ihrer Behauptung konkret angefallenen Aufwendungen in Höhe von 7.484,18 € zuzüglich Nebenforderungen in Anspruch genommen und zunächst die Rechtsauffassung vertreten, dass eine wirksame Vereinbarung über die Zahlung von lediglich 5.000 € zwischen den Parteien nicht zustande gekommen sei. Das Landgericht hat der Klage mit dem am
Übersendung einer Rechnung den Betrag in Höhe von 5.000 Euro bis zum
Der Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten ergebe sich aus §§ 280, 286 BGB. Das zweite vorgerichtliche Schreiben der Klägerin (vom 22.10.2020, Anlage K 17, Anlagenband) datiere jedenfalls aus einem Zeitraum, als sich der Beklagte zu 1) bereits in Verzug befunden habe. Gegen dieses der Klägerin am
ihrem subjektiven Willen, ob sie den Eintritt der Bedingung herbeiführen wolle. So sei es auch im vorliegenden Fall gewesen. Durch die E-Mails hätten die Parteien lediglich die Grundlage der gegenseitigen Vereinbarung geschaffen. Ob diese auch eine für beide Seiten abschließende bindende Wirkung habe entfalten sollen, sei
Auslegung der Erklärung in den eigenständigen Willensbereich des Berufungsklägers gestellt worden. Diesem habe es obliegen, binnen 2 Monaten zu bezahlen. Der Beklagte zu 1) habe mitgeteilt, er wolle unter der Bedingung leisten, dass er dies bis zum 24. September 2020 tue. Er habe sich zum Zeitpunkt des Versprechens noch nicht binden wollen. Dies sei entsprechend zu behandeln wie ein bedingter Kauf
Das Landgericht habe ferner übersehen, dass die von dem Beklagten zu 1) hilfsweise vorgebrachte Anfechtung
Es habe auch die von Amts wegen zu prüfenden Widerrufsrechte des Beklagten zu 1)
c, 312 Buchst. d BGB außer Acht gelassen. Gehe man von einem Vergleichsschluss aus, so handele es sich um ein Fernabsatzvertrag. Von einem Widerrufsrecht habe der Beklagte zu 1) entsprechend Anlage B1 auch Gebrauch gemacht. Das Landgericht habe den Beklagten zu 1) auch zu Unrecht zur Zahlung vorgerichtlicher Kosten in Höhe von 413,90 € verurteilt. Der Beklagte zu 1) beantragt, das am
der Reform des Rechtsmittelrechts hat das Berufungsgericht die erstinstanzliche Auslegung einer Individualvereinbarung gemäß §§ 513 Abs. 1, 546 ZPO - auf der Grundlage der
ZPO maßgeblichen Tatsachen - in vollem Umfang darauf zu überprüfen, ob die Auslegung überzeugt. Hält das Berufungsgericht die erstinstanzliche Auslegung lediglich für eine zwar vertretbare, letztlich aber - bei Abwägung aller Gesichtspunkte - nicht für eine sachlich überzeugende Auslegung, so hat es selbst die Auslegung vorzunehmen, die es als Grundlage einer sachgerechten Entscheidung des Einzelfalles für geboten hält (BGH, Urteil vom 14. Juli 2004 - VIII ZR 164/03 -, BGHZ 160, 83-97 und juris Rz. 12ff m. w. N.). Der BGH lehnt mit dieser Entscheidung die Bindung des Berufungsgerichts an die tatrichterlichen Auslegungsergebnisse des Erstgerichts ab und hat insoweit ausdrücklich klargestellt, dass die Bestimmungen über die Berufung eine solche Einschränkung der Prüfungsbefugnis des Berufungsgerichts nicht enthalten. Aus der dem Berufungsgericht auch
der Umgestaltung des Rechtsmittelrechts zugewiesenen Prüfungskompetenz hinsichtlich der erstinstanzlichen Tatsachenfeststellung (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) und aus den
wie vor unterschiedlichen Funktionen von Berufung und Revision ergibt sich vielmehr, dass das Berufungsgericht
den §§ 513 Abs. 1, 546 ZPO die erstinstanzliche Auslegung einer Individualvereinbarung - auf der Grundlage der
ZPO maßgeblichen Tatsachen - in vollem Umfang darauf zu überprüfen hat, ob die Auslegung überzeugt. Hält das Berufungsgericht die erstinstanzliche Auslegung lediglich für eine zwar vertretbare, letztlich aber - bei Abwägung aller Gesichtspunkte - nicht für eine sachlich überzeugende Auslegung, so hat es selbst die Auslegung vorzunehmen, die es als Grundlage einer sachgerechten Entscheidung des Einzelfalles für geboten hält. Deshalb gehört es zur Aufgabe des Berufungsgerichts, die Auslegung einer Individualvereinbarung durch das erstinstanzliche Gericht in vollem Umfang darauf zu überprüfen, ob die Auslegung unter dem Gesichtspunkt der Einzelfallgerechtigkeit überzeugt. Gemessen hieran ist eine verbindliche Einigung zustande gekommen, ohne dass der Beklagte zu 1) den Vergleich
dessen Inhalt einseitig oder durch Nichtzahlung - oder Nichtzahlung binnen der Zahlungsfrist - zu Fall bringen konnte.
