auch dann nach billigem Ermessen zu entscheiden, wenn die Erledigung des Nachprüfungsantrags erst während des Beschwerdeverfahrens eintritt. 2. § 182 Abs. 3 S. 4, S. 6
finden auf eine Erledigung erst während des Beschwerdeverfahrens keine Anwendung.
-Vergabeverfahrens mit dem Vorbringen, es liege ein schwellenwerterreichender Auftrag oder eine schwellenwerterreichende Konzession vor, ist dies bei der Zulässigkeitsprüfung allein aufgrund der Rechtsansicht des Antragstellers zu unterstellen. Anmerkung Die Entscheidung ist nicht anfechtbar. Verfahrensgang vorgehend
bedurft. Die Vergabekammer hat den folgenden Sachverhalt festgestellt: Die Antragstellerin wehrt sich mit ihrem Antrag gegen die geplante Kooperation der Antragsgegnerin mit der Beigeladen im Rahmen des Betriebs von Stromnetzen. Die Antragsgegnerin ist Betreiberin von Gas- und Wassernetzen in den Städten Stadt2 und Stadt1 und beabsichtigt, sich auch um den Betrieb von Stromnetzen zu bewerben. In dieser Funktion bemüht sie sich um die Stromkonzession der Stadt Stadt1 im Stadtteil Ort
einzuleiten,
nicht erreicht sei. Die Antragstellerin sei außerdem nicht antragsbefugt, da es ihr rechtlich unmöglich sei, den streitgegenständlichen Auftrag, sofern er auszuschreiben wäre, zu erhalten. Die Antragstellerin sei wegen § 7 Abs. 1 EnWG daran gehindert, Stromnetze zu betreiben. Der Nachprüfungsantrag sei außerdem nicht statthaft, da die von der Antragsgegnerin geplante Zusammenarbeit mit der Beigeladenen weder einen öffentlichen Auftrag i.S.d. § 103
noch eine Dienstleistungskonzession i.S.d. § 105 Abs. 1
darstelle. Die Beigeladene wurde mit Verfügung der Vergabekammer vom
35; Kadenbach in Müller-Wrede,
. § 168 Rn. 46; s. a. BGH, Beschluss vom 23.01.2013 - X ZB 8/11, juris, Rn. 10) anzunehmen. Die Entscheidung über Kosten und Aufwendungen ergibt sich für die Kosten und Aufwendungen bzgl. des Verfahrens vor der Vergabekammer aus § 182 III 5, IV 3
und für die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten aus den §§ 175 II, 71
und folgt damit billigem Ermessen. Soweit der Bundesgerichtshof im Beschluss vom 25.01.2012 - X ZB 3/11, juris, Rn. 9 ff, ausgesprochen hat, bei Erledigung komme eine Erstattung der notwendigen Aufwendungen der Beteiligten für das Verfahren vor der Vergabekammer nicht in Betracht, betraf dies § 128
a.F. Die Neuregelung in § 182
n. F. sieht auch insoweit eine Ermessensentscheidung vor. § 182 III 5, IV 3
gilt dabei nicht nur bei einer Erledigung vor einer Entscheidung der Vergabekammer, sondern auch bei einer Erledigung erst im anschließenden Beschwerdeverfahren, Absatz 3 S. 5 der Norm allerdings nur analog. Da § 182 III 4
typisierend dem durch die Erledigung reduzierten Arbeitsanfall bei der Vergabekammer Rechnung trägt (Damaske in Müller-Wrede aaO § 182
Rn. 36) und daher auf Erledigungen nach der Entscheidung aber vor einer Bestandskraft keine Anwendung finden kann (so auch Beck VergabeR/Krohn, 4. Aufl. 2022,
KoEuWettbR/von Werder, 4. Aufl. 2022,
10), scheidet eine direkte Anwendung des nachfolgenden, eine Entscheidung nach billigem Ermessen vorsehenden, Satzes 5 aus. Daraus ergibt sich eine planwidrige Regelungslücke, weil § 182 III
dann für den Fall einer Erledigung erst im Beschwerdeverfahren keine Bestimmung trifft, Satz 1 der Norm setzt ein Unterliegen voraus, an dem es fehlt. Diese Lücke ist, wie der Vergleich mit § 182 IV 3
, §§ 175 II; 71
, aber auch § 161 II VwGO, § 91a ZPO zeigt, durch analoge Anwendung des § 182 III 5
zu schließen. Es spricht nichts dafür, dass in diesem Fall die Kosten (nicht: die Aufwendungen der Beteiligten) vor der Vergabekammer anders als bei Erledigung vor einer Entscheidung der Vergabekammer und im Gegensatz zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht von den - die Erledigung verursachenden - Beteiligten getragen werden sollten. Demgegenüber findet neben § 182 III 4
