gehend BSG Kassel, 11. Juli 2022, B 3 P 22/21 B, Revision wurde zugelassen, Beschluss
gehend BSG Kassel, B 3 P 4/22 R Tenor I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Marburg vom
Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne des § 45a SGB XI“, beginnend am
Erbringt die private Pflegeperson Entlastungsleistungen, d.h., Leistungen, die der Entlastung im Alltag dienten, wie Hilfen bei der Haushaltsführung (s.§ 45a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB XI), ist dafür eine Anerkennung als
barschaftshelfer nicht möglich, es sei denn, die landesrechtliche Verordnung regelt etwas anderes. Wir bieten Ihnen für die Pflegeperson eine Schulung und Beratung an. Entsprechend der individuellen Pflegesituation würden spezielle theoretische und praktische Abläufe vermittelt, um eine bestmögliche Versorgungsform zu erreichen.“ Auf die von dem Kläger vorgelegten Abrechnungsquittungen seiner „Putzhilfe Frau D.“ über jeweils 62,50 Euro vom
denen diese zu erstatten wären, nicht bekannt seien. Am 7. Mai 2018 hat der Kläger vor dem Sozialgericht Marburg Klage erhoben. Zur Begründung hat er vorgetragen, er würde eine
barin als hauswirtschaftliche Hilfskraft engagieren wollen für die ihm von dem Beklagten zugebilligten 125,00 Euro monatlich. Er habe dem Beklagten mitgeteilt, dass es in B-Stadt keinen Pflegedienst gebe, der im Rahmen des Pflegegrades 1 die hauswirtschaftliche Versorgung vornehme, da keine Kapazitäten vorhanden seien. Der Beklagte könne nicht Versicherungsbeiträge von dem Kläger kassieren, ihm den Pflegegrad 1 bewilligen und ihm dann erklären, dass er die Leistungen nicht in Anspruch nehmen könne. Etwa im Januar 2018 habe eine Schulung von Frau Engel-Berger, teilweise in Anwesenheit des Klägers, stattgefunden. Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, die Rechnungen der Haushaltshilfe des Klägers bis zu einer Höhe von 125,00 Euro monatlich zu übernehmen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat auf die Leistungszusage vom 12. September 2017 Bezug genommen, mit der er, obwohl keine landesrechtliche Regelung für die Anerkennung einer privaten Pflegeperson hinsichtlich Betreuungsleistungen vorliege, entgegenkommend die Anerkennung einer privaten Pflegeperson zugesichert habe, sofern diese einen Kurs für pflegende Angehörige absolviert habe. Der Beklagte hat weiter auf das Schreiben vom 6. Dezember 2017 Bezug genommen, wonach die Anerkennung als
barschaftshilfe nicht möglich sei, sofern Leistung erbracht würden, die der Entlastung im Alltag dienten (Hilfen bei der Haushaltsführung
1 S. 2 Nr. 3 SGB XI), es sei denn, die landesrechtliche Verordnung regele etwas anderes. Die vorgelegten Abrechnungsquittungen, auf die sich die Klage beziehe, beträfen solche Leistungen zur Hilfe bei der Haushaltsführung. Landesrechtliche Verordnungen,
denen solche Kosten zu erstatten wären, lägen nicht vor und würden von dem Kläger auch nicht genannt. Überdies hat der Beklagte sowohl bestritten, dass die Reinigungskraft Frau D. zur Entlastungspflegekraft geschult worden sei, als auch, dass es in B-Stadt keinen Pflegedienst gebe, der eine hauswirtschaftliche Entlastungspflege anbiete. Das Sozialgericht hat die Klage,
vorheriger Anhörung zu dieser Verfahrensweise, mit Gerichtsbescheid vom 14. Februar 2020 abgewiesen. Die Klage sei als Leistungsklage
5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, jedoch nicht begründet.
1 Satz 1 SGB XI trügen Angebote zur Unterstützung im Alltag dazu bei, Pflegepersonen zu entlasten, und hülfen Pflegebedürftigen, möglichst lange in ihrer häuslichen Umgebung zu bleiben, soziale Kontakte aufrechtzuerhalten und ihren Alltag weiterhin möglichst selbstständig bewältigen zu können.
Satz 2 dieser Vorschrift seien Angebote zur Unterstützung im Alltag (Nr. 3) Angebote, die dazu dienten, die Pflegebedürftigen bei der Bewältigung von allgemeinen oder pflegebedingten Anforderungen des Alltags oder im Haushalt, insbesondere bei der Haushaltsführung, oder bei der eigenverantwortlichen Organisation individuell benötigter Hilfeleistungen zu unterstützen (Angebote zur Entlastung im Alltag).
