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AG Frankfurt 85. Einzelrichter 29 C 1644/22 (85) Urteil

Verfahrensgang nachgehend LG Frankfurt am Main, 2-15 S 131/22 Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtstreits. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläg

. Auch hier steht einer Abtretung entgegen, dass es aufgrund der normativen Wertung des Gesetzgebers der Auskunftsanspruch an die Person des Gläubigers und insbesondere dessen Eigenschaft als Verbraucher gebunden ist. Ziel der Regelung in § 675d BGB i.V.m. Art. 248 §§ 4, 5

ist, wie auch bei den Vorschriften des ZKG, eine umfassende Information des Zahlungsdienstnutzers bereits vor Abschluss des Vertrages. Durch die Informationspflichten soll die Markttransparenz erhöht und der Wettbewerb gefördert werden. Dem Nutzer wird durch die vorvertraglichen Informationspflichten eine Vergleichsmöglichkeit zwischen den unterschiedlichen Zahlungsdienstleistern eröffnet. Um die Transparenz und die Vergleichbarkeit zu erhöhen, müssen zwangsläufig auch Modalitäten und Bedingungen bereits im Vorfeld benannt werden (MüKoBGB/Casper, 8. Aufl. 2021,

Art. 248§ 4 Rn.

2). Art. 248 § 5

gibt dem Zahlungsdienstnutzer die Möglichkeit, während der Vertragsbeziehung diese Informationen grundsätzlich jederzeit erneut anzufordern und dient damit ebenfalls zur Herstellung bzw. Verbesserung der Transparenz für den Verbraucher (BeckOGK/Zahrte, 1.9.2022,

Art. 248§ 5 Rn.

2). Da auch diese Auskunftsansprüche nach der Intention des Gesetzgebers untrennbar mit der Eigenschaft des Verbrauchers als Zahlungsdienstnutzers verbunden sind, steht der Anspruch auf Übermittlung auch nur dem Kunden bzw. Zahlungsdienstnutzer selbst zu (BeckOGK/Zahrte, 1.9.2022,

Art. 248§ 5 Rn.

6). Die normative Bindung der genannten Ansprüche zeigt sich auch daran, dass zulasten eines Verbrauchers aufgrund des Vollharmonisierungsgebots der ZDRL nicht von Art. 248 § 5

abgewichen werden (BeckOGK/Zahrte, 1.9.2022,

Art. 248§ 5 Rn.

9). Die Ansprüche sollen nämlich nach dem Willen des Gesetzgebers dem Verbraucher während des Bestehens des Vertragsverhältnisses mit dem Zahlungsdienstleister ungeschmälert zur Verfügung stehen. Diese von dem Gesetzgeber intendierte Zwecksetzung würde jedoch konterkariert, würde man eine Abtretbarkeit der Ansprüche bejahen. Das Gericht konnte auch über den Klageantrag zu Ziffer

