3 Satz 2 HHG a.F. vergleichende Gutachten auswärtiger Fachleute ein, ist sie an deren Vorschlag zur Reihung der Bewerber nicht gebunden. Verfahrensgang vorgehend VG Wiesbaden,
Besoldungsgruppe W 3 bewerteten Professur für „Technik im Anbau von Sonderkulturen“ an den Beigeladenen, der zum Zeitpunkt der Ausschreibung Habilitand an der Universität C-Stadt war. Randnummer 2 Am
haltige Anbau von Sonderkulturen?“ (Dauer 25 Minuten), einem wissenschaftlichen Vortrag in englischer Sprache zu einem selbst gewählten Thema aus dem eigenen Forschungsbereich (Dauer 15 Minuten) und einer Präsentation eigener Vorstellungen zur zukünftigen Ausrichtung von Lehre und Forschung im Bereich „Technik im Anbau von Sonderkulturen“ in deutscher Sprache (Dauer 10 Minuten). lm Anschluss an die hochschulöffentlichen Vorträge führte die Berufungskommission mit den Bewerbern Einzelgespräche durch. Randnummer 4 Der Vorsitzende der Berufungskommission beauftragte Prof. Dr. C. vom Lehrstuhl für Agrarsystemtechnik der Technischen Universität D-Stadt und Prof. Dr. D. von der Hochschule E-Stadt mit der Begutachtung der Bewerber. Beide Gutachter empfahlen in ihren Gutachten, den Antragsteller auf Platz 1, den Beigeladenen auf Platz 2 und den weiteren Bewerber auf Platz 3 zu setzen. Randnummer 5 In der Sitzung der Berufungskommission vom
gesucht. Randnummer 12 Mit Beschluss vom 10. August 2022 hat das Verwaltungsgericht den Antrag abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Antragsteller habe keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die Auswahlentscheidung des Präsidenten der Hochschule Geisenheim sei nicht fehlerhaft. Auch beim Statusamt eines Professors an einer Universität habe sich die Auswahlentscheidung
den in Art. 33 Abs. 2 GG genannten Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zu richten. Das Auswahlverfahren der Hochschullehrer bestimme die eigentlichen Träger der freien Forschung und Lehre innerhalb der Universität und sei deshalb mit der Garantie der Wissenschaftsfreiheit im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG besonders eng verknüpft. Es begegne im Hinblick auf Art. 33 Abs. 2 GG keinen Bedenken, wenn eine Universität die maßgebliche Entscheidung über die Vergabe des Statusamts eines Professors durch Gremien vorbereiten lasse, sofern diese vorbereitenden Schritte ihrerseits den verfahrensrechtlichen Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG genügten. Es habe mit § 62 HHG in der Fassung vom
vollziehen könne, in welchen Bereichen er überzeugt oder Schwächen gezeigt habe. Selbst wenn man die Dokumentation im Berufungsbericht nicht für ausreichend erachten wollte, seien die Bewertung der Berufungsvorträge und der Gespräche im Anschluss in den Protokollen vom
2 GG sowie des jeweils zukommenden Beurteilungsspielraums rechtlicher Überprüfung stand. Es verstoße nicht gegen allgemeine Wertmaßstäbe, dass die Berufungskommission davon ausgegangen sei, dass sowohl der Antragsteller als auch der Beigeladene die im veröffentlichten Ausschreibungstext geforderten Merkmale des „abgeschlossenen Hochschulstudiums“, der „exzellenten wissenschaftlichen Leistungen,
gewiesen durch Promotion, Habilitation bzw. habilitationsähnliche Leistungen“, und der Fähigkeit, „Lehrveranstaltungen in deutscher und englischer Sprache durchzuführen", erfüllten. Die Berufungskommission habe nicht gegen allgemeine Wertmaßstäbe verstoßen, indem sie im Rahmen ihrer Bewertung unter Ziffer 5.4 des Berufungsberichts von einer eignungsbezogenen Gleichwertigkeit des Antragstellers und des Beigeladenen ausgegangen sei. Bei den Merkmalen der „pädagogischen Eignung“, der „erfolgreichen Drittmitteleinwerbung“ sowie der „Ausschreibung entsprechende Erfahrungen in Lehre und Forschung“ handele es sich zunächst um nichtkonstitutive bzw. fakultative Merkmale. Insoweit sei es unerheblich, dass diese Merkmale nicht - wie vom Antragsteller gefordert - bereits in der veröffentlichten Ausschreibung näher spezifiziert worden seien. Vor diesem Hintergrund könne der Antragsteller auch nicht mit seinem Vortrag durchdringen, dass im Rahmen des veröffentlichten Anforderungsprofils keine Differenzierung zwischen sogenannten peer-reviewed und anderen Publikationen erfolgt sei. Er überdehne die Anforderungen, die an die inhaltliche Bestimmtheit nichtkonstitutiver bzw. fakultativer Merkmale zu stellen seien. Soweit der Antragsteller meine, dass die Gewichtung der Einzelmerkmale zwingend zum Zeitpunkt der Ausschreibung bereits festgelegt sein müsse und nicht im
hinein abgeändert werden könne, folge die Kammer dieser Argumentation nicht. Schließlich sei nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner im Rahmen des ihm zustehenden Beurteilungsspielraums dem Merkmal der „pädagogischen Eignung“ - nicht wie vom Antragsteller verlangt - im Vergleich mit den anderen Merkmalen des veröffentlichten Anforderungsprofils keine nur untergeordnete Bedeutung beigemessen habe. Dass von der zu besetzenden Professur ein Deputat von neun Semesterwochenstunden als Lehrverpflichtung erwartet werde, ergebe sich eindeutig aus dem Text der Ausschreibung. Soweit der Antragsteller einen Bewährungsvorsprung aus seiner Vertretung einer W 2-Professur ableiten wolle, verkenne er, dass mit der hier ausgeschriebenen W 3-Professur bereits keine vergleichbaren Statusämter vorlägen. Die Berufungskommission habe nicht allgemein anerkannte Bewertungsmaßstäbe verletzt, indem sie unter Ziffer 6.2 des Berufungsberichts in einem ersten Schritt von der empfohlenen Listenplatzierung der externen Gutachter im Rahmen der Erstellung ihrer Berufungsliste mit eigener Begründung abgewichen sei und in einem zweiten Schritt eine eigene Listenplatzierung vorgeschlagen habe.
3 Satz 2 HHG a.F. sei der Berufungsvorschlag zu begründen; er solle drei Namen enthalten und ihm sollten zwei vergleichende Gutachten auswärtiger Fachleute beigefügt sein. Der Begriff der auswärtigen Fachleute sei dahingehend auszulegen, dass zwei ausgewiesene Wissenschaftler oder Wissenschaftlerinnen von einer anderen Hochschule zu den in Aussicht genommenen Bewerberinnen und Bewerbern ein Fachgutachten hinsichtlich der wissenschaftlichen Qualifikation und sonstigen Befähigung für die ausgeschriebene Professur verfassen müssten, die der Beurteilung der Eignung, Befähigung und Leistungsfähigkeit der Bewerber dienen sollten. In der Tektonik des Berufungsverfahrens komme den auswärtigen Fachleuten und ihren Gutachten eine beachtlich faktische Wirkung im Hinblick auf die von der Berufungskommission zu erarbeitende Empfehlung einer Berufungsliste für den Fachbereichsrat zu; eine Bindungswirkung erzeuge sie grundsätzlich nicht, da sie im Rahmen der üblichen Berufungsverfahren neben dem allgemein verlangten Fachvortrag („Vorsingen“) und dem Diskurs mit dem Auswahlgremium und der Fachbereichsöffentlichkeit stehe. Die Berufungskommission erarbeite ihre Empfehlung auf Basis vieler Säulen. Daher sei die Berufungskommission somit nicht an die seitens der externen Gutachter vorgeschlagene Listenplatzierung gebunden gewesen und habe eine eigene Reihung vorschlagen dürfen. Soweit der Antragsteller aus § 63 Abs. 3 HHG a.F. ableiten wolle, dass den Gutachten für die Empfehlung der Berufungskommission maßgebliches bzw. entscheidendes Gewicht zukomme und damit die Gutachter in die Position von Beurteilern rücke, sei das mit dem Wortlaut des Gesetzes und der dargestellten gesetzlichen Systematik nicht zu vereinbaren. Die Berufungskommission sei auch nicht verpflichtet gewesen, die Gutachten den Gutachtern, insbesondere für den Fall der Abweichung, zur Überarbeitung nochmals vorzulegen. Es bestehe keine überlegene Sachkunde der Gutachter. Die Entscheidung gegen die Empfehlung der Gutachter habe die Berufungskommission damit begründet, dass der Eindruck in den Vorträgen und in den Gesprächen vor Ort zu einer deutlich besseren Bewertung des Beigeladenen geführt habe, während in der Berufungskommission der wenig enthusiastische Vortrag des Antragstellers zu einer etwas schlechteren Bewertung geführt habe. Die Gutachter hätten eine Reihe von Aspekten hervorgehoben, die zu einer besseren Platzierung des Antragstellers geführt hätten, die für die Berufungskommission nicht
