ErbVO bei Rechtswahl schwedischen Rechts Leitsatz 1. Bei einer Entscheidung
ErbVO sind die konkreten Umstände der Erbsache zu berücksichtigen.
ErbVO für unzuständig erklärt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Erblasser habe eine wirksame Rechtswahl gem. Art. 22, 83 Abs. 2 EuErbVO getroffen. Angesichts der grundlegenden Unterschiede des deutschen und schwedischen materiellen und Verfahrens- Rechts sei die bessere Rechtskenntnis der schwedischen Gerichte vorzugswürdig. Zwei der drei Beteiligten hätten ihren Wohnsitz in Schweden, das hinsichtlich des Umfangs der Übertragungen streitige Grundstück liege in Schweden. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf den angefochtenen Beschluss vom 03.05.2022 (Bl. 405 ff d.A.) Bezug genommen. Gegen diesen Beschluss, der der Beteiligten zu 1) am 11.05.2022 zugestellt worden ist (Bl. 420 d.A.), hat diese mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 10.06.2022 Beschwerde eingelegt (Bl. 423 ff d.A.). Sie ist der Auffassung, das Nachlassgericht habe sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt. Eine Rechtswahl sei nicht gegeben. Gegenstand des Verfahrens sei allein die Erteilung des europäischen Nachlasszeugnisses, so dass wegen des gewöhnlichen Aufenthaltes deutsches Recht Anwendung finde. Dies habe das Nachlassgericht nicht berücksichtigt. Der Erblasser habe gerade keine Rechtswahl getroffen, wie bereits erstinstanzlich ausgeführt. Allenfalls sei die Rechtswahl auf die Auslegung und Errichtung des Testaments beschränkt. Zudem sei nicht berücksichtigt worden, das es sich um ein gemeinschaftliches Testament handele und sie keine Rechtswahl treffen wollte, welches im Rahmen einer beantragten Anhörung bestätigt werde. Das Gericht habe den Ausnahmecharakter verkannt. Sie als testamentarische Alleinerbin halte sich in Deutschland auf und habe als originäre Beteiligte die deutschen Gerichte angerufen, welches in die Ermessensentscheidung hätte einfließen müssen. Schließlich hätten bereits mehrere schwedische Gerichte rechtskräftig ihre Unzuständigkeit erklärt. Die Unzuständigkeitserklärung des deutschen Gerichts dürfe nicht zu dem unhaltbaren Ergebnis führen, dass kein Gericht zuständig wäre. In der Sache sei das Nachlasszeugnis zu erteilen, da die Erblasserin aufgrund des Testaments Alleinerbin geworden sei. Selbst wenn schwedisches Recht zur Anwendung käme, ergäbe sich aus der letztwilligen Verfügung die Alleinerbenstellung der Antragstellerin. Das Nachlassgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 27.06.2022 nicht abgeholfen (Bl. 428 ff d.A.), sondern das Verfahren dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. Mit Hinweis der Berichterstatterin vom 10.08.2022 - auf dessen Inhalt ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 643 ff d.A.) - wurde die Beteiligte zu 1) u.a. auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 83 Abs. 4 EuErbVO hingewiesen. Hierzu hat die Beteiligte zu 1) ergänzend geltend gemacht, die Rechtswahlfiktion des Abs. 4 könne nur den Fall meinen, dass der Erblasser ein Testament nach den Vorschriften eines Mitgliedstaates errichtet hat, dessen Staatsangehörigkeit er gerade nicht inne hatte. Nur in diesem Fall wäre die Fiktion der Rechtswahl nicht unverhältnismäßig. Eine bloße Wirksamkeit der Verfügung von Todes wegen sei nicht ausreichend. Ein entgegenstehender Wille des Erblassers würde ohne eine systematische und teleologische Auslegung völlig unbeachtlich bleiben, welches einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Testierfreiheit darstellen würde. Der Erblasser habe wie dargelegt gerade kein Erklärungsbewusstsein und keinen Erklärungswillen gehabt. Die Errichtung sei ausschließlich aufgrund der Staatsangehörigkeit des Erblassers nach schwedischem Recht errichtet worden. Es handele sich nicht um eine Rechtswahlerklärung, weil eine Rechtswahl im heutigen Sinne nach damaliger Rechtslage gar nicht möglich gewesen wäre. Schließlich sei auch das Ermessen fehlerhaft ausgeübt worden. Nicht ausreichend seien die rechtlichen Besonderheiten des schwedischen Erbrechts. Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die im Beschwerdeverfahren eingereichten Schriftsätze Bezug genommen. II. 1. Die deutschen Gerichte sind für das Nachlassverfahren nach dem Erblasser zunächst
ErbVO international zuständig, weil der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatte. Dies hat die Beweisaufnahme vor den schwedischen Gerichten ergeben und wird nach der Entscheidung des schwedischen Berufungsgerichts auch von den Beteiligten zu 2) und 3) nicht mehr ernsthaft in Zweifel gezogen. 2. Die Beschwere ist zulässig. Sie ist insbesondere
ErbRVG statthaft und nach § 43 Abs. 3 IntErbRVG fristgerecht eingelegt worden. Zudem ist die Beteiligten zu 1) als Erbprätendentin beschwerdebefugt i.S.d. § 43 Abs. 2 S.1 InterbRVG. 3. In der Sache führt sie nicht zum Erfolg. Die Entscheidung des Nachlassgerichts ist nicht zu beanstanden. Die Voraussetzungen für eine Unzuständigkeitserklärung
ErbVO liegen vor. Unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles erweist sich die Entscheidung nicht als ermessensfehlerhaft.