auch Satz 6 der Norm auf eine Erledigung erst im Beschwerdeverfahren mangels typischerweise reduzierten Arbeitsaufwands der Vergabekammer keine Anwendung, so dass es keiner Abänderung der - von der Beschwerde selbst nicht angegriffenen - Festsetzung der Gebührenhöhe bedarf. Für die Billigkeitsentscheidung ist in erster Linie auf den voraussichtlichen Ausgang des Nachprüfungsverfahren und die dann ergehende Kostenentscheidung abzustellen (vgl. BGH, Beschl. vom 23.01.2013 aaO Rn. 10), wobei vorliegend besondere, eine andere Kostenverteilung rechtfertigende Umstände nicht ersichtlich sind. Danach sind die Kosten (Gebühren und Auslagen) und die Aufwendungen der Antragstellerin vor der Vergabekammer sowie die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Antragsgegnerin und der Beigeladenen aufzuerlegen und die Hinzuziehung der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin vor der Vergabekammer für notwendig zu erklären. 1. Bei Fortführung des Beschwerdeverfahrens hätte die Antragstellerin obsiegt; die Beschwerden wären zurückzuweisen gewesen. a) Die sofortigen Beschwerden waren zulässig. Sie waren insbesondere gem. § 171 I
statthaft und in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden, § 171 II
. Soweit die Antragsgegnerin in ihren Beschwerdeanträgen das Datum des angefochtenen Beschlusses der Vergabekammer mit dem 31.08.2021 angegeben hat, war schon bei Eingang der Beschwerdeschrift und damit innerhalb der Beschwerdefrist offensichtlich, dass es sich nur um einen Schreibfehler handelt. Aus der im Schriftsatz enthaltenen Beschwerdebegründung und der beigefügten Kopie der beiden Beschlüsse ergab sich eindeutig, dass die Antragsgegnerin nicht nur den Berichtigungsbeschluss vom 31.08.2021, sondern den Beschluss vom 30.08.2021 in seiner berichtigten Fassung angreifen wollte. Dementsprechend sind auch die Anträge der Antragstellerin und Beschwerdegegnerin auf den Beschluss vom 30.08.2021 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 31.08.2021 zu beziehen. Die - durch die angefochtene Entscheidung beschwerten - Beschwerdeführerinnen haben die Stellung von Verfahrensbeteiligten. Das gilt auch für die beschwerdeführende Beigeladene. Zwar enthält die Akte der Vergabekammer keinen - durch die vollständig besetzte Kammer zu treffenden (MüKoVergabeR I/Jaeger, 2. Aufl. 2018, § 162
, Rn. 8) - Beiladungsbeschluss, sondern nur Benachrichtigungen der Beigeladenen und der Parteien durch die Kammervorsitzende über die Beiladung (Bl. 541 ff. d. BA.). Insoweit kann dahinstehen, ob der Beigeladenen die Beigeladenenstellung auch bei einer Beiladungsentscheidung nur durch den Vorsitzenden oder durch eine bloße Benachrichtigung aller Beteiligten zukommt. Jedenfalls liegt in der angefochtenen, die Beigeladene als solche bezeichnende und im Tenor berücksichtigende Entscheidung die Bestätigung ihrer Beiladung durch die Kammer; ein etwaiger Verfahrensmangel wurde damit - jedenfalls ex nunc - geheilt (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 7. Juni 2022 - 11 Verg 12/21 , juris, Rn. 47 ). b) Die sofortigen Beschwerden hätten auch in der Sache keinen Erfolg gehabt. aa) Der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin war zulässig.
, Rn. 115), bedarf keiner Entscheidung.
handelt und ob der gem. § 106
maßgebliche Schwellenwert erreicht oder überschritten ist, ist - entgegen der Auffassung der Vergabekammer und der Verfahrensbeteiligten - eine Frage der Begründetheit und nicht der Zulässigkeit des Antrags. Grundsätzlich sind allerdings das Vorliegen eines öffentlichen Auftrags oder einer Konzession und das Erreichen oder Überschreiten der Schwellenwerte Zulässigkeitsvoraussetzungen des Vergabenachprüfungsverfahrens (vgl. Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 30. März 2004 - 6 Verg 1/03, juris, Rn. 25). Erreicht ein Auftrag oder eine Konzession den Schwellenwert nicht, bleibt einem Bieter das Nachprüfungsverfahren verschlossen (Alexander in Pünder/Schellenberg, Vergaberecht, § 106
, Rn. 3, beck-online; Burgi, Vergaberecht,
nach § 106 I
nur auf die Schwellenwerte erreichende oder überschreitende Aufträge oder Konzessionen Anwendung findet. Soweit jedoch Umstände betroffen sind, die sowohl die Zulässigkeit, als auch die Begründetheit einer Klage oder eines Antrags betreffen (sog. doppelrelevante Tatsachen), ist insoweit nur auf den Vortrag des Klägers bzw. Antragstellers abzustellen. Je nach Fallgestaltung kann es der schlüssigen Darlegung der doppelrelevanten Tatsachen bedürfen, es kann aber auch die bloße Rechtsansicht des Klägers bzw. Antragstellers genügen, um die Zulässigkeitshürde zu überwinden. Die Grundsätze der Behandlung doppelrelevanter Tatsachen gelten im Zivilverfahren (BGH, Urteil vom
103b). Sie finden auch bei der Rechtswegbestimmung Anwendung (BGH, Beschluss vom
