AufenthÜV und danach
G rechtmäßig in der Bundesrepublik Deutschland aufhält, aber anfänglich mangels Antrag auf einen Aufenthaltstitel und danach wegen eines die Erwerbstätigkeit ausdrücklich nicht gestattenden Vermerks in der Fiktionsbescheinigung nicht die Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 SGB II erfüllt, hat
drei Monaten des Aufenthalts einen Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe auf der Grundlage von § 23 Abs. 1 SGB XII. Verfahrensgang vorgehend SG Frankfurt am Main,
ihren unwidersprochen gebliebenen Angaben in den letzten Jahren als Studentin in der Ukraine auf. Sie ist im Besitz einer am
unwidersprochen gebliebenem Vortrag kurz
Kriegsbeginn aus der Ukraine aus und am
Berlin an. Am 3. Juni 2022 wurde ein Antrag auf Leistungen
dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) bei der Antragsgegnerin gestellt. Einen Asylantrag stellte die Antragstellerin zu 1) nicht. Der Eingang eines Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis
G) wurde von der Ausländerbehörde am
dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII), hilfsweise
dem AsylbLG, in gesetzlich vorgesehenem Umfang zu gewähren. Die Bevollmächtigte der Antragsteller hat gegenüber dem Sozialgericht vorgetragen, der Aufenthalt gelte
August
1 SGB XII nur eingeschränkte Hilfe in Gestalt der Fahrtkosten zur Auslandsvertretung
Berlin angeboten worden. Die Antragstellerin zu 1) werde voraussichtlich keinen vorübergehenden Schutz
G erhalten. Das Sozialgericht hat die Antragsgegnerin mit Beschluss vom
dem SGB XII – existenzsichernde Leistungen in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Die Entscheidung ist aufgrund einer Folgenabwägung erfolgt. Die Antragsteller hielten sich rechtmäßig in Deutschland auf. Der
teil einer fehlenden Deckung des Lebensunterhalts überwiege den
teil der Antragsgegnerin, möglicherweise als unzuständige Behörde Leistungen zu erbringen. Hiergegen hat die Antragsgegnerin am
der Fiktionsbescheinigung sei die Erwerbstätigkeit nicht erlaubt. Die Ausländerbehörde habe der Antragstellerin zu 1) mitgeteilt, dass die Erwerbstätigkeit in der Fiktionsbescheinigung nicht erlaubt werden könne, da dies nur vorgesehen sei, wenn die Voraussetzungen zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis
G vorlägen. Zwar sähen die Umsetzungshinweise des Bundesministeriums des Innern und für Heimat vom 14. März 2022 die Möglichkeit vor, gemäß § 81 Abs. 5a AufenthG analog eine Fiktionsbescheinigung mit dem Vermerk „Erwerbstätigkeit erlaubt“ zu versehen. Diese Umsetzungshinweise dürften allerdings nicht ausreichen, um von einer abstrakt-generellen Möglichkeit im Sinne von § 8 SGB II auszugehen. Ein Leistungsanspruch
August 2022 in Betracht. Die Antragstellerin zu 1) sei nicht erkennungsdienstlich behandelt worden.
den fachlichen Weisungen der Bundesagentur vom 23. Mai 2022 sei indes bei Vorlage einer Fiktionsbescheinigung eine erkennungsdienstliche Behandlung ohne nähere Prüfung zu unterstellen, weil das Dokument nur
erkennungsdienstlicher Behandlung ausgestellt werden dürfe. Das beigeladene Jobcenter hat sich nicht geäußert. Der Vorsitzende des Senats hat einen Antrag der Antragsgegnerin
2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) mit Beschluss vom
2 Satz 1 und 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher
teile nötig erscheint. Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist damit, dass der Antragsteller einen materiell-rechtlichen Leistungsanspruch in der Hauptsache hat (Anordnungsanspruch) und es ihm nicht zuzumuten ist, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten (Anordnungsgrund).
