Verfahrensgang vorgehend SG Frankfurt am Main, 4. Juli 2018, S 6 R 592/17 , Gerichtsbescheid nachgehend BSG Kassel, 13. April 2022, B 5 R 291/21 B, Beschluss Tenor I. Die Berufung des Klägers gegen de
§ 1248Nr. 16; BSG, Urteil vom 14. Juli 1999, Soz
R 3-5070 § 14 Nrn. 2 und 3; BSG, Urteil vom 23. August 2001,
§ 1248Nr.
17; BSG, Urteil vom
- Dezember 2006, B 4 R 29/06 R, juris). Mithin ist das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses nach dieser benannten Rechtsprechung des BSG von der Freiwilligkeit und der Entgeltlichkeit geprägt. Die Beschäftigung muss aus „eigenem Willensentschluss“ aufgenommen worden sein. Diese Rechtsprechung hat das BSG in seiner Ghetto-Rechtsprechung (teilweise) korrigiert und entschieden, dass auch in einem Ghetto ein auf freiwilliger Basis begründetes Beschäftigungsverhältnis bestanden haben konnte (beginnend mit BSG, Urteil vom
- Juni 1997, BSGE 80, 250). So wurde Zwangsarbeit angenommen, wenn der Betroffene auf Anordnung „von hoher Hand“ unter Ausschluss jeder freien Willensbetätigung die Arbeit verrichten musste. Keine Zwangsarbeit lag danach vor, wenn die „hohe Hand“ für die Beschäftigungsaufnahme noch irgendeinen Raum für eine freie Willensbetätigung gelassen hatte (BSG, Vorlagebeschluss,
- Dezember 2007, B 4 R 85/06 R, juris). Insoweit reicht für die „Freiwilligkeit“ danach aus, dass bei der Aufnahme der Beschäftigung von „hoher Hand“ nur nicht jede freie Willensbetätigung ausgeschlossen war. Hierbei bleiben die Beweggründe, die jemanden zur Aufnahme einer Beschäftigung veranlassten (etwa Bedarfsdeckung, Gewinn- bzw. Einkommensmaximierung, Selbstverwirklichung), ebenso die allgemeinen Lebensumstände, die nicht die Arbeit und das Arbeitsentgelt als solches betreffen, außer Betracht (BSG, Urteil vom
- April 1999,
§ 1248Nr. 16; BSG, Urteil vom 14. Juli 1999, Soz
R 3-5070 § 14 Nrn. 2 und 3; BSG, Urteil vom
- Dezember 2006, B 4 R 29/06 R, juris). Hinsichtlich der Freiwilligkeit im Zusammenhang mit in Erziehungsheimen untergebrachten Jugendlichen hat das BSG (Urteil vom
- Januar 1963, 3 RK 36/59, BSGE 18, 246) darauf hingewiesen, dass ein Beschluss eines Vormundschaftsgerichts keinen Strafcharakter habe und auch keine Maßnahme der Sicherungsverwahrung darstelle. Der Beschluss weise auch nicht den Jugendlichen in eine Fürsorgeanstalt ein. Der vormundschaftsgerichtliche Beschluss beschränke sich vielmehr auf die Anordnung der Fürsorgeerziehung und habe zur Folge, dass das Recht und die Pflicht der Eltern zum Unterhalt, zur Erziehung und zur Beaufsichtigung des Minderjährigen als Teil des den Eltern zustehenden Gesamtpersonensorgerechts kraft öffentlichen Rechts auf die Organe der öffentlichen Jugendhilfe übergehe. Damit richte sich der mit der Anordnung der Fürsorgeerziehung verbundene staatliche Zwang in erster Linie gegen die Eltern – nicht gegen den Jugendlichen. Die elterlichen Rechte würden nach Erlass des vormundschaftsgerichtlichen Beschlusses weitgehend von der Fürsorgeerziehungsbehörde wahrgenommen. Hiervon sei aber ein Lehr- und somit auch ein Beschäftigungsverhältnis streng zu trennen. Ein solches Lehr- und Arbeitsverhältnis könne nur durch Vertrag begründet werden. Da es zum Wesen der Fürsorgeerziehung und zum Erziehungszweck gehört habe (BSG, Urteil vom
- Januar 1975, 2 RU 200/72, BSGE 39, 104-108), den Minderjährigen zu einem brauchbaren und ordentlichen Menschen zu erziehen, sei er in erster Linie zu gewissenhafter und regelmäßiger Arbeitsleistung anzuhalten gewesen. Das mit der Durchführung dieser Erziehungsaufgabe betraute Heim (Heimträger) trat dem Fürsorgezögling daher regelmäßig nicht als Arbeitgeber entgegen, sondern als Organ der Erziehungsbehörde. Das schließe allerdings nicht generell aus, dass auch während der Fürsorgeerziehung ein freies Beschäftigungsverhältnis oder Ausbildungsverhältnis bestehen könne (BSG, Urteil vom
- Januar 1975, 2 RU 200/72, BSGE 39, 104-108). Dies ergibt sich auch aus § 1 Jugendarbeitsschutzgesetz in der Fassung vom
- August 1960, wonach die Regelungen dieses Gesetzes nicht zur Anwendung gelangten, wenn die Beschäftigung überwiegend Zwecken der Erziehung, der Heilung oder des Schulunterrichtes dient. Bei der Ausführung der Fürsorgeerziehung galt die Erziehungsbehörde nach § 69 Abs. 4 Gesetz für Jugendwohlfahrt (JWG – aufgehoben m.W.v.