das Erreichen der maßgeblichen Schwellenwerte voraus. Die Anwendbarkeit des Kartellvergaberechts ist zugleich Voraussetzung des Nachprüfungsverfahrens. Eine Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Durchführung eines Kartellvergabeverfahrens könnte nur durch die Vergabekammer oder den Vergabesenat ausgesprochen werden. Die bruchlose Anwendung des Kartellvergaberechts lässt sich unter Beachtung des Wortlauts des § 106 I
im Übrigen nur erreichen, wenn man die Lehre von den doppelrelevanten Tatsachen nicht nur auf das Verhältnis von Zulässigkeit und Begründetheit des Antrags, sondern auch auf das Verhältnis von Zulässigkeit und Begründetheit des Rechtsmittels anwendet. § 106
betrifft die Anwendbarkeit des 4. Teils des
, also des gesamten Kartellvergaberechts einschließlich der Regelungen über das Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer und einschließlich der Regelungen über die sofortige Beschwerde zum Vergabesenat. Wollte man die Schwellenwerterreichung auch bei Doppelrelevanz schon im Rahmen der Zulässigkeit abschließend prüfen, müsste dies bei konsequenter Anwendung dieses Grundsatzes auch bereits bei der Zulässigkeit des Rechtsmittels geschehen, was zur Folge hätte, dass gegen einen die Schwellenwerterreichung zu Unrecht bejahenden Beschluss der Vergabekammer mangels tatsächlicher Schwellenwerterreichung kein Rechtsmittel statthaft wäre. Dies ist fernliegend und wird, soweit ersichtlich, von niemandem vertreten. Wird indessen bei Prüfung der Zulässigkeit des Rechtsmittels die Schwellenwerterreichung als Voraussetzung auch der Begründetheit des Rechtsmittels unterstellt und wird im Rahmen der Begründetheitsprüfung (des Rechtsmittels) die Schwellenwerterreichung bei der Prüfung der Zulässigkeit des Nachprüfungsantrags als Voraussetzung auch der Begründetheit des Nachprüfungsantrags unterstellt, so wird eine Sachentscheidung sowohl über das Rechtsmittel, als auch über den Nachprüfungsantrag möglich. Der verfassungsrechtliche Justizgewährleistungsanspruch umfasst das Recht auf Zugang zu den Gerichten und auf eine grundsätzlich umfassende tatsächliche und rechtliche Prüfung des Streitgegenstandes sowie eine verbindliche Entscheidung durch den Richter (BVerfG, NJW 1992, 1673). Das setzt die Möglichkeit voraus, eine Sachentscheidung über den geltend gemachten Anspruch zu erreichen.
antragsbefugt. (a) Die Vergabekammer hat insoweit ausgeführt (VKB11), die Antragstellerin habe mehrfach ihr Interesse daran bekundet, den Auftrag zu erhalten und habe dargelegt, durch die Nichtausschreibung in ihren Rechten aus § 97 VI
verletzt zu sein. Sie sei auch rechtlich nicht nach § 7 I EnWG am Betreiben des Stromnetzes gehindert. Sie könne den Betrieb, wie von ihr vorgeschlagen, an ein Tochterunternehmen in Form der Verpachtung oder des Eigentumsübergangs übertragen. Es sei auch nicht erforderlich, dass der Nachprüfungsantrag unmittelbar von dem Unternehmen eingelegt wird, das mit dem Betrieb beaufragt werden solle. Denn die V GmbH gehöre zum gleichen Unternehmensverbund wie die Antragstellerin und sei ihre 100-prozentige Tochter. Die Vergabekammer meint, die V GmbH falle im Verhältnis zur Antragstellerin unter das Inhouse-Privileg des § 138 I Nr. 1, II Nr. 2a, III
. Der Antragsbefugnis stehe auch nicht entgegen, dass die Antragstellerin sich auch unmittelbar um die Wegenutzungsrechte bewerben könnte und es dann zu einem Interessenwiderspruch nach § 46 II VgV kommen könne. (
geltend. Dass die Antragsbefugnis tragende Interesse ergibt sich nicht allein daraus, dass ein Unternehmen die Nachprüfung des Vergabeverfahrens mit dem Ziel der Zuschlagserteilung beantragt. Mindestvoraussetzung ist vielmehr, dass sich der Antragsteller entweder an dem Vergabeverfahren beteiligt hat oder darlegt, gerade daran durch den behaupteten Vergaberechtsverstoß gehindert gewesen zu sein (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom
, liegt eine Verletzung der Rechte der Antragstellerin gem. § 97 VI
durch Nichtbeachtung der vergaberechtlichen Bestimmungen, konkret des Rechts der Antragstellerin auf diskriminierungsfreien Zugang zu dem Verfahren gem. § 97 II
, vor. (bb) Der Antragstellerin drohte durch die Rechtsverletzung auch ein „Schaden“ im Sinne des § 160 II
