Obsah (4)
Art. 5§ 1§ 8§ 3Tenor Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.500,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.09.2021 zu zahlen. Die Beklagte wir
Art. 5Abs.
1a) der VO EG Nr. 864/2007 beurteilt sich der vorliegende Sachverhalt nach dem deutschen Recht, da das Produkt von der Beklagten in Deutschland in Verkehr gebracht worden ist und die Klägerin in Deutschland ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ein Hersteller bringt ein Produkt in den Verkehr, sobald er das Produkt ausliefert, indem er es zum Beispiel in den Vertrieb oder in die Verteilerkette bringt. Beklagte hat die betroffenen Intrauterinpessare in Deutschland über die mit Sitz in Köln eingeführt, mithin in den Verkehr gebracht. Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Schmerzensgeld
§ 1Abs. 1 Satz 1 Prod
HaftG iVm. § 8 S. 2 ProdHaftG, §§ 823, 253 Abs. 2 BGB zu. Nach § 1 Abs. 1 ProdHaftG ist der Hersteller eines fehlerhaften Produktes verpflichtet, dem Geschädigten Schadensersatz zu leisten, wenn durch den Fehler des Produkts eine Person in ihrer Gesundheit verletzt wird.
§ 8S. 2 Prod
HaftG erfasst die Ersatzpflicht auch einen Schaden, der nicht Vermögensschaden ist. Die Beklagte ist Herstellerin des von der Klägerin erworbenen und von ihrem Frauenarzt eingesetzten Intrauterinpessars der Serie mit der Lotnummer. Die Chargennummer ergibt sich aus dem von der Klägerin als Anlage K3, Blatt 18 der Akte vorgelegten IUP-Patientenpasses mit Einlegedatum 3.11.2016, damals noch unter ihrem Geburtsnamen . Bei dem IUP handelt es sich um ein Medizinprodukt im Sinne von § 3 Nr. 1 Buchstabe d) Medizinproduktegesetz (MPG). Das von der Beklagten hergestellte Produkt wies einen Fehler auf.
§ 3Abs. 1 Prod
HaftG weist ein Produkt ein Fehler auf, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die unter Berücksichtigung aller Umstände berechtigterweise erwartet werden kann. Die Fehlerhaftigkeit des IU ist auf einen Fabrikationsfehler zurückzuführen. Ein Fabrikationsfehler liegt vor, wenn ein einzelnes Produkt denjenigen Anforderungen nicht genügt, die sich der Hersteller selbst auferlegt hat, wenn es also den für die Produktserie definierten Sicherheitsstandard verfehlt (MüKoBGB/Wagner,
- Aufl. 2020, ProdHaftG § 3 Rn. 42). Davon ist vorliegend auszugehen. Denn unstreitig wies das vom Zulieferer gelieferte Ausgangsmaterial, aus welchem der Rahmen des IUP besteht, einen solchen auf. Die Mischung aus Polymer und Bariumsulfat (das Material, welches das Produkt für Röntgenstrahlen undurchlässig macht und damit die Sichtbarmachung des IUP auf dem Röntgenbild ermöglicht) wurde im richtigen Verhältnis hergestellt, jedoch ist die Dispergierung nicht in der korrekten Form erfolgt. Dieser Umstand hat dazu geführt, dass es zur zufälligen Bildung von Bariumsulfat-Agglomeraten an besonders kritischen Stellen des Rahmens gekommen ist und aufgrund der erhöhten Sprödigkeit des Materials somit zum Bruch führen konnte. Es trat das Fehlerbild Bruch der Seitenarme auf, wobei dieser Fehler sowohl bei Extraktion als auch in situ, d.h. bei bestimmungsgemäßer Lage des IUP, aufgetreten ist. Der Fehler des bei der Klägerin eingesetzten IUP ist auch bewiesen. Grundsätzlich trifft die Beweislast für die Fehlerhaftigkeit des Produkts den Geschädigten, § 1 Abs. 4 ProdHaftG. Tritt jedoch ein Schaden gehäuft bei der Anwendung eines Produktes auf, so spricht der Anscheinsbeweis dafür, dass das fragliche (Medizin-) Produkt fehlerhaft ist (Knoche, VersR 2005, 1614; Wagner in MüKo,
