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Hessisches Landessozialgericht 6. Senat L 6 AS 79/21 Urteil

Verfahrensgang vorgehend SG Darmstadt, 12. Januar 2021, S 19 AS 51/20 , Gerichtsbescheid nachgehend BSG Kassel, 4. August 2022, B 14 AS 301/21, Beschluss Tenor I. Die Berufung der Kläger zu 1. bis 3.

§ 22Nr. 109, Rn. 22), liegen daher die notwendigen (Roh-)

Daten für die Erstellung eines derartigen Konzepts und eine daran anknüpfende Bestimmung der angemessenen Unterkunftsbedarfe nicht vor und lassen sich zum jetzigen Zeitpunkt auch ersichtlich nicht mehr erheben, so dass auch die gerichtliche Ermittlung einer Angemessenheitsgrenze von vornherein ausscheidet und ein diesbezüglicher Erkenntnisausfall sich nicht abwenden lässt. Umgekehrt führt dieses Unterlassen des Beklagten nicht dazu, dass er die Bedarfe für Unterkunft und Heizung in allen Fällen und unbegrenzt in ihrer tatsächlichen Höhe zu übernehmen hätte. Vielmehr werden die Ansprüche der Betroffenen hinsichtlich der berücksichtigungsfähigen Aufwendungen für die Kaltmiete einschließlich der sogenannten kalten Nebenkosten durch die um einen zehnprozentigen Sicherheitszuschlag erhöhten Wohngeldwerte begrenzt (vgl. nochmals BSG, Urteil vom 30. Januar 2019 – B 14 AS 24/18 R –, BSGE 127, 214, Rn. 30; BSG, Urteil vom 17. September 2020 – B 4 AS 11/20 R –,

§ 22Nr.

109, Rn. 22; BSG, Urteil vom 20. August 2009 – B 14 AS 65/08 R –,

§ 22Nr.

26, Rn. 20 f.). Nachdem die Werte nach dem Wohngeldrecht und die daran anknüpfende Angemessenheitsobergrenze sich nicht aus dem Produkt aus Wohnraumgröße und Quadratmeterpreis ergeben, verfehlt das Argument der Kläger, das Sozialgericht habe die Produkttheorie des Bundessozialgerichts verkannt, den Zusammenhang, in dem das Sozialgericht auf diese Werte zurückgegriffen hat. Für die Begrenzung durch die Werte nach dem Wohngeldgesetz (zuzüglich des Sicherheitszuschlags) kommt es nicht darauf an, ob das jeweilige Jobcenter ein Verschulden an der unzureichenden Bestimmung der Angemessenheitsgrenze trifft. Ein Rückgriff auf diese Werte ist daher auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Beklagte sich gar nicht um die Erstellung eines schlüssigen Konzepts im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts bemüht, sondern selbst von Anfang auf die Wohngeldwerte zurückgegriffen hat und zu dem – zutreffenden – Ergebnis gelangt ist, dass die Aufwendungen der Kläger für ihre Unterkunft hieran gemessen überhöht und daher unangemessen seien. Insofern trifft zwar das Argument der Kläger, dass es an einem schlüssigen Konzept des Beklagten zur Bestimmung der angemessenen Aufwendungen für die Unterkunft fehlt, zu; nur ergibt sich daraus nicht die von ihnen eingeforderte Konsequenz einer – durch die Werte der Wohngeldtabelle zuzüglich Sicherheitszuschlag nicht begrenzten – Übernahme der tatsächlichen Aufwendungen. Die Werte nach dem Wohngeldgesetz zuzüglich des Sicherheitszuschlags gelten als Obergrenze und gerade ohne Rücksicht auf einen konkret für einen bestimmten Vergleichsraum ermittelten Quadratmeterpreis, so dass auch das – ohnehin sehr pauschale – Argument der Kläger, die Mieten seien in den letzten Jahren ständig gestiegen, ihrer Klage nicht zum Erfolg verhelfen kann. Das gilt nur umso mehr, als die Werte aus § 12 Abs. 1 WoGG durch Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Reform des Wohngeldrechts und zur Änderung des Wohnraumförderungsgesetzes vom 2. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1610) mit Wirkung zum 1. Januar 2016 und damit nicht allzu lange vor dem streitigen Zeitraum substantiell erhöht worden waren – für fünf Haushaltsmitglieder in der Mietenstufe III von 638 Euro auf 750 Euro. Mit Blick auf den Zweck des Sicherheitszuschlages ist dieser zwar (auch) durch diese Erhöhung nicht entbehrlich geworden (vgl. für die vorangegangene Erhöhung der Wohngeldwerte BSG, Urteil vom 12. Dezember 2013 – B 4 AS 87/12 R –,

