Flüchtlinge vom
stellte am 2. August 2021 Asylantrag. Die EURODAC-Recherche des Bundesamtes für Migration
Flüchtlinge ergab, dass der Antragsteller am
Flüchtlinge Griechenland um Wiederaufnahme des Antragstellers gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b) der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments
des Rates (Dublin III-Verordnung) („TakeBack_DUB3_Griechenland“, Dok 30 BA). Mit Schreiben vom
Griechenland daher nicht mehr zuständig sei. Auf das Schreiben wird Bezug genommen („MS-Ablehnung“, Dok. 35 BA). Das Bundesamt widersprach dieser Auffassung mit Schreiben vom selben Tag. Im Rahmen der (schriftlichen) Erstbefragung zur Bestimmung des für die Prüfung des Antrags zuständigen Mitgliedsstaates am 20. August 2021 gab der Antragsteller an, nicht zu wissen, wann er sein Heimatland erstmalig verlassen habe. Er sei nach Griechenland eingereist
habe sich dort in Athen aufgehalten. Er habe in keinem anderen Mitgliedstaat internationalen Schutz beantragt oder zuerkannt bekommen. In Griechenland seien ihm Fingerabdrücke abgenommen worden. Im Rahmen des Fragebogens zur Prüfung von Abschiebungshindernissen im Dublin-Verfahren (Ergänzende Befragung) gab er am selben Tag an, nicht nach Griechenland überstellt werden zu wollen, da seine Kinder in der Bundesrepublik Deutschland seien. Mit Vermerk vom 24. August 2021 („Verm_Ablehn_MS_an_AS“, Dok 41 BA) stellte das Bundesamt fest, dass eine Überstellung des Antragstellers nach Griechenland nicht erfolgen könne, da der ersuchte Mitgliedstaat das Übernahmeersuche abgelehnt habe. Es sei daher eine Entscheidung im nationalen Verfahren zu treffen. Bei der persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt für Migration
Flüchtlinge am 8. Oktober 2021 gab der Antragsteller an, sein Heimatland 2008 verlassen zu haben. Er habe sich bis etwa 2014 oder 2015 in der Türkei aufgehalten
sei dann nach Griechenland eingereist. Dort habe er zwei Asylanträge gestellt. Der zweite Antrag sei ebenfalls abgelehnt worden. Sein Asylantrag sei sogar dreimal abgelehnt worden. Er habe sich bis Januar 2021 dort aufgehalten. In Griechenland könne man jedoch nicht arbeiten. Es gäbe dort nichts. Dann sei er über Italien
Frankreich in die Bundesrepublik eingereist. Zur Begründung seines Asylantrags gab er im Wesentlichen an, dass er eine Beziehung zu einer Frau gehabt habe. Dies habe ihre Familie mitbekommen
ihn aufgrund der Ehrverletzung daraufhin bedroht. Auf Nachfrage des Bundesamts gab er an, das gleiche Verfolgungsschicksal auch den griechischen Behörden erzählt zu haben. Auf die Niederschrift der Anhörung wird Bezug genommen („Anhörung_Standard_Mann“, Dok. 50 BA). Unter dem
7 AufenthG nicht festgestellt (2.); der Antragsteller zur Ausreise aufgefordert
die Abschiebung in den Irak angedroht (3.). Das gesetzliche Einreise-
Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 24 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (4.). Auf den Bescheid wird Bezug genommen (vgl. „Bescheid“, Dok. 75 BA). Er ist dem Antragsteller ausweislich der Zustellungsurkunde am 22. Februar 2022 zugegangen (vgl. „PZU“, Dok. 85 BA). Am 28. Februar 2022 hat der Antragsteller Klage erhoben
den vorliegenden Eilantrag gestellt. Er ist der Auffassung, es bestünden ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der im Bescheid vom 15. Februar 2022 enthaltenen Abschiebungsandrohung. Es sprächen erhebliche Gründe dafür, dass § 71a AsylG nicht mit Unionsrecht in Einklang stehe. Zwar sei die Frage, ob § 71a Abs. 1 AsylG mit Unionsrecht, namentlich mit Art. 33 Abs. 2 lit. d)