, da ihr ohne die begehrte Ausschreibung die Chancen auf einen Zuschlag bzw. Vertragsschluss mit der Antragsgegnerin genommen werden. (aaa) Der Annahme eines drohenden Schadens der Antragstellerin steht nicht entgegen, dass sie nach § 7 EnWG rechtlich daran gehindert wäre, das Netz selbst zu betreiben. Zunächst wird eine Unterverpachtung des im Eigentum der Antragsgegnerin stehenden Stromnetzes nicht durch Gesetz ausgeschlossen. § 7 EnWG verlangt eine rechtliche, § 7a EnWG eine operationelle Entflechtung vertikal integrierter Versorgungsunternehmen. Diese wird durch eine Unterverpachtung nicht beeinträchtigt. Das Gesetz enthält keine Regelungen, die einer Unterverpachtung, die die rechtliche Entflechtung verstärken könnte, entgegenstehen. Solche werden auch von den Beteiligten nicht konkret benannt. Auch aus den der Beigeladenen durch die Antragsgegnerin angebotenen Vertragsbedingungen folgt kein Ausschluss einer in einem Vergabeverfahren offengelegten Unterverpachtung. Die Vertragsbedingungen sehen eine solche Möglichkeit in § 3 III des Pachtvertrages ausdrücklich vor, indem sie sie an eine Zustimmung der Verpächterin knüpfen, die mit einem Zuschlag auf ein eine Unterverpachtung vorsehendes Angebot verbunden wäre. Die Vertragsbedingungen lassen damit die Annahme, bei einer Ausschreibung wäre eine Unterverpachtung generell ausgeschlossen worden, nicht zu. Darauf, ob die Antragsgegnerin das nicht durchgeführte Vergabeverfahren so hätte gestalten können, dass eine Unterverpachtung ausgeschlossen wäre, kommt es insoweit nicht an. Vielmehr ist das Interesse der Antragstellerin an der konkret beabsichtigten Vergabe zu prüfen. Dieser lässt sich nicht entnehmen, dass die Antragstellerin sich auf einen Wunsch der Beigeladenen, das Netz an Dritte, insbesondere eine Tochter, unterzuverpachten, unter keinen Umständen eingelassen hätte. Letztlich kommt es hierauf aber nicht an, denn die Antragstellerin könnte die Anforderungen des § 7 EnWG nach dem Zuschlag auch durch eine Ausgliederung nach § 123 III UmwG wahren. (bbb) Danach ergeben sich auch aus dem - im Übrigen änderbaren - Geschäftszweck der Antragstellerin keine Zweifel an der Ernsthaftigkeit ihres Interesses an einem etwaigen Vergabeverfahren. (ccc) Diese folgen auch nicht aus einer möglichen Beteiligung der Antragstellerin im Verfahren nach § 46 EnWG. Es ist nicht zwingend, dass die Beteiligung der Antragstellerin in Kooperation mit der Antragsgegnerin für die Antragstellerin ungünstiger wäre, als die direkte Bewerbung um die Wegenutzungsrechte. Denn die Antragstellerin erspart im ersteren Fall die an die Kommune zu zahlende Konzessionsabgabe nach § 48 EnWG sowie die Investitionen in das Netz (vgl. § 10 f. des Pachtvertrages). (ddd) Es steht auch nicht fest, dass eine Unterverpachtung vorsehende Bewerbung um die Wegenutzungsrechte nach § 46 EnWG im dortigen Verfahren unterliegen würde und die Kooperation daher nie zum Tragen kommen könnte. Insbesondere führt die Unterverpachtung nicht zwingend zu höheren Netzentgelten, da die Antragstellerin auch allein über ihre Beteiligung an dem Netzbetreiber profitieren könnte. Einer Übertragung des Netzbetriebs auf einen Dritten als Unterpächter steht auch nicht entgegen, dass sich die Antragsgegnerin mit ihrem Kooperationspartner im Verfahren nach § 46 EnWG um die Wegerechte bewerben will und hierzu der Eignungsleihe bedarf. Weder § 47 I SektVO, noch § 25 III KonzVgV schließen die Bindung des Dritten über ein Unterpachtverhältnis aus. § 47 I SektVO verlangt nur den Nachweis, dass die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen werden. Nach § 25 III KonzVgV kommt es auf die Art der rechtlichen Bindungen nicht an. (eee) Die Antragstellerin wäre nicht deshalb bei Durchführung eines Vergabeverfahrens chancenlos, weil es ihr an einer erforderlichen Netzbetriebsgenehmigung nach § 4 EnWG mangelte. Zwar entfällt eine Genehmigungspflicht nicht deshalb, weil die Antragstellerin früher andere Netze betrieben hat, wobei dahinstehen kann, ob nicht die Genehmigung nach § 4 EnWG ohnehin für jedes Netz gesondert zu beantragen ist (so Kment, Energiewirtschaftsgesetz, EnWG § 4 Rn. 6, beck-online, a.A. Britz/Hellermann/Hermes/Hermes, 3. Aufl. 2015, EnWG § 4 Rn. 12). Eine erforderliche Genehmigung muss aber erst im Zeitpunkt der Vertragsausführung vorliegen. Im Rahmen eines Vergabeverfahrens könnte die Antragsgegnerin nur die Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen des § 4 EnWG verlangen, nicht aber das Vorliegen der Genehmigung, der es auch im Verfahren nach § 46 EnWG noch nicht bedarf (vgl. OLG Düsseldorf Beschl. v. 17.4.2014 - 2 Kart 3/13, BeckRS 2014, 11402).
