Zu den Anforderungen der Bewilligung von Akteneinsicht an einen nicht verfahrensbeteiligten Dritten nach § 299 Abs. 2 ZPO Leitsatz 1. Im Rahmen der von dem Gerichtsvorstand nach § 299 Abs. 2 ZPO vorzunehmenden Interessenabwägung hat dieser keine Prüfung dahingehend vorzunehmen, ob und gegebenenfalls welche Bestandteile der Akten objektiv zur Gewinnung der von dem Dritten erhofften Informationen tatsächlich geeignet sind, und muss Aktenbestandteile, die solche Informationen nicht enthalten, auch nicht grundsätzlich von der Einsichtnahme auszunehmen. 2. Eine Partei kann die Anfechtung eines Bescheids, der dem Dritten Einsichtnahme in Prozessakten bewilligt, nicht darauf stützen, dass Rechte anderer Personen auf informatiionelle Selbstbestimmung durch die Akteneinsicht verletzt würden. Anmerkung Ein Rechtsmittel ist nicht bekannt geworden. Tenor Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 27.04.2020 gegen den Bescheid des Präsidenten des Landgerichts Frankfurt am Main vom 30.03.2020 (Az. …) wird zurückgewiesen. Die Vollziehung des vorbezeichneten Bescheids wird im Wege der einstweiligen Anordnung bis zum Eintritt der Rechtskraft dieser Entscheidung ausgesetzt. Die Antragstellerin hat die Gerichtskosten zu tragen. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt. Der Geschäftswert wird auf 500.000,00 EUR festgesetzt. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Gründe I. Bei der Antragstellerin handelt es sich um eine Bank, welche eine der beiden Beklagten des abgeschlossenen Zivilprozesses vor dem Landgericht Frankfurt am Main mit dem Aktenzeichen … (im Folgenden: Ausgangsverfahren bzw. -prozess) war. Die Antragstellerin wendet sich vorliegend gegen einen Bescheid des Präsidenten des Landgerichts Frankfurt am Main vom 30.03.2020 (Az. ...), mit welchem dieser der an dem Ausgangsverfahren nicht beteiligten A GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (im Folgenden nur: die Dritte) Einsichtnahme in die Akten des Ausgangsverfahrens bewilligte. Eine zwischenzeitlich insolvente Aktiengesellschaft beabsichtigte, eine Anleihe in Form von Inhaberschuldverschreibungen zu begeben. Die Dritte wurde in Zusammenhang mit der Emission dieser Anleihe aufgrund eines mit der Emittentin geschlossenen Treuhandvertrags tätig. Das Ausgangsverfahren hatte die Klage einer Anlegerin, welche die Anleihe gezeichnet hatte, auf Ersatz der ihr dadurch entstandenen Schäden gegen die Antragstellerin und eine weitere Bank zum Gegenstand. Mit Anwaltsschriftsatz vom 06.08.2018 (Bl. 1 ff. d. Verwaltungsvorgangs des Präsidenten des Landgerichts Frankfurt am Main zu …), auf den wegen seiner Einzelheiten Bezug genommen wird, ersuchte die Dritte bei dem Landgericht Frankfurt am Main um Einsichtnahme in die Akten des Ausgangsverfahrens. Zur Begründung führte sie an, sie werde in diversen Rechtsstreitigkeiten von Gläubigern der genannten Anleihe auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Die Klagen würden damit begründet, dass die Dritte ab dem Zeitpunkt, zu dem sie von der Emittentin über die von dieser angenommene Unwirksamkeit der für die Anleihe ausgegeben Globalurkunden in Kenntnis gesetzt worden sei, keine Mittelfreigaben nach Maßgabe des Treuhandvertrages mehr hätte erteilen dürfen. Der Präsident des Landgerichts hörte die Parteien des Ausgangsverfahrens zu dem Gesuch an. Neben der Antragstellerin, die der Akteneinsicht mit Anwaltsschriftsatz vom 28.08.2018 (Bl. 11 ff. d. Verwaltungsvorgangs) widersprach, willigten