, 157 BGB ist bei der Auslegung von Willenserklärungen und Verträgen der wirkliche Wille der Erklärenden zu erforschen. Dabei ist vom Wortlaut der Erklärung und demgemäß in erster Linie dieser und der ihm zu entnehmende objektiv erklärte Parteiwille zu berücksichtigen. Bei seiner Willenserforschung hat der Tatrichter aber auch den mit der Absprache verfolgten Zweck, die Interessenlage der Parteien und die sonstigen Begleitumstände zu berücksichtigen, die den Sinngehalt der gewechselten Erklärungen erhellen können. Dabei sind empfangsbedürftige Willenserklärungen so auszulegen, wie sie der Empfänger
Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen musste (BGH Urt. v. 27.1.2010 - VIII ZR 58/09, BeckRS 2010, 9302 Rn. 33 m. w. N., zitiert über beck-online). Insbesondere ist der Grundsatz einer
beiden Seiten hin interessengerechten Auslegung zu beachten (vgl. BGH, NJW 1994, 2228
dem hiernach als Ausgangspunkt heranzuziehenden Wortlaut des Angebots der Klägerin überzeugt die Lesart nicht, dass der angebotene Vergleich unter der (auflösenden) Bedingung stehen sollte, dass zwischen den Parteien kein gerichtsförmiger Rechtsstreit geführt wird. Denn die Klägerin formulierte, dass „das Angebot“ nicht für den Fall gelte, dass der Anspruch gerichtlich geltend gemacht werden müsse (Anlage K10, Anlagenband). Somit stellte die Klägerin schon wörtlich ausschließlich das eigene Vertragsangebot und nicht - für den gedachten Fall der Annahme - auch den noch zu schließenden Vergleich unter den Vorbehalt, dass kein gerichtsförmiger Rechtsstreit ausgetragen werde. Im Übrigen ist in den ausgetauschten Willenserklärungen an keiner Stelle von einer „Bedingung“ die Rede. Diese Auslegung wird durch den Zweck des Vergleichs bekräftigt. Der Vergleich hatte den Sinn, eine endgültige und klare Regelung zu treffen und eine zu diesem Zeitpunkt für möglich gehaltene gerichtliche Auseinandersetzung mit ungewissem Ausgang aufgrund der damals bestehenden, unklaren Umstände zu vermeiden. Der Hintergrund war, dass es unklar erschien, ob, und gegebenenfalls wann, die Beklagten in Bezug auf ihre Immobilie wieder verkaufsbereit sein würden. Dieser Zustand warf Fragen auf. Denn
der zwischen den Parteien am 11.01.2019 geschlossenen Vereinbarung konnte die Klägerin Ersatz für ihre Aufwendungen nur auf einem von zwei Wegen erhalten. Entweder musste sie einen provisionspflichtigen Verkauf
weisen. Alternativ mussten die Beklagten die Verkaufsabsicht „generell“ aufgeben oder einen Verkauf vertretbar unmöglich werden lassen. Da die Beklagten die Verkaufsbemühungen jedoch stattdessen „pausieren“ ließen, war ein Schwebezustand entstanden, dessen rechtliche Konsequenzen unklar waren. Diese Rechtsunsicherheit betraf die Frage, ob und ab welchem Zeitpunkt die Klägerin
