5 HV schließen eine gesetzliche kommunale horizontale Finanzumlage, die auf das kommunale Gewerbesteueraufkommen zugreift und für bestimmte kommunale Zwecke erhoben wird, nicht aus.
dem Wegfall der von den Kommunen zu leistenden, bundesgesetzlich geregelten erhöhten Gewerbesteuerumlage zum
der Bund und Länder durch eine Umlage an dem Aufkommen der Gewerbesteuer beteiligt werden können. Mit dem Gesetz zur Neuordnung der Gemeindefinanzen (Gemeindefinanzreformgesetz) vom
FinRefG aus ihrem Gewerbesteueraufkommen eine Umlage an das zuständige Finanzamt ab. Die Höhe der Gewerbesteuerumlage bestimmt sich dergestalt, dass das Istaufkommen der Gewerbesteuer im Erhebungsjahr durch den von der Gemeinde für dieses Jahr festgesetzten Hebesatz der Steuer geteilt und mit einem Vervielfältiger multipliziert wird. Dieser Vervielfältiger setzt sich aus einem Bundes- und einem Landesvervielfältiger zusammen (§ 6 Abs. 3 Satz 1-3 GemFinRefG). Seit dem Jahr 1991 bis zum Zeitpunkt der Einführung der Heimatumlage setzte sich die Gewerbesteuerumlage aus der sogenannten „Normal“-Umlage und weiteren Bestandteilen, der sogenannten „erhöhten“ Umlage, zusammen. Die erhöhte Gewerbesteuerumlage floss den alten Bundesländern als Ausgleich für ihre Beteiligung an den Kosten der Wiedervereinigung und im Zusammenhang mit der Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichs zu. Die Erhöhung des Landesvervielfältigers betrug zuletzt 29 Prozentpunkte. Diese erhöhte Gewerbesteuerumlage ist gemäß dem Gesetz zur Beteiligung des Bundes an den Integrationskosten der Länder und Kommunen in den Jahren 2020 und 2021 vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2051) ab dem 1. Januar 2020 entfallen, d.h. der Landesvervielfältiger u.a. für das Land Hessen wurde
dem
der Entwurfsbegründung sollen folgende Maßnahmen durch das Programm „Starke Heimat Hessen“ gefördert werden, die im Haushaltsplan 2020 dotiert würden: „- Stärkung der Kinderbetreuung, - Schaffung von Verwaltungskapazitäten an Schulen, - Digitalisierung in den Kommunen, - Erhöhung der Krankenhausinvestitionen, - kontinuierliche Attraktivitätssteigerung des ÖPNV.“ - LT-Drs. 20/784, S. 5 - Weiter wird in der Begründung des Gesetzentwurfs ausgeführt, dass das Gesetz über das Programm „Starke Heimat Hessen“ die von kreisangehörigen Gemeinden und kreisfreien Städten zu entrichtende Heimatumlage als Komponente regele, die Bestandteil der Finanzausgleichsmasse des kommunalen Finanzausgleichs werde. Mit dem Programm „Starke Heimat Hessen“ würden wichtige kommunale Maßnahmen solidarisch finanziert, sodass die Realisierung weniger in Abhängigkeit zur Gewerbesteuerkraft der einzelnen Gemeinde stehe. Damit führe die Heimatumlage lediglich zu einer Abschwächung der relativen Steuer- bzw. Umlagekraftunterschiede innerhalb der kommunalen Gruppe der kreisangehörigen Gemeinden und kreisfreien Städte, nicht aber zu einer Veränderung in der Finanzkraftreihenfolge. Es würden keine Einnahmen abgeschöpft, die zur Bedarfsdeckung benötigt würden. - LT-Drs. 20/784, S. 5 - Die Entwurfsbegründung äußert die Annahme, dass die Kommunen durch den Wegfall der erhöhten Gewerbesteuerumlage Ende 2019 ohne die vorgeschlagene gesetzliche Regelung mit geschätzt anfänglich 425 Mio. Euro entlastet worden wären. Diese Entlastung wäre jedoch sehr ungleich verteilt, da die gewerbesteuerstarken Kommunen besonders hohe Verbesserungen erfahren würden, wohingegen der Großteil der hessischen Kommunen stark unterdurchschnittlich profitieren würde. Vor dem Hintergrund interkommunaler Solidarität dürfe der Landesgesetzgeber neben der Möglichkeit, Gewerbekraftunterschiede allein mit Landesmitteln auszugleichen, auch einen horizontalen kommunalen Finanzausgleich in Form von Schaffung einer Heimatumlage durchführen. - LT-Drs. 20/784, S. 2 und 6 - Die hessischen Kommunen und die kommunalen Spitzenverbände wurden im Wege der formellen Anhörung am 9. September 2019 im Haushaltsausschuss des Hessischen Landtags in das Gesetzgebungsverfahren eingebunden. Das Ergebnis der Anhörung wurde am 18. September 2019 im Haushaltsausschuss ausgewertet. Von der Landesregierung wurde ein Rechtsgutachten zur verfassungsrechtlichen Vereinbarkeit der geplanten Heimatumlage in Auftrag gegeben. Das Gutachten kommt zu dem Schluss, dass im Ergebnis keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der geplanten Heimatumlage bestünden. - Rechtsgutachten zur verfassungsrechtlichen Vereinbarkeit der geplanten „Heimatumlage“, Gesetzesentwurf „Starke Heimat Hessen“, erstattet im Auftrag des Hessischen Ministeriums der Finanzen, Matthias Goldmann, Juniorprofessor für Internationales Öffentliches Recht und Finanzrecht Goethe-Universität Frankfurt, September 2019, Bl. 82 – Bl. 98 d.A. P.St. 2796 - Am 21. Oktober 2019 legten die Regierungsfraktionen einen Änderungsantrag zu dem Gesetzentwurf vor (LT-Drs. 20/1409). 3. Der Hessische Landtag verabschiedete das Gesetz über das Programm „Starke Heimat Hessen“ (Starke-Heimat-Hessen-Gesetz - SHHG) in seiner Sitzung vom 31. Oktober 2019. Das Gesetz wurde im Gesetz- und Verordnungsblatt vom 11. November 2019 (S. 314) veröffentlicht. Art. 1 SHHG führt das Gesetz über die Heimatumlage (Heimatumlagegesetz - HUG) ein. Er bestimmt: § 1 Heimatumlage
1 des Hessischen Finanzausgleichsgesetzes vom
dem Wort „Gewerbesteuerumlage“ die Wörter „sowie die Steuerkraftzahl der Heimatumlage“ eingefügt und die Wörter „abgezogen wird“ durch „abgezogen werden“ ersetzt.
dem Umlagesoll ermittelt wird.“ 6. In § 36 Satz 1 wird die Angabe „44“ durch „44b“ ersetzt. 7.
werden als § 44a und § 44b eingefügt: „§ 44a Pauschale Zuweisungen für zusätzliche Verwaltungskapazitäten Gemeinden und Gemeindeverbände, die Schulträger sind, können Zuweisungen für die Belastungen aus zusätzlichen Personalausgaben für Verwaltungsaufgaben aus den im Haushaltsplan des Landes hierfür bereitgestellten Mitteln erhalten, die sich
dem Anteil der Schüler an der Gesamtschülerzahl aller zuweisungsberechtigten Gemeinden und Gemeindeverbände berechnen und von dem für das allgemeinbildende Schulwesen zuständigen Ministerium festgesetzt werden. Ist der Träger ein Schulverband, so kann die Zuweisung an die Gemeinde oder den Landkreis gezahlt werden, in deren Gebiet die Schule liegt. Grundlage für die Weiterverteilung der Mittel auf die einzelnen Schulen ist eine zwischen den Schulträgern und dem Land Hessen abzuschließende Vereinbarung, welche die jeweilige verwaltungsmäßige Belastung der Schulen berücksichtigt. Die Verteilkriterien orientieren sich dabei an einem für jede Schule durch das für das allgemeinbildende Schulwesen zuständigen Ministerium errechneten Verwaltungsindex. § 44b Zuweisungen für Digitalisierung in den Kommunen Gemeinden und Gemeindeverbände können für Maßnahmen der Digitalisierung Zuweisungen aus den im Haushaltsplan des Landes hierfür bereitgestellten Mitteln von der für Digitale Strategie und Entwicklung zuständigen obersten Landesbehörde erhalten. Die Zuweisungen können auch zur Weiterleitung an Dritte bewilligt werden.“ 8. […] Art. 4 SHHG lautet: Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag
der Verkündung in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt Art. 2 am
