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AG Frankfurt 40. Einzelrichter 29 C 2133/22 (40) Urteil

Verfahrensgang nachgehend LG Frankfurt am Main, 2-15 S 123/22 Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zutragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig

. Auch hier steht einer Abtretung entgegen, dass es aufgrund der normativen Wertung des Gesetzgebers der Auskunftsanspruch an die Person des Gläubigers und insbesondere dessen Eigenschaft als Verbraucher gebunden ist. Ziel der Regelung in § 675d BGB i.V.m. Art. 248 §§ 4, 5

ist, wie auch bei den Vorschriften des ZKG, eine umfassende Information des Zahlungsdienstnutzers bereits vor Abschluss des Vertrages. Durch die Informationspflichten soll die Markttransparenz erhöht und der Wettbewerb gefördert werden. Dem Nutzer wird durch die vorvertraglichen Informationspflichten eine Vergleichsmöglichkeit zwischen den unterschiedlichen Zahlungsdienstleistern eröffnet. Um die Transparenz und die Vergleichbarkeit zu erhöhen, müssen zwangsläufig auch Modalitäten und Bedingungen bereits im Vorfeld benannt werden (MüKoBGB/Casper, 8. Aufl. 2021,

Art. 248§ 4 Rn.

2). Art. 248 § 5

gibt dem Zahlungsdienstnutzer die Möglichkeit, während der Vertragsbeziehung diese Informationen grundsätzlich jederzeit erneut anzufordern und dient damit ebenfalls zur Herstellung bzw. Verbesserung der Transparenz für den Verbraucher (BeckOGK/Zahrte, 1.9.2022,

Art. 248§ 5 Rn.

2). Da auch diese Auskunftsansprüche nach der Intention des Gesetzgebers untrennbar mit der Eigenschaft des Verbrauchers als Zahlungsdienstnutzers verbunden sind, steht der Anspruch auf Übermittlung auch nur dem Kunden bzw. Zahlungsdienstnutzer selbst zu (BeckOGK/Zahrte, 1.9.2022,

Art. 248§ 5 Rn.

6). Die normative Bindung der genannten Ansprüche zeigt sich auch daran, dass zulasten eines Verbrauchers aufgrund des Vollharmonisierungsgebots der ZDRL nicht von Art. 248 § 5

abgewichen werden (BeckOGK/Zahrte, 1.9.2022,

Art. 248§ 5 Rn.

9). Die Ansprüche sollen nämlich nach dem Willen des Gesetzgebers dem Verbraucher während des Bestehens des Vertragsverhältnisses mit dem Zahlungsdienstleister ungeschmälert zur Verfügung stehen. Diese von dem Gesetzgeber intendierte Zwecksetzung würde jedoch konterkariert, würde man eine Abtretbarkeit der Ansprüche bejahen. Das Gericht konnte auch über den Klageantrag zu Ziffer

  1. entscheiden, da dem Hauptanspruch auf Rückerstattung die materiell-rechtliche Grundlage fehlt (BGH, Versäumnisurteil vom
  2. November 2001 – VIII ZR 37/01 –, Rn. 20, juris). Die Nichtigkeit des Auskunftsteils der Abtretung führt zu einer Nichtigkeit der gesamten Abtretung, § 139 BGB, weswegen die Klägerin auch für den Anspruch auf Rückerstattung nicht aktivlegitimiert ist. Die Gesamtnichtigkeit ist im Prozess von Amts wegen zu berücksichtigen (Grüneberg, BGB Kommentar,
  3. Auflage, § 139 Rn. 16). Bei der Beurteilung, ob ein einheitliches oder ein teilbares Rechtsgeschäft vorliegt, sind der Parteiwille und die Interessen der Parteien zu berücksichtigen. Ebenso hat eine ergänzende Vertragsauslegung stattzufinden, §§ 133, 157 BGB. Das nach Abtrennung des nichtigen Teils verbleibende Rechtsgeschäft muss als selbständiges Rechtsgeschäft Bestand haben können. Dies führt vorliegend zu der Bewertung, dass es sich bei der Abtretungsvereinbarung zwischen den Bankkunden und A um ein einheitliches Rechtsgeschäft handelt. Hierbei hat das Gericht sowohl die Abtretungsvereinbarung als solche, als auch die AGBs der A, als auch den Vortrag der Parteien berücksichtigt. Insbesondere der Vortag der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 30.09.2022 zu Ziffer
  4. (dass es ihr ohne die begehrte Auskunft nicht möglich ist, den Leistungsantrag korrekt und fehlerfrei zu beziffern), als auch die Regelung in den AGBs der A, dass die Bankkunden auch ihre zukünftigen Ansprüche auf Rückerstattung bezahlter, abgebuchter oder in sonstiger Weise durch sie entrichteter Gebühren, soweit diese nicht geschuldet waren, einschließlich Ansprüche auf Herausgabe von Nutzungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, unwiderruflich an A abgetreten haben. Eine Teilnichtigkeit würde daher dazu führen, dass die Bankkunden auch in Zukunft nicht in der Lage wären trotz ihres (wieder) vorhandenen Auskunftsanspruch einen eventuellen Rückerstattungsanspruch geltend zu machen, ebenso wenig wie die Klägerin die Rückerstattungsansprüche geltend machen könnte, da sie keinen Auskunftsanspruchs besitzt. Vorliegend bleibt die Abtretungsvereinbarung auch nicht ausnahmsweise teilwirksam, da nicht anzunehmen ist, dass Frau … ihre Ansprüche auf Rückerstattung auch dann an A abgetreten hätte bzw. A die Abtretung nicht angenommen hätte, wenn beiden bewusst gewesen wäre, dass der Anspruch auf Rückerstattung auf Grund der fehlenden Auskunftsverpflichtung der Beklagten gegenüber der Klägerin niemals durchsetzbar sein wird. Die Nebenforderung teilt das Schicksal der Hauptforderung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 11, 709 S. 2, 711 ZPO. Die Berufung war zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen, § 511 Abs. 4 Nr. 1 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE220003781

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