unzulässig. Die Antragstellerin wendet sich gegen eine drohende De-facto-Vergabe, weshalb eine vorherige Rüge gem. § 160 III
nach Satz 2 der Norm entbehrlich ist. Letztere Vorschrift bestimmt zwar eine Ausnahme von der Rügeobliegenheit ausdrücklich nur bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 I Nr. 2
. Es kann aber nichts anderes gelten, wenn es wie hier zum Abschluss eines Vertrags noch nicht gekommen ist (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 14.12.2010 aaO Rn. 66; OLG Celle, Beschluss vom 29.10.2009, aaO, Rn. 54; Immenga/Mestmäcker/Dreher, 6. Aufl. 2021, § 160
, Rn. 115). Die Antragstellerin hat den geltend gemachten Verstoß allerdings mit E-Mail vom 26.03.2020, Anlage ASt2, Bl. 42 d. BA., gerügt. Jedenfalls außerhalb eines Vergabeverfahrens bedarf die Rüge keiner besonderen Form. Die Frist des § 135 II
hat mangels Vertragsschlusses noch nicht zu laufen begonnen, so dass auch insoweit keine Verfristung in Betracht kommt. bb) Der Nachprüfungsantrag war auch begründet. Der von der Antragsgegnerin beabsichtigte Vertragsschluss bedurfte eines Vergabeverfahrens nach den Regeln des Sektorenvergaberechts.
. (a) Die Antragsgegnerin ist öffentliche Auftraggeberin gem. § 99 Nr. 2 Alt. 2 lit. b
. (aa) Sie ist als juristische Person des privaten Rechts zu dem besonderen Zweck im Sinne des Gesetzes gegründet worden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nichtgewerblicher Art zu erfüllen. Für den besonderen Gründungszweck ist nicht historisch auf die Gesellschaftsgründung abzustellen, vielmehr sind nachträgliche Änderungen des satzungsmäßigen Zwecks zu berücksichtigen. Auch rein tatsächliche Aufgabenerweiterungen, die nicht mit formalen Änderungen beispielsweise des Gesellschaftsvertrages einhergehen, sind zu beachten (EuGH 12.12.2002 - C-470/99, Slg. 2002, I-11617 Rn. 57 f. - Universale-Bau ua., juris; Beck VergabeR/Dörr, 3. Aufl. 2017, § 99
, Rn. 33 ff.). Im Allgemeininteresse liegende Aufgaben betreffen insbesondere den Fall der klassischen Daseinsvorsorge und damit die Versorgung mit Wasser und Strom. Diese sind für die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse unerlässlich und daher offensichtlich eine (im Allgemeininteresse liegende) Gemeinwohlaufgabe. Die Antragstellerin ist bereits in der Wasserversorgung tätig und strebt die Bereitstellung von Stromleitungsnetzen an. Insoweit macht schon das Betreiben der Wassernetze die Antragsgegnerin zu einem dem Vergaberecht unterliegenden öffentlichen Auftraggeber, darauf, worauf der konkrete Auftrag gerichtet ist, kommt es nicht an (Infektionstheorie, Beck VergabeR/Dörr, 3. Aufl. 2017, § 99
, Rn. 31). Da es auf den Gründungszweck ankommt, begründet aber auch die aktive Hinwirkung auf eine erstmalige Bereitstellung von Stromverteilungsnetzen schon vor einem Zuschlag nach § 46 EnWG bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen die Stellung als öffentlicher Auftraggeber (vgl. Beck VergabeR/Dörr, 3. Aufl. 2017, § 99
Rn. 43). (bb) Die Tätigkeit ist nichtgewerblicher Art. „Nichtgewerblich“ ist eine Aufgabenerfüllung, wenn sie durch Zutun des Staates in einer marktbezogenen Sonderstellung erfolgt, welche sie wenigstens teilweise von den Wirkungen eines Wettbewerbs unter Gleichen befreit (Beck VergabeR/Dörr, 3. Aufl. 2017, § 99
, Rn. 35). Die Aufgabenerfüllung muss sich außerhalb marktmäßiger Mechanismen oder in Abweichung davon vollziehen (Dreher in Immenga/Mestmäcker/Dreher, 6. Aufl. 2021, § 99
, Rn. 64); der allgemeine Gewerbebegriff des deutschen Rechts ist nicht maßgeblich (Dreher in Immenga/Mestmäcker/Dreher aaO Rn. 62). Dies ist sowohl hinsichtlich der Wasserversorgung, als auch der Bereitstellung und dem Betrieb von Stromnetzen für die allgemeine Versorgung der Fall, denn mit dieser Funktion geht im Verhältnis zu anderen Marktteilnehmern eine Monopolstellung im jeweiligen Gebiet einher. (cc) Buchstabe b) des § 99 Nr. 2
ist erfüllt, wenn öffentliche Auftraggeber im Sinne der Nr. 1 oder Nr. 3 unmittelbar oder über von ihnen beherrschte andere Gesellschaften, Allein- oder Mehrheitsgesellschafter sind (Beck VergabeR/Dörr, 3. Aufl. 2017, § 99