Ziff. 6 des Vertrages (Anlage K5a) Aufwendungsersatz würde verlangen können. Diese Ungewissheit bestand spiegelbildlich auch aus der Sicht der Beklagten. Diese wollten einen Rechtsstreit vermeiden. Soweit sie es damals für möglich erachteten, dass ihre Verkaufsabsicht künftig wiederaufleben könnte, hatten sie auch ein Interesse, die Leistungen der Klägerin weiter in Anspruch nehmen zu können, ohne über eine möglicherweise anfallende Verkäuferprovision hinaus weitere Zahlungen für Aufwendungen erbringen zu müssen. Zugleich wollten sie eine vorherige Inanspruchnahme auf Aufwendungsersatz in Höhe der von der Klägerin in den Raum gestellten 7.000,00 EUR abwenden bzw. eine solche Zahlung, falls unabweislich, so weit wie möglich reduzieren. Dabei entsprach es auch ihrem Interesse, sicherzustellen, dass eventuell gezahlter Aufwendungsersatz auf eine gegebenenfalls künftig anfallende Verkäuferprovision an die Klägerin angerechnet wird. Keiner dieser Aspekte lässt erkennen, dass es in dem Interesse einer der Parteien gewesen wäre, einen Vergleich unter der undifferenzierten auflösenden Bedingung der Führung eines gerichtsförmigen Rechtsstreits zu schließen. Aus Sicht beider Parteien hätte eine solche Auslegung jeden Vorteil zunichtegemacht, den sie durch die Beilegung der Streitigkeit mittels des Vergleichs zu erreichen suchten. Alle offenen Rechtsfragen - und alle die Höhe der Forderungen und der Kosten betreffenden Risiken - wären in diesem Fall in der Schwebe geblieben. Die zu überwindende Rechtsunsicherheit wäre bestehen geblieben. Der Zweck des Vergleichs aus Sicht der Klägerin (Vermeidung eines Rechtsstreits mit ungewissen Erfolgsaussichten; niedrigerer, sicherer Anspruch statt ungewisser, höherer Anspruch; baldige Zahlung mit kurzem Zahlungsziel und Teilverzicht statt ungewisser späterer Zahlung, die eventuell höher ausfallen könnte) wäre durch eine solche Auslegung in sein Gegenteil verkehrt. Dies trifft auch auf die Interessen des Beklagten zu 1) zu, der nur durch eine endgültige Streitbeilegung die Vorteile des Vergleichs aus seiner Sicht (Vermeidung eines Rechtsstreits mit ungewissen Erfolgsaussichten, Sicherung eines Teil-
lasses, Sicherstellung der Anrechenbarkeit auf die Provision bei späterem Wiederaufleben der Verkaufsabsicht) sichern konnte. Diese Auslegung entspricht auch dem Grundsatz der beiderseitigen interessengerechten Auslegung. Eine andere Auslegung würde bedeuten, dass es beide Seiten grundsätzlich in der Hand hatten, den Vergleich durch Anstrengung oder Provokation eines Gerichtsverfahrens zur Auflösung zu bringen, wodurch der Zweck des Vergleichs, die endgültige Streitbeilegung, vollständig vereitelt wäre. Zur Annahme einer Bedingung würde zudem die Feststellung von Zweifeln über das Eintreten des künftigen Ereignisses gehören, auf das abgestellt wird. Eine echte Bedingung setzt voraus, dass das künftige Ereignis sowohl objektiv als auch
der Vorstellung des Erklärenden ungewiss ist (vgl. MüKoBGB/Westermann, 9. Aufl. 2021, BGB § 158 Rn. 10). Die hier
Auffassung des Beklagten zu 1) vereinbarten Bedingungen sind jedoch solche, die den Parteien (oder
seiner Auslegung dem Beklagten zu 1)) quasi willkürlich erlauben würden, den Wegfall des Vergleichs herbeizuführen. Hätten die Parteien eine solche Bedingung vereinbaren wollen, hätte die ausdrückliche Vereinbarung eines Widerrufsvorbehaltes nahegelegen. Ein entsprechender objektiver Erklärungsgehalt ist den Willenserklärungen der Parteien freilich nicht zu entnehmen.