vollziehbar gewesen seien. Die Berufungskommission habe neben den beiden externen Gutachten für die Erstellung der Berufungsliste zusätzlich auf die Berufungsvorträge, bestehend aus der Probevorlesung, dem wissenschaftlichen Vortrag und der Präsentation eigener Vorstellungen zur zukünftigen Ausrichtung von Lehre und Forschung abstellen dürfen. Es verstoße nicht gegen allgemeine Wertmaßstäbe, dass die Berufungskommission bei der Begründung der Reihenfolge der Berufungsliste unter Ziffer 6.2 des Berufungsberichts im Ergebnis von einem Eignungsvorsprung des Beigeladenen aufgrund dessen Expertise ausgegangen sei. Die Begründung im Berufungsbericht sei unter Berücksichtigung des bestehenden Beurteilungsspielraums im Ergebnis nicht zu beanstanden. Randnummer 13 Gegen den ihm am
Auffassung des Antragstellers müsse auch die Bewertung der Probevorlesungen und Auswahlgespräche im Rahmen der Gutachten bzw. durch die Gutachter erfolge. Von der Wertung der Gutachten dürfe nicht abgewichen werden, da ansonsten in den lediglich den Gutachtern zugewiesenen Beurteilungsspielraum eingegriffen werden würde. Die Auswahlentscheidung habe nicht berücksichtigt bzw. bewertet, welche der beiden Bewerber die bessere Eignung in Hinblick auf die für das vorliegend angestrebte Amt relevanten Fachkenntnisse – und damit die besseren Kenntnisse im Sonderkulturanbau – mitbringe. Wolle man tatsächlich davon ausgehen, dass die Gutachten nicht oder zumindest nicht primär zu berücksichtigen seien, hätte von der Auswahlentscheidung zumindest auch die grundsätzlichen Qualifikationen und Befähigungen, sowie der bisherige berufliche Werdegang der Bewerber bei der Bewertung deren Eignung berücksichtigt werden müssen. Die angefochtene Entscheidung verkenne des Weiteren, dass unabhängig davon, dass die Fehlerhaftigkeit eines einzigen von mehreren Gutachten es nicht rechtfertige, die von den Gutachten insgesamt vorgenommene Platzierung umzukehren. Vielmehr hätten die Gutachter auf die etwaigen Fehler hingewiesen und aufgefordert werden müssen, diese zu korrigieren. Die Annahme der Berufungskommission, dass die bzw. einzelne Gutachten fehlerhaft seien, sei fehlerhaft. Der Verweis der angefochtenen Entscheidung auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Schleswig-Holstein vom
einer Eingrenzung der Befugnisse der Berufungskommission begründet werden könne. Das Gutachten sei nicht mehr als eine Entscheidungshilfe, die die Berufungskommission gerade nicht binde. Die von der Beschwerde zu Unrecht vermissten Maßstäbe für die Durchführung und Bewertung der Probevorlesungen ergäben sich aus den vorgelegten Evaluierungskriterien für eine W 3-Professur. Diese seien bereits vor der Ausschreibung festgelegt und nicht verändert worden und seien Grundlage der Bewertung der Gespräche und Probevorlesungen gewesen. Die Beschwerde verkenne die Ausrichtung und die Gewichtung der hier zu behandelnden Professur. Das Anforderungsprofil ergebe sich klar aus dem Text der Ausschreibung, auch aus der objektiven Empfängersicht. Hiernach sei Praxiserfahrung „außerhalb der Hochschule von Vorteil“. Entgegen der Auffassung der Beschwerde liege aber nicht der Schwerpunkt auf der Praxis. Die pädagogische Eignung sei bei vorgesehenen 9 Semesterwochenstunden ebenso wichtig. Das Lehrdeputat sei deshalb von besonderer Bedeutung, weil Lehrveranstaltungen sowohl in Englisch als auch in Deutsch abzuhalten seien. Das Anforderungsprofil der ausgeschriebenen W 3-Professur ergebe sich aus dem Kriterienkatalog, der auch Gegenstand