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VG Wiesbaden 4. Kammer 4 K 767/17.WI Urteil Windenergieanlagen – Immissionsschutzrecht § 5 BImSchG, § 6 BImSchG, § 10 BImSchG, § 12 BImSchG, § 2 UVPG,

Windenergieanlagen – Immissionsschutzrecht Leitsatz

  1. Kann die Beurteilung der Behörde, das Tötungsrisiko für bestimmte Arten sei nicht signifikant erhöht, aufgrund unterschiedlicher fachlich fundierter Aussagen nicht abschließend beurteilt werden, ist auch das Gericht nicht zu weiteren Ermittlungen gezwungen.
  2. Fehlt es in den einschlägigen Fachkreisen und der einschlägigen Wissenschaft an allgemein anerkannten Maßstäben und Methoden für die fachliche Beurteilung, so ist es dem Gericht erlaubt, seiner Entscheidung insoweit die Einschätzung der Behörde zu der fachlichen Frage zu Grunde zu legen, wenn diese auch aus gerichtlicher Sicht plausibel ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.10.2018 - 1 BvR 2523/13 -, juris Rdnr. 18 ff.). Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Tatbestand Der Kläger, eine seit März 2013 anerkannte Umweltvereinigung gemäß § 3 Abs. 1 UmwRG, wendet sich gegen die der Beigeladenen mit Bescheid vom
  3. Dezember 2016 erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von vier Windenergieanlagen (WEA) des Typs Enercon E-115 mit einer Nennleistung von je 3,0 MW, einer Nabenhöhe von 149 m, einem Rotordurchmesser von 115,71 m und einer Gesamthöhe von 206,86m in G-Stadt (Gemarkung H-Stadt, Flur 2, Flurstück 2 (WKA 1), Flur 1, Flurstück 3 (WKA 4), Gemarkung G-Stadt, Flur 37, Flurstück 7/2 (WKA 5 und 6)). Die Grundstücke, auf denen sich die – bereits errichteten und in Betrieb genommenen – Windenergieanlagen befinden, liegen im bauplanungsrechtlichen Außenbereich in einem forstlich genutzten Wald und innerhalb des im aktuellen Entwurf des Teilregionalplans Energie Mittelessen 2015 (TRPEM 2015) vorgesehenen Vorranggebietes zur Nutzung der Windenergie (VRG-WE) Nr.
  4. In etwa 2,3 bis 2,6 km Entfernung zum Vorhaben befindet sich der im Jahre 2014 errichtete und ebenfalls von der Beigeladenen betriebene Windpark I-Stadt, bestehend aus sieben Windenergieanlagen des Typ Nordex N
  5. Mit am
  6. Februar 2016 bei der Beklagten eingegangenem Antrag begehrte die Beigeladene die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zum Betrieb von vier Windenergieanlagen. Im Staatsanzeiger des Landes Hessen vom
  7. Juli 2016, Seite 739 f., erfolgte die Bekanntmachung des Vorhabens. Darin wird bestimmt, dass der Antrag und die Unterlagen sowie die bis zum Zeitpunkt der Bekanntmachung bei der Genehmigungsbehörde vorliegenden entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen in der Zeit vom
  8. Juli 2016 (erster Tag) bis
  9. August 2016 (letzter Tag) bei den aufgeführten Kommunen und dem Regierungspräsidium Gießen ausliegen und dort während der ortsüblichen Dienststunden eingesehen werden und bis zum
  10. September 2016 Einwendungen gegen das Vorhaben erhoben werden können. Der Termin zur Erörterung der Einwendungen wurde auf den
  11. und
  12. Oktober 2016 im Bürgerhaus „Kurhaus G-Stadt“ bestimmt. Da die Beigeladene eine freiwillige Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchführte, verzichtete der Beklagte auf die nach § 1 Abs. 2 der
  13. BImSchV in Verbindung mit § 3c UVPG der damals geltenden Fassung erforderliche allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles. Der Genehmigung ist eine Vielzahl von Nebenbestimmungen beigefügt, so unter anderem die Nebenbestimmung 2.2, wonach die Baugenehmigung unter der aufschiebenden Bedingung erteilt wird, dass vor Ausführungsbeginn der jeweiligen Windenergieanlage ein Baugrundgutachten der Bauaufsichtsbehörde zur Prüfung und Freigabe vorgelegt wird. Mit Ziffer 10.8 der Nebenbestimmungen des Genehmigungsbescheides wird ein Abschaltkonzept zum Schutz der Fledermäuse bestimmt, nach dem bei allen WEA zum Schutz der Fledermäuse, insbesondere der Zwergfledermaus, der Großen und Kleinen Bartfledermaus, des Großen und Kleinen Abendseglers, der Rauhautfledermaus sowie der Mückenfledermaus im
  14. Jahr von Anfang April bis Ende Oktober Betriebseinschränkungen vorzunehmen sind und zwar im Zeitraum vom
  15. April bis
  16. August eine Stunde vor Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang und vom
  17. September bis
  18. Oktober drei Stunden vor Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang. Die Abschaltung hat danach im Regelfall bei Windgeschwindigkeiten < 6 m/s und einer Lufttemperatur ab 10 ºC zu erfolgen. Zudem ist im ersten und zweiten Jahr ein Gondelmonitoring vorgesehen, nach dessen Auswertung und Vorschlägen eines Sachverständigen im zweiten und dritten Jahr ein neuer Abschalt-Algorithmus durch die Obere Naturschutzbehörde (ONB) festgelegt werden soll. Hinsichtlich des zeitlichen Ablaufs des Gondelmonitorings wird auf die Anlage 5 des Leitfadens des Hessischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - VI2-103b26-4/2011 - und des Hessischen Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung - I 1 93c 06/03 „Berücksichtigung der Naturschutzbelange bei der Prüfung und Genehmigung von Windkraftanlagen vom
  19. Dezember 2012 (WKA) in Hessen“ (im Folgenden: WKA 2012) verwiesen. Die Bekanntmachung der Genehmigung der Windenergieanlagen erfolgte am
  20. Januar 2017 im Staatsanzeiger für das Land Hessen. Dabei wurde darauf hingewiesen, dass mit dem Ende der Auslegungsfrist für den Genehmigungsbescheid am
  21. Februar 2017 der Bescheid auch gegenüber Dritten, die keine Einwendungen erhoben haben, als zugestellt gilt. Der Genehmigungsbescheid wurde dem Kläger am
  22. Januar 2017 per Empfangsbekenntnis zugestellt. Mit am
  23. Februar 2017 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz seines Bevollmächtigten hat der Kläger Klage vor dem Verwaltungsgericht Wiesbaden erheben lassen. Nachdem vorab mit Zwischenurteil vom
  24. Juli 2018 rechtskräftig über die Zulässigkeit der Klage entschieden worden ist, trägt der Kläger zur Begründung im Wesentlichen vor: Es liege ein absoluter Verfahrensfehler nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 UmwRG vor, da in der Bekanntmachung des Vorhabens nicht auf die Durchführung einer UVP hingewiesen worden sei. Soweit der Beklagte die Auffassung vertrete, im Rahmen der öffentlichen Bekanntmachung sei auf die Durchführung einer UVP nicht hinzuweisen, da diese Erforderlichkeit sich nicht aus den §§ 8 ff. der
  25. BImSchV in Verbindung mit § 10 Abs. 4 BImSchG ergebe, übersehe er, dass diese Regelungen hinter den Vorgaben des Katalogs in Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2011/92/EU (UVP-RL) zurückbleibe. Der Kläger gehe davon aus, dass die Form der öffentlichen Bekanntmachung sich an den europarechtlichen Vorgaben zu orientieren habe. Jedenfalls aber sei ein relativer Verfahrensfehler im Sinne des § 4 Abs. 1a UmwRG anzunehmen. Es müsse davon ausgegangen werden, dass bei einem Hinweis auf die Durchführung einer UVP sich eine breite Öffentlichkeit daran beteiligt hätte und weitere Umweltbelange zum Gegenstand des Verfahrens gemacht hätte. Nach § 4 Abs. 1a Satz 2 UmwRG müsse deshalb davon ausgegangen werden, dass der unterbliebene Hinweis auf die Durchführung einer UVP die Entscheidung in der Sache beeinflusst habe. Trotz entsprechenden Hinweises des Klägers sei das Baugrundgutachten weder zum Gegenstand der UVP noch sonst zum Gegenstand des Genehmigungsverfahrens gemacht worden. Die Baugenehmigung sei gemäß der Nebenbestimmung 2.2 des Bescheides unter der aufschiebenden Bedingung der Nachreichung des Baugrundgutachtens erteilt worden. Das Genehmigungsverfahren reduziere die Aufgabe des Baugrundgutachtens alleine auf statische Fragen, was zu kurz greife. Die Gründung einer WEA könne jedoch nicht ohne deren Auswirkungen auf hydrogeologische Belange und damit Belange der Umwelt beurteilt werden. Ein qualifiziertes Baugrundgutachten greife eine Reihe von Fragen auf, die die Schutzgüter des § 2 Abs. 1 UVPG unmittelbar, jedenfalls aber mittelbar beträfen (Blatt 301 d. Gerichtsakte (GA)). Da im Bescheid die Gründungsart (Flach- bzw. Tiefengründung) in die Disposition der Beigeladenen gestellt werde, ohne auch die hydrologische Situation zu berücksichtigen, sei die Standsicherheit nicht nachgewiesen, sodass eine UVP die Umweltauswirkungen nicht ausreichend habe ermitteln und bewerten können. Der Kläger rügt einen Verstoß gegen § 27a VwVfG. Darüber hinaus sei die UVP-Änderungsrichtlinie 2014/52/EU vom
  26. April 2014 bis zum
  27. Mai 2017 in nationales Recht umzusetzen gewesen. Art. 6 Abs. 5 der Richtlinie verpflichte die Mitgliedstaaten, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die einschlägigen Informationen im Zusammenhang mit einer UVP der Öffentlichkeit elektronisch zugänglich gemacht werden könnten, wenigstens über ein zentrales Portal oder über einfach zugängliche Zugangspunkte. Bereits im Zeitpunkt der Öffentlichkeitsbeteiligung hätten die gesetzlichen Vorgaben im Lichte dieser europarechtlichen Vorgaben interpretiert werden müssen und es hätte die Möglichkeit eröffnet werden müssen, die Unterlagen, die die Umweltbeeinträchtigung beträfen, auf elektronischen Wege einsehen zu können. Der Kläger schließt deshalb nicht aus, dass Einwendungen nicht hätten erhoben werden können, zumal Einwendenden nicht einmal erlaubt worden sei, Kopien zu fertigen oder Unterlagen zu fotografieren. Die Aktenführung sei nicht korrekt, da viele hunderte Seiten entweder doppelt oder aber die vielfältig ausgetauschten E-Mails mit all ihren Vorgänger-Emails ausgedruckt zu den Akten genommen worden seien, so dass es schwerfalle, die Chronologie des Geschehens eindeutig zu erfassen (Blatt 197 d. GA). Von daher könne der Genehmigungsprozess nur eingeschränkt nachvollzogen werden. Die Genehmigung verstoße gegen die Zugriffsverbote des besonderen Artenschutzes der Vögel, insbesondere der Arten Rotmilan und Schwarzstorch. Es sei ein Verstoß gegen das Tötungsverbot zu Lasten der Art Rotmilan zu bejahen, da der Nachweis nicht erbracht worden sei, dass diese Art den Lebensraum um den streitgegenständlichen Windpark nicht so intensiv nutze, als dass eine Tötungswahrscheinlichkeit unter der Signifikanzgrenze verbleibe. Dem Rotmilan komme eine Funktion als Leitart zu, da von dem Restbestand etwa die Hälfte in Deutschland beheimatet sei. Von daher sei es nicht ausreichend, nur auf das Tötungsverbot nach dem BNatSchG abzustellen und sich dabei an leitfadengebundenen Abständen zu orientieren. Vielmehr seien die Aussagen des „Leitfadens zum strengen Schutzsystem für Tierarten von gemeinschaftlichen Interesse im Rahmen der FFH-Richtlinie 92/43/EWG“ heranzuziehen. So müsse auf die dortigen Ausführungen zum günstigen Erhaltungszustand verwiesen werden, der gerade nicht davon abhänge, dass punktuell in einem bestimmten Jahr die jeweilige Art mit den konkreten Horststandorten in Anwendung von Abstandwerten zu beurteilen sei, die wissenschaftlich nicht als aktuell bezeichnet werden könnten. Wesentlich sei vielmehr die Häufigkeit von Bruten der Art im betroffenen Raum über Jahre hinweg und die konkrete Nutzung des Raums durch die Art. Die Rotmilanpopulation sei in dem Vorhabengebiet bedeutend und mit mehr als fünf Horsten als Schwerpunktraum anzusehen. Gehe man von dem hohen Schutzniveau „günstiger Erhaltungszustand“ aus, genüge es jedenfalls nicht, lediglich auf ein mögliches Vorliegen eines Tötungsverbotes im Umkreis von 1.000 m um die genehmigten Anlagen abzustellen. Es müsse vielmehr auf einen Umkreis von wenigstens 1.500 m nach der aktuellen „Empfehlungen für Windenergieanlagen zu bedeutsamen Vogellebensräumen sowie Brutplätzen ausgewählter Vogelarten“ der Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten (LAG VSW) – im Folgenden: Helgoländer Papier – abgestellt werden. Er verweist insoweit auf die aktuelle Rechtsprechung unter anderem des Verwaltungsgerichts Kassel in seinem Beschluss vom
  28. Dezember 2018 im Verfahren 7 L 768/18.KS m.w.N. In diesem Umkreis liege nicht nur der Horst „In der Hub“ im Südosten des Windparks, dessen Abstand zur WEA 6 mit rund 1.450 m ermittelt worden sei, sondern auch der Horst „Am Stückelberg“ im Süden der WEA 6 in einer Entfernung von etwa 1.300 m. An einer entsprechenden Raumnutzungsanalyse für alle Rotmilane im fraglichen Abstand zu den WEA fehle es aber. Der Kläger gehe aufgrund verschiedener Einwendungen im Verfahren davon aus, dass von vier Horsten (Hauserbach, Obere Hub, Stückelberg und Milsenberg) auszugehen sei. Weitere Horste lägen bei J-Stadt (In der Haag), bei H-Stadt (Im Lindchen) und bei K-Stadt. Die unzureichende Ermittlung von Horsten sei auf die Einnahme unzureichender Beobachtungspunkte zurückzuführen. So gehe weder aus der Akte noch aus dem Bescheid hervor, warum nicht vom Gipfel des Kuhbetts beobachtet worden sei, sondern nur vom Offenland. Es sei nachvollziehbar, dass von einer Erhebung ein besserer Rundblick möglich sei als von einem Punkt, der nur auf einen Teil des Gebietes schauen könne. Darüber hinaus sei für jedes der vier Brutpaare ein leitfadenkonformer Zeitaufwand für deren Beobachtung zu fordern (Blatt 308 d. GA). Eine gleichzeitige Beobachtung von Schwarzstorch und Rotmilan, zudem noch aus zu großer Entfernung, entspräche nicht dem wissenschaftlichen Standard. Auch belegten die Beobachtungen in den Folgejahren, dass die Rotmilane die Standorte der WEA sehr wohl überflögen, um alle Freiflächen am Kuhbett abzusuchen, also die Freiflächen an der M-Burg, die Waldäcker südwestlich des L-Stadt Sportplatzes, die Waldschneisen nordöstlich des Kuhbettes und am Hauserbach. Ohne eine weitergehende gutachterliche Untersuchung in Form einer Habitatpotentialanalyse oder einer Raumnutzungsanalyse sei nach der aktuellen Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschluss vom