2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) sind der Anordnungsanspruch und der Anordnungsgrund glaubhaft zu machen. Diese Anforderungen sind im Lichte der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) zu konkretisieren (zum Folgenden: BVerfG, Beschluss vom
2 SGB XII von Leistungen wegen einer Leistungsberechtigung
dem AsylbLG ausgeschlossen. Hier gilt bereits die zum 31. Mai 2022 in Kraft getretene Änderung des § 1 AsylbLG durch Art. 4 Gesetz zur Regelung eines Sofortzuschlages und einer Einmalzahlung in den sozialen Mindestsicherungssystemen sowie zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes und weiterer Gesetze. Aufgrund der Änderung des § 1 Abs. 1 Nr. 3 AsylbLG und der Anfügung des § 1 Abs. 1 Nr. 8 AsylbLG sind aus dem Personenkreis der aus der Ukraine geflüchteten Menschen nur noch diejenigen
dem AsylbLG leistungsberechtigt, die eine Aufenthaltserlaubnis
Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes besitzen, die ihnen
dem
Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 3 oder Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes besitzen, die
dem
des Aufenthaltsgesetzes oder
des Asylgesetzes durchgeführt worden ist, noch deren Daten
Absatz 1 des AZR-Gesetzes gespeichert wurden; das Erfordernis einer erkennungsdienstlichen Behandlung gilt nicht, soweit eine erkennungsdienstliche Behandlung
Hierunter fallen die Antragsteller nicht, weil der Eingang des Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erst am
1 Nr. 1 oder Nr. 1a leistungsberechtigt sind. Die Kontaktaufnahme zu einer deutschen Behörde, mit dem Wunsch im Bundesgebiet aufgenommen zu werden, also ein von der förmlichen, das Verwaltungsverfahren einleitenden Antragstellung
G zu unterscheidendes Aufnahmegesuch (vgl. auch die Zustimmung
LG (so aber SG Frankfurt am Main, Beschluss vom
drei Monaten des Aufenthalts (§ 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB XII) keine Lücke. Die Antragsteller hielten sich im streitgegenständlichen Zeitraum
AufenthÜV und
G lückenlos rechtmäßig in der Bundesrepublik Deutschland auf, so dass sie auch nicht § 1 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 5 AsylbLG unterfallen. Auf der Grundlage von § 99 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 AufenthG wurde am
der Ursprungsfassung des § 2 Abs. 1 UkraineAufenthÜV Ausländer, die sich am
AufenthÜV kann der erforderliche Aufenthaltstitel im Bundesgebiet eingeholt werden; die Befreiung
AufenthÜV über den von § 24 AufenthG i.V.m. Art. 2 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes hinaus. Dies rechtfertigt aber keine einschränkende Auslegung, etwa im Hinblick auf die Erfolgsaussichten für den Erhalt eines Aufenthaltstitels
G (i. Erg. auch VG Aachen, Beschluss vom
G als rechtmäßig. Beantragt ein Ausländer, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ohne einen Aufenthaltstitel zu besitzen, die Erteilung eines Aufenthaltstitels, so gilt
der vorgenannten Vorschrift sein Aufenthalt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt. Die Antragstellerin zu 1) hat (spätestens) am
G als erlaubt. Hiernach gilt der Aufenthalt eines im Bundesgebiet geborenen Kindes, dessen Mutter oder Vater zum Zeitpunkt der Geburt im Besitz eines Visums ist oder sich visumfrei aufhalten darf, bis zum Ablauf des Visums oder des rechtmäßigen visumfreien Aufenthalts als erlaubt. Für den anschließenden Zeitraum profitiert auch der Antragsteller zu 2) von der Fiktionswirkung seiner Antragstellung
G. Die Fiktionswirkung greift ipso iure, insofern ist unbeachtlich, dass ihm eine Fiktionsbescheinigung
G noch nicht ausgestellt werden konnte, da er noch keine simbabwischen Ausweispapiere hat. Auch Leistungen
dem SGB II können nicht vorrangig beansprucht werden (§ 21 Abs. 1 Satz 1 SGB XII). Die Voraussetzungen des § 74 SGB II, der
1 Satz 2 SGB II einen Leistungsbezug auch jenseits der Voraussetzungen des § 8 SGB II ermöglicht, sind für den Zeitraum ab 12. August 2022 nicht erfüllt. Abweichend von § 7 Abs. 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 erhalten
1 Satz 1 SGB II Leistungen
diesem Buch auch Personen, die gemäß § 49 des Aufenthaltsgesetzes erkennungsdienstlich behandelt worden sind, eine Aufenthaltserlaubnis
1 des Aufenthaltsgesetzes beantragt haben und denen eine entsprechende Fiktionsbescheinigung
