Verfahrensgang vorgehend SG Gießen, 6. Juli 2021, S 18 AY 23/21 ER , Beschluss Tenor Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Gießen vom 6. Juli 2021 abgeändert: Der
§ 2Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 Asylb
LG sind bei wortlautgetreuer Auslegung nach summarischer Prüfung nicht mit Art. 1 GRC, Art. 20 GRC i.V.m. Art. 17 Abs. 2 und Abs. 5 Aufnahme-RL zu vereinbaren (dazu bb)
(1),
(2)und
(3)). Wegen des gleichzeitigen Verstoßes gegen Unionsgrundrechte greift hier nicht lediglich die Pflicht zur richtlinienkonformen Auslegung, die den gleichen Restzweifeln unterliegt wie die verfassungskonforme Auslegung. Vielmehr führt der Anwendungsvorrang von Art. 1 und Art. 20 GRC zur Nichtanwendung der unionsrechtswidrigen Ausnahmeregelungen der § 3a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 b) AsylbLG, § 3a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 b)
§ 2Abs.
1 Satz 4 Nr. 1
zur wohnsituationsunabhängigen Anwendung der Regelbedarfsstufen bei Alleinstehenden (dazu bb)
(4)). (…)
(2)Nach summarischer Prüfung sind § 3a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 b) AsylbLG, § 3a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 b)
§ 2Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 Asylb
LG nicht mit dem von Art. 1 GRC, Art. 20 GRC i.V.m. Art. 17 Abs. 2 und Abs. 5 Aufnahme-RL geforderten Leistungsniveau in Einklang zu bringen. Die Mitgliedstaaten sorgen nach Art. 17 Abs. 2 Aufnahme-RL dafür, dass die im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen einem angemessenen Lebensstandard entsprechen, der den Lebensunterhalt sowie den Schutz der physischen und psychischen Gesundheit von Antragstellern gewährleistet; die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass dieser Lebensstandard gewährleistet ist, wenn es sich um schutzbedürftige Personen im Sinne von Art. 21 Aufnahme-RL und um in Haft befindliche Personen handelt. Wenn die Mitgliedstaaten im Rahmen der Aufnahme materielle Leistungen in Form von Geldleistungen oder Gutscheinen gewähren, bemisst sich deren Umfang nach Art. 17 Abs. 5 Aufnahme-RL auf Grundlage des Leistungsniveaus, das der betreffende Mitgliedstaat nach Maßgabe der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder nach den Gepflogenheiten anwendet, um eigenen Staatsangehörigen einen angemessenen Lebensstandard zu gewährleisten. Die Mitgliedstaaten können Antragstellern in dieser Hinsicht eine weniger günstige Behandlung im Vergleich mit eigenen Staatsangehörigen zuteil werden lassen, insbesondere wenn materielle Unterstützung teilweise in Form von Sachleistungen gewährt wird oder wenn das auf eigene Staatsangehörige anzuwendende Leistungsniveau darauf abzielt, einen Lebensstandard zu gewährleisten, der über dem nach dieser Richtlinie für Antragsteller vorgeschriebenen Lebensstandard liegt (Art. 17 Abs. 5 Satz 2 Aufnahme-RL). Nach Art. 1 GRC ist die Würde des Menschen unantastbar; sie ist zu achten und zu schützen. Gemäß Art. 20 GRC sind alle Personen vor dem Gesetz gleich. Den Mitgliedstaaten verbleibt nach Art. 17 Aufnahme-RL ein weiter Gestaltungsspielraum. Obwohl nach Erwägungsgrund Nr. 11 die Regelung auf die Herstellung vergleichbarer Lebensbedingungen von Asylantragstellern in allen Mitgliedstaaten abzielt, schreibt die Norm kein europaweit einheitliches Leistungsniveau vor. Das Leistungsniveau richtet sich vielmehr nach dem, was im jeweiligen nationalen Kontext als angemessen anzusehen ist (Hruschka, ZIAS 2020, 113 <117>). Es kommt auf die individuelle Bedarfsdeckung an (Peek/Tsourdi, in: Hailbronner/Thym, EU Immgration and Asylum Law, 2nd ed. 2016, Art. 17 Rn. 11), was auch der Hinweis auf die besondere Schutzbedürftigkeit in Art. 17 Abs. 2
