gehend BSG Kassel, B 5 R 8/22 R Tenor I. Die Berufungen der Klägerin und der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom
O versagt werde. Zum Treuhänder werde Herr Rechtsanwalt von D. bestimmt. Die Laufzeit der Abtretung (Wohlverhaltensperiode) betrage 6 Jahre, beginnend mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am
Maßgabe der Abtretungserklärung auf den Treuhänder über.
rechtskräftigem Abschluss des strafrechtlichen Verfahrens vor dem Amtsgericht Eschwege, das die Klägerin durch Strafbefehl vom
Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) für die Jahre Januar 2007 bis Dezember 2010, das heißt des Bescheides vom
den Vorschriften über das Insolvenzverfahren verfolgen. Dies erfolge im Rahmen des Verbraucherinsolvenzverfahrens gemäß § 174 InsO dadurch, dass Forderungen beim Insolvenzverwalter anzumelden seien. Mit Bescheid vom
Die entstandene Überzahlung sei von der Klägerin
SGB X dem Grunde
zu erstatten. Die Rücknahme der Rentenbescheide sowohl für die Vergangenheit als auch für die Zukunft sei zulässig, weil sich die Klägerin zum einen auf Vertrauen in den Bestand der Rentenbescheide nicht berufen könne (§ 45 Abs. 2 S. 3 SGB X) und zum anderen die Fristen des § 45 Abs. 3 bzw. Abs. 4 SGB X nicht abgelaufen seien. Auch die gebotene Ermessensausübung führe zu keinem anderen Ergebnis. Im Rahmen der Anhörung habe die Klägerin nur darauf hingewiesen, dass wegen des Verbraucherinsolvenzverfahrens die Rückforderung der Leistungen nicht möglich sei. Dagegen legte die Klägerin am 28. April 2016 Widerspruch ein, soweit der Zeitraum vor dem 30. April 2016 und die Aufhebung der insoweit ergangenen Bescheide sowie das Erstattungsbegehren betroffen seien. Ihrer Auffassung
bedürfe es im Hinblick auf den Bescheid vom
Mit Widerspruchsbescheid vom
den Vorschriften über das Insolvenzverfahren verfolgen. § 87 InsO treffe dabei insbesondere keine Unterscheidung zwischen privatrechtlichen, öffentlich-rechtlichen oder sonstigen Forderungen. Forderungen, die vor der Zeit der Insolvenzeröffnung entstanden seien, seien ausschließlich beim Insolvenzverwalter anzumelden. Dies sei unstreitig im vorliegenden Fall nicht geschehen, obwohl die Beklagte dazu ausreichend Zeit gehabt hätte. In diesem Zusammenhang verwies die Klägerin darauf, dass zwischen der Beklagten und der Staatsanwaltschaft Kassel diesbezüglich auch Korrespondenz erfolgt sei – sie bezog sich insoweit auf verschiedene Schreiben bezüglich der Fragestellung, ob vor dem Hintergrund der erzielten, aber nicht angegebenen Einkünfte die Erwerbsminderungsrente in der geschehenen Weise hätte gewährt werden dürfen. Daraus ergebe sich, dass die Beklagte seit Juli 2014 von der gesamten Situation Kenntnis gehabt habe. Sie habe mithin ausreichend Gelegenheit gehabt, ihre vermeintlichen Ansprüche den gesetzlichen Regeln entsprechend zu verfolgen. Die Beklagte machte dagegen geltend, sie habe die streitgegenständliche Forderung nicht mehr zur Tabelle anmelden können, weil der Bescheid vom 6. April 2016 erst
Beendigung aller rentenrechtlich relevanten Ermittlungen und damit erst
Beendigung des Insolvenzverfahrens habe erteilt werden können. Bis zu diesem Zeitpunkt sei die „rechtswidrige“ Rentenzahlung durch die Bestandskraft des bisherigen Bescheides geschützt gewesen und habe nicht beseitigt werden können. Darauf komme es aber letztlich nicht an. Denn die Beklagte habe neben der insolvenzrechtlichen Möglichkeit der Durchsetzung einer Forderung auch noch die Möglichkeit, ihre Forderung mittels einer Aufrechnung
2 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) außerhalb des Insolvenzverfahrens durchzusetzen. Denn in dem nicht dem Insolvenzbeschlag unterliegenden Bereich handele die Klägerin nicht als Insolvenzgläubigerin. Die insolvenzrechtlichen Vorschriften bezögen sich – nur – auf jene Vermögensgegenstände, die zur Insolvenzmasse zählten. Das Insolvenzverfahren erfasse das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehöre und das er während des Insolvenzverfahrens erlange (Insolvenzmasse). Hinsichtlich des insolvenzfreien Vermögens verbleibe es beim Verwaltungs- und Verfügungsrecht der Klägerin. Mit Urteil vom
Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine Leistungsbewilligung
Dies gelte selbst dann, wenn die daraus entstehende Forderung als Insolvenzforderung anzusehen sei. Zwar könnten die Insolvenzgläubiger
O ihre Forderungen nur
den Vorschriften über das Insolvenzverfahren verfolgen.
