geschützt, das von der Beklagten vertriebene Tischgestell „E2“ stelle aber keine abhängige Bearbeitung dieses Werks nach § 23
dar. Die Frage der Aktivlegitimation der Kläger für den streitgegenständlichen Anspruch, der erstinstanzlich von der Beklagten sowohl hinsichtlich der Erbenstellung nach Vorname2 A, als auch hinsichtlich des „Kaufvertrages“ in Abrede gestellt worden war, hat es offengelassen. Die Beklagte hat erstinstanzlich neben der Einrede der Verwirkung auch die Einrede der Verjährung erhoben (Schriftsatz vom 27.04.2021, S. 21, Bl. 181 d.A., unter 9.). Mit ihrer Berufung haben die Kläger ihre erstinstanzliche Stufenklage gegen die das landgerichtliche Urteil insoweit verteidigende Beklagte zunächst weiterverfolgt, die Abweisung der Widerklage haben sie hingenommen. Die Berufung macht in erster Linie geltend, das angefochtene Urteil sei deshalb rechtsfehlerhaft, weil es die die Zeit von 2009-2019 betreffenden Auskunfts- und Schadensersatzansprüche nicht am Urhebergesetz in seiner seit dem 07.06.2021 geltenden neuen Fassung gemessen habe. Hilfsweise macht sie eine fehlerhafte Bewertung auch nach alter Rechtslage geltend. Nachdem die Kläger in der Berufungsbegründung auf eine Verletzung der Verwertungsrechte abgestellt hatten, haben sie mit Schriftsatz vom 24.10.2022, Bl. 456 ff. d.A., das Rechtsmittel begrenzt und ausgeführt, die Ansprüche würden nicht länger auf einen Eingriff in die Verwertungsrechte nach § 15 ff.
gestützt. Die Kläger verfolgten die Ansprüche nur noch unter dem Gesichtspunkt einer rechtswidrigen Entstellung nach § 14
fort. Die Kläger stützen die Annahme einer Entstellung darauf, dass Vorname3 D das Urstück des heute „E2“ genannten Tischgestells unstreitig durch Zersägen und erneutes Zusammensetzen eines Exemplars des Gestells 1953 hergestellt hat. Die Kläger beantragen nunmehr unter Änderung des Auskunftsantrags, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Frankfurt vom 22.09.2021, Az. 2-06 O 40/21 die Beklagte im Wege der Stufenklage zu verurteilen,
führt nicht zur Unzulässigkeit der Berufung. Dabei kann dahinstehen, ob die Beschränkung der auf Ersatz für vergangene Rechtsverletzungen gerichteten Klage willkürlich oder durch den nur geschwärzt vorgelegten Vergleich im gegen Dritte geführten Parallelverfahren veranlasst war (vgl. Heßler in: Zöller, Zivilprozessordnung, 34. Auflage, § 511, Rn. 14), insbesondere, ob dieser Vergleich überhaupt auf die hiesigen Ansprüche rückwirken kann. Denn der Klägervertreter hat im Termin auf die Nachfrage des Senats, in welcher Höhe ein Anspruch wegen Verletzung des § 14
in Abgrenzung zu der bislang geltend gemachten Verletzung von Verwertungsrechten bestehe, ausgeführt, die Anspruchshöhe sei für die Kläger nachrangig, es sei letztlich egal, ob der Anspruch bei 5.000 oder 15.000 Euro liege. Damit ist auch insoweit eine die bekämpfte Mindestbeschwer erreichende Höhe dargetan; das Landgericht hat im angefochtenen Urteil u.a. Ansprüche wegen Verstoßes gegen § 14
verneint. 2. Die Berufung ist jedoch unbegründet.
