beigefügtem Erlass über die ärztliche Untersuchung von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern und anderen Personen nach Einreise in Hessen vom 04.02.2009 (siehe Anlage 2)
1 Satz 1 SGB IV könnten die Beteiligten schriftlich eine Entscheidung beantragen, ob eine Beschäftigung vorliege, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet. Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung sei § 7 Abs. 1 SGB IV. Danach sei Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts setze eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig sei. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb sei dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert sei und er dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliege. Diese Weisungsgebundenheit könne - vornehmlich bei Diensten höherer Art - eingeschränkt und zur „funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. Demgegenüber sei eine selbständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig sei, richte sich ausgehend von den genannten Umständen nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung und hänge davon ab, welche Merkmale überwögen (BSG, Urteil vom 18.12.2001, B 12 KR 10/01 R, u.a.). Für die Beurteilung sei auf die jeweiligen Einzeleinsätze des Beigeladenen abzustellen. Die einzelnen Dienste seien auf freiwilliger Basis individuell vereinbart gewesen. Bei Vertragsgestaltungen dieser Art sei für die Frage der Versicherungspflicht grundsätzlich jeweils auf die Verhältnisse abzustellen, die während der Ausführung der jeweiligen Einzelaufträge bestünden (BSG, Urteil vom 24.03.2016, B 12 KR 20/14 R, u.a.) Die der Tätigkeit zugrundeliegende „Vereinbarung“ zwischen dem Kläger und der Beigeladenen vom 16.11.2015 weise zwar darauf hin, dass formal nicht die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses gewollt sei. Auch sei davon auszugehen, dass Ärzte bei medizinischen Heilbehandlungen und Therapien grundsätzlich frei und eigenverantwortlich handelten, woraus indes nicht ohne weiteres auf eine selbstständige Tätigkeit geschlossen werden könne. Umgekehrt könne nicht allein wegen der Benutzung von Einrichtungen und Betriebsmitteln, etwa des Krankenhauses, zwingend auf eine abhängige Beschäftigung der Ärztin bzw. des Arztes geschlossen werden (vgl. BSG, Urteile vom 04.06.2019, B 12 R 12/18 R u.a.). Im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtabwägung komme der der Tätigkeit zugrundeliegenden Vereinbarung aber keine überragende Bedeutung zu, wenn die übrigen Indizien tatsächlich für eine abhängige Beschäftigung sprächen. So liege es hier. Die Verpflichtung für den Kläger zur Durchführung von Erstuntersuchungen ergebe sich aus dem Erlass des Hessischen Ministeriums für Arbeit, Familie und Gesundheit vom 31.12.2008, wonach die Aufnahmeeinrichtung die Ausländerinnen und Ausländer unmittelbar nach ihrer Einreise nach Hessen auffordere, sich vom ärztlichen Dienst der Einrichtung oder einem ärztlichen Dienst nach § 62 AsylVfG bzw. § 36 Abs. 4 IfSG untersuchen zu lassen. Dadurch, dass im Rahmen der verpflichtend vor einer Freigabe an die Kommune und der weiteren Unterbringung der Geflüchteten durchzuführenden Erstuntersuchungen sowohl von der Beigeladenen als auch von den daneben beim Kläger angestellten Ärzte bestimmte Daten sowie Befunde zu erheben und zu dokumentieren gewesen seien im Hinblick auf das Asylverfahrensgesetz und das Impfschutzgesetz, sei die Beigeladene während ihrer Dienste auch tatsächlich weisungsabhängig und in „ein fremdes Unternehmen“ eingegliedert gewesen, ohne dass sie selbst ein erhebliches Unternehmerrisiko zu tragen gehabt habe. Auch wenn die Weisungsgebundenheit der Beigeladenen bei der Durchführung der jeweiligen Dienste eingeschränkt gewesen sei, sei sie vorliegend nicht