auch die weiteren Parteien in die Akteneinsicht nicht ein. Der Präsident des Landgerichts übersandte der Dritten die Anwaltsschriftsätze, mit welchen die Parteien des Ausgangsverfahrens jeweils ihre Zustimmung zur Akteneinsicht verweigerten, zur Stellungnahme. Innerhalb der ihr gesetzten Stellungnahmefrist ersuchte die Dritte um Fristverlängerung. Der von dem Präsidenten des Landgerichts mit der Entscheidung über Akteneinsichtsgesuche nicht prozessbeteiligter Dritter betraute Richter am Landgericht übersah den Fristverlängerungsantrag und wies mit Bescheid vom 27.09.2018 (Bl. 59 ff. d. Verwaltungsvorgangs) das Einsichtnahmegesuch mit der Begründung zurück, ein rechtliches Interesse der Dritten an der Akteneinsicht sei nicht dargelegt. Gegen jenen Bescheid beantragte die Dritte gerichtliche Entscheidung. Sie ergänzte unter Erwiderung auf die Stellungnahme der Parteien des Ausgangsverfahrens ihr Vorbringen dahingehend, dass nach dem ihr vorliegenden Tatbestand des Urteils im Ausgangsverfahren die der Anleiheemission zugrundeliegende Globalurkunde nach Auffassung des Landgerichts nicht unwirksam gewesen sei. Für die weitere Rechtsverteidigung der Dritten in den gegen sie gerichteten Parallelverfahren sei es - was sie im Einzelnen darlegte - insbesondere von maßgeblicher Bedeutung, dass sie die Behauptung entkräften könne, die Anleiheemission sei objektiv unwirksam gewesen. Für ihre Rechtsverteidigung bedeutsame tatsächliche Umstände zur Wirksamkeit der Globalurkunde könnten demnach den Akten des Ausgangsverfahrens entnommen werden. Der Senat hob mit Beschluss vom 09.01.2020 (Az. …) den Bescheid vom 27.09.2018 auf und wies den Antragsgegner an, das Akteneinsichtsgesuch der Dritten vom 06.08.2018 unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden. Der Senat führte zu den Gründen im Wesentlichen aus, dass die Dritte ihr rechtliches Interesse im Sinne des § 299 Abs. 2 ZPO an der begehrten Akteneinsicht spätestens im gerichtlichen Verfahren dargelegt und glaubhaft gemacht habe, wobei auch ihr erstmals im Verfahren vor dem Senat erfolgtes Vorbringen jedenfalls im Hinblick auf den von dem Präsidenten des Landgerichts übersehene Fristverlängerungsantrag zu berücksichtigen gewesen sei. Habe der Dritte sein rechtliches Interesse dargelegt und glaubhaft gemacht, bestehe allerdings kein Anspruch auf Bewilligung der begehrten Akteneinsicht. Vielmehr habe der Gerichtsvorstand eine Ermessensentscheidung zu treffen, bei der das Informationsinteresse der Dritten mit geltend gemachten Geheimhaltungsinteressen der dem Gesuch widersprechenden Parteien des Ausgangsverfahrens abzuwägen sei. Das Gericht dürfe sein eigenes Ermessen auch nicht an die Stelle des Ermessens der Gerichtsverwaltung setzen, so dass unter Aufhebung des angefochtenen Bescheids die Verpflichtung auszusprechen gewesen sei, das Akteneinsichtsgesuch erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats zu bescheiden. Der Präsident des Landgerichts gab daraufhin den Parteien des Ausgangsverfahrens nochmals Gelegenheit zur Stellungnahme. Allein die Antragstellerin wandte sich mit Anwaltsschriftsatz vom 16.03.2020 (im Verwaltungsvorgang) noch gegen die Akteneinsicht. Sie führte u. a. aus, das Interesse der Parteien an der Vertraulichkeit des Akteninhalts überwiege das geringe Informationsinteresse der Dritten. Die Mehrzahl der Dokumente betreffe Interna der Antragstellerin und sei nicht für eine Einsichtnahme durch Dritte bestimmt. Die