O hätten die Insolvenzgläubiger ihre Forderungen beim Insolvenzverwalter anzumelden. Diese Vorschriften hinderten die Leistungsträger jedoch nicht, einen Verwaltungsakt aufzuheben, mit dem einem Schuldner vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens Leistungen gewährt worden seien. Die Aufhebung sei ein rechtsgestaltender Akt, der den Erstattungsanspruch durch Beseitigung des Rechtsgrundes für die ursprüngliche Leistung erst entstehen lasse. Die Aufhebungsverfügung stelle als solche nicht die Verfolgung einer Forderung auf Befriedigung aus der Insolvenzmasse dar. Dass die verwaltungsverfahrensrechtliche Aufhebung eines Leistungsbescheides auch insolvenzrechtlich zulässig sei, ergebe sich schon daraus, dass anderenfalls ein gegenüber der Insolvenzmasse anzumeldender Rückforderungs- oder Erstattungsanspruch überhaupt nicht entstehen könnte. Eine der Anmeldung zugängliche Forderung sei nämlich bis zur Aufhebung der Leistungsbewilligung noch nicht existent, weil der Leistung der Rechtsgrund der ursprünglichen Bewilligung zugrunde liege. Die Aufhebung sei damit zwingende Voraussetzung für das Entstehen einer im Insolvenzverfahren berücksichtigungsfähigen Forderung. Hingegen sei die Erstattungsentscheidung der Beklagten rechtswidrig und insoweit die Klage begründet. Rechtsgrundlage für das Erstattungsverlangen sei § 50 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 SGB X. Zwar seien dessen Voraussetzungen aufgrund der Aufhebung der maßgeblichen Rentenbescheide für den Zeitraum Januar 2007 bis Dezember 2010 erfüllt. Die Beklagte sei jedoch nicht berechtigt gewesen, einen Erstattungsbescheid zu erlassen. Denn es handele sich vorliegend um eine Insolvenzforderung und die Beklagte habe keine Befugnis, eine solche durch Verwaltungsakt festzustellen. Insolvenzgläubiger könnten ihre Forderungen
O nur
den Vorschriften über das Insolvenzverfahren verfolgen. Insolvenzforderungen seien
Maßgabe der §§ 174 ff. InsO zur Insolvenztabelle anzumelden. Diese Vorschriften enthielten nicht nur ein Vollstreckungsverbot. Sondern sie hinderten die Insolvenzgläubiger schon daran, sich außerhalb des Insolvenzverfahrens einen Titel wegen einer Insolvenzforderung zu verschaffen. Ein Leistungsträger habe deshalb keine Befugnis, zur Durchsetzung einer Insolvenzforderung einen Verwaltungsakt zu erlassen, mit dem eine Forderung festgestellt oder eine Erstattung verlangt werde (vgl. BSG, Urteil vom 17. Mai 2001, B 12 KR 32/00 R, juris Rnr. 14). Insolvenzforderungen seien vielmehr ohne vorherige Bescheiderteilung zur Insolvenztabelle anzumelden. Etwas anderes gelte nur dann, wenn es sich um Masseforderungen i.S.d. § 55 InsO handele. Der Leistungsträger dürfe eine Insolvenzforderung
O erst dann durch Verwaltungsakt feststellen, wenn diese im Prüfungstermin bestritten worden sei. Eine Insolvenzforderung liege
O vor, wenn – wie hier – zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein begründeter Vermögensanspruch gegen den Schuldner bestanden habe. Dies sei der Fall, wenn der anspruchsbegründende Tatbestand bereits vor Verfahrenseröffnung abgeschlossen worden sei (BGH, Beschluss vom 7. April 2005, IX ZB 129/03, juris Rnr. 15). Die Abgrenzung zwischen Masseverbindlichkeiten und Insolvenzforderungen bestimme sich danach, ob der den Anspruch begründende Tatbestand
den Vorschriften des materiellen Rechts bereits vor oder erst