der Berufungsakte sei. Daran und am Ausschreibungstext habe sich das Auswahlverfahren orientiert. Die Beschwerde irre, wenn sie meine, der Antragsteller habe gegenüber dem Beigeladenen einen Eignungsvorsprung, weil er seit Anfang 2013 „die vorliegend beworbenen Aufgaben“ stellvertretend wahrgenommen habe. Soweit die Beschwerde lediglich auf Ziff. 4.3.1 der Antragsschrift verweise, habe sich das Verwaltungsgericht jedoch mit dem vom Antragsteller unterstellten Forschungsschwerpunkt der Professur befasst. Auch mit den Ausführungen unter Ziff. 4.3.3 der Antragsschrift zu den Einzelgesprächen, deren Ergebnis der Antragsteller nicht für berücksichtigungsfähig halte, habe sich das Verwaltungsgericht befasst. Die Beschwerde beschränke sich auf die Bekräftigung ihrer Auffassung, die vorliegende Dokumentation sei unzureichend. Die Beschwerde ignoriere zudem die Ausführung des Verwaltungsgerichts, wonach die Bewertung der Berufungsvorträge und der Gespräche im Anschluss in den Protokollen vom 26. Juni 2020, 25. September 2020 und 9. Oktober 2020 zusätzlich detailliert wiedergegeben worden seien. Die Beschwerde unterstelle dem Gesetzgeber zur Stellung der Gutachten in einem Berufungsverfahren eine Regelungsmotivation, die sich aber in keiner Gesetzesbegründung finde, insbesondere nicht zu § 63 Abs. 3 HHG a.F. Zutreffend weise das Verwaltungsgericht darauf, dass den externen Gutachten zwar eine beachtlich faktische Wirkung für die Berufungsliste zukomme, aber keine Bindungswirkung erzeugt werde. Unzutreffend sei auch die Beanstandung, die Gutachten seien bei der Auswahlentscheidung nicht berücksichtigt worden. Randnummer 19 Wegen der Einzelheiten seines Vorbringens wird auf die Schriftsätze des Antragsgegners vom 18. Oktober 2022 verwiesen. Randnummer 20 Der Beigeladene stellt keinen Antrag und hat sich auch sonst nicht am Verfahren beteiligt. II. Randnummer 21 Die Beschwerde bleibt auf der Grundlage des für den Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO maßgeblichen Beschwerdevorbringens ohne Erfolg. Randnummer 22 1. Die Beschwerde wird bereits den Anforderungen des Darlegungsgebots
GO nicht umfassend gerecht. Randnummer 23 Die Beschwerde muss gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen.
GO ist der Senat auf eine Prüfung der dargelegten Gründe beschränkt. Randnummer 24 Zur Erfüllung der in § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genannten Darlegungsanforderungen müssen die der angefochtenen Entscheidung zugrundeliegenden tragenden Überlegungen, die ein Beschwerdeführer in tatsächlicher und/oder rechtlicher Hinsicht für falsch oder unvollständig hält, genau bezeichnet und sodann im Einzelnen ausgeführt werden, warum diese unrichtig sind, welche rechtlichen Konsequenzen sich daraus ergeben und was richtigerweise zu gelten hat. Eine reine Bezugnahme auf erstinstanzliches Vorbringen genügt diesen Anforderungen ebenso wenig wie dessen schlichte Wiederholung (OVG NRW, Beschluss vom
besserung der Gutachten (Ziffer 2 des Schriftsatzes vom
jeder Betrachtungsweise unbegründet. Das Beschwerdevorbringen, das gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den Prüfungsumfang des Senats bestimmt, rechtfertigt keine Abänderung der angegriffenen Entscheidung. Randnummer 33 a) Das Verwaltungsgericht hat zunächst der Sache
einen zutreffenden Prüfungsmaßstab angewandt. Randnummer 34 Der Anordnungsanspruch des unterlegenen Beförderungsbewerbers, der die Verwirklichung der getroffenen Auswahlentscheidung durch die Beförderung des ausgewählten Mitbewerbers durch eine einstweilige Anordnung zu verhindern sucht, setzt voraus, dass die getroffene Auswahlentscheidung fehlerhaft ist und es jedenfalls möglich erscheint, dass der unterlegene Beförderungsbewerber bei einer rechtsfehlerfreien Bestenauslese