§ 22Nr.

73; außerdem: erkennender Senat, Beschluss vom

  1. März 2020 – L 6 AS 605/19 B ER –, juris, Rn. 49); für eine verfassungsrechtlich relevante Verfehlung des Existenzsicherungsziels durch den Rückgriff auf die Wohngeldwerte zuzüglich eines Sicherheitszuschlags als Obergrenze für die zu übernehmenden Unterkunftsaufwendungen nach entsprechender Kostensenkungsaufforderung und einem angemessenen Zeitraum für die Reduzierung der Wohnkosten fehlt es vor diesem Hintergrund jedoch an Anhaltspunkten. Auch die Kostensenkungsaufforderung des Beklagten ist nicht aus diesem Grunde unwirksam. Dies folgt schon daraus, dass sich andernfalls eine Begrenzung durch die Werte aus der Wohngeldtabelle zuzüglich Sicherheitszuschlag niemals ergeben könnte, weil es immer an der – weiteren – Begrenzungsvoraussetzungen einer wirksamen Kostensenkungsaufforderung fehlte. Zum anderen haben diese Werte durchaus den Charakter einer „Angemessenheitsobergrenze“ (BSG, Urteil vom
  2. Dezember 2013 – B 4 AS 87/12 R –,

§ 22Nr.

