gehend BSG Kassel,
dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II). Im Jahr 2016 bezog die Klägerin durchgehend Leistungen
dem SGB II in Höhe von 770,82 Euro und im Jahr 2017 bis einschließlich September 2017 Leistungen in Höhe von 844,82 Euro von dem Beklagten (Bescheide vom
dem seinerzeitigen Stand eine monatliche Regelaltersrente von 979,12 Euro ab dem
zuweisen. Hierauf legte die Klägerin einen schon mehrfach avisierten Teilzeitarbeitsvertrag vom
zuweisen. Den dagegen eingelegten Widerspruch der Klägerin vom
Die vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente führe zwar zu verringerten Rentenzahlungen im Vergleich zur Regelaltersrente, dies sei aber vom Gesetz- und Verordnungsgeber so gewollt, wenn dadurch der Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende gemindert werde oder sogar ganz entfalle. Nur wenn die Inanspruchnahme der vorzeitigen Rente unbillig wäre, sei der Hilfsbedürftige von der Antragstellung entbunden. Insoweit habe der Verordnungsgeber die Verordnung zur Vermeidung unbilliger Härten durch Inanspruchnahme einer vorgezogenen Altersrente (Unbilligkeitsverordnung - UnbilligkeitsV) erlassen, die zwar nicht abschließend, aber doch wegweisend sei. Kein Tatbestand der UnbilligkeitsV sei erfüllt. Die von der Klägerin geltend gemachte verringerte monatliche Rentenzahlung bei vorzeitiger Inanspruchnahme der Rente sei gerade keine Unbilligkeit im Sinne der UnbilligkeitsV, sondern vielmehr vom Gesetz- und Verordnungsgeber in Kauf genommene Folge der Verpflichtung zur vorzeitigen Inanspruchnahme einer Rente. Der weitere ALG II-Bezug habe nur geringe Auswirkungen auf die Höhe der Rente. Zudem lasse sich im Fall der Klägerin nicht ausschließen, dass diese selbst bei Inanspruchnahme der abschlagsfreien Altersrente auf ergänzende Sozialleistungen angewiesen sei.
3 SGB II stehe die Aufforderung zur Beantragung einer vorzeitigen Rente im Ermessen der Beklagten. Die Beantragung der vorzeitigen Rente sei ein adäquates Mittel, um die weitere Bedürftigkeit der Klägerin
dem SGB II auszuschließen. Es gebe keinen Grund, die Klägerin in der Grundsicherung für Arbeitsuchende zu belassen. Trotz allseitiger Bemühungen habe die Klägerin keine Aussicht auf Eingliederung in den Arbeitsmarkt, so dass das Ziel der Grundsicherung nicht erreicht werden könne. Zur Sicherstellung des Lebensunterhalts eigne sich die Rente genauso wie die Sozialhilfe. Am
3 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) an den Prozessbevollmächtigten übersandt werden müssen. Schon daraus folge die Rechtswidrigkeit des Bescheides. Überdies liege ein Ermessensfehler vor. Der Beklagte hätte vor der Aufforderung zur Rentenantragsstellung die Höhe der zu erwartenden Rente ermitteln müssen, was nicht geschehen sei. Zudem seien die §§ 12a, 5 Abs. 3 SGB II wegen Verstoßes gegen das Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz (GG) mit dem Grundgesetz unvereinbar. Die Pflicht zur Beantragung einer Rente stelle einen Eingriff in das Recht auf allgemeine Handlungsfreiheit
1 GG dar, dessen Einschränkung der SGB II-Gesetzgeber hätte nennen müssen. Daneben stelle die Zwangsverrentung einen unzulässigen Eingriff in die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG dar. Zwar sei es insoweit denkbar, dass eine Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG vorliege. Diese sei jedoch auf ihre Verhältnismäßigkeit zu überprüfen, was das BSG bisher jedoch nicht getan habe, sodass dessen Rechtsprechung insoweit unbeachtlich sei. Die Klägerin hat beantragt, den Bescheid vom 12. Mai 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. August 2016 aufzuheben. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat vorgetragen, dass Verfahrensfehler nicht vorlägen.