2 Nr. 1 bis 3 bei den kreisangehörigen Gemeinden, 2.
2 Nr. 1 bis 3 bei den kreisfreien Städten ermittelt. 5. Im Landeshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2020 findet sich im Vorwort zum Einzelplan 17 zur „Starken Heimat“ folgende Aussage: „Die ‚Starke Heimat Hessen‘ ist ein neues Programm des Landes, um die kommunale Ebene in Hessen weiter zu stärken, indem es wichtige Vorhaben in den Bereichen Kinderbetreuung, Krankenhausinvestitionen, ÖPNV, Nahmobilität, Digitalisierung und Schule unterstützt. Das Programm wird im Rahmen des Kommunalen Finanzausgleichs umgesetzt und führt dort zudem zu einer Aufstockung der Schlüsselmasse. Es hat im Haushaltsjahr 2020 ein Gesamtvolumen von 318,25 Mio. Euro. Finanziert wird das Programm durch die neue Heimatumlage (315,75 Mio. Euro), die wie die bisherige erhöhte Gewerbesteuerumlage - jedoch mit einem niedrigeren Tarif - erhoben wird. Die Heimatumlage wird im Kapitel 17 01 vereinnahmt und von dort den betreffenden Kapiteln des Kommunalen Finanzausgleichs jeweils anteilig zugeführt, bei denen die entsprechenden Ausgaben veranschlagt sind. Darüber hinaus wird ein Betrag von 2,5 Mio. Euro aus dem Landeshaushalt (Einzelplan 04) für den Programmteil ‚Verwaltungskräfte für Schulsekretariate‘ zur Verfügung gestellt.“ - Haushaltsplan 2020, Einzelplan 17, S. 4 - Im Vorwort zu Kapitel 1720 bis 1742 („Vertikaler Finanzausgleich - Bedarfsermittlung für das Haushaltsjahr 2020“) des Einzelplans 17 des Landeshaushaltsplans heißt es unter der Überschrift „I. Ermittlung des Festansatzes
Maßgabe der §§ 6 bis 8 HFAG “ u.a.: „Die mit der Starken Heimat Hessen einhergehende ‚Heimatumlage‘ fließt in die Bedarfsanalyse ein, indem sie im Rahmen der vertikalen Bedarfsermittlung in den jeweiligen kommunalen Gruppen bedarfserhöhend berücksichtigt wird. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass die Bedarfe der jeweiligen kommunalen Gruppen auch weiterhin gedeckt sind. Die Berücksichtigung der Heimatumlage erfolgt im Zuge der Ermittlung der zu berücksichtigenden Netto-Gewerbesteuereinnahmen. Das für das Ausgleichsjahr geschätzte Brutto-Gewerbesteueraufkommen wird dabei nicht nur um die ‚normale‘ Gewerbesteuerumlage (35 %), sondern zusätzlich um die Heimatumlage (21,75 %) gekürzt. Dadurch werden im Ergebnis weniger Deckungsmittel bedarfsmindernd berücksichtigt, wodurch die neue Umlageverpflichtung bedarfsgerecht abgebildet wird. Eine Mehrbelastung gegenüber den Vorjahren entsteht den Kommunen durch die Heimatumlage nicht, da sie wirkungsgleich an die Stelle der bisherigen erhöhten Gewerbesteuerumlage (29 %) tritt. Die bisherige erhöhte Gewerbesteuerumlage war bisher ebenfalls – wie oben beschrieben – bedarfserhöhend berücksichtigt worden.“ - Haushaltsplan 2020, Einzelplan 17, S. 135 - Unter der Überschrift „IV. Starke Heimat Hessen“ heißt es u.a.: „Mit der Umsetzung des Programms Starke Heimat Hessen hat das Land Hessen eine Anschlussregelung gefunden, die allen Kommunen zugutekommt. Statt die erhöhte Gewerbesteuerumlage fortzuführen, leitet das Land die freiwerdenden Mittel vollständig an die Kommunen weiter. Dabei verbleiben 25 % der entstehenden Finanzierungsspielräume unmittelbar in den Kommunen, 50 % werden für konkrete kommunale Fördermaßnahmen in den Bereichen Kinderbetreuung, Krankenhausinvestitionen, ÖPNV, Nahmobilität, Digitalisierung und Schule verwendet und die restlichen 25 % dienen zur Aufstockung der Schlüsselmasse. Finanziert wird das Programm [gemeint ist: das Programm Starke Heimat Hessen] durch die Einführung der Heimatumlage. Die Umlage ist wirkungsgleich zur Gewerbesteuerumlage konzipiert, wobei lediglich 75 % des ursprünglichen Aufkommens aus der erhöhten Gewerbesteuerumlage abgeschöpft werden. Dies entspricht einem Umlagetarif von 21,75 %. Das Aufkommen der Heimatumlage verstärkt den KFA 2020 in Höhe von 315,75 Mio. Euro und wird über Schlüsselzuweisungen, Besondere Finanzzuweisungen und Investitionszuweisungen an die Kommunen verteilt. Die Heimatumlage wird im Kapitel 17 01 vereinnahmt und von dort den betreffenden Kapiteln des Kommunalen Finanzausgleichs jeweils anteilig zugeführt, bei denen die entsprechenden Ausgaben veranschlagt sind: Schlüsselzuweisungen Kap. 17 20, FP 7 118,3 Mio. Euro Stärkung Kinderbetreuung Kap. 17 32, FP 25 120,0 Mio. Euro Erhöhung Krankenhausinvestitionen Kap. 17 36, FP 35, 60 35,0 Mio. Euro ÖPNV/Nahmobilität Kap. 17 30, FP 24, 51 20,0 Mio. Euro Digitalisierung der Kommunen Kap. 17 43, FP 66 20,0 Mio. Euro Verwaltungspersonal für die Schulen Kap. 17 25, FP 70 5,0 Mio. Euro Mehr- oder Mindereinnahmen bei der Heimatumlage verändern nicht die Ausgabenermächtigungen im Kommunalen Finanzausgleich, sodass die Finanzierung der vorgenannten Programmteile und die Erhöhung der Schlüsselmasse unabhängig von dem tatsächlichen Aufkommen der Umlage sichergestellt ist. Die Finanzierung des Verwaltungspersonals für die Schulen wird zudem hälftig aus dem Landeshaushalt durch eine Zuführung aus dem Einzelplan 04 getragen.“ - Haushaltsplan 2020, Einzelplan 17, S. 139 – II. 1. Die Antragstellerinnen zu 1.- 4. wenden sich mit ihrer am 9. Dezember 2020 beim Staatsgerichtshof eingegangenen Grundrechtsklage gegen Art. 1, Art. 2 Nr. 2, 3, 6 und 7 sowie Art. 4 Satz 2 SHHG. Sie tragen vor, dass die angegriffenen Bestimmungen sie in ihrer Selbstverwaltungsgarantie
Bei der durch das SHHG eingeführten Heimatumlage handele es ich um eine landesgesetzliche Gewerbesteuerumlage, die gegen Art. 106 Abs. 6 GG verstoße. Der Bundesgesetzgeber habe auf die Fortführung einer erhöhten Gewerbesteuerumlage zu Gunsten der Länder verzichtet und damit seine ausschließliche Gesetzgebungskompetenz für die Gewerbesteuerumlage ausgeübt. Deren Beibehaltung durch ein Bundesland verstoße gegen das Grundgesetz. Da Art. 106 Abs. 6 GG das Bild der Selbstverwaltung mitpräge, stelle dessen Verletzung auch einen Verstoß gegen das Recht auf Selbstverwaltung
Mit der Erhebung der Heimatumlage entziehe der Landesgesetzgeber den Gemeinden Mittel, die ihnen
Bundesrecht zustünden. Die durch das Recht auf Selbstverwaltung gewährleistete Eigenverantwortlichkeit sei auch aufgrund des vorgesehenen Empfängerkreises und der Verwendung der durch die Heimatumlage aufgebrachten Mittel verletzt. Zuweisungen aus dem Programm „Starke Heimat Hessen“ würden auch unmittelbar Empfängern zur Verfügung gestellt, die keine Gemeinden oder Gemeindeverbände seien. So würden beispielsweise Leistungen an private Träger von Tageseinrichtungen für Kinder gezahlt. Außerdem gebe es keine Identität zwischen den Umlageverpflichteten und den für die aus dem Umlageaufkommen finanzierten Sachaufgaben Zuständigen. So werde über die Erhebung der Heimatumlage eine direkte Finanzierungsbeteiligung der kreisangehörigen Gemeinden für das Krankenhauswesen geschaffen, die für die Aufgabe der Sicherstellung der Krankenhausversorgung nicht zuständig seien. Die Eigenverantwortlichkeit der Gemeinden bedeute darüber hinaus auch die Freiheit von Zweckmäßigkeitsvorgaben anderer Hoheitsträger. § 2 HUG regele eine Verwendung des Umlageaufkommens für Schlüsselzuweisungen, Besondere Finanzzuweisungen und Investitionszuwendungen. Dabei enthalte der Wortlaut der Bestimmung keine Regelung bezüglich des Aufteilungsverhältnisses zwischen diesen Verwendungsformen. Die konkrete Aufteilung und Verwendung der Mittel ergäben sich erst aus dem Haushaltsplan. Durch die Festschreibung der Mittelverwendung für andere Zwecke als Schlüsselzuweisungen würden