73, Rn. 25), so dass eine Kostensenkungsaufforderung, die an diese Werte anknüpft, auch unter systematischen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden ist. Der Verweis der Klägerbevollmächtigten darauf, dass die Kostensenkungsaufforderung „unbrauchbar“ sei, weil sich die kalten Nebenkosten nicht absenken ließen, ist schon deshalb nicht tragfähig, weil die Kostensenkungsaufforderung gar nicht (isoliert) an diese anknüpft. Entgegen der Auffassung der Kläger bedurfte es weiter eines Nachweises des Beklagten nicht, wonach es eine „sofort frei verfügbare“ Wohnung für einen Haushalt wie den der Kläger zu dem vom Beklagten als angemessen angenommenen Mietpreis gegeben hätte. Die Kostensenkungsaufforderung gibt den Betroffenen gerade deswegen einen regelmäßig und auch hier auf sechs Monaten erstreckten Zeitraum für ihre Suchbemühungen, weil eine entsprechende Wohnung nicht immer sofort zur Verfügung steht, so dass es schon deswegen eines diesbezüglichen Nachweises von Seiten des Leistungsträgers nicht bedarf. Umso weniger trifft den Beklagten eine Pflicht, den Leistungsbeziehern eine entsprechende Wohnung zu verschaffen – worauf die Argumentation der Kläger letztlich hinausläuft. Diesen ist im Übrigen zweifellos Recht darin zu geben, dass es einer Familie in ihrer sozialen Situation erfahrungsgemäß nicht leichtfällt, eine Wohnung zu finden. Das aber wäre nur Anlass, einen Misserfolg entsprechender Suchbemühungen als plausibel anzusehen – wenn es aber wie hier an belegten Suchbemühungen gänzlich fehlt, ergibt sich kein Anknüpfungspunkt, der eine Verpflichtung des Beklagten zur fortdauernden Übernahme der tatsächlichen Aufwendungen tragen könnte. Auch die Unzumutbarkeit einer Kostensenkung namentlich im Hinblick auf ihre soziale Verwurzelung vor Ort versteht sich, anders als die Kläger geltend gemacht haben, (auch) in ihrem Falle nicht von selbst. Der den Betroffenen eingeräumte Zeitraum zur Senkung der Mietaufwendungen soll ihnen gerade die Möglichkeit eröffnen, eine Kostensenkungsmöglichkeit zu realisieren, die ihnen den Erhalt ihres sozialen Umfeldes ermöglicht. Der Abbruch der sozialen Beziehungen „vor Ort“ ist keineswegs mit jedem Umzug verbunden. Gesichtspunkte, die unabhängig von allen (vergeblichen) Suchbemühungen in einem hinreichend engen Umkreis um die bisherige Wohnung einen Umzug in jedem Falle als unzumutbar erscheinen ließen, sind weder konkret vorgetragen noch sonst ersichtlich. Ob dies aus den mit einem Umzug verbundenen Aufwendungen gefolgt wäre, lässt sich – wiederum anders als die Kläger meinen – ohne einen Beleg für konkrete Suchbemühungen und daher ohne Beurteilungsgrundlage für mögliche Einsparungen ebenfalls nicht beurteilen – zudem ist ein Umzug keineswegs die einzige Möglichkeit der Kostensenkung. Den Beweisanträgen der Kläger in diesem Zusammenhang musste der Senat nicht entsprechen. Der erste Beweisantrag, gerichtet auf den „Beweis der Tatsache, dass der Quadratmeter-Mietpreis 7,00 € beträgt“, ist unverständlich. Sollte es sich dabei um den von den Klägern für angemessen erachteten Quadratmeterpreis handeln, ergäbe