Insolvenzeröffnung vollständig verwirklicht worden sei. Bei öffentlich-rechtlichen Forderungen, die auf einer Rückabwicklung einer Leistungsbewilligung beruhten, sei die Forderung regelmäßig begründet, sobald die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Aufhebung des Verwaltungsakts vorlägen. Unerheblich sei, zu welchem Zeitpunkt der Aufhebungsbescheid bekannt gegeben worden sei. Hebe die Verwaltung
Eröffnung eines Insolvenzverfahrens einen Bescheid auf, mit dem für die Zeit vor der Verfahrenseröffnung Leistungen bewilligt und ausgezahlt wurden und fordere sie die Erstattung derselben, handele es sich damit um eine Insolvenzforderung (vgl. BSG, Urteil vom
Insolvenzeröffnung nicht mehr befugt gewesen. Über die von der Beklagten angeführte Möglichkeit der Aufrechnung
2 SGB I außerhalb des Insolvenzverfahrens müsse vorliegend nicht entschieden werden, da durch die Beklagte eine Aufrechnung nie erklärt worden sei. Gegen das ihren Prozessbevollmächtigten am
den Regeln der InsO geltend gemacht werden könne. Ob die Beklagte von dem Insolvenzverfahren Kenntnis gehabt habe, spiele wie bei jedem anderen Insolvenzgläubiger keine Rolle. Im Übrigen sei auch für die Aufrechnung eines Sozialleistungsträgers
2 SGB I die Anmeldung der Forderung im Insolvenzverfahren zur Insolvenztabelle zwingend. Der Insolvenzverwalter prüfe dann die Forderung und stelle sie gegebenenfalls zur Insolvenztabelle fest. Der Auszug aus der Insolvenztabelle stelle einen Titel dar, der dann auch ohne Erstattungsbescheid die Grundlage einer etwaigen Aufrechnung sei. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom
der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am
Aufhebung eines Insolvenzverfahrens Kenntnis davon, dass eine Sozialleistung für Zeiten vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu Unrecht bezogen worden sei und sehe er sich somit erst
Aufhebung des Insolvenzverfahrens veranlasst, einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid zu erteilen, sei es folgerichtig, dass eine Insolvenzforderung auch erst mit der Erteilung des Aufhebungs- und Erstattungsbescheides entstehe. Andernfalls könnten in solchen Fällen die Sozialleistungsträger ihre Forderung weder durch Anmeldung zur Tabelle noch als Neugläubigerforderung geltend machen. Der Schuldner, der weder den Insolvenzverwalter noch den Sozialleistungsträger über seine, nicht selten in betrügerischer Weise erschlichene, zu Unrecht gezahlte Leistung informiert habe, würde hiervon profitieren. Dies könne seitens des Gesetzgebers, der den Sozialleistungsträgern selbst im Insolvenzverfahren eine Privilegierung
2 SGB I eingeräumt habe, nicht gewollt sein. Außerdem bestehe für einen Sozialleistungsträger im Unterschied zu anderen Gläubigern in Fällen, in denen er vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch gar keine Kenntnis davon habe, dass er Leistungen zu Unrecht erbracht habe, keine Veranlassung,
der Veröffentlichung des Eröffnungsbeschlusses eines Insolvenzverfahrens Ausschau zu halten. Deshalb müssten insoweit andere Regeln gelten. Weiter weist die Beklagte darauf hin, dass es diesbezüglich noch keine Rechtsprechung des Bundessozialgerichts gebe. Soweit das Bundessozialgericht in seinen Entscheidungen ausführe, dass Insolvenzforderungen durch die Leistungsträger ohne vorherige Bescheiderteilung zur Insolvenztabelle anzumelden seien (Hinweis auf BSG, Urteil vom 17. Mai 2001 – B 12 KR 32/00 R, juris Rnr. 14 zu Säumniszuschlägen), betreffe dies lediglich Verwaltungsakte, mit denen die Behörde Ansprüche gegenüber der Insolvenzmasse geltend mache oder feststelle. Für die hier zu beurteilende Zulässigkeit der Aufhebung von bewilligten Leistungen lasse sich daraus nichts ableiten. Außerdem macht die Beklagte geltend, dass selbst dann, wenn es sich bei der Rückforderung um eine Insolvenzforderung handeln sollte, sie auch