den Darstellungen im Haushaltsplan des Jahres 2020 knapp 63% der Mittel für zweckgebundene Zuweisungen verwendet. Eine derart überwiegende Verwendung für zweckgebundene Zuweisungen sei verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt, insbesondere liege kein anerkannter Rechtfertigungsgrund für finanzkraftunabhängige Ausgleichsleistungen vor. In der Veranschlagung des Aufkommens der Heimatumlage im Haushaltsplan des Landes für Zuweisungen aus dem kommunalen Finanzausgleich liege keine ausreichende Sicherstellung der Verwendung zu Gunsten der Gemeinden und Gemeindeverbände, da der Haushaltsplan keine Ansprüche der Gemeinden begründe. Darüber hinaus rügen die Antragstellerinnen, dass die angegriffenen Bestimmungen sie in ihrem Anspruch auf angemessene Finanzausstattung verletzten. Der Gesetzgeber habe vor Einführung der Heimatumlage den Finanzbedarf der Gemeinden nicht ermittelt. Außerdem führe die Heimatumlage zu einer Veränderung der Finanzkraftreihenfolge der Gemeinden. Bei der Berechnung der Finanzkraftreihenfolge seien auch die Besonderen Finanzzuweisungen zu berücksichtigen. Schließlich trage der Gesetzgeber den wachsenden finanziellen Belastungen der Gemeinden im Bereich der bundes- und landesgesetzlich zugewiesenen Aufgaben nicht Rechnung. Der Anspruch der Gemeinden auf angemessene Finanzausstattung gebiete dem Landesgesetzgeber eine Berücksichtigung dieser Belastungen durch Erhöhung eigener Mittelzuweisungen von Seiten des Landes. Die angegriffenen Bestimmungen verstießen auch gegen das Gebot der Systemgerechtigkeit und das interkommunale Gleichbehandlungsgebot. An der Systemgerechtigkeit mangele es mit Blick auf ihre Wirkungen im Gesamtsystem des kommunalen Finanzausgleichs. Ausweislich der Gesetzesbegründung bezwecke die Heimatumlage einen Finanzausgleich mit dem Ziel einer Verringerung der Finanzkraftunterschiede im Bereich der Gewerbesteuer, setze diesen aber nicht folgerichtig innerhalb des bestehenden Ausgleichssystems um. Die Heimatumlage setze allein an dem Gewerbesteueraufkommen und nicht an der Steuerkraft insgesamt an. Durch andere steuerliche Einnahmequellen vermittelte Finanzkraft bleibe ausgeblendet. Außerdem habe der Gesetzgeber mit den Regelungen über die Solidaritätsumlage ( §§ 22 , 28 Hessisches Finanzausgleichsgesetz – HFAG) bereits einen in das Finanzausgleichssystem eingebetteten Mechanismus geschaffen, mit dem besonders hohe Steuereinnahmen teilweise abgeschöpft werden könnten. Eines weiteren Mechanismus bedürfe es nicht. Die angegriffenen Vorschriften seien auch in sich nicht systemgerecht. Die angefochtenen Bestimmungen bezweckten eine Verringerung der relativen Steuer- und Umlagekraftunterschiede. Die finanzkraftunabhängig vergebenen Besonderen Zuweisungen seien aber zur Verringerung von Steuerkraftunterschieden offensichtlich ungeeignet, da sie unabhängig von dem Umfang der Finanzausstattung gewährt würden. Schließlich rügen die Antragstellerinnen, dass die Aufhebung von § 7 Abs. 7 Satz 3 HFAG a.F. durch Art. 2 Nr. 3 SHHG zu einer systemwidrigen Durchbrechung des ab dem Jahr 2016 angewendeten Ausgleichssystems führe. Ein Verstoß gegen das interkommunale Gleichbehandlungsgebot liege darin begründet, dass die angegriffenen Vorschriften nicht zwischen den Gruppen der kreisfreien Städte einerseits und den kreisangehörigen Gemeinden andererseits differenzierten. Die Gemeinden profitierten auch unterschiedlich stark von den zweckgebundenen finanzkraftunabhängigen Zuweisungen, u.a. aus Gründen der Bevölkerungszusammensetzung oder aufgrund regionaler Unterschiede. Die Antragstellerinnen zu 1.- 4. beantragen, die Vorschriften der Art. 1, Art. 2 Nr. 2, 3, 6 und 7, Art. 4 Satz 2 des Gesetzes über das Programm „Starke Heimat Hessen“ vom 31.10.2019, GVBl. S. 314, für unvereinbar mit der Verfassung des Landes Hessen zu erklären. 2. Die Antragstellerin zu 5. hat mit Schriftsatz vom 18. Dezember 2020 gegen das Starke-Heimat-Hessen-Gesetz Grundrechtsklage erhoben. Sie ist der Ansicht, dass die angegriffenen Bestimmungen sie in ihrem aus dem kommunalen Selbstverwaltungsrecht abzuleitenden Recht auf angemessene Finanzausstattung in Verbindung mit dem kommunalen Gleichbehandlungsgrundsatz verletzten. Der Gesetzgeber schaffe durch die Heimatumlage eine von Art. 106 Abs. 6 Satz 6 GG nicht gedeckte vertikale Umlage. Die Qualifizierung der Heimatumlage als vertikale Umlage folge aus dem Umstand, dass das Land als umlageerhebende Körperschaft mit der Heimatumlage einen Teil des Aufkommens der Gewerbesteuer von unten
oben in den Landeshaushalt lenke. Das Land behandele das Aufkommen der Heimat-umlage als Teil der ihm zustehenden Finanzmasse, über deren Verwendung es
seinen politischen Prioritäten im Haushaltsgesetz entscheide. Es könne nicht die Rede davon sein, dass die Heimatumlage eine redistributive Umlage sei. Das Aufkommen aus der Heimatumlage fließe nicht in den kommunalen Raum zurück, da das Land die Heimatumlage zur Finanzierung des kommunalen Finanzausgleichs verwende. Das Land finanziere mit der Heimatumlage folglich eine Landesaufgabe. Der fehlende Charakter einer redistributiven Umlage folge außerdem daraus, dass Teile des Umlageaufkommens an private Krankenhausträger flössen, also nicht an die Kommunen. Die Verwendung des Aufkommens der Heimatumlage durch den Haushaltsgesetzgeber sei für die Kommunen darüber hinaus nicht transparent, nicht beeinflussbar und nicht planbar. Die Einführung der Heimatumlage führe zu einem „Nebenfinanzausgleich“, der den kommunalen Finanzausgleich erheblich verändere, ohne dass der Gesetzgeber der neuen Verteilungsentscheidung eine verfassungsrechtlich gebotene Ermittlung des Finanzbedarfs der Kommunen zu Grunde gelegt habe. Insbesondere die Höhe des Vervielfältigers für die Heimatumlage von 21,75 % sei politisch bestimmt und nicht aus einer Finanzkraftermittlung abgeleitet worden. Außerdem liege ein Verstoß gegen den Anspruch der Antragstellerin auf einen systemgerecht ausgestalteten Finanzausgleich vor. Der Gesetzgeber belaste mit der Heimat-umlage das Gewerbesteueraufkommen zusätzlich zur Solidaritätsumlage doppelt, obwohl das Gewerbesteueraufkommen die Steuerkraft nur einmal stärke. Die Heimatumlage werde auch nicht in eine Beziehung zur Solidaritätsumlage gesetzt. Schließlich sei die Belastung der Antragstellerin mit der Heimatumlage weder rational noch gerecht. Gemeinden mit hohem Gewerbesteueraufkommen würden unabhängig von ihrer Finanzkraft stärker belastet als Gemeinden mit niedrigem Gewerbesteueraufkommen, die aufgrund eines höheren Aufkommens an anderen Steuern über eine vergleichbare Finanzkraft verfügten. Das Heimatumlagegesetz sei auch nicht
vollziehbar. Es beschränke sich auf die Zuweisung des Aufkommens der Heimatumlage in die Finanzausgleichsmasse und regele die Verteilung des Aufkommens nur rudimentär. Die geregelte Verteilung über Schlüsselzuweisungen, Besondere Finanzzuweisungen und Investitionszuwendungen sei so unbestimmt, dass die Gesetzunterworfenen nicht
vollziehen könnten, wohin das gemeindliche Gewerbesteueraufkommen genaue fließe. Darüber entscheide erst der Haushaltsgesetzgeber, der seine Regelungen jedes Jahr ändern könne. Die Antragstellerin zu
teilweiser Klagerücknahme beantragt die Antragstellerin zu
dem Grundgesetz allein maßgeblich, dass das Aufkommen im kommunalen Raum verbleibe. Das Zurückfließen des Aufkommens aus der Heimatumlage in den kommunalen Raum sichere § 2 HUG. Der Umstand, dass bei der Heimatumlage die genaue Verwendung ihres Aufkommens für die Einzelmaßnahmen des Programms „Starke Heimat Hessen“ nicht im Gesetz über die Heimatumlage selbst geregelt werde, sei unschädlich, da das Grundgesetz in Art. 106 Abs. 6 Satz 6 GG neben Zweckumlagen auch allgemeine Umlagen zulasse. Die im Haushaltsplan vorgenommene Konkretisierung der Verwendung des Aufkommens aus der Umlage bedeute keine Herrschaft über die kommunalen Mittel. Entscheidend sei insofern lediglich, dass die Umlage nicht der Erfüllung von Aufgaben der die Umlage erhebenden Körperschaft diene. Auch der Umstand, dass die Heimatumlage im Landeshaushalt verbucht werde, stehe ihrer Qualifikation als horizontaler Umlage nicht entgegen. Die Vereinnahmung im Landeshaushalt entspreche vielmehr den Grundprinzipien des Haushaltsrechts und sei nicht zu vermeiden. Dem Rückfluss in den kommunalen Raum stehe auch nicht entgegen, dass Teile des Aufkommens aus der Heimatumlage an Landkreise und private Leistungserbringer bzw. freie Träger gezahlt würden, um hierdurch das Programm „Starke Heimat Hessen“ zu finanzieren. Für ein Zurückfließen des Umlageaufkommens in den kommunalen Raum komme es nur darauf an, dass die Mittel entweder an die Gemeinden im Wege des Finanzausgleichs gezahlt würden oder die Gemeinden durch die Zuweisung von Mitteln an Dritte von ihren sachlichen Aufgaben oder von Finanzierungsaufgaben entlastet würden. Dieses Argument hält der Antragsgegner auch dem Vorwurf der Antragstellerin zu 5. entgegen, dass Zahlungen aus dem Aufkommen der Heimatumlage auch privaten Krankenhausträgern zuflössen. Auch dies führe nicht dazu, dass die Heimatumlage keine redistributive Umlage sei. Denn auch Zahlungen aus der Umlage an private Krankenhäuser führten zu einer Entlastung und damit finanziellen Besserstellung der Gemeinden. Auch Art. 137 Abs. 5 HV stehe der Zahlung von Umlageaufkommen an (kommunalersetzende) Dritte nicht entgegen.