gestützt war. Im Falle einer Stufenklage darf das Gericht grundsätzlich zunächst nur über den Auskunftsanspruch durch Teilurteil entscheiden; eine Entscheidung über den auf der letzten Stufe der Klage verfolgten Anspruch ist grundsätzlich nicht zulässig. Die auf die Stufenklage ergangene Entscheidung über den Auskunftsanspruch erwächst im Hinblick auf den auf der letzten Stufe verfolgten Anspruch (hier: Zahlungsanspruch) nicht in Rechtskraft und entfaltet insoweit auch keine Bindung i. S. von § 318 ZPO. Eine einheitliche Entscheidung über die mehreren in einer Stufenklage verbundenen Anträge ist aber möglich, wenn schon die Prüfung des Auskunftsanspruchs ergibt, dass dem Hauptanspruch die materiell-rechtliche Grundlage fehlt (BGH, NJW 2017, 1946 Rn. 19; NJW-RR 2011, 189 Rn. 24; NJW 2002, 1042, 1044; BeckOK ZPO/Bacher, 46. Ed. 1.9.2022, ZPO § 254 Rn. 19). So verhält es sich hier. aa) Dabei kann dahinstehen, inwieweit die begehrten Auskünfte für die Bezifferung eines nur auf die Verletzung des § 14
gestützten Schadensersatzanspruchs überhaupt erheblich sein können. Soweit die Kläger den Schadensersatzanspruch ursprünglich maßgeblich auf eine Verletzung von Verwertungsrechten gestützt hatten, haben sie ihre Rechtsverfolgung ausdrücklich aufgegeben, mithin die Berufung teilweise zurückgenommen. Es kommt daher nicht mehr darauf an, dass insoweit ein Schadensersatzanspruch schon deshalb offensichtlich nicht in Betracht kam, weil die Erbengemeinschaft mit dem „Kaufvertrag“ im Januar 1995 alle ihr zustehenden Nutzungsrechte zur ausschließlichen Ausübung an Dritte veräußert hat und Produktion und Vertrieb des E2 durch die Beklagte daher keine Rechte der Kläger, sondern allenfalls der Dritten bzw. ihrer Rechtsnachfolger verletzen konnten. Vom bei der Erbengemeinschaft verbleibenden Urheberrecht abgespalten und übertragen (vgl. § 29
) sind damit insbesondere das Recht zur Vervielfältigung, Verbreitung, Bearbeitung und Umgestaltung (§§ 16, 17, 23
a.F.). Der „Kaufvertrag“ dient der endgültigen Übertragung der Nutzungsrechte von der Erbengemeinschaft auf die Käufer unter Ausschluss der Erben, wobei diesen auch die Rechtsverteidigung gegenüber Dritten obliegen sollte. Es sollte nur noch den Käufern gestattet sein, die Werke, u.a. das Gestell 1953, zu nutzen. Hieraus und aus der Übertragung der Rechtsverteidigung folgt, dass der Vertrag auf eine nicht nur schuldrechtliche, sondern auf eine quasidingliche Rechtsübertragung gerichtet ist, bei der das übertragene Recht vom Urheberrecht abgespalten wird (s. Dreier/Schulze/Schulze, 7. Aufl. 2022,
56). bb) Für die Frage eines Schadensersatzanspruchs ist entgegen der Auffassung der Berufung das Urhebergesetz in der zur Zeit der Verletzungshandlung geltenden Fassung maßgeblich. § 129 I
greift insoweit nicht ein. Vielmehr folgt aus dem allgemeinen Rückwirkungsverbot, dass das neue Recht grundsätzlich keine Anwendung auf in der Vergangenheit abgeschlossene Handlungen findet. Daher unterliegen Schadensersatz-, Bereicherungs- und Auskunftsansprüche wegen Verletzungshandlungen hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen demjenigen Recht, das zum Begehungszeitpunkt der Verletzungshandlung galt (so BeckOK UrhR/Lauber-Rönsberg, 35. Ed. 15.7.2022,
5, 5.1, s.a. BGH NJW 1993, 3136, 3137). cc) Ein Schadensersatzanspruch der Kläger aus §§ 97 II, 14