Eröffnung des Insolvenzverfahrens sowohl einen Aufhebungs- als auch einen Erstattungsbescheid habe erteilen dürfen. Denn neben der insolvenzrechtlichen Möglichkeit der Durchsetzung von Forderungen hätten die Sozialleistungsträger die Möglichkeit, ihre Forderungen mittels einer Aufrechnung
2 SGB I außerhalb des Insolvenzverfahrens durchzusetzen. Dies setze naturgemäß die Feststellung eines Anspruchs auf Erstattung von zu Unrecht erbrachten Leistungen (Aufhebungs- und Erstattungsbescheid) gegenüber dem Schuldner voraus. Daher stünden die Regelungen der Insolvenzordnung der Erteilung eines Erstattungsbescheides, der ausschließlich der Durchsetzung einer Forderung aus dem unpfändbaren, d.h. nicht von dem Insolvenzbeschlag erfassten Teil einer Rente dienen solle, nicht entgegen. Schließlich sei auch die Jahresfrist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X bei Erteilung des Bescheides vom 6. April 2016 nicht verstrichen gewesen.
der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts wie auch des Bundesverwaltungsgerichts könne die Jahresfrist erst
erfolgter Anhörung des Betroffenen beginnen. Die Anhörung sei im vorliegenden Fall mit Schreiben von 4. Januar 2016 erfolgt. Sie sei im vorliegenden Fall insbesondere auch deshalb erforderlich gewesen, weil die Rücknahme der Rentenbescheide nur
Maßgabe der § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 und 3 SGB X unter Berücksichtigung subjektiver Komponenten zulässig gewesen sei. Es könne auch keine Rede von einer Verzögerung der Anhörung sein. Da die Beweislast für die Rechtswidrigkeit der in der Vergangenheit erteilten Rentenbescheide bei der Beklagten liege, sei eine Bescheidrücknahme erst
gesicherter Kenntnis der Höhe der Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit möglich gewesen. Dazu habe es der Ermittlungen beim Finanzamt bedurft, das mit Schreiben vom
Maßgabe von § 77 SGG in der Sache bindend gewordener Verwaltungsakt aufgehoben werden kann, ist in §§ 44 ff. SGB X geregelt. Vorliegend stützt die Beklagte ihre Aufhebungsentscheidung zurecht auf § 45 SGB X, da die Rentenbewilligung angesichts der von der Klägerin verschwiegenen Einkünfte von Anfang an rechtswidrig war. Das Verwaltungsverfahren ist ordnungsgemäß durchgeführt worden, auch wenn der Bescheid vom
Treu und Glauben (vgl. hierzu BSG, Urteil vom
1 SGB X darf ein begünstigender Verwaltungsakt, soweit er rechtswidrig ist - auch
dem er unanfechtbar geworden ist - nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 SGB X darf ein solcher Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Versicherte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren
teilen rückgängig machen kann (vgl. § 45 Abs. 2 Satz 2 SGB X). Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte unter anderem nicht berufen, soweit der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die er vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X). Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3, 2. Halbsatz SGB X).