Akte enthalte Geschäftsgeheimnisse bezüglich interner Prozesse. Die Antragstellerin spiele als deutscher Zentralverwahrer für Wertpapierurkunden eine essentielle Rolle für den deutschen und europäischen Wertpapierhandel. Die Bewahrung der Integrität ihrer internen Prozesse sei daher von höchster Bedeutung für die Antragstellerin und die Wertpapiermärkte. Das Informationsinteresse der Dritten sei hingegen gering zu bewerten, weil diese offensichtlich bereits Kenntnis des Urteils im Ausgangsverfahren erlangt habe. Es sei daher davon auszugehen, dass sie bereits ausreichende Kenntnisse der Umstände habe, die das Landgericht als ausschlaggebend für die Wirksamkeit der Globalurkunde angesehen habe. In der Folge bewilligte der Präsident des Landgerichts durch den von ihm mit der Entscheidung über Akteneinsichtsgesuche Dritter betrauten Richter am Landgericht mit vorliegend angefochtenem Bescheid vom 30.03.2020 (Bl. 5 ff. d. A.) der Dritten die Einsichtnahme in die Akten des Ausgangsverfahrens. Er führte mit Bezugnahme auf den Senatsbeschluss vom 09.01.2020 im Einzelnen aus, dass die Dritte ihr rechtliches Interesse an der Einsichtnahme in die Akten des Ausgangsverfahrens dargelegt und glaubhaft gemacht habe. Im Rahmen der dann zu treffenden Ermessensentscheidung sei der Dritten nach Abwägung der jeweiligen Interessen Akteneinsicht zu bewilligen. Deren Interesse an der Gewinnung von Informationen zur Rechtsverteidigung in weiteren Prozessen sei höher zu bewerten als das Interesse der Parteien an der Geheimhaltung der konkreten Inhalte des Rechtsstreits. Die Antragstellerin habe keine andere Möglichkeit, Informationen über tatsächliche Umstände zu enthalten, die für die Frage der Wirksamkeit der Globalurkunde von Bedeutung seien. Überwiegende Parteiinteressen, die der Akteneinsicht von vornherein entgegenstehen könnten, seien weder dargetan noch ersichtlich. Soweit die Antragstellerin ausgeführt habe, die Akte enthalte Geschäftsgeheimnisse ihrer internen Prozesse bei der Zulassung und Verwahrung von Globalurkunden, sei dies nicht konkret vorgetragen. Es sei auch nicht ersichtlich, aus welchen Gründen deren Verhalten bei der Zulassung und Verwahrung der Globalurkunde besonders geheimhaltungsbedürftig wäre und aus welchen Gründen durch die Akteneinsicht die Integrität ihrer internen Prozesse verletzt werden könnte. Die Akteneinsicht sei auch nicht zu beschränken. Grundsätzlich bestehe ein Recht auf Sichtung des gesamten Inhalts der Prozessakten. Denn es sei gerade Sinn und Zweck des Einsichtsrechts, dem Berechtigten Gelegenheit zu geben, bei Durchsicht der Akten die seines Erachtens zur Rechtsverfolgung bzw. Rechtsverteidigung relevanten von den insoweit irrelevanten Informationen zu unterscheiden. Bei einem besonderen Parteiinteresse könnten allerdings z. B. Namen geschwärzt oder besonders geheimhaltungsbedürftige Aktenteile vor der Einsichtnahme entnommen werden. Ein derartiges besonderes Parteiinteresse hinsichtlich einzelner Aktenbestandteile sei aber weder konkret vorgetragen noch ersichtlich. Gegen den Bescheid hat die Antragstellerin mit bei dem Oberlandesgericht am 28.04.2020 eingegangenem Anwaltsschriftsatz vom 27.04.2020 (Bl. 3 ff. d. A.) Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Der Senat hat mit Schreiben seines Berichterstatters vom 30.04.2020 (Bl. 14 ff. d. A.) u. a. darauf hingewiesen, dass sich aus der Antragsschrift Antragstellerin und Antragsgegner nicht eindeutig ergäben, wobei davon auszugehen sei, dass sich der Antrag gegen den nunmehr aus dem obigen Rubrum ersichtlichen Gegner richten solle. Die Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin haben mit Schriftsatz vom 29.05.2020 (Bl. 32 f. d. A.) daraufhin klargestellt, diese zu vertreten und den Antrag in ihrem Namen zu stellen. Zur Begründung des Antrags hat sie ihr Vorbringen im Verfahren vor der Verwaltung vertieft und wiederholt. Die Dritte habe deshalb auch kein schutzwürdiges Interesse an einer Offenlegung des Akteninhalts. Bloße Neugier am Prozessgeschehen rechtfertige ein rechtliches Interesse im Sinne des § 299 Abs. 2 ZPO aber nicht. Ergänzend hat sie vorgetragen, dass die Akte auch personenbezogene Daten einzelner Mitarbeiter enthalte, welche die Antragstellerin schon aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht ohne Weiteres an Dritte weitergeben dürfe. Eine Offenlegung gegenüber einem an dem Ausgangsverfahren unbeteiligten Dritten würde den vom Gesetzgeber vorgesehenen Schutz personenbezogener Daten konterkarieren und die Antragstellerin potentiell Schadensersatzansprüchen aussetzen. Die Antragstellerin stellt den Antrag, im Wege gerichtlicher Entscheidung gem. § 23 EGGVG festzustellen, dass der Präsident des Landgerichts Frankfurt verpflichtet ist, den Bescheid vom 30.03.2020 aufzuheben und den Antrag auf Akteneinsicht zurückzuweisen, hilfsweise die Akteneinsicht auf Aktenteile zu beschränken, die sich mit der Wirksamkeit der streitgegenständlichen Globalurkunden befassen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Er ist dem Antrag mit Schriftsatz vom 22.05.2020 (Bl. 35 ff. d. A.) entgegengetreten. Er hat zunächst Bedenken an der Zulässigkeit des Antrags geäußert, da diesem der Antragsteller nicht zu entnehmen sei. Jedenfalls sei der Antrag unbegründet. Der Antragsgegner hat unter Bezugnahme auf die Gründe des angefochtenen Bescheids ausgeführt, dass die dort getroffene Abwägung zutreffe. Auch in der Antragsschrift sei eine nähere Darlegung des von der Antragstellerin behaupteten Geheimhaltungsinteresses nicht erfolgt. Soweit sich die Antragstellerin gegen die Offenbarung personenbezogener Daten einzelner Mitarbeiter wende, käme eine Schwärzung in Betracht. Auch insoweit müssten aber die jeweiligen Passagen bezeichnet werden, was nicht erfolgt sei. Die Antragstellerin hat mit Anwaltsschriftsatz vom 19.06.2020 (Bl. 40 ff. d. A.), auf den wegen seiner Einzelheiten verwiesen wird, repliziert. Sie hat u. a. ausgeführt, Zweifel an der Zulässigkeit des Antrags seien durch Klarstellung zur Person der Antragstellerin mit Schriftsatz vom 29.05.2020 ausgeräumt. Zur Begründetheit ihres Antrags hat sie ihr Vorbringen weiter vertieft. U. a. hat sie ausgeführt, das Interesse der Parteien des Ausgangsverfahren daran, dass die in den Gerichtsakten enthaltenen Angaben nicht an außerhalb des Verfahrens stehende Dritte gelangten, wiege insbesondere aufgrund des engen Bezugs zum verfassungsrechtlich verankerten allgemeinen Persönlichkeitsrecht gemäß Art. 2 Abs. 1 GG I. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG in seiner konkreten Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung schwer. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht erfasse, was näher begründet ist, auch juristische Personen. Die Antragstellerin hat nochmals allgemeine Ausführungen zu ihrer Rolle im deutschen und europäischen Wertpapierhandel und die nach ihrer Auffassung bestehende besondere Sensibilität von Informationen gemacht, die ihre internen Prozesse beträfen. Sie vertritt die Auffassung, § 299 Abs. 2 ZPO sei als Ausnahmevorschrift grundsätzlich eng auszulegen, weshalb eine Interessenabwägung zugunsten von Akteneinsicht ein deutlich überwiegendes Informationsinteresse erfordere. Selbst ein Restinformationsdefizit der Dritten unterstellt diene § 299 Abs. 2 ZPO nicht dazu, dieser die eigene Darlegungs- und Beweislast (in einem Parallelverfahren) abzunehmen, so dass es der Dritten obliege, den Nachweis der Wirksamkeit der Globalurkunde in dem Verfahren, an dem sie beteiligt sei, selbst zu führen. Aufgrund der schwerwiegenden Geheimhaltungsinteressen der Antragstellerin sei die Akteneinsicht jedenfalls im Einklang mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz auf das nötige Minimum zu begrenzen. Sollte also - zu Unrecht - das rechtliche Interesse der Dritten an der Akteneinsicht als das Geheimhaltungsinteresse der Antragstellerin überwiegend erachtet werden, könne diesem durch eine auf die Wirksamkeit der streitgegenständlichen Globalurkunde betreffende Aktenteile beschränkte Einsichtnahme hinreichend Rechnung getragen werden. Eine unbeschränkte Akteneinsicht würde hingegen eine rechtswidrige Datenverarbeitung im Sinne der DSGVO darstellen. Eine solche stellte eine Offenlegung von personenbezogenen Daten von Mitarbeitern der Antragstellerin und damit eine Datenverarbeitung im Sinne von Art. 4 Nr. 2, 5, 6 Abs. 1 S. 1 lit. e DSGVO dar. Eine rechtmäßige Datenverarbeitung setze gemäß Art. 6 Abs. 1 UAbs 1 lit. e DSGVO das Vorliegen einer den Vorgaben von Art. 6 Abs. 2 DSGVO entsprechenden Rechtsgrundlage im Sinne von Art. 6 Abs. 3 UAbs 1 DSGVO voraus. Da sich das rechtliche Interesse der Dritten an der Akteneinsicht auf die Wirksamkeit der streitgegenständlichen Globalurkunde beschränke, komme ein Einsichtsrecht hinsichtlich der übrigen Aktenbestandteile nicht in Betracht. Vor diesem Hintergrund erfordere eine Gewährung von Akteneinsicht die Schwärzung sämtlicher personenbezogener Daten von Mitarbeitern der Antragstellerin. Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten im Verfahren vor der Gerichtsverwaltung und vor dem Senat wird auch auf die zu dem Verwaltungsvorgang des Präsidenten des Landgerichts Frankfurt am Main zu …, der dem Senat vorlag, und den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. II. A. 1. Der Antrag ist nach § 23 Abs. 1 S. 1 EGGVG statthaft. Denn die Entscheidung eines Gerichtsvorstands über ein Akteneinsichtsgesuch eines Dritten betreffend die Akten eines Zivilprozesses stellt einen Justizverwaltungsakt im Sinne der oben genannten Vorschrift dar (vgl. Senat, Beschluss vom 24.07.2007, Az. 20 VA 5/07 , zitiert nach juris Tz. 17 m. w. N.). 2. Die Antragstellerin, deren Identität ihre Verfahrensbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 29.05.2020 klargestellt haben, ist gemäß § 24 Abs. 1 EGGVG antragsbefugt. Sie macht nämlich geltend, durch den angefochtenen Bescheid, mit welchem der Dritten Einsichtnahme in die Akten des Ausgangsverfahrens bewilligt worden ist, jedenfalls in ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art.1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG beeinträchtigt zu sein. 3. Der Antrag ist auch im Übrigen zulässig, so gemäß § 26 Abs. 1 EGGVG fristwahrend schriftlich bei dem nach § 25 Abs. 1 EGGVG zuständigen Oberlandesgericht gestellt worden. Zwar ist ein Nachweis der Zustellung an die Antragstellerin bzw. deren