1 Satz 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) stehe es im Ermessen der Behörde, ob sie einen Verwaltungsakt gegenüber einem Bevollmächtigen bekanntgebe. Hier habe der Beklagte sein Ermessen dahin ausgeübt, dass er von der Bekanntgabe an den Verfahrensbevollmächtigten abgesehen habe. Die Klägerin habe Anspruch auf eine Altersrente an langjährige Versicherte. Dies folge daraus, dass die Wartezeit für eine solche Rente 35 Versicherungsjahre, was 420 Versicherungsmonaten entspreche, betrage. Dabei würden alle Kalendermonate mit rentenrechtlichen Zeiten angerechnet. Bei der Klägerin seien 574 solcher Kalendermonate festgestellt. Die Klägerin habe die Altersgrenze für die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Rente mit Ablauf des 20. März 2015 erreicht. Bei Erreichen der Regelaltersgrenze am 20. September 2017 könne sie eine Rente in Höhe von 979,12 Euro beanspruchen. Bei vorzeitiger Inanspruchnahme betrüge dieser Zahlbetrag unter Berücksichtigung von monatlichen Abschlägen von 0,3 % ungefähr 935 Euro. Damit werde die Hilfsbedürftigkeit
dem SGB II beseitigt. Die Aufforderung zur Antragsstellung sei auch nicht unbillig
V, da die Klägerin erst am
Kenntnis des Beklagten unterblieben. Hinsichtlich dieses Rentenantrags ist noch keine Entscheidung der Beigeladenen ergangen. Das Sozialgericht hat den zuständigen Rentenversicherungsträger zum Verfahren beigeladen. Die Beigeladene hat erklärt, dass die vorgezogene Altersrente ab dem
dem über den Antrag der Beklagten auf Bewilligung einer vorzeitigen Altersrente vom 3. Mai 2017 noch nicht bestandskräftig entschieden worden sei. Der Widerspruchsbescheid sei durch die Bekanntgabe gegenüber der Klägerin wirksam geworden. Eine Bekanntgabe auch oder nur gegenüber ihrem Prozessbevollmächtigten sei nicht erforderlich gewesen.
1 Satz 1 SGB X sei ein Verwaltungsakt demjenigen Beteiligten bekanntzugeben, für den er bestimmt sei oder der von ihm betroffen werde.
Satz 2 könne die Bekanntgabe eines Verwaltungsakts gegenüber dem im Verwaltungsverfahren bestellten Bevollmächtigten erfolgen. Dabei handele es sich um eine Spezialvorschrift, die § 13 Abs. 3 Satz 1 SGB X verdränge und der Behörde Ermessen einräume, ob sie den Verwaltungsakt gegenüber dem Adressaten oder Betroffenen des Verwaltungsakts oder dessen Bevollmächtigten bekanntgebe (Littmann in: Hauck/Noftz, SGB X, Stand Mai 2017, § 37 Rn. 24 m.w.N). Dabei sei es nicht nötig, die Ermessensentscheidung zu begründen (vgl. zum inhaltsgleichen § 41 Abs. 1 Satz 2 VwVfG Stelkens in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 41 Rn. 41). Vorliegend seien keine gerichtlich überprüfbaren Ermessensfehler (§ 54 Abs. 2 Satz 2 SGG) ersichtlich. Es sprächen keine besonderen Umstände dafür, dass der Widerspruchsbescheid nicht gegenüber der Klägerin hätte ergehen dürfen (vgl. zu ermessenslenkenden Umständen etwa Littmann in: Hauck/Noftz, SGB X, Stand Mai 2017, § 37 Rn. 26,). Ermächtigungsgrundlage für die streitige Aufforderung zur vorzeitigen Beantragung einer Altersrente sei § 12a i.V.m. § 5 Abs. 3 Satz 1 SGB II.
1 SGB II seien Leistungsberechtigte verpflichtet, Sozialleistungen anderer Träger in Anspruch zu nehmen und die dafür erforderlichen Anträge zu stellen, sofern dies zur Vermeidung, Beseitigung, Verkürzung oder Verminderung der Hilfebedürftigkeit führe, wobei Leistungsberechtigte nicht verpflichtet seien, bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres eine Rente wegen Alters vorzeitig in Anspruch zu nehmen. Stellten Leistungsberechtigte trotz Aufforderung einen erforderlichen Antrag auf Leistungen eines anderen Trägers nicht, so könnten
3 Satz 1 SGB II die Leistungsträger
diesem Buch den Antrag stellen sowie Rechtsbehelfe und Rechtsmittel einlegen. Die Klägerin sei zur Beantragung einer vorzeitigen Altersrente verpflichtet, denn diese sei zur Vermeidung, Beseitigung, Verkürzung oder Verminderung ihrer Hilfebedürftigkeit erforderlich. Erforderlich in diesem Sinne sei nicht nur jede Inanspruchnahme von Sozialleistungen, die Hilfebedürftigkeit nicht eintreten oder eine bestehende Hilfebedürftigkeit wegfallen lasse. Vielmehr genüge es, wenn die Dauer einer Hilfebedürftigkeit verkürzt bzw. begrenzt oder der Höhe