1 Satz 3 SGB XI benötigten die Angebote eine Anerkennung durch die zuständige Behörde
Maßgabe des gemäß Abs. 3 erlassenen Landesrechts. Die „zusätzlichen Betreuungsleistungen" hätten ursprünglich bei ihrer Einführung eine Gerechtigkeitslücke der Pflegeversicherung schließen sollen, die ihren Grund darin gehabt habe, dass der alte Pflegebedürftigkeitsbegriff des SGB XI einseitig auf die Bedürfnisse körperlich beeinträchtigter Menschen ausgerichtet gewesen sei. Der für die Feststellung von Pflegebedürftigkeit
altem Recht maßgebende Katalog von Verrichtungen (§ 14 Abs. 4 SGB XI alter Fassung bis
dem Pflegegrad 1 bekommen. Dies sei jedoch von Beklagtenseite bestritten und von Klägerseite nicht
gewiesen worden. Daher seien die Voraussetzungen für die Auszahlung des monatlichen Entlastungsbetrages nicht gegeben und der Antrag sei von Beklagtenseite zu Recht abgelehnt worden. Der Kläger hat gegen den ihm am
frage des Gerichts hat die E. GmbH diese Darstellung erneut bestätigt und mitgeteilt, wie lange eine Pflegeschulung dauere, hänge von den jeweiligen Themen ab (Gerichtsakte Bl. 132, 152).
dem die Schulung durch die E. GmbH bestätigt worden war, hat der Beklagte bestritten, dass diese
Inhalt und Umfang geeignet gewesen sei, um Entlastungsleistungen
Dieser Vortrag wurde mit Schriftsatz vom 26. August 2021 aufgegeben (Gerichtsakte Blatt 146). Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (Gerichtsakte Bl.149, 151). Das Gericht hat Verwaltungsvorgänge des Beklagten, soweit dieser zur Vorlage bereit war, zu dem Rechtsstreit beigezogen. Bezüglich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen der Beteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge, der Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen ist. Entscheidungsgründe Der Senat kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt haben (§ 153 Abs. 1, § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG). Die gemäß § 151 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist statthaft (§§ 143, 144 SGG) und insgesamt zulässig. Der Wert der Beschwer wird erreicht, weil es dem Kläger ersichtlich nicht nur um die Erstattung der bereits eingereichten Rechnungen für die Haushaltsdienstleistungen von Frau D. geht, sondern um eine Entscheidung über die laufende, zeitlich nicht begrenzte Übernahme solcher
gewiesener Aufwendungen der bei ihm seit langer Zeit beschäftigten Haushaltshilfe bis zur einem Betrag von 125,- Euro monatlich ab Feststellung des Pflegegrades
Art und Umfang den Leistungen
1 Satz 3 Nr. 4 i.V.m. § 45a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB XI gleichwertigen Leistungen (§ 23 Abs. 1 Satz 2 SGB XI) liegen nicht vor. Der Kläger konnte zwar im Berufungsverfahren
weisen, dass die Zeugin Frau D. an einem Schulungskurs entsprechend § 45 Abs. 1 SGB XI teilgenommen hat.
SGB XI haben die Pflegekassen für Angehörige und sonstige an einer ehrenamtlichen Pflegetätigkeit interessierte Personen unentgeltlich Schulungskurse durchzuführen, um soziales Engagement im Bereich der Pflege zu fördern und zu stärken, Pflege und Betreuung zu erleichtern und zu verbessern sowie pflegebedingte körperliche und seelische Belastungen zu mindern und ihrer Entstehung vorzubeugen. Die Kurse sollen Fertigkeiten für eine eigenständige Durchführung der Pflege vermitteln. Auf Wunsch der Pflegeperson und der pflegebedürftigen Person findet die Schulung auch in der häuslichen Umgebung des Pflegebedürftigen statt. § 114a Absatz 3a gilt entsprechend. Die Zeugin hat über ein etwa einstündiges Gespräch mit einem Mann unbekannten Namens, der sich als im Auftrag der „Krankenkasse“ kommend vorgestellt habe, berichtet. Die Ermittlungen des Gerichts haben ergeben, dass die E. GmbH am 19. Dezember 2017 von dem Beklagten beauftragt worden ist, eine Schulung pflegender Angehöriger („Pflegeschulung“) durchzuführen. Diese Schulung wurde
den Angaben der E. GmbH am
1 SGB XI in der bis zum
Maßgabe des gemäß Absatz 3 erlassenen Landesrechts. Durch ein Angebot zur Unterstützung im Alltag können auch mehrere der in Satz 2 Nummer 1 bis 3 genannten Bereiche abgedeckt werden. In Betracht kommen als Angebote zur Unterstützung im Alltag insbesondere Betreuungsgruppen für an Demenz erkrankte Menschen, Helferinnen- und Helferkreise zur stundenweisen Entlastung pflegender Angehöriger im häuslichen Bereich, die Tagesbetreuung in Kleingruppen oder Einzelbetreuung durch anerkannte Helferinnen oder Helfer, Agenturen zur Vermittlung von Betreuungs- und Entlastungsleistungen für Pflegebedürftige und pflegende Angehörige sowie vergleichbar nahestehende Pflegepersonen, familienentlastende Dienste, Alltagsbegleiter, Pflegebegleiter und Serviceangebote für haushaltsnahe Dienstleistungen. Die ab 1. Januar 2019 geltende Gesetzesfassung hat das Angebot neben der Entlastung pflegender Angehöriger erweitert auf die Entlastung vergleichbar nahestehender Pflegepersonen. Die etwas über vier Monate