alledem ist der letzte Satz des Angebots der Klägerin in ihrer E-Mail vom 23.07.2020 aus der maßgeblichen Sicht eines objektiven Dritten nicht als Bedingung, sondern lediglich als Vorbehalt dahingehend auszulegen, dass die Klägerin nicht schon durch das Unterbreiten des Angebots endgültig auf den von ihr behaupteten höheren Anspruch auf Aufwendungsersatz in Höhe von 7.000 EUR verzichtete. Dies ist von dem Erklärungsgehalt gleichbedeutend mit dem bei Vergleichsangeboten häufig zu findenden Zusatz, dass „alle Rechte vorbehalten bleiben“. Für einen objektiven Dritten Empfänger dieses Angebots war eindeutig zu verstehen, dass die Klägerin damit nur zum Ausdruck bringen wollte, dass sie im Falle des Nichtzustandekommens eines Vergleichs keine Rechtseinbußen erleiden wollte und sich nicht auf die Geltendmachung von 5.000 € beschränken würde. Zudem sollte dieser Passus den Beklagten in besonderer Art und Weise vor Augen führen, dass sie für den Fall der Ablehnung des Vergleichsangebots mit einer gerichtlichen Inanspruchnahme zu rechnen hätten und dass sie in diesem Fall nicht länger von dem in dem Angebot in Aussicht gestellten Teilnachlass in Höhe von 2.000 EUR profitieren würden. Genauso hat der Beklagte zu 1) diesen Abschnitt im Übrigen auch verstanden. In seiner Antwort vom Folgetag, dem 24.07.2020, spricht er davon, dass die Klägerin „am Ende“ (des Angebots) „indirekt noch mit einem gerichtlichen Verfahren“ gedroht habe (Anlage K11, Anlagenband). Dies und nicht die Vereinbarung einer Bedingung war der Inhalt des fraglichen Abschnitts. Die weitere Auslegung ergibt, dass auch die Einhaltung der 2-Monats-Frist für die Zahlung entgegen der Auffassung des Beklagten zu 1) nicht als Bedingung vereinbart wurde. Auch dies folgt schon aus dem Wortlaut der ausgetauschten Willenserklärungen. Auch diesbezüglich ist nämlich im Schreiben der Klägerin davon die Rede, dass „das Angebot“ und nicht „der Vergleich“ eine fristgerechte Zahlung innerhalb von zwei Monaten voraussetzt. Auch hier verwendeten die Parteien nicht den Begriff der „Bedingung“. Gegen die Vereinbarung einer Bedingung spricht auch hier die beiderseitige Interessenlage. Ein objektiver Dritter konnte die Erklärung der Klägerin bei vernünftiger Beurteilung der ihm bekannten oder erkennbaren Umstände
Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte nur so verstehen, dass es der Klägerin auf eine verhältnismäßig schnelle Zahlung innerhalb von 2 Monaten ankam und dass der Vergleich daher eine entsprechende Fälligkeitsregelung aufweisen sollte. Dies folgt insbesondere auch daraus, dass die Zwei-Monats-Frist schon in dem vorletzten Absatz des Angebotsschreibens angesprochen war. Dort ist sie sprachlich eindeutig als zu vereinbarende Zahlungsfrist beschrieben. Von einer Bedingung, dass der Vergleich mangels fristgemäßer Zahlung unwirksam wird, ist dort ebenfalls nicht die Rede. Es ist nicht erkennbar, dass die Interessenlage der Parteien von der üblichen Interessenlage bei Vereinbarung einer Zahlungsfrist abweicht. Sinn einer Zahlungsfrist ist es, die Fälligkeit der Forderung zu regeln. Erst die Fälligkeit erlaubt es dem Gläubiger, mit Aussicht auf Erfolg eine begründete Zahlungsklage anzustrengen. Zudem ist die Fälligkeit Voraussetzung für das In-Verzug-Setzen des Schuldners. Da der Verzug für diesen mit möglichen