Verfahrensbevollmächtigte zu dem Verwaltungsvorgang nicht gelangt. Da der Antrag aber bereits am 28.04.2020 bei dem Oberlandesgericht eingegangen ist und damit noch vor Ablauf eines Monats seit Erlass des angefochtenen Bescheids, ist die Monatsfrist des § 26 Abs. 1 EGGVG, deren Lauf mit dessen Zustellung oder schriftlicher Bekanntgabe beginnt, in jedem Falle gewahrt. B. 1. Als Antragsgegner ist nach dem Rechtsträgerprinzip vorliegend nicht die handelnde Justizbehörde, sondern das Land Hessen beteiligt (vgl. mit ausführlicher Begründung: Senatsbeschluss vom 16.07.2020, Az. 20 VA 19/19 , zitiert nach juris Tz. 62 ), das nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 der Anordnung über die Vertretung des Landes Hessen im Geschäftsbereich des Ministeriums der Justiz vom 20.03.2012 (StAnz. S. 411), zuletzt geändert durch Anordnung vom 29.10.2019 (StAnz. S. 1163) in Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG durch die Generalstaatsanwaltschaft vertreten wird. 2. Der von der Antragstellerin ausformulierte Antrag, der auf Feststellung gerichtet ist, war dahingehend auszulegen, dass die Antragstellerin im Hauptantrag die Aufhebung des sie nach ihrer Auffassung in ihren Rechten beeinträchtigenden Bescheids vom 30.03.2020 begehrt, also einen Ausspruch nach § 28 Abs. 1 S. 1 EGGVG. Im Verfahren nach den §§ 23 ff. EGGVG ist nach Auffassung des Senats die ausdrückliche Stellung eines Antrags nicht erforderlich, so dass ein etwa gestellter Antrag auch nicht eng nach dessen Wortlaut auszulegen ist. Es gelten die Auslegungsgrundsätze in Antragsverfahren nach dem FamFG, wonach der in den abgegebenen Verfahrenserklärungen verkörperte Wille des Antragstellers zu erforschen ist, wobei eine wohlwollende Auslegung dahingehend zu erfolgen hat, welches Ergebnis dieser nach der erkennbaren Interessenlage erreichen will (vgl. Sternal in Keidel, FamFG, 20. Aufl., § 23 FamFG, Rn. 47). Im Verfahren nach den §§ 23 ff. EGGVG gelten nämlich die Vorschriften für Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nach dem FamFG entsprechend. Dies folgt aus § 29 Abs. 3 EGGVG, der zwar ausdrücklich die Anwendbarkeit von Normen des FamFG nur im Verfahren der Rechtsbeschwerde regelt, aber zum Ausdruck bringt, dass auch im erstinstanzlichen Verfahren die für Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften und Grundsätze zu beachten sind (vgl. die Nachweise bei: Lückemann in Zöller, ZPO, 34. Aufl., § 23 EGGVG, Rn. 30). 3. Der Senat hat der Dritten unter dem 30.04.2020 (an den dem Senat zum damaligen Zeitpunkt bekannten Bevollmächtigten) den Antrag zur Kenntnis gegeben und dieser Gelegenheit gegeben, sich an dem gerichtlichen Verfahren zu beteiligen. Diese hat davon keinen Gebrauch gemacht. C. Dies vorweggeschickt hat der Antrag in der Sache keinen Erfolg. Denn der Präsident des Landgerichts hat der Dritten zu Recht Einsichtnahme in die Akten des Ausgangsverfahrens bewilligt. 1. Für formelle Mängel des angefochtenen Bescheids gibt es keine Anhaltspunkte. Die Entscheidung ist von dem zuständigen Gerichtsvorstand im Sinne des § 299 Abs. 2 ZPO getroffen worden, welcher diese zulässigerweise einem Richter übertragen hat (vgl. zur Übertragungsmöglichkeit sogar auf den in der Rechtssache erkennenden Richter: Huber in Musielak / Voit, ZPO, 18. Aufl., § 299 ZPO, Rn. 5; Greger in Zöller, a. a. O., § 299 ZPO, Rn. 6). 2. Auch materiell-rechtlich ist der Bescheid nicht zu beanstanden.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.