- Unterabsatz Aufnahme-RL und die Bedarfsabhängigkeit nach Art. 17 Abs. 3 Aufnahme-RL nahelegen. Dabei hat der „angemessene Lebensstandard“ in Art. 17 Abs. 2 Aufnahme-RL als unionsautonom auszulegender Rechtsbegriff gleichwohl die Funktion, materielle Vorgaben für die Bestimmung des Leistungsniveaus durch die Mitgliedstaaten zu machen, da die Vorschrift einen engen Bezug zum Schutz der Menschenwürde aufweist. Dies zeigen die Erwägungsgründe Nr. 11, 18 und 25 der Aufnahme-RL, die explizit auf den menschenwürdigen Lebensstandard rekurrieren, der zudem über die rein physische Existenzsicherung hinausgeht (Janda, in: Wollenschläger (Hrsg.), Europäischer Freizügigkeitsraum, EnzEuR Bd. 10,
- Aufl. 2021, § 25 Rn. 57 m.w.N.). In der Literatur herrscht Einigkeit dahingehend, dass damit auch das materielle Minimum für soziale Interaktion und Selbstbestimmung in der Gemeinschaft mitumfasst ist (Peek/Tsourdi, in: Hailbron-ner/Thym, EU Immgration and Asylum Law, 2nd ed. 2016, Art. 17 Rn. 12 m.w.N.; vgl. auch Janda, in: Wollenschläger a.a.O., § 25 Rn. 57). Auch der Gerichtshof der Europäischen Union leitet wesentliche Elemente eines Anspruchs auf Sicherung des angemessenen Lebensstandards aus der Menschenwürdegarantie her (vgl. auch EuGH, Urteil vom
- November 2019 – Rs. C-233/18 – Haqbin, juris Rn. 46): Aus Nr. 11 der Erwägungsgründe, wonach u.a. Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern festgelegt werden sollen, die diesen im Normalfall ein menschenwürdiges Leben ermöglichen, folgt, dass die Höhe der finanziellen Unterstützung für ein menschenwürdiges Leben ausreichen muss (EuGH, Urteil vom
- Februar 2014, Rs. C-79/13 – Saciri, juris Rn. 39 f. zur Vorgängervorschrift). Zudem stehen die allgemeine Systematik, der Zweck der Aufnahme-RL und das Gebot nach Art. 1 GRC, die Menschenwürde zu achten und zu schützen, dem entgegen, dass einem Asylbewerber, und sei es auch nur vorübergehend, der mit den in dieser Richtlinie festgelegten Mindestnormen verbundene Schutz entzogen wird (EuGH, Urteil vom
- Februar 2014, Rs. C-79/13 – Saciri, juris Rn. 35; vgl. Urteil vom
- September 2012 – Cimade und GISTI –, juris Rn. 56, beide zur Vorläuferrichtlinie). Der Senat sieht in Art. 17 Aufnahme-RL mithin eine Konkretisierung des Anspruchs auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums, der nicht nur auf der Basis des Grundgesetzes, sondern auch im Unionsrecht seine Wurzel im grundrechtlichen Menschenwürdeschutz, nämlich in Art. 1 GRC, hat (zur Vergleichbarkeit: Janda, ZESAR 2014, 434 <437>). Aus der Menschenwürdefundierung des Anspruchs und aus dem allgemeinen Gleichheitssatz in Art. 20 GRC folgt bereits primärrechtlich das in Art. 17 Abs. 5 Aufnahme-RL niedergelegte Prinzip, dass die mitgliedstaatliche Festlegung der bedarfsdeckenden Leistungshöhe zur Gewährleistung des „angemessenen Lebensstandards“ nicht ohne sachlichen Grund vom für Inländer gewährten Standard abweichen darf. Die „Gewährleistung“ des angemessenen Lebensstandards enthält die Garantie, dass die Mitgliedstaaten einen solchen Lebensstandard dauerhaft und ohne Unterbrechung sicherstellen müssen (EuGH, Urteil vom
- November 2019 – Rs. C-233/18 – Haqbin, juris Rn. 50 zu Art. 20 Abs. 5 Aufnahme-RL), d.h. im Falle der Bedürftigkeit „müssen“ lückenlos die Art. 17 Abs. 5 Aufnahme-RL genügenden Leistungen gewährt werden (vgl. EuGH, Urteil vom
- Mai 2020 – Rs. C-924/19 PPU und C-925/19 PPU – FMS u.a., juris Rn. 253 f.; Hruschka, in: Wollenschläger (Hrsg.), Europäischer Freizügigkeitsraum, EnzEuR Bd. 10,
- Aufl. 2021, § 25 Rn. 167). Ähnlich wie nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom
- November 2019 – 1 BvL 7/16 –) ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union die Ausnahme von diesen Grundsätzen, nämlich eine partielle Unterdeckung des angemessenen Lebensstandards, nur unter strengen Voraussetzungen mit Art. 1 GRC vereinbar, nämlich nur soweit eine Unterdeckung sekundärrechtlich vorgesehen ist (z.B. die Sanktionen nach Art. 20 Aufnahme-RL) und das Verhältnismäßigkeitsprinzip gewahrt wird (EuGH, Urteil vom
- November 2019 – Rs. C-233/18 – Haqbin). Im Rahmen des Verhältnismäßigkeitsprüfung markiert Art. 1 GRC nach der Rechtsprechung des EuGH eine absolute Untergrenze: Auch bei der Verhängung einer Sanktion ist es mit Art. 1 GRC unvereinbar, wenn der Betroffene in eine Situation extremer materieller Not gerät, die es ihm nicht erlaubt, seine elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie etwa eine Unterkunft zu finden, sich zu ernähren, zu kleiden und zu waschen, und die seine physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigt oder ihn in einen Zustand der Verendung versetzt, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre und zugleich einen Verstoß gegen Art. 4 GRC darstellte (vgl. EuGH, Urteil vom
- November 2019 – Rs. C-233/18 – Haqbin, juris Rn. 46). Zu unterscheiden ist also – im Unterschied zu Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG – der Menschenwürdeschutz als materielle Leitlinie zur Bestimmung des angemessenen Lebensstandards einerseits und der gleichsam abwägungsfeste „Menschenwürdekern“, der auch durch eine Sanktion nicht betroffen werden darf (die Stufung diskutierend: Peek/Tsourdi, in: Hailbronner/Thym, EU Immgration and Asylum Law, 2nd ed. 2016, Art. 17 Rn. 13 ff.). Daraus darf aber nicht der Fehlschluss gezogen werden, dass der Bereich, der oberhalb dieser absoluten Untergrenze liegt, zur Disposition des nationalen Gesetzgebers stünde, solange die Minderleistung nur verhältnismäßig sei. In Verbindung mit der „Gewährleistung“ nach Art. 17 Abs. 2 Aufnahme-RL folgt aus dieser Dogmatik für den Senat vielmehr, dass zwischen einer bedarfsbezogenen Differenzierung, die insbesondere nach Art. 17 Abs. 5 Aufnahme-RL sachlich gerechtfertigt sein muss, und einer Sanktion als echte Unterdeckung, die am Maßstab von Art. 20 Aufnahme-RL einer strengen Verhältnismäßigkeitsprüfung und der o.g. Untergrenze unterliegt, zu unterscheiden ist. Da es vorliegend nicht um eine Sanktion geht, kann sich eine Rechtfertigung für die niedrigere Leistungshöhe allein aus den Anforderungen aus Art. 17 Abs. 2 und Abs. 5 Aufnahme-RL i.V.m. Art. 1 und 20 GRC an eine generell-abstrakte Leistungsdifferenzierung ergeben. Ausdrücklich genannte Rechtfertigungsgründe aus Art. 17 Abs. 5 Aufnahme-RL für einen gegenüber dem Leistungssystem für Inländer niedrigeren Leistungssatz sind die Sachleistungserbringung sowie eine im mitgliedstaatlichen Grundsicherungssystem angelegten Überschreitung des menschenwürdigen Existenzminimums. Die in Art. 17 Abs. 5 Aufnahme-RL genannten Gründe für Abweichungen sind aber nicht abschließend („insbesondere“). Wegen des auch im Unionsrecht angelegten Bedarfsdeckungsgrundsatzes hält der Senat auch solche Differenzierungen für gerechtfertigt, die gerade die abweichende Bedarfssituation von Schutzsuchenden betreffen, vergleichbar dem o.g., vom Bundesverfassungsgericht in BVerfGE 132, 134 konkretisierten Maßstab. In Zusammenschau mit dem Erfordernis einer lückenlosen und bedarfsdeckenden „Gewährleistung“ des angemessenen Lebensunterhalts sind aber auch nur solche Differenzierungen „nach unten“ gegenüber dem Leistungsniveau für Inländer zu rechtfertigen, die in der individuellen Bedarfssituation der Antragstellerinnen und Antragsteller als um internationalen Schutz nachsuchende Personen begründet sind.