5 in Verbindung mit Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes ausgestellt worden ist. Die erkennungsdienstliche Behandlung ist nicht lediglich eine Ordnungsvorschrift, sondern vielmehr materiell-rechtliche Tatbestandsvoraussetzung; die Vorschrift zielt auf die bundeseinheitliche Anwendung des Aufenthaltsrechts (vgl. Wunder in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II,
dem Dritten Kapitel des SGB XII zu gewähren (siehe auch unten), was insbesondere bei Personen, bei denen eine Integration in den hiesigen Arbeitsmarkt sich nicht sofort aufdrängt, hinnehmbar erscheint. Hier fehlt es an einer erkennungsdienstlichen Behandlung vor der Erteilung der Fiktionsbescheinigung. Die Ausnahmevorschriften des § 74 Abs. 3 und 4 SGB II sind offensichtlich nicht erfüllt. Im Übrigen scheitert ein Anspruch
dem SGB II an § 8 Abs. 2 SGB II. Hiernach können Ausländerinnen und Ausländer nur erwerbstätig sein, wenn ihnen die Aufnahme einer Beschäftigung erlaubt ist oder erlaubt werden könnte. Die rechtliche Möglichkeit, eine Beschäftigung vorbehaltlich einer Zustimmung
2 Satz 2 SGB II). Für den Zeitraum vor dem 12. August 2022 sind die Voraussetzungen nicht erfüllt, da noch gar kein Titel beantragt wurde, zu dem eine Arbeitserlaubnis beantragt werden kann. Für den Zeitraum danach reicht die Fiktionswirkung der Antragstellung auf einen Titel gemäß § 24 AufenthG
G nicht aus, um von einer rechtlichen Möglichkeit der Erlaubniserteilung i.S.d. § 8 Abs. 2 SGB II ausgehen zu können. Die Regelung des § 8 Abs. 2 Satz 2 SGB II zielt vorrangig darauf ab, das Zustimmungsverfahren
G nicht abwarten zu müssen. Zudem dürfte § 8 Abs. 2 Satz 2 SGB II nur eine Aussage für Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung treffen (so Blüggel, in: Eicher/Luik/Harich, SGB II, 5. Aufl. 2021, § 8 Rn. 84), nicht aber für andere Aufenthaltstitel, bei denen mit der Erteilung des Titels die Arbeitsaufnahme auch untersagt werden kann. Bei einer Fiktionsbescheinigung in Bezug auf einen solchen Titel – wie eben § 24 AufenthG – besteht die Erwerbsfähigkeit
SGB II nur, wenn die Arbeitsaufnahme bereits in der Fiktionsbescheinigung gestattet ist (vgl. Hauck/Noftz/Valgolio § 8 SGB II Rn. 94; Hessisches LSG, Beschluss vom
1 Satz 1 SGB XII: Ausländern, die sich im Inland tatsächlich aufhalten, ist Hilfe zum Lebensunterhalt, Hilfe bei Krankheit, Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft sowie Hilfe zur Pflege
diesem Buch zu leisten. Leistungsbeschränkungen oder Ausschlüsse
3 XII sind nicht ersichtlich; insbesondere hielt sich die Antragstellerin zu 1) zu Beginn des streitgegenständlichen Zeitraums schon länger als drei Monate in der Bundesrepublik Deutschland auf. Es handelt sich um eine gebundene Entscheidung. Überlegungen zur Frage der Verfestigung des Aufenthalts oder zur Reduzierung des Anspruches auf Leistungen für Fahrtkosten haben bei Leistungen zur Hilfe zum Lebensunterhalt
Satz 1 keinen Platz, sondern könnten allenfalls
den hier systematisch nicht einschlägigen Sätzen 3 und 4 des § 23 Abs. 1 SGB XII Berücksichtigung finden. Ein Bedarf besteht hinsichtlich der Hilfen zum Lebensunterhalt einschließlich Kosten der Unterkunft und Heizung ohne Anrechnung von Einkommen und Vermögen. Das mit Kontoauszug vom 20. Juni 2022 glaubhaft gemachte Vermögen unterschreitet den Freibetrag des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII; wegen der unvollständig vorliegenden Verwaltungsakte nimmt der Senat im Übrigen hinsichtlich der Glaubhaftmachung Bezug auf die im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren vorgelegten Unterlagen. Einer weiteren Konkretisierung oder Überprüfung des Anspruchs bedarf es im Beschwerdeverfahren nicht, da das Sozialgericht die Antragsgegnerin nur zur Leistung dem Grunde
verpflichtet hat. Aufgrund der vorgenannten Erwägungen und des Umstandes, dass die Antragsgegnerin den Antragstellern vollständig Leistungen verweigert und auch keine vorläufige Einstandspflicht gesehen hat (§ 43 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Erstes Buch – Allgemeiner Teil), besteht auch ein Anordnungsgrund. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG. Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG nicht mit der Beschwerde anfechtbar. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE220003602
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