- Januar 1991) als gesetzlicher Vertreter des Minderjährigen für Rechtsgeschäfte, welche die Eingehung, Änderung oder Aufhebung eines Arbeits- oder Berufsausbildungsverhältnisses betrafen. Sie konnte daher, sofern es der Erziehungszweck erforderte, für den Minderjährigen auch bei Heimunterbringung ein freies Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnis begründen. Der Kläger hat (auch) keine Tatsachen dargetan und glaubhaft gemacht, aus denen sich in seinem Fall im Hinblick auf die von ihm geltend gemachte Beschäftigung eine schriftliche, mündliche oder konkludente Vereinbarung feststellen ließe. Der Kläger selbst war als Minderjähriger insoweit nicht in der Lage, alleine eine entsprechende Erklärung wirksam abzugeben. Eine Erklärung der Erziehungsbehörde oder eines Amtsvormundes, sei sie ausdrücklich oder konkludent, ist nicht feststellbar. Das bloße Schweigen zu der damals üblichen Heranziehung der Heimkinder zu Arbeitsleistungen bedeutet nicht, dass die Erziehungsbehörde oder der Amtsvormund stillschweigend eine entsprechende Vereinbarung akzeptiert oder bloß geduldet hätten. Dass die Einrichtung in D. die mögliche Arbeitsleistung des Klägers wirtschaftlich ausgenutzt haben könnte, führt nicht per se zur Versicherungspflichtigkeit der von dem Kläger ggf. geleisteten Arbeiten. Denn insoweit ist nicht maßgeblich, wie das Arbeitsergebnis vom Auftraggeber verwertet wird oder ob es zu einem Gewinn oder Einsparungen führt, sondern in welchem Verhältnis der Kläger zum Auftraggeber stand. Gleiches gilt auch für ein versicherungspflichtiges Ausbildungs- bzw. Lehrverhältnis. Weder konnte der Senat einen schriftlichen, mündlichen oder konkludenten Vertrag über eine Ausbildung bzw. Lehre seitens des Klägers noch seitens der Erziehungsbehörde bzw. dem Amtsvormund noch eine tatsächliche Ausbildung bzw. Lehre feststellen oder als glaubhaft gemacht ansehen. Hinweise auf eine Ausbildung bzw. Lehre sind nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom
- Januar 1963, 3 RK 36/59, BSGE 18, 246), dass die Tätigkeit klar auf das Ziel der Berufsausbildung ausgerichtet ist, die „Anleitung“ der Lehrlinge durch Lehrmeister erfolgt, die Lehrzeit festgelegt und so bemessen ist, dass nach ihrem Ablauf die Ablegung der Gesellenprüfung möglich ist. Hierfür bestehen nach dem Vortrag des Klägers und den Erkenntnissen aus der recherchierten Literatur keine Anhaltspunkte. Denn weder war die Tätigkeit auf eine Berufsausbildung gerichtet, zumal der Kläger schon vor dem möglichen Heimaufenthalt eine Ausbildung abgeschlossen hatte, noch erfolgte die Anleitung durch Lehrmeister, was auch der Kläger nicht behauptet hat. Ebenso war die Lehrzeit nicht festgelegt, die Tätigkeit war auch nicht auf Ablegung einer Gesellenprüfung gerichtet und auch nicht darauf, von der Handwerkskammer als ordnungsmäßig anerkannt und in die Lehrlingsrolle eingetragen zu werden. Darüber hinaus fehlt es auch an der zweiten Voraussetzung des § 286 Abs. 5 SGB VI, der Glaubhaftmachung der Beitragszahlung. Angesichts der Tatsache, dass die der Beklagten vorgelegten Versichertenkarten 01 und 02 schon vor dem Heimaufenthalt ausgestellt und dort Beitragszahlungen verzeichnet wurden und auch im Anschluss daran wieder, ist es extrem unwahrscheinlich, dass lediglich vergessen wurde, eine tatsächlich erfolgte Beitragszahlung während des Heimaufenthaltes zu verzeichnen. Damit konnte der Senat nicht feststellen, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 286 Abs. 5 SGB VI vorliegen. Der Kläger kann sich hinsichtlich der Beitragszahlung auch nicht auf die Regelung in § 286 Abs. 6 i.V.m. § 203 Abs. 2 SGB VI stützen. Danach gilt ein Versicherungsbeitrag als gezahlt, wenn der Versicherte glaubhaft macht, dass der auf ihn entfallende Beitragsanteil vom Arbeitsentgelt abgezogen worden ist. Hierzu hat der Kläger nichts vorgetragen und es bestehen auch keine Anhaltspunkte, dass der Kläger ein entsprechend reduziertes Arbeitsentgelt erzielt haben könnte. Eine rentenrechtliche Versicherungszeit für Jugendliche und Heranwachsende, die im Rahmen einer vormundschaftsgerichtlich angeordneten Unterbringung von der Fürsorgeeinrichtung zur Erbringung von Arbeitsleistungen herangezogen worden waren, ist im Ergebnis nicht allein daraus zu folgern, dass Geld- und Sachleistungen gewährt wurden (Anschluss an LSG Baden-Württemberg, Urteil vom