3 HFAG sei anerkannt, dass der Gesetzgeber Mittel auch an Dritte leisten dürfe, die kommunalersetzende Leistungen erbringen. Diese Bestimmung greife auch bei der Heimatumlage. Im Übrigen müsse auch zwischen dem Umlageschuldner und dem Träger der mit dem Umlageaufkommen finanzierten Aufgaben keine Identität bestehen. Der von den Antragstellerinnen zu 1.-
1, 27 Abs. 1 HFAG ). Ein doppelter „Zugriff“ auf die Gewerbesteuer könne so gar nicht entstehen. Es treffe auch nicht zu, dass der Finanzausgleich zwischen den Gemeinden nur über die Solidaritätsumlage organisiert werden dürfe. Die Solidaritätsumlage besitze keine Exklusivität. Es bestehe Raum für einen Ausgleich der Finanzkraftunterschiede, die sich speziell aus dem den Gemeinden ab dem
der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs zulässig und dem Landesgesetzgeber sei dabei ein weiter Ausgestaltungsspielraum überlassen.
dem Mechanismus des Gesetzes über das Programm „Starke Heimat Hessen“ würden den Kommunen im Ergebnis keine Mittel entzogen, da diese im kommunalen Raum verblieben. Dies schreibe das Gesetz in § 2 HUG explizit fest. Der Umstand, dass die Umlage zunächst in den Landeshaushalt fließe, sei unschädlich für die Qualifizierung als horizontale Umlage. Hierdurch werde gerade dem in Art. 139 Abs. 2 Satz 2 HV normierten Grundsatz der Einheit und Vollständigkeit des Haushaltsplans Rechnung getragen. Entscheidend sei allein, dass das Umlageaufkommen nicht dem Land selbst zugutekomme. Den Antragstellerinnen zu 1.- 4. könne auch nicht darin gefolgt werden, dass sie durch das Gesetz über das Programm „Starke Heimat Hessen“ in ihrem Recht aus Art. 137 HV verletzt seien, weil aus dem Aufkommen der Heimatumlage Zweckzuweisungen erfolgten. Es liege im Rahmen des Gestaltungsspielraums des Landesgesetzgebers, Aufgaben, deren Erfüllung der Landesgesetzgeber als besonders wichtig erachte, durch besondere Zuweisungen zu fördern.
Ansicht der Landesanwältin wird durch die angegriffenen Vorschriften auch nicht der Anspruch der Antragstellerinnen auf angemessene Finanzausstattung verletzt. Der Antragsgegner habe mit der jährlichen Bedarfsermittlung im Rahmen der Haushaltsplanung den Sachverhalt hinreichend ermittelt und die Finanzkraftreihenfolge sei
vollziehbar. Selbst wenn
der von den Antragstellerinnen zu 1.- 4. gewählten Berechnungsmethode die Besonderen Finanzzuweisungen aus dem Aufkommen der Heimatumlage bei der Berechnung der Finanzkraft berücksichtigt würden, käme es nicht zu einer verfassungsrechtlich relevanten Veränderung der Finanzkraftreihenfolge, da die gerügten geringfügigen Verschiebungen nicht beachtlich seien. Hinsichtlich der von den Antragstellerinnen gerügten Zuweisungen an private Leistungserbringer ist die Landesanwältin der Ansicht, dass daraus kein Verstoß des Gesetzes über das Programm „Starke Heimat Hessen“ gegen die Hessische Verfassung abgeleitet werden könne. Bereits aus dem Wortlaut des § 2 HUG ergebe sich unmittelbar, dass das gesamte Aufkommen der Heimatumlage an die Kommunen zurückfließen müsse. Im Ergebnis müsse also im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs sichergestellt werden, dass die Gelder an die Kommunen fließen. Sollte dies nicht der Fall sein, würde dies zu einem Fehler bei der Umsetzung des Gesetzes über das Programm „Starke Heimat Hessen“ führen, nicht aber zur Verfassungswidrigkeit des Gesetzes selbst. Auch die Rüge der Antragstellerin zu 5., es werde ein Nebenfinanzausgleich geschaffen, sieht die Landesanwältin als unbegründet an. Durch die Eingliederung der Heimat-umlage in den kommunalen Finanzausgleich werde jedenfalls formal kein Nebenfinanzausgleich geschaffen. Die Auswirkungen der Heimatumlage auf den kommunalen Finanzausgleich würden in Form der jährlichen Bedarfsermittlung im Rahmen der Haushaltsplanung berücksichtigt. Auch ein Verstoß gegen das im Gleichbehandlungsgebot wurzelnde Gebot der Systemgerechtigkeit liege nicht vor. Aus dem Gebot der Systemgerechtigkeit folge nicht, dass ein einmal gefundenes System nicht geändert werden dürfe. Zu prüfen sei
der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs bei der Ausgestaltung des kommunalen Finanzausgleichs, ob die für Differenzierungen gewählten Ansatzpunkte vor der Verfassung Bestand haben bzw. als nicht willkürlich erscheinen. Auch der Einwand der Antragstellerin zu 5., dass das Gewerbesteueraufkommen unzulässig für die Erhebung von zwei Umlagen (Heimatumlage und Solidaritätsumlage) herangezogen werde, greife nicht durch. Der Antragsgegner verweise zu Recht darauf, dass ein doppelter Zugriff auf die Gewerbesteuer schon deshalb nicht entstehe, weil die Steuerkraft insgesamt bei der Ermittlung der Steuerkraftmesszahl
1, 27 Abs. 1 HFAG bereits um die Heimatumlage reduziert werde. Der Gesetzgeber sei auch nicht daran gehindert, unterschiedliche Umlagen im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs vorzusehen. Dies gelte insbesondere, wenn er Mittel für besondere Maßnahmen bereitstellen wolle. Solange dabei die Systemgerechtigkeit des Finanzausgleichs gewahrt bleibe, sei es auch nicht erforderlich, dass zwei Umlagen explizit miteinander ins Verhältnis gesetzt würden. Es genüge vielmehr, dass der Gesetzgeber das Instrument der Heimatumlage in das System des kommunalen Finanzausgleichs integriert habe. Die Landesanwältin stellt keine Anträge. V. Dem Hessischen Landtag ist Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden. Er hat keine Stellungnahme abgegeben. VI. Mit Beschluss vom
der bundesrechtlich zum Schutz der Finanzausstattung der Gemeinden geschaffene Rechtspositionen durch den Landesgesetzgeber zu berücksichtigen seien.
diesem Verständnis enthält Art. 137 HV die Verpflichtung, den Kommunen die grundgesetzlich gewährten Steuermittel zu belassen. Somit haben die Antragstellerinnen – mit ihrem Vorwurf, dass die angegriffenen Bestimmungen ihnen durch Art. 106 Abs. 6 GG zugewiesene Steuermittel entzögen – jedenfalls die Möglichkeit eines Verstoßes gegen Art. 137 HV aufgezeigt. II. Die kommunalen Grundrechtsklagen sind unbegründet. Die angegriffenen Vorschriften des Gesetzes über das Programm „Starke Heimat Hessen“ halten sich im Rahmen der verfassungsrechtlichen Vorgaben, die das Selbstverwaltungsrecht der Antragstellerinnen aus Art. 137 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 HV bzw. das kommunale Gleichbehandlungsgebot an den Gesetzgeber stellt. Zwar greift die Einführung der Heimatumlage in das Selbstverwaltungsrecht der Antragstellerinnen ein (1.). Dieser Eingriff ist jedoch gerechtfertigt (2.). 1. Die Einführung der Heimatumlage durch das Gesetz über das Programm „Starke Heimat Hessen“ greift in das Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden ein. a)
1 HV sind die Gemeinden in ihrem Gebiet unter eigener Verantwortung die ausschließlichen Träger der gesamten öffentlichen Verwaltung. Sie können jede öffentliche Aufgabe übernehmen, soweit diese nicht durch ausdrückliche gesetzliche Vorschriften anderen Stellen im dringenden öffentlichen Interesse ausschließlich zugewiesen sind. Das so umschriebene Selbstverwaltungsrecht wird den Gemeinden in Art. 137 Abs. 3 Satz 1 HV ausdrücklich gewährleistet. Die Selbstverwaltungsgarantie sichert den Gemeinden die Allzuständigkeit für die Wahrnehmung aller öffentlichen Angelegenheiten in ihrem Gemeindegebiet sowie die Befugnis zur eigenverantwortlichen Führung der Geschäfte in diesem Bereich. - StGH, Urteil vom 21.05.2013 - P.St. 2361 -, StAnz 2013, 747 [752] = juris, Rn. 88 - Wichtiger Bestandteil des Selbstverwaltungsrechts ist die kommunale Finanzhoheit. Diese umfasst die Befugnis zu eigenverantwortlicher Einnahmen- und Ausgabenwirtschaft sowie die finanzielle Eigenverantwortung mit Finanzausstattungsansprüchen. - Vgl. Engels , in: Sachs, GG, 9. Aufl. 2021, Art. 28 Rn. 53 - Die Befugnis zu eigenverantwortlicher Einnahmen- und Ausgabenwirtschaft erstreckt sich auch darauf, über die zur Verfügung stehenden Finanzmittel frei zu disponieren. - Vgl. VerfGH NRW, Urteil vom 30.08.2016 - 34/14 -, juris, Rn. 79 -
der Begründung des Gesetzesentwurfs verfolgt das SHHG das Ziel der Verringerung der zum Teil erheblichen Unterschiede des Gewerbesteueraufkommens der hessischen Kommunen und zugleich die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse. Damit verfolgt der Gesetzgeber einen anerkannten Gemeinwohlbelang. - Vgl. Thür. VerfGH, Beschluss vom 07.03.2018 - 1/14 -, juris, Rn. 155 - Die zum Teil erheblichen Unterschiede zwischen den Gewerbesteueraufkommen der hessischen Kommunen beruhen auf einer Disparität der kommunalen Wirtschaftskraft im gewerblichen Bereich. Eine Verringerung dieser Disparität gleicht die Folgen dieser unterschiedlichen ökonomischen Gegebenheiten aus. Dadurch, dass das Umlageaufkommen den Schlüsselmassen, die den Finanzbedarf der einzelnen Gemeinden decken, zugeführt wird und – zum größeren Teil – zur Finanzierung einzelner Vorhaben, die zumindest auch die Verbesserung und Angleichung der unterschiedlichen Lebensverhältnisse in den einzelnen Kommunen bezwecken, verwendet wird, dient die Heimatumlage auch der Schaffung gleichwertiger Lebensverhältnisse. b) Eine Verletzung des Selbstverwaltungsrechts der Antragstellerinnen aus Art. 137 HV folgt nicht aus einem Verstoß der angegriffenen Bestimmungen gegen Art. 106 Abs. 6 GG.