  29. Januar 2021 – 8 B 223/20 -) ein Unterschreiten des Mindestabstandes von 1.500 Metern zwischen WEA und Rotmilanhorst nicht zu begründen. Aus der Entscheidung ergebe sich auch kein Hinweis, dass sich an der Beurteilung dieser Einschätzung etwas ändern könne, wenn sich der dortige Horst etwa nicht in einem FFH-Gebiet befunden hätte. Auch ließen sich nach der zitierten Entscheidung die Erkenntnisse zum Raumnutzungsverhalten der Art Rotmilan im Vogelsberg nicht auf die streitgegenständliche WEA übertragen. Für den Horst „In der Hub“ sei nicht erkennbar, dass eine ausreichende Untersuchung stattgefunden habe, die den Anforderungen, die die obergerichtliche Rechtsprechung verlange, entspreche. Wenig überzeugen könne auch die Raumnutzungsuntersuchung des Verhaltens der Tiere des Horstes „Am Stückelberg“, da das Tierökologische Gutachten offensichtlich einen anderen Horst untersucht habe. Der Kläger gehe aufgrund der Beobachtungen verschiedener Einwender davon aus, dass die Frequenz, mit der die Schwarzstörche den Raum nutzten und das Gebiet des Windparks überflögen, weit höher sei als die vorgelegten Daten vermittelten. So sei auf die Stellungnahme der Gemeinde M-Stadt. (Blatt 1060 f. d. GA) sowie auf die Ausführungen von Herrn L. und die aufgezeichneten Flüge über das Vorhabengebiet zu verweisen. Die Art sei schon immer und auch heute im Umfeld der streitgegenständlichen WEA ein Brutvogel. Die Wertung, der Raum werde nicht häufig und intensiv genutzt, sei bereits im Jahre 2015 widerlegt gewesen. Damit aber sei der Schwarzstorch nicht nur einer Störung ausgesetzt, sondern nach Auffassung des Klägers nach wie vor einem signifikant erhöhten Risiko, an den WEA geschlagen zu werden. Nachdem eine Vielzahl von Mäsudebussard-Horsten durch die Beobachtung ehrenamtlicher Helfer gemeldet worden sei, habe man die Notwendigkeit einer ergänzenden Erhebung im Dezember 2016 gesehen. Um der Verwirklichung des Tötungsverbotes zulasten des Mäusebussards entgegenzutreten, habe man der Beigeladenen aufgegeben, den Horst A samt horsttragender Hauptäste unter Aufsicht eines ornithologischen Fachmanns zu entfernen. Die Entfernung des Horstes verstoße aber gegen das Zugriffsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG. Soweit der Beklagte in Analogie zu Flugverhalten anderer Greifvögel davon ausgehe, dass nach fachlicher Einschätzung das Tötungsrisiko nur in einem Umkreis von 500 m um den Horst signifikant erhöht sei, übersehe er, dass die Autoren im Artikel ISSELBÄCHER et al. 2018 (Leitfaden zur visuellen Rotmilan-Raumnutzungsanalyse. Untersuchungs- und Bewertungsrahmen zur Behandlung von Rotmilanen (Milvus milvus) bei der Genehmigung für Windenergieanlagen vom
  30. Juli 2018) ihre Ausführungen auf ein „sehr hohes und unüberwindbares Kollisionsrisiko des Rotmilans in weniger als 500 m Entfernung zum WEA-Standort“ bezogen hätten. Es müsse deshalb in Ermangelung tatsächlicher wissenschaftlicher Erkenntnisse zum Mäusebussard die Analogie dahingehend erfolgen, dass auch diese Art im Umfeld von 1.500 m einem signifikant erhöhtem Kollisionsrisiko ausgesetzt sei. Das Dilemma des Bescheides zeige sich auch in der widersprüchlichen Argumentation, die sich einerseits auf die Entfernung des Horstes A als artenschutzrechtliche Vermeidungsmaßnahme stütze, andererseits aber eine sehr hohe Reviertreue unterstelle, die es dem Mäusebussard ermögliche, im räumlichen Zusammenhang eine neue Fortpflanzungsstätte zu errichten. Errichte er aufgrund seiner Reviertreue einen neuen Horst, so sei er weiterhin in seinem Revier einer signifikant erhöhten Tötungswahrscheinlichkeit ausgesetzt. Da der Bescheid naturgemäß nicht festlegen könne, ob der neue Horst nicht wiederum innerhalb des 500 m Radius zu einem WEA-Standort errichtet werde, handele es sich nicht um ein hinzutretendes artenschutzrechtliches Problem nach Erteilung der Genehmigung, sondern um die Verwirklichung eines Zugriffsverbotes, welches in der Genehmigung angelegt sei (Blatt 309 d. GA). Soweit der Beklagte nun unter Hinweis auf entsprechende Ausführungen im „Gemeinsamen Runderlass des Hessischen Ministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - Az. IV 4-103b 26-081/2018 - und des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen - Az. VI-094-c-03-0002#018 - vom 17.12.2020 – Naturschutz/Windenergie“ (veröffentlicht: StAnz. 2021, S. 13 (im Folgenden: VwV 2020)) darlege, die Art Mäusebussard sei gar nicht mehr einem Zugriffsverbot ausgesetzt, stelle dies weder eine Änderung der Sach- noch der Rechtslage dar, noch sei ein populationsbezogener Ansatz zur Bewertung des Eintretens eines Tötungsverbots zulässig. An dem Erkenntnistand, dass der Mäusebussard der am häufigsten an WEA geschlagene Greifvogel sei (vgl. Schlagopferdatei der Staatlichen Vogelschutzwarte Brandenburg und Progress-Studie (PROGRESS (bioconsult-sh.de)), habe sich nichts geändert. Der Ansatz, die Art Mäusebussard sei keine kollisionsgefährdete Brutvogelart mit besonderer Planungsrelevanz und grundsätzlich in jeder Entfernung ihres Brutplatzes zu einer WEA nicht einer signifikant erhöhten Tötungswahrscheinlichkeit ausgesetzt, sei nicht haltbar. Die Auffassung, der Wespenbussard gelte nach dem zugrundeliegenden Leitfaden nicht als windenergiesensibel, widerspreche dem aktuellen Helgoländer Papier. Da diese Art nach den Beobachtungen der Hessischen Gesellschaft für Ornithologie und Naturschutz e.V. (HGON) im Vorhabengebiet vorkomme (Brutverdacht, Blatt 1134 Behördenakte), sei sie ebenfalls einer signifikant erhöhten Tötungswahrscheinlichkeit ausgesetzt. Sie sei mittlerweile in Hessen als kollisionsgefährdete Vogelart anerkannt (VwV 2020) und sei dies selbstverständlich schon immer gewesen. Der Wespenbussard sei nicht grundlos im Helgoländer Papier 2015 angeführt. Es werde auf die Stellungnahme des Einwenders U. M. verwiesen, der einen typischen Girlandenflug des Wespenbussards beobachtet und fotografiert habe. Dieses Balzverhalten lasse ein Brutvorkommen im artenschutzrechtlich kritischen Radius als hoch wahrscheinlich erscheinen. Die Art habe in den späteren Jahren im problematischen Umfeld um die Anlagenstandorte (innerhalb des 1 km-Radius um alle vier installierten, hier streitgegenständlichen WEA) gebrütet bzw. wahrscheinlich gebrütet. Die Vielzahl der im Genehmigungsverfahren aufgezeigten Mängel der Ermittlung und Bewertung der im Vorhabengebiet vorhandenen Avifauna und der Nutzung des Raums durch die betroffenen Arten veranlasse den Kläger, die Verwertbarkeit der vorgelegten Begutachtungen für die Beurteilung der Fragen des Vorliegens von Zugriffsverboten hinsichtlich der im Vorhabengebiet vorkommenden Fledermausarten anzuzweifeln. Der Kläger gelangt auch hier auf der Grundlage diverser Einwendungen im Genehmigungsverfahren zu der Einschätzung, dass erhebliche Mängel bei der Ermittlung des vorhandenen Arteninventars von Fledermäusen festzustellen seien. Die im Bescheid aufgegebenen Nebenbestimmungen zur Schaffung von Ersatzquartieren sei auf einer unzureichenden Grundlage geschaffen worden. So sei nicht ermittelt worden, welche spezifischen Arten betroffen seien. Auch seien keine Quartierverbünde ermittelt worden, so dass nicht erkennbar werde, welches der räumlich-funktionale Zusammenhang sei, in dem Ersatzquartiere anzubringen seien. Jedenfalls sei im Genehmigungsverfahren auf die Einwendungen des Einwenders N., dessen Ausführungen sich der Kläger zu eigen macht, nicht im gebotenen Maße reagiert worden. Die ONB habe es angesichts dieser Einwendungen nicht dabei bewenden lassen dürfen, der Argumentation der Gutachter zu folgen. Auch könnten die sogenannten fledermausfreundlichen Abschaltalgorithmen in der in der Genehmigung umgesetzten Art und Weise nicht geeignet sein, unmittelbar und auf Dauer eine signifikante Erhöhung der Tötungswahrscheinlichkeit von Fledermäusen zu verhindern. Insoweit nimmt der Kläger Bezug auf eine naturschutzfachliche Bewertung dieser Frage in dem Aufsatz von Lindemann (NuL 2018, Seite 418ff). Unter Hinweis auf die dort gefundenen Ergebnisse wird weiter ausgeführt. Der Bescheid definiere in seiner Nebenbestimmung 10.08 nicht, in welchem Umfang eine Abschaltung nach dem ersten Jahr konkretisiert werden dürfe. Auch definiere er nicht, wie eine erhöhte Aktivität der Fledermäuse zu verstehen sei, die nach dem zweiten Jahr eine Verringerung der festgesetzten Abschaltungen erlauben könne. Der hessische Leitfaden gehe von einem Schwellenwert unter zwei Individuen pro Anlage aus. Die Nebenbestimmung könnten aber nicht garantieren, dass dieser Schwellenwert von in der Regel weniger als zwei Individuen pro Jahr und Anlage auch eingehalten werde. Wie LINDEMANN et al.

(2018)darlege, berechnen die sogenannte fledermausfreundlichen Betriebsalgorithmen des ProBat-Tools einen Durchschnittswert und keinen Maximalwert. Lege der Beklagte einen Schwellenwert von genau zwei Individuen fest, so sei dieser Wert eben nicht von der Erlasslage gewollt, da diese von in der Regel unter zwei ausgehe. Einen Grund, von diesem Leitfaden abzuweichen, habe der Beklagte nicht ausgeführt und er bestehe auch nicht. Selbst bei einem Schwellenwert von in der Regel weniger als zwei getöteten Tieren liege ein Verstoß gegen das Tötungsgebot vor. Eine solche mengenbezogene Bagatellschwelle sei auch nicht europarechtskonform, da das Tötungsverbot unstreitig individuenbezogen sei. Es gehe also allein darum, ob sich das Risiko für ein Exemplar einer Art spürbar erhöhe und nicht darum, inwieweit es sich für eine Artengruppe oder eine Vielzahl von Tieren erhöhe. Unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Urteil vom
  1. Mai 2006 – C-221/04, juris Rn 71, 73) müsse man bei der bewussten Annahme von zwei getöteten Individuen von einer absichtlichen Tötung sprechen, da deren Tötung „billigend“ in Kauf genommen werde. Auch sei fachlich nicht belegt, warum die Quote von zwei getöteten Tieren pro Jahr und Anlage mehr als nur ein willkürlich gegriffener Wert sei. Das vom EuGH vorgegebene Verständnis der absichtlichen Tötung und eine mengenbezogene Bagatellschwelle aus Gründen der Sozialadäquanz widersprächen sich. Der Kläger sehe sich in seiner Annahme, dass die Abschaltalgorithmen weder anfänglich noch dauerhaft Fledermäuse davor schützen, durch den Betrieb der WEA einer signifikant erhöhten Tötungswahrscheinlichkeit ausgesetzt zu sein, durch die nunmehr vom Beklagten im Klageverfahren mitgeteilten „Konkretisierungen“ der Abschaltzeiten auf Basis der Monitoringdaten aus 2018 bestätigt. Danach sei zumindest für die Monate September und Oktober eine Abschaltung der Windenergieanlagen bereits dann notwendig, wenn die Temperaturen (auf Gondelhöhe!) mit 9°C bzw. 8,1°C kleiner sind als die im Bescheid vorgesehenen 10°C. Im Juli und August reiche die im Bescheid vorgesehene Windgeschwindigkeit von 6 m/s, die überschritten sein müsse, damit die Anlagen wieder betrieben werden könne, nicht aus. Diese müsse vielmehr 6,2 m/s betragen. Auch lasse sich für den Kläger aus den mitgeteilten Daten nicht entnehmen, mit welchem Auswertungstool die Parameter bestimmt worden seien. Es werde in Zweifel gezogen, dass eine Auswertung mit der aktuellen Version des Tools ProBat dieselben Ergebnisse zeigen würden. Bemerkenswert sei auch, dass offensichtlich von den Vorgaben der Genehmigung unter 10.8, a), S. 34 des Bescheides, bei der Einrichtung der Abschaltzeiten nach dem ersten Betriebsjahr abgewichen werde, so dass nun nur noch von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang die genannten Parameter zählen sollen, während die Genehmigung den Beginn der Abschaltungen noch im Sommerhalbjahr auf eine Stunde vor Sonnenuntergang und im September und Oktober sogar auf drei Stunden vor Sonnenuntergang festgeschrieben hatte. Reichten jedoch die Parameter des Genehmigungsbescheides nicht aus, sondern hätten in Folge des Monitorings verschärft werden müssen, heiße dies nichts Anderes, als dass jedenfalls bis zu einer Verschärfung kein ausreichender Artenschutz der Fledermäuse gewährleistet gewesen sei. Da dem Schutz der Tiere jedoch von Beginn der Betriebsaufnahme an hätte entsprochen werden müssen, sei der Genehmigungsbescheid insofern rechtswidrig. Überdies bleibe unklar, ob die angegebenen Temperaturen einen Mittelwert oder den Median beträfen. Auch sei der Schwellenwert von 6 m/s ein gegriffener Wert, der jedenfalls nicht mit den Daten des RENEBAT-Projektes korreliere. Er sei damit artenschutzrechtlich unzureichend. Eine Neufestsetzung der Abschaltparameter im Rahmen des Monitorings könne nur erfolgen, wenn zuvor jeweils artbezogene Daten ausgewertet worden seien, denn unstrittig sei, dass auch außerhalb der Parameter noch Fledermäuse im Gefahrenbereich flögen. Es fehle an einer allgemein anerkannten Fachmeinung zu der Frage, bis zu welcher Windgeschwindigkeit WEA abzuschalten seien, um das Tötungsrisiko für Fledermäuse hinreichend zu verringern. Auch sei eine hinreichend artenschützende Wirkung eines Abschaltalgorithmus bei Windgeschwindigkeiten von < 6 m/s bezogen auf fernziehende Arten fachwissenschaftlich nicht belegt und auch nicht belegbar. Aus den Ergebnissen verschiedener Fachbeiträgen zieht der Kläger die Folgerung, dass vor allem bei fernziehenden Arten eine Vielzahl von Aktivitäten jenseits von Windgeschwindigkeiten 6 m/s festzustellen seien, so dass der gewählte Abschaltalgorithmus zur Vermeidung einer signifikant erhöhten Tötungswahrscheinlichkeit nicht ausreichend sei und verweist auf eine wissenschaftliche Untersuchung der Eheleute Bach „Einfluss der Windgeschwindigkeit auf die Aktivität von Fledermäusen“ (Blatt 448 d. GA), wonach Windgeschwindigkeiten von 8 m/s bei der Rauhautfledermaus und 9,1 m/s bei dem Abendsegler notwendig wären. Auch hinsichtlich der Haselmaus macht der Kläger einen Verstoß gegen die Artenschutzvorschriften geltend. Die Haselmaus sei nahezu im gesamten Vorhabengebiet nachgewiesen. Obwohl die Untersuchung keinen Aufschluss über die Größe und Bedeutung des Vorkommens ermöglicht habe, gehe der Beklagte davon aus, dass die Population nicht gefährdet sei. Dies und auch die vorgesehenen Vermeidungsmaßnahmen könnten dem besonderen Schutz der Tiere nicht gerecht werden. Der Nachweis, dass diese Vermeidungsmaßnahmen wirksam seien, werde nicht erbracht. Es entspreche keinem Fachstandard, die Tiere umzusiedeln. Eine Auseinandersetzung mit den wissenschaftlichen Erkenntnissen finde nicht statt. Er verweist ergänzend auf die aktuelle Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs in seinem Beschluss vom