- Februar 2017, L 8 R 1262/16, juris). Eine eigenständige Regelung zur Versicherungspflicht von beschäftigten Heimbewohnern, gab es im streitgegenständlichen Zeitraum nicht. Erst zu Beginn der 1970er Jahre wurden nahezu alle im Heim beschäftigten Jugendlichen durch das Berufsbildungsgesetz aus dem Jahr 1969 erfasst und zur Sozialversicherung angemeldet. Diese Änderungen begannen mit der Entscheidung des BSG vom
- Januar 1963, 3 RK 36/59 (BSGE 18, 246). Im Anschluss daran wurden alle Jugendlichen, die in einem Lehrverhältnis standen und alle Anlernlinge rückwirkend ab
- Dezember 1958 versichert und Beiträge abgeführt. Dies galt jedoch nicht für diejenigen Jugendlichen, die aus arbeitstherapeutischen Gründen beschäftigt wurden und bei denen allgemein erzieherische Belange im Vordergrund standen. Damit wurde viele Jugendliche, die im Rahmen einer Berufserprobung oder als Hilfsarbeiter beschäftigt waren, durch die Rechtsprechung des BSG nicht erfasst. Die erst 1975 eingefügten Regelungen der § 1227 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a RVO und § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a AVG, die die Versicherungspflicht von Personen, die vor Eintritt in das Erwerbsleben in Einrichtungen der Jugendhilfe durch Beschäftigung für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen, sofern sie nicht wegen der Beschäftigung versichert sind, galt im streitgegenständlichen Zeitraum noch nicht. Pflichtbeitragszeiten sind nach § 55 Abs. 1 Satz 2 SGB VI auch Zeiten, für die Pflichtbeiträge nach besonderen Vorschriften als gezahlt gelten. Eine entsprechende Regelung, die den Heimaufenthalt des Klägers und seine damalige Beschäftigung erfassen würde, existiert nicht. Der Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages hatte in seiner Empfehlung vom
- November 2008 (BT-Drs. Nr. 16/11102) ein Tätigwerden des Gesetzgebers bzw. von Bund, Ländern, Kommunen und sonstigen (Heim-)Trägern angeregt. Der dieser Ausschussempfehlung nachfolgende „Runde Tisch Heimerziehung in den 50er und 60er Jahren“ hat diese Anregung aufgenommen und unter dem Stichwort „Finanzielle Maßnahmen zugunsten einzelner Betroffener“ ausgeführt (Abschlussbericht des Runden Tisches „Heimerziehung in den 50er und 60er Jahren“, Berlin 2010, S. 55): „Finanzielle Maßnahmen sollen immer individuell, anknüpfend an heute noch vorhandenen Folgeschäden, gewährt werden. Als Ausgangspunkte von Leistungen kommen in Betracht: Minderung von Rentenansprüchen aufgrund nicht gezahlter Sozialversicherungsbeiträge („Rentenersatzfonds“). Daraus resultierende Leistungen sind nach den Regeln der Sozialversicherung zu klären und ggf. – eventuell durch Einmalzahlungen – zu erbringen. Maßgebend dabei ist, ob die damalige Arbeit nach heutigem Verständnis sozialversicherungspflichtig gewesen wäre.