, Rn. 57; EuGH 27.2.2003 - C-373/00, Slg. 2003, I-1931 Rn. 72 - Truley, juris). Nach dem Handelsregister sind Gesellschafter der Antragsgegnerin die W GmbH als Komplementärin sowie als Kommanditisten die Beteiligungsgesellschaft der Stadt1 und die Stadt2. Gesellschafter der Komplementärin sind laut der beim Handelsregister hinterlegten Gesellschafterliste in geringfügiger Abweichung von den Feststellungen der Vergabekammer zu 40,4 % die Beteiligungsgesellschaft der Stadt1 und zu 25,2 % die Stadt2 sowie zu 34,4 % die Beigeladene. Mit den Städten Stadt1 und Stadt2 befinden sich mehr als die Hälfte der Anteile der Antragstellerin wirtschaftlich in der Hand von Auftraggebern im Sinne des § 99 Nr. 1
. (b) Die Antragsgegnerin übt, wie die Vergabekammer unwidersprochen festgestellt hat (VKB14), im Rahmen der Trinkwasserversorgung gem. § 102 I 1 Nr. 1
durch das Betreiben fester Trinkwassernetze zur Versorgung der Allgemeinheit im Zusammenhang mit der Gewinnung, der Fortleitung und der Abgabe von Trinkwasser eine Sektorentätigkeit in diesem Bereich aus. Vor allem aber handelt es sich bei der geplanten Bereitstellung fester Stromverteilnetze zur Versorgung der Allgemeinheit um eine Sektorentätigkeit nach § 102 II Nr. 1
im Zusammenhang mit der Erzeugung, Fortleitung und Abgabe von Elektrizität. § 100 I Nr. 1
ist gegenüber § 100 I Nr. 2
, auf den die Vergabekammer abgestellt hat (VKB14), die speziellere - vorrangig anzuwendende - Norm, denn dieser Tatbestand enthält mit der nicht-gewerblichen Wahrnehmung von Gemeinwohlaufgaben ein zusätzliches Tatbestandsmerkmal, das dem privaten, öffentlich beherrschten Sektorenauftraggeber fehlt; dabei finden auf Nr. 1 und Nr. 2 zum Teil unterschiedliche Normen Anwendung (Beck VergabeR/Dörr, 3. Aufl. 2017, § 100
, Rn. 40), vgl. z.B. § 137 II Nr. 1
, der nur den Sektorenauftraggeber nach § 100 I Nr. 2
außerhalb der Sektorentätigkeit vom Vergaberecht freistellt.
und nicht als Konzession i.S.d. § 105 I Nr. 2
dar. (
, Rn. 33; Beck VergabeR/Hüttinger, 3. Aufl. 2017, § 103
, Rn. 69). So verhält es sich hier. Der Rahmenvertrag enthält - in § 1 I, III, § 5 die Pflicht zur Unterstützung der Antragsgegnerin bei der Bewerbung im Konzessionsverfahren durch die Beigeladene auf deren Kosten; - in § 1 III die Pflicht zur Unterstützung der Antragsgegnerin durch die Beigeladene bei Wahrnehmung von Rechten in den Konzessionsverfahren und der Netzübernahme; - in § 1 VII die Pflicht zur Unterstützung der Antragsgegnerin beim Aufbau eigenen Know-hows und die Pflicht der Beigeladenen zur Rückübertragung netzbezogener Dienstleistungen auf die Antragsgegnerin gegen Entgelt nach Maßgabe des § 4 während der Laufzeit des Pachtvertrages (vom Senat nachfolgend als Ertüchtigung des Unternehmens der Antragsgegnerin bezeichnet). Außerdem enthält der Pachtvertrag - in § 7 I, IV die Verpflichtung der Beigeladenen als Pächterin zum Netzbetrieb, einschließlich Instandhaltung, Netzplanung und Netzausbau. Damit beschafft sich die Antragsgegnerin letztlich zum einen den Netzbetrieb und zum anderen die Ertüchtigung ihres Unternehmens, die der Senat in der Vermittlung von Know-how und dem Anspruch auf teilweise und damit schrittweise erfolgende, dem Lernfortschritt folgende und eine praktische Einübung fördernde (Rück-) Übertragung netzbezogener Dienstleistungen sieht. Dabei handelt es sich, anders als in der von der Antragsgegnerin angeführten Entscheidung des Kammergerichts (Urteil vom 22. Januar 2015 - 2 U 14/14 Kart, juris, Rn. 22), nicht nur um Nebenfolgen des Pachtvertrages. Eine hinreichend konkretisierte Betriebspflicht hat das Kammergericht dort nicht angenommen (aaO Rn. 16). (bb) Hinsichtlich der zu beschaffenden Ertüchtigung des Unternehmens der Antragsgegnerin kann nichts anderes angenommen werden als ein Dienstleistungsauftrag. Dies gilt bei separater Betrachtung auch für die Unterstützung bei der Bewerbung, die aber auch Nebenleistung hinsichtlich des Netzbetriebs sein könnte. Ob hinsichtlich dieses Netzbetriebs ein Auftrag oder eine Konzessionsvergabe anzunehmen ist, kann dahinstehen. Sollte ein Auftrag anzunehmen sein, unterfiele die Vergabe insgesamt den Regeln des Sektorenvergaberechts. Dies wäre aber auch der Fall, wenn insoweit eine Konzession anzunehmen wäre. Denn dann wäre wegen des gemeinsamen Auftrags nach § 112
auf die Tätigkeit abzustellen, für die der Gesamtauftrag hauptsächlich bestimmt ist. Lässt sich dies nicht ermitteln, gilt gem. § 112 V Nr. 2
Sektorenvergaberecht. Maßgeblich ist insoweit, welcher Zweck den Charakter des Vertrags im Wesentlichen prägt. Dies entspricht dem