4 Satz 1 SGB X wird der Verwaltungsakt (nur) in den Fällen des Absatzes 2 Satz 3 und des Absatzes 3 Satz 2 mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss den Verwaltungsakt innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen, die die Zurücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes rechtfertigen, zurücknehmen (§ 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X). Die Voraussetzungen des § 45 SGB X, insbesondere auch des § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X, sind im Falle der Klägerin erfüllt, so dass die Rentenbewilligungsbescheide für die Vergangenheit zurückzunehmen waren. Sie hat vorsätzlich ihre Einnahmen aus dem Reitsporthandel verschwiegen, was auch zu einer strafrechtlichen Verurteilung geführt hat. Ihr Vertrauen in den Bestand der Rentenbewilligungsbescheide war nicht schutzwürdig. Dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig und wird insbesondere auch von der Klägerin nicht in Abrede gestellt. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist aber auch die Jahresfrist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X eingehalten worden.
dieser Vorschrift muss die Behörde bei einer Rücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit den Verwaltungsakt innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen aufheben, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen. Von einer umfassenden Kenntnis der Behörde von den für eine Rücknahme erforderlichen Tatsachen kann grundsätzlich erst
Abschluss der gebotenen Ermittlungen zur Einsichtsfähigkeit des Begünstigten ausgegangen werden. Die Jahresfrist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X kann daher regelmäßig erst
erfolgter Anhörung des Betroffenen beginnen (BSG, Urteil vom
deren Abschluss – Mitteilung des Finanzamts vom
der Aktenlage von dem Insolvenzverfahren vor dessen Aufhebung keine Kenntnis hatte. Entgegen dem Vortrag der Klägerin hatte sich der Insolvenzverwalter seinerzeit nicht an die Beklagte gewandt und zur Anmeldung ihrer Forderung zur Insolvenztabelle aufgefordert. Das erste aktenkundige Schreiben des Insolvenzverwalters datiert vom
Eröffnung (und sogar
Aufhebung) des Insolvenzverfahrens (während der Wohlverhaltensphase) ergangen. Das Sozialgericht hat aber zurecht ausgeführt, dass die Aufhebung bzw. Rücknahme einer Leistungsbewilligung
Verfahrenseröffnung – anders als der Erstattungsbescheid – auch dann zulässig ist, wenn sie eine Insolvenzforderung betrifft (so etwa LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 12. April 2013, L 5 AS 673/13). Dies folgt daraus, dass die Aufhebung zwingende Voraussetzung für das Entstehen der Erstattungsforderung ist, die im Insolvenzverfahren angemeldet wird bzw. angemeldet werde kann. Ohne Aufhebung der Leistungsbewilligung, die bis zu ihrer Rücknahme den Rechtsgrund für das Behaltendürfen der Leistung darstellt, könnte die Erstattungsforderung andernfalls von vornherein im Insolvenzverfahren nicht berücksichtigt werden (dazu etwa Rein, NJW-Spezial 2020, S. 661). Demgegenüber ist der angegriffene Bescheid der Beklagten insoweit rechtswidrig, als darin neben der Rücknahme der ursprünglich festgestellten Rentenhöhe auch ein Erstattungsverlangen geregelt ist. Bei dem streitgegenständlichen Erstattungsbegehren handelt es sich um eine Insolvenzforderung im Sinne des § 38 InsO. Eine solche ist gegeben, wenn der Anspruch vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens „begründet“ war. Das bedeutet nicht, dass die Forderung bereits durchsetzbar gewesen sein muss, wie sich aus §§ 41, 191 InsO ergibt. Erforderlich ist nur, dass vor Insolvenzeröffnung die Grundlage des Schuldverhältnisses besteht, aus dem sich der Anspruch ergibt. Deshalb gewähren künftige Ansprüche, bei denen erst ein sogenannter „Rechtsboden“ besteht, keine Insolvenzforderung.
Eröffnung „begründete“ Ansprüche sind sog. Neuforderungen (HK-InsO-Eickmann,
Eröffnung des Insolvenzverfahrens (am
Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden ist.
der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, der sich der erkennende Senat anschließt, ist von einer Anspruchsbegründung im Sinne des § 38 InsO aber bereits dann auszugehen, wenn der Rechtsgrund für das Entstehen des Anspruchs – hier also die rechtswidrige Leistungsgewährung – bereits vor Insolvenzeröffnung gelegt war (BSG, Urteil vom 17. Mai 2001, B 12 KR 32/00 R, juris). Das Bundessozialgericht führt in einem auf Säumniszuschläge bezogenen Verfahren ausdrücklich aus: „Die Feststellung von Säumniszuschlägen als Konkursforderungen ist nicht