völlig entfallen. Sie habe in ihrer Tätigkeit bereits aufgrund der Regelung in § 1 des Vertrages zumindest einem Weisungsrecht des Klägers im Hinblick auf die Ausführung ihrer Tätigkeiten unterlegen. Ergäben sich etwa Arbeitsort und/oder Arbeitszeit bereits aus vertraglichen Vereinbarungen oder mit einer Tätigkeit verbundenen Notwendigkeiten, komme es darauf an, ob nach den konkreten Vereinbarungen ein Weisungsrecht hinsichtlich aller Modalitäten der zu erbringenden Tätigkeit bestehe oder aber ausgeschlossen sei, und sich die Fremdbestimmtheit der Arbeit auch nicht über eine funktionsgerecht dienende Teilhabe am Arbeitsprozess innerhalb einer fremden Arbeitsorganisation vermittelte (BSG, Urteil vom 18.11.2015, B 12 KR 16/13 R). Die Beigeladene habe dem Weisungsrecht des Klägers unterlegen. Sie sei verpflichtet gewesen, die vorgegebenen Befunde zu erheben und zu dokumentieren und sei nicht frei in der Wahl ihrer „Patienten“ gewesen, sondern habe die von den Helfern zwecks Erstuntersuchung zugewiesenen Geflüchteten im Hinblick auf Infektionskrankheiten zu untersuchen gehabt. Sie sei im Rahmen dieser ärztlichen Tätigkeit in ein fremdes Unternehmen - die Erstaufnahmeeinrichtung - eingegliedert gewesen und sei nicht berechtigt gewesen, die Untersuchungen an einem anderen Ort durchzuführen. Unschädlich sei, dass kein umfassendes Weisungsrecht bestanden habe, sondern dieses vielmehr „zur funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess verfeinert“ gewesen sei (vgl. BSG, Urteil vom 04.06.2019, B 12 R 2/18 R). Denn mit der Einbestellung der Geflüchteten in die Räumlichkeiten der Erstaufnahmeeinrichtung zum Zweck der Erstuntersuchung sei die Tätigkeit vollständig fremdbestimmt erfolgt innerhalb des von der Erstaufnahmeeinrichtung vorgegebenen organisatorischen Betriebsablaufs entsprechend den auch von den angestellten Ärztinnen und Ärzten durchgeführten Erstuntersuchungen. Die Beigeladene habe, wie jene, die vorhandene Infrastruktur genutzt und habe dem nichtärztlichen Personal bzw. dem jeweiligen Helfer, im Rahmen ihrer Tätigkeit Anweisungen gegeben. Sie habe die Räumlichkeiten und nicht wiederverwendbaren Mittel, wie Handschuhe, Mundschutz und Kanülen genutzt, die ihr gestellt worden seien. Dass sie daneben ihr eigenes Stethoskop, Leuchte und Reflexhammer mitgebracht habe, stehe dem nicht entgegen und falle daneben nicht erheblich ins Gewicht. Die Aufgabe der Beigeladene habe dabei in der Durchführung von Erstuntersuchungen bestanden. Dies stelle einen wesentlichen Bestandteil der Arbeitsorganisation des Klägers im medizinischen Management für Flüchtlinge dar. Die Einschränkung auf einen bestimmten Aufgabenbereich spreche dabei nicht gegen die Eingliederung in die Arbeitsorganisation. Vielmehr habe die Beigeladene mit der Durchführung der Erstuntersuchungen einen wesentlichen Bestandteil im Rahmen der von dem Kläger durchzuführenden Schritte bei der Organisation der Unterbringung der Flüchtlinge übernommen. Anknüpfend an die Erstuntersuchungen sei sodann das Einscannen der Unterlagen durch weitere Mitarbeiter in den Räumen des Regierungspräsidiums erfolgt. Diese Unterlagen hätten sodann wiederum Ärzte ausgewertet und entschieden, ob gesundheitliche Gründe einer Freigabe in die Kommune entgegenstünden. Anschließend habe eine weitere Person die Entscheidung über die Freigabe getroffen. Ein erhebliches unternehmerisches Risiko habe für die Beigeladene nicht bestanden. Sie habe je durchgeführter Erstuntersuchung ein feststehendes Entgelt von 11,37 € erhalten, das der Verhandlung nicht unterlegen habe, und sie habe nicht das Risiko des Zahlungsausfalls trotz erbrachter Leistung getragen. Sie habe die Geflüchteten auf Infektionskrankheiten untersucht und habe keine Möglichkeit gehabt, durch unternehmerisches Geschick