der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs gehören Vorschriften des Grundgesetzes sowie des einfachen Bundesrechts prinzipiell nicht zum Prüfungsmaßstab des Staatsgerichtshofs. Die Gültigkeit hessischen Landesrechts misst der Staatsgerichtshof grundsätzlich nur an der hessischen Landesverfassung. Die Verfassungsräume des Bundes und der Länder stehen selbständig nebeneinander. Prüfungsmaßstab für das Bundesverfassungsgericht ist Bundesverfassungsrecht, für den Staatsgerichtshof das hessische Verfassungsrecht. - StGH, Beschluss vom 12.02.2014 - P.St. 2406 -, StAnz 2014, 268 [270] = juris, Rn. 33; Urteil vom 04.05.2004 - P.St. 1714 - StAnz. 2004, 2113 [2126] = juris, Rn. 225 - Eine Prüfung der Heimatumlage unmittelbar am Maßstab des Art. 106 GG scheidet demnach aus. Ob die Frage einer Verletzung des Art. 106 GG mittelbar relevant sein könnte für die Prüfung der Heimatumlage am Maßstab der Hessischen Verfassung, kann dahinstehen. Das in Art. 137 Abs. 1, 3 und 5 HV gewährleistete Selbstverwaltungs- und Finanzausstattungsrecht könnte dahingehend verstanden werden, dass es auch eine Verpflichtung enthält, den Kommunen die grundgesetzlich gewährten Steuermittel zu belassen. - Siehe hierzu StGH, Urteil vom 16.01.2019 - P.St. 2606 -, StAnz. 2019, 265 [276] = juris, Rn. 233 - Die Frage eines dahingehenden Gehalts des Art. 137 HV muss vorliegend allerdings nicht abschließend beantwortet werden, da die Einführung der Heimatumlage durch den Hessischen Gesetzgeber im Ergebnis bereits nicht gegen Art. 106 Abs. 6 GG verstößt. Bei der Heimatumlage handelt es sich um eine horizontale, im kommunalen Raum verbleibende Umlage, für die Art. 106 Abs. 6 GG keine näheren normativen Vorgaben trifft. Art. 106 GG regelt die Ertragshoheit für die Steuern. Gemäß Absatz 6 Satz 1 dieser Norm steht das Aufkommen der Gewerbesteuer den Gemeinden zu. Absatz 6 Satz 4 bestimmt, dass Bund und Länder durch eine Umlage an dem Aufkommen der Gewerbesteuer beteiligt werden können. Art. 106 Abs. 6 Satz 6 GG normiert, dass
Maßgabe der Landesgesetzgebung u.a. die Gewerbesteuer als Bemessungsgrundlage für Umlagen zugrunde gelegt werden kann. Das Grundgesetz definiert den Begriff der „Umlage“ nicht, sondern setzt ihn in Art. 106 Abs. 6 GG voraus. - Vgl. hierzu und zum Folgenden BVerfG, Urteil vom 07.02.1991 - 2 BvL 24/84 -, BVerfGE 83, 363 [389 ff.] = juris, Rn. 88 ff., zu einer rheinland-pfälzischen Krankenhausfinanzierungsumlage -
der zitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts sind unter Umlagen herkömmlich Finanzierungslasten zu verstehen, die öffentlichen Gebietskörperschaften von einer anderen öffentlichen Gebietskörperschaft – regelmäßig höherer Ordnung – auferlegt werden. - BVerfG, Urteil vom 07.02.1991 - 2 BvL 24/84 -, BVerfGE 83, 363 [389] = juris, Rn. 88, unter Verweis u.a. auf Pagenkopf , Der Finanzausgleich im Bundesstaat, 1981, S. 63 ff. - Hierbei wird zwischen vertikalen und horizontalen (redistributiven) Umlagen bzw. einem vertikalen und horizontalen Finanzausgleich unterschieden. Verbleibt das Aufkommen der Umlage bei der umlageerhebenden Körperschaft, handelt es sich um einen vertikalen Finanzausgleich. Fließt das Aufkommen den umlagepflichtigen Körperschaften in anderer Verteilung wieder zu, handelt es sich um einen horizontalen Finanzausgleich. Bei einer horizontalen Umlage ist die umlageerhebende Körperschaft lediglich als Veranstalterin der horizontalen Umverteilung anzusehen. - BVerfG, Urteil vom 07.02.1991 - 2 BvL 24/84 -, BVerfGE 83, 363 [389 f.] = juris, Rn. 88 - Aus Art. 106 Abs. 6 Satz 6 GG ergeben sich keine näheren normativen Vorgaben für einen interkommunalen horizontalen Finanzausgleich, auch wenn dieser vom Land veranstaltet wird. - Vgl. BVerfG, Urteil vom 07.02.1991 - 2 BvL 24/84 -, BVerfGE 83, 363 [391] = juris, Rn. 94 - Dies gilt sowohl für horizontale interkommunale Zweckumlagen - BVerfG, Urteil vom 07.02.1991 - 2 BvL 24/84 -, BVerfGE 83, 363 [392] = juris, Rn. 97 - als auch für horizontale Umlagen, die auf einen Ausgleich der allgemeinen Finanzkraft zielen. - BVerfG, Urteil vom 07.02.1991 - 2 BvL 24/84 -, BVerfGE 83, 363 [391] = juris, Rn. 95 - Auch
der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung und der soweit ersichtlich einhellig in der Literatur vertretenen Auffassung stellt Art. 106 Abs. 6 Satz 6 GG klar, dass der Landesgesetzgeber nicht daran gehindert ist, die in dieser Vorschrift genannten Steuerarten als Bemessungsgrundlage für Umlagen, die für Zwecke des interkommunalen Finanzausgleichs erhoben werden, heranzuziehen. - BVerwG, Urteil vom 25.3.1998 - 8 C 11.97 -, BVerwGE 106, 280 [283 f., 286] = juris, Rn. 16, 20; Drüen , in: BK, Art. 106 Rn. 282 (Stand: Sept. 2021); Seiler , in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, Art. 106 Rn. 184 (Stand: Sept. 2017); Henneke , in: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Henneke, GG,
1 HFAG zufließt und über Schlüsselzuweisungen, Besondere Finanzzuweisungen und Investitionszuwendungen an die Gemeinden und Landkreise verteilt wird. Das Land ist somit im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts lediglich Veranstalter einer horizontalen Umverteilung. Für die Einordnung als horizontale Umlage ist es unerheblich, dass ein Teil des Aufkommens der Heimatumlage über Schlüsselzuweisungen verteilt wird und ein anderer Teil über Besondere Finanzzuweisungen und Investitionszuwendungen. Das Bundesverfassungsgericht sieht sowohl Zweckumlagen als auch Umlagen zum Ausgleich der allgemeinen Finanzkraft als mit Art. 106 Abs. 6 GG vereinbar an, sofern deren Aufkommen in den kommunalen Raum zurückfließt. - BVerfG, Urteil vom 07.02.1991 - 2 BvL 24/84 -, BVerfGE 83, 363 [391] = juris, Rn. 93 - Der Qualifizierung der Heimatumlage als einer horizontalen Umlage steht auch nicht entgegen, dass das Aufkommen der Heimatumlage im Landeshaushalt veranschlagt wird. Die Heimatumlage wird hierdurch nicht zu einer vertikalen Umlage. Entscheidend ist, dass die Mittel der Heimatumlage im Haushaltsplan für den kommunalen Finanzausgleich eingestellt werden. Für die Frage des Rückflusses in den kommunalen Raum kommt es darauf an, wohin die Mittel im Ergebnis fließen. Dies ist hinsichtlich der Heimatumlage der kommunale Raum. Die Mittel verbleiben somit gerade nicht bei der die Umlage erhebenden Körperschaft. Die Vereinnahmung im Landeshaushalt entspricht Art. 139 Abs. 2 Satz 1 HV , der die haushaltsverfassungsrechtlichen Grundsätze der Vollständigkeit und Einheit des Haushaltsplans normiert. Die Verbuchung der Mittel aus der Heimatumlage in einem separaten Haushalt liefe den genannten Grundsätzen zuwider. - Vgl. hierzu StGH, Urteil vom 27.10.2021 - P.St. 2783 -, StAnz. 