1 KO ausgeschlossen.
dieser Vorschrift sind Konkursgläubiger alle persönlichen Gläubiger, welche einen zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens begründeten Vermögensanspruch an den Gemeinschuldner haben. Begründet i.S. dieser Vorschrift ist ein Anspruch, wenn der Rechtsgrund für sein Entstehen bereits vor Konkurseröffnung gelegt war, mag die Forderung auch erst
Konkurseröffnung entstehen (vgl Kilger/Schmidt, Konkursordnung, 16. Aufl, § 3 RdNr 4). Dies trifft für Säumniszuschläge zu.“ (BSG, a.a.O., juris Rnr. 21). Diese Entscheidung, die auch von der Beklagten in Bezug genommen wird, bezieht sich entgegen der Darstellung der Beklagten ganz offensichtlich und ausdrücklich nicht auf Masse-, sondern auf Insolvenzforderungen, und ist auch im
gang durch das BSG nochmals bestätigt worden (BSG, Urteil vom
Insolvenzbeschlag unterliegende Vermögen betrifft. Im Rahmen des Insolvenzrechts gilt generell, dass eine Insolvenzforderung dann vorliegt, wenn der Rechtsgrund der Entstehung der Forderung vor Verfahrenseröffnung bereits gelegt war (MünchKommInsO-Ehricke,
denselben Grundsätzen wird etwa auch der Anspruch auf Rückzahlung überzahlten Elterngeldes beurteilt (dazu Busch, Anm. zum Urteil des SG München vom
Verfahrenseröffnung) handelt es sich bei der Ratenforderung um eine Insolvenzforderung, weil der Anspruch auf Ratenzahlung bereits mit der Bewilligung von Prozesskostenhilfe dem Grunde
vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden war (OLG Bamberg, Beschluss vom
O zu verfolgen sind. Auch der Einwand der Beklagten, wonach die dargestellte Sichtweise zu dem unpraktikablen und vom Gesetzgeber nicht gewollten Ergebnis führen würde, dass Sozialleistungsträger ihre Forderungen insolvenzrechtlich nur verfolgen könnten, wenn sie vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens in der Lage wären, Bewilligungsbescheide unter Beachtung der sozialrechtlichen Bestimmungen aufzuheben, damit sie einen Vermögensanspruch gegenüber dem Schuldner erwerben, führt zu keinem anderen Ergebnis. Zum einen ist der Erlass eines Aufhebungsbescheides während des Insolvenzverfahrens – wie dargestellt – zulässig. Zum anderen stehen – worauf die Klägerin zurecht hinweist – alle übrigen Gläubiger vor ähnlichen Herausforderungen. Insbesondere kann auch ein Gläubiger, der einen zivilrechtlichen Anspruch gegenüber dem Schuldner hat, Gefahr laufen, dass er erst
Beendigung des Insolvenzverfahrens Kenntnis von seinem Anspruch bzw. den den Anspruch begründenden Tatsachen erlangt. Insoweit sieht das die übrigen Gesetze überlagernde Insolvenzrecht eine Gleichbehandlung aller Gläubiger und insbesondere keine Privilegierung der öffentlichen Hand vor. Die Privilegierung der öffentlichen Hand in bestimmten, von § 51 Abs. 2 SGB I erfassten Fällen in Gestalt der Aufrechnungsmöglichkeit führt zu keiner anderen Auslegung bzw. Handhabung der insolvenzrechtlichen Vorgaben, sondern verschafft den Leistungsträgern nur in den geregelten besonderen Ausnahmefällen eine Möglichkeit der – zumindest teilweisen – Durchsetzung ihrer Ansprüche außerhalb des Insolvenzverfahrens. Dies stellt schon deshalb keinen Widerspruch dar, weil sich die Möglichkeit der Aufrechnung nicht auf das dem Insolvenzbeschlag unterliegende, sondern nur auf das pfändungsfreie Vermögen bezieht. Im Ergebnis handelt es sich
dem Vorstehenden zur Überzeugung des Senats bei der streitgegenständlichen Rückforderung um eine Insolvenzforderung. Es durfte daher kein entsprechender Erstattungsbescheid ergehen. Ergeht während eines laufenden Insolvenzverfahrens ein Erstattungsbescheid über eine Insolvenzforderung, ist dieser rechtswidrig (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 27. März 2019, L 13 AS 234/17, BeckRS 2019, 6633 Rnr. 35 ff.), weil § 87 InsO nicht beachtet worden ist (Rein, NJW-Spezial 2020, S. 661, 662).