verringert werde (BSG, Urteil vom 19. August 2015 – B 14 AS 1/15 R – juris Rn. 21). Hier werde die Hilfebedürftigkeit der Klägerin durch den Bezug der vorzeitigen Altersrente beseitigt, denn
4 Satz 1 SGB II erhalte keine Leistungen
dem SGB II, wer Rente wegen Alters beziehe. Insoweit sei es unbeachtlich, dass die Klägerin möglicherweise ihren Lebensunterhalt nicht durch die vorzeitige Altersrente decken könne und auf ergänzende Leistungen
dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch – Sozialhilfe (SGB XII) angewiesen sein könnte. Allein maßgeblich sei die Hilfebedürftigkeit im Sinne des SGB II, welche durch den grundlegenden Ausschluss von Leistungen
diesem Buch vollständig beseitigt werde (BSG, Urteil vom
Vollendung des
der abschlagsbehafteten Altersrente beansprucht werden könne, der Verweis auf die abschlagsbehaftete Rente unbillig sei, weil der Anspruch auf abschlagsfreie Altersrente „in nächster Zukunft“ bestehe (BSG, Urteil vom 9. August 2018 – B 14 AS 1/18 R – juris Rn. 16). Andererseits sei ein Zeitraum von zwei Jahren oder länger zwischen Beginn der vorzeitigen Inanspruchnahme mit Abschlägen
Vollendung des
dem Widerspruchsverfahren eingetreten seien, außer Betracht zu bleiben hätten. Auch die Unbilligkeitstatbestände der §§ 4, 5 UnbilligkeitsV seien nicht erfüllt. Die Klägerin habe seit dem 16. März 2016 keine Beschäftigung mehr. Zudem habe bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids auch keine Erwerbstätigkeit bevorgestanden. Der Beklagte habe das ihm zustehende Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Stellten Leistungsberechtigte trotz Aufforderung einen erforderlichen Antrag auf Leistungen eines anderen Trägers nicht, könnten die Leistungsträger
dem SGB II den Antrag stellen sowie Rechtsbehelfe und Rechtsmittel einlegen, § 5 Abs. 3 Satz 1 SGB II. Damit stehe das „Ob“ der Antragstellung im Ermessen des Leistungsträgers. Noch vor der Ermessensentscheidung der Leistungsträger über ihre Antragstellung sei indes bereits über die Aufforderung der Leistungsberechtigten zur Antragstellung durch die Leistungsträger eine Ermessensentscheidung zu treffen. Auch die der eigenen Antragstellung vorausgehende Aufforderung der Leistungsberechtigten zur Beantragung einer vorrangigen Leistung stehe im Ermessen der Leistungsträger (BSG, Urteil vom
Nur im Einzelfall könne es zur Abwendung unbilliger Härten erforderlich sein, von der Aufforderung abzusehen (vgl. BSG Urteil vom 19. August 2015 – B 14 AS 1/15 R – juris Rn. 28 f.). Wenngleich die Ermessenausführungen im Ausgangsbescheid knapp gehalten seien, habe der Beklagte doch erkennen lassen, dass er sich bewusst sei, dass die Entscheidung über die Aufforderung zur Antragstellung in seinem Ermessen stehe. Überdies sei Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung der Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids (§ 95 SGG), sodass Ermessenserwägungen auch noch im Vorverfahren hätten
geholt werden können. Solche seien im Widerspruchsbescheid ausreichend erfolgt, denn die Behörde habe die für ihre Entscheidung tragenden Umstände dargelegt. Besondere Härten seien von der Klägerin nicht vorgetragen worden und hätten deshalb auch nicht von dem Beklagten ermittelt werden müssen. Allein die theoretische Möglichkeit, dass die Klägerin aufgrund der vorzeitigen Inanspruchnahme der Altersrente auf ergänzende Leistungen
dem SGB XII angewiesen sein könnte, sei von dem Beklagten nicht besonders zu berücksichtigen gewesen, da die daraus folgenden dauerhaften Rentenabschläge und die damit einhergehenden geringeren Rentenerhöhungen dem Gesetzgeber bekannt gewesen seien und nicht zur Annahme einer außergewöhnlichen Härte führen könnten (BSG, Urteil vom 23. Juni 2016 – B 14 AS 46/15 R – juris Rn. 27). Dieses Ergebnis verletze die Klägerin auch nicht in ihren Grundrechten. Art. 14 Abs. 1 GG sei nicht verletzt. Bei der Rentenanwartschaft handele es sich um verfassungsrechtlich geschütztes Eigentum im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG. Allerdings ergebe sich die Reichweite der Eigentumsgarantie nicht unmittelbar aus dem Grundgesetz, sondern erst aus der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums, die
