da. Sie diene der Absatzförderung der Anmelder. Die Listung des Produktes der Streithelferin als “im Vertrieb“ sei irreführend. Der angesprochene Verkehr erwarte die tatsächliche Verfügbarkeit entsprechend gelisteter Artikel. Darüber hinaus komme auch aufgrund der nicht bestehenden Lieferfähigkeit der Streithelferin vor dem 18.2.2022 eine Irreführung durch Unterlassen im Sinne von § 5a
in Betracht. Es fehle auch nicht an der wettbewerblichen Relevanz, da der behandelnde Arzt die Verschreibung des Produktes in Erwägung ziehen werde. Die darlegungs- und beweisbelastete Antragsgegnerin habe auch nicht dargelegt, dass ebenso wie in der am Markt erhältlichen Apotheken-Software auch in der Arzt-Software über die fehlende Lieferfähigkeit aufgeklärt werde. Hiergegen wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer Berufung, mit der sie die Aufhebung der einstweiligen Verfügung und die Zurückweisung des auf ihren Erlass gerichteten Antrags begehrt. Sie ist der Auffassung, das Landgericht sei zu Unrecht von einem Wettbewerbsverhältnis ausgegangen. Es fehle an einer subjektiven Wettbewerbsförderungsabsicht. Das Landgericht sei auch zu Unrecht von einer Haftung der Antragsgegnerin ausgegangen. Diese komme höchstens über das Institut der Störerhaftung in Betracht; die Antraggegnerin habe jedoch keine Prüfpflichten verletzt. Nach den vertraglichen Vereinbarungen obliege der Anbieterin - also hier der Streithelferin - die Prüfung der Verkehrsfähigkeit der Artikel. Die Antragsgegnerin sei hierzu auch gar nicht in der Lage. Schließlich fehle es auch an einer Irreführung, da in der am Markt erhältlichen Endbenutzer-Software jeweils der Lagerbestand angezeigt werde und somit für den Endbenutzer erkennbar sei, dass das Medikament der Streithelferin nicht lieferbar sei. Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 29.7.22 die Erledigung der Hauptsache erklärt, der die Antragsgegnerin widersprochen hat. Die Antragsgegnerin beantragt, das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 9.2.2022, Az. 2-06 O 297/21, abzuändern und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen. Die Antragstellerin beantragt, festzustellen, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat. hilfsweise, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angegriffene Urteil. II. Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. 1. Die funktionelle Zuständigkeit des Senats wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Antragstellerin ihren Verfügungsantrag nachrangig auch auf GWB stützt. Die Zuständigkeit des Kartellsenats nach § 91 GWB setzt eine Kartellberufungssache voraus. Nach § 87 GWB setzt dies wiederum voraus, dass der Rechtsstreit eine Anwendung von Kartellrecht (GWB, AEUV) betrifft oder die Entscheidung ganz oder teilweise von einer kartellrechtlichen Vorfrage abhängt. Dabei ist das Merkmal der Vorgreiflichkeit streng zu handhaben, insbesondere strenger als bei der Aussetzungsregel des § 148 ZPO. Kann auch ohne Klärung der Vorfrage entschieden werden, liegt keine Kartellstreitsache vor (Karsten Schmidt in Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht: GWB, 4. Aufl., § 87 Rn 24). Dies ist - wie noch auszuführen sein wird - der Fall. 2. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin steht der von der Antragstellerin definierte Streitgegenstand der auf § 5a
gestützten Entscheidung des Landgerichts nicht entgegen. Soweit die Antragsgegnerin der Meinung ist, das Landgericht habe das Verbot nicht auf § 5a
stützen dürfen, da dies nicht vom Streitgegenstand umfasst sei, dringt sie damit nicht durch. Richtet sich die Klage bzw. der Verfügungsantrag gegen die sog. konkrete Verletzungsform, also das konkret umschriebene (beanstandete) Verhalten, so ist darin der Lebenssachverhalt zu sehen, der den Streitgegenstand bestimmt (BGHZ 194, 314 Rn 24 - Biomineralwasser). Dass der vorgetragene Lebenssachverhalt die Voraussetzungen nicht nur einer, sondern mehrerer Verbotsnormen erfüllt, ist unerheblich. Vielmehr umfasst der Streitgegenstand in diesem Fall alle Rechtsverletzungen, die durch die konkrete Verletzungsform verwirklicht wurden (BGH GRUR 2012, 184 Rn 15 - Branchenbuch Berg; BGHZ 194, 314 Rn 24 - Biomineralwasser; BGH GRUR 2018, 203 Rn 18 - Betriebspsychologe; OLG Köln GRUR-RR 2013, 24; OLG Düsseldorf WRP 2019, 899 Rn. 19). Dies gilt unabhängig davon, ob der Kläger sich auf bestimmte Rechtsverletzungen gestützt hat. Denn er überlässt es in diesem Fall dem Gericht, auf welche rechtlichen Gesichtspunkte es das beantragte Unterlassungsgebot stützt („jura novit curia“). Das Gericht kann daher ein Verbot auch auf Anspruchsgrundlagen stützen, die der Kläger gar nicht vorgetragen hat (OLG Köln WRP 2013, 95). Soweit der Kläger sein Begehren auf mehrere Anspruchsgrundlagen stützt, begründet dies nicht eine Mehrheit von Streitgegenständen. Im Hinblick auf die Dispositionsmaxime darf das Gericht aber - in tatsächlicher Hinsicht - ein Verbot nur auf solche Beanstandungen stützen, die der Kläger vorgetragen hat (BGH GRUR 2018, 431 Rn. 16 - Tiegelgröße; OLG Frankfurt am Main GRUR-RR 2013, 302 - Zählrate; OLG Frankfurt am Main WRP 2014, 1482). So darf z.B. das Gericht die konkrete Verletzungsform nicht mit dem Vorwurf der Irreführung über eine bestimmte Tatsache begründen, wenn diese Irreführungsgefahr zwar zum Streitgegenstand in dem dargestellten weiten Sinn gehört, der Kläger selbst sich auf diese konkrete Irreführungsgefahr jedoch nicht berufen hat. Dies wäre mit der Dispositionsmaxime unvereinbar, die die Berücksichtigung nicht vorgetragener Tatsachen selbst dann verbietet, wenn sie offenkundig sind (vgl. BGH GRUR 2011, 742, Rn 18 - „Leistungspakete im Preisvergleich“). Dass der BGH etwa mit der Entscheidung „Biomineralwasser“ (GRUR 2013, 401) auch diese kurz zuvor vertretene Auffassung wieder aufgeben wollte, ist dieser Entscheidung nicht zu entnehmen. Die tatsächlichen Voraussetzungen für eine Irreführung sowohl nach § 5 und § 5a
hat die Antragstellerin indes vorgetragen. Die Frage, ob es sich bei dem Verhalten eher um ein Unterlassen oder ein Tun handelt, ist letztlich eine reine Rechtsfrage, die der Senat zu entscheiden hat. 3. Durch den Zeitablauf der bis zum 18.2.2022 befristeten einstweiligen Verfügung unterliegt die einstweilige Verfügung nicht der Aufhebung.
RS 2011, 18366 (aE)) 4. Das Vorliegen einer geschäftlichen Handlung hat das Landgericht zu Recht bejaht. Diese setzt nach § 2 Abs. 1 Nr. 1
ein Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens bei oder nach einem Geschäftsabschluss voraus, dass mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen objektiv zusammenhängt. Der Unternehmensbezog liegt hier durch die Listung der Medikamente der Streithelferin auf der Hand. Es fehlt auch nicht an dem objektiven Zusammenhang mit der Förderung des Absatzes oder Bezugs von Waren oder Dienstleistungen. Der Marktbezug liegt dann vor, wenn die Handlung ihrer Art nach auf die Marktteilnehmer (Mitbewerber, Verbraucher und sonstige Marktteilnehmer) einwirken und damit das Marktgeschehen beeinflussen kann. Soweit die Antragsgegnerin einwendet, es fehle an einer Wettbewerbsförderungsabsicht, ist eine solche nicht (mehr) erforderlich. Die Handlung muss objektiv geeignet sein, den Absatz oder Bezug des eigenen oder eines fremden Unternehmens zu fördern (Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, 40. Aufl. 2022,
Die objektive Eignung zur Förderung des Absatzes oder Bezugs reicht zwar noch nicht aus, um einen „objektiven Zusammenhang“ anzunehmen. Die eigentliche Bedeutung des Begriffs erschließt sich aus Erwägungsgrund 7 S. 1 und 2 UGP-RL („Diese Richtlinie bezieht sich auf Geschäftspraktiken, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Beeinflussung der geschäftlichen Entscheidungen des Verbrauchers in Bezug auf Produkte stehen. Sie bezieht sich nicht auf Geschäftspraktiken, die vorrangig anderen Zielen dienen, …“). Daraus ist zu schließen, dass ein „objektiver Zusammenhang“ zwischen der Handlung und der Absatzförderung nur anzunehmen ist, wenn sie das Ziel hat, die geschäftlichen Entscheidungen des Verbrauchers in Bezug auf Produkte zu beeinflussen (Köhler/Bornkamm/Feddersen,
Anders als die „Wettbewerbshandlung“ im
2004 setzt die geschäftliche Handlung jedoch auch dann, wenn man für den „objektiven Zusammenhang“ ein Ziel der Handlung zur Beeinflussung der Entscheidung der Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer verlangt, eine Wettbewerbsförderungsabsicht nicht voraus. Der Gesetzesbegründung (Begr. RegE