  1. entscheiden, da dem Hauptanspruch auf Rückerstattung die materiell-rechtliche Grundlage fehlt (BGH, Versäumnisurteil vom
  2. November 2001 – VIII ZR 37/01 –, Rn. 20, juris). Die Nichtigkeit des, die Auskunftsansprüche betreffenden Teils der Abtretung führt zu einer Nichtigkeit der gesamten Abtretung, § 139 BGB, weswegen die Klägerin auch für den Anspruch auf Rückerstattung nicht aktivlegitimiert ist. Die Gesamtnichtigkeit ist im Prozess von Amts wegen zu berücksichtigen (Grüneberg, BGB Kommentar,
  3. Auflage, § 139 Rn. 16). Bei der Beurteilung, ob ein einheitliches oder ein teilbares Rechtsgeschäft vorliegt, sind der Parteiwille und die Interessen der Parteien zu berücksichtigen. Ebenso hat eine ergänzende Vertragsauslegung stattzufinden, §§ 133, 157 BGB. Das nach Abtrennung des nichtigen Teils verbleibende Rechtsgeschäft muss als selbständiges Rechtsgeschäft Bestand haben können. Dies führt vorliegend zu der Bewertung, dass es sich bei der Abtretungsvereinbarung zwischen den Bankkunden und der A um ein einheitliches Rechtsgeschäft handelt. Hierbei hat das Gericht sowohl die Abtretungsvereinbarung als solche, als auch die AGBs der A, als auch den Vortrag der Parteien berücksichtigt. Insbesondere der Vortag der Klägerin, dass es ihr ohne die begehrte Auskunft nicht möglich ist, den Leistungsantrag korrekt und fehlerfrei zu beziffern, als auch die Regelung in den AGBs der A, dass die Bankkunden auch ihre zukünftigen Ansprüche auf Rückerstattung bezahlter, abgebuchter oder in sonstiger Weise durch sie entrichteter Gebühren, soweit diese nicht geschuldet waren, einschließlich Ansprüche auf Herausgabe von Nutzungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, unwiderruflich an A abgetreten haben, haben zur Folge, dass vorliegend eine Gesamtnichtigkeit der Abtretung anzunehmen ist. Die Annahme einer bloßen Teilnichtigkeit der Abtretungserklärung hätte zur Folge, dass die Bankkunden in Zukunft nicht in der Lage wären trotz ihres Auskunftsanspruchs mangels Forderungsinhaberschaft des Rückerstattungsanspruchs diesen einzufordern, während der Klägerin wegen ihres fehlenden Auskunftsanspruchs die Bezifferung des Rückerstattungsanspruchs dauerhaft unmöglich wäre. Vorliegend bleibt die Abtretungsvereinbarung nicht ausnahmsweise teilwirksam, da nicht anzunehmen ist, dass der Zedent seine Ansprüche auf Rückerstattung auch dann an A abgetreten hätte bzw. A die Abtretung nicht angenommen hätte, wenn beiden bewusst gewesen wäre, dass der Anspruch auf Rückerstattung auf Grund der fehlenden Auskunftsverpflichtung der Beklagten gegenüber der Klägerin niemals durchsetzbar sein würde. Im Übrigen steht der Aktivlegitimation der Klägerin auch die fehlende Einbeziehung der, für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Abtretungserklärung aufgrund eines Verstoßes gegen die §§ 305 ff BGB entgegen. Denn die Abtretung soll sich, als Teil des Forderungskaufvertrages nach den allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Klägerin richten. Diese unterliegen jedoch der Inhaltskontrolle gem. §§ 305 ff BGB. Vorliegend ist jedoch ein Verstoß gegen § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB, das Verbot, vertragswesentliche Rechte und Pflichten zu verkürzen (Aushöhlungsverbot), verstoßen worden. Nach den gesetzgeberischen Vorstellungen sollen von § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB diejenigen Fälle erfasst werden, in denen mangels einer einschlägigen gesetzlichen Regelung das dispositive Recht als Prüfungsmaßstab für die Inhaltskontrolle nicht zur Verfügung steht. An seiner Stelle bilden die wesentlichen Rechte und Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, den Maßstab für die Inhaltskontrolle von AGB (Roloff/Looschelders in: Erman BGB, Kommentar, § 307 Inhaltskontrolle, Rn. 31). Die Natur des Vertrags wird in erster Linie geprägt durch den Vertragstyp, seinen wirtschaftlichen Zweck und die sonstigen vertragstypischen Ziele. Zu den wesentlichen Rechten und Pflichten gehören in erster Linie die Hauptleistungspflichten (Roloff/Looschelders in: Erman BGB, Kommentar, § 307 Inhaltskontrolle, Rn. 32 f.). Die Einschränkung der wesentlichen Rechte und Pflichten, die zu einer Beeinträchtigung oder Gefährdung des Vertragszwecks geeignet ist, kann danach gegen § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB verstoßen. Als Vertragszweck sind die wirtschaftlichen Ziele und Vorstellungen des Vertragspartners anzusehen, wie sie sich aus Inhalt und Zweck des Vertrags ergeben. Eine Gefährdung des Vertragserfolgs ist vor allem dann anzunehmen, wenn in Folge der abbedungenen wesentlichen Pflicht eine unangemessene Verlagerung des Vertragsrisikos auf den Kunden eintritt und ihm insbesondere auch erhebliche Schäden drohen (Roloff/Looschelders in: Erman BGB, Kommentar, § 307 Inhaltskontrolle, Rn. 34). Dabei sind die nicht der Inhaltskontrolle unterworfenen