1 Satz 2 GG Sache des Gesetzgebers sei. Eingriffe in rentenrechtliche Anwartschaften müssten einem Gemeinwohlzweck dienen und verhältnismäßig sein. Sie müssten zur Erreichung des angestrebten Zieles geeignet und erforderlich sein. Insbesondere dürften sie den Betroffenen nicht übermäßig belasten und für ihn deswegen unzumutbar sein (BVerfG, Beschluss vom 11. November 2008 – 1 BvL 3/05 u.a. – juris m.w.N.). § 12a SGB II i.V.m. der UnbilligkeitsV verfolge den legitimen Zweck, die
rangigkeit der Leistungen
dem SGB II, wie er von § 2 SGB II festgelegt werde, zu fördern, indem Leistungsberechtigte verpflichtet würden, vorrangig Rentenleistungen in Anspruch zu nehmen. Die Vorschriften seien zur Erreichung des Ziels geeignet, denn der Rentenbezug lasse wegen § 7 Abs. 4 SGB II ohne weiteres den Leistungsbezug
dem SGB II entfallen. Die Vorschriften seien auch erforderlich. Ein weniger belastendes, gleich effektives Mittel zur Beseitigung der Hilfebedürftigkeit sei nicht ersichtlich. Die Hilfebedürftigkeit im Sinne des SGB II würde nur dann vollständig entfallen, wenn ein den Bedarf deckendes Einkommen vorhanden wäre. Dann bestünde aber ebenso kein Anspruch auf Leistungen
dem SGB II. Die Verpflichtung zur Inanspruchnahme vorzeitiger Altersrente sei auch verhältnismäßig im engeren Sinne. Beeinträchtigt werde das Recht des Betroffenen auf seinen Existenzsicherungsanspruch, wie er durch das SGB II gewährleistet werde. Dem gegenüber stehe das Interesse der Allgemeinheit, durch Steuermittel nur denjenigen zu unterstützen, der dazu nicht selbst in der Lage sei. Dabei würden die Interessen der Leistungsbezieher dadurch berücksichtigt, dass sie erst ab Vollendung des 63. Lebensjahres verpflichtet seien, eine Altersrente zu beantragen, wenn also in der Regel davon ausgegangen werden könne, dass die Erwerbsbiografie abgeschlossen und somit die Ziele des § 2 SGB II, insbesondere die Verringerung oder Beendigung der Hilfsbedürftigkeit durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, nicht mehr erreicht werden könnten. Überdies werde besonderen Härten durch die UnbilligkeitsV entgegengewirkt, indem in den dort normierten Fällen die Pflicht zur Inanspruchnahme einer vorzeitigen Altersrente ausgeschlossen werde. Weiter führe das Missachten der Pflicht aus § 12a SGB II zu keiner Sanktion, sondern könne allenfalls über § 5 Abs. 3 Satz 1 SGB II dazu führen, dass der Leistungsträger die Rente für den Leistungsberechtigten beantrage. Soweit der Leistungsberechtigte seiner gesetzlichen Verpflichtung folge und einen Antrag auf vorzeitige Rente stelle, führe dies zwar zu monatlich geringeren Rentenzahlungen. Dies rechtfertige sich aber daraus, dass insgesamt ein längerer Rentenbezug erfolge, was
der Rechtsprechung des BVerfG wie des BSG nicht zu beanstanden sei (vgl. BVerfG, Beschluss vom
1 GG sei nicht verletzt. Zwar sei die Beantragung der abschlagsbehafteten Altersrente durch den Leistungsträger ein Eingriff in die Dispositionsfreiheit des Leistungsempfängers. Dieser sei aber verfassungsrechtlich dadurch gerechtfertigt, dass kein gleich geeignetes, aber den Betroffenen weniger belastendes Mittel zur Sicherung des
rangs bei fehlender Mitwirkung des Leistungsberechtigten zur Verfügung stehe. Zudem sei der Eingriff verhältnismäßig im engeren Sinne, weil auf die Interessen der Leistungsempfänger hinreichend Rücksicht genommen werde (s.o.). Das Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG sei nicht verletzt.
1 Satz 1 GG müsse, soweit
dem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden könne, das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten.