diesem Schreiben in Kraft getretene Hessische Verordnung über die Anerkennung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag
dem Elften Buch Sozialgesetzbuch (Pflegeunterstützungsverordnung - PfluV) vom 25. April 2018 regelt in § 3 den Inhalt von Angeboten zur Entlastung im Alltag wie folgt: „Die Angebote zur Unterstützung im Haushalt
1 Satz 2 Nr. 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch müssen der Versorgung der Pflegebedürftigen mit den zum täglichen Leben in einem Privathaushalt erforderlichen hauswirtschaftlichen Hilfen, insbesondere der Zubereitung von Mahlzeiten, dem Einkauf von Waren des täglichen Lebens, der üblichen Reinigung der Wohnräume und dem sich Kümmern um die anfallende Wäsche dienen. Dazu gehören nicht Leistungen wie zum Beispiel die Instandhaltung von Gebäuden, die Pflege von Außenanlagen und Handwerkerleistungen.“ In § 4 Abs. 1 Nr. 4 heißt es zu Anbieterinnen und Anbietern: „Anbieterinnen und Anbieter können sein: […] 4. für Angebote
1 Satz 2 Nr. 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch auch qualifizierte Einzelpersonen, die ihre Leistungen im Rahmen eines unmittelbaren Beschäftigungsverhältnisses bei der leistungsempfangenden Person im häuslichen Bereich anbieten.“ § 5 Leistungserbringende Personen regelt in Absatz 1 Satz 1: „
Abs. 2 und Personen mit einer Basisqualifikation, die mindestens den Anforderungen
Abs. 3 entspricht, erbracht werden (leistungserbringende Person).“ § 5 Absatz 2 Nr. 10 bestimmt: „Fachkräfte sind insbesondere […] 10. bei Angeboten zur Entlastung im Alltag
1 Satz 2 Nr. 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch auch Familienpflegerinnen und Familienpfleger, Sozialassistentinnen und Sozialassistenten sowie Hauswirtschafterinnen und Hauswirtschafter.“ Ob Frau D., wie vom Kläger angegeben, in einem unmittelbaren abhängigen Beschäftigungsverhältnis zu diesem steht ( § 4 Abs. 1 Nr. 4 PfluV ), ist nicht ausermittelt worden, weil es hierauf nicht entscheidungserheblich ankommt. Denn jedenfalls ist sie selbst
dem Vortrag des Klägers weder ausgebildete Hauswirtschafterin noch Familienpflegerin noch Sozialassistentin und damit keine Fachkraft im Sinne des § 5 Absatz 2 Nr. 10 PfluV . Dass sie seit Jahren den Haushalt des Klägers führt und aufgrund jahrelanger Tätigkeit mutmaßlich über die Kenntnisse einer ausgebildeten Hauswirtschafterin verfügt, ersetzt nicht die formale, in der Verordnung zur Gewährleistung eines Qualitätsstandards vorgesehene Qualifikation. Damit könnte der Kläger nur dann Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Haushaltsführung in Höhe eines Entlastungsbetrags von 125,- Euro monatlich für die Aufwendungen für Frau D. haben, wenn der Beklagte dem Kläger über die gesetzlichen Regelungen des SGB XI hinaus rechtlich verbindlich zugesagt hätte, solche Kosten zu übernehmen. Das ist indessen nicht der Fall, weil der Beklagte in seinem Schreiben vom 6. Dezember 2017 ausdrücklich mitgeteilt hat, dass Entlastungsleistungen, die der Entlastung im Alltag dienten, wie Hilfen bei der Haushaltsführung (§ 45a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB XI), nicht anerkannt werden könnten, es sei denn, die landesrechtliche Verordnung regele etwas anderes. Rechtlich kam es
dem Gesagten nicht darauf an, ob Frau D. an einer Pflegeschulung teilgenommen hat, weil von Seiten des Klägers allein ein Anspruch zur Entlastung im Alltag geltend gemacht worden ist. Da aber das erstinstanzliche Urteil tragend darauf abgestellt hat, dass die Pflegeschulung von Beklagtenseite bestritten und von Klägerseite nicht
gewiesen worden sei, und der Beklagte auch in der Berufungsinstanz mehrfach bestritten hat, dass eine Pflegeschulung in seinem Auftrag stattgefunden habe, sah der Senat sich schon zur Herstellung von Rechtsfrieden zu Ermittlungen hierzu veranlasst. Diese haben ergeben, dass der Beklagte die Schulung in Auftrag gegeben hat, dass sie stattgefunden hat und dass diese dem Beklagten gegenüber abgerechnet worden ist. Dies ist bemerkenswert, weil Beteiligte im sozialgerichtlichen Verfahren, in dem Amtsermittlungspflicht besteht, eine Mitwirkungslast trifft (B. Schmidt, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl. 2020, § 103 Rn. 13) und sie der Wahrheitspflicht unterliegen (§ 202 SGG i.V.m. § 138 Abs. 1 Zivilprozessordnung). Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Revisionszulassungsgründe
2 SGG liegen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE220003745
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