- Auflage 2020, BGB § 823 Rn. 610). Vorliegend hat die Beklagte selbst eingeräumt, dass es sich bei dem Produkt aus der Charge um ein vom Fabrikationsfehler betroffenes Produkt handelt. Dass bei der Klägerin dieses Produkt eingesetzt war steht fest aufgrund des IUP- Patientenpasses (Anlage K3, Bl. 22 der Akte) aus dem sich sowohl der IUP- Typ als auch die Lotnummer mit Einlegedatum
- November 2016 ergibt. Insoweit sich die Beklagte darauf beruft, die Bruchwahrscheinlichkeit sei zufällig bei einem geringen Teil der betroffenen Chargen erhöht gewesen, so hat sie selbst die betroffenen Chargen nicht weiter konkretisiert. Da es sich nach ihrem eigenen Vortrag um eine zufällige Betroffenheit handelte, hätte sie nicht vorhersehen können, welche durch Chargen- und Identifikationsnummer konkretisierte Spirale betroffen war, ansonsten hätte sie diese näher eingrenzen und die betroffenen Frauen über deren Frauenärzte unterrichten können. Dass der Fehler unter anderem in der Produktcharge gehäuft aufgetreten ist, folgt bereits daraus, dass die Beklagte aufgrund der Empfehlung des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte unter dem 25.09.2019 den unverzüglichen Rückruf des Produkts mit der Bezeichnung aus der Charge in Form eines Kundeninformationsschreibens initiiert hat. Das Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte hat ausweislich der Empfehlung vom 20.12.2019 (Anlage K1, Bl. 15 d. A.) die korrektiven Maßnahmen des Herstellers nicht für ausreichend erachtet, da festgestellt worden war, dass die IUPs auch ohne den Versuch der Entfernung unbemerkt brechen können. Damit wies das Produkt einen objektiven Sicherheitsmangel auf, der potentiell zu einem Schaden führen konnte. Der bei der Klägerin eingetretene Schaden ist auch kausal auf den Produktfehler zurückzuführen. Hierfür spricht bereits der Anscheinsbeweis (vgl. MüKoBGB/Wagner,
- Aufl. 2020, BGB § 823 Rn. 1020). Der Nachweis haftungsbegründender Kausalität zwischen dem Produktfehler bzw. der Pflichtverletzung des Herstellers und dem Eintritt einer Rechtsgutsverletzung obliegt auch im Rahmen der Produkthaftung dem Geschädigten. Letzterer muss also nachweisen, dass es nicht zu dem Schaden gekommen wäre, hätte das Produkt keinen Fehler aufgewiesen. Vorliegend spricht aber bereits der erste Anschein dafür, dass es ohne den Produktfehler nicht zum Schaden gekommen wäre. Denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeugin besteht kein vernünftiger Zweifel, dass sich genau dieser Fabrikationsfehler verwirklicht hat und das IUP beim Entfernen in der Form gebrochen ist, dass die Seitenarme brachen und in der Gebärmutter verblieben und lediglich der gerade Stab der Spirale gezogen werden konnte. Damit ist genau der Fall eingetreten, den die Warnmeldung der Beklagten beschreibt. Der im Raum stehende Produktfehler war auch generell-abstrakt geeignet, den eingetretenen Gesundheitsschaden zu verursachen. Der Produktfehler hat bei der Klägerin zu einem gesundheitlichen Schaden geführt. Denn die Klägerin musste sich aufgrund des Abbrechens der Seitenärmchen