Satz 2 müsse das Gesetz außerdem das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
der Rechtsprechung des BVerfG diene das Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG zur Sicherung derjenigen Grundrechte, die aufgrund eines speziellen, vom Grundgesetz vorgesehenen Gesetzesvorbehalts über die im Grundrecht selbst angelegten Grenzen hinaus eingeschränkt werden könnten (BVerfG, Urteil vom
der oben dargestellten Rechtsprechung des BVerfG nicht anwendbar, da sich der Gesetzgeber ohnehin bewusst gewesen sei, dass er sich im grundrechtsrelevanten Bereich bewegt habe. Die Zitierung von Art. 14 GG wäre eine reine Förmelei. Auch auf die allgemeine Handlungsfreiheit
1 GG sei das Zitiergebot nicht anwendbar, da die allgemeine Handlungsfreiheit von vornherein nur unter dem Vorbehalt der verfassungsmäßigen Ordnung gewährleistet sei (BVerfG, Urteil vom
rangigkeit der Leistungen
dem SGB II sichergestellt werden solle (Urteil Seite 10). Hierbei werde jedoch übersehen, dass hierdurch nur diejenigen in ihrer grundgesetzlich geschützten Eigentumsgarantie hinsichtlich der Rentenanwartschaft betroffen seien, die eine solche erworben hätten. Mithin werde der
rang der Grundsicherung für Arbeitsuchende zu Lasten derjenigen verwirklicht, die sich eine Rentenanwartschaft aufgebaut hätten. Allerdings sei dies nicht der vom Gesetzgeber in den Gesetzesmaterialien festgehaltene Zweck (Schriftsatz vom 14. März 2019, S. 3). Es sei nicht ersichtlich, dass die Frühverrentung von Arbeitslosengeld II-Empfängern einem Gemeinwohlinteresse diene. Rein fiskalische Ziele seien im Anwendungsbereich des Art. 14 GG nur bedingt anführbar. Es fehle insoweit zudem an der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in die Eigentumsgarantie, da es an der Freiwilligkeit des Leistungsberechtigten fehlt. Anders als in den vom BVerfG entschiedenen Fällen werde über die §§ 5, 12a SGB II die abschlagsbehaftete Rente gerade nicht infolge eines Entschlusses des Rentenberechtigten in Anspruch genommen, sondern aufgrund eines Zwangs. Überdies sei Verwirkung eingetreten. Das Verfahren
, 12a SGB II diene entweder der Antragstellung durch den Leistungsberechtigten selbst oder – im Falle von dessen Weigerung – der Ermöglichung der Antragstellung unmittelbar durch den Grundsicherungsträger. Obwohl die Klägerin den
weis über die Antragstellung bis zum
rund elf Monaten nicht mehr gestellt werde, zumal über den Widerspruch durch den Beklagten bereits am
Inkrafttreten dieser Bestimmung erfolgt sei. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom
Satz 1 SGB II, vorrangige Leistungen in Anspruch zu nehmen, in eine konkrete Regelung im Einzelfall der Klägerin um, bis zum
der UnbilligkeitsV wird
eigener Prüfung zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden und ausführlichen Ausführungen des Sozialgerichts verwiesen (§ 153 Abs. 2 SGG). Insbesondere hat das Sozialgericht auch zutreffend auf die UnbilligkeitsV in ihrer ursprünglichen Fassung vom
verpflichtender Rentenantragstellung erhöhen zu können, stellt keinen Verstoß gegen Art. 14 GG dar (vgl. BVerfG, Beschluss vom
dem SGB II, eine solche mit Abschlägen behaftete Rente zu beantragen, mit der Verfassung vereinbar ist. Die Klägerin macht geltend, Eingriffe in rentenrechtliche Anwartschaften müssten einem Gemeinwohlzweck dienen und verhältnismäßig sein. Sie müssten zur Erreichung des angestrebten Zieles geeignet und erforderlich sein. Insbesondere dürften sie den Betroffenen nicht übermäßig belasten und für ihn deswegen unzumutbar sein. Diesem zutreffend beschriebenen Maßstab hält § 12a SGB II aus Sicht des Senats stand (ebenso schon Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 4. Dezember 2014 – L 7 AS 1775/14 – juris Rn. 38-41). Die Gesetzesbegründung zu § 12a SGB II lautet: „Hilfebedürftige im Sinne des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) haben vor Inanspruchnahme der Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende andere vorrangige Leistungen in Anspruch zu nehmen (sog.
rang der Grundsicherung für Arbeitsuchende). Diese Pflicht wird bislang bereits in den §§ 5, 7 und 9 SGB II vorausgesetzt. Satz 1 der Neuregelung stellt nunmehr ausdrücklich klar, dass zur Inanspruchnahme einer vorrangigen Sozialleistung nur verpflichtet ist, wer dadurch die Hilfebedürftigkeit beseitigen, vermeiden, verringern oder verkürzen kann. Satz 2 schränkt die in Satz 1 geregelte Verpflichtung für den Fall der Altersrente ein. Als vorrangige Leistung wäre sie vorbehaltlich der in § 65 Abs. 4 SGB II geregelten Fälle grundsätzlich ab dem frühest möglichen Zeitpunkt in Anspruch zu nehmen, also bereits dann, wenn sie vor dem für den Versicherten maßgeblichen Rentenalter bezogen werden kann (Rente mit Abschlägen).