kann nicht aus der im Zuge der Anspruchsbeschränkung erstmals herangezogen Erwägung begründet werden, Vorname3 D habe bei Herstellung des Urstücks des E2 in die körperliche Substanz eines von Vorname1 A gefertigten Gestells 1953 eingegriffen. Dies folgt schon daraus, dass Gegenstand der Klage nicht Schadensersatzansprüche wegen der Herstellung oder des Vertriebs dieses Urstücks, sondern seiner zahlreichen Nachbauten sind, die nicht durch Veränderungen an einem zuvor angefertigten Gestell 1953 produziert worden sind. Jedenfalls hinsichtlich dieser stellt sich die Rechtslage nicht anders dar, als wenn Vorname3 D das Gestell 1953 nur in seiner Vorstellung zerlegt und dann ein dem E2 entsprechendes neues Tischgestell aus neuen Materialien hergestellt hätte. Voraussetzung einer Verletzung des § 14
ist deshalb, dass durch das E2 eine in die geistige Substanz des Gestells 1953 eingreifende Änderung des geistig-ästhetischen Gesamteindrucks (vgl. Dreier/Schulze/Schulze, 7. Aufl. 2022,
10) des Gestells 1953 erfolgt. dd) Ein solcher Eingriff in den geistig-ästhetischen Gesamteindruck des Gestells 1953 ist jedoch zu verneinen. Der Senat teilt die Auffassung des Kammergerichts (Urteil vom 13.02.2019, 24 U 70/18, Anlage BRP20, Bl. 105 ff. d.A.) wonach eine Einordnung des Gestells 1953 als urheberrechtlich schutzfähiges Werk nur aufgrund der diagonal angebrachten Kreuzstrebe begründet werden kann. Dabei wird allerdings der Gesamteindruck auch durch die aufs Wesentliche beschränkte, minimalistische Gestaltung geprägt. Insoweit ist jedoch zu beachten, dass der Stil als solcher - ggfls. im Unterschied zu einer den Stil begründenden Schöpfung - nicht schutzfähig ist (vgl. Dreier/Schulze/Schulze, 7. Aufl. 2022,
45) und die diagonale Querverstrebung ausweislich der auf Bl. 200 d.A. wiedergegebenen Abbildung eines Gussgestells aus dem 19. Jahrhundert als solche schon vorher bekannt gewesen ist. Der geistig-ästhetische Gesamteindruck des Gestells 1953 wird deshalb durch die Kreuzverstrebung i.V.m. der minimalistischen Gestaltung des Gestells geprägt. Vor diesem Hintergrund kann letztlich offenbleiben - die Parteien tragen zum damals bekannten Formenschatz nur rudimentär vor -, ob das Gestell 1953 die notwendige Schöpfungshöhe aufweist, wozu der Senat allerdings neigt. Denn auch bejahendenfalls handelt es sich, wie das Landgericht zutreffend angenommen hat, bei dem E2 um keine abhängige Bearbeitung oder Umgestaltung des Gestells 1953 gem. § 23 S.1, 2
a.F. Vielmehr beeinträchtigt das E2 das Urheberrecht an dem Gestell 1953 nicht. Für die Frage, ob die Übernahme gestalterischer Elemente eine abhängige Bearbeitung oder Umgestaltung im Sinne des § 23
darstellt oder das Urheberrecht am Gestell 1953 nicht verletzt, kommt es nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entscheidend auf den Abstand an, der zu den entlehnten eigenpersönlichen Zügen des benutzten Werkes eingehalten wird. Dabei ist auf die Übereinstimmung im Bereich der objektiven Merkmale abzustellen, durch die die schöpferische Eigentümlichkeit des Originals bestimmt wird. Es ist deshalb durch Vergleich der sich gegenüberstehenden Werke zu ermitteln, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang eigenschöpferische Züge des älteren Werkes übernommen worden sind. Maßgebend dabei ist ein Vergleich des jeweiligen Gesamteindrucks der Gestaltungen, in dessen Rahmen sämtliche übernommenen schöpferischen Züge in einer Gesamtschau zu berücksichtigen sind (BGH, Urteil vom
a.F. erfüllt ist. Maßgeblich ist letztlich nur, ob das Urheber(persönlichkeits)recht am Gestell 1953 verletzt ist.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.