Rspr., vgl. etwa Senatsbeschluss vom 25. Februar 2021 - 1 B 376/20 -, juris Rn. 19 ). Randnummer 35 Das Verwaltungsgericht darf sich aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes i.S.v. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG in beamtenrechtlichen Eilverfahren, in denen ein Antragsteller die vorläufige Sicherung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs aus Art. 33 Abs. 2 GG begehrt, mit Blick auf den Grundsatz der Ämterstabilität nicht ohne weiteres mit einer nur summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage im Sinne des § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO begnügen. Das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes darf
Prüfungsmaßstab, -umfang und -tiefe nicht hinter einem Hauptsacheverfahren zurückbleiben. Das bedeutet, dass sich die Verwaltungsgerichte nicht auf eine wie auch immer geartete summarische Prüfung beschränken dürfen, sondern eine umfassende tatsächliche und rechtliche Überprüfung der Bewerberauswahl vornehmen müssen. Randnummer 36 Soweit der Antragsteller pauschal behauptet, die angefochtene Entscheidung verstoße gegen seine grundrechtsgleichen Rechte aus Art. 19 Abs. 4 i.V.m. Art. 33 Abs. 2 GG, weil das Verwaltungsgericht keine abschließende Prüfung der Sach- und Rechtslage – unabhängig von dem Antragstellervorbringen – vorgenommen habe, ist dies unzutreffend. Zunächst ist geklärt, dass die gerichtliche Pflicht zur Sachverhaltserforschung
GO durch die Mitwirkungspflicht des Antragstellers begrenzt wird. Für die Gerichte besteht auf der Grundlage der Verpflichtung zur Amtsermittlung nicht die Pflicht zu einer umfassenden Fehlersuche ohne begründeten Anlass. Die Beschwerde zeigt nicht – den Anforderungen des § 146 Abs. 3 Satz 4 VwGO entsprechend – auf, welche weiteren Gesichtspunkte das Verwaltungsgericht hätte würdigen müssen. Zudem geht die Rüge, der Beschluss des Verwaltungsgerichts verstoße gegen den Amtsermittlungsgrundsatz, von vornherein fehl. Denn das Gesetz sieht für das Rechtsmittel der Beschwerde anders als die Vorschriften über Berufung und Revision kein vorgeschaltetes, etwa von der erfolgreichen Rüge eines Verfahrensfehlers abhängiges Zulassungsverfahren vor. Der Verwaltungsgerichtshof prüft vielmehr als Beschwerdegericht – innerhalb des durch § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO gezogenen Rahmens – den Rechtsfall eigenständig sowohl tatsächlich als auch rechtlich im gleichen Umfang wie das Verwaltungsgericht. Letztlich hat das Verwaltungsgericht in der Sache eine umfassende und sorgfältige Prüfung der Auswahlentscheidung vorgenommen. Das Verwaltungsgericht hat maßstabskonform die vom Antragsteller begehrte einstweilige Anordnung abgelehnt. Randnummer 37 b)
2 GG, der auch bei der Besetzung einer Professorenstelle gilt, hat jeder Deutsche
seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte. Danach sind öffentliche Ämter im Wege der Bestenauslese zu besetzen. Die von Art. 33 Abs. 2 GG erfassten Auswahlentscheidungen können grundsätzlich nur auf Gesichtspunkte gestützt werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen. Randnummer 38 Hat sich der Dienstherr in der Stellenausschreibung des Personalauswahlinstruments eines Anforderungsprofils bedient und hierbei in rechtmäßiger Weise den Kreis der Bewerber durch das Aufstellen eines sog. konstitutiven Anforderungsprofils, dessen Merkmal die Bewerber zwingend erfüllen müssen, gesteuert und eingeengt, scheiden Bewerber, die ein konstitutives Merkmal nicht erfüllen, aus dem Auswahlverfahren aus. Ein umfassender Eignungs-, Befähigungs- und Leistungsvergleich (Qualifikationsvergleich) findet dann nur zwischen den Bewerbern statt, die das konstitutive Anforderungsprofil erfüllen. Randnummer 39 Das Auswahlverfahren der Hochschullehrer bestimmt die eigentlichen Träger der freien Forschung und Lehre innerhalb der Universität und ist deshalb mit der Garantie der Wissenschaftsfreiheit im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG besonders eng verknüpft (vgl. BVerfG, Urteil vom