Satz 2 muss eine (vorzeitige) Altersrente frühestens mit Vollendung des
rang der Grundsicherung für Arbeitsuchende werde zu Lasten derjenigen verwirklicht, die sich eine Rentenanwartschaft aufgebaut haben, ist nur eine Beschreibung des
rangmechanismus, wonach vorrangig andere Vermögenswerte (Geldvermögen, Immobilienvermögen, Rentenanwartschaften, sobald ein Anspruch verwirklicht werden kann) in Anspruch genommen werden müssen. Es trifft zu, dass bei Personen, die über kein Einkommen oder Vermögen verfügen, das
rangprinzip nicht zur Geltung kommen kann. Hieraus folgt aber nichts für die Verfassungsmäßigkeit des
rangprinzips, das in der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich gebilligt wird (vgl. etwa BVerfG, Urteil vom 5. November 2016 – 1 BvL 7/16, Rn. 123). Ein bedingungsloses Grundeinkommen unabhängig von der Einkommens- oder Vermögenslage der Bürger ist verfassungsrechtlich nicht geboten. Der von der Klägerin angezweifelte Gemeinwohlbelang der Regelung ist die Schaffung eines sozialen Grundsicherungssystems, das vom Gedanken der Subsidiarität getragen ist und deshalb die vorrangige Inanspruchnahme von anderen Sozialleistungen, Eigentum und Vermögen vorsieht. Der Gemeinwohlzweck ist dabei durchaus kein rein fiskalischer, sondern berührt das Verhältnis der Verantwortung des Staates zur Eigenverantwortung seiner Bürger und Einwohner. Die Obliegenheit zur Rentenantragstellung geht einher mit dem Wegfall der sanktionsbewehrten Verpflichtung, alle Möglichkeiten zu Erwerbsarbeit nutzen zu müssen, um die eigene Hilfebedürftigkeit zu überwinden (§ 2 SGB II), denn sie geht davon aus, dass eine Erwerbsmöglichkeit nicht mehr gegeben ist. § 12a Satz 2 Nr. 1 SGB II privilegiert dabei schwerbehinderte Menschen mit einem Wahlrecht, da sie (abhängig vom Geburtsjahr) u.U. schon ab Alter 60 eine vorzeitige Altersrente in Anspruch nehmen können, dies aber
Der Eingriff in die Eigentumsgarantie ist auch verhältnismäßig, da nur über die – im Übrigen von einer vorherigen Ermessensausübung des Grundsicherungsträgers abhängige – Obliegenheit zur Rentenantragstellung der Vorrang der Verwertung eigenen Vermögens gegenüber der Inanspruchnahme von Grundsicherungsleistungen durchsetzbar ist. Art. 14 GG wird auch nicht dadurch verletzt, dass die Klägerin durch die Gewährung der vorzeitigen Altersrente ihren Anspruch auf Grundsicherungsleistungen verloren hätte. Im Gegensatz zu den Ansprüchen aus der gesetzlichen Rentenversicherung, jedenfalls denen, die aus eigenen Beiträgen eines Versicherten resultieren, unterliegen die steuerfinanzierten Leistungen der Grundsicherung nicht dem Eigentumsschutz des Art. 14 GG (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Dezember 12.2010 – 1 BvR 2628/07; Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 4. Dezember 2014 – L 7 AS 1775/14 – juris Rn. 41) V. Eine andere Frage ist, ob es dem Gesetzgeber bei der Privilegierung bestimmter von Art. 14 GG geschützter Formen des Altersvorsorgevermögens in bestimmten Grenzen (Absetzbeträge geregelt in § 12 Abs. 2 Nr. 2 und 3 SGB II, Schonvermögen in angemessenem Umfang
3 Nr. 3 SGB II, Heranziehung von Altersvorsorgevermögen in Form gesetzlicher Rentenwartscharten
1 SGB II, zudem Privilegierung von auch der Altersvorsorge dienenden selbstgenutzten Immobilien
3 Satz Nr. 4 und 5 SGB II) durchgehend gelungen ist, eine in sich konsistente Regelung zu finden. In Anbetracht der Vielgestaltigkeit der Altersvorsorgemöglichkeiten einschließlich der in verschiedenen Vorsorgeformen ganz unterschiedlich geregelten Optionen, vor Erreichen der Regelaltersgrenze auf das eigene Vermögen zur aktuellen Bedarfsdeckung zuzugreifen, hat der Senat aber jedenfalls keinen Anhalt, dass sich die ausdifferenzierten Regelungen zur Inanspruchnahme von in unterschiedlichem Maß steuerlich gefördertem Altersvorsorgevermögen in Form von angespartem Kapital, Grundeigentum und Rentenanwartschaften aus der umlagefinanzierten Rentenversicherung vor Art. 3 Abs. 1 GG nicht rechtfertigen lassen. VI. Der Senat sieht auch in der Rentenantragstellung durch den Beklagten keinen Verfassungsverstoß. Der Senat hat bereits an anderer Stelle entschieden, dass soweit in der Rentenantragstellung durch den Leistungsträger anstelle des Leistungsberechtigten ein eigenständiger Eingriff in dessen Dispositionsfreiheit als Ausdruck seiner allgemeinen Handlungsfreiheit