Hauptleistungsabreden, abzugrenzen von der Inhaltskontrolle unterworfenen Nebenabreden, die das Hauptleistungsversprechen einschränken, verändern, modifizieren oder ausgestalten, wozu auch Regelungen über die Fälligkeit gehören (Roloff/Looschelders in: Erman BGB, Kommentar, § 307 Inhaltskontrolle, Rn. 44). Vorliegend wird die Hauptleistungspflicht der Klägerseite, nämlich im Rahmen des vorgetragenen Forderungsankaufs den Kaufpreis für die abgetretene Forderung zu bezahlen, unter Ziffer 5.1 der klägerseitigen AGB erheblich eingeschränkt, indem diese Pflicht von mehreren Voraussetzungen abhängig gemacht wird, auf deren Vorliegen der Forderungsverkäufer/Zedent keinen Einfluss hat, obwohl er durch den Vertragsabschluss seine gegenwärtigen und zukünftigen Auskunfts- und Zahlungsansprüche bereits gegen die beklagte Bank unwiderruflich abgetreten hat. Eine Gefährdung des Vertragserfolgs würde sich in der Folge daraus ergeben können, dass der Forderungsverkäufer/Zedent durch die Abtretung seine verkauften Ansprüche endgültig verliert und damit seine Hauptleistungspflicht erfüllt, aber aufgrund des Nichteintritts einer, der laut AGB Ziff. 5.1 bestehenden Bedingungen für die Fälligkeit des Kaufpreiszahlungsanspruchs die Gegenleistung nicht erhält. Über das Schicksal der abgetretenen Forderung enthalten die AGB indes keine Regelung, sodass diese –selbst für den Fall, dass die Fälligkeit des Kaufpreiszahlungsanspruchs dauerhaft nicht eintreten sollte- bei der Zessionarin bzw. der Klägerin verbleiben würde. Dadurch würde eine unangemessene Verlagerung des Vertragsrisikos auf den Forderungsverkäufer/Zedent eintreten und ihm insbesondere auch, aufgrund des kompensationslosen Forderungsverlustes, eine erhebliche Schädigung drohen. Überdies verstoßen die AGB-Regelungen der Klägerin gegen § 305c Abs. 1 BGB, indem es sich um überraschende Klauseln im Sinne der Vorschrift handeln. Nach § 305c Abs. 1 BGB werden in AGB enthaltene überraschende Klauseln von der Einbeziehung ausgeschlossen. Überraschend i.S.d. § 305c Abs. 1 BGB sind Klauseln, durch die das Vertrauen des Rechtsverkehrs in eine funktionsgerechte Ausgestaltung der AGB objektiv missachtet wird (BGH WM 1992, 1895). Der Vertragspartner, der häufig bei Vertragsabschluss Bedeutung und Rechtsfolgen der Geschäftsbedingungen nicht voll zu erkennen vermag, soll darauf vertrauen dürfen, dass die von ihm pauschal gebilligten AGB nicht allzu weit von den bei Geschäften dieser Art üblichen und für ihn vorstellbaren Bedingungen abweichen (BT-Drs 7/3919, 19). Sein globales Einverständnis mit den nicht im Einzelfall ausgehandelten AGB erstreckt sich nur auf solche Vertragsbedingungen, mit denen er nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, rechnen konnte (Roloff/Looschelders in: Erman BGB, Kommentar, § 305c Überraschende und mehrdeutige Klauseln, Rn. 2). Vorliegend ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass die Abtretung nicht nur die Auskunfts- und Rückerstattungsansprüche bis zum Abtretungszeitpunkt umfasst, sondern sich auf sämtliche gegenwärtigen und künftigen Ansprüche dieser Art bezieht. Insbesondere im Hinblick auf die unwiderruflich und zeitlich unbegrenzte Abtretung der Auskunftsansprüche (explizit gemäß §§ 5, 10 ZKG) verliert aber der Forderungsverkäufer/Zedent gegenüber seiner Bank endgültig die Aktivlegitimation bezüglich wichtiger verbraucherschützender Informationsansprüche, welche er fortan- auch im Falle einer möglicherweise noch jahrelang andauernden Geschäftsbeziehung mit seiner Bank- nicht mehr zurückübertragen bekommt. Hierzu (also zu einer etwaigen Rückerlangung der Auskunftsansprüche) enthalten die AGB der Klägerseite bzw. der A keine Regelung. Der endgültige Verlust eines Teils seiner im ZKG gesetzlich normierten Verbraucherrechte durch die unwiderrufliche Abtretung an die Klägerseite bzw. A stellt eine überraschende Klausel dar, mit welcher der Zedent angesichts der Art des Geschäfts und der Bewerbung mit einem generell eher niedrigen Preis von ca. 20 € nicht zu rechnen braucht und hiermit nicht rechnen wird. Hinzu kommt noch, dass die Abtretung nicht nur Auskunftsansprüche aus dem ZKG umfasst, sondern darüber hinaus auch die Abtretung „ sämtlicher gegenwärtiger und künftiger (…) sonstige Ansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, auf Mitteilung von gegenwärtig und früher geltenden Entgelten (…)“ erklärt werden soll. Mit einem derart weitreichenden Rechtsverlust bezüglich einer, möglicherweise noch jahrelang andauernden Rechtsbeziehung mit seiner Bank, braucht ein Verbraucher bei der Art des vorliegenden Geschäfts nicht zu rechnen und wird diese weitreichende Rechtsfolge im Zweifel auch nicht überblicken. Die Nebenforderung teilt das Schicksal der Hauptforderung. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen, § 511 Abs. 4 Nr. 1 ZPO. 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