diesem Maßstab erweist sich die streitgegenständliche Auswahlentscheidung des Antragsgegners zugunsten des Beigeladenen als rechtmäßig. Die Auswahlentscheidung des Antragsgegners leidet an keinen Verfahrensfehlern (aa). Die zugunsten des Beigeladenen getroffene Feststellung eines Qualifikationsvorsprunges ist tragfähig begründet und die Auswahlentscheidung des Präsidenten materiell-rechtlich nicht zu beanstanden (bb). Randnummer 42 aa) Die wesentlichen Auswahlerwägungen sind in einer den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG genügenden Weise dokumentiert. Randnummer 43 Aus Art. 33 Abs. 2 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG folgt die Pflicht des Dienstherrn, die seiner Entscheidung zugrunde liegenden wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich niederzulegen und dem unterlegenen Bewerber im Wege der Akteneinsicht zugänglich zu machen. Dadurch soll der für die Auswahlentscheidung zuständigen Stelle eine vollständige Bewertungsgrundlage geschaffen und dem Bewerber sowie ggf. dem Gericht eine sachgerechte Kontrolle ermöglicht werden (vgl. BVerfG(K), Beschluss vom 9. Juli 2007 - 2 BvR 206/07 -, juris Rn. 20 ff.; BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 2008 - 1 WB 19.08 -, juris Rn. 35). Randnummer 44 Für die Dokumentation in Bezug auf Auswahlinstrumente wie Assessment-Center, strukturierte Interviews oder Auswahlgespräche, die selbst nicht die Auswahlentscheidung, sondern deren Grundlage bilden und mithin dieser vorangehen, gelten nicht dieselben Dokumentationserfordernisse wie für die Auswahlentscheidung selbst. Vielmehr reicht es aus, wenn deren Gegenstand sowie die Bewertungen in Grundzügen
vollziehbar dokumentiert sind. Dies kann mit Protokollen oder Bewertungsbögen, aber auch in einer Begründung des abschließenden Vorschlags des Auswahlgremiums erfolgen (zu einem Assessment-Center vgl. OVG NRW, Beschluss vom
vollziehbare und eingehende Begründung der Entscheidung der Berufungskommission erforderlich. Diese muss dem Gericht auch im Lichte des oben dargelegten verfassungsrechtlich geschützten (Art. 5 Abs. 3 GG) und gerichtlich daher nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraums der Hochschule eine Überprüfung ermöglichen, ob die Grenzen des Beurteilungsspielraums eingehalten wurden oder ob die Entscheidung auf falschen Tatsachen oder sachfremden Erwägungen beruht. Hieraus folgt, anders als der Antragsteller meint, keine Pflicht zur gleichsam lückenlosen Protokollierung sämtlicher Abläufe – Probevorlesung, Probevortrag, Einzelgespräche – im Rahmen eines Auswahlverfahrens. Es genügt regelmäßig eine Protokollierung der Sitzungen der Berufungskommission oder ein Besetzungsbericht (vgl. OVG NRW, Beschluss vom
vollziehen kann, in welchen Bereichen er überzeugt oder Schwächen gezeigt hat. Das Verwaltungsgericht führt aus: Randnummer 48 „So wird im Berufungsbericht ausgeführt, dass die Vorträge des Antragstellers von der Berufungskommission als wenig motivierend und im Englischen etwas holprig bewertet worden seien. Die Kommission sei Überrascht gewesen, dass der Standortvorteil nicht mehr genutzt worden sei. lm Gespräch mit der Berufungskommission sei herausgekommen, dass der Antragsteller vor allem an der Weiterführung der bisherigen Arbeiten interessiert sei. Der Beigeladene habe in seinen Vorträgen eine große Begeisterungsfähigkeit gezeigt. Die sehr motivierende Art sei auch von den studentischen Vertretern der Berufungskommission klar hervorgehoben worden. Sein Englisch sei sehr gut gewesen, aber auch sein Deutsch, dass in seiner auf Englisch geschriebenen Bewerbung nur als ‚intermediate‘ beschrieben gewesen sei, sei überraschend gut gewesen. Es sei von der gesamten Berufungskommission als problemlos und gut bewertet worden.“ Randnummer 49 Überdies sind mit dem Protokoll vom