  2. Mai 2022 im Verfahren 9 B 234/22.T , in dem die dort getroffenen Vergrämungsmaßnahmen nicht als ausreichend angesehen worden seien. Die Sicherstellung der Rückbauverpflichtung nach § 35 Abs. 5 S. 3 BauGB mit den dafür festgesetzten Kosten in Höhe von 149.000 € pro WEA sei bei weitem zu niedrig. Die Höhe der Sicherheitsleistung müsse so bemessen sein, dass sie die Kosten einer Ersatzvornahme der Beseitigung der WEA und des Fundaments und aller Nebenanlagen nach Beendigung der Nutzung der WEA ermögliche. Nach dem Verständnis des Klägers sei sicherzustellen, dass nach Abschluss der Rückbaumaßnahmen der Standort die natürlichen Bodenfunktionen und bisherigen Nutzungsfunktionen wieder erfülle. Zur Beseitigung nachhaltiger Verdichtungen im Unterboden seien entsprechende Maßnahmen (z.B. Lockerung, geeignete Folgenutzung) umzusetzen. Dazu gehöre auch die Absicherung des Liquiditätsrisikos für die Tragung der dabei anfallenden Kosten. Die Berechnung der Höhe der Rückbaukosten müsse sich auf den Rückbauzeitpunkt beziehen. Es hätten Preisindexe, Inflation, Entsorgungskosten etc. eingerechnet werden müssen. Es sei evident, dass sich mit heute hinterlegten 149.000 € in 30 Jahren keine Windkraftanlage vollständig zurückbauen und der Waldboden regenerieren ließe. Der an eine Nabenhöhe anknüpfende Berechnungsansatz sei vollkommen ungeeignet, eine Grundlage für eine sachgerechte Kostenschätzung zu bilden. Die Rückbaukosten könnten je nach Art des Fundamentes gravierend unterschiedlich hoch sein. Der Kläger verweist insoweit auf aktuelle Untersuchungen im Auftrag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie von 2018, die etwa 80 €/kW zugrunde legen, sowie auf eine Studie des Umweltbundesamtes aus dem Jahre 2019 (Blatt 459 d. GA). Danach ergäben sich vorliegend bereits notwendig 240.000 €, bezogen auf einen aktuellen Rückbau. Zum Rückbauzeitpunkt in mehr als 30 Jahren dürften die Rückbaukosten bei einer angenommenen Kostensteigerung und Inflationsrate von zusammen jährlich mindestens 2,5% berechnet nach der üblicherweise angewandten Aufzinsungsmethode bei mehr als dem doppelten Betrag liegen – wenn sie nicht tatsächlich schon heute weit höher beziffert werden müssten. Der Kläger wendet darüber hinaus ein, dass bei der Prüfung, ob schädliche Umwelteinwirkungen von dem Vorhaben ausgehen, notwendige Immissionspunkte wie das Altenpflegeheim in L-Stadt, die Vogelburg L-Stadt, das Forsthaus O. sowie das Baugebiet Bangert 1 in L-Stadt bei der Schallimmissionsprognose nicht berücksichtigt worden seien. Das Schallimmissionsgutachten Nr. 3220 vom
  3. Oktober 2015 erweise sich als nicht ausreichend, um ein verlässliches Abbild der Immissionssituation nach Errichtung der Anlage wiederzugeben. In Fällen, in denen Windenergieanlagen in großer Anzahl aus verschiedenen Entfernungen auf einen Immissionspunkt einwirkten, sei das dem Immissionsgutachten zugrunde gelegte Berechnungsmodell nicht geeignet, die tatsächliche Lärmsituation an einem bestimmten Ort adäquat wiederzugeben. So zeigten Untersuchungen, dass das derzeit empfohlene „Alternative Verfahren“ der E DIN ISO 9613-2, das für bodennahe Schallquellen entwickelt worden sei, bei Windenergieanlagen moderner Bauart und mit Nabenhöhen von 150 m und mehr allenfalls im Nahbereich bis 500 m gut funktioniere und die Mess- und Rechenergebnisse darüber hinaus weit auseinanderdrifteten, da die Bodendämpfung deutlich überschätzt würde. Letztendlich könne es für die Rechtmäßigkeit der Genehmigung nur auf die tatsächliche Lärmbeeinträchtigung ankommen, gutachterliche Berechnungen im Vorfeld, die den Schall an den verschiedenen Immissionspunkten nicht korrekt wiedergäben, seien ungeeignet. Es sei deshalb mehr als wahrscheinlich, dass der Immissionsrichtwert zum Schutze der Wohnnutzung der betroffenen Nachbarn tatsächlich überschritten würde. Auch wenn die gegenwärtige obergerichtliche Rechtsprechung derzeit noch nicht die richtigen Schlüsse aus den wissenschaftlichen Untersuchungen gezogen hätte, sei doch erkennbar, dass die Reaktionen aus fachlicher Sicht nicht übersehen werden könnten. So habe sowohl der Normenausschuss Akustik, Lärmminderung und Schwingungstechnik des DIN bereits im April 2015 und der Ausschuss „Physikalische Einwirkungen“ im LAI bereits Anfang 2016 die Mängel des „Alternativen Verfahrens“ aufgezeigt und die Berechnungen nach dem „Interimsverfahren“ empfohlen, da dies Stand der Technik sei. Der Kläger geht daneben auch davon aus, dass die gesundheitlichen Auswirkungen von langwelligen Schall/Infraschall erheblich seien und zu Gesundheitsbeeinträchtigungen wie Unkonzentriertheit, Kopfschmerzen, Schlaflosigkeit etc. führten. Das Genehmigungsverfahren sei auch hinsichtlich des von den Windenergieanlagen ausgehenden Körperschalls fehlerhaft, weil es die hierzu erhobenen wissenschaftlichen Erkenntnisse ignoriere. Der Kläger beantragt, den Genehmigungsbescheid vom
  4. Dezember 2016 zur Errichtung und zum Betrieb von 4 Windenergieanlagen in G-Stadt, Gemarkungen H-Stadt und G-Stadt, Flur 1, 2 und 37, Flurstück 2, 3 und 7/2, aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte ist der Ansicht, dass die Klage bereits unzulässig sei, da der Kläger keine Klagebefugnis geltend machen könne. Ihm stehe keine Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO zu, da er in seinen Einwendungen im Genehmigungsverfahren nichts vorgetragen habe, woraus sich durch die Genehmigungserteilung die Verletzung eigener Rechte ergeben könnte. Zudem erfülle der Kläger nicht die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 UmwRG. Die Klage sei auch unbegründet. Die Voraussetzungen des § 2 Abs. 4 S. 1 UmwRG seien nicht erfüllt, da die Entscheidung keine Belange berühre, die zu den Zielen gehören, die die Vereinigung nach ihrer Satzung fördert. Der angegriffene Bescheid sei auch weder aus formellen noch aus materiell-rechtlichen Erwägungen rechtswidrig. Eine Verletzung drittschützender Verfahrensvorschriften nach dem UmwRG liege nicht vor. Es liege kein absoluter Verfahrensfehler im Sinne des § 4 Abs. 1 UmwRG vor. Die nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 a) UmwRG erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung sei durchgeführt worden. Auch sei die erforderliche Öffentlichkeitsbeteiligung erfolgt. Anhaltspunkt für einen relativen Verfahrensfehler lägen ebenfalls nicht vor. So sei die öffentliche Bekanntmachung ordnungsgemäß nach den einschlägigen Vorschriften erfolgt. Die dazu notwendigen Informationen, wie der Zeitraum und der Ort der Auslegung, wann und wo Einwendungen zu erheben seien, dass ggf. ein Erörterungstermin stattfinde, seien mitgeteilt worden. Auch die durch die Beigeladene vorgelegte Umweltverträglichkeitsstudie (UVS) sei mit ausgelegt worden und habe eingesehen werden können. Aus § 3a UVPG ergebe sich, dass die Entscheidung zur Durchführung einer UVP nicht verpflichtend bekanntzugeben, sondern der Öffentlichkeit zugänglich zu machen sei. Der Verweis des Klägers auf § 19 Abs. 1 Nr. 6 UVPG gehe fehl, da im Zeitpunkt der Genehmigungsentscheidung das UVPG in seiner damals geltenden Fassung anzuwenden gewesen sei. Im Zeitpunkt der Entscheidung hätten alle relevanten Antragsunterlagen vorgelegen. Da jede Erstellung eines Baugrundgutachtens selbst einen Eingriff in die Umwelt (Schutzgut Natur/Wald und Boden) darstelle, sei aus Gründen der Verhältnismäßigkeit der abschließende Nachweis zur Standsicherheit in Form des Baugrundgutachtens nur in der Form einer aufschiebenden Bedingung gefordert worden. Denn wenn sich das Vorhaben nicht als genehmigungsfähig erwiesen hätte, seien diese Eingriffe vermeidbar und unnötig gewesen und der damit einhergehende Zeitaufwand und die Kosten wären dann unverhältnismäßig. Im Baugrundgutachten würden zudem keine mittelbaren oder unmittelbaren Auswirkungen auf die Schutzgüter des § 2 Abs. 1 UVPG untersucht. Es handele sich dabei lediglich um eine statische Betrachtung unter Gegenüberstellung von Bodenkennwerten und Bauausführung. Da das Gutachten keine Aspekte der Umweltfolgenabschätzung betrachte, sei es auch kein Bestandteil der UVP. Alle WEA befänden sich außerhalb ausgewiesener Wasserschutzgebiete, so dass bezogen auf den Grundwasserschutz keine gesetzlichen oder untergesetzlichen Normen zu berücksichtigen gewesen seien. Da eine Flachgründung beantragt und vom TÜV die Zulässigkeit des Fundamenttyps bestätigt worden sei, komme es auf die Beurteilung einer möglichen Tiefgründung nicht an. Auch seien die Fundamente der WEA im beantragten Umfang realisiert worden. Entgegen der Einschätzung des Klägers finde für die Beteiligung der Öffentlichkeit § 27a HessVwVfG keine Anwendung, da nach dessen Absatz 3 die gesetzliche Regelung des § 10 Abs. 3 Satz 1 BImSchG vorgehe, wonach eine Veröffentlichung im Internet optional und nicht zwingend vorgesehen sei. Die Bekanntmachung des Vorhabens im Internet sei auf der Homepage des beklagten Regierungspräsidiums erfolgt. Es sei nicht nachvollziehbar, dass es Einwendern nicht möglich gewesen sein solle, Kopien oder Fotografien von Unterlagen herzustellen. Mit der Auslegung werde den auslegenden Stellen ein standardisiertes Hinweisblatt mitübersandt, wonach auf Wunsch Antragsunterlagen kopiert und auch Fotografien der Unterlagen gefertigt werden könnten. Rechtsgrundlage für die angegriffene Genehmigungsentscheidung vom
  5. Dezember 2016 sei § 6 BImSchG in der seinerzeitigen Fassung. Sie verstoße nicht gegen § 5 BImSchG a.F. oder eine auf Grund des § 7 BImSchG erlassenen Rechtsverordnung. Grundlage der artenschutzrechtlichen Prüfung des Vorhabens sei § 44 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 BNatSchG. Dabei komme dem Beklagten eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zu, die sich sowohl auf die Erfassung des Bestandes der geschützten Arten als auch auf die Bewertung der Risiken beziehe, denen diese bei Realisierung des zur Genehmigung gestellten Vorhabens ausgesetzt seien. Voraussetzung sei eine nach wissenschaftlichen Maßstäben und vorhandenen Erkenntnissen entsprechende Sachverhaltsermittlung, insbesondere Bestandserfassung im Umfeld der Anlagen. In Hessen seien die wissenschaftlichen Maßstäbe und die nach den vorhandenen Erkenntnissen zu fordernde Sachverhaltsermittlung durch den Leitfaden WKA 2012, der den bestehenden fachlichen Standard wiedergebe, beschrieben. Die Auffassung des Klägers, artenschutzrechtliche Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 BNatSchG seien erfüllt, träfen nicht zu. Die von dem Kläger unter Bezug auf die Einwendungen des Herrn L., BI Z-Straße, dargelegten Verletzungen des Zugriffsverbotes betreffend den Rotmilan seien im Zuge des formalen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren gewürdigt worden. Artenschutzrechtliche Verbotstatbestände stünden der Genehmigung nicht entgegen. Als europäisch geschützte Art sei der Rotmilan im Zuge der artenschutzrechtlichen Prüfung vollumfänglich erfasst und bewertet worden. Die Vorgaben des hessischen Leitfadens WKA 2012 zur Erfassung der Brutvögel durch Kartierungen in den Jahren 2013 bis 2016 seien eingehalten worden. Mit Stand Dezember 2016 sei eine ausführliche Prüfung im artenschutzrechtlichen Fachbeitrag zum Rotmilan erfolgt. Darüber hinaus hätten noch zusätzliche Horstsuchen und -kontrollen aufgrund von Eingaben aus der Öffentlichkeitsbeteiligung stattgefunden, so dass das Brutverhalten des Rotmilans im Untersuchungsgebiet umfassend bekannt sei. Im Dezember 2016 seien ergänzende Erhebungen zu Horsten in einem 1000 Meter-Radius erfolgt. Bezogen auf die WEA 1, WEA 4, WEA 5 und WEA 6 hätten sich nachweislich keine belegten Horste in diesem Radius befunden. Während der ergänzenden Erhebung im Dezember 2016 sei in ca. 600 bis 650 Meter Entfernung zur WEA 6 ein Horst entdeckt worden, der potentiell für Großvögel geeignet sei. Einen Nachweis auf den Besatz in den Jahren 2013 bis 2016 habe es jedoch nicht gegeben. Gemäß dem Leitfaden für die artenschutzrechtliche Prüfung in Hessen (Artenschutzleitfaden HMUELV 2011) fielen potentiell geeignete Horste nicht unter den Schutz des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG, da ein hierfür erforderlicher Individualbezug fehle. Sowohl der artenschutzrechtliche Fachbeitrag als auch das Tierökologische Gutachten gingen von mehreren genutzten oder potentiellen Brutrevieren des Rotmilans in einem erweiterten Prüfradius von 3000 Meter um die Standorte aus. Es sei jedoch mit hinlänglicher Sicherheit auszuschließen, dass es zu einem Verstoß gegen die Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG komme, da die Brutgebiete an Waldrändern und aufgrund ihrer Entfernung zum Windpark sowie im Zusammenspiel mit einer reich strukturierten Landschaft im direkten Umfeld der Horste keine über die Signifikanzschwelle stattfindenden Flüge zur Nutzung eines essentiellen Nahrungshabitats erwarten lasse. Diese Einschätzung bestätige auch die im Jahre 2015 durchgeführte Raumnutzungsanalyse nach den fachlichen Standards Isselbächer et al.