zunächst zwei sehr unangenehmen und schmerzhaften Eingriffen durch ihre Frauenärztin, die Zeugin unterziehen, die mittels einer Fasszange versucht hat, die Seitenärmchen zu ziehen. Nachdem diese Versuche am 28.03.2019 und 03.04.2019 nicht zum Erfolg führten, musste sich die Klägerin am 15.04.2019 zu einer Operation ins Krankenhaus begeben, wo ihr unter Vollnarkose die Ärmchen entfernt wurden. Dies steht fest aufgrund der glaubhaften Aussage der Zeugen und der zur Akte gereichten Patientenakte der Klägerin, die die Zeugin führt. Insoweit sich die Beklagte darauf beruft, eine operative Entfernung sei nicht erforderlich gewesen, die Klägerin habe vielmehr zwei bis drei Monatszyklen abwarten müssen, ob die Seitenärmchen spontan abgestoßen würden, kann sie hiermit nicht durchdringen. Denn es war der Klägerin nicht zumutbar, auf ein spontanes Abstoßen zu hoffen. Auf Anraten der Zeugin hatte die Klägerin nach dem gescheiterten Versuch, die Seitenärmchen mittels Fasszange zu ziehen, den Verlauf des Monatszyklus abgewartet. Sie hatte sich dann erneut am 03.04.2019 zu ihrer Frauenärztin begeben, wo zunächst mittels Ultraschall kontrolliert wurde, ob die Seitenärmchen sich noch in der Gebärmutter befinden, was der Fall war. Die Zeugin versuchte dann nochmals mit einer kleinen Fasszange, die Seitenärmchen zu ziehen. Die Zeugin hat gut nachvollziehbar geschildert, dass bei einer jungen Frau, wie der Klägerin, die noch kein Kind geboren hatte, der Gebärmutterhals sehr eng ist und man deshalb mit den in der Frauenarztpraxis zur Verfügung stehenden Instrumenten nicht zum Erfolg kommt. In Übereinstimmung mit der Zeugin ist das Gericht der Auffassung, dass es angezeigt war, die Seitenärmchen bei der Klägerin operativ zu entfernen und eben nicht noch weitere Zyklen abzuwarten. Dies wäre der Klägerin auch deshalb nicht zumutbar gewesen, da mit dem Verbleib der abgebrochenen Ärmchen in der Gebärmutter ein Fremdkörper verblieb, der nicht gewollt war und von dem man nicht sagen konnte, ob und wann er von alleine ausblutet. Dementsprechend war der Klägerin für den eingetretenen Gesundheitsschaden ein angemessenes Schmerzensgeld zuzusprechen. Das Schmerzensgeld verfolgt vordringlich das Ziel, dem Geschädigten einen angemessenen Ausgleich für diejenigen Schäden zu bieten, die nicht vermögensrechtlicher Art sind (Ausgleichsfunktion). Für die Bemessung der Schmerzensgeldhöhe sind Größe, Heftigkeit und Dauer der Schmerzen, Leiden und Entstellungen die wesentlichen Kriterien (BGH, Beschluss vom 6.7.1955, BGHZ 18, 149, zitiert nach juris Rn. 14). Als objektivierbare Umstände besitzen vor allem die Art der Verletzungen, Art und Dauer der Behandlungen sowie die Dauer der Arbeitsunfähigkeit ein besonderes Gewicht. Hierbei zählen das Entstehen von Dauerschäden, psychischen Beeinträchtigungen und seelisch bedingten Folgeschäden zu den maßgeblichen Faktoren. Dies berücksichtigt, hielt das Gericht ein Schmerzensgeld von 1.500,- € für angemessen, aber auch ausreichend. Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes war zu berücksichtigen, dass die Klägerin sich zwei schmerzhaften Eingriffen bei ihrer Frauenärztin unterziehen musste, bei denen versucht wurde, mittels einer Fasszange die Seitenärmchen zu ziehen. Die Schmerzhaftigkeit dieser beiden Eingriffe ist nachvollziehbar. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang aber auch, dass die Klägerin sich auf eigenen Wunsch eine IUP hat legen lassen, was auch bereits schmerzhaft ist. Es war deshalb auch beim Entfernen der Spirale mit Schmerzen zu rechnen. Ferner hat die Zeugen ausgesagt, dass sie während des Versuchs des Bergens der Ärmchen stets auf den Gesichtsausdruck der Klägerin geachtet hat und nachgefragt, ob es noch gehe, das heißt, ob sie weitermachen solle. Als die Zeugin bemerkt habe, dass sie die Ärmchen nicht erreicht, hat sie das Procedere abgebrochen, auch um die Klägerin nicht länger weiteren Schmerzen auszusetzen. Die klägerseits schriftsätzlich vorgetragenen massiven körperlichen Schmerzen sind nicht nachvollziehbar. Die Behauptung der Klägerin, sie habe beim zweiten Versuch, die Seitenärmchen mittels Fasszange zu ziehen, eine Panikattacke erlitten, ist nicht bewiesen. Die Zeugin konnte sich an eine Panikattacke oder eine Kreislaufinstabilität der Klägerin nicht erinnern. Glaubhaft hat die Zeugin ausgesagt, sie habe auch noch einmal ihr Personal danach befragt, aber auch hier sei eine Panikattacke der Klägerin nicht in Erinnerung. Im Übrigen hat die Zeugin erklärt, hätte es Auffälligkeiten gegeben, so wäre dies in der Patientenakte vermerkt worden. Der Zeugin war gleichwohl in Erinnerung, dass die Klägerin aufgeregt und ärgerlich darüber gewesen sei, dass die Ärmchen verblieben waren. Darüber hinaus musste sich die Klägerin einem operativen Eingriff am 15.4.2019 im Klinikum unter Vollnarkose unterziehen, bei dem die Seitenärmchen geborgen wurden. Berücksichtigung findet auch, dass die Klägerin im Anschluss an diesen operativen Eingriff einige Tage an verstärkten Blutungen und Unterleibsschmerzen litt. Es kann jedoch nicht angenommen werden, dass diese Unterleibsschmerzen über einen Zeitraum von mehr als 2 Wochen auf den operativen Eingriff zurückzuführen waren. Aus den vorgelegten Unterlagen, insbesondere dem OP-Bericht vom 15.04.2019 (Bl. 23 d. A.), ergibt sich, dass der Eingriff komplikationslos verlief, die Spiralärmchen vollständig entfernt werden konnten, weitgehende Bluttrockenheit bestand und die Klägerin kreislaufstabil war. Es handelte sich um einen ambulanten Eingriff, der Eingriff an sich dauerte 24 Minuten. Die Nachuntersuchung bei der Zeugin am 14.05.2019 ergab einen unauffälligen Befund. Die Zeugin gab an, die Klägerin habe über Unterleibsbeschwerden geklagt und sich über das ganze Procedere zur Entfernung der Ärmchen verärgert gezeigt. Die Zeugin selbst konnte die von der Klägerin geklagten Unterleibsbeschwerden nicht auf den operativen Eingriff zurückführen. Sie hatte der Klägerin erläutert, dass es für 7 bis 10 Tage infolge des operativen Eingriffs zu einem leichten Ziehen oder Beschwerden komme könne. Die geschilderten Unterleibsbeschwerden waren nicht mit dem gynäkologischen Befund, der völlig unauffällig war, in Einklang zu bringen. Ferner habe sie der Klägerin angeboten, sich wieder bei ihr zu melden, sollte es weiterhin zu Beschwerden kommen. Davon habe die Klägerin keinen Gebrauch gemacht. Die Zeugin erinnerte ferner, dass die Klägerin aufgrund des unauffälligen Befundes beruhigt gewesen sei. Die Einlassung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung, bei der Nachkontrolle