q) der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments
des Rates vom 26. Juni 2013 (sog. Verfahrensrichtlinie) im Einklang stehe, in der nationalen Rechtsprechung
Kommentarliteratur fast ausnahmslos bejaht worden. Jedoch habe die EU-Kommission kürzlich in einem Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) die Auffassung vertreten, dass ein weiterer Antrag auf internationalen Schutz nur dann als „Folgeantrag“ i.S.v. Art. 2 lit. q)
2 lit. d) der Verfahrensrichtlinie eingestuft werden könne, wenn er in demjenigen Mitgliedstaat gestellt worden sei, dessen zuständige Stelle einen früheren Antrag desselben Antragstellers mit einer bestandskräftigen Entscheidung abgelehnt habe. Der EuGH habe dies in seinem Urteil vom 20. Mai 2021 (Az. C-8/20) offen gelassen. Inzwischen sei diese Frage (erneut) beim EuGH anhängig. Angesichts dieser Entwicklung sei die aufgeworfene Frage nicht länger als „acte claire“ zu bewerten. Darüber hinaus bestünden an der Entscheidung des Bundesamtes auch deswegen ernstliche Zweifel, da das Bundesamt ihrer Amts-
Ermittlungspflicht gemäß § 24 VwVfG nicht entsprechend nachgekommen sei. Hierzu werde Bezug genommen auf das Urteil des VG B-Stadt vom
Flüchtlinge vom
Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten einschließlich der des Klageverfahrens 1 K 224/22.WI.A
den Inhalt der Behördenakte der Antragsgegnerin Bezug genommen. II. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage vom 28. Februar 2022 ist zulässig
begründet. Der Antrag ist statthaft, da die Anfechtungsklage gemäß § 75 Abs. 1 AsylG keine aufschiebende Wirkung hat,
wurde auch rechtzeitig innerhalb der einwöchigen Antragsfrist gemäß §§ 71a Abs. 4, 36 Abs. 3 Satz 5 AsylG gestellt. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 71a Abs. 4, 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG setzt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage voraus, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes des Bundesamtes bestehen. Ernstliche Zweifel im Sinne des § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Entscheidung des Bundesamtes einer rechtlichen Prüfung im Hauptsacheverfahren wahrscheinlich nicht standhalten wird. Dies ist nach Auffassung des Gerichts der Fall. Vorliegend hat die Antragsgegnerin den Asylantrag des Antragstellers (zutreffend) als Zweitantrag im Sinne des § 71a AsylG behandelt
ihn gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG als unzulässig abgelehnt mit der Begründung, der Antragsteller habe zuvor bereits in einem sicheren Drittstaat gem. § 26a AsylG, nämlich Griechenland, erfolglos ein Asylverfahren durchlaufen. Es ist jedoch ernstlich zweifelhaft, ob § 71a AsylG im Einklang mit Unionsrecht steht. Die Europäische Kommission hat in einem Verfahren vor dem EuGH geltend gemacht, ein weiterer Antrag auf internationalen Schutz könne nur dann als "Folgeantrag" i.S.v. Art. 2 lit. q)
2 lit. d) der Richtlinie 2013/32/EU eingestuft werden, wenn er in demjenigen Mitgliedstaat gestellt wurde, dessen zuständige Stellen einen früheren Antrag desselben Antragstellers mit einer bestandskräftigen Entscheidung abgelehnt haben (vgl. EuGH, Urteil vom
q RL 2013/32/EU vereinbar, wenn das erfolglose erste Asylverfahren in einem anderen Mitgliedstaat der EU durchgeführt wurde?“ Vor diesem Hintergrund kann die Frage – trotz teils entgegenstehender Auffassung in Rechtsprechung
Literatur (vgl. etwa Sächsisches OVG, Beschluss vom
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