, Rn. 16, 17). Im Streitfall will die Antragsgegnerin im Zuge der Verpachtung erstmals im Bereich der Stromversorgung tätig werden. Nach der Präambel des Rahmenvertrags soll ein „erfahrener Stromnetzbetreiber“ das Netz nur zunächst pachten und betreiben. Man will die Kooperation mit der Beigeladenen künftig intensivieren, doch soll die Tätigkeit soll „mit der Zeit“ ganz oder teilweise durch die Antragsgegnerin übernommen werden. Die Kooperation mit der Beigeladenen soll helfen, bei der Bewerbung nach § 46 EnWG die Leistungsfähigkeit der sich bewerbenden Antragsgegnerin darzulegen. Danach ist Hauptzweck der Vergabe nicht der Betrieb des Stromnetzes durch die Beigeladene, sondern die Ertüchtigung der Antragsgegnerin, die sich ein neues Geschäftsfeld erschließen will und für ihre ersten Schritte in diesem Bereich eine sie unterrichtende und begleitende Mentorin sucht. (cc) Diese Beschaffung ist auch entgeltlich. Die Funktion der Entgeltlichkeit liegt darin, die wirtschaftliche Ausrichtung der erfassten Aufträge in Abgrenzung z. B. zu wohltätigen oder rein privaten, außerrechtlichen Leistungsbeziehungen zum Ausdruck zu bringen. Gemäß dem funktionalen Ansatz des Kartellvergaberechts ist auch der Entgeltbegriff weit auszulegen. Gleiches folgt zudem aus der Vertragsfreiheit. Im Ergebnis geht es also um das Vorhandensein einer synallagmatischen Gegenleistung. Dabei kann jede geldwerte Leistung Entgeltlichkeit im Sinne des § 103 I
bedeuten (Immenga/Mestmäcker/Dreher, 6. Aufl. 2021, § 103
, Rn. 41, 42). Die Antragsgegnerin wendet der Beigeladenen das Pachtrecht am Stromnetz zu, worin ein geldwerter Vorteil liegt. Dieses steht jedenfalls im Synallagma mit der Betreibenspflicht der Beigeladenen und damit dem Erlangen des Netzbetriebs. Sie schließt den Vertrag aber auch und gibt das Pachtrecht hin, um die Ertüchtigung ihres eigenen Unternehmens zu erlangen, so dass auch diesbezüglich Entgeltlichkeit anzunehmen ist.
, Art. 15 lit. a der Richtlinie 2014/25/EU von 428.000,00 Euro für Sektorenaufträge ist erreicht. Für die Wertbestimmung von Sektorenaufträgen ist nach § 2 I SektVO der Nettowert der beauftragten Leistungen und damit die zu erwartende Vergütung des künftigen Auftragnehmers, mithin die vom Auftraggeber zu erbringende Gegenleistung für die Dienstleistungen maßgeblich. Dabei sind etwaige Optionen und Vertragsverlängerungen zu berücksichtigen, wozu auch Eventual- und Bedarfspositionen gehören (Beck VergabeR/Seidel, 3. Aufl. 2019, SektVO § 2 Rn. 15). Von daher war bei der Schwellenwertermittlung von Anfang an nicht nur auf das Netz in Stadt1-Ort1 mit 2.672 Einwohnern, sondern auch auf die Netzgebiete Stadt1 und Stadt2 abzustellen. Maßgeblich ist gem. § 2 XI Nr. 2 SektVO der 48-fache Monatswert. Ansatzpunkt für die Ermittlung dieses Auftragswerts ist, wie der Senat bereits im Hinweis- und Auflagenbeschluss vom 17.01.2022, Bl. 179 ff. d. A., ausgeführt hat, was die Antragsgegnerin aufwenden müsste, um die fraglichen Leistungen der Unterstützung nach § 1 des Rahmenvertrags, der Ertüchtigung ihres Unternehmens und des Netzbetriebs am Markt einzukaufen. Für den Netzbetrieb müsste die Antragsgegnerin mindestens die Netzbetriebskosten aufwenden, aus denen sich daher daher ein mindestens anzusetzender Wert ergibt. Nach den auf allgemeine Erfahrungen abstellenden, den übrigen Verfahrensbeteiligten ungeschwärzt zur Kenntnis gebrachten Angaben der Antragstellerin liegen die Netzbetriebskosten für das Gesamtgebiet bei 3,5 Millionen Euro netto jährlich, woraus ein Auftragswert von 14 Millionen Euro folgt. Dem sind die Antragsgegnerin und die Beigeladene nicht entgegengetreten. Aus den der Antragsgegnerin und der Beigeladenen nur geschwärzt übermittelten, aus der Tätigkeit der V GmbH als derzeitige Stromnetzkonzessionärin abgeleiteten Zahlen ergibt sich ebenfalls eine deutliche Überschreitung des Grenzwertes. Eine Schwellenwerterreichung ergibt sich aber auch aus den Angaben der Antragsgegnerin, denen sich die Beigeladene angeschlossen hat. Danach belaufen sich die Netznutzungsentgelte für (ganz) Stadt1 auf 3,2 Millionen Euro und für Stadt2 auf 1,6 Millionen Euro jährlich, insgesamt also 4,8 Millionen Euro im Jahr. Außerdem hat die Antragsgegnerin das Verhältnis von CAPEX (Investitionsausgaben für längerfristige Anlagegüter) zu OPEX (Betriebskosten) mit 30:70 angegeben, d.h. die Betriebskosten lägen (ohne Berücksichtigung des Gewinnanteils) bei 3,36 Millionen Euro jährlich. Auch wenn von den Netzentgelten noch ein Gewinnanteil abzusetzen ist, ist doch offensichtlich, dass der Wert für 4 Jahre (48 Monate) über dem Schwellenwert von 428.000 Euro liegt.