ihren Verdienst zu erhöhen. Da es lediglich auf die Betrachtung der konkreten Tätigkeit ankomme, sei das einzig in Betracht kommende Risiko der Beigeladenen, vom Kläger keine weiteren Folgeaufträge zu erhalten, für die Frage ihres Status in der konkreten Tätigkeit irrelevant (vgl. BSG, Urteil vom 04.06.2019, B 12 R 11/18 R). Die Beigeladene sei schließlich nicht an laufenden Kosten hinsichtlich der Einrichtung beteiligt gewesen, die im Sinne von Vorhaltekosten trotz gegebenenfalls ausbleibender Aufträge zu tragen gewesen wären. In der zu beurteilenden Beschäftigung bestehe Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung und keine Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung (§ 7 Abs. 1 Satz 1, erster Halbsatz SGB V, § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI, § 27 Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz SGB Ill, § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB XI), weil sie nur in geringfügigem Umfang (kurzfristig) ausgeübt worden sei. Eine kurzfristige Beschäftigung liege vor, da die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens 2 Monate oder 50 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein gepflegt sei oder im Voraus vertraglich begrenzt sei und nicht berufsmäßig ausgeübt werde beziehungsweise berufsmäßig ausgeübt werde, aber ihr Entgelt 450,00 EUR (ab 01.01.2013) nicht übersteige (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV). Der Kläger hat gegen das ihm am 21.09.2021 zugestellt Urteil am 07.10.2021 Berufung zum Hessischen Landessozialgericht erhoben und sein erstinstanzliches Vorbringen vertieft und ergänzend vorgetragen, dass aufgrund der Vielzahl von Flüchtlingen in den Jahren 2015/2016 Ärztinnen und Ärzte zu deren Untersuchung und Versorgung hätten herangezogen werden müssen. Die Beigeladene sei im Verhältnis zu dem jeweils betroffenen Flüchtling „Behandler“ im Sinne von § 630a BGB gewesen. Sie sei dem Flüchtling gegenüber nicht einem Krankenhaus vergleichbar aufgetreten. § 36 Abs. 4 IfSG bestätige, dass es sich bei dem „Ärztlichen Zeugnis“ über das Vorliegen oder Nichtvorliegen der ansteckungsfähigen Lungentuberkulose um ein Dokument handele, welches gerade nicht in der Behörde generiert werde, die das IfSG durchführe. Die Beigeladene habe vollkommen frei über die zu beurteilenden Einzelaufträge entscheiden können. Sie habe auch keine Verwaltungstätigkeit ausgeübt und habe eine persönliche Haftung getragen. Als Arzt habe sie schon
Die Beigeladene habe nicht eine Aufgabe des Klägers erfüllt. „Schuldner“ der medizinischen Nachweise sei vielmehr der Flüchtling gewesen. Die vom Kläger zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten stellten auch kein „fremdes Unternehmen“ dar, sondern allenfalls einen „Arbeitsplatz“, wie ihn Selbstständige ebenso wie abhängige Beschäftigte benötigten. Wenn überhaupt könnte man die Erstaufnahmeeinrichtung als ein „Unternehmen“ bezeichnen. Die Beigeladene sei nicht Teil dieses Unternehmens gewesen. Weder der Kläger noch die Beigeladene hätten Patienten „ausgewählt“. Geflüchtete seien nicht zugewiesen worden, sie hätten sich vielmehr der Untersuchung gestellt, ihre Einwilligung sei maßgeblich gewesen. Dass die Beigeladene die von dem Kläger zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten genutzt habe, sei vorliegend nicht relevant. Die Entscheidungen des BSG zu den Honorarärzten beträfen Sachverhalte, die mit dem hiesigen nicht zu vergleichen seien. Das Bayerische LSG habe zudem mit Entscheidung vom 12.11.2020 den Status einer Notärztin als selbstständig eingestuft. Auch die immer wieder betone „Organisationsstruktur“, die seitens des Klägers etabliert worden sei, rechtfertige die Einstufung als Beschäftigung nicht. Das Gesetz differenziere eindeutig zwischen der Organisation der Erstaufnahmeeinrichtung einerseits und der medizinischen Versorgung bzw. Betreuung der Flüchtlinge andererseits. Dies sei auch in der Sache geboten - so wie es das BSG in Bezug auf die Familienhelfer entschieden habe (Urteil vom 31.03.2017, B 12 R 7/15 R). In der mündlichen Verhandlung am 12.05.2022 hat die Beklagte erklärt, dass neben der in den angefochtenen Bescheiden bereits tenorierten Versicherungsfreiheit auch die Freiheit von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung bestehe. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom
2 SGG wird auf die Entscheidungsgründe der erstinstanzlichen Entscheidung Bezug genommen. Zutreffend hat das Sozialgericht aufgrund der hiernach zu beachtenden Maßstäbe eine abhängige Tätigkeit festgestellt. Ergänzend ist anzumerken, dass die Durchführung von Erstuntersuchungen und Aufgaben des Infektionsschutzes grundsätzlich sowohl im Rahmen einer selbstständigen Tätigkeit als auch einer abhängigen Beschäftigung erfolgen können. Aufgrund der konkreten Ausgestaltung der Tätigkeit der Beigeladenen ist vorliegend allerdings von einer abhängigen Beschäftigung auszugehen. Aufgrund der umfangreichen Ausführungen des Klägers zu rechtlichen Rahmenbedingungen zum Umgang mit Flüchtlingen und der Untersuchungspflicht stellt der Senat fest, dass es für die rechtliche Einordnung der streitigen Tätigkeit der Beigeladenen nicht ausschlaggebend ist, aufgrund welcher rechtlichen Vorgaben der Kläger die Beigeladene mit medizinischen Dienstleistungen im Rahmen der Erstuntersuchung und der Aufgaben des Infektionsschutzes beauftragt hat. Ebenso wenig kommt es auf die (politische) Dimension des Zustroms von Flüchtlingen im maßgeblichen Zeitraum an. Maßgeblich ist nicht das „Warum“ der Beauftragung, sondern das „Wie“ der Beauftragung und der tatsächlichen Ausgestaltung der Tätigkeit. Hierbei ist - wie vom Sozialgericht zutreffend ausgeführt - von besonderer Bedeutung, ob der Beschäftigte in den fremden Betrieb eingegliedert ist und einem Weisungsrecht unterliegt. Der Wille der Vertragsparteien ist dabei nachrangig. Hinsichtlich des Weisungsrechts hat der Bundessozialgericht wiederholt festgestellt, dass insbesondere bei Hochqualifizierten oder Spezialisten (so genannten Diensten höherer Art) das Weisungsrecht auf das Stärkste eingeschränkt sein kann. Dennoch kann die Dienstleistung in solchen Fällen fremdbestimmt sein, wenn sie ihr Gepräge von der Ordnung des Betriebes erhält, in deren Dienst die Arbeit verrichtet wird. Die Weisungsgebundenheit des Arbeitnehmers verfeinert sich in solchen Fällen zur funktionsgerechten, dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess (zuletzt Urteil vom 19.10.2021, B 12 KR 29/19 R, juris, Rn.20 ff m.w.N). Zudem gilt, dass für die Frage, ob eine abhängige Beschäftigung vorliegt, stets die konkreten Umstände des individuellen Sachverhalts maßgebend sind. „Bei der gebotenen Gesamtabwägung sind sämtliche, auch solche Umstände zu berücksichtigen, die einer Tätigkeit ihrer Eigenart nach immanent, durch gesetzliche Vorschriften oder eine öffentlich-rechtliche Aufgabenwahrnehmung bedingt sind oder auf sonstige Weise "in der Natur der Sache" liegen. Ihnen ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung zwar nicht zwingend eine entscheidende Indizwirkung für eine abhängige Beschäftigung beizumessen; umgekehrt ist eine abhängige Beschäftigung aber auch nicht allein deshalb ausgeschlossen, weil sich bestimmte Weisungsrechte oder Vorgaben aus der Eigenart der Tätigkeit ergeben oder ihr innewohnen. Indizwirkung gegen eine Beschäftigung und für eine selbstständige Tätigkeit besteht vielmehr dann, wenn bei Verrichtung der Tätigkeit eine Weisungsfreiheit verbleibt, die sie insgesamt als eine unternehmerische kennzeichnet. Denn ob und inwieweit