durch ihre Frauenärztin am 14.05.2019 sei festgestellt worden, dass die Gebärmutterschleimhaut ungleichmäßig aufgebaut sei, ist nicht belegt. Hiernach befragt, gab die Zeugin an, die Gebärmutterschleimhaut sei nach ihrer Erinnerung nicht auffällig gewesen. Der Befund sei insgesamt unauffällig gewesen. Die Patientin sei im gleichen Zyklus schwanger geworden dies funktionieren nur, wenn die gesperrte Mutter Schleimhaut in Ordnung sei, d.h., wenn sie gut auf die Schwangerschaft vorbereitet sei. Ein ungleichmäßiger Aufbau der Gebärmutterschleimhaut (Endometrium) ist dem OP-Bericht vom 15.4.2019 zu entnehmen, ein solcher Befund bestand aber nach Entfernung der Ärmchen bei der Kontrolle am 14.5.2019 offensichtlich nicht mehr. Zu berücksichtigen war, dass die Klägerin für einen gewissen Zeitraum bis zum Befund ihrer Frauenärztin, dass die Gebärmutterschleimhaut unauffällig ist, psychisch angespannt und unter der Gesamtsituation gelitten hat. Einen unklaren Befund, wie es die Klägerin vorträgt gab es bei der Nachuntersuchung am 14.05.2019 aber nicht. Die von der Klägerin vorgetragenen Sorgen und körperlichen Ausfallerscheinungen, wie Ohnmacht und Verspannungen, sind nicht plausibel und nachvollziehbar auf den Bruch der Seitenärmchen zurückzuführen. Dass die Klägerin nach Feststellung ihrer Schwangerschaft ständig in der Angst lebte, ihr Kind zu verlieren erscheint zwar nachvollziehbar, da hiermit viele Frauen mit Kinderwunsch leiden. Dass dies aber adäquat kausal auf den Bruch der Seitenärmchen der IUP zurückzuführen ist, kann nicht festgestellt werden. Zwar sind unbegründete Ängste grundsätzlich schmerzensgeldfähig. Vorliegend ist aber zu berücksichtigen, die Ängste der Klägerin einmal unterstellt, die Gebärmutter könne Schäden davongetragen haben, die zu einem Abgang des Fötus führen, und die berechtigten Sorgen einer werdenden Mutter hier nicht trennen lassen. Die klägerseits angeführten Entscheidungen des OLG Koblenz vom 31.07.1998, 10 U 629/97 (Verbleib eines Gazetupfers im Operationsgebiet); OLG München, 17 U 640/16, beck-online.SCHMERZENSGELD 5454, (Extraktion einer fehlerhaften Bandscheibenprothese), OLG Karlsruhe, Urteil vom 9.12.1987, 7 U 62/85 (Fehldiagnose Krebs); OLG Stuttgart, Urteil vom 20.12.2018, 1 U 145/17 (Verbleib einer Nadel im Körper) sind mit dem vorliegenden Sachverhalt nicht vergleichbar. In all diesen Fällen ging es um weit massivere Eingriffe und Folgen für den Geschädigten. Im Fall der Klägerin gab es keine Fehldiagnose und auch keinen Gegenstand, der sich noch im Körper befand. Durch die Operation vom 15.04.2019 waren die Seitenärmchen rückstandslos entfernt worden. Dies ergibt sich bereits aus dem Operationsbericht. Vergleichbar ist der Fall des LG Berlin, Urteil vom 9.12.2008, 5 O 467/07 (Implantierung eines fehlerhaften künstlichen Hüftgelenks) insoweit als die Klägerin ihren Anspruch auf eine erhebliche psychische Belastung stützt. In dem vom Landgericht Berlin entschiedenen Fall kam aber hinzu, dass der dortige Kläger jederzeit mit einem Bruch des Hüftgelenks aufgrund Produktfehlers rechnen musste, was zu einer weiteren Operation geführt hätte. Er musste sich ständigen Kontrolluntersuchungen durch Röntgen unterziehen und war damit einer wiederholten Strahlenbelastung ausgesetzt. Ferner hat das Landgericht