Bewilligung von Unfallfürsorgeleistungen nach dem BeamtVG bei Arbeitsunfällen während einer Beurlaubung Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der Kläger stand als Beamter in Diensten der Beklagten. Ab dem
(5), Bl. 57 f der Gerichtsakte). Nach dieser Erlasslage stehen dem Kläger keine Leistungen nach dem BeamtVG zu, denn er hat Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung erhalten. Ein atypischer Fall liegt nicht vor, so dass das Gericht davon ausgeht, dass die Verwaltungsvorschriften, die das der Behörde zustehende Ermessen einschränken, anzuwenden waren und die Bewilligung von Leistungen nach dem BeamtVG ausschließen. Der Ausschluss von Unfallfürsorgeleistungen bei Arbeitsunfällen verstößt auch nicht gegen die Fürsorgepflicht als hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 Grundgesetz). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes sind Unfallfürsorgeleistungen von dem Kerngehalt der Fürsorgepflicht nicht erfasst. Die Fürsorgepflicht gebietet nicht, dass über die Alimentation (Besoldung oder Versorgung) und Beihilfegewährung hinaus zwingend weitere Leistungen zu gewähren sind, wenn ein Beamter infolge dienstlicher Umstände erkrankt. Auch im Falle seiner Erkrankung ist die amtsangemessene Alimentation des Beamten sowie die angemessene Übernahme der durch den Körperschaden oder die Krankheit entstehenden Kosten über die genannten Leistungen gewährleistet (vgl. BVerwG, Urteil vom
- Dezember 2015 - 2 C 46.13 – juris; zuletzt ebenso Urteil vom
- August 2018 – 2 C 18.17 – juris). Darüber hinaus ist ein Ausschluss von Fürsorgeleistungen im vorliegenden Fall auch deshalb mit Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar, weil der Kläger nicht schutzbedürftig ist. Ihm wurden Ausgleichsleistungen der gesetzlichen Unfallfürsorge zuerkannt, auch wenn diese möglicherweise nicht die Höhe erreichen, die ihm nach dem BeamtVG zustünde. Schließlich hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Unfallruhegehalt und Unfallausgleich aufgrund der Gewährleistungsentscheidung des Bundesministeriums für Verkehr vom
- März
- Insbesondere handelt es sich hierbei nicht um eine Zusicherung i.S.d. § 38 Abs. 1 VwVfG. Inhalt der Gewährleistungsentscheidung war lediglich, dass für die Zeit außerhalb des Dienstverhältnisses eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften gewährleistet wird und damit Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung besteht (vgl. § 5 Abs. 1 S. 1 SGB VI). Zweck der Erklärung war es, den Kläger während der Beurlaubung weiterhin von Zahlungen an die gesetzliche Rentenversicherung freizustellen; eine konkrete Zusage einer Leistung für den Fall eines Arbeitsunfalls lässt sich der Erklärung nicht entnehmen. Da bereits aus diesen Gründen die Gewährung von Leistungen der Unfallfürsorge ausscheidet, kommt es nicht mehr darauf an, ob der Kläger deshalb keinen Anspruch auf Unfallruhegehalt hat, weil die Versetzung in den Ruhestand nicht kausal durch die Arbeitsunfälle verursacht wurde. Damit war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Bezüglich des Klageantrages zu
- ist eine Entscheidung entbehrlich, da der Kläger aufgrund des Unterliegens die Kosten des Verfahrens tragen muss. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE220003746