  6. Lediglich für die Standorte WEA 2 und WEA 3 seien ein erhöhtes Kollisionsrisiko angenommen worden, so dass deren Errichtung nicht genehmigt worden sei. Soweit der Kläger gegen diese Annahme Zweifel vortrage, seien diese lediglich in pauschaler Form und ohne Bezug zu der örtlichen Situation erfolgt. Sie berücksichtige auch nicht die umfangreichen Untersuchungen im Vorhabengebiet nach den Vorgaben des hessischen Windkraftleitfadens. Hinsichtlich des Flugverhaltens des Rotmilans verweist der Beklagte auf die ausführliche Begründung im Genehmigungsbescheid auf Seite 162 ff. Die im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung ergänzend kartierten Flugbewegungen seien artenschutzrechtlich bewertet worden. Es sei keine signifikant erhöhte Kollisionsgefahr für die WEA 4 und WEA 6 festzustellen gewesen, so dass die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG nicht berührt seien. Soweit der Kläger auf den „Leitfaden zum strengen Schutzsystem für Tierarten von gemeinschaftlichen Interesse im Rahmen der FFH-Richtlinie 92/43/EWG“ Bezug nehme, gehe er von einem falschen Verständnis der geltenden Maßstäbe und rechtlichen Grundlagen einer artenschutzrechtlichen Bewertung in Planungs- und Zulassungsverfahren aus. Der Leitfaden habe keinen legislativen Charakter, sondern gebe nur Hinweise zur Anwendung geltender rechtlicher Regelungen. Er befasse sich im Wesentlichen mit der Umsetzung der europäischen Vorgaben in die nationale Gesetzgebung und beziehe sich in erster Linie auf die Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie, nicht jedoch auf die Vogelschutzrichtlinie. Seine Aussagen ließen sich nur bedingt auf den streitgegenständlichen Fall und die Art Rotmilan übertragen. Relevant für das durchzuführende Zulassungsverfahren seien die europäischen Artenschutzbestimmungen nach der Vogelschutzrichtlinie, die richtlinienkonform in nationales Recht umgesetzt worden seien. Das Bundesnaturschutzgesetz gebe hier die maßgeblichen Regelungen vor. Entgegen der Ansicht des Klägers habe auch eine umfassende Bestandsaufnahme für die Art des Rotmilans stattgefunden, die sich am nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Maßstab orientiert habe. Danach sei eine am Maßstab praktischer Vernunft ausgerichtete Prüfung erforderlich, aber auch ausreichend. Was genau ermittelt werden müsse, hänge maßgeblich von den naturräumlichen Gegebenheiten im Einzelfall sowie von den zu erwartenden Auswirkungen des betreffenden Vorhabens ab. Die Ermittlungen hätten keinesfalls erschöpfend zu sein, sondern hätten nur so weit zu gehen, dass die Intensität und Tragweite der Beeinträchtigung erfasst werden könnten. Regelmäßig geboten seien daher einerseits die Auswertung bereits vorhandener Erkenntnisse, also eine entsprechende Literaturrecherche, und andererseits eine Bestandserfassung vor Ort. Erst eine aus diesen beiden Quellen gewonnene Gesamtschau verschaffe die erforderliche hinreichende Erkenntnisgrundlage. Im Zulassungsverfahren sei genau dieser Methodenmix angewandt worden. Neben der Erfassung der Avifauna im Untersuchungsraum habe durch die naturschutzfachlichen Gutachter eine Datenabfrage bei der Staatlichen Vogelschutzwarte für Hessen, Rheinland-Pfalz und dem Saarland (VSW) sowie der natis-Datenbank stattgefunden. Zudem seien sämtliche Eingaben der Öffentlichkeit im Zuge des Genehmigungsverfahrens berücksichtigt worden. Details zu den Erfassungsumfängen und der berücksichtigten Daten Dritter seien u.a. im Kapitel 19.3.3 Tierökologisches Gutachten zu entnehmen. Da das Untersuchungsgebiet für eine Bewertung der artenschutzrechtlichen Situation mit den einschlägigen wissenschaftlichen Methoden vollumfänglich abgebildet worden sei, müsse ein darüberhinausgehender Untersuchungsumfang auf der Ebene der Zulassung als unverhältnismäßig angesehen werden. Soweit nunmehr unter Hinweis auf eine Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs ausgeführt werde, es entspreche dem Stand der Wissenschaft, von einem Prüfradius von 1500 Meter zur nächsten WEA auszugehen, würden keine fachlichen Argumente vorgetragen, die auf die habitatspezifische Einzelfallsituation am Vorhabenstandort der WEA Kuhbett eingehe. Von daher werde weiterhin eine nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auf den örtlichen Einzelfall bezogene Darlegung der artenschutzrechtlichen Situation in Bezug auf den Rotmilan vermisst. Auch stünde die Rechtsauffassung des Klägers weder in Einklang mit aktuellen fachwissenschaftlichen Erkenntnissen, noch im Einklang mit der zum Zeitpunkt der Genehmigungsentscheidung geltenden und inzwischen aufgrund der fortschreitenden Erkenntnislage fortgeschriebenen Vorgaben durch die die Genehmigungsbehörden bindenden Verwaltungsvorschriften. Die vom Kläger zitierten Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Kassel und des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs behandelten einen mit dem Verfahren Windpark Kuhbett nicht vergleichbaren Sachverhalt. Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens seien durch den Beklagten die vom Kläger genannten vier Rotmilanbrutpaare/-reviere („In der Hub“, „Am Stückelberg“, „Am Hauserbach“ sowie „Am Milsenberg“) im Zuge einer Einzelfallbetrachtung artenschutzrechtlich beurteilt worden. Keiner der genannten Rotmilan-Brutplätze liege innerhalb eines Abstandes von 1000 Metern um die WEA 1, WEA 4, WEA 5 und WEA 6 des Windparks Kuhbett (vgl. u.a. Tierökologischen Gutachten, Karte 3, Stand
  7. Dezember 2016; Genehmigungsbescheid vom
  8. Dezember 2016, S. 163). Der Rotmilan-Brutplatz „In der Hub“ liege ca. 1450 Meter und der Rotmilan-Brutplatz „Am Stückelberg“ ca. 1300 Meter zur nächstgelegen WEA
  9. Die beiden anderen genannten Rotmilanbrutplätze „Am Hauserbach“ und „Am Milsenberg“ lägen über 2000 Meter entfernt zu den WEA im Windpark Kuhbett. Für alle genannten Rotmilanbrutpaare/-reviere sei eine umfassende artenschutzrechtliche Betrachtung der im Plangebiet vorhandenen räumlichen Situation unter Berücksichtigung von Funktionsbeziehungen zwischen Brut- und Nahrungshabitaten der Rotmilane im Zuge des Genehmigungsverfahrens erfolgt (Habitat- und Raumnutzungsanalyse). Durch das Ergebnis dieser Prüfung habe ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden können. Für die Art Rotmilan sei vorliegend ein Mindestabstand zum Brutplatz von 1000 Metern, nicht – wie der Kläger meint – von 1500 Metern hinreichend gewesen, um ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko ausschließen zu können. Aufgrund des Unterschreitens der Abstandsempfehlung von 1500 Metern zu den Rotmilanhorsten „In der Hub“ und „Am Stückelberg“ liege daher kein Verstoß gegen die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände vor. Eine auf den 1000 Meter-Radius abstellende Betrachtung für den Rotmilan, die mit der Habitatsituation des Einzelfalls hinreichend begründet sei, werde dabei von oberverwaltungsgerichtlichen Entscheidungen nicht beanstandet. Insoweit könne auf die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Beschluss vom
  10. Oktober 2021 – 1 M 245/21 OVG –, juris,) sowie des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom
  11. März 2021 – 7 B 8/21) verwiesen werden. Auch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (Urteil vom
  12. Oktober 2020 - 1 A 11357/19) lege diesen Mindestabstand zugrunde. Im Genehmigungsverfahren des Windpark Kuhbett habe sich die fachliche Beurteilung der Genehmigungsbehörde auf die konkrete Habitatsituation des Einzelfalls gestützt, wobei der seinerzeit gültige Leitfaden WKA 2012 zur fachlichen Bewertung mit herangezogen worden sei. Da bei der Beurteilung grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung zugrunde zu legen sei, stelle der Windkraft-Leitfaden 2012 die maßgebliche Leitlinie dar und es dürften zum Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung keine strengeren Maßstäbe an die artenschutzrechtliche Bewertung angelegt werden. Aufgrund des zwischenzeitlich fortgeschrittenen fachwissenschaftlichen Erkenntnisgewinns sei der Leitfaden WKA 2012 fortgeschrieben worden. Nunmehr gelte als gemeinsamer Runderlass des Hessischen Umwelt- sowie des Hessischen Wirtschafts- und Energieministeriums die Verwaltungsvorschrift VwV 2020, die norminterpretierend auf die Tätigkeit der Genehmigungsbehörde einwirke. Für die Art Rotmilan hätten sich die Abstandsempfehlungen in Bezug auf den Mindestabstand zwischen Horst und WEA aber nicht verändert. Für die Genehmigung von WEA habe das Kriterium, ob der von den Rotoren durchschnittene Raum häufig frequentiert werde, besondere Bedeutung. Diesem Kriterium werde insbesondere durch die Anwendung artspezifischer Mindestabstände Rechnung getragen. In Hessen gelten – analog zu den Empfehlungen in LAG VSW 2015 – artspezifische Mindestabstände um den Horst, die 60 Prozent der Flugbewegungen beim Rotmilan und 50 Prozent bei den übrigen kollisionsempfindlichen Vogelarten schützen (VwV 2020, S. 22). Aus dem Erlass sei abzuleiten, dass bei einem Abstand von über 1000 Metern zwischen Brutplatz und WEA aufgrund einer Abstandsbetrachtung ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko in der Regel ausgeschlossen werden könne. Zur Begründung für die Abstandempfehlung anhand aktuellster wissenschaftlicher Erkenntnisse werde unter anderem auf die Bestandserholung in Hessen und die globale Einstufung des Rotmilans auf „nicht gefährdet“ abgestellt. Der Mindestabstand von 1.000 Metern werde auch durch eine dreijährige telemetrische Rotmilan-Studie bestätigt, die im Vogelschutzgebiet Vogelsberg durchgeführt worden sei und ergeben habe, dass 60 Prozent der Flugbewegungen in der besonders relevanten Balz-, Brut-, und Aufzuchtzeit im Mittel zum Teil deutlich unterhalb der 1.000-Meter-Horstdistanz lägen. Lediglich in der Zeit nach der Jungenaufzucht mit der dann zurückgehenden Horstbindung seien die Aktionsradien größer (Horstdistanz im Mittel ca. 1.150 Meter, vgl. Heuck et al. 2019: S. 47). Insoweit seien auch die Feststellungen hessischer Gerichte, dass der 1.500-m-Abstand, den die LAG VSW für die Brutzeit empfehle, den aktuellen Stand der Wissenschaft darstellen würde ( VG Kassel, Beschluss vom
  13. Dezember 2018 – 7 L 768/18.KS –, juris Rn. 78 ff.; VG Gießen, Urteil vom
  14. September 2019 – 3 K 250/16.GI –, juris Rn. 84 ), inzwischen überholt. Durch den hohen Anteil an Wald-Grünlandkomplexen und klein-strukturierter Landschaft in Hessen mit einer im Bundesvergleich überdurchschnittlich günstigen Nahrungshabitatstruktur könne i. d. R. von einer höheren Revierdichte und damit von kleineren Aktionsradien bei rund 60 Prozent aller Flugbewegungen ausgegangen werden als in waldarmen und ackerdominierten Regionen. Auch sei eine vergleichbar aufwändig durchgeführte Studie wie die dreijährige Rotmilan-Telemetrie-Studie im Vogelsberg bislang nicht bekannt. In der „Fachgutachterlichen Stellungnahme zur Vergleichbarkeit verschiedener Tele-metriestudien zum Rotmilan vom
  15. Juni 2021 (ARSU)“ habe die oberste Landesplanungsbehörde Untersuchungen zum Flugverhalten der Rotmilane an 13 Standorten ausgewertet und die die daraus gewonnenen Erkenntnisse hätten die Ergebnisse der Vogelsbergstudie untermauert. So sei wissenschaftlich belegt, dass die in Hessen anzutreffenden Habitate von wesentlich höherer Qualität seien als jene, die dem Helgoländer Papier zugrunde gelegen hätten. Unter besonderer Berücksichtigung der konkreten Lage der Horste und der Habitatausstattung vor Ort könne der 1.000 Meter-Abstand den besonderen Schutz der Rotmilane gewährleisten. Das Verwaltungsgericht Kassel berücksichtige in seiner Entscheidung gerade nicht die besonderen örtlichen und topografischen Besonderheiten, die sich in den jeweiligen Bundesländern ganz unterschiedlich darstellten, die einer Bezugnahme obergerichtlicher Entscheidungen aus anderen Bundesländern entgegenstünden. Auch habe sich der empfohlene Mindestabstand von 1.500 Meter bundesweit als allgemein anerkannter Stand der Wissenschaft gerade nicht durchgesetzt. Jedenfalls ergebe sich das aus einer Vielzahl obergerichtlicher Entscheidungen. Vielmehr fehlten fachlich anerkannte Maßstäbe für die Frage, bei welchem Abstand eines besetzten Horstes zu einer Windenergieanlage grundsätzlich ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko für Rotmilane durch den Anlagenbetrieb in Betracht zu ziehen sei (vgl. OVG Greifswald, Urteil vom
  16. August 2021 – 1 LB 21/16 –, juris zum Fehlen von allgemein anerkannten standardisierten Maßstäben). Nach den aktuellen fachwissenschaftlichen Erkenntnissen ergebe sich ein Bewertungsrahmen, der im Bereich zwischen 1.000 Metern und 1.500 Metern eines um die Windenergieanlage zu ziehenden Mindestabstandes liege. Auch die Umweltministerkonferenz (UMK) gehe in ihrem „Signifikanzrahmen“ vom
  17. Dezember 2020 davon aus, dass es bislang sowohl an normkonkretisierenden Maßstäben als auch an einer fachwissenschaftlich gesicherten Erkenntnislage im Hinblick auf individuenbezogene Betroffenheit fehle und empfehle, dass die Länder anhand länderspezifischer Gegebenheiten wie Topografie und Erfassungsmethoden abweichende oder weitergehende Regelungen treffen könnten. Auch das Helgoländer Papier von 2015 sehe die Notwendigkeit, länderspezifischen Gegebenheiten zu berücksichtigen. Die Mindestabstände könnten dann unterschritten werden, wenn nachgewiesen werde, dass keine artenschutzrechtlichen Konflikte ausgelöst würden, beispielsweise durch eine Raumnutzungsanalyse. Der von der Genehmigungsbehörde angewandte und auf der schon 2012 geltenden Erlasslage fußende Mindestabstand von 1000 Metern berücksichtige die topografischen Besonderheiten des Bundeslandes Hessen und liege innerhalb des Rahmens bundesweit angewandter Mindestabstände. Soweit der Kläger auf die Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs im Beschluss vom
  18. Januar 2021 im Verfahren 8 B 223/20 abstelle, sei festzustellen, dass der dort zugrundeliegende Sachverhalt sich erheblich von dem hier zu beurteilenden Sachverhalt unterscheide. Bezugspunkt sei ein Rotmilanhorst gewesen, der inmitten eines Naturschutz- und FFH-Gebietes und 1300 Meter von der WEA entfernt gelegen sei und der auch nicht näher untersucht worden sei. Auch die VwV 2020 gehe bei Brutvorkommen in Natura 2000-Gebieten davon aus, dass im Einzelfall auf Verlangen der zuständigen Genehmigungsbehörde in Abstimmung mit der Naturschutzbehörde – unter anderem zur Abdeckung von schutzgebietsbezogenen Besonderheiten – der Mindestabstand auf 1.500 Meter vergrößert werden könne. Damit stelle der vom Verwaltungsgerichtshof entschiedene Fall insofern die Erlasslage nicht in Frage, sondern zeige gerade auf, dass der Erlassgeber gebietsbezogene Besonderheiten in seine Betrachtung aufgenommen habe. Die im Genehmigungsverfahren Windpark Kuhbett vorgenommene artenschutzrechtliche Prüfung und Bewertung erfüllte dabei alle Anforderungen, die der Verwaltungsgerichtshof an diese stelle. Namentlich habe eine vertiefte artenschutzrechtliche Betrachtung der relevanten Rotmilan-Brutpaare im Untersuchungsraum stattgefunden. Zur Prognose des Raumnutzungsverhaltens WEA-sensibler Arten hätten sich auch nach dem „Methodenvorschlag des Bundes zur Prüfung und Bewertung eines signifikant erhöhten Tötungsrisikos von Vögeln an WEA“ (Bundesamt für Naturschutz (BfN), 2020) verschiedene methodische Ansätze unterschiedlicher Komplexität bewährt. Dazu zählten: „
  19. Abstandsbetrachtungen, welche indikatorisch die Nutzungsfrequenz von Flächen und Räumen basierend auf typischen artspezifischen Mobilitätsmustern und Raumnutzungsdaten abbilden,
  20. Habitatpotenzialanalysen (HPA), welche die potenzielle Habitateignung und -bedeutung, aber auch Nicht-Eignung von Flächen und Räumen für eine Art auf Grundlage einer möglichst standardisierten Ermittlung und Abschätzung arttypischer Habitattypen, Habitatstrukturen und sonstiger Habitatparameter im Raum analysieren sowie
