lvenzgericht - das
lvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten, ordnete die Eigenverwaltung an und bestellte einen Sachwalter (Az.: …). Der streitgegenständliche Rückflug über eine Distanz von mehr als 3.500 Kilometern (nach der Großkreismethode) wurde von der Beklagten, wie der Hinflug, mit den anwesenden Klägern durchgeführt, kam allerdings erst am 06.01.2020 um 10:30 Uhr in Frankfurt am Main und damit mit mehr als dreistündiger Verspätung an. Mit Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main -
lvenzgericht - vom 26.11.2020 wurde das
lvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten aufgehoben. Das Amtsgericht hat die Klage der Kläger, gerichtet auf Ausgleichszahlungen in Höhe von jeweils 600,00 Euro durch Urteil vom 22.12.2021 abgewiesen und auf das Urteil der Kammer vom 04.11.2021 (2-24 O 59/21, Bl. 63 ff. d. A.) verwiesen, dem es sich anschloss. Die Kläger verfolgen mit ihrer Berufung ihre Ansprüche gegen die Beklagte weiter. Die Kläger beantragen, die Beklagte unter Abänderung Urteils des AG Frankfurt am Main, Az. 29 C 1043/21
weit auf das Urteil der Kammer vom 04.11.2021 (Az.: 2-24 O 59/21 = BeckRS 2021, 35292) abgestellt hat, hält das Berufungsgericht ausdrücklich nicht mehr an seiner Entscheidung fest. Die Fluggastrechteverordnung ist vorliegend anwendbar, Art. 3 Abs. 2 lit.
lvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten nichts. Die Kammer vertrat in ihrem Urteil vom 4.11.2021 (2-24 O 59/21) noch die Auffassung, dass die Eröffnung eines
lvenzverfahrens und eine damit einhergehende Umwandlung des Beförderungsanspruches in einen auf Geld gerichteten Anspruch im Sinne des § 45
dem Fortbestand einer bestätigten Buchung entgegenstehe, weil der vertragliche Beförderungsanspruch mit der Eröffnung des
lvenzverfahrens infolge der Umwandlung der Forderung untergegangen sei. Der Bundesgerichtshof hat indes in seinem Urteil vom 5.5.2022 unter Bezugnahme auf § 69 KO ausgeführt, dass sich nicht auf Geld gerichtete Forderungen, etwa auf eine Beförderungsleistung, erst mit der Feststellung zur Tabelle in eine Geldforderung umwandelten, nicht bereits mit Eröffnung des
lvenzverfahrens (Az.: IX ZR 142/21 = BeckRS 2022, 13552 Rz. 8 ff.). Von der Eröffnung des
lvenzverfahrens über das Vermögen der Beklagten an seien die Beförderungsansprüche lediglich nicht durchsetzbar. Eine fehlende Durchsetzbarkeit eines fortbestehenden Beförderungsanspruches stehe dem Fortbestand einer bestätigten Buchung im Sinne des Art. 3 Abs. 2 lit. a) Fluggastrechteverordnung nicht entgegen. Dem schließt sich die Kammer nunmehr aus eigener Überzeugung bei bloß fehlender Durchsetzbarkeit der Beförderungsansprüche auch für Ansprüche auf Ausgleichszahlungen an, gerade wenn der Fluggast, wie hier, tatsächlich von der hier beklagten
lvenzschuldnerin befördert wurde. Art. 3 Abs. 3 Fluggastrechteverordnung steht der Eröffnung des Anwendungsbereiches der Fluggastrechteverordnung ebenfalls nach Auffassung der Kammer nicht entgegen. Nach Art. 3 Abs. 3 S. 1 Fluggastrechteverordnung gilt die Verordnung nicht für Fluggäste, die kostenlos oder zu einem reduzierten Tarif reisen, der für die Öffentlichkeit nicht (…) verfügbar ist. Die Norm betrifft jeden kostenlos reisenden Fluggast, gleich ob er als „gewöhnlicher“ Fluggast eine 100-prozentige Flugpreisermäßigung erhält oder ob er auf Grund einer besonderen Nähebeziehung zum Luftfahrtunternehmen aus geschäftspolitischen Überlegungen besondere Konditionen gewährt bekommt (vgl. BGH, Urteil vom 17.3.2015 – X ZR 35/14 = NJW-RR 2015, 823, 824, Rz. 10). Jeder „zahlende Fluggast“ sollte von der Verordnung erfasst werden (BGH a.a.O., Rz. 11, 13). Die Norm ist dabei entsprechend als Ausnahmevorschrift und unter Heranziehung der Schutzzwecke der Fluggastrechteverordnung eng auszulegen. Der Anwendungsbereich der Verordnung knüpft allein an die geschäftliche Absatztätigkeit der Luftfahrtunternehmen an, wobei auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Reiseveranstalter und der Beklagten abzustellen ist (vgl. BGH a.a.O., Rz. 12, 15). Im vorliegenden Fall hat der Reiseveranstalter mangels anderweitiger Anhaltspunkte das mit der Beklagten vereinbarte Beförderungsentgelt an die Beklagte entrichtet. Wäre es anders, hätte die Beklagte die Kläger weder auf dem Hinflug, noch auf dem Rückflug tatsächlich befördert. Die tatsächliche Beförderung war dementsprechend in objektiver Hinsicht (weiterhin) die Gegenleistung für das an die Beklagte gezahlte Beförderungsentgelt. Jedenfalls durfte ... und durften auch die Kläger dies so verstehen (§§ 133, 157 BGB). Die aufgrund der Eröffnung des
lvenzverfahrens bestehende Einrede der Beklagten macht die tatsächlich durchgeführte Beförderung entgegen der Auffassung der Beklagten in Übereinstimmung mit der Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofes nicht zu einer Schenkung im Sinne der §§ 516ff. BGB, weil der Beförderungsvertrag in, wie auszuführen sein wird, bestätigter Form, fortbesteht und sogar von der Beklagten erfüllt wurde. Die weiteren Voraussetzungen für eine Ausgleichszahlung gemäß Art. 5 Abs. 1 lit.