Berlin ausgeführt, dass der Kläger neben der Beeinträchtigung in seinem Lebensgefühl auch faktisch dadurch eingeschränkt war, dass er besondere Vorsicht beim Auftreten und der Belastung des Hüftimplantats walten lasse oder sich entsprechend dem sachverständigen Rat regelmäßigen Nachkontrollen mit den entsprechenden Strahlenbelastungen unterziehe. Das Landgericht Berlin hielt in dem dortigen Fall ein Schmerzensgeld von 7.000,- € für angemessen. Vergleichbar scheinen vielmehr die Entscheidungen des OLG Bamberg, Urteil vom 24.03.2003, 4 U 172/02 (falscher Tumorverdacht), AG Westerstede vom 27.01.2020, 27 C 101/19 (Psychische Beeinträchtigung/Schock/Angst mit Schlafstörungen, KG vom 15.03.2004, 12 U 103/01 (psychische Störung mit körperlichen Folgen), AG Lüdenscheid vom 26.08.2004, 92 C 110/04 (Angst vor Hepatitisinfektion), AG Köln vom 19.11.2008, 141 C 3/08 (Fehldiagnose Aids), wobei vorliegend zu berücksichtigen ist, dass die psychische Beeinträchtigung der Klägerin für etwa sieben Wochen dem Abbrechen der Ärmchen zugerechnet werden kann. Danach war für die Klägerin im Grunde Entwarnung gegeben, da die Frauenärztin einen unauffälligen Befund zu verzeichnen hatte. Der Anspruch auf Schmerzensgeld ist auch aus §§ 823 Abs. 1, 253 BGB begründet. Die Beklagte muss sich den Fabrikationsfehler ihres Lieferanten zurechnen lassen. Ansprüche der Klägerin sind nicht verjährt. Der Anspruch nach § 1 ProdHaftG verjährt in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Ersatzberechtigte von dem Schaden, dem Fehler und von der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen. Die Frist begann deshalb mit der Kenntnis der Klägerin von dem Produktfehler. Dass die Klägerin bereits im Jahr 2018 d.h. vor Entfernung der IUP Kenntnis von dem Produktfehler gehabt hätte, kann nicht festgestellt werden. Insoweit hat der Zeuge erklärt, er habe über die Stiftung Warentest von dem Rückruf der Kupferspirale gelesen. Wann dies war konnte nicht geklärt werden. Die Warnmeldung der Beklagten hinsichtlich der Charge stammt vom 25.09.2019, sodass die Klägerin vor diesem Zeitpunkt gar nicht wissen konnte das der Abbruch der Seiten ärmlichen auf einen Produktfehler ihrer Spirale zurückzuführen ist. Die Verjährungsfrist konnte somit frühestens im September 2019 zu laufen beginnen und wurde rechtzeitig durch Klageerhebung, Zustellung erfolgte am 26.5.2021, unterbrochen. Auch Ansprüche aus Deliktsrecht waren zum Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht verjährt. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 BGB. Verzugszinsen sind nicht begründet. Die Beklagte befand sich nicht im Verzug. Indem sie weitere Unterlagen anforderte, lehnte sie eine Leistung gegenüber der Klägerin noch nicht ernsthaft und endgültig ab. Es bedurfte deshalb einer weiteren Mahnung. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten aus einem Streitwert von 1.500,- € zu. Die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts erscheint zur Rechtsverfolgung erforderlich. Daraus ergibt sich ein Anspruch in Höhe von 1,3 Geschäftsgebühr zuzüglich Auslagenpauschale und 19 % Mehrwertsteuer von insgesamt 201,71 €. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in § 709 S. 1, 2 ZPO, § 708 Nr. 11, 711 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE230003847