ist, wie die Vergabekammer im Ergebnis zu Recht angenommen hat (VKB19), nicht anwendbar. Die Norm betrifft Anpachtungen, nicht Verpachtungen des Auftraggebers. Zutreffend ist die Vergabekammer auch davon ausgegangen, dass § 137 I Nr. 8
nur die Beschaffung von Energie, nicht aber den Netzbetrieb durch den Sektorenauftraggeber zum Gegenstand hat. (b) Im Verhältnis zwischen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen liegt kein sog. Inhouse-Geschäft nach § 108 I-V
vor. § 108
findet neben § 138
Anwendung (Beck VergabeR/Lausen, 3. Aufl. 2017, § 138
Rn. 2). Die Antragsgegnerin ist an der Beigeordneten nicht beteiligt und übt auch sonst keine Kontrolle über sie aus, so dass § 108 I
nicht erfüllt ist. Auch umgekehrt kontrolliert die Beigeladene nicht die Antragsgegnerin, an der sie nur mit 34,4 % beteiligt ist; § 108 III, I
ist ebenfalls nicht erfüllt. Die Mehrheitseigner der Antragsgegnerin, also die Beteiligungsgesellschaft der Stadt Stadt1 und die Stadt Stadt2 kontrollieren nicht auch die Beigeladene, so dass auch § 108 IV, III
nicht einschlägig wären und dahinstehen kann, ob Absatz 3 der Norm die Fälle des Absatzes 4 überhaupt erfasst (vgl. zu sog. umgekehrt vertikalen Quasi-Inhouse-Geschäften Dreher in Immenga/Mestmäcker aaO, § 108 Rn. 63 f.). Dabei können die genauen Beteiligungsverhältnisse an der Beigeladenen dahinstehen. Bei einer Aktiengesellschaft wie der Beigeladenen sichert weder eine Besetzung des Aufsichtsrates, noch eine Teilnahme an der Hauptversammlung ausreichende Einflussmöglichkeiten auf den weisungsfreien Vorstand. Vielmehr bedürfte es eines Beherrschungsvertrages (Dreher in Immenga/Mestmäcker aaO, § 108 Rn. 59). § 108 VI
greift ebenfalls nicht ein, dem Netzbetreiber kommt im jeweiligen Gebiet eine Monopolstellung zu, so dass die Markttätigkeit nicht wie von § 108 VI Nr. 3
verlangt, geringfügig (weniger als 20%) ist. (c) Auch § 138 I
, der für Sektorenauftraggeber neben § 108
gilt, greift nicht ein. Die Antragsgegnerin und die Beigeladene sind keine verbundenen Unternehmen. Weder beherrscht die Antragsgegnerin die Beigeladene, noch die Beigeladene die Antragsgegnerin nach § 100 III
. Sie verfügen jeweils weder über die Mehrheit des Kapitals oder der Stimmrechte, noch können sie mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans bestellen. 2. Bei dem danach bei Fortführung des Beschwerdeverfahrens anzunehmenden vollständigen Obsiegen der Antragstellerin wären der Antragsgegnerin und der - am Verfahren vor der Vergabekammer aktiv teilnehmenden - Beigeladenen gem. § 182 III 1, 2
die Kosten für die Amtshandlungen der Vergabekammer (Gebühren und Auslagen) und gem. § 182 IV 1
die zur Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen der Antragstellerin aufzuerlegen gewesen. Die Hinzuziehung der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin vor der Vergabekammer wäre gem. § 182 IV 4
, § 80 III 2 HessVwVfG aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung für notwendig zu erklären gewesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens wären nach §§ 175 II, 71
ebenfalls der Antragsgegnerin und der aktiv teilnehmenden Beigeladenen aufzuerlegen gewesen. Denn dies hätte wegen der Erfolglosigkeit der sofortigen Beschwerde billigem Ermessen entsprochen. Unter „Kosten“ des Verfahrens im Sinne des § 71
sind dabei sowohl die Gerichtskosten als auch die außergerichtlichen Kosten zu verstehen (Bechtold/Bosch aaO, § 71 Rn. 2), einer Entscheidung über die Notwendigkeit der Hinzuziehung der Verfahrensbevollmächtigten bedarf es insoweit nicht (Vavra/Willner in Burgi/Dreher/Opitz, Beck'scher Vergaberechtskommentar, 4. Aufl. 2022,
14). III. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 50 II GKG und berücksichtigt neben dem Netzbetrieb auch die weiteren Vertragsgegenstände. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE220003784
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.