  21. Raumnutzungsanalysen (RNA), welche Einblicke in die reale Nutzung von Flächen und Räumen durch die Art zu bestimmten Zeitpunkten sowie das etwaige Vorhandensein regelmäßig genutzter räumlich-funktionaler Beziehungen über möglichst standardisierte Erfassungsdesigns ermitteln können.“ (BfN 2020; S. 15/16) Im Übrigen verweist der Beklagte auf die Feststellungen der Raumnutzungsanalyse und – soweit eine Raumnutzungsanalyse bei dem Rotmilan-Brutplatz „In der Hub“ (1.450 Meter Abstand) nicht für notwendig erachtet worden sei – auf die artenschutzrechtlichen Bewertungen im Genehmigungsbescheid. Der im Zuge des Genehmigungsverfahren eingebrachte Rotmilanbrutplatz „Am Milsenberg“ liege mehr als 2.000 Meter von der WEA entfernt und auch bei diesem Horst sei die artenschutzrechtliche Prüfung aufgrund der bestehenden Habitatstruktur zu der Erkenntnis gelangt, dass ein erhöhtes Gefährdungspotential nicht habe erkannt werden können. Vorliegend hätten die naturschutzfachlichen Gutachter zur Durchführung der Raumnutzungsanalyse auf die Vorgaben der AG fachliche Standards der Vogelschutzwarte für Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland „Aktionsraumanalyse Rotmilan“ als Methodenstandard zurückgegriffen. Diese Veröffentlichung beruhe wie das Helgoländer Papier auf Empfehlungen von Experten – in diesem Fall seien die Vogelschutzwarten der benannten Länder beteiligt gewesen. Einer der Methodenstandards des Expertenpapiers „Aktionsanalyse Rotmilan“ sehe vor, dass in einem Radius von unter 1500 Metern zwischen Hort und WEA-Standort eine Raumnutzungsanalyse durchzuführen sei, um das Flugverhalten in den Risikobereichen der WEA-Standorte näher zu bestimmen. Bei der seinerzeitigen Rumnutzungsanalyse 2015 seien diese Standards angewandt worden, wobei auch das Revierpaar am Stückeberg in 1300 Meter Entfernung zur WEA 6 miterfasst worden sei. Insgesamt hätten an 19 Erfassungsterminen mit insgesamt 144,5 Stunden Beobachtungszeit Begehungen stattgefunden, um das Flugverhalten des Rotmilans von verschiedenen Beobachtungspunkten zu erfassen. Nach dem Methodenstandard seien generell 54 Stunden Beobachtungszeit mit dreistündigen Kartiereinheiten im Aktivitätszeitraum von März bis Ende August anzusetzen. Von daher überträfen die abgebildeten Flugbewegungen eine klassische Raumnutzungsanalyse und stellten eine bessere Datengrundlage für eine artenschutzrechtliche Bewertung dar. Der Horst „In der Hub“ sei während der Raumnutzungsanalyse im Jahre 2015 nicht durch einen Rotmilan besetzt gewesen. Erst durch eine Begutachtung des Horstes im Sommer 2016 habe man durch eine DNA-Analyse durch das Senckenberg-Institut für Wildtiergenetik einen Besatz durch einen Rotmilan in ca. 1450 Meter Entfernung zur WEA 6 feststellen können. Zutreffend sei, dass für diesen Host keine Raumnutzungsanalyse erfolgt sei. Die sei jedoch auch nicht notwendig gewesen, da es sich bei dem 1500 Meter Radius um eine Abstandsempfehlung handele. Bei dem Horst habe sich aufgrund der vorhandenen landschaftlichen Aspekte eindeutig ablesen lassen, dass kein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko für die Art an den Standorten WEA 1, WEA 4, WEA 5 und WEA 6 abzuleiten sei. Der Horst „In der Hub“ liege südwestlich unterhalb der geplanten WEA Standorte in einem sehr schmalen Waldstück. Nördlich und südlich an den Horst angrenzend befänden sich ausgedehnte Offenlandbereich mit Acker- und Grünladbereichen, die als Nahrungshabitate herangezogen würden. Gerade südlich des Horstes lägen im Dombachtal, das auch als Naturschutzgebiet und Fauna-Flora-Habitat-Gebiet ausgewiesen sei, große Grünlandanteile, die dem Rotmilan ein umfassendes Nahrungsangebot an Mäusen und weiteren Kleinsäugern liefere. Insbesondere nach der Mahd würden solche Flächen durch den Rotmilan stark frequentiert. Es sei daher mit hinreichender Sicherheit naturschutzfachlich auszuschließen, dass der Rotmilan von dem Horst „In der Hub“ regelmäßig über die Kuppe des Kuhbetts fliege, um ein essentielles Nahrungshabitat auf der anderen Bergseite bei L-Stadt zu nutzen. Es sei deshalb für die artenschutzrechtliche Bewertung der beiden Rotmilanhorste unerheblich, ob die Abstandsempfehlung des neuen Helgoländer Papiers
(2015)angewendet würde oder nicht, da fachgutachterlich eindeutig nachzuweisen sei, dass aufgrund der erfassten Flugaktivitäten sowie der Habitatanalyse im Untersuchungsraum kein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko im Rotorbereich der genehmigten WEA-Standorte bestünde. Soweit der Kläger darlegt, die Raumnutzungsanalysen wiesen fachliche Mängel auf, könne das nicht nachvollzogen werden. Die diese Frage betreffenden Eingaben seien im Genehmigungsverfahren hinlänglich geprüft und bewertet worden. So hätten die Gutachter dargelegt, dass die Beobachtungspunkte zur Erfassung der Flugbewegungen im Bereich des Windparks den Methodenstandards des angewendeten Fachpapiers „Aktionsraumanalyse Rotmilan“ entsprochen hätten. Einen Beobachtungspunkt auf dem Gipfel des Kuhbetts zu wählen, käme einer Vergrämung gleich. Die im Jahre 2015 durchgeführte Rotmilan-Raumnutzungsanalyse habe alle Methodenstandards beachtet. Zusätzlich sei man der im Erörterungstermin geforderten Ergänzung des Tierökologischen Gutachtens durch eine Sichtbarkeitsanalyse nachgekommen. Selbst wenn Sichtbeziehungen zur WEA 1 nur eingeschränkt möglich gewesen sein sollten, ließen sich hieraus fachlich keine Mängel der Raumnutzungsanalyse ableiten. Ihr Standort liege mitten in einer großflächigen Waldstruktur und zu den nächstgelegenen Offenlandbereichen halte sie einen Abstand von mindestens 1.500 m ein. Rotmilanhorste seien in diesem Abstand nicht vorhanden. Von daher käme der erweiterte Prüfradius bei der artenschutzrechtlichen Bewertung nicht zum Tagen. Aufgrund der vorgefundenen Habitatstrukturen im Untersuchungsraum und den dazugehörigen Brutrevieren seien regelmäßige Überflüge über die Anlage nicht zu erwarten. Die WEA 1 liege nicht in einem regelmäßig genutzten Flugkorridor zwischen Brutrevier und Nahrungshabitat. Aufgrund der großen Distanz zu den bekannten Horsten seien auch keine Territorial- oder Balzflüge im Nahbereich der Anlage zu befürchten. Auch stellten sich die Nachkartierungen der Horste im Jahre 2016 für eine artenschutzrechtliche Bewertung der planungsrelevanten Großvögel als ausreichend dar. Es hätten zuvor über mehrere Jahre avifaunistische Kartierungen im Planungsgebiet stattgefunden, auf die die erneute Erfassung und Bewertung hätten aufgebaut werden können. Bei der Überprüfung der nachgereichten Horststandorte hätten nach Abschluss der Begehungen keine Zweifel an der artenschutzrechtlichen Bewertung bestanden, zumal nicht jedem gemeldeten Horst Planungsrelevanz zukomme. Bei der Bewertung der Arten bzw. der Zuordnung von Artengruppen zu Horsten und deren Besatzstatus seien Zuordnungen aufgrund der Analyse von Datenbanken, Erfassungen im Untersuchungsraum und Eingaben lokaler Akteure im Rahmen der artenschutzrechtlichen Bewertung möglich. Hierbei seien auch die Daten über Flugbewegungen von Großvögeln von Herrn M. einbezogen worden. Auf der Ebene der Regionalplanung seien im Zuge der Aufstellung des Teilregionalplans Energie Mittelhessen (TRPEM) sogenannte Schwerpunkträume für den Rotmilan und den Schwarzstorch, und zwar auf der Basis der zum Zeitpunkt der Planaufstellung bekannten Brut- und Nahrungshabitate zur Sicherung von Lebensräumen sowie dem Erhalt und der Entwicklung ihrer Population, festgelegt worden. Die Abgrenzung dieser Schwerpunkträume sei der endgültigen Festlegung der Vorranggebiete zur Nutzung der Windenergie im Teilregionalplan vorgeschaltet worden. Im Ergebnis sei damit auf regionalplanerischer Ebene ein angemessener Ausgleich zwischen dem Artenschutz einerseits (Schwerpunkträume) und der Windenergienutzung andererseits geschaffen worden. Bei der Abgrenzung dieser Gebiete habe auch die Habitateignung der Gebiete im Vordergrund gestanden und nicht die einer großen Dynamik unterliegende Dokumentation von Einzelvorkommen, denn eine permanente Überarbeitung und Neuanpassung der Schwerpunkträume stünde einer langfristigen Perspektive der Regionalplanung und der mit ihr angestrebten Planungssicherheit entgegen. Auch gehe der Landesentwicklungsplan Hessen davon aus, dass der Eintritt potentieller artenschutzrechtlicher Verbote kein Hinderungsgrund für die Festlegungen von Vorranggebieten zur Nutzung der Windenergie sein dürfe. Eine detaillierte, vorhabenbezogene Untersuchung zu aktuellen Artvorkommen, Flugbeziehungen etc. erfolge deshalb auf örtlicher Ebene erst im Rahmen eines potenziellen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren. Der Schwarzstorch sei im Untersuchungsgebiet als Nahrungsgast nachgewiesen. Es lägen aber keine relevanten Brutnachweise im Radius von 3000 m um die geplanten WEA-Standorte vor, so dass keine Fortpflanzungs- oder Ruhestätten vom Vorhaben betroffen seien. Die Funktionsraumanalyse aus 2015 habe ab Juni nur vereinzelt Überflüge im weiteren Untersuchungsgebiet gezeigt. Eine intensive Nutzung über den WEA-Standorten sei gutachterlich aber nicht festgestellt worden. Vermehrt hätten Überflüge im südlichen Teil des Plangebietes stattgefunden, wo das Dombachtal ein besonderes Nahrungshabitat darstelle. Dieses Gebiet sei weiterhin uneingeschränkt nutzbar, da die Standorte nicht innerhalb der Flugachse zwischen Brut- und Nahrungshabitat lägen. Auch seien im Erörterungstermin keine Sachverhalte vorgetragen worden, die einen Nachweis eines Brutstandortes östlich von J-Stadt. ergeben hätten. Die von der Gemeinde M-Stadt und der Eingabe eines Bürgers vorgetragene Einwand, die Frequenz der Überflüge sei höher als im Gutachten kartiert, seien bereits im Genehmigungsverfahren umfassend gewürdigt worden. Die Eingaben der Gemeinde M-Stadt stünden in keinem Widerspruch zu den getätigten Untersuchungsergebnissen der Raumnutzungsanalyse. Sie seien vielmehr bereits in den Teilregionalplan Energie Mittelhessen eingeflossen. Intensive Nachsuche im Jahre 2015 habe gezeigt, dass in dem nach hessischem Windkraftleitfaden und auch ein nach dem neuen Helgoländer Papier artenschutzrechtlich relevanten Mindestabstand von 3000 Metern zu den Standorten kein belegter oder potentieller Schwarzstorchhorst auffindbar gewesen sei. Darüber hinaus seien auch keine revieranzeigenden Verhaltensweisen von balzenden, nahrungssuchenden oder futtertragenden Schwarzstörchen beobachtet worden. Eine Beeinträchtigung einer Fortpflanzungs- und Ruhestätte nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG sei daher auszuschließen. Auch die Eingabe des Bürgers W. ergebe keine Neubewertung der artenschutzrechtlichen Prüfung, da weder in 2013 noch bis zur Genehmigung der WEA Kuhbett in 2016 ein Brutstandort östlich von J-Stadt habe identifiziert werde können. Da alle Analysen das Dombachtal als wertvolles Nahrungshabitat für den Schwarzstorch herausstellen und daneben auch der Eisen- und der Hauserbach hinzukommen, würden diese Nahrungshabitate durch das Vorhaben nicht beeinträchtigt und ein barrierefreier Anflug der Habitate sei gewährleistet. Die vorsorgliche Raumnutzungsanalyse habe auch im erweiterten Prüfradius von 10.000 m keine regelmäßigen Pendelflüge zwischen Horst und Nahrungshabitat über den Windpark Kuhbett ergeben. Ein Funktionsverlust von essentiellen Nahrungshabitaten sei anhand der Analyse und aufgrund von Beobachtungen ehrenamtlich Tätiger nicht herzuleiten. Aufgrund fehlender regelmäßiger Flugbeziehungen im Plangebiet und einer geringen Schlaggefährdung des Schwarzstorches sei ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko ebenso auszuschließen wie eine Verletzung der übrigen Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 Nr. 1. bis 3. BNatSchG. Hinsichtlich des Mäusebussards habe die avifaunistische Kartierung nach dem hessischen Windkraftleitfaden in den Jahren 2012 und 2014 insgesamt siebzehn Horste nachgewiesen, die überwiegend von Mäusebussarden besetzt gewesen seien und weitere Horste, die gutachterlich als potentielle Horste gewertet worden seien. Im Dezember 2016 seien ergänzende Erhebungen der Mäusebussard-Horste im Zuge der Öffentlichkeitsbeteiligung erfolgt. Danach befänden sich innerhalb eines 500 Meter-Radius zu WEA 4, 5 und 6 zwei Horste. „Horst A“ in einer Entfernung von 300 Meter zur WEA 5 und ca. 360 Meter zu WEA 4. Ehrenamtlichen Erhebungen zufolge sei dieser Horst in 2015 durch einen Mäusebussard besetzt gewesen. Für das Jahr 2016 habe ein Besatz- bzw. Brutnachweis nicht erbracht werden können. Der Horst sei laut Tierökologischem Gutachten beschädigt und werde aufgrund der Beschädigung nicht mehr von einem Mäusebussard genutzt werden können. Ebenfalls aufgrund eines ehrenamtlich Tätigen sei der „Horst B“ in ca. 250 Meter zur WEA 6 als Mäusebussardhorst vermutet worden. Im Rahmen einer ergänzenden Erhebung im Dezember 2016 hätten in einem abgegrenzten Suchbereich drei Nester nachgewiesen werden können, die aufgrund ihrer Größe und Struktur nicht auf einen Besatz durch einen Mäusebussard oder einen anderen Großvogel hindeuteten. Auch ein weiterer in 600 bis 650 Meter Entfernung zur WEA 6 untersuchter Horst habe keine Hinweise auf Besatz gegeben, werde aber als potentielle Fortpflanzungs- und Ruhestätte gewertet. Weitere Hinweise auf Horste im 1000-Meter-Radius seien nicht bestätigt worden. Aufgrund wissenschaftlicher Erkenntnisse müsse davon ausgegangen werden, dass bei besetzten Horsten in einem Radius von 500 Meter um die WEA von einem signifikant erhöhten Kollisionsrisiko auszugehen sei. Isselbächer et al. 2018 führe in einer aktuellen Version zur Rotmilan-Raumnutzungsanalyse aus, dass innerhalb der 500 Meter-Horstzone die Regelannahme gelte, wonach unabhängig von der Habitatstruktur aufgrund des Territorialverhaltens und häufiger horstnaher Flüge mit überdurchschnittlichen Aufenthalten in der Brutzeit zu rechnen sei. Es sei deshalb von einem sehr hohen unüberwindlichen Kollisionsrisiko auszugehen. Diese Auffassung werde von SCHREIBER et. al. („Abschaltzeiten für WEA zur Vermeidung und Verminderung von Vogelkollisionen“ vom 6. Januar 2016) bestätigt. Von einer regelmäßigen Nutzung des 500 Meter – Radius sei deshalb auszugehen. Jenseits dieses Radius fielen die Flugbewegungen, die Territorial- und Balzflügen zuzuordnen seien, jedoch unter die Signifikanzschwelle. Allerdings sei im Zuge der avifaunistischen Erhebungen in den Jahren 2012 und 2014 sowie 2016 kein besetzter Mäusebussardhorst im Radius von 500 Meter um die Standorte festgestellt worden. Da der Mäusebussard jedoch sehr reviertreu sei und bei einer Reviergröße von 2 bis 3 km 2 , von denen ein Kerngebiet von 0,5 bis 1 km 2 gewöhnlich gegen Artgenossen verteidigt würde, könne nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass der „Horst A“ trotz seiner festgestellten Beschädigungen zukünftig erneut durch einen Mäusebussard genutzt werden könne. Die Entfernung des stark beschädigten „Horst A“ stelle daher eine notwendige artenschutzrechtliche Vermeidungsmaßnahme dar, um das Eintreten des Verbotstatbestandes nach § 44 Abs. 1 BNatSchG auszuschließen und eine Wiederansiedlung an dieser Stelle zu vermeiden. Sie diene in ihrer Gesamtschau dem Schutz der betroffenen Individuen. Entgegen des klägerischen Vortrages falle die Entfernung des beschädigten „Horstes A“ nicht unter den Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG, da nach dessen Absatz 5 Satz 2 ein Verbot dann nicht vorliege, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt werde. Davon sei im Falle des Mäusebussards auszugehen, da eine Einschränkung der ökologischen Funktion seines Habitats nicht gegeben sei. Es stünden in direkter Umgebung ausreichende Waldbestände mit potentiellen Horstbäumen in gleicher Qualität als Ersatzlebensräume zur Verfügung. Der Mäusebussard sei bei der Wahl seiner Horstbäume gemäß HGON
(1997)sehr anpassungsfähig. Auch stünde in direkter Nähe ein relativ hohes Angebot an geeigneten Bäumen zur Verfügung, so dass nach der Entfernung des „Horst A“ die Möglichkeit bestünde, auf andere Bäume auszuweichen. Der Mäusebussard sei zudem in der Lage, sich relativ schnell einen neuen, schlicht konstruierten Horst zu bauen. Von daher sei die Entfernung des beschädigten Horstes nach § 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 BNatSchG zulässig. Soweit der Kläger die Auffassung vertrete, auch beim Mäusebussard sei ein Abstand zur nächstgelegenen WEA von 1.500 Meter zu berücksichtigen, stünden diese Ausführungen nicht im Einklang mit den aktuellen fachwissenschaftlichen Erkenntnissen. Die Art Mäusebussard werde nach aktuellen fachwissenschaftlichen Erkenntnissen nicht als windkraftsensibel eingestuft. Insoweit verweist der Beklagte auf die VwV 2020 und die dort für den Mäusebussard festgestellten fachwissenschaftlichen Erkenntnisse sowie auf die obergerichtliche Rechtsprechung, wonach der Mäusebussard in Hessen mit einem Bestand von 8.000 bis 14.000 Brutvögeln aufgrund seines guten Erhaltungszustandes als nicht gefährdet gelte. Hinsichtlich des Wespenbussards trägt der Beklagte vor, dass dieser entgegen der Einschätzung des Klägers sehr wohl einer fachlichen Bewertung unterzogen worden sei. Zwar sei nicht explizit das Helgoländer Papier
(2015)der Beurteilung zugrunde gelegt worden, doch habe im Drei-Kilometer-Radius um die geplante WEA eine Großvogelerfassung stattgefunden. Dabei sei im 1000 Meter-Radius kein Wespenbussardhorst kartiert worden. Auch bei der erneuten Horstkontrolle im Dezember 2016, bei der sämtliche von der Öffentlichkeit eingereichten Horststandorte überprüft worden seien, sei ein Horst des Wespenbussards nicht entdeckt worden, obwohl sie eindeutig zu identifizieren seien. Soweit sich der Kläger auf den geäußerten Brutverdacht durch Beobachtungen eines „Schmetterlingsflugs“ durch einen Einwender beziehe, habe sich dieser Verdacht im Zuge des Genehmigungsverfahren nicht bestätigen können. Von daher sei ein signifikant erhöhtes Kollisionsrisiko nicht zu erwarten. Auch hinsichtlich der im Vorhabengebiet festgestellten Fledermausarten würden ausweislich der gutachterlichen Aussagen im Tierökologischen Gutachten (Dezember 2016) unter Einhaltung der festgesetzten Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen keine Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 BNatSchG realisiert. Die Erfassung der Fledermäuse im Untersuchungsgebiet sei mittels eines Methodenmix aus Detektorbegehungen, Horchkisten und Netzfängern erfolgt. In den Jahren 2013 bis 2015 hätten mit Horchboxen nach den Standards des hessischen Leitfadens WKA 2012 13 Fledermausarten festgestellt werden können. Die Bechsteinfledermaus habe in nur sehr geringer Dichte nachgewiesen werden können. Im Untersuchungsgebiet hätten keine genutzten Quartiere erfasst werden können. Sie sei als strukturgebundener, bodennaher Jäger und Kurzstreckenwanderer nicht kollisionsgefährdet. Die Breitflügelfledermaus sei weniger zahlreich nachgewiesen, zeige aber eine deutliche Präferenz für das Offenland sowie zu lichten und halboffenen Strukturen innerhalb des Wald- und Untersuchungsgebietes entlang einer Nordost-/Südwest-Achse im Offenland bei L-Stadt/Schlagfluren in der Nähe der Standorte WEA 5, 6 und