O können Insolvenzgläubiger ihre Forderungen nur
den Vorschriften über das Insolvenzverfahren verfolgen. Dies gilt gleichermaßen für privatrechtliche wie auch öffentlich-rechtliche Forderungen. Das bedeutet, dass die Befugnis der Beklagten, die Rückzahlung der Überzahlung durch Verwaltungsakt geltend zu machen, von der InsO überlagert wird. Soweit über eine Insolvenzforderung nicht bereits vor Insolvenzeröffnung ein entsprechender Verwaltungsakt ergangen ist, darf er
Eröffnung des Insolvenzverfahrens vor Anmeldung der Forderung zur Tabelle und Prüfung der Forderung nicht erlassen werden (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom
der ständigen Rechtsprechung des BFH
Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Steuerpflichtigen keine Steuerbescheide und auch keine Haftungsbescheide mehr gegen diesen erlassen werden. Das Finanzamt muss seine Steuerforderungen vielmehr
den Regeln der InsO geltend machen (s. zum Vorstehenden etwa SG München, Urteil vom 25. Februar 2014, S 33 EG 54/12). Die Beklagte war entgegen ihrer Annahme auch nicht deshalb befugt, einen Erstattungsbescheid zu erlassen, weil zum Zeitpunkt seiner Bekanntgabe das Insolvenzverfahren bereits abgeschlossen war und sich die Klägerin in der Wohlverhaltensphase im Rahmen des Restschuldbefreiungsverfahrens befunden hat. Während der Wohlverhaltensphase bestehen die Vollstreckungsverbote
O fort. Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass auch
Abschluss des Restschuldbefreiungsverfahrens der Erlass eines Erstattungsbescheides nicht zulässig gewesen wäre, da die Erstattungsforderung als Insolvenzforderung von der Restschuldbefreiung erfasst ist. Zwar sind von der Restschuldbefreiung
O bestimmte Forderungen ausgenommen, und zu diesen zählen insbesondere auch Verbindlichkeiten wie die vorliegende aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung. Voraussetzung dafür, dass diese die Restschuldbefreiung „überleben“, ist allerdings unter anderem, dass die Forderung zur Tabelle unter Angabe des Rechtsgrundes und der Tatsache, dass ihr eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung zugrunde liegt, angemeldet worden war (MüKoInsO/Stephan, 4. Aufl. 2020, InsO § 302 Rnr. 78 ff.). Dies ist vorliegend nicht geschehen. Gleichfalls hat die Beklagte keinen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung
O gestellt (vgl. zum Vorstehenden LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15. März 2018, L 19 AS 1286/17, juris Rnr. 27 ff.; Löbner, Erstattungsansprüche aus Überzahlung von Elterngeld im Insolvenzfall, SRa 2016, 220, 230). Schließlich ergibt sich entgegen ihrem Vortrag die Befugnis der Beklagten zum Erlass eines Erstattungsbescheides nicht aus ihrer Möglichkeit,
2 SGB I aufzurechnen, unter dem Aspekt, dass die Aufrechnung notwendigerweise einen Erstattungsbescheid voraussetze. Bei den Vorschriften der §§ 52, 51 Abs. 2 SGB I handelt es sich um besondere Regelungen, die unabhängig vom Insolvenzrecht und wegen des fehlenden Zugriffs auf die Insolvenzmasse ohne dessen Berührung nur in zwei Ausnahmefällen, nämlich der Nichtentrichtung von Beiträgen und bei zu Unrecht bezogenen Sozialleistungen, einen erweiterten Zugriff der Sozialleistungsträger auf das nichtpfändbare Vermögen des Betroffenen gestatten, unter dem weiteren Vorbehalt, dass der Betroffene dadurch nicht hilfebedürftig wird. Beide Fallkonstellationen haben unmittelbare Auswirkungen auf die Finanzgrundlagen der gesetzlichen Sozialversicherungsträger, die durch die Aufrechnung bzw. Verrechnung vom Gesetzgeber dazu ermächtigt wurden, wenigstens einen Teil der Beträge, nämlich max. bis zur Hälfte der laufenden Sozialleistung, vom Betroffenen zurückzuholen. Dies stellt eine gewisse Privilegierung der Sozialleistungsträger gegenüber "normalen" Gläubigern dar, die § 394 BGB zu beachten haben, die aber vom Gesetzgeber aus sozialpolitischen und verwaltungstechnischen Gründen so gewollt war (LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom
