G ein Unterlassungsanspruch gegen den Beklagten zu. Bei dem Angebot des Beklagten, einen ganzheitlichen Augengesundheits-Check mit dem RetinaLyze-System durchzuführen, handelt es sich um eine erlaubnispflichtige Heilbehandlung im Sinne des § 1 HeilprG.
G bedarf, wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, ausüben will, dazu einer Erlaubnis.
G ist die Ausübung der Heilkunde im Sinne dieses Gesetzes jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird. Bei einem wörtlichen Verständnis der Vorschrift würden zahlreiche heilkundliche Verrichtungen handwerklicher oder technischer Art unter das Ausübungsverbot des § 1 HeilprG fallen, was ersichtlich nicht der Sinn und Zweck des Gesetzes sein sollte. Das Ausübungsverbot erfasst daher bei der im Hinblick auf die Verbürgung der Berufsfreiheit in Art. 12 Abs. 1 GG gebotenen restriktiven Auslegung der Vorschrift allein solche Tätigkeiten, die sich auf die unmittelbare Beratung oder Behandlung von Patienten auf dem Gebiet des Heilpraktikerwesens beziehen und die zudem ärztliche Fachkenntnisse voraussetzen und gesundheitliche Schädigungen zur Folge haben können (vergleiche BGH, Urteil vom 04.02.1972, I ZR 104 / 70). Entgegen der Darstellung des Beklagten findet nicht nur ein Fotografieren des Augenhintergrundes statt, sondern es findet durch den Abgleich mit den Bildern der Datenbank des RetinaLyze-Systems eine medizinische Bewertung und damit letztlich eine Diagnostik der Aufnahme statt. Dies ergibt sich deutlich aus den vorliegenden Ergebnissen der RetinaLyze-Analysen Bl. 94 f. und 147 der Akte. Den Ergebnissen der RetinaLyze-Analysen Bl. 94 f. der Akte ist nicht nur zu entnehmen, dass mehrere Auffälligkeiten an beiden Augen festgestellt wurden, die genau beschrieben werden (auffällige Papillenexkavation, Papillenrandblutung, Kerbe im retinalen Randsaum, verletzte ISNT Regel uvm., die Makula rechts hat ein Problem und benötigt mindestens ein OCT), sondern, dass sogar ein Augenarzt das Foto geprüft hat. Dem Kunden wird eine zeitnahe (spätestens nächste Woche) Kontrolle durch den Augenarzt dringend empfohlen. Bei dem Ergebnis der RetinaLyze-Analyse Bl. 147 der Akte wurden keine Anzeichen im Sinne der erwähnten Veränderungen (geringfügige Blutung oder Mikroaneurysmen, Anzeichen von Drusen, Hämoglobingehalt in der Papille) gefunden. Die Empfehlung dieser Untersuchung lautete, dass kein Anlass bestehe, einen früheren Termin bei dem Augenarzt zu vereinbaren. Im Gegensatz zu anderen augenärztlichen Verfahren werden mit dem RetinaLyze-System nicht nur einfache Messwerte ermittelt, sondern durch den Abgleich mit Daten bzw. sogar der Einschaltung von Augenärzten, Feststellungen und Bewertung des Augenhintergrundes getroffen, die durch einen Abgleich mit einem unauffälligen „gesunden“ Auge erfolgen und ganz deutlich eine Diagnose enthalten. Letztlich dient das Fotografieren des Augenhintergrundes dazu, Feststellungen und Bewertungen des Augenhintergrundes auf etwaige Auffälligkeiten vorzunehmen. Ohne diese Feststellungen und Bewertungen, die deutlich medizinische Bewertungen enthalten und nicht nur die Empfehlung zum Besuch eines Augenarztes geben, wäre das RetinaLyze-System ohne Aussagekraft und damit sinnentleert. Derartige Feststellungen und Bewertungen solcher Auffälligkeiten stehen allerdings ausschließlich in der Kompetenz eines Arztes und dürfen nicht durch den Beklagten mit dem RetinaLyze-System erfolgen. Es handelt sich um eine unzulässige Heilbehandlung im Sinne des § 1 HeilprG, die der Beklagte vornimmt. Auch das vom Beklagten erstellte Einladungsschreiben zum ganzheitlichen Augengesundheits-Check mit dem ReginaLyze-System wirbt mit der Bewertung des Gesundheitszustandes des Auges des Kunden, indem es die Makuladegeneration, das Glaukom und Diabetes benennt und darstellt, dass die Ergebnisse der Netzhautanalyse in wenigen Minuten ausgewertet und zur ersten Besprechung und Beurteilung bereitstehen.
G obliegen diese Feststellungen und Bewertungen allerdings einem Arzt. Der Beklagte hat dazu keine Erlaubnis. Der Beklagte hat daher derartige „Untersuchungen“ wegen Verstoßes gegen § 1 HeilprG
Lyze-Systems stellt sich zudem als eine irreführende geschäftliche Handlung
UWG dar, die ebenfalls zu einem Unterlassungsanspruch des Klägers gegen den Beklagten nach § 8 UWG führt. Die Darstellung des Beklagten als „perfekte Analyse ihres Sehsystems und Optimierung Ihrer Sehleistung“ erweckt den Eindruck, dass nach Durchführung der Behandlung sämtliche vorhandene Krankheiten analysiert worden sind und der Optiker in der Lage ist, die Sehleistung des Kunden, nach der Analyse, zu optimieren. Dazu ist der Beklagte allerdings nicht in der Lage wodurch eine irreführende Werbung nach § 5 UWG gegeben ist. Die Ansprüche der Beklagten sind nicht verjährt. Nach Kenntniserlangung am 09.01.2020 hat der Kläger binnen der Frist des § 11 UWG Klage erhoben. Anspruch auf Ersatz von Abmahnkosten hat der Kläger gegen den Beklagten
1 S. 2 UWG a.F. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in § 709 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE220003639
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