Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Kläger verfolgen ein Feststellungsbegehren nach Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrages. Die Parteien schlossen im März 2017 einen Ratenkreditvertrag über einen Nettodarlehensbetrag von € 20.000,00 und einen für die gesamte Vertragslaufzeit von 84 Monaten festgeschriebenen Sollzinssatz von 2,75 %. Wegen der Einzelheiten des Vertrages wird auf diesen gemäß Anlage DB 1, Bl. 22 ff. d. A., verwiesen. Der Darlehensvertrag enthält eine Widerrufsinformation, auf die ebenfalls gemäß Bl. 23 d. A. verwiesen wird. Die Kläger widerriefen ihre auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung mit Schreiben vom … (Bl. 28 d. A.). Die Beklagte trat dem entgegen. Die Kläger sind der Auffassung, dass die Widerrufsbelehrung fehlerhaft sei, weshalb auch noch im Jahre … der Widerruf habe wirksam erklärt werden können. Zum einen entspreche die Widerrufsbelehrung nicht dem Muster der damaligen Fassung. Es fehle an einer optischen Übereinstimmung. Zu bemängeln sei, dass der in der Widerrufsbelehrung vorgesehene Kaskadenverweis mit der Rechtsprechung des EuGHs nicht in Einklang zu bringen sei. Es fehlten auch Pflichtangaben im Darlehensvertrag. Im Einzelnen sei der Verzugszins nicht angegeben. Dieser müsse in absoluten Zahlen angegeben werden. Auch sei der Nettodarlehensbetrag nicht angegeben. Verwirrend seien die Darstellungen in Ziffer 3 des Darlehensvertrages da dort auch der Gesamtkreditbetrag erwähnt werde. Darüber hinaus fehlten Informationen über das Kündigungsverfahren. Es sei nicht zulässig, über das Kündigungsrecht in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu berichten, ohne deutlich darauf zu verweisen. Die Widerrufsbelehrung sei auch nicht ausreichend optisch hervorgehoben und auch im Hinblick auf die Belehrung über die Widerrufsfolgen falsch. Eine Vertragsurkunde hätten die Kläger nicht erhalten. Die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung hätte erläutert werden müssen. Ungenügend sei der Verweis auf eine abstrakte Methode. Das AGB Rücktrittsrecht hindere den Verbraucher an der Ausübung seines Widerrufsrechtes. Dies sei richtlinienwidrig. Die Kläger beantragen, I. Es wird festgestellt, dass die Beklagte aufgrund des erklärten Widerrufs der Kläger keine Ansprüche mehr auf Zahlung des Vertragszinses und die vertragsmäßige Tilgung aus dem Darlehen mit der Nummer … hat; II. Die Beklagte wird verurteilt, die Kläger von den außergerichtlichen Rechts-anwaltskosten in Höhe von 964,19 EUR freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Auffassung, dass die Widerrufsbelehrung korrekt sei, denn sie entspreche der damaligen Fassung der Musterbelehrung. Im Übrigen lägen die notwendigen Pflichtangaben vor. Entscheidungsgründe Die Klage ist als negative Feststellungsklage zulässig (vgl. BGH, Urteil vom 16.05.2017, AZ XI ZR 586/15). Die Klage ist jedoch unbegründet. Den Klägern steht kein Anspruch auf die begehrte Feststellung zu, denn der Widerruf vom 31.12.2019 war verfristet. Die Beklagte hat die Kläger klar und verständlich über das ihnen nach § 495 BGB zustehende Widerrufsrecht informiert. Die Beklagte kann sich bereits auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Art 247 § 6 II S. 3 EGBGB in der Fassung ab 21.03.2016 berufen, weil die in dem Darlehensvertrag in hervorgehobener und deutlich gestalteter Form enthaltene Widerrufsinformation dem Muster der Anlage 7 zu Art 247 § 6 II entspricht. Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Widerrufsinformation deutlich und klar gestaltet. Sie ist optisch hervorgehoben durch einen Kasten. Im Kasten beginnt die Belehrung mit einer Überschrift im Fettdruck. Zudem ist auch die Zwischenüberschrift zu den Widerrufsfolgen im Fettdruck mit Zeilenabstand hervorgehoben. Inhaltlich entspricht die Belehrung dem Muster vollständig. Diese Feststellung gilt auch hinsichtlich der Belehrung über die Widerrufsfolgen. Die Belehrung ist auch nicht etwa deshalb fehlerhaft, da diese auf § 492 II BGB verweist, also einen Kaskadenverweis enthält. Die Rechtsprechung des EuGH zum sogenannten Kaskadenverweis können die Kläger nicht für sich fruchtbar machen. Der Bundesgerichtshof hat sich durch Beschluss vom 31.03.2020 (AZ XI ZR 198/19) hierzu bereits geäußert und festgestellt, dass die deutschen Gerichte an die Gesetzeslage gebunden sind. Nach Wortlaut und Sinn eindeutige Normen sind zu beachten. Ein entgegenstehender Sinn darf eben so wenig bestimmt werden wie der normative Gehalt der Norm grundlegend neu bestimmt werden darf. Die Verpflichtung zur unionsrechtkonformen Auslegung darf nicht Grundlage für eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts werden. Danach kann es der Beklagten nicht zum Nachteil gereichen, dass sie wie die Musterbelehrung auf eine Norm verweist. Diese Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof zwar durch Beschluss vom 27.10.2020 (Az XI ZR 498/19) im Anwendungsbereich der Verbraucherrichtlinie aufgegeben und vertritt nun ebenfalls die Auffassung, dass der Kaskadenverweis unklar sei. Allerdings wurde mit Entscheidung vom gleichen Tag (BGH, Urteil vom 27.10.2020, Az XI ZR 525/19) auch entschieden, dass trotz unklaren Kaskadenverweis die Gesetzlichkeitsfiktion nach wie vor greife, wenn das Muster vollständig übernommen wurde. So liegt wie dargelegt der Fall hier. Greift mithin die Gesetzlichkeitsfiktion, so geht der Vortrag der Kläger ins Leere, über die Dauer der Widerrufsfrist sei nicht korrekt informiert worden. Der in der Widerrufsinformation gewählte Wortlaut entspricht der Musterbelehrung. Klarer als das Gesetz, und die Musterbelehrung hat Gesetzescharakter, muss der Belehrungspflichtige nicht belehren. Darüber hinaus sind auch die notwendigen Pflichtangaben in dem Darlehensvertrag enthalten. Sofern die Kläger unter Bezugnahme auf die aktuelle Entscheidung des EuGH vom 09.09.2021 (AZ C-33/20, juris) geltend machen, dass die Angabe zum Verzugszins fehlerhaft sei, da kein konkreter Prozentsatz angegeben worden sei, führt dies nicht zum Wegfall ihrer vertraglichen Verpflichtungen. Ausgangspunkt der Beurteilung ist Art 247 § 3 Ziffer 11 EGBGB (Fassung vom 11.03.2016). Danach ist der Verzugszinssatz anzugeben. In Ziffer 3 der Vertragsbedingungen des Kreditvertrages (Bl. 24 d.A.) gibt die Beklagte den Verzugszinssatz mit 5 % über dem Basiszinssatz an. Damit referenziert die Beklagte auf die gesetzliche Regelung, die also einen Verweis auf den Basiszinssatz nach § 247 BGB enthält. Zwar greift der EuGH in der Entscheidung vom 09.09.2021 seine Rechtsprechung zum Kaskadenverweis vom 26.03.2020 auf und sieht in einem Verweis auf nationale Normen eine Unklarheit, so dass die Angabe eines konkreten Prozentsatzes gefordert werden müsse. Allerdings hat auch der EuGH erkannt, dass etwas Anderes gilt, wenn der Verzugszinssatz variabel ist (vgl. Rn. 93 der EuGH Entscheidung) und die Vereinbarung der Parteien auf einen Verzugszinssatz nach Maßgabe des von der Zentralbank eines Mitgliedstaates festgelegten Basiszinssatz Bezug nimmt. Nach der zitierten EuGH Rechtsprechung ist der Verweis auf einen nationalen Basiszinssatz zulässig, wenn in einem für jedermann leicht zugänglichen Amtsblatt Änderungen des Basiszinssatzes bekannt gegeben werden. In diesen Fällen reicht nach der EuGH Rechtsprechung der Verweis auf diesen Basiszinssatz aus, sofern die Methode zur Berechnung des Satzes der Verzugszinsen nach Maßgabe dieses Basiszinssatzes in dem Darlehensvertrag beschrieben ist und die Berechnungsmethode für den Durchschnittsverbraucher leicht verständlich ist und auch die Häufigkeit der Änderungen dieses Basiszinssatzes angegeben ist (vgl. Rn. 95 der EuGH Entscheidung). Diese Voraussetzungen erfüllt der vorliegende Kreditvertrag, denn in der Europäischen Standardinformation, die Teil des Kreditvertrages ist, findet sich die Information (Bl. 26 d.A.), dass der Basiszinssatz jährlich von der Deutschen Bundesbank festgesetzt wird und zwar zum
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.