  1. Auch am Waldrand und im Offenland nördlich von K-Stadt seien Kontakte festgestellt worden. Ein Kollisionsrisiko werde als gering eingestuft, jedoch könnten aufgrund von Jagdflügen im freien Luftraum und kurzen Transferflügen Individuen schlaggefährdet sein. Ein direkter Verlust von Fortpflanzungs- und Ruhestätten sei als gering einzustufen, da sie ihre Quartiere in der Regel in oder an Gebäuden bezögen. Eine Unterscheidung zwischen der Großen und Kleinen Bartfledermaus sei mittels akustischer Erfassung nicht möglich. Es seien aber flächendeckende Nachweise innerhalb des Waldgebietes erfolgt. Die Große Bartfledermaus nutze bevorzugt Baumhöhlen als Quartier. Von gutachterlicher Seite sei nicht von Wochenstubenquartieren innerhalb des Untersuchungsgebietes auszugehen, da nur eine geringe Aktivitätsdichte feststellbar sei. Genutzte Quartiere hätten nicht nachgewiesen werden können. Aufgrund ihres Flugverhaltens würden beide Arten als kollisionsgefährdet gelten, Belege lägen für diese Annahme aber kaum vor, da es kaum nachgewiesene Schlagopfer gebe. Nachweise des Großen und Kleinen Abendseglers seien flächendeckend gegeben. Ihr Schwerpunkt läge sowohl im Übergang vom Offenland bei L-Stadt zum Waldgebiet als auch im nördlichen Teil des Untersuchungsgebietes sowie im Offenlandbereich bei K-Stadt. Im südlichen Teil sei die Art seltener nachgewiesen worden. Da beide Arten im höheren Luftraum über dem Wald und im Offenland jagten und sie sich als Langstreckenwanderer während der Zugzeit in Rotorhöhe befänden, sei von einem hohen Kollisionsrisiko auszugehen. Im Wald bestehe durch Eingriffe die Gefahr für den Verlust von potentiellen Lebensstätten, da Habitatbäume, deren Baumhöhlen als Fortpflanzungs- und Ruhestätte gelten, betroffen seien. Das Große Mausohr habe relativ selten im nordwestlichen und südlichen Teilgebiet des Planbereiches an allen Standorten nachgewiesen werden können. Fünf postlaktierende Weibchen seien durch Netzfänge erfasst worden. Paarungs- und Zwischenquartiere hätten im direkten Umfeld der Anlagen nicht ermittelt werden können. Wochenstubenquartiere befänden sich überwiegend in Gebäuden. Die Kollisionsgefahr werde aufgrund ihres Flugverhaltens als gering eingestuft. Die Fransenfledermaus sei flächendeckend innerhalb des Waldgebietes nachweisbar. Im Abstand von 600 m und 1000 m nördlich der WEA 1 hätten mit Hilfe telemetrierter Individuen drei Baumquartiere erfasst werden können. Geringe Ausflugszählungen wiesen auf keine Wochenstubenquartiere hin. Aufgrund des Abstandes zur WEA sowie der unterschiedlichen Habitatausstattung könne ein Eintreten der Verbotstatbestände ausgeschlossen werden. Das Kollisionsrisiko sei aufgrund der geringen nächtlichen und saisonalen Aktionsräume sowie der Strukturgebundenheit im Flug in Höhen unter Baumkronenniveau gering. Die Mückenfledermaus habe vereinzelt im Untersuchungsgebiet entlang eines breiten Schotterweges am Stückelberg nachgewiesen werden können. Das Kollisionsrisiko müsse als gegeben angesehen werden. Die Art sei eng an Wälder gebunden und zeige eine hohe Affinität zu Gewässerstrukturen als Leitlinien. Ihre Quartiere befänden sich in Baumhöhlen sowie in Siedlungsbereichen. Daher könnten potentielle Quartiere durch Habitatbaumverluste betroffen sein. Die Mopsfledermaus habe nur sehr sporadisch mit insgesamt drei Kontakten bei Transferflügen nachgewiesen werden können und zwar an einer Straßenkreuzung entlang der L 3030 im südöstlichen Untersuchungsgebiet entlang eines Schotterweges in der Näher der WEA
  2. Eine regelmäßige Nutzung des Untersuchungsgebietes sei aufgrund der geringen Kontaktdichte eher unwahrscheinlich. Aufgrund ihres Flugverhaltens gelte die Art als schlaggefährdet. Potentielle Quartierverluste durch Baumrodungen im Eingriffsbereich seien nicht auszuschließen. Kontakte zur Rauhautfledermaus seien in geringer Dichte im gesamten Waldgebiet und am Waldrand verortet worden. Die Art nutze alle Waldstrukturen als Jagdhabitat. Quartiere in Baumhöhlen und Rindenspalten hätten im Untersuchungsgebiet nicht nachgewiesen werden können. Durch Entnahme von Habitatbäumen könnten potentielle Fortpflanzungs- und Ruhestätten betroffen sein. Als Langstreckenzieher und aufgrund ihres Flugverhaltens gelte die Art als kollisionsgefährdet. Die Wasserfledermaus habe sich innerhalb des gesamten Untersuchungsgebiet nachweisen lassen. Sie jage vor allem an Gewässern, in Wäldern und halboffenen Strukturen oder auch in Siedlungsnähe. Sie orientiere sich an Leitlinienstrukturen. Das Kollisionsrisiko könne als gering eingeschätzt werden, da sie sich aufgrund ihres Flugverhaltens kaum in Rotornähe bewege. Aufgrund der Eingriffe seien Habitatbäume als potentielle Quartiere betroffen. Die Zwergfledermaus sei als ubiquitäre Fledermausart flächendeckend und mit einer hohen Kontaktdichte im Plangebiet nachgewiesen. Wochenstubenquartiere seien im Plangebiet nicht zu erwarten, da sie sich hauptsächlich in Siedlungsbereichen befänden. Laktierende Weibchen hätten bei Netzfängen nachgewiesen werden können, so dass von Wochenstubenquartieren in angrenzenden Siedlungsgebieten ausgegangen werden könne. Da Höhlenbäume in Wäldern als Zwischen- und Paarungsquartiere genutzt werden könnten, seien solche Habitatbäume durch den Eingriff betroffen. Nachweise seien aber nicht vorhanden. Da die Art im hohen Luftraum jage und wandere, sei sie schlaggefährdet. Das Kollisionsrisiko werde durch Erkundungsflüge erhöht. Insgesamt hätten die Fledermausuntersuchungen ein reiches Artenspektrum bei durchschnittlicher Aktivität aufgezeigt. Artenschutzrechtliche Konfliktpotentiale für die vorkommenden Fledermausarten hätten gutachterlich aufgrund des Verlustes von Habitatstrukturen im Eingriffsbereich sowie durch die WEA-Rotoren mit einer einhergehenden erhöhten Kollisionsgefahr festgestellt werden können. Festgestellt worden sei, dass Langstreckenflieger wie der Große und Kleine Abendsegler sowie die Rauhautfledermaus durch den Bau der WEA im Windpark Kuhbett kollisionsgefährdet seien. Diese Gefährdung träfe auch auf die Zwergfledermaus, Kleine Bartfledermaus und Mückenfledermaus aufgrund ihres ähnlichen Flugverhaltens im freien Luftraum zu. Aus diesem Grund seien Vermeidungs- und Kompensationsmaßnahmen im Genehmigungsbescheid festgesetzt worden, die ein Eintreten von artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen nach dem BNatSchG verhindern sollen. Entgegen der pauschalen Einschätzung des Klägers genügten zum Schutze der Fledermausarten die vorgesehenen Betriebseinschränkungen nach dem hessischen Leitfaden WKA 2012, so dass die Realisierung von Verbotstatbeständen nach § 44 BNatSchG verhindert werden könnte (Seite 164 ff. des Genehmigungsbescheides). In Anlehnung an die insbesondere in Anlage 5 des hessischen Leitfadens WKA 2012 niedergelegten Verfahrensweisen zum Gondelmonitoring und zum monitoringbegleitenden Abschaltalgorithmus könnten signifikante Individuenverluste vermieden werden. Bei der Festlegung von Abschaltzeiten orientiere man sich an dem im Forschungsvorhaben des Bundesumweltministeriums (F & E – Vorhaben RENEBAT I, Brinkmann et al. 2011 „Entwicklung von Methoden zur Untersuchung und Reduktion des Kollisionsrisikos von Fledermäusen in Onshore-Windenergieanlagen“) erarbeiteten Verfahren und an dem Gutachten zur landesweiten Bewertung des hessischen Planungsraumes im Hinblick auf gegenüber Windenergienutzung empfindlichen Fledermausarten (ITN 2012). Der Abschaltalgorithmus sei so auszurichten, dass im Regelfall die Zahl der verunglückten Fledermäuse bei unter zwei Individuen pro Jahr und Anlage lägen. Mithilfe eines auf zwei Jahre erstreckten Gondelmonitorings werde man die darauf basierenden Abschaltzeiten weiter konkretisieren und – je nach Ergebnis – entweder Erleichterungen vorsehen oder aber auch Abschaltzeiten zugunsten des Artenschutzes verschärfen können. Der von dem Kläger zitierte Aufsatz von LINDEMANN et al. 2018, mit der er seine Kritik an einer fledermausfreundlichen Abschaltautomatik vortrage, setze sich zwar kritisch mit den vorhandenen Möglichkeiten auseinander, doch bestätigten die Autoren, dass das Verfahren nach Renebat die bislang einzig umfassend publizierte und damit nachvollziehbare Methode zur Minimierung des Fledermausschlages darstelle. Andere Vorgehensweisen entsprächen nach Ansicht der Autoren aufgrund der fehlenden Überprüfbarkeit nicht den Kriterien eines Fachstandards (Lindemann et al. 2018, Seite 419). Es sei deshalb davon auszugehen, dass die festgesetzte Betriebszeitenregelung eine anerkannte Maßnahme darstelle, um ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko für kollisionsgefährdete Fledermausarten zu verhindern. Entgegen der Darstellung des Klägers sei das Artenspektrum waldbewohnender Fledermausarten sehr wohl bestimmt worden, so dass sein Einwand, die Nebenbestimmungen 10.6 und 10.8 des Genehmigungsbescheides seien zu unbestimmt, unbegründet sei. Neben der Erfassung der Fledermäuse habe eine Kartierung der Habitatbäume im Umfeld der WEA-Standorte stattgefunden. Die genehmigten WEA-Standorte lägen außerhalb eines hohen Quartierpotentials in dichten Nadelbeständen, Freiflächen und jungen Laubwaldbeständen, so dass nur ein geringes Konfliktpotential bestehe zu den regelmäßig in alten Laubwäldern bestehenden hohen Quartierpotentialen. Auch seien keine genutzten Quartiere der vorgenannten Fledermausarten in den Eingriffsgebieten und im direkten Wirkbereich der Anlagen nachgewiesen worden. Dennoch habe man bei der Planung der Standorte einen Verlust von randlich des Eingriffsbereichs befindlichen potentiellen Fledermausquartieren nicht ausschließen können. Zur Vermeidung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände seien zeitnah vor Errichtung und Festlegung der Baumfällungen in den Eingriffsflächen Habitatbäume hinsichtlich eines möglichen Besatzes hin überprüft worden und bei einem positiven Fund oder Nachweis eines Besatzes Maßnahmen zum Schutz der Individuen und der Fortpflanzungs- und Ruhestätten getroffen worden (VF2 im landschaftspflegerischen Begleitplan/Nebenbestimmung Nr. 10.5 und 10.6). Die gesamte Maßnahme sei unter fachlicher Leitung der ökologischen Baubegleitung umgesetzt worden. So seien die gutachterlich erfassten Habitatbäume in Eingriffskarten zu den WEA-Standorten als Teil des landschaftspflegerischen Begleitplans dargestellt. Nach Durchführung der Baumaßnahmen seien keine Habitatbäume gefällt worden. Alle am Rand der Eingriffsbereiche stehenden Habitatbäume seien erhalten worden. Der reversible Verschluss der Baumhöhlen sei nach Abschluss der Maßnahmen wieder entfernt worden, um ihre Funktionsfähigkeit wiederherzustellen. Hinzugekommen sei eine Bauzeitenregelung mit Baumfällverboten innerhalb der Fortpflanzungszeiten der Fledermäuse. Artenschutzrechtlich relevante Lebensraumbeeinträchtigungen seien durch das Ausbringen von Fledermauskästen in geeigneten angrenzenden Waldbereichen u.a. in Form von gefrästen Stammstücken kompensiert worden (AF 3 im landschaftspflegerischen Begleitplan). Zu den Zweifeln des Klägers hinsichtlich der Fledermauserfassung an der Horchbox der WEA 4 habe der Gutachter ausgeführt, der Umstand, dass die Untersuchung im Jahre 2015 keine Nachweise erbracht hätte, bedeute nicht, dass dort keine Fledermäuse aktiv seien. Angesichts der geringen Nachweise an den Standorten WEA 2, WEA 3 und WEA 6 läge auch eine sehr geringe bis keine Aktivität im normalen Spektrum, zumal der Standort WEA 4 als Fichtenwald kein gutes Jagdhabitat darstelle. Einer Überarbeitung des Gutachtens bedürfe es deshalb nicht. Der Beklagte folge deshalb weiterhin den Aussagen des Gutachtens und gehe davon aus, dass die Untersuchungsergebnisse eine belastbare Datengrundlage für eine artenschutzrechtliche Prüfung darstellten. Aufgrund der durchgeführten Untersuchungen in den Jahren 2013, der Horchboxerfassungen an den alten und neuen WEA-Standorten in den Jahren 2014 bis 2015, den Horchboxdaten am Windmessmast 2015 sowie den Netzfängen 2013 und 2014 im Untersuchungsgebiet könne ein Konfliktpotential für das örtliche Arteninventar und dessen räumliche Nutzung in dem großen Waldkomplex eindeutig hergeleitet werden. Daraus resultierten in einem nächsten Schritt wirksame Maßnahmen, um bau-, betriebs- sowie anlagenbedingte Konflikte zu vermeiden, so dass artenschutzrechtliche Vorgaben vollumfänglich eingehalten werden könnten. Soweit der Kläger darüber hinaus vollinhaltlich auf die Anlage 1 seiner Klagebegründung Bezug nehme, seien diese Einwendungen bereits im Genehmigungsverfahren ausreichend gewürdigt worden. Unabhängig davon müsse den von Herrn N. getroffenen Schlussfolgerungen widersprochen werden. So stelle die von Herrn N. kritisierte Zuordnung der an den Horchboxstandorten am Windmessmast festgestellten häufigen Kontakte zu Zugereignissen nur einen Teil der fachlichen Auswertung dar. Im Übrigen komme der Gutachter ebenso wie Herr N. zu dem Ergebnis einer ständigen Präsenz der Abendseglerarten sowie der Zwerg- und Breitflügelfledermaus. Zu deren Schutz sei ein umfassender Abschaltlogarithmus an WEA 4 und WEA 5 festgesetzt worden, so dass diese unter Einhaltung der Schutzmaßnahmen artenschutzrechtlich zulässig sei. Auch die Kritik an der Höhlenbaumerfassung sei zurückzuweisen. Sie sei nach den Vorgaben des hessischen Windkraftleitfadens durchgerührt worden. Eine mehrmalig im Jahr stattfindende Kontrolle der Höhlenbäume sei nur in Einzelfällen und nur unter bestimmten Voraussetzungen erforderlich, die aber nicht vorgelegen hätten. Geeignete Höhlenbäume seien als Fortpflanzungs- und Ruhestätten generell auch dann geschützt, wenn sie aktuell nicht besetzt seien. Ein direkter Besatznachweis sei deshalb für den Schutzstatus nicht notwendig. Da alle notwendigen Untersuchungen nach den Vorgaben des hessischen Leitfadens WKA 2012 erfolgt seien, genügten sie auch vollumfänglich den fachlichen Vorgaben zur Fledermauserfassung. Auch werde aus dem ermittelten Quartierpotential im Untersuchungsgebiet ein vorhabenbezogenes Konfliktpotential für Fledermäuse abgeleitet. Zusätzlich zu den beschriebenen Methoden der Fledermauserfassung seien ergänzende Daten aus der Literatur und von Dritten, aber auch jene der natis-Datenbank herangezogen worden. Soweit detaillierte Angaben während der Öffentlichkeitsbeteiligung getätigt worden seien, seien diese berücksichtigt worden. Die Erfassung der Aktivitäten durch Horchboxen, durch Detektorenbegehungen – 26 an der Zahl – und durch Netzfänge in den Jahren 2013, 2014 und 2015 sei nach den Vorgaben des hessischen Windkraftleitfadens und damit nach fachlichen Vorgaben ausreichend erfolgt. Gutachterlich sei eine ständige Präsenz der beiden Abendseglerarten sowie sehr häufige Kontakte der Zwergfledermaus, der Fransen- und der Bartfledermaus festgestellt worden. Generell habe der Gutachter die Kontakthäufigkeiten als durchschnittlich bis unterdurchschnittlich eingestuft. Durch die in den Jahren 2013 und 2014 durchgeführten 14 Netzfänge habe das Arteninventar näher bestimmt werden können. Wegen der ungünstigen Habitatbedingungen sei auf Netzfänge im südlichen Planungsraum verzichtet worden. Näheres dazu ergebe sich aus dem Tierökologischen Gutachten. Vorkommen des Grauen Langohrs und der Kleinen Bartfledermaus seien festgestellt worden und auch eine Wochenstube der Fransenfledermaus im nördlichen Plangebiet. Die genehmigten WEA-Standorte befänden sich nach fachgutachterlichen Aussagen außerhalb von Lebensräumen mit vergleichsweise hohem Quartierpotential für waldlebende Fledermäuse, da sie nicht in alten Laubwaldbeständen errichtet werden, sondern außerhalb solcher Strukturen. Auch wiesen diese Strukturen ein vergleichsweise ungünstiges Mikroklima und damit eine geringere Nahrungsverfügbarkeit auf, da es sich nicht um heterogene Laubwaldbestände mit Altbäumen und geschlossener Kronenschicht handele. Nach gutachterlicher Einschätzung sei aufgrund der akustischen Nachweishäufigkeit von baumhöhlenlebenden Fledermausarten nicht von einem konzentrierten Vorkommen im Planungsraum auszugehen. Soweit der Kläger unter Hinweis auf den Artikel LINDEMANN et al.