ErbVO kann sich das -
ErbVO zuständige - Gericht auf Antrag einer der Verfahrensparteien für unzuständig erklären, wenn seines Erachtens die Gerichte des Mitgliedstaats des gewählten Rechts in der Erbsache besser entscheiden können, wobei es die konkreten Umstände der Erbsache, wie etwa den gewöhnlichen Aufenthalt der Parteien und den Ort, an dem die Vermögenswerte belegen sind, zu berücksichtigen hat. Voraussetzung für die Unzuständigkeitserklärung ist dabei eine Rechtswahl eines Rechts eines Mitgliedstaates durch den Erblasser nach Art. 22 EuErbVO.
ErbVO kommt nur eine Rechtswahl betreffend des Heimatrechts des Erblassers im Zeitpunkt der Rechtswahl oder im Todeszeitpunkt in Betracht.
ErbVO ist eine vor dem Inkrafttreten der EuErbVO am 17.08.2015 erfolgte Rechtswahl wirksam, wenn die Voraussetzungen des Kapitels III - welches Art. 22 enthält - erfüllt sind. Als solche Rechtswahl gilt auch eine Rechtswahl, welche sich aus der Anwendung von Art. 83 Abs. 4 EuErbVO ergibt (EuGH, Urteil vom 09.09.2021 - C-422/20, juris Rn. 58). Vorliegend bestehen angesichts des Wortlauts des Testaments bereits keine ernsthaften Zweifel daran, dass der Erblasser die Anwendung schwedischen Rechts für seine Rechtsnachfolge von Todes wegen gewählt hat. Zutreffend hat das Nachlassgericht ausgeführt, dass der Erblasser als schwedischer Staatsbürger in Schweden unter Abbildung des schwedischen Erbrechts ein Testament in der nach schwedischem Recht geforderten Form errichtet hat. Zusätzlich hat er ausdrücklich erklärt, dass das schwedische Recht bei der „Interpretation und Nutzung“ des Testaments anzuwenden sei. Diese übersetzten Begriffe entsprechen den Begriffen der Auslegung und Anwendung des Testaments. Ein anderes Verständnis ist fernliegend. Entgegen der mit der Beschwerde geäußerten Auffassung hat der Erblasser gerade nicht nur die Auslegung und Errichtung des Testaments angesprochen, sondern mit dem Begriff der „Nutzung“ weitergehend die Anwendung des Testaments, was der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten zu 1) in seiner Darstellung auf Seite 2 lit. c) im Schriftsatz vom 06.02.2020 im Übrigen ebenfalls angenommen hatte. Wenn auf das Testament schwedisches Recht angewendet werden soll, dann entspricht dies einer Rechtswahl gerade auch für das anwendbare materielle Recht. Auf welche etwaigen Fragen der Anwendbarkeit des Testaments nach schwedischem Recht sich eine Rechtswahl beschränken könnte, bei der das Testament materiellem deutschem Recht unterliegen sollte, ist weder ersichtlich noch nachvollziehbar dargetan. Angesichts der ausdrücklichen Erklärung des Erblassers in dem Testament ist sowohl von einem entsprechenden Erklärungsbewusstsein als auch einem entsprechenden Erklärungswillen auszugehen. Dass der Erblasser diese Regelung irrtümlich in das Testament aufgenommen haben sollte, ist ebenfalls weder ersichtlich noch dargetan. Dass der Erblasser damit die damals geltende Rechtslage, die an das Staatsangehörigkeitsrecht angeknüpft hat, abgebildet hat, bedeutet nicht, dass er dies nicht gewollt hätte. Hierfür spricht auch, dass die Beteiligte zu 1) nach dem Inhalt des Testaments ein solches gleichen Inhalts nach deutschem Recht errichten sollte, um etwaigen möglichen Rechtsunsicherheiten angesichts der unterschiedlichen Staatsangehörigkeiten der Ehegatten begegnen zu können. Schließlich wäre dem Erblasser nach dem schwedischen internationalen Privatrecht (IDL) auch eine Rechtswahl nach dem Recht des Wohnsitzes möglich gewesen, was zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments auch eine Wahl des deutschen Rechts ermöglicht hätte (vgl. hierzu Süß/Johansson, Erbrecht in Europa, 3. Aufl. 2015, S.1105, Rn. 26). Mit dem schwedischen Recht als seinem Staatsangehörigkeitsrecht hat der Erblasser zudem das nach Art. 22 EuErbVO wählbare Recht gewählt.
