Ergebnis zugunsten des Klägers aus. Der Vereinszweck des Beklagten zu 1. wird durch die vorläufige Vollstreckbarkeit nicht vereitelt (s.o. unter B. I. 5.). Es ist weiter nicht ersichtlich, dass etwaige Schadensersatzansprüche der Höhe nach die jeweils bereits erteilten Leistungszusagen überstiegen. Soweit der Beklagte zu 1. meint, er sähe sich infolge der vorläufigen Vollstreckbarkeit Leistungsklagen von Arbeitnehmern ausgesetzt, denen er bereits eine Leistungszusage erteilt habe, ist dies lediglich eine nicht näher verifizierbare Mutmaßung. Etwaige Nachteile für die Beklagte zu 2. und die betroffenen Arbeitnehmer sind für die Interessenabwägung unerheblich. Demgegenüber wäre der Kläger durch den Ausschluss der vorläufigen Vollstreckbarkeit fortwährend in seiner Koalitionsfreiheit verletzt. Zudem sähe er sich infolge der fortgesetzten rechtsgrundlosen Leistungsgewährung im Falle der Rückforderung der Leistungen dem Risiko der Entreicherung der Arbeitnehmer ausgesetzt (vgl. §§ 2 Abs. 3, 3 Abs. 3 GE-TV G. iVm. § 818 Abs. 3 BGB). C. Die Nebenentscheidungen beruhen auf den nachfolgenden Erwägungen. I. Die in der Sache unterlegenen Beklagten haben gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG iVm. §§ 91 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO nach Kopfteilen die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. II. Der gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG iVm. § 3 ZPO nach freiem Ermessen im Urteil festzusetzende Wert des Streitgegenstandes entspricht hinsichtlich des Klageantrags zu 1. jeweils 5.000,00 EUR (vgl. § 23 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 RVG) pro Betrieb sowie 50% des Werts des Klageantrags 1. für die Klageanträge zu 2. und 4. Der Klageantrag zu 3. sowie der Antrag nach § 62 Abs. 1 Satz 2 ArbGG sind daneben nicht gesondert zu bewerten. III. Der Ausspruch über die Zulassung der Berufung beruht auf § 64 Abs. 3 Nr. 2 lit. a),
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