2008 zu § 2, BT-Drs. 16/10145, 20 f.) ist zu entnehmen, dass es auf einen „finalen Zurechnungszusammenhang“ nicht mehr ankommen soll, womit offensichtlich das Erfordernis einer Wettbewerbsförderungsabsicht gemeint ist. Auch lässt sich die wesentliche Funktion dieses Kriteriums, nämlich Handlungen mit anderen als geschäftlichen Zielsetzungen aus dem Anwendungsbereich des Lauterkeitsrechts auszunehmen, durch objektive Kriterien gewährleisten. Daher ist für den Tatbestand der geschäftlichen Handlung eine Wettbewerbsförderungsabsicht entbehrlich (vgl. OLG Karlsruhe GRUR-RR 2020, 429 Rn 58; Fezer WRP 2006, 781, 786; Köhler GRUR 2005, 793, 795; Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, 40. Aufl. 2022,
An einem derartigen finalen Zurechnungszusammenhang fehlt es hier nicht. Die Antragsgegnerin wollte ganz offensichtlich den Absatz der Streithelferin fördern. Es ist sogar ihre Kernaufgabe, durch Listung in der Datenbank den Pharmaunternehmen (und damit auch der Streithelferin) ihre Markttätigkeit zu ermöglichen und diese zu unterstützen. 5. Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass die Parteien Mitbewerber im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 3
sind, da zwischen ihnen ein konkretes Wettbewerbsverhältnis besteht.
). a) Die Änderung von § 5
vom 28.5.22 ist - unabhängig davon, ob sich an der materiellen Rechtslage etwas geändert hat - ohne Auswirkungen. Zwar muss bei einem in Zukunft gerichteten Unterlassungsanspruch bei einer Änderung der Rechtslage die Handlung auch am Schluss der mündlichen Verhandlung noch rechtswidrig sein. Hier fehlt es jedoch durch die zeitliche Beschränkung gerade an einer Wirkung in die Zukunft, so dass nur die Rechtslage zum Zeitpunkt der Verletzungshandlung bis maximal 18.2.22 relevant ist. b) Das Verhalten der Antragsgegnerin stellt eine Handlung nach § 5 und kein Unterlassen nach § 5a Abs. 1
dar. § 5
, Art. 6 UGP-RL einerseits und § 5a
, Art. 7 UGP-RL andererseits haben jeweils eigene Anwendungsbereiche; sie schließen sich hinsichtlich ein und derselben Information aus (Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig/Dreyer, 5. Aufl. 2021,
Die „Nichtinformation“, also das Verschweigen eines Umstandes, über den sich der Verkehr keine Gedanken macht, ist keine Angabe im Sinne von § 5
. Hier ist der ureigenste Anwendungsbereich des § 5a
, Art. 7 Richtlinie unlautere Geschäftspraktiken betroffen, der Informationspflichten nur unter bestimmten Voraussetzungen vorsieht, die nicht unterlaufen werden dürfen. Gleiches gilt unter den genannten Voraussetzungen auch für die bloße Unvollständigkeit einer gegebenen Information, über deren fehlende Bestandteile sich der Verkehr keine Gedanken macht. Von der „Nichtinformation“ bzw. der bloß unvollständigen Information abzugrenzen sind mittelbar bzw. konkludent in einer geschäftlichen Handlung enthaltene Angaben. Sie sind „Angaben“ im Sinne des § 5 Abs. 1 S. 2
, denn dieser setzt nicht voraus, dass die Information in der geschäftlichen Handlung offen zu Tage tritt. Es reicht aus, wenn der angesprochene Verkehr ihr die Tatsachenbehauptungen durch Schlussfolgerung entnehmen kann. Von verschwiegenen Informationen, die nur unter den Voraussetzungen des § 5a
den Tatbestand der Irreführung ausfüllen, unterscheiden sich mittelbare, konkludente bzw. getarnte Angaben dadurch, dass der Verkehr der geschäftlichen Handlung selbst einen Informationsgehalt zuschreibt. Entscheidend ist deshalb, ob der durchschnittlich (angemessen) aufmerksame, verständige und informierte Verbraucher die Aussage des Unternehmers nur um die Lücke schließt, die eine vermeintlich fehlende Information lässt (dann Unterlassen), oder ob er aus den gegebenen Angaben falsche Schlüsse zieht (dann Handeln, selbst wenn korrigierende bzw. aufklärende Hinweise die Täuschungseignung beseitigen könnten, vgl. Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig/Dreyer, 5. Aufl. 2021,
Der Vorwurf der Antragstellerin geht dahin, dass die Listung als „Im Vertrieb“ vom Verkehr so verstanden wird, dass eine aktuelle Lieferbarkeit besteht. Versteht der Verkehr dies tatsächlich so, handelt es sich nicht um eine fehlende, sondern um eine falsche Information, die unter § 5 Abs. 1
fällt.