, weil die Parteien eine konkludente Übereinkunft über die Erfüllung der fortbestehenden und nur nicht durchsetzbaren Beförderungsansprüche der Kläger getroffen haben. Eine Masseverbindlichkeit liegt nach § 55 Abs. 1 Nr. 1
vor, wenn diese durch Handlungen des
lvenzverwalters - bzw. bei einer Eigenverwaltung durch die
lvenzschuldnerin (§ 270 Abs. 1
) - oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der
lvenzmasse begründet wird, ohne Kosten des
lvenzverfahrens zu sein (vgl. BGH, Urt. v. 05.05.2022, IX ZR 142/21 = BeckRS 2022, 13552 Rz. 16 m.w.N.). Darunter fallen neben denjenigen im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 103 Abs. 1
in erster Linie neu begründete Rechtsgeschäfte (BGH a.a.O., Rz. 19; BeckOK InsR/Erdmann, 27. Ed. 15.1.2022,
6; Andres/Leithaus/Leithaus, 4. Aufl. 2018,
Ko/ Hefermehl , Kommentar zur
lvenzordnung,
11). Andernfalls würde niemand mit einem selbst verwaltenden
lvenzschuldner oder einem Verwalter Rechtsgeschäfte abschließen (BGH a.a.O., Rz. 18). Der Bundesgerichtshof hat in seinem zitierten Urteil vom 5.5.2022 zudem eine nachträgliche Entstehung einer bzw. ein Erstarken zu einer Masseverbindlichkeit in dem Fall für möglich gehalten, dass Parteien nachträglich eine Erfüllung des Beförderungsanspruches miteinander vereinbaren (Az.: IX ZR 142/21 = BeckRS 2022, 13552 Rz. 24 f.). Darauf, ob sie dies im Sinne des § 103 Abs. 1
durfte, hat er nicht abgestellt, sondern darüber hinaus ein solches Handeln sogar ausdrücklich als nicht
lvenzzweckwidrig angesehen (BGH a.a.O., Rz. 24). Handlungen des Verwalters oder des eigenverwaltenden Schuldners wiederum, die allein die Nichterfüllung vor der Eröffnung geschlossener, nicht aus der Masse zu erfüllender Verträge betreffen und damit nur der Abwicklung dienen, fallen nicht unter § 55 Abs. 1 Nr. 1
(vgl. BGH a.a.O., Rz. 19 m.w.N.; Andres/Leithaus/ Leithaus , 4. Aufl. 2018,
5 m.w.N.). Vorliegend hat die Beklagte gerade nicht entschieden, den fortbestehenden Beförderungsvertrag mit der ... rückabzuwickeln, sondern die hiesigen Parteien haben nach Auffassung der Kammer eine konkludente, die ursprüngliche Übereinkunft bestätigende Abrede über die Erfüllung des Beförderungsanspruches der Kläger getroffen, §§ 133, 157 BGB. Unter Berücksichtigung der Ausführungen des Bundesgerichtshofes in seinem Urteil vom 5.5.2022 reicht dies entgegen der ursprünglichen Auffassung der Kammer in ihrem Urteil vom 4.11.2022 aus, um ein Erstarken einer
lvenzforderung zu einer Masseverbindlichkeit anzunehmen. Die selbstverwaltende Beklagte hat durch die Beförderung der Kläger auf dem Flug von Frankfurt am Main nach Mahe gegenüber diesen zum Ausdruck gebracht, dass sie sich jedenfalls nicht auf die zwischenzeitliche Eröffnung des
lvenzverfahren über ihr Vermögen berufen wird, trotz der beschriebenen Möglichkeit dazu. Die Kläger vertrauten darauf aufbauend nicht nur auf die Beförderungsleistung durch die Beklagte als solche auch auf dem Rückflug von Mahe wieder nach Deutschland, sondern auch auf eine vertragsgemäße Leistung der Beklagten. Das Vertrauen gründete sich auch nicht bloße auf der allgemein gehaltenen Mitteilung der Beklagten über die Fortführung ihres Geschäftsbetriebes, sondern war, vermittelt durch die tatsächliche Durchführung, an die Kläger gerichtet und hat sie erreicht (vgl. BGH, Urt. v. 5.5.2022 - IX ZR 142/21 = BeckRS 2022, 13552 Rz. 25). Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO vorliegen. Der Bundesgerichtshof hat in dem zitierten Urteil nur zu Ansprüche im Sinne des Art. 8 Abs. 1 lit. a) Fluggastrechteverordnung entschieden, so dass die vorliegende Sachverhaltskonstellation betreffend eine höchstrichterliche Entscheidung noch nicht vorliegt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE220003680
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