1 GG liegt, weil sich der Leistungsberechtigte gerade gegen die Inanspruchnahme der Rente entschieden hat, dieser Eingriff verfassungsrechtlich gerechtfertigt ist. Denn die diese Ermächtigung des Leistungsträgers regelnden Vorschriften des SGB II dienen mit der Sicherung des
rangs existenzsichernder Leistungen einem verfassungsrechtlich legitimen Zweck und sind geeignet, diesen Zweck zu erreichen, ohne dass ein gleich geeignetes, aber den Betroffenen weniger belastendes Mittel zur Sicherung des
rangs bei fehlender Mitwirkung des Leistungsberechtigten zur Verfügung steht. Der Senat folgt dem BSG auch darin, dass diese Heranziehung des Leistungsberechtigten zur Selbsthilfe gegen seinen Willen auch die Grenzen der Angemessenheit wahrt: Denn im Rahmen der hier vorzunehmenden verfassungsrechtlichen Abwägung steht dem Existenzsicherungsanspruch des Einzelnen unter Wahrung seiner Dispositionsfreiheit zur Beantragung einer vorzeitigen Altersrente das Interesse der Allgemeinheit gegenüber, durch steuerfinanzierte Mittel nur dem Hilfebedürftigen zu helfen, der sich mangels zumutbarer Selbsthilfemöglichkeiten nicht zu helfen vermag und deshalb der Hilfe des Existenzsicherungsrechts bedarf (vgl. dazu neben BSG, Urteil vom
1 GG, der in Folge seines umfassenden Schutzgegenstandes sonst in nur hier wirklich leerer Förmelei bei fast jedem Gesetz anzusprechen wäre (Sachs, in: Sachs, Grundgesetz, 9. Auflage 2021 Rn. 29). Der Senat schließt sich dieser Kritik an der den Anwendungsbereich des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG eng fassenden Rechtsprechung des BVerfG nicht an. Er sieht gerade in dem Bereich der steuerfinanzierten Grundsicherungsleistungen, die den vorrangigen Einsatz von (auch grundrechtlich geschütztem) Einkommen und Vermögen verlangen, die Erstreckung des Zitiergebots auf alle von diesem Subsidiaritätsgedanken getragenen Regelungen als leere Förmlichkeit an. B. Im Hinblick auf ihren Vortrag, der Beklagte habe bei Rentenantragstellung für die Klägerin im Mai 2017 sein Recht verwirkt gehabt, anstelle der Klägerin
3 Satz 1 SGB II die vorzeitige Altersrente zu beantragen, hat die Klägerin in zweiter Instanz einen weiteren Klageantrag gestellt, nämlich den Beklagten zu verurteilen, den Rentenantrag zurückzunehmen. Die mit diesem zweiten Klageantrag verbundene Klageänderung in Form der Klageerweiterung ist auf der Grundlage von § 153 Abs. 1 in Verbindung mit § 99 SGG grundsätzlich auch in der Berufungsinstanz zulässig (vgl. BSG, Urteil vom
5 SGG statthaft. Denn wenn der Vortrag der Klägerin zuträfe, dass die Rentenantragstellung am
Abweisung der Anfechtungsklage nur im Wege der echten Leistungsklage erreicht werden. Die somit zulässige isolierte Leistungsklage ist aber unbegründet. Das von der Klägerin angeführte Rechtsinstitut der Verwirkung ("illoyalen Verspätung") setzt außer dem Verstreichenlassen einer längeren Frist weitere Umstände voraus, die die Geltendmachung des Rechts dem Rechtsgegner gegenüber als unzumutbar erscheinen lassen. Dazu ist erforderlich, dass der Berechtigte ein Verhalten gezeigt hat, aus dem geschlossen werden durfte, dass er von seinem Recht nicht mehr Gebrauch machen werde. Hinzukommen muss, dass bei dem Rechtsgegner ein Bedürfnis bestand, sich auf dieses Verhalten einzustellen, also darauf vertrauen zu können, dass von dem Recht kein Gebrauch mehr gemacht werden würde (vgl. BSG, Urteil vom
dem SGB II in den letzten fünf Monate ihres Leistungsbezugs sind ihr rechtmäßig gewährt worden, weil der Zufluss der rückwirkend bewilligten Rente erst im Jahr 2022 erfolgen könnte. Eine Anrechnung der vorzeitigen Altersrente als fiktives Einkommen scheidet aus. Der Umstand, dass ein Antragsteller Leistungen eines anderen Leistungsträgers vorrangig in Anspruch nehmen könnte, mindert seine Hilfebedürftigkeit nicht. Aufgrund der bloßen Möglichkeit, anderweitige Sozialleistungen zu erhalten, erzielt er kein Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Einnahmen in Geld sind nur dann Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II, wenn sie zugeflossen und geeignet sind, den konkreten Bedarf im jeweiligen Monat zu decken; es muss sich um „bereite Mittel“ handeln. Gerade die Formulierung in § 9 Abs. 1 SGB II, dass die Leistungen anderer Sozialleistungsträger nur zu berücksichtigen sind, wenn der Hilfebedürftige sie „erhält“, verdeutlicht, dass es auf deren tatsächlichen Zufluss ankommt. Dementsprechend ist die Anrechnung fiktiven Einkommens zur Bedarfsminderung ausgeschlossen, was selbst dann gilt, wenn der Leistungsberechtigte wie vorliegend eine naheliegende Selbsthilfe unterlässt. Die Hilfebedürftigkeit kann dabei auch nicht unabhängig vom Einkommen im Sinne des § 11 SGB II unter Rückgriff auf § 5 SGB II verneint werden. § 5 SGB II regelt keine weitere Möglichkeit der faktischen Bedarfsdeckung neben der Bedarfsdeckung durch Einkommen und Vermögen (vgl. G. Becker in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Aufl., § 5, Stand: 17.12.2021, Rn. 29 f.). Allerdings kann der Zweck der Regelung der § 12a, § 5 Abs. 3 Satz 1 SGB II – Vorrang anderer Sozialleistungen – über den Erstattungsanspruch des § 103 SGB X im Verhältnis des Beklagten zum beigeladenen Rentenversicherungsträger noch verwirklicht werden. Schließlich ist das Festhalten am Rentenantrag durch den Beklagten auch nicht aufgrund der vom Bundessozialgericht zu § 3 UnbilligkeitsV angestellten Überlegungen treuwidrig. Das BSG hat, wie das Sozialgericht zutreffend dargelegt hat, entschieden, dass, jedenfalls wenn die abschlagsfreie Altersrente vier Monate
der abschlagsbehafteten Altersrente beansprucht werden könne, der Verweis auf die abschlagsbehaftete Rente unbillig sei, weil der Anspruch auf abschlagsfreie Altersrente „in nächster Zukunft“ bestehe (BSG, Urteil vom 9. August 2018 – B 14 AS 1/18 R – juris Rn. 16). Ob das BSG auch bei einem Anspruch auf Regelaltersrente fünf Monate
dem die abschlagsfreie Altersrente beansprucht werden könnte, das Tatbestandmerkmal „in nächster Zukunft“ als erfüllt und damit eine Unbilligkeit im Sinne von § 3 UnbilligkeitsV sehen würde, ist offen. Vorliegend lagen indessen zwischen dem Zeitpunkt der frühestmöglichen Inanspruchnahme einer vorzeitigen Altersrente am
dieser Bestimmung ist die Inanspruchnahme unbillig, wenn Leistungsberechtigte dadurch hilfebedürftig im Sinne der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch werden würden. Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der Betrag in Höhe von 70 Prozent der bei Erreichen der Altersgrenze (§ 7a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch) zu erwartenden monatlichen Regelaltersrente niedriger ist als der zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Unbilligkeit maßgebende Bedarf der leistungsberechtigten Person
dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch. Hier bestand im Zeitpunkt des Antrags des Beklagten auf die vorgezogene Altersrente am 3. Mai 2017 der maßgebende Bedarf der Klägerin
dem SGB II in Höhe von 844,82 Euro. Die Regelaltersrente der Klägerin ab
dem SGB II. Damit wäre der Rentenantrag des Beklagten unbillig
V in der ab
dem SGB II abstellt, der hier
dem 1. Januar 2017 erfolgt ist. Denn § 12a i.V.m. § 5 Abs. 3 Satz 1 SGB II bilden im Zusammenspiel eine Regelung, die es dem Beklagten erlaubt, für den Fall, dass der Betroffene den
SGB II geforderten Rentenantrag nicht stellt, selbst einen Antrag auf die vorgezogene Altersrente zu stellen. Die Befugnis des Leistungsträgers
dem SGB II, für den Leistungsbezieher einen Antrag auf vorzeitige Altersrente zu stellen, hat seinen Rechtsgrund in dem belastenden Aufforderungsbescheid, der
2 SGB II sofort vollziehbar ist. Würde der Aufforderungsbescheid aufgehoben, wäre der Beklagte ohne weiteres verpflichtet, den Rentenantrag zurückzunehmen (vgl. Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom
lässiges Verwaltungshandeln entstanden ist (später Rentenantrag durch den Beklagten, damit Rentenabschläge nur noch für fünf Monate vorzeitiger Inanspruchnahme der Rente), noch einmal zu vergrößern, indem man ihr durch die Verurteilung des Beklagten zur Zurücknahme des Antrags auf vorzeitige Altersrente die Regelaltersrente ohne Abschläge in voller Höhe sichert. C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Revisionszulassungsgründe
2 SGG liegen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE220003584
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.