. Dabei kann dahinstehen, ob einzelne Arztsoftwareprodukte nun wöchentlich, monatlich oder quartalsweise ihre Datenbank updaten. Dass einzelne Softwareprodukte offensichtlich so kurzintervallig updaten, dass schon weit vor dem 18.2. das Produkt der Streithelferin als „im Vertrieb“ angezeigt wird, ist nicht substantiiert bestritten. In Verhältnis Patient-Arzt-Krankenkasse-Apotheke trifft der Arzt durch die Verordnung die initiale Entscheidung dafür, dass eine spätere Abgabe des Medikaments überhaupt zustande kommt. Ohne seine Verschreibung kommt es zu keinem Geschäft. c) Die Tatsache, dass die tatsächliche Abgabe des Medikaments der Streithelferin - mangels Lieferbarkeit - nicht erfolgen konnte, stellt die Geeignetheit nicht in Frage. Die geschäftliche Entscheidung, zu deren Veranlassung die im Sinne von § 5 Abs. 1
relevante Irreführung geeignet ist, ist nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 Nr. 9
jede Entscheidung eines Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers darüber, ob, wie und unter welchen Bedingungen er ein Geschäft abschließen, eine Zahlung leisten, eine Ware oder Dienstleistung behalten oder abgeben oder ein vertragliches Recht im Zusammenhang mit einer Ware oder Dienstleistung ausüben will, unabhängig davon, ob der Verbraucher oder ein sonstiger Marktteilnehmer sich entschließt, tätig zu werden. In der Rechtsprechung des EuGH wird der Begriff der „geschäftlichen Entscheidung“ i.S.d. zugrundeliegenden Art. 2 lit. k UGP-RL, zu deren Vornahme der Verbraucher durch die Irreführung i.S.d Art. 6 Abs. 1 UGP-RL voraussichtlich veranlasst wird, weit definiert. Erfasst ist nicht nur die Entscheidung über den Erwerb oder Nichterwerb eines Produkts, sondern auch damit unmittelbar zusammenhängende, aber vorgelagerte Entscheidungen wie insbesondere das Betreten des Geschäfts (EuGH GRUR 2014, 196 Rn. 36 - Trento Sviluppo) oder das Aufsuchen eines Verkaufsportals im Internet (BGH GRUR 2017, 1269 Rn. 19 - MeinPaket.de II). Nach diesen Maßgaben kann also auch eine Irreführung relevant sein, die lediglich einen „Anlockeffekt“ bewirkt, selbst wenn es nicht zur endgültigen Marktentscheidung - etwa dem Kauf der Ware - kommt. Ist die Irreführung geeignet, eine in diesem Sinne der endgültigen Marktentscheidung des Verbrauchers vorgelagerte Entscheidung zu veranlassen, steht es der Annahme der Relevanz nicht entgegen, dass der Irrtum zum Zeitpunkt der endgültigen Marktentscheidung des zunächst getäuschten Verbrauchers bereits aufgeklärt ist (BGH GRUR 2016, 1073 Rn 35 - Geo-Targeting). Damit trägt das Irreführungsverbot dem wirtschaftlichen Umstand Rechnung, dass schon die durch Täuschung induzierte Befassung mit dem Angebot des Werbenden für diesen kaufmännisch vorteilhaft und dementsprechend für Mitbewerber nachteilig ist (Köhler/Bornkamm/Feddersen/Bornkamm/Feddersen
Die Veranlassung einer der endgültigen Marktentscheidung vorgelagerten geschäftlichen Entscheidung des Verbrauchers ist regelmäßig für Mitbewerber potentiell schädlich, etwa weil der in das Geschäft gelockte Verbraucher sich zwar gegen den Kauf der irreführend beworbenen Ware, aber für den Kauf einer anderen Ware entscheiden mag und den Mitbewerbern dieses Geschäft dann entgeht. Insofern bewirkt das weite Verständnis des Begriffs der „geschäftlichen Entscheidung“ gem. § 2 Nr. 1, Art. 2 lit. k UGP-RL nicht nur den von der UGP-RL vorrangig bezweckten Verbraucherschutz, sondern dient mittelbar auch dem Mitbewerberschutz (Köhler/Bornkamm/Feddersen/Bornkamm/Feddersen