(2018)von einem Verstoß gegen § 44 BNatSchG ausgehe, verkenne er, dass es sich um einen Aufsatz handele, der Teil eines wissenschaftlichen Diskurses sei und erste Denkansätze liefere, der aber noch keinen anerkannten ökologischen Wissensstand abbilde. Davon gingen die Autoren im Übrigen selbst aus. Auch sei entgegen der Meinung des Klägers die Nebenbestimmung 10.8 des Genehmigungsbescheides zur Anpassung der Betriebseinschränkungen zum Schutz der genannten Fledermausarten nicht zu unbestimmt. In der Begründung werde unmissverständlich auf die Anlage 5 des Hessischen Leitfadens WKA 2012 Bezug genommen. Dort werde der sogenannte „worst-case“-Ansatz näher erläutert. Es sei davon auszugehen, dass durch den in 10.8 festgelegten Abschaltalgorithmus ein bestmöglicher Schutz zur Unterschreitung eines signifikant erhöhten Tötungsrisikos gegeben sei. Auch werde der Schwellenwert für eine erhöhte Aktivität bereits durch den Verweis auf die Anlage 5 des hessischen Leitfadens eindeutig festgelegt. Auch die neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse bekräftigten die fachliche Einschätzung aus dem Jahre 2012, so dass in der am aktuellen ökologischen Wissensstand für Hessen orientierten VwV 2020 ausgeführt werde, dass es verhältnismäßig sei, die Signifikanzschwelle bei unter zwei Individuen zu lassen. Eine noch strengere Signifikanzschwelle ginge in Richtung eines Nullrisikos beim Individuenschutz. Dies entspräche aber nicht mehr dem Ansatz eines signifikant erhöhten Tötungsrisikos (VwV 2020, Anlage 6, Seite 85, Fußnote 10). Diese Auffassung werde auch in einer aktuellen Entscheidung des OVG Koblenz (Urteil vom
  1. September 2021 - 1 A 11152/20 -) bestätigt. Dort werde eine nahezu identische Nebenbestimmung als rechtmäßig angesehen. Ein Nullrisiko mit der Forderung, Schutzmaßnahmen hätten für sich genommen mit nahezu hundertprozentiger Sicherheit Kollisionen zu vermeiden, seien zu weitgehend. Auch hinsichtlich des Kranichs stellten die im Genehmigungsbescheid festgesetzten Vermeidungsmaßnahmen anerkannt wirksame Maßnahmen dar, um ein erhöhtes Tötungsrisiko für den Kranich zu vermeiden. So sei zur Vermeidung artenschutzrechtlicher Konflikte nach dem landschaftspflegerischen Begleitplan VF7 und der Nebenbestimmung Nr. 10.10 an Massenzugtagen des Kranichs und bei schlechten Witterungsbedingungen eine Abschaltung der WEA durch eine ornithologisch fachkundige Person durchzuführen. Sowohl ein Massenzugtag als auch Schlechtwettersituationen ließen sich eindeutig bestimmen. Die Maßnahmen seien hinreichend bestimmt und geeignet, ein erhöhtes Kollisionsrisiko während Schlechtwetterlagen bei herbstlichen Kranichzügen zu vermeiden. Die Vorlage eines jährlichen Berichts diene der Beklagten zur Überprüfung der Einhaltung von Nebenbestimmungen. Auch sei ein umfassender Schutz der Haselmaus durch die artenschutzrechtlichen Vermeidungsmaßnahmen nach dem landschaftspflegerischen Begleitplan VF10 und die entsprechende Konkretisierung in der Nebenbestimmung Nr. 10.11 sichergestellt. Untersuchungen in 2015 habe die Haselmaus an den Standorten WEA 5 und WEA 6 nachgewiesen, der Standort WEA 1 aufgrund vorhandener Habitatstrukturen als potentieller Lebensraum angesehen. Der Standort WEA 4 sei nach gutachterlicher Einschätzung aufgrund der vorhandenen Habitatstruktur eines geschlossenen Fichtenforstes nicht als potentieller Lebensraum für die Haselmaus einzustufen. Grundsätzlich biete aber der große durchgängige Waldkomplex ein ideales Haselmaushabitat und die Standorte der genehmigten WEA böten nach Durchführung des Vorhabens der Haselmaus gute Quartier- und Nahrungspotentiale. Die kleinräumigen Verluste der Haselmaushabitatstruktur in den Eingriffsbereichen der WEA 1, WEA 5 und WEA 6 hätten keine Auswirkungen auf den Fortpflanzungs- und Ruheerfolg der Art. Durchschnittlich läge die Populationsdichte bei ein bis zwei adulten Tieren, auf optimalen Flächen bei maximal sechs Adulten. Von einer vollständigen Belegung der angrenzenden Habitate im räumlich funktionalen Zusammenhang könne nicht ausgegangen werden. Vor dem Hintergrund, dass die Haselmaus jedes Jahr neue Sommer- und Winternester in Rindentaschen oder Zweiggabeln anlege, sei sie nicht an bestehende Fortpflanzungs- und Ruhestätten gebunden und könne sich diese in geeigneten Habitaten neu anlegen. Durch den vorhabenbezogenen Eingriff seien keine Habitatbäume gefällt worden, so dass potentielle Quartiere in Baumhöhlen durch die WEA-Standorte nicht beeinträchtigt würden. Artenschutzrechtliche Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 BNatSchG seien durch die festgesetzten Vermeidungsmaßnahmen vermieden worden. Soweit der Kläger nun erstmals im Klageverfahren die Höhe der Sicherheitsleistung als zu niedrig kritisiere, sei er damit gemäß § 6 UmwRG präkludiert, da er diesen Einwand weder im Genehmigungsverfahren noch im bisherigen Klageverfahren eingeführt habe. Auch erschließe sich nicht, inwiefern der satzungsgemäße Aufgabenbereich des Klägers durch die festgesetzte Höhe der Sicherheitsleistung berührt sei. Eine Fürsorge für einen ausgeglichenen Haushalt der für einen Rückbau zuständigen Gebietskörperschaft falle nicht in den satzungsgemäßen Aufgabenbereich des Klägers. Zur Bestimmung ihrer Höhe sei der im Gemeinsamen Erlass des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen und des Hessischen Ministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom
  2. November 2013 (StAnz 2013, Seite 1454 ff.) bestimmten Parameter von 1.000 € pro Meter der Nabenhöhe zugrunde gelegt worden. Im Hinblick auf die vom Kläger kritisierte Schallimmissionsprognose weist der Beklagte darauf hin, dass im Nachgang zum Erörterungstermin das Altenpflegeheim in L-Stadt (Senioren-Park N.) hinsichtlich möglicher Lärmimmissionen geprüft worden sei. Dabei sei ein Nachtwert von 35 dB(A) und ein Tageswert von 45 dB(A) als Lärmgrenzwert berücksichtigt worden. Die am
  3. Mai 2017 vorgelegte Nachberechnung habe keine Überschreitung dieser Richtwerte ergeben. Eine Nachberechnung nach dem sogenannten Interimsverfahren habe eine Belastung von 36 dB(A) ergeben. Eine Überschreitung von 1 dB(A) sei nach Nr. 3.2.1 Abs. 3 der TA Lärm zulässig. Auch an der vom Kläger angeführten „Vogelburg“ in L-Stadt, die in einem sogenannten Mischgebiet liege, sei eine Überschreitung der Lärmimmissionsrichtwerte nicht zu erwarten. Da die Vogelburg im gleichen Abstand wie der Immissionspunkt „Io 2 Außenbereich“ von den Windenergieanlagen entfernt liege, sei von einem gleichen Pegel auszugehen. Gemäß der Prognose vom
  4. Oktober 2015 werde ein Beurteilungspegel von 36 dB(A) prognostiziert. Gemäß der Berechnung nach dem Interimsverfahren liege der Beurteilungspegel der Zusatzbelastung der Anlagen bei 37 dB(A). Der nächtliche Richtwert von 45 dB(A) werde auch unter Berücksichtigung einer etwaigen Vorbelastung nicht erreicht. Auch im Baugebiet „Am Bangert I“, das in unmittelbarer Nähe zum Immissionspunkt „Io 2 Außenbereich“ liege, sei eine Belastung von 36 dB(A) zu erwarten. Nach den Berechnungen des Interimsverfahren gehe man von einer Belastung von 37 dB(A) aus, so dass auch unter Berücksichtigung einer etwaigen Vorbelastung mit einer Überschreitung nicht zu rechnen sei. Der vom Kläger angeführte Standort Forsthaus O. habe nicht ermittelt werden können. Dass die Immissionswerte eingehalten werden, habe auch die Abnahmemessung vom
  5. März 2019 bestätigt. Auch habe sie zeigen können, dass von der Einhaltung der Beurteilungspegel auch nach dem Interimsverfahren auszugehen sei. Insoweit verweist der Beklagte auch auf den dem Kläger vorliegenden Messbericht vom
  6. März
  7. Die vom Kläger monierte meteorologische Korrektur sei nicht nachvollziehbar, da hier mit der Festsetzung der Korrektur auf 0 dB(A) ein äußerst konservativer Ansatz gewählt worden sei und der damit zur Prognose von höheren Pegeln an den Immissionspunkten geführt habe. Im Zeitpunkt der Genehmigung sei zur Berechnung der Schallausbreitung das alternative Verfahren anzuwenden gewesen. Erst unter dem
  8. November 2017 sei die Berechnung nach dem Interimsverfahren in Hessen verpflichtend eingeführt worden. Unabhängig davon würden die Richtwerte an den Immissionsorten auch nach dem Interimsverfahren eingehalten. Die vom Kläger darüber hinaus vorgetragenen gesundheitlichen Bedenken wegen Infraschall seien nicht gegeben. Die Windenergieanlagen riefen keine schädlichen Umwelteinwirkungen in Form von Infraschall hervor. Die im Nahbereich bei Abständen von ca. 500 m um die Anlagen deutlich messbaren Infraschallpegel lägen deutlich unterhalb der menschlichen Wahrnehmungsschwelle. Von dieser Annahme gehe auch die Rechtsprechung aus (OVG Münster, Beschluss vom
  9. Dezember 2019 – 8 B 858/17 -, m.w.N. juris). Mit Beiladungsbeschluss vom
  10. März 2017 ist die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen in das Verfahren einbezogen worden. Mit Beschluss vom
  11. August 2021 ist die Beiladung der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen aufgehoben und die Beigeladene in das Verfahren einbezogen worden, da ausweislich des Schreibens vom
  12. Mai 2021 ein Betreiberwechsel stattgefunden hat. Die Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beigeladene schließt sich im Wesentlichen den Ausführungen des Beklagten an und führt ergänzend aus, dass die Bekanntmachung fehlerfrei erfolgt sei. Die Offenlagebekanntmachung sei abschließend in § 9 der
  13. BImSchV bzw. § 10 Abs. 4 BImSchG geregelt und zwar in der Fassung zum Zeitpunkt der Genehmigung, hier also zum
  14. Dezember
  15. Die vom Kläger angesprochenen Änderungen seien erst mit Wirkung vom
  16. Dezember 2017 in Kraft getreten. Damit sei in der Offenlagebekanntmachung kein Hinweis auf die Durchführung einer UVP notwendig gewesen. Aber selbst wenn ein entsprechender Hinweis zu erfolgen gehabt hätte, begründe dies nicht die Annahme eines absoluten Verfahrensfehlers gemäß § 4 Abs. 1 UmwRG. Von den dort genannten Verfahrensfehlern komme von vornherein nur ein solcher nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG in Betracht. Das Fehlen einer einzelnen Angabe in der Offenlagebekanntmachung stelle aber nach der Rechtsprechung keinen Fehler dar, der nach seiner Art und Schwere mit den in den Nr. 1 und Nr. 2 des § 4 Abs. 1 UmwRG genannten Fällen vergleichbar sei. Auch ein relativer Verfahrensfehler sei nicht gegeben, da die Genehmigung auch ohne den geltend gemachten relativen Verfahrensfehler nicht anders ausgefallen wäre. Eine Rechtswidrigkeit ließe sich auch nicht daraus ableiten, dass der Beklagte eine UVP-Pflichtigkeit nicht ausdrücklich festgestellt habe. So gehe der Bescheid auf Seite 50 zutreffend davon aus, dass von der Vorprüfung des Einzelfalles abgesehen werden könne, wenn der Träger des Vorhabens darauf verzichte und mit der Behörde Einigkeit darüber erziele, dass das Vorhaben einer UVP unterzogen werde. Es sei in der Rechtsprechung anerkannt, dass eine auf freiwilliger Basis tatsächlich durchgeführte UVP die erfolgte oder unterbliebene Vorprüfung überhole. Auch führe die Entscheidung des Beklagten, die Berechnungen der Statik bzw. Standsicherheit nicht auszulegen, nicht zur Rechtswidrigkeit der Entscheidung. Denn ausgelegt werden könnten nur die Unterlagen, die zum Zeitpunkt der Auslegung auch bereits vorgelegen hätten. Zutreffend gehe deshalb der Bescheid auf Seite 215 auch davon aus, dass entsprechend der Zweckbestimmung der Auslegung gemäß § 10 BImSchG nicht sämtliche mit dem Antrag eingereichte, nachgeforderte oder auf anderem Wege erlangten Unterlagen auszulegen seien, sondern nur diejenigen, die bei objektiver Betrachtungsweise die zur umfassenden Unterrichtung der Öffentlichkeit erforderlichen Angaben über die Auswirkung der Anlage enthielten. Die vom Kläger im Zusammenhang mit dem nicht ausgelegten Baugrundgutachten aufgeworfenen Aspekte seien allesamt in der im Genehmigungsverfahren vorgelegten Umweltverträglichkeitsstudie (UVS) vom
  17. Juli 2016 behandelt worden. Ein vor der Genehmigung eingeholtes Baugrundgutachten hätte keine darüber hinausgehenden Erkenntnisse gebracht. Letztendlich aber könne es sich dabei nur um einen relativen Verfahrensfehler im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG gehandelt haben, der sich selbst bei einer unterstellten Annahme eines Fehlers auf die inhaltliche Entscheidung des Beklagten nicht ausgewirkt habe. Im Übrigen habe der Beklagte zur Beurteilung der hydrologischen Bewertung eines möglichen Quellwasseraustritts das Hessische Landesamt für Naturschutz, Umwelt und Geologie (HLNUG) eingebunden und von dort sei bestätigt worden, dass bei sachgerechter Ausführung der Bauarbeiten mit keiner nachteiligen qualitativen oder quantitativen Veränderung des Grundwassers im Bereich der Quellaustritte zu rechnen sei. In der Nebenbestimmung 9.2 sei zudem bestimmt, dass für die Fundamentausführung ausdrücklich nur die Flachgründung ohne Auftrieb zulässig sei. Hätte sich aus dem Baugrundgutachten ergeben, dass nur eine Tiefengründung möglich sei, so hätte der Sachverhalt hydrologisch neu bewertet werden müssen. Ein Verfahrensfehler ergebe sich auch nicht aus dem Umstand, dass die Antragsunterlagen und die Gutachten nicht auch im Internet verfügbar gewesen seien. Die Auslegung der Antragsunterlagen wie auch die Bekanntmachung der Auslegung sei im Einklang mit den Vorgaben des § 10 BImSchG in Verbindung mit § 10 Abs. 1 der
  18. BImSchV erfolgt. § 27a HessVwVfG sei lediglich als Soll-Vorschrift ausgestaltet und damit bestehe keine Verpflichtung zur Veröffentlichung im Intranet. In § 27a Abs. 3 HessVwVfG sei zudem vorgesehen, dass die Norm bei Vorhandensein spezieller Vorschriften nicht anzuwenden sei. § 10 Abs. 3 Satz 1 BImSchG enthalte insoweit eine eigene, abschließende Regelung zur Internetpublikation, so dass § 27a HessVwVfG im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren nicht anwendbar sei. Dies sei mittlerweile auch durch das Bundesverwaltungsgericht bestätigt worden (Urteil vom