teilen verbunden ist, setzt der Verzug einen Anreiz, die Schuld außergerichtlich zu erfüllen. Weitere Zielsetzungen hat eine Fälligkeitsabrede im Allgemeinen nicht. Auch vorliegend gibt die Interessenlage keinen Anlass anzunehmen, dass die 2-Monats-Frist aus einem sonstigen Grund vereinbart werden sollte. Insbesondere fehlt jeder Anhaltspunkt dafür, dass der gesamte Vergleich mit der fristgerechten Zahlung stehen und fallen sollte. Dies kann im Einzelfall anders sein. So etwa, wenn ein ganz besonders gesteigertes Interesse einer Partei an einer pünktlichen Zahlung vorhanden ist. Etwa, weil sie aufgrund außergewöhnlicher Umstände
Verstreichen der Zahlungsfrist - vergleichbar mit der Konstellation eines absoluten Fixgeschäfts - kein Interesse mehr an einer Zahlung hat (z. B. Vereinbarung, einen Hochzeitskuchen für die Hochzeitsfeier zu backen). Dafür, dass eine solche Ausnahmekonstellation vorlag, ist indes nichts ersichtlich. b) Der Vergleich ist auch nicht wirksam beendet worden. Insbesondere ist der zwischen den Parteien geschlossene Vergleich nicht durch eine Widerrufserklärung des Beklagten zu 1) erloschen. Ein Widerrufsrecht
1, 312g Abs. 1, 312b BGB stand dem Beklagten zu 1) nicht zu.
1 S. 1 BGB ist ein Verbraucher an seine auf Abschluss des Vertrages gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden, wenn ihm durch Gesetz ein Widerrufsrecht eingeräumt worden ist und er seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat.
1 BGB in der zwischen dem 01.07.2018 und dem 31.12.2021 geltenden Fassung - hinsichtlich Abs. 1 in der m. W. v. 13.6.2014 durch Gesetz vom 20.09.2013 (BGBl. I S. 3642) beschlossenen Fassung - sind die §§ 312 ff. BGB u. a. auf bestimmte außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verbraucherverträge anwendbar, die eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand haben. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Auf den zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag sind die § 312 ff BGB in der bei Vergleichsschluss geltenden Fassung nicht anwendbar, weil keine entgeltliche Leistung vorliegt. Entgeltlichkeit liegt vor, wenn der Verbraucher einen Preis in Geld zahlt, um eine Ware, Dienstleistung oder andere Leistung vom Unternehmer zu erhalten (MüKoBGB/Wendehorst, 8. Aufl. 2019, BGB § 312 Rn. 36, 37, zitiert über beck-online). An der Entgeltlichkeit fehlt es bei einem
Zustandekommen des Vertrages abgeschlossenen Vergleich gemäß § 779 Abs. 1 BGB jedenfalls dann, wenn dieser - wie hier - zur Streitbeilegung betreffend bereits erbrachter Leistungen die Zahlung einer pauschalen Summe für die Abgeltung dieser erbrachten Leistungen im Wege des gegenseitigen
gebens bei streitiger Sach- und Rechtslage zum Gegenstand hat (so im Ergebnis auch: BeckOGK/Busch, 1.6.2021, BGB § 312k Rn. 10; offenlassend, ob eine arbeitsrechtliche Beendigungsvereinbarung grundsätzlich oder nur bei Zahlung einer Abfindung eine entgeltliche Leistung zum Gegenstand hat: BAG Entscheidung v. 27.11.2003 - 2 AZR 135/03, BeckRS 2004, 40734, zitiert über beck-online). Bei dem hier geschlossenen Vergleich stand nicht eine Vereinbarung über entgeltlich zu erbringende Leistungen im Vordergrund, sondern die abschließende Beseitigung von Ungewissheiten über ein streitiges Rechtsverhältnis. Der vorliegende Vergleich sieht insbesondere nicht vor, dass die Klägerin für den Beklagten zu 1) künftig Leistungen zu erbringen hatte (in einem solchen Fall ein Widerrufsrecht bejahend: Seidenberg, NJW 2019, 1254), sondern sollte eine rechtssichere Regelung gerade auch für den von den Parteien für möglich erachteten Fall darstellen, dass der Beklagte zu 1) weitere Leistungen der Klägerin nicht mehr in Anspruch nimmt. Dagegen überzeugt die Literaturmeinung nicht, die die „Zulässigkeit“ eines
träglichen Vergleichs gemäß des § 312m Abs. 1 BGB n. F. (früher: § 312k Abs. 1 BGB) wohl allgemein an weiteren Voraussetzungen messen will.