2021, 1466 [1481] = juris, Rn. 161 - Die Heimatumlage dient nicht der Deckung des Finanzbedarfs des Landes. Die Antragstellerinnen haben nicht substantiiert vorgetragen, dass sich das Land durch die Erhebung der Heimatumlage Landesmittel für die Gewährleistung der verfassungsrechtlich gebotenen Finanzausstattung der Kommunen erspart habe. Es ist auch nicht ersichtlich, dass ohne die Erhebung der Heimatumlage zusätzliche Landesmittel für den kommunalen Finanzausgleich hätten bereitgestellt werden müssen. Der Einwand der Antragstellerinnen, die Qualifizierung als horizontale Umlage scheitere daran, dass aus dem Aufkommen der Heimatumlage auch Zahlungen an private Dritte erfolgten, greift nicht durch. § 2 HUG normiert den Zufluss des Aufkommens der Heimatumlage zur Finanzausgleichsmasse des kommunalen Finanzausgleichs und dessen Verteilung über Schlüsselzuweisungen, Besondere Finanzzuweisungen und Investitionszuwendungen an die Gemeinden und Landkreise. Soweit im Hessischen Finanzausgleichsgesetz Zahlungen an Dritte ermöglicht werden, stellt § 1 Abs. 3 HFAG sicher, dass es sich um Dritte handelt, die unmittelbar kommunalersetzende Aufgaben wahrnehmen. Durch solche Zuweisungen werden Kommunen finanziell entlastet. Daher wird das Verbleiben des Aufkommens der Heimatumlage im kommunalen Raum durch diese – schon seit langem im Hessischen Finanzausgleichsgesetz vorgesehenen – Möglichkeiten nicht in Frage gestellt. Dies gilt insbesondere für den durch Art. 2 Nr. 7 SHHG in das Hessische Finanzausgleichsgesetz integrierten § 44b HFAG . Dieser regelt in Satz 2, dass die Zuweisungen für die Digitalisierung in den Kommunen auch zur Weiterleitung an Dritte bewilligt werden können. Aus dem Wortlaut dieser Bestimmung folgt daher gerade nicht, dass Dritten ohne Billigung bzw. Mitwirkung der Kommunen unmittelbar Zuweisungen bewilligt werden dürfen. c) Ein Verstoß gegen die Verpflichtung des Landes, einen verfassungskonformen kommunalen Finanzausgleich zu gewährleisten, liegt nicht vor. Der Gesetzgeber hat mit den angegriffenen Bestimmungen den Anspruch der Antragstellerinnen auf angemessene Finanzausstattung weder durch die Anordnung einer horizontalen Umverteilung kommunaler Finanzmittel (aa) noch durch Sachverhaltsermittlungsfehler bei der Bedarfsermittlung (bb) noch dadurch verletzt, dass die angegriffenen Bestimmungen übermäßige zweckgebundene Zuweisungen vorsehen (cc). Auch ihre Rügen, die angegriffenen Bestimmungen veränderten die Finanzkraftreihenfolge (dd) und Zahlungen würden an private Dritte geleistet (ee), greifen nicht durch. Schließlich greift auch die Rüge der Antragstellerinnen nicht durch, das Land hätte das Programm „Starke Heimat Hessen“ durch eigene Mittelzuweisungen anstatt mit Mitteln einer von den Kommunen erhobenen Umlage finanzieren müssen (ff). Aus Art. 137 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1, Abs. 5 HV ergibt sich ein Anspruch der Gemeinden auf eine über die Mindestausstattung hinausgehende, von der Finanzkraft des Landes abhängige weitergehende Finanzausstattung. Der Anspruch auf angemessene Finanzausstattung wird unter anderem durch den kommunalen Finanzausgleich gemäß Art. 137 Abs. 5 Satz 1 HV abgesichert und konkretisiert. Danach hat der Staat den Gemeinden und Gemeindeverbänden die zur Durchführung ihrer eigenen und der übertragenen Aufgaben erforderlichen Geldmittel im Wege des Lasten- und Finanzausgleichs zu sichern. - StGH, Urteil vom 21.05.2013 - P.St. 2361 -, StAnz 2013, 747 [752f.] = juris, Rn. 96 ff. - Die Hauptfunktion dieses kommunalen Finanzausgleichs besteht darin, die Finanzmittel der Kommunen (vertikal) aufzustocken, damit sie ihre Aufgaben erfüllen können (fiskalische Funktion), sowie die Finanzkraftunterschiede zwischen den Kommunen (horizontal) auszugleichen (redistributive Funktion). - StGH, Urteil vom 21.05.2013 - P.St. 2361 -, StAnz 2013, 747 [752] = juris, Rn. 103 - Art. 137 Abs. 5 Satz 1 HV schließt nicht aus, dass das Land den Kommunen nicht nur eigene Mittel zuweist, sondern daneben auch lediglich als Veranstalter einen horizontalen Finanzausgleich betreibt. - StGH, Urteil vom 21.05.2013 - P.St. 2361 -, StAnz 2013, 747 [755] = juris, 189 - Der übergemeindliche Finanzausgleich wird durch den Gedanken der interkommunalen Solidarität geprägt, der seinem Wesen
nicht nur Rechte, sondern auch eine Verantwortung der Gemeinden untereinander begründet. Hierdurch wird ein Ausgleich zwischen Eigenverantwortlichkeit und Individualität der Gemeinden auf der einen und solidargemeinschaftlicher Mitverantwortung für die Existenz der übrigen Gemeinden auf der anderen Seite geschaffen. - StGH, Urteil vom 21.05.2013 - P.St. 2361 -, StAnz 2013, 747 [755] = juris, Rn. 191 -
vollziehbar und vertretbar ermittelt. - StGH, Urteil vom 21.05.2013 - P.St. 2361 -, StAnz 2013, 747 [753] = juris, Rn. 111 ff. - Zu messen ist die Entscheidung des Gesetzgebers für ein System des kommunalen Finanzausgleichs an den durch den Staatsgerichtshof aufgestellten verfassungsrechtlichen Anforderungen, den durch Aufgabenbelastung und Finanzkraft vorgezeichneten Bedarf der Kommunen
vollziehbar zu ermitteln und ein gerechtes, transparentes und rationales System der Finanzverteilung zu schaffen. - StGH, Urteil vom 16.01.2019 - P.St. 2606 -, StAnz. 2019, 265 [272] = juris, Rn. 185 f. - Dabei hatte der Staatsgerichtshof in seinem Alsfeld-Urteil die Pflicht zur realitätsgerechten Ermittlung des Finanzbedarfs der Kommunen ausdrücklich im Hinblick auf die Pflichtaufgaben der Kommunen konkretisiert. StGH, Urteil vom 21.05.2013 - P.St. 2361 -, StAnz 2013, 747 [755] = juris, Rn. 118 ff., 122 - Die Finanzanalyse des Gesetzgebers darf sich insofern nicht auf den Bedarf der Gesamtheit der Kommunen beschränken, sondern muss
den drei kommunalen Gruppen differenzieren. Nur dann kann beurteilt werden, ob eine Umlage mit dem Grundsatz der Aufgabengerechtigkeit des Finanzausgleichs und dem Gebot der interkommunalen Gleichbehandlung vereinbar ist. Diesen Anforderungen genügt der Gesetzgeber des Gesetzes über das Programm „Starke Heimat Hessen“. Der Gesetzgeber ist seiner Finanzbedarfsermittlungspflicht gerecht geworden. Angesichts des Volumens der Heimatumlage (Jahr 2020: Volumen der Finanzausgleichsmasse ca. 6 Mrd. Euro, Volumen der Heimatumlage ca. 315 Mio. Euro) befand sich der Gesetzgeber nicht im Bereich der Finanzierung der Pflichtaufgaben der Kommunen, in dem die Pflicht zur realitätsgerechten Ermittlung des Finanzbedarfs gilt. Im Rahmen des Hessischen Finanzausgleichsgesetzes vom 23. Juli 2015 (GVBl. S. 298) hat der Gesetzgeber den Finanzbedarf der Kommunen ermittelt. Das im Hessischen Finanzausgleichsgesetz gewählte kommunale Finanzbedarfsermittlungsmodell, das auch
den kommunalen Gruppen unterscheidet, ist mit der hessischen Verfassung vereinbar. - StGH, Urteil vom 16.01.2019 - P.St. 2606 -, StAnz. 2019, 265 [277 f.] = juris, Rn. 271 ff. - Die Bedarfsermittlung schlägt sich jährlich in den Haushaltsplänen nieder, womit der Gesetzgeber seiner vom Staatsgerichtshof betonten Beobachtungspflicht hinsichtlich der Bedarfsermittlung
kommt. - StGH, Urteil vom 16.01.2019 - P.St. 2606 -, StAnz. 2019, 265 [280] = juris, Rn. 369; siehe für das Haushaltsjahr 2020 das Vorwort zu Kapitel 1720 bis 1742 des Einzelplans 17 des Haushaltsplans des Landes Hessen für das Haushaltsjahr 2020, S. 134 - Diese Bedarfsermittlung trägt auch die Erhebung und Verwendung der Heimatumlage. Mit der Einführung der Heimatumlage ergeben sich keine Änderungen der Aufgabenbelastung der Kommunen. Diese bleibt unverändert. Da der Umfang der kommunalen Aufgaben maßgeblich den Finanzbedarf der Kommunen bestimmt, ergibt sich aus der Einführung der Heimatumlage keine Veränderung zum status quo ante. Sofern mit dem Wegfall der erhöhten Gewerbesteuerumlage und der Einführung der Heimatumlage Veränderungen in der Finanzkraft der Kommunen verbunden sind, werden diese systemgerecht innerhalb der Bedarfsermittlung im Rahmen der jährlichen Haushaltsplanung berücksichtigt. Auf S. 135 des Einzelplans 17 des Haushaltsplans des Landes Hessen für das Haushaltsjahr 2020 heißt es wörtlich: „Die mit der Starken Heimat Hessen einhergehende ‚Heimatumlage‘ fließt in die Bedarfsanalyse ein, indem sie im Rahmen der vertikalen Bedarfsermittlung in den jeweiligen kommunalen Gruppen bedarfserhöhend berücksichtigt wird. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass die Bedarfe der jeweiligen kommunalen Gruppen auch weiterhin gedeckt sind. Die Berücksichtigung der Heimatumlage erfolgt im Zuge der Ermittlung der zu berücksichtigenden Netto-Gewerbesteuereinnahmen. Das für das Ausgleichsjahr geschätzte Brutto-Gewerbesteueraufkommen wird dabei nicht nur um die ‚normale‘ Gewerbesteuerumlage (35 %), sondern zusätzlich um die Heimatumlage (21,75 %) gekürzt. Dadurch werden im Ergebnis weniger Deckungsmittel bedarfsmindernd berücksichtigt, wodurch die neue Umlageverpflichtung bedarfsgerecht abgebildet wird. Eine Mehrbelastung gegenüber den Vorjahren entsteht den Kommunen durch die Heimatumlage nicht, da sie wirkungsgleich an die Stelle der bisherigen erhöhten Gewerbesteuerumlage (29 %) tritt. Die bisherige erhöhte Gewerbesteuerumlage war bisher ebenfalls – wie oben beschrieben – bedarfserhöhend berücksichtigt worden.“ Mit der Berücksichtigung der Heimatumlage im Rahmen der Bedarfsermittlung ist unmittelbar gewährleistet, dass die schon zuvor bei der Bedarfsermittlung vorgenommene Differenzierung
den einzelnen kommunalen Gruppen weiterhin Bestand hat. Sofern die Antragstellerinnen rügen, dass bei der Erhebung der Heimatumlage ein einheitlicher Vervielfältiger gilt und insofern nicht
kommunalen Gruppen unterschieden wird, trifft dies im Ausgangspunkt zwar zu. Da die Heimatumlage jedoch insgesamt in das System des kommunalen Finanzausgleichs eingebettet wird, bedurfte es keiner Differenzierung hinsichtlich des Vervielfältigers. Im Hinblick darauf, dass das vorhandene System des kommunalen Finanzausgleichs die erhöhte, nicht
kommunalen Gruppen differenzierte Gewerbesteuerumlage berücksichtigte, ist eine wirkungsgleiche Ausgestaltung der Heimatumlage ein sachgerechter Weg, diese Umlage in das Gesamtsystem des kommunalen Finanzausgleichs zu integrieren, ohne hierbei unnötige Verwerfungen im Gesamtsystem zu erzeugen. cc) Zur Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Bestimmungen führt auch nicht der Umstand, dass
der Begründung des Gesetzentwurfs der größte Teil des Aufkommens aus der Heimatumlage den Gemeinden zweckgebunden zufließt. Aufgrund des dem Gesetzgeber im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs zukommenden Gestaltungs- und Einschätzungsspielraums ist dieser nicht verpflichtet, den Gemeinden Finanzmittel nur in Form von frei verwendbaren Schlüsselzuweisungen zur Verfügung zu stellen. Der Gesetzgeber darf Mittel aus der Finanzausgleichsmasse zur Verfolgung strukturpolitischer Ziele auch zweckgebunden vergeben, um in den Kommunen gleichwertige Leistungs- und Ausstattungsstandards zu schaffen. Er darf dabei auch landespolitisch motivierte Anliegen mitverfolgen. - Vgl. Thür. VerfGH, Urteil vom 21.06.2005 - 28/03 -, juris, Rn. 196 - Auch im bestehenden kommunalen Finanzausgleich
dem Hessischen Finanzausgleichsgesetz sind zweckgebundene Finanzzuweisungen bekannt. Besondere Finanzzuweisungen sind im Vierten Teil des Gesetzes normiert. Dort sind u.a. Zuweisungen für Betreuungsangebote an Schulen sowie zu den Auszahlungen für Theater, Bibliotheken, Museen, Musikschulen oder Straßen vorgesehen. Allerdings kann durch den Einsatz zweckgebundener Finanzzuweisungen die kommunale Autonomie beeinträchtigt werden. Diese Gefahr ist als besonders groß anzusehen, wenn die Summe der Zweckzuweisungen an die Kommunen im Verhältnis zu den allgemeinen Finanzzuweisungen von erheblicher Bedeutung ist. Hieraus folgt, dass der Gesetzgeber bei der Normierung zweckgebundener Finanzzuweisungen Zurückhaltung üben muss. - Thür. VerfGH, Urteil vom 21.06.2005 – 28/03 –, juris, Rn. 197 - Ein die Selbstverwaltung beeinträchtigendes Übermaß zweckgebundener Zuweisungen kann sich nicht nur aus einer unverhältnismäßigen Normierung von Zuweisungstatbeständen, sondern auch aus der jeweils festgesetzten Höhe der Zuweisungen ergeben, welche aus der Finanzausgleichsmasse gespeist werden und damit die für allgemeine, am kommunalen Bedarf orientierte Finanzzuweisungen zur Verfügung stehende Schlüsselmasse vermindern. - Thür. VerfGH, Urteil vom 21.06.2005 - 28/03 -, juris, Rn. 197 - Die angegriffenen Bestimmungen verletzen nicht das Verbot übermäßiger zweckgebundener Finanzzuweisungen. Der Antragsgegner weist zu Recht darauf hin, dass für die Bestimmung des Verhältnisses von zweckgebundenen zu allgemeinen Finanzzuweisungen nicht isoliert auf die Verteilung des Aufkommens aus der Heimatumlage abgestellt werden darf. Vielmehr ist eine ganzheitliche Betrachtung angezeigt, die das Verhältnis allgemeiner Finanzzuweisungen zu zweckgebundenen Zuweisungen im Gesamtsystem des kommunalen Finanzausgleichs in den Blick nimmt. Über § 2 HUG ist die Heimatumlage nämlich mit dem kommunalen Finanzausgleich verzahnt. Diese Norm bestimmt, dass das Aufkommen der Heimatumlage der Finanzausgleichsmasse
Damit verbietet sich eine isolierte Betrachtung
Mittelherkunft. Insgesamt wurden im Haushaltsjahr 2020, in dem sich das Gesamtvolumen des Finanzausgleichs auf ca. 6 Mrd. Euro belief, 65,2 % der Finanzausgleichsmasse unkonditioniert vergeben. Ein die Finanzautonomie der Kommunen gefährdendes Übergewicht zweckgebundener Zuweisungen gerade durch die Heimatumlage (mit einem Volumen von zweckgebunden vergebenen Zuweisungen in Höhe von ca. 197 Mio. Euro im Jahr 2020) ist somit nicht zu erkennen. dd) Die angegriffenen Bestimmungen führen auch nicht zu einer unzulässigen Veränderung der Finanzkraftreihenfolge. Sofern der redistributive Aspekt des kommunalen Finanzausgleichs darauf zielt, die Finanzkraftunterschiede zwischen den Kommunen horizontal auszugleichen, - StGH, Urteil vom 21.05.2013 - P.St. 2361 -, StAnz 2013, 747 [752] = juris, Rn.103 - ist die hieraus folgende Umverteilung dahingehend limitiert, dass sie nicht zur Übernivellierung bis hin zu einer Änderung der Finanzkraftreihenfolge führen darf. Entgegen der Ansicht der Antragstellerinnen zu 1.- 4. sind aber für die Frage, ob die Heimatumlage zu einer Übernivellierung führt, nicht lediglich die Finanzkraftreihenfolge des Szenarios mit und ohne Erhebung der Heimatumlage miteinander zu vergleichen, sondern vielmehr die Finanzkraftreihenfolge vor dem Finanzausgleich mit derjenigen
dem Finanzausgleich. Bei der Berechnung der Finanzkraftreihenfolge sind die Besonderen Finanzzuweisungen und Investitionszuwendungen, die im Rahmen von Einzelmaßnahmen des Programms „Starke Heimat Hessen“ an die Kommunen ausgezahlt werden, nicht zu berücksichtigen. Besondere Finanzzuweisungen dienen nicht dem Ausgleich der Unterschiede der Steuer- und Umlagekraft, sondern werden gemäß § 36 Satz 1 HFAG grundsätzlich finanzkraftunabhängig gewährt. Sie sollen besondere Bedarfe abdecken, so dass es prinzipiell nicht sachgerecht ist, sie bei der Feststellung der Finanzkraftreihenfolge zu berücksichtigen; mit der allgemeinen Finanzkraft der Kommunen haben sie nichts zu tun. - Vgl. zur Berechnung der Finanzkraftreihenfolge im kommunalen Finanzausgleich auch StGH, Urteil vom 16.01.2019 - P.St. 2606 -, StAnz. 2019, 265 [275] = juris, Rn. 213 ff. - Die Antragstellerinnen zu 1.- 4. tragen nicht vor, dass auch die vom Staatsgerichtshof bevorzugte Berechnungsmethode eine Veränderung der Finanzkraftreihenfolge zur Folge habe. Im Ergebnis liegt daher keine verfassungswidrige Veränderung der Finanzkraftreihenfolge vor.