einzelne Umstände einer Tätigkeit "ihrer Natur nach" immanent sind, hängt wesentlich mit der zu beurteilenden Tätigkeit und ihrer konkreten Ausgestaltung zusammen. Je enger der übertragene Tätigkeitsbereich abgesteckt ist, weil der Auftrag- oder Arbeitgeber nicht auf eigene Gestaltungsmöglichkeiten verzichtet, desto weniger Spielraum kann der übertragenen Tätigkeit noch immanent sein. So ist in der Regel auch die strikte Weisungsunterworfenheit klassischer "Fabrikarbeiter" der Eigenart ihrer Tätigkeit geschuldet. Gerade dies begründet aber ihre Sozialversicherungspflicht und stellt sie nicht infrage“ (BSG, Urteil vom 19.10.2021, B 12 KR 29/19 R, m.w.N.). Zutreffend hat das Sozialgericht die Eingliederung der Beigeladenen in den Dienstbetrieb des Klägers, mit dem dieser u.a. die Erstuntersuchungen organisierte und durchführte, festgestellt. Diese Eingliederung findet ihre Entsprechung am vereinbarten Vergütungsmodell. Denn der Kläger bezahlte die Beigeladene für die von ihr geleisteten Dienste. Eine unmittelbare Abrechnung zwischen der Beigeladenen und den Flüchtlingen oder aber Krankenkassen oder anderen Kostenträgern fand nicht statt. Darüber hinaus bestehen - wie vom Sozialgericht zutreffend ausgeführt - keine Anhaltspunkte, die mit einem derartigen Gewicht für Selbstständigkeit sprechen, dass sie die Weisungsgebundenheit und Eingliederung der Beigeladenen auch nur annähernd auf- oder überwiegen können. Insbesondere war die Beigeladene keinem nennenswerten Unternehmerrisiko ausgesetzt. Sie erhielt Fallpauschalen bzw. einen festen Stundenlohn und hatte keinen Verdienstausfall zu befürchten. Für sie bestand auch nicht die Chance, durch unternehmerisches Geschick ihre Arbeit so effizient zu gestalten, dass sie das Verhältnis von Aufwand und Ertrag zu ihren Gunsten entscheidend hätte beeinflussen können. Da es lediglich auf eine Betrachtung der konkreten Tätigkeit ankommt, war das einzig in Betracht kommende Risiko der Beigeladenen, vom Kläger keine weiteren Folgeaufträge zu erhalten, für die Frage ihres Status in der konkreten Tätigkeit irrelevant. Denn aus dem (allgemeinen) Risiko, außerhalb der Erledigung einzelner Aufträge zeitweise die eigene Arbeitskraft gegebenenfalls nicht verwerten zu können, folgt kein Unternehmerrisiko bezüglich der einzelnen Einsätze (vgl. BSG, Urteil vom 19.10.2021, B 12 KR 29/19 R, m.w.N). Die vom Kläger zitierte Entscheidung zu Familienhelfer ist vorliegend nicht einschlägig, da die Tätigkeit eines Familienhelfers in keiner Weise mit der eines Arztes in einer Erstaufnahmeeinrichtung zu vergleichen ist. Ob zwischen den Flüchtlingen und der Beigeladenen – wie vom Kläger vorgetragen - Behandlungsverträge
Rehborn/Gescher in: Ermann, § 630a BGB, Rn 7 zur Tätigkeit z.B. des Amtsarztes und des Impfarztes mit Verweis auf BGHZ 63,265 und BGH NJW 1990, 2311). Jedenfalls aber ist dies für die hier streitige Statusentscheidung nicht Ausschlag gebend, da das Auftragsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beigeladenen sowie die insoweit erbrachte Tätigkeit zu beurteilen war. Für die Beurteilung als abhängige Beschäftigung der Beigeladenen in der HEAE spricht zudem die gesetzliche Regelung zu Ärztinnen und Ärzten in einem Impfzentrum. Für diese wurde in § 130 SGB IV (eingeführt durch Gesetz vom 24.02.2021, BGBl I,
1 Satz 1 SGG werden, wenn in einem Verfahren weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 SGG genannten kostenrechtlich privilegierten Personen gehört, Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes (GKG) erhoben. Da der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet, ist der Streitwert auf 5.000,00 € festzusetzen (§§ 47, 52 Abs. 2 GKG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE220003741
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.