(3)Gemessen an diesem Maßstab sind die Leistungshöhen der § 3a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 b) AsylbLG, § 3a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 b)
§ 2Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 Asylb
LG nach summarischer Prüfung unionsrechtswidrig. Wie oben gezeigt, beruht die geringere Regelleistungshöhe von 90 Prozent gegenüber in einer Wohnung lebenden Alleinstehenden nicht auf dem Unterschied zwischen Sach- und Geldleistungsgewährung i.S.d. Art. 17 Abs. 5 Aufnahme-RL. Sie betrifft ausnahmslos die Geldleistungsgewährung. Sie entstehen auch unabhängig von der Sachleistungsgewährung in Gestalt der Unterbringung in der Gemeinschaftsunterkunft (zu den bereits herausgerechneten weiteren Bedarfen siehe unten cc). Wie ebenfalls bereits im Rahmen der verfassungsrechtlichen Würdigung geprüft, beruht die zehnprozentige Absenkung weder auf der Kürzung einer über dem Existenzminimum liegenden Zielsetzung des Leistungssystems, denn das RBEG, das der Leistungshöhe zugrunde liegt, dient gerade der Bemessung des menschenwürdigen Existenzminimums, noch ist sie durch die besondere Bedarfssituation der Asylbewerberinnen und Asylbewerber gerechtfertigt. Selbst wenn man davon ausginge, dass insoweit jeder sachliche Grund mit Bedarfsbezug ausreichte, so fehlte es an einem solchen, da der Gesetzgeber ohne empirische Grundlage sein eigenes Bemessungssystem zur Bestimmung der Regelbedarfsstufen durchbrochen hat. Denn der Gesetzgeber fordert im Vergleich zu anderen Anwendungsfällen der Regelbedarfsstufe 2 bzw. der Parallelregelungen in § 3a AsylbLG nicht das tatsächliche gemeinsame Wirtschaften als Voraussetzung. Zudem fehlt am Maßstab von Art. 20 GRC, der auch Gleichheit gegenüber dem Gesetzgeber garantiert, der sachliche Grund für eine Rechtfertigung der Ungleichbehandlung mit anderen alleinstehenden Antragstellerinnen und Antragstellern, denn es ist nicht nachvollziehbar, warum in einer Gemeinschaftsunterkunft lebende alleinstehende, um internationalen Schutz suchende Personen niedrigere Leistungen erhalten als in einer Wohngemeinschaft lebende, alleinstehende Personen in der gleichen Situation.