ErbVO ist diese Rechtswahl weiterhin als wirksam anzusehen mit der Folge, dass die Voraussetzung einer Rechtswahl eines Rechts eines Mitgliedstaates i.S.d. des Art. 6 EuErbVO vorliegen. Nur ergänzend ist auszuführen, dass sich die Rechtswahl vorliegend jedenfalls aus Art. 83 Abs. 4 EuErbVO ergeben würde. Entgegen der im Schriftsatz vom 07.09.2022 vertretenen Rechtsauffassung ist dieser nicht i.S. einer teleologischen Reduktion dahingehend auszulegen, dass dieser nur dann Anwendung finden kann, wenn der Erblasser ein Testament nach den Vorschriften eines Mitgliedstaates errichtet hat, dessen Staatsangehörigkeit er gerade nicht hat. Denn dann würde es sich regelmäßig schon nicht um ein wählbares Recht i.S.d Art. 22 EuErbVO handeln. Zudem dient die Fiktion gerade dem Schutz solcher Erblasser, die ausgehend von ihrem auf Grund der Anknüpfung an die Staatsangehörigkeit geltenden Rechts getroffenen letztwilligen Verfügungen nicht damit rechnen mussten, dass auf diese nach Inkrafttreten der EuErbVO ein anderes materielles Erbrecht Anwendung finden könnte, und insoweit dem Vertrauensschutz (vgl. Burandt/Rojahn, Erbrecht.
ErbVO die Zuständigkeit der schwedischen Gerichte begründet wird. Die - zunächst zutreffend - auf Art. 4 EuErbVO gestützte Zurückweisung der Anträge der Beteiligten zu 2) und 3) vor den schwedischen Gerichten steht der nunmehr erst begründeten Zuständigkeit nicht entgegen (vgl. zum vergleichbaren Sacherhalt: EuGH, Urteil vom 09.09.2021, aaO, Rn. 19,20; Geimer/Schütze, Internationaler Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen, Stand Januar 2022, Art. 6 EuErbVO Rn, 23). 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 35 Abs. 1 IntErbRVG i.V.m. 84 FamFG, wonach das Gericht die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen soll, der es eingelegt hat. Es ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte, hiervon aus Gründen der Billigkeit abzuweichen. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 70 Abs. 2 FamFG liegen nicht vor, da bereits aufgrund einer ausdrücklichen Rechtswahl schwedischen Rechts die Unzuständigkeitserklärung möglich war und im Übrigen nur allgemeine Rechtsgrundsätze auf den vorliegenden Einzelfall angewendet wurden. Soweit lediglich ergänzend auf die Anwendbarkeit aus Art. 83 Abs. 4 EuErbVO abgestellt wurde, sind diese Erwägungen schon nicht tragend. Diese hätte zudem allenfalls Anlass zur Prüfung einer Aussetzung und Vorlage an den Europäischen Gerichtshof zur Frage der Auslegung des Art. 83 Abs. 4 EuErbVO, welches angesichts der bereits bekannten Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs in diesem Zusammenhang ebenfalls nicht veranlasst gewesen wäre. Folglich ist kein Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Senats gegeben. Die Wertfestsetzung folgt aus § 61, 40 GNotKG. Ziel der Beschwerde der Beteiligten zu 1) ist Erteilung des Europäischen Nachlasszeugnisses durch das deutsche Nachlassgericht. Damit ist für den Geschäftswert auch des Beschwerdeverfahrens die spezielle Regelung betreffend der Verfahren zur Erteilung eines Europäischen Nachlasszeugnisses in § 40 Abs. 1 Nr. 2 GNotKG heranzuziehen, wonach maßgeblich der Wert des Nachlasses im Zeitpunkt des Erbfalls ist. Den Wert des Nachlasses schätzt der Senat unter Berücksichtigung der wenigen Angaben der Beteiligten auf bis 10.000,- €. Konkrete Angaben zur Höhe der Bankguthaben oder dem Wert der Immobilie werden von der Beteiligten zu 1) nicht gemacht. Auch der Wert des Anteils an der Immobilie, welche bei einem Wert von 200.000,- mit 1 % noch 2.000,- € betragen würde, spricht dafür, dass der von der Beteiligten zu 1) mit lediglich 5000,- € bezifferte Nachlass zu niedrig geschätzt wurde. Die Beteiligten zu 2) und 3) vermuten einen höheren Wert des Nachlasses. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE220003670
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.