dieser Auffassung soll erstens der Unternehmer seine vertraglichen Informationspflichten bereits erbracht haben, der Vergleich muss von beiderseitigem
geben geprägt sein und drittens soll der Verbraucher keine ihm besonders günstige Verfahrensposition aufgeben dürfen, ohne dafür bei wertender Betrachtung ausreichend kompensiert zu werden (so ohne ausdrücklich
dem Inhalt von Vergleichen differenzierend: BeckOK BGB/Maume, 62. Ed. 1.5.2022, BGB nF § 312m Rn. 5). Diese Auffassung berücksichtigt nicht, dass § 312m Abs. 1 BGB überhaupt nur auf Vereinbarungen anwendbar sind, die entgeltlich i. S. d. § 312 Abs. 1 BGB sind. Des Weiteren ist der Vergleich auch nicht wirksam angefochten worden, § 123 BGB. Der Beklagte zu 1) hat vorgetragen, sich unter Druck gesetzt bzw. sogar bedroht gefühlt zu haben. Eine
1 BGB erforderliche Widerrechtlichkeit der Drohung der Klägerin mit der gerichtlichen Geltendmachung von Aufwendungsersatzansprüchen ist jedoch nicht gegeben. Die Klägerin war berechtigt, die aus Ziff. 6 des Alleinauftrags entstehenden Aufwendungsersatzansprüche geltend zu machen. Dass die Klägerin den Beklagten zu 1) über das Bestehen von Ansprüchen getäuscht hat ist nicht dargelegt. Eine Widerrechtlichkeit folgt nicht schon daraus, dass der Beklagte zu 1) sich durch die E-Mail der Klägerin unter Druck gesetzt fühlte. Dadurch war seine freie Willensbildung hinsichtlich der Frage, ob er dem Angebot zustimmt oder - wie später erfolgt - sich gegen Ansprüche verteidigt, nicht erkennbar tatbestandsmäßig i. S. d. o. g. Norm eingeschränkt.
kommen (BGH, Urteil vom 01.07.2015, Az. VIII ZR 226/14, zitiert über juris). Entscheidend sind die konkreten Umstände des Einzelfalls. Das gesamte Verhalten des Schuldners ist dabei zu würdigen. Bloße Meinungsverschiedenheiten zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer sind noch nicht ausreichend. Das bloße Bestreiten lässt für sich allein genommen noch nicht den Schluss auf eine endgültige Verweigerung zu; es müssen vielmehr weitere Umstände hinzukommen, die im Einzelfall das Bestreiten sogleich als eine endgültige Verweigerung erscheinen lassen (BGH, a.a.O.). Vorliegend hat der spätere Prozessbevollmächtigten der Beklagten eine Zahlung nicht rundherum abgelehnt, sondern die Bereitschaft zur Zahlung eines konkreten Aufwendungsersatzes bekundet. Zwar hat er die Zahlung des Vergleichsbetrags in Höhe von 5.000 € abgelehnt. Jedoch hat er dies nicht auf eine Art und Weise begründet, die eine endgültige Verweigerung begründet, weil er zu der Grundlage der konkreten Forderung nicht Stellung genommen hat. Er hat insbesondere keine ausdrücklichen Ausführungen dazu gemacht, dass der Vergleich unwirksam sei. Das Schreiben ist als Versuch anzusehen, die Höhe des zu zahlenden Betrages zu verringern. Ob bei dem zweiten Schreiben des späteren Prozessbevollmächtigten der Klägerin Verzug vorlag, worauf das Landgericht abgestellt hat, ist nicht maßgeblich. Da die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu diesem Zeitpunkt bereits angefallen waren, ist der Verzug des Beklagten zu 1) für den Anfall der Kosten nicht ursächlich geworden.
folgenden Ausführungen zur Kostenentscheidung.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.