(4)In der Rechtsfolge ist der Senat verpflichtet, die Normen, die gegenüber Regelbedarfsstufe 1 (bzw. deren Äquivalent in § 3a AsylbLG) zu einer Absenkung führen, unangewendet zu lassen. Zwar handelt es sich bei Art. 17 Aufnahme-RL bei isolierter Betrachtung um einen von den mitgliedstaatlichen Gerichten nicht unmittelbar anwendbaren Gesetzgebungsauftrag. Diese isolierte Betrachtung hätte zur Folge, dass die mitgliedstaatlichen Gerichte nach vorherrschender Ansicht spätestens nach Ablauf der Umsetzungsfrist nur die Pflicht zur richtlinienkonformen Auslegung hätten. Wäre eine solche nach dem mitgliedstaatlichen Methodenstandard nicht möglich, so käme eine Nichtanwendung einer nationalen Rechtsvorschrift im Wege des Anwendungsvorrangs nicht in Betracht, vielmehr wäre die betreffende Person auf Schadensersatz wegen Nichtumsetzung der Richtlinie zu verweisen (vgl. zum Ganzen und zum Meinungsstand: Schroeder, in: Streinz, EUV/AEUV,
- Aufl. 2018, Art. 288 AEUV Rn. 108; Calliess/Kahl/Puttler, in: Calliess/Ruffert, EUV/AEUV,
- Aufl. 2016, Art. 4 EUV Rn. 96-100, eine Verwerfungsbefugnis des mitgliedstaatlichen Gerichts unabhängig von der unmittelbaren Anwendbarkeit befürwortend). Indes wurde oben gezeigt, dass Art. 17 Aufnahme-RL im Wesentlichen nur Art. 1 GRC und Art. 20 GRC konkretisiert. Die Chartagrundrechte aus Art. 1 und Art. 20 GRC sind unmittelbar einklagbare subjektive Rechte (zu Art. 1 Jarass, GRC,
- Aufl. 2021, Art. 1 Rn. 2 und Art. 20 Rn. 2, jeweils m.w.N.). Sie sind vorliegend für den Senat als mitgliedstaatliches Gericht bindend anzuwenden, da es sich bei der Frage, ob § 3a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 b) AsylbLG, § 3a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 b)
§ 2Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 Asylb
LG dem Gesetzgebungsauftrag aus Art. 17 Aufnahme-RL genügen, um eine Frage der „Durchführung des Rechts der Union“ im Sinne des Art. 51 Abs. 1 Satz 1 letzter Hs. GRC handelt. Die aus den Chartagrundrechten hergeleiteten subjektivrechtlichen Rechtssätze sind mit Anwendungsvorrang bei der Rechtsanwendung durch die mitgliedstaatlichen Gerichte ausgestattet; es besteht die Rechtspflicht zur Beachtung des Anwendungsvorrangs durch die mitgliedstaatlichen Gerichte (vgl. Art. 4 Abs. 3 des Vertrages über die Europäische Union – EUV). Dies gilt auch dann, wenn die Anwendung der Grundrechte der GRC nach Art. 51 GRC gerade durch eine nicht unmittelbar anwendbare Richtlinienvorschrift begründet wird (so zum Parallelproblem fehlender unmittelbaren Anwendbarkeit der Richtlinie im horizontalen Verhältnis und Art. 21 GRC: EuGH, Urteil vom
- Januar 2010, Rs. C-555/07 – Kücükdevici, Slg.2010, I-365, zitiert nach juris Rn. 21 ff., 53; vgl. bereits Urteil vom
- November 2005, Rs. C-144/04 – Mangoldt, Slg. 2005, I-9981, zit. nach juris Rn. 76-77). Entsprechendes gilt für den Fall der methodisch nicht möglichen richtlinienkonformen Auslegung, nämlich der Anwendungsvorrang des den entsprechenden Rechtssatz enthaltenden Unionsgrundrechts (vgl. ausf. EuGH, Urteil vom
- April 2018, Rs. C-414/16 – Egenberger, juris, Rn. 75 bis 81). Rechtsfolge des Anwendungsvorrangs ist die Nichtanwendung des die Unionsrechtswidrigkeit begründenden Tatbestandsmerkmals oder der Teilnorm. Da es sich nach der Systematik des AsylbLG – wie insbesondere die Binnensystematik des § 2
das grundsicherungsrechtliche System der Regelbedarfsbemessung zeigen – bei § 3a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 b) AsylbLG, § 3a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 b)
§ 2Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 Asylb