Eine vergleichbare Situation liegt hier zwar nicht vor. Der Arzt (er trifft ja die geschäftliche Entscheidung, nicht der Kunde), der das Präparat der Streithelferin verschreibt, wird - wenn er von der Apotheke erfährt, dass es nicht lieferbar ist - nunmehr nicht ein anderes „Arzneimittelhersteller1“-Produkt, wie etwa ein Schnupfenspray, verschreiben. Vielmehr wird er dann ein Produkt der Antragstellerin verschreiben, da es damals noch das einzige am Markt erhältliche Produkt mit dem Wirkstoff ist. Allerdings verankert sich die Streithelferin als „Erstanbieterin“ eines Generikums xxx im Markt, wovon sie dann nach der tatsächlichen Markteinführung profitiert. Zudem führt eine Clearingstelle1-Liste zu Berichterstattung in der Fachpresse, was durch von der Antragsgegnerin vorgelegte Beispiele (Gelbe Liste Pharmaindex) substantiiert wird. 8. Auch Verhältnismäßigkeitsaspekte stehen der Annahme einer unlauteren Irreführung nicht entgegen. Nach der Rechtsprechung des BGH ist eine Irreführungsgefahr in besonderen Ausnahmefällen unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit hinzunehmen, wenn die Belange der Allgemeinheit und der Mitbewerber nicht in erheblichem Maße ernsthaft in Mitleidenschaft gezogen werden, weil die bewirkte Fehlvorstellung zwar von Bedeutung, gleichwohl aber für die Verbraucherentscheidung letztlich nur von geringem Gewicht ist und schutzwürdige Interessen des auf Unterlassung in Anspruch Genommenen entgegen stehen (BGH GRUR 2003, 628, 630 - Klosterbrauerei; BGH WRP 2012, 1526 Rn. 2 - Über 400 Jahre Brautradition; BGH GRUR 2013, 1161 Rn 76 ff. - Hard Rock Café). Hierbei mag auch zu berücksichtigen sein, dass die Gefahren, die von einer Irreführung mit bloßem Anlockeffekt ausgehen, in der Regel geringer sind als die einer Irreführung, die unmittelbar in eine durch Täuschung und mangelnde Aufklärung bewirkte (Kauf-)Entscheidung mündet (vgl. BGH GRUR 1999, 1122, 1124 - EG-Neuwagen I; BGH GRUR 1999, 1125, 1126 - EG-Neuwagen II; OLG Karlsruhe WRP 1996, 584, 586; Köhler/Bornkamm/Feddersen/Bornkamm/Feddersen
Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor. Weder handelt es sich um eine objektiv richtige Angabe noch kann die Antragsgegnerin auf erworbenen Besitzstand verweisen noch ist eine vergleichbare Sondersituation erkennbar, die eine Unterlassungsverpflichtung als unverhältnismäßig erscheinen ließe. Die Antragsgegnerin haftet auch für den Wettbewerbsverstoß.
sei. Der Abmahnung beigefügt war ein Schreiben der Streithelferin, aus dem sich ergibt, dass diese einen Vertrieb vor dem 18.2.2022 nicht beabsichtigt hatte. Bei dieser Sachlage musste die Antragsgegnerin wissen, dass eine tatsächliche Lieferbarkeit des Medikaments der Streithelferin nicht vor dem 18.2.2022 bestand. Sie hatte damit ausreichende unstreitige Informationen vorliegen um beurteilen zu können, dass die Angabe “im Vertrieb“ irreführend war. Damit liegt eine Verletzung der Prüfpflichten vor, die eine Haftung der Antragstellerin begründet. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Das Teilunterliegen der Antragstellerin im Hinblick auf den Erledigungsfeststellungsantrag hat keine Kostenfolge. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE220003579
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