dem Insolvenzrecht war der Erlass eines Erstattungsbescheides für die im Streit stehende Insolvenzforderung
der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht mehr zulässig. Würde aus der für Ausnahmefälle (u.a. Ansprüche auf Erstattung zu Unrecht erbrachter Sozialleistungen) vorgesehenen Möglichkeit der Aufrechnung
2 SGB I geschlossen, dass ein Erstattungsbescheid in diesen Fällen doch zulässig sein soll, würde letztlich § 51 Abs. 2 SGB I das Insolvenzrecht überlagern, was so aber gerade durch den Gesetzgeber nicht vorgesehen worden ist. Nicht zulässig ist entgegen der Auffassung der Beklagten auch der Erlass eines Erstattungsbescheides, der nur der Aufrechnung beziehungsweise dem Zugriff auf das nicht dem Insolvenzbeschlag unterliegende Vermögen und insoweit als Rechtsgrundlage der Aufrechnung dient. Ein entsprechender Erstattungsbescheid würde nämlich auch als Titel zur Vollstreckung im Rahmen der Vollstreckungsgesetze bezogen auf die Insolvenzmasse dienen können, was wie dargestellt nicht zulässig ist. Im Ergebnis wäre die Beklagte, wenn sie vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens einen (Aufhebungs- und) Erstattungsbescheid erlassen hätte, dazu berechtigt gewesen – neben einem Vorgehen im Rahmen der Insolvenzordnung, das heißt neben der Anmeldung der Forderung zur Insolvenztabelle,
2 SGB I gegen laufende Leistungen aufzurechnen – eine Anmeldung zur Insolvenztabelle wäre dafür entgegen dem Vortrag der Klägerin nicht erforderlich gewesen.
der Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann sie aus § 51 Abs. 2 SGB I aber keine Befugnis ableiten, einen Erstattungsbescheid zu erlassen. Abschließend sei darauf hingewiesen, dass die Rechtswidrigkeit des Erstattungsbescheides – wie erfolgt – im Wege des Widerspruchs gemäß § 84 SGG gegenüber dem Sozialleistungsträger geltend zu machen ist. Sie führt dagegen nicht – wie die Klägerin geltend gemacht hat – zur Nichtigkeit des Bescheides. Dies ist nur im Steuerrecht der Fall. Im Sozialverwaltungsverfahren ist ein Verwaltungsakt nur dann nichtig (s. § 40 Abs. 1 SGB X), soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist. Davon ist beim Erlass eines Erstattungsbescheides
Insolvenzverfahrenseröffnung nicht auszugehen, da ein Fehler nur dann offensichtlich ist, wenn er für jeden ohne besondere Sachkenntnis erkennbar ist (BSG, Urteil vom 4. September 2013, B 10 EG 7/12 R, BeckRS 2013, 73420 Rnr. 31).
alledem ist die Entscheidung des Sozialgerichts Kassel, das die Rücknahme der Rentenbewilligungsbescheide bestätigt und den Erstattungsbescheid aufgehoben hat, nicht zu beanstanden. Die Berufungen der Beteiligten konnten demnach keinen Erfolg haben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die Aufhebung der Rentenbewilligungsbescheide, hinsichtlich derer die Klägerin im Ergebnis unterliegt, und der Erstattungsbescheid, hinsichtlich dessen sie obsiegt, haben jeweils eigenständige Bedeutung, so dass die Übernahme der Hälfte der Kosten durch die Beklagte angemessen ist. Die Revision war für die Beklagte zuzulassen, da insoweit die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG vorliegen. Der Senat misst den für das Unterliegen der Beklagten entscheidenden Rechtsfragen vor dem Hintergrund der unterschiedlichen Handhabung durch die Landessozialgerichte und angesichts der unbestimmten Anzahl betroffener Fälle, die
einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts verlangen, grundsätzliche Bedeutung zu. Für die Klägerin sind demgegenüber die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE220003751
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