LG um Ausnahmevorschriften handelt, ist der Antragsteller so zu stellen, dass auf ihn die Vorschriften über Alleinstehende Anwendung finden, die nicht in Gemeinschaftsunterkünften wohnen.“ Die Antragstellerin unterfällt nach Art. 3 Abs. 1 Aufnahme-RL dem persönlichen Anwendungsbereich der Richtlinie. Die afghanische Staatsangehörige hat im Juli 2020 einen Asylantrag gestellt; mithin ist sie eine Drittstaatsangehöriger, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats internationalen Schutz beantragt hat (zum Antrag auf internationalen Schutz i.S.d. Art. 3 Abs. 1 Aufnahme-RL siehe § 13 Abs. 2 AsylG); sie ist Inhaberin einer Aufenthaltsgestattung, mithin darf sie als Antragstellerin im Hoheitsgebiet i.S.d. Art. 3 Abs. 1 letzter Hs. Aufnahme-RL verbleiben. Soweit der Antragsgegner im Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz darauf abstellt, dass ein „gemeinsames Wirtschaften“ der Antragstellerin und ihrer Schwester gerade aufgrund der von den Schwestern gewollten Unterkunftsgestaltung vorliege, die zu Synergieeffekten im Sinne von Einsparungen führe und insoweit auf den Grundgedanken des § 84 Abs. 2 SGB XII hinweist, kann dies von dem Senat unter Hinweis auf die obigen Ausführungen nicht nachvollzogen werden. Bei SGB XII- bzw. SGB II- Leistungsempfängern existiert zunächst gerade eine Einstandspflicht zwischen Schwestern nicht (Vorliegen einer Ungleichbehandlung mit anderen alleinstehenden Antragstellerinnen und Antragstellern: Es ist nicht nachvollziehbar, warum in einer Gemeinschaftsunterkunft lebende alleinstehende, um internationalen Schutz suchende Personen niedrigere Leistungen erhalten als in einer Wohngemeinschaft lebende, alleinstehende Personen in der gleichen Situation). Zudem hat zwar der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin einem „gemeinsamen Wirtschaften“ der Antragstellerin mit ihrer Schwester nicht widersprochen. In welchem Umfang dieses vorliegt und ob und in welcher Höhe insoweit tatsächlich Einsparungen (wirtschaftliche Vorteile) erlangt werden, ist vorliegend für den Senat bereits im tatsächlichen Umfang nicht ersichtlich. Ein entsprechender, konkreter Vortrag des Antragsgegners hierzu fehlt. Der Senat sah sich im Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz zudem nicht gedrängt, diesbezüglich Ermittlungen anzustellen. Da wegen des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts die Antragstellerin so gestellt werden muss wie Alleinstehende, die nicht in Gemeinschaftsunterkünften wohnen, bemisst sich die Leistungshöhe nach § 3a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AsylbLG, § 3a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AsylbLG. Dies ergibt einen monatlichen Leistungsanspruch in Höhe von 364,00 € (162,00 € + 202,00 €). Für den Zeitraum vom 27. Mai 2021 bis zum 31. Mai 2021 steht dem Anspruch 58,71 € (364,00 € geteilt durch 31 x 5) eine Bewilligung von 52,90 € (328,00 € geteilt durch 31 x 5) gegenüber. Mithin kann die Antragstellerin die Zahlung von weiteren 5,81 € beanspruchen. Für den Zeitraum ab Juni 2021 ist der monatliche Anspruch um jeweils 36,00 € höher als die bewilligten Leistungen (364,00 € abzüglich 328,00 €). Angesichts der Differenz der gewährten Leistungen zu den glaubhaft gemachten Anordnungsansprüchen kann der Anordnungsgrund nicht verneint werden. Zur Begründung verweist der Senat erneut auf die detaillierten Darlegungen in dem Rechtsstreit L 4 AY 3/21 B ER – juris -. Da keine besonderen Umstände ersichtlich sind und der Antragsgegner nach wie vor monatsweise Leistungen bewilligt, befristet der Senat die einstweilige Anordnung auf den Ablauf des 31. Oktober 2021, dem Ende des auf die Entscheidung folgenden Monats. Der Senat geht davon aus, dass bei unveränderter Sachlage der Antragsgegner die hier tenorierten Leistungen auch darüber hinaus weiter gewährt. Ebenso wie der Senat ist auch der Antragsgegner nach allgemeinen Grundsätzen (Art. 4 Abs. 3 EUV) verpflichtet, den Anwendungsvorrang des Unionsrechts zu beachten. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 73a SGG i.V.m. 114 Zivilprozessordnung (ZPO). Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE220003821