den Gemeinden und Gemeindeverbänden als solchen eine angemessene Finanzausstattung, nicht bloß den Gemeinden in Relation zu dem jeweiligen Gemeindeverband und dessen übrigen Mitgliedern. - StGH, Urteil vom 21.05.2013 - P.St. 2361 -, StAnz. 747 [755] = juris, Rn. 193 - e) Die angegriffenen Bestimmungen verletzen nicht das Gebot der Systemgerechtigkeit. Der Vorwurf insbesondere der Antragstellerin zu 5., mit der Einführung der Heimatumlage werde ein Nebenfinanzausgleich geschaffen, der neben den kommunalen Finanzausgleich im engeren Sinn trete und deshalb systemwidrig und damit verfassungswidrig sei, trifft nicht zu. In formeller Hinsicht ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Landesgesetzgeber aufgrund des ihm im Rahmen der Organisation des kommunalen Finanzausgleichs zukommenden Gestaltungsspielraums nicht verpflichtet ist, alle Aspekte des kommunalen Finanzausgleichs in einem Gesetz zu regeln. - Vgl. in diesem Sinne zur Regelung von Finanzzuweisungen außerhalb des Finanzausgleichsgesetzes Thür. VerfGH, Urteil vom 21.06.2005 - 28/03 -, juris, Rn. 200 - Aber auch in der Sache schafft das Gesetz über das Programm „Starke Heimat Hessen“ keinen „Nebenfinanzausgleich“. Das Heimatumlagegesetz ist eng mit dem durch das Hessische Finanzausgleichsgesetz geschaffenen System des kommunalen Finanzausgleichs verzahnt. Der Antragsgegner stellt zutreffend darauf ab, dass das bisherige System des kommunalen Finanzausgleichs durch die Einführung der Heimat-umlage nicht durchbrochen, sondern durch ein weiteres Element solidarischer Umverteilung fortentwickelt wird. Im Zusammenhang mit der Systemgerechtigkeit der Heimatumlage werfen die Antragstellerinnen dem Gesetzgeber darüber hinaus vor, dass die Heimatumlage allein an der Gewerbesteuerkraft ansetze und nicht an der Steuerkraft insgesamt. Dies könne dazu führen, dass eine Gemeinde, die gewerbesteuerstark sei, stärker belastet werde als eine Gemeinde, die zwar gewerbesteuerschwach, aber bei Einbeziehung anderer Einnahmen finanzkräftiger sei. Die Begründung des Entwurfs zum Gesetz über das Programm „Starke Heimat Hessen“ nennt als Grund für die Einführung der Heimatumlage die ausgeprägte Spreizung des Aufkommens bei der Gewerbesteuer, die durch die hohe Konjunkturabhängigkeit der Gewerbesteuer weiter verstärkt werde. - LT-Drs. 20/784, S. 7 - Den Antragstellerinnen ist zu konzedieren, dass die Beseitigung einer großen Spreizung beim Aufkommen der Gewebesteuer auch durch eine Abschöpfung von Mitteln lediglich bei gewerbesteuerabundanten Kommunen möglich gewesen wäre oder über die im Hessischen Finanzausgleichsgesetz bereits vorgesehene Solidaritätsumlage, die bei insgesamt finanzkraftabundanten Kommunen Aufkommen abschöpft. Auch ist es zutreffend, dass finanzkraftunabhängige Zuweisungen, wie sie aus dem Aufkommen der Heimatumlage über Besondere Finanzzuweisungen und Investitionszuwendungen geleistet werden, zumindest weniger geeignet sind, Unterschiede in der Steuer- und Umlagekraft auszugleichen als finanzkraftabhängige Schlüsselzuweisungen. Die Besonderen Finanzzuweisungen und Investitionszuwendungen aus der Heimatumlage belaufen sich gemäß der Entwurfsbegründung und den Ausführungen im Haushaltsplan auf zwei Drittel des Aufkommens der Heimatumlage, die finanzkraftabhängig gewährten Schlüsselzuweisungen auf ein Drittel. Dem Gesetzgeber steht jedoch bei der Ausgestaltung des kommunalen Finanzausgleichs ein großer Gestaltungs- und Entscheidungsspielraum zu, den er mit der Einführung der Heimatumlage und deren Integration in das System des kommunalen Finanzausgleichs nicht überschritten hat. Die Argumentation der Antragstellerinnen weist auf mit der Erhebung der Heimatumlage verbundene systemische Schwächen hin, für die womöglich bei einer grundlegenden Neukonzeption des kommunalen Finanzausgleichs eine stimmigere Lösung hätte gefunden werden können. Ob der Gesetzgeber die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Lösung gewählt hat, ist hingegen nicht Gegenstand verfassungsrechtlicher Prüfung. - BVerfG, Urteil vom 05.05.2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, BVerfGE 139, 64 Rn. 95 m. w. N. - Der Gesetzgeber schuldet von Verfassungs wegen grundsätzlich nur ein wirksames Gesetz. - BVerfG, Urteil vom 14.02.2012 - 2 BvL 4/10 -, BVerfGE 130, 263 [301] = juris, Rn. 164; Böhm, ZBR 2018, 222 [226] - Dass neben einer vom Gesetzgeber gewählten Konstruktion auch alternative Gestaltungen denkbar sind, erlaubt nicht bereits den Schluss auf die Verfassungswidrigkeit der vom Gesetzgeber gewählten Lösung aufgrund mangelnder Systemgerechtigkeit. Unberücksichtigt lassen die Antragstellerinnen den vorliegend maßgeblichen Umstand, dass der Gesetzgeber seine Entscheidung, den horizontalen kommunalen Finanzausgleich auf eine breitere Finanzbasis zu stellen, in einer konkreten historischen Situation getroffen hat. Vor dem Hintergrund, dass zum Ende des Jahres 2019 die erhöhte Gewerbesteuerumlage auslief, stellt die durch den Gesetzgeber vorgenommene Ergänzung des vorhandenen Systems des kommunalen Finanzausgleichs allein durch Zugriff auf einen schon zuvor den Kommunen nicht zur Verfügung stehenden Anteil ihres Gewerbesteueraufkommens einen rationalen Weg zur Erreichung des verfolgten Ziels dar. Durch die Entscheidung, das Aufkommen für den kommunalen Finanzausgleich durch eine Umlage zu erhöhen, die wirkungsgleich zu der erhöhten Gewerbesteuerumlage erhoben wird, hat der Gesetzgeber nicht nur ein einfach umzusetzendes Modell gewählt, sondern zugleich ein in besonderer Weise für alle Beteiligten in seinen Auswirkungen gut einschätzbares Modell mit weitaus geringerer Gefahr größerer Verwerfungen als im Falle einer grundlegenden Gesamtsystemänderung. Der Gesetzgeber hat die Heimatumlage in vertretbarer Weise in das System des kommunalen Finanzausgleichs integriert. Mit diesem Gesamtkonzept hat er seinen weiten Gestaltungs- und Entscheidungsspielraum nicht überschritten. Der Gesetzgeber durfte die Heimatumlage auch neben die im Hessischen Finanzausgleichsgesetz bereits existierende Solidaritätsumlage stellen. Auch hierin liegt kein Verstoß gegen das Gebot der Systemgerechtigkeit. Der Rüge, dass mit der bestehenden Solidaritätsumlage ein in den kommunalen Finanzausgleich eingebetteter Mechanismus bereits existiere, um Steuerkraftspitzen abzumildern, verkennt den Gestaltungs- und Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers. Es ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber die seinem Spielraum gesetzten Grenzen mit der Einführung der Heimatumlage überschritten hat. Der Gesetzgeber führt einen sachgerechten Grund für die Einführung der Heimatumlage neben der Solidaritätsumlage an, indem er darauf verweist, dass er mit der Heimatumlage gezielt Spitzen gerade bei der Gewerbesteuer abmildern wolle. Auch die Rüge der Antragstellerinnen, dass mit der Heimatumlage das Aufkommen der Gewerbesteuer doppelt durch die Solidaritätsumlage und durch die Heimatumlage belastet werde, trifft nicht zu. Zum einen ist darauf hinzuweisen, dass die Antragstellerin zu 5. bislang faktisch noch nie eine Solidaritätsumlage zahlen musste und daher ihre Betroffenheit hinsichtlich dieser Rüge fraglich ist. Zum anderen überzeugt der Hinweis des Antragsgegners auf den Umstand, dass die Steuerkraft,
der sich die Solidaritätsumlage bemisst, bereits um die Heimatumlage reduziert ist.
1, § 27 Abs. 1 HFAG wird die Heimatumlage bei der Ermittlung der Steuerkraftmesszahl von der Summe der Steuerkraftzahlen abgezogen. Schließlich führt auch nicht die von den Antragstellerinnen zu 1.- 4. gerügte Streichung von § 7 Abs. 7 Satz 3 HFAG a.F. durch Art. 2 Nr. 3 SHHG zur Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Bestimmungen. § 7 Abs. 7 Satz 3 HFAG a.F. bestimmte im Zusammenhang mit der Mindestausstattung, dass die Einzahlungen und Einzahlungspotentiale aus den Realsteuern auf der Grundlage der Nivellierungshebesätze
2 Nr. 1 bis 3 HFAG bei den kreisangehörigen Gemeinden und
2 Nr. 1 bis 3 HFAG bei den kreisfreien Städten ermittelt werden. Die Antragstellerinnen zu 1.-
vollziehbar dargelegt. Diese nur anlässlich der Einführung der Heimatumlage vorgenommene Änderung des Finanzausgleichsgesetzes hält sich im Rahmen des weiten Gestaltungs- und Entscheidungsspielraums des Finanzausgleichsgesetzgebers. Der Gesetzgeber durfte § 7 Abs. 7 Satz 3 HFAG a.F. streichen, um zu einer realitätsgerechten Bemessung der Mindestausstattung zu gelangen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.