  19. Oktober 2021 – 4 A 9.19 –, juris). Alle vom Kläger benannten Immissionspunkte lägen noch weiter von den genehmigten Windenergieanlagen entfernt als die vom Gutachter ausgewählten Immissionspunkte, bei denen sichergestellt sei, dass alle Richtwerte eingehalten würden. Eine Überschreitung der zulässigen Richtwerte sei bei den vom Kläger benannten Punkten auszuschließen. Der Beklagte konnte im Zeitpunkt der Genehmigung auch zu Recht davon ausgehen, dass mangels gesichertem Erkenntnisfortschritt kein Anlass bestanden habe, von der bisherigen Herangehensweise entsprechend der TA Lärm und dem alternativen Verfahren der DIN ISO 9613-2 abzuweichen. Die in diesem Zusammenhang vom Kläger aufgezeigte „Uppenkamp-Studie“ aus dem Jahre 2014 habe lediglich einen bestimmten Forschungsbedarf angezeigt, einen Erkenntnisfortschritt, der die Bindungswirkung der TA Lärm an die DIN ISO 9613-2 hätte entfallen lassen können, stelle sie jedoch nicht dar. Im Übrigen sei das Interimsverfahren auch erst nach der Genehmigung durch Erlass vom
  20. November 2017 zur Anwendung der LAI-Hinweise verpflichtend geworden. Mit Blick auf etwaige Unsicherheiten habe die Schallimmissionsprognose vom
  21. Oktober 2015 mit einem Sicherheitszuschlag im oberen Vertrauensbereich von 2,5 dB(A) gerechnet, so dass die Prognose auf der „sicheren Seite“ sei. Unter Hinweis auf eine Vielzahl obergerichtlicher Rechtsprechung geht die Beigeladen davon aus, dass Infraschall durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs läge und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führe. Die Genehmigung verstoße entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht gegen artenschutzrechtliche Zugriffsverbote gemäß § 44 Abs. 1 BNatSchG. Unter Darstellung der hierzu ergangenen vielfältigen Rechtsprechung sieht die Beigeladene das Tötungsverbot weder in Bezug auf den Rotmilan, den Schwarzstorch, den Mäusebussard, den Wespenbussard oder die Fledermäuse realisiert und verweist insoweit auf die Ausführungen des Beklagten im Bescheid als auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren. So seien die nachvollziehbaren und von seiner Einschätzungsprärogative gedeckten Feststellungen des Beklagten, im Windpark Kuhbett befänden sich nachweislich keine belegten Horste des Rotmilans im 1.000m Radius rechtlich nicht zu beanstanden. Auch habe der Beklagten nicht von dem im sogenannten Helgoländer Papier 2015 empfohlenen Mindestabstand von 1.500 m bei der Beurteilung ausgehen müssen. Mit dem Oberverwaltungsgericht Münster (Urteil vom
  22. März 2021 – 8 A 1183/18 –, juris) geht die Beigeladene davon aus, dass sich nach den aktuellen fachwissenschaftlichen Erkenntnissen hinsichtlich der Art Rotmilan ein Bewertungsrahmen ergebe, wonach der Schutz- bzw. Untersuchungsradius im Bereich zwischen 1.000 und 1.500 m liege. Damit liege der vom Beklagten für die Prüfung etwaiger Brutvorkommen des Rotmilas um die WEA angenommene Radius von 1.000 m innerhalb der bundesweit angenommenen Bandbreite. Es könne deshalb keine Rede davon sein, dass das Helgoländer Papier in Bezug auf den Schutz- bzw. Untersuchungsradius für den Rotmilan als der Stand der Wissenschaft gelte. Der Beklagte konnte zudem unter Bezugnahme auf den Leitfaden WKA 2012 fachlich vertretbar von einem 1.000 m Radius ausgehen. Aber selbst wenn man unterstelle, man habe von einem 1.500 m Radius auszugehen, führe dies gerade nicht automatisch zu einer Unzulässigkeit der Windenergieanlagen. Ein Unterschreiten mache zunächst einmal weitere Untersuchungen notwendig wie die Durchführung einer Raumnutzungsanalyse. Eine solche sei im Jahre 2015 durchgeführt worden und habe feststellen können, dass die Art Rotmilan die genehmigten Standorte der WEA 1, 4, 5 und 6 nicht oder nur selten überflögen, da sie sich sämtlich nach Süden und Südwesten in das dortige Offenland orientierten und sie dort ihre Jagdreviere fänden. Für die Rechtmäßigkeit der Genehmigung sei es rechtlich ohne Bedeutung, ob das Vorhabengebiet eine große Bedeutung für den Rotmilan besitze, da nicht der Lebensraum artenschutzrechtlich relevant sei. Vielmehr setze ein Verstoß gegen artenschutzrechtliche Verbotstatbestände nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom
  23. Januar 2020 - 4 B 20/19 -, juris) die Existenz eines besetzten Horstes innerhalb des nach Artenschutzleitfäden maßgeblichen Radius voraus, so dass § 44 BNatSchG nur gegenwärtig vorhandene, besonders geschützte Arten betreffe und nicht darauf abzielen könne, erst in ferner Zukunft möglicherweise artenschutzrechtliche Konflikte zu verhindern. Keiner rechtlichen Bedenken begegne auch die artenschutzrechtliche Beurteilung des Beklagten in Bezug auf den Schwarzstorch. Es gäbe keine relevanten Brutvorkommen im Vorhabengebiet, so dass keine Fortpflanzungs- und Ruhestätten betroffen seien. Die Funktionsraumanalyse aus dem Jahre 2015 zeige ab Juni regelmäßige Überflüge im Untersuchungsgebiet, eine intensive Nutzung des Plangebietes habe gutachterlich jedoch nicht erkannt werden können. Vermehrt hätten Überfliege über das südliche Gebiet des Dombachtals festgestellt werden können, welches ein Nahrungshabitat darstelle. Aufgrund fehlender regelmäßiger Flugbeziehungen im Plangebiet und einer geringen Schlaggefährdung des Schwarzstorches sei ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko ausgeschlossen. Die als Vermeidungsmaßnahme zu verstehende Abschaltungsanordnung bei Massenzugtagen des Kranichs seien rechtlich nicht zu beanstanden und ausreichend, den Eintritt des Tötungsverbots zu verhindern. Selbst das Helgoländer Papier schätze das Kollisionsrisiko für den Kranich als gering ein. Darüber hinaus stehe nach derzeitigem Stand der ökologischen Wissenschaft fest, dass ziehende Kraniche nur einer sehr geringen Gefahr der Kollision und damit der Tötung an WEA unterlägen, so dass schon bei einer Gesamtbetrachtung aller WEA im Zugkorridor für den einzelnen Kranich keine signifikante Erhöhung der Tötungsgefahr feststellbar sei. Insoweit verweist die Beigeladene auf die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Koblenz (Urteil vom
  24. Oktober 2019 – 1 A 11643/17 –, juris). Bei der in der Nebenbestimmung 10.9 vorgegebenen temporären Abschaltung von Windenergieanlagen während der Massenzugtage handele es sich um geeignete und in der Rechtsprechung anerkannte Maßnahmen zur Vermeidung von potenziellen Beeinträchtigungen des Kranichs. Auch sei die Nebenbestimmung hinreichend bestimmt und geeignet ein erhöhtes Kollisionsrisiko während Schlechtwetterlagen bei herbstlichen Kranichzug zu vermeiden ( VG Darmstadt, Urteil vom
  25. November 2021 – 6 K 826/17.DA –, juris). Auch in Bezug zur Art Mäusebussard schließt sich die Beigeladene den Ausführungen des Beklagten im Schriftsatz vom
  26. April 2022 an, wonach der Mäusebussard nach den aktuellen fachwissenschaftlichen Erkenntnissen, insbesondere auf der Grundlage der VwV 2020, nicht als windkraftsensibel eingestuft werde. Untermauert werde dieser Befund in dem am
  27. Dezember 2020 von der Umweltministerkonferenz beschlossene „Standardisierten Bewertungsrahmen für Ermittlung einer signifikanten Erhöhung des Tötungsrisikos im Hinblick auf Brutvogelarten an Windenergieanlagen“, der dem Mäusebussard ebenfalls keine WEA-Empfindlichkeit attestiere. In Anlehnung an die Ausführungen des Beklagten im Schriftsatz vom
  28. April 2019 (Blatt 249 ff. der GA) sei davon auszugehen, dass die Einschätzung, ein signifikant erhöhtes Kollisionsrisiko sei nur dann gegeben, wenn ein besetzter Mäusebussardhorst innerhalb eines 500-Meter-Radius um die Windenergieanlage liege, inhaltlich nachvollziehbar auf der fachlichen Ausarbeitung von ISSELBÄCHER et al.
(2018)beruhe und von der dem Beklagten zustehenden naturschutzfachlichen Einschätzungsprärogative gedeckt sei. Bestätigt werde diese Annahme auch in der Ausarbeitung von SCHREIBER et al.
(2016)sowie SPRÖTGE et al.
(2018), der den Kernbereich der Aktivitäten in einem Radius von nur 250 Meter um den Horst verorte, sowie durch die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg (Beschluss vom
  1. September 2021 – 12 ME 45/21 –, juris). Die Einschätzung des Beklagten zum Wespenbussard begegne ebenfalls keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, da kein Brutnachweis vorliege und deshalb keine Fortpflanzungs- und Ruhestätte vom Vorhaben betroffen sei, so dass ein signifikant erhöhtes Kollisionsrisiko ausgeschlossen werden könne. Auch sei nach dem derzeitigen Stand der Wissenschaft davon auszugehen, dass es sich bei dem Wespenbussard um eine nicht windkraftsensible Art handele. Mit dem Beklagten gehe sie auch davon aus, dass die Fledermausuntersuchungen im Vorhabengebiet nach den Vorgaben des Leitfadens WKA 2012 erfolgt sei und die umfangreichen Detektorbegehungen in 2013 sowie die Untersuchungen mittels Batcorder über drei Jahre eine ausreichende Einschätzung über das Fledermausvorkommen liefere. Zudem lieferten die Kartierungen von Baumhöhlen innerhalb der Eingriffsbereiche und deren Kontrolle vor Baumfällungen sowie eine vorläufige Abschaltung der Windkraftanlagen mit begleitendem Gondelmonitoring eine ausreichende Konfliktminimierung um das Eintreten der Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG hinsichtlich der betroffenen Fledermausarten zu verhindern. Der Einwand des Klägers hinsichtlich der notwendigen weiteren Untersuchungen zur Art Mopsfledermaus sei nicht angezeigt, da über die gesamte Erfassungszeit nur drei Kontakte dieser Art erfasst seien und ein substantiierter Nachweis für ein konzentriertes Vorkommen der Art nicht geben sei. Untersuchungen ins Blaue hinein seien nicht erforderlich. Das in der Nebenbestimmung 10.8 vorgegebene umfangreiche Abschaltkonzept zum Schutze der Fledermäuse entspreche vollständig der in der Anlage 5 zum Leitfaden WKA 2012 als geeignet angesehene Vermeidungsmaßnahme. Das Schutzkonzept aus Abschaltalgorithmus und Monitoringauflage sei anerkannt. Es handele sich um ein dem Stand der Wissenschaft und Technik entsprechendes Konzept zur wirkungsvollen Reduzierung des Tötungsrisikos für Fledermäuse, so dass der in der Genehmigung festgeschriebene Abschaltalgorithmus einen ausreichenden Schutz der Fledermäuse gewährleiste. Auch sei nicht erkennbar, dass der im Leitfaden WKA 2012 enthaltene Schwellenwert von 6 m/Sekunde nicht mehr aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen entspräche. Neuere wissenschaftliche Erkenntnisse seien einer Planungs- oder Zulassungsentscheidung in der Regel erst dann zugrunde zu legen, wenn sie sich in der wissenschaftlichen Diskussion durchgesetzt und allgemeine Anerkennung gefunden hätten. Die Frage, ab welcher Windgeschwindigkeit eine Gefährdung der Fledermäuse angenommen werden könne, werde derzeit in der Wissenschaft differenziert diskutiert; dass sich dabei ein neuer Grundkonsens in der Wissenschaft herausgebildet habe, der die im hessischen Leitfaden WKA 2012 enthaltenen Empfehlungen überholt habe, sei aber nicht erkennbar. So gehe auch die aktuelle hessische VwV 2020 weiterhin von dieser Cut-in-Geschwindigkeit von 6 m/Sekunde aus. Davon gehe auch die Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs in seinem Beschluss vom
  2. März 2022 aus (– 3 B 214/21.T –, juris) aus. Das Oberverwaltungsgericht Münster habe in seinem Urteil vom
  3. März 2021 (8 A 1183/18 -, juris) festgestellt, dass zu dieser Frage eine allgemein anerkannte Fachmeinung fehle und der geregelte Abschaltalgorithmus (<6 m/s) im Spektrum der fachwissenschaftlich nach dem aktuellen Forschungsstand als vertretbar eingestuften Abschaltgeschwindigkeit liege. Auch die RENEBAT IIII-Studie komme nach Auswertung eines Datensatzes von 24.942 beprobten Anlagen-Detektor-Nächten in fünf Jahren zu dem Ergebnis, dass die am häufigsten verwendeten Kriterien < 6 m/s und > 10 o C nicht zu beanstanden seien. Zu der vom Kläger aufgeworfene Frage, dass der dem Abschaltalgorithmus zugrunde gelegte Schwellenwert von bis zu zwei toten Tieren pro Anlage und Jahr nur über eine Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG rechtlich zulässig wäre, weist die Beigeladene darauf hin, dass sich in vielen Bundesländern der auch im hessischen Leitfaden WKA 2012 enthaltenen Schwellenwert von bis zu zwei Schlagopfern pro Jahr und WEA durchgesetzt habe. Vor dem Hintergrund der Kritik des Klägers an der Bestimmtheit der in der Nebenbestimmung 10.8 geregelten Abschaltung nach dem ersten und dem zweiten Jahr müsse darauf aufmerksam gemacht werden, dass es sich bei einem Gondelmonitoring nicht um eine Maßnahme zum unmittelbaren Schutz der Fledermäuse handele. Von daher erschließe sich nicht, inwiefern durch die behauptete mangelnde Bestimmung der Vorgaben zum Monitoring rügefähige Belange des Klägers berührt sein sollen. Insoweit verweist die Beigeladene auf die Entscheidung des VG Hannover im Urteil vom
  4. September 2020 (12 A 6994/17 -, juris). Zu dem endgültig festzulegenden Abschaltalgorithmus zum Schutze der Fledermäuse bedürfe es nach durchgeführtem Gondelmonitoring keiner weitergehenden Festlegung in der Genehmigung. Mit der Rechtsprechung des OVG Münster (Beschluss vom
  5. November 2020 – 8 A 4256/19 -, juris) sei vielmehr davon auszugehen, dass ein Abschaltalgorithmus, der auf der Grundlage der Ergebnisse eines zweijährigen leitfadenkonformen Fledermausmonitorings zwischen einem qualifizierten Fachgutachter mit Erfahrung und der Unteren Naturschutzbehörde abgestimmt worden sei, den Anforderungen des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG genüge. Dieser anlagenspezifische Abschaltalgorithmus sei nicht Gegenstand des Klageverfahrens gegen die ursprünglich erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung (vgl. VG Darmstadt, Urteil vom
  6. November 2021 – 6 K 826/17.DA -, juris), so dass entgegen der Einschätzung des Klägers eine Rechtswidrigkeit der Genehmigung nicht daraus folge, dass auf die Bestimmung eines Schwellenwertes in der Genehmigung verzichtet worden sei. Auch in Bezug auf die Haselmaus würden durch die Genehmigung keine artenschutzrechtlichen Zugriffsverbote verletzt. Der Beklagte gehe im Genehmigungsbescheid davon aus, dass die Haselmaus bei Untersuchungen im Jahre 2015 an den Stand

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