…“. Der Runde Tisch hat zur Finanzierung dieser Maßnahmen vorgeschlagen, einen bundesweiten Fonds oder eine bundesweite Stiftung für ehemalige Heimkinder zu gründen, in den bzw. in die Bund, Länder, Kommunen, Kirchen und ggf. betroffene Wohlfahrtsverbände einzahlen und der entsprechende Anträge der Betroffenen auf Leistungen bearbeitet und bescheiden würde (Abschlussbericht des Runden Tisches „Heimerziehung in den 50er und 60er Jahren“, Berlin 2010, S. 57). Die Fonds „Heimerziehung in der Bundesrepublik Deutschland in den Jahren 1949 bis 1975“ und „Heimerziehung in der DDR in den Jahren 1949 bis 1990“ bestanden von 2012 bis 2018 als ergänzende Hilfesysteme für ehemalige Heimkinder. Sie sollten die Betroffenen mit niedrigschwelligen und unbürokratischen Hilfen dabei unterstützen, während der Heimunterbringung erfahrenes Leid und Unrecht aufzuarbeiten, Folgeschäden abmildern und zur Befriedung und Genugtuung beitragen (BT-Drs. 19/12420 S. 3). Hierbei ging es auch um die Gewährung von Zahlungen in den Fällen, in denen es wegen seinerzeit nicht gezahlter Sozialversicherungsbeiträge zu einer Minderung von Rentenansprüchen gekommen ist. Der Abschlussbericht hält dazu fest: „Eine weit verbreitete Methode war die so genannte Arbeitserziehung. Im Westdeutschland der Nachkriegszeit war es auch außerhalb der Heime gang und gäbe, dass Kinder und Jugendliche in familieneigenen Betrieben oder in der Landwirtschaft zur täglichen Arbeit herangezogen wurden. Allerdings mussten die Betroffenen in den Heimen im Rahmen der Arbeitserziehung oft deutlich härter und länger arbeiten. Durch die Arbeit sollten die Zöglinge zu seelischer und körperlicher Tüchtigkeit erzogen und zu „produktiven Mitgliedern der Gesellschaft“ geformt werden. Jungen wurden oft in der Landwirtschaft, bei Bauarbeiten oder wie in D. im Torfabbau eingesetzt. Mädchen sollten mit Tätigkeiten in Wäschereien, Küchen, Nähstuben oder als Haushaltshilfe auf ihre künftige Rolle als Hausfrau und Mutter vorbereitet werden. Die Arbeit der Heimkinder diente oftmals auch oder sogar vordergründig der Finanzierung der Heime. Die Jugendlichen wurden dafür nicht oder nur sehr gering entlohnt. (…) Für die gewerblichen Tätigkeiten der Jugendlichen wurden in Ost- und Westdeutschland in der Regel keine Sozialversicherungsbeiträge abgeführt, so dass den Betroffenen nicht nur ein angemessener Lohn vorenthalten wurde, sondern auch die Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen, weswegen sie heute für die geleistete Arbeit keinen Anspruch auf Rente haben (Abschlussbericht der Lenkungsausschüsse, S. 33). Im Rahmen der Aufarbeitung der Heimerziehung in Ost- und Westdeutschland stellte sich die Frage, ob die Arbeiten in den Heimen als Zwangsarbeit einzustufen sind. Für Westdeutschland hat der Runde Tisch dies verneint, da der Begriff durch den Nationalsozialismus geprägt war und die Arbeit in den Heimen nicht der gezielten Existenzvernichtung diente, auch wenn viele Jugendliche die erzwungene Arbeit in den Heimen als „Zwangsarbeit“ empfunden haben (Abschlussbericht der Lenkungsausschüsse S. 34).“ Zu einer Entschädigung durch Einmalzahlung an die Träger der Rentenversicherung zum Ausgleich von Beitragslücken kam es jedoch nicht. Der Lenkungsausschuss West entschied, dass für „Lücken“ in den Rentenversicherungsverläufen (also Zeiten ohne Beitragszahlung), die in Zeiträume der Heimunterbringung fielen, Rentenersatzleistungen gezahlt werden konnten, wenn die Betroffenen glaubhaft darlegten, dass sie während dieser Zeiten erzwungene Arbeiten geleistet hatten. Der Fonds „Heimerziehung in der DDR“ schloss sich dieser Regelung an. Letztlich kommt eine Anerkennung des streitgegenständlichen Zeitraums als Anrechnungs- oder Ersatzzeit nach §§ 58, 250 oder 252 SGB VI nicht in Betracht, da die dort genannten Voraussetzungen für die Anerkennung einer solchen Zeit offensichtlich nicht vorliegen. Mithin hat der Kläger keinen Anspruch auf Feststellung der vorliegend streitigen Zeiten als Beitragszeit und auch nicht als sonstige rentenrechtliche Zeiten i.S.d. § 54 Abs. 1 SGB VI. Damit hat auch das Begehren nach Berücksichtigung des Heimaufenthaltes in D. bei der Rentenberechnung keinen Erfolg. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE220003752