sich im Übrigen angesichts der Produkttheorie und der angemessenen Unterkunftsgröße, die das Sozialgericht, auf dessen Ausführungen Bezug genommen wird, zutreffend mit 99 Quadratmetern bestimmt hat, ein noch deutlich unter der vom Beklagten angenommenen Grenze liegender Betrag. Dem zweiten Beweisantrag, gerichtet auf den Sachverständigenbeweis der „Tatsache, dass es auf dem Angebotsmarkt keine sofort frei verfügbare Wohnung für fünf Personen zu einem Kaltmietpreis (inkl. kalter Nebenkosten) von 825,- € gibt“, war ebenfalls nicht zu folgen: Abgesehen davon, dass dieser in der von der anwaltlichen Prozessbevollmächtigten gewählten Formulierung zeitlich und örtlich ersichtlich nicht hinreichend konkretisiert ist, kommt es, wie bereits ausgeführt, nicht darauf an, ob den Klägern „sofort frei verfügbare“ Wohnungen – zu welchem Preis auch immer – zur Verfügung standen und ob es solche „gibt“; vielmehr zielt der Sechs-Monats-Zeitraum, während dessen auch unangemessene tatsächliche Kosten weiter übernommen werden, gerade darauf, auch alternative Wohnmöglichkeiten aufzufinden, die nicht sofort zur Verfügung stehen. Überdies kann die Kostensenkung auch auf andere Weise als durch einen Umzug erfolgen, zum Beispiel durch das Vermieten eines Zimmers. Nachdem die Kläger auch hierauf gerichtete Bemühungen weder dargetan haben noch ersichtlich ist, dass dies von vornherein unzumutbar gewesen wäre, könnte die Klage selbst dann keinen Erfolg haben, wenn die behauptete Tatsache sich durch Sachverständigenbeweis feststellen ließe. Schließlich – ohne dass es hierauf entscheidend ankäme – dürften entsprechende Feststellungen heute, viele Jahre später, nicht mehr zuverlässig zu treffen sein; die Obliegenheit, zeitnah Suchbemühungen zu unternehmen, hat vor diesem Hintergrund auch den Sinn, dass sich nur durch die tatsächliche Suche das Potential für den Erfolg oder Misserfolg entsprechender Bemühungen einigermaßen verlässlich feststellen lässt und nicht durch ein Jahre später beantragtes Sachverständigengutachten. Der dritte Beweisantrag zielt im Kern auf die Entscheidung einer Rechtsfrage, so dass ihm schon aus diesem Grunde und im Übrigen wegen der Pauschalität, mit welcher der Antrag formuliert ist, nicht zu entsprechen ist. Soweit immerhin der erste Teil des Beweisantrags auf die Feststellung des Ansteigens der Mietkosten und damit prinzipiell – im Falle einer präziseren Formulierung – eine dem Beweis zugängliche Tatsache zielt, kann dies ohne Weiteres als wahr unterstellt werden, ohne dass dies Auswirkungen auf die zu treffende Entscheidung hätte. Wie bereits ausgeführt, sind die Werte nach dem Wohngeldrecht nur vergleichsweise kurz vor dem Streitzeitraum substantiell erhöht worden, so dass das Ansteigen der Mieten als solches ohne Aussagekraft für die (Rechts-)Frage der Anwendbarkeit der anhand des Wohngeldrechts bestimmten Angemessenheitsobergrenze ist. Welche konkreten Auswirkungen die verfassungsrechtlichen Maßstäbe, die das Bundesverfassungsgericht in den von Klägerseite angeführten Verfahren zu den Aktenzeichen 1 BvL 10/12 (BVerfG, Beschluss vom

  1. November 2014 – 1 BvL 10/12 u.a. –, BVerfGE 137, 34) und 1 BvL 1/09 (BVerfG, Urteil vom
  2. Februar 2010 – 1 BvL 1/09 u.a. –, BVerfGE 125, 175) entwickelt hat, auf die hier zu entscheidenden Fragen haben sollten, haben die Kläger nicht näher dargelegt. Namentlich ist nicht ansatzweise streitig, dass der Beklagte schon von Verfassungs wegen das Existenzminimum der Kläger in menschenwürdiger Weise zu sichern hat; umgekehrt ist nicht ersichtlich und von Klägerseite weder durch den pauschalen Verweis auf die genannten Entscheidungen noch sonst dargetan, dass die Regelungen des § 22 SGB II zum Umfang der in diesem Zusammenhang zu übernehmenden Unterkunftsaufwendungen oder ihre Anwendung durch den Beklagten gegen diese verfassungsrechtlichen Vorgaben verstoßen hätten. Nach allem ist die Begrenzung der übernahmefähigen Aufwendungen für die Unterkunft (einschließlich der Betriebskosten) auf die Werte nach dem Wohngeldrecht zuzüglich eines Sicherheitszuschlags nicht zu beanstanden. Ob die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze (§ 22 Abs. 10 SGB II) unter Einbeziehung der pauschalen Werte nach dem Bundesheizkostenspiegel für die Heizaufwendung rechtmäßig war, kann auf sich beruhen, nachdem diese deutlich höher waren als die von den Klägern gegenüber dem Beklagten geltend gemachten und belegten tatsächlichen Heizkosten. Hätte der Beklagte sich auf die Übernahme der durch die Wohngeldwerte begrenzten „kalten Unterkunftsaufwendungen“ zuzüglich der von den Klägern geltend gemachten tatsächlichen Heizkosten beschränkt, ständen diese also schlechter als beim von dem Beklagten gewählten Vorgehen, so dass sich hieraus jedenfalls keine Verletzung ihrer Rechte ergibt. b) Auch sonstige Berechnungsfaktoren, die der Beklagte unzutreffend in Ansatz gebracht oder übersehen hätte und aus denen sich ein höherer Anspruch der Kläger ergeben könnte, sind nicht ersichtlich und von diesen nicht nachvollziehbar und konkret benannt. Das gilt zunächst für die sonstigen in die Leistungsberechnung einzubeziehenden Bedarfe, nachdem der Beklagte im Bescheid vom
  3. Dezember 2018 auch den bis dahin außer Acht gelassenen Mehrbedarf für Alleinerziehung berücksichtigt hat. Sonstige (Mehr-)Bedarfe, die in die Leistungsbemessung einzustellen wären, sind nicht ersichtlich und nicht geltend gemacht. Das von der Klägerin zu
  4. erzielte Einkommen – wie auch die sonstigen Einnahmen der Kläger – hat der Beklagte ebenfalls zutreffend und entsprechend der von der Klägerin vorgelegten Einkommensbelege, auf die verwiesen wird, in die Leistungsberechnung einbezogen und die hierauf entfallenden Absetzbeträge nach § 11b SGB II berücksichtigt. Namentlich gilt dies auch für die von der Klägerbevollmächtigten angesprochenen Fahrtkosten und die Aufwendungen für die KFZ-Haftpflichtversicherung, wie sich schon aus dem Ausgangsbescheid vom
  5. September 2018 ergibt, der die insoweit berücksichtigten Beträge ausweist. Nachdem die Kläger keine konkret fehlenden Beträge benannt hat, nimmt der Senat auf den Bescheid vom
  6. September 2018 und den hierzu ergangenen Änderungsbescheid vom
  7. August 2019 sowie den Widerspruchsbescheid vom
  8. Dezember 2019 Bezug (§ 136 Abs. 3 i.V.m. § 153 Abs. 1 SGG) und sieht von einer weitergehenden Darstellung der Leistungsberechnung an dieser Stelle ab. IV. Eine Rechtsgrundlage, die es erlauben würde, den Beklagten zu „verurteilen einen transparenten Differenz-Berechnungsprotokoll zu erteilen“, existiert nicht. V. Der auf die Gewährung von Zinsen gerichtete Antrag ist unzulässig. Einen Anspruch auf Prozesszinsen kennt das Sozialgerichtsgesetz nicht. Über den Anspruch aus § 44 SGB I müsste zunächst der Beklagte eine Entscheidung treffen, bevor dieser in zulässiger Weise gerichtlich geltend gemacht werden könnte. VI. Schließlich ist das erkennbar als Antrag zur Hauptsache formulierte Begehren wegen der Kosten des Vorverfahrens, wie er von der Bevollmächtigten der Kläger auch in vielen weiteren Verfahren, die sie betreut, gestellt worden ist, unzulässig. Die Kosten des Widerspruchsverfahrens gehören, wenn nachfolgend ein gerichtliches Verfahren durchgeführt wird, zu den Verfahrenskosten im Sinne von § 193 SGG. Sie waren daher nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung in die vom Senat zu treffende Kostenentscheidung einzubeziehen. Ihre isolierte Geltendmachung auf der Grundlage von § 63 SGB X kommt in diesem Falle nicht in Betracht (vgl. BSG, Urteil vom
  9. Oktober 2016 – B 14 AS 50/15 R –, SozR 4-1300 § 63 Nr. 25 = juris, Rn. 15 ff., Rn. 29; Wehrhahn, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, § 193 SGG Rn. 79). VII. Die danach auch die Vorverfahrenskosten (und die der ersten Instanz) umfassende Kostenentscheidung des Senats beruht auf § 193 SGG. Dabei war zu berücksichtigen, dass der Beklagte dem Begehren der Kläger im Verlauf des Widerspruchsverfahrens durch den insoweit als (Teil-)Abhilfe zu verstehenden Bescheid vom
  10. August 2019 teilweise entsprochen hat. Allerdings war schon der Widerspruch – gemessen an den geltend gemachten weiteren Forderungen der Kläger – nur zum (kleineren) Teil erfolgreich; die vom Beklagten im Widerspruchsbescheid angesetzte Kostenquote von knapp einem Drittel war insoweit durchaus sachgerecht. An dieses Widerspruchsverfahren haben sich allerdings mittlerweile zwei gerichtliche Instanzen angeschlossen, in denen die Kläger mit mehreren Klageanträgen gänzlich ohne Erfolg geblieben sind, so dass die vom Senat nach Ermessen festgesetzte Kostenquote von einem Zehntel für das gesamte Verfahren jedenfalls nicht knapp bemessen erscheint. VIII. Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der in § 160 Abs. 2 SGG abschließend aufgezählten Gründe hierfür vorliegt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE220003598

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