haltige Anbau von Sonderkulturen?" (Dauer 25 min, in deutscher Sprache), aus einem wissenschaftlicher Vortrag in englischer Sprache zu einem selbst gewählten Thema aus dem eigenen Forschungsbereich (Dauer 15 min) und aus einer Präsentation eigener Vorstellungen zur zukünftigen Ausrichtung von Lehre und Forschung im Bereich „Technik im Anbau von Sonderkulturen“ (Dauer 10 min, in deutscher Sprache). Den Inhalt der einzelnen Vorträge hatten mithin die Bewerber selbst auszugestalten und damit vollumfängliche Kenntnis. Im Übrigen sind die Bewertungen der Probevorträge in den Protokollen über die Sitzungen der Berufungskommission vom 25. September 2020 und vom 9. Oktober 2020 sowie im Berufungsbericht vom 9. Oktober 2020
vollziehbar dargelegt. Randnummer 52 Der Antragsteller zeigt nicht auf, warum die von ihm gerügte Protokollierung der Dokumentationspflicht nicht genügen soll, insbesondere, zu welchem Mehrwert an Transparenz und
vollziehbarkeit eine vollständige Ausformulierung des Wortlautes der Redebeiträge hätte führen können. Randnummer 53 bb) Die Beschwerde zeigt auch keine materiellen Fehler des Auswahlverfahrens auf. Randnummer 54 Die Auswahlentscheidung des Präsidenten ist materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. Er beruht auf einem ebenfalls inhaltlich nicht zu beanstandenden Berufungsvorschlag der Berufungskommission, deren Qualifikationsvergleich keine Rechtsfehler aufweist. Randnummer 55
zuweisen gewesen seien. Die Aufgaben der Professur in Zusammenhang mit der Lehre würden im Anforderungsprofil nicht nur an zweiter Stelle, sondern eher beiläufig genannt. Randnummer 60 Dieser Vortrag des Antragstellers geht von einem nicht zutreffendem Verständnis des Anforderungsprofils aus. Randnummer 61 Inhalt und Bindungswirkung des in einer Stellenausschreibung enthaltenen Anforderungsprofils sind durch eine entsprechend § 133 BGB am objektiven Empfängerhorizont potentieller Bewerber orientierte Auslegung zu ermitteln (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Juli 2014 - 2 B 7.14 -, juris Rn. 8). Randnummer 62 Ausweislich der Stellenausschreibung wurde „eine exzellent qualifizierte Persönlichkeit mit international ausgewiesenen Forschungsleistungen und starker Praxisorientierung auf einem oder mehreren Gebieten der Verfahrenstechnik, der Automatisierung, der Maschinensteuerung, der Robotik und Fernsteuerung (Precision Farming) zur Bewirtschaftung von Sonderkulturen mit den Schwerpunkten Wein- und Gartenbau gesucht“. Zu den Aufgaben zählen: das Erarbeiten technischer Grundlagen und
haltiger Lösungen zur Automatisation und Robotik sowie alternativen Antrieben für eine energieautarke Bewirtschaftung von Sonderkulturen. Weiter heißt es: „In der Lehre vertritt die Professur das Fachgebiet in den wein- und gartenbaulichen Bachelor- und Masterstudiengängen der HGU mit einem Deputat von neun Semesterwochenstunden. Sie/Er ist in der Lage, Lehrveranstaltungen in deutscher und englischer Sprache durchzuführen.“ Das Profil wird in der Stellenausschreibung wie folgt beschrieben: „Bewerberinnen und Bewerber können ein abgeschlossenes Hochschulstudium in Agrarwissenschaften, Weinbau und Oenologie, Gartenbau, Agrartechnik, Maschinenbau oder verwandten Bereichen sowie exzellente wissenschaftliche Leistungen,
gewiesen durch Promotion, Habilitation bzw. habilitationsäquivalenten Leistungen vorweisen. Pädagogische Eignung, die erfolgreiche Einwerbung von Drittmitteln und der Ausschreibung entsprechende Erfahrungen in Lehre und Forschung werden erwartet. Praxiserfahrung außerhalb der Hochschule ist von Vorteil. Die Bereitschaft zur interdisziplinären Zusammenarbeit, die aktive Mitarbeit in der Selbstverwaltung der Hochschule sowie in nationalen und internationalen Gremien des Wein- und Gartenbaus wird erwartet.“ Abschließend wird hinsichtlich der Einstellungsvoraussetzungen und Leistungsanforderungen sowie Aufgaben auf die gesetzlichen Bestimmungen der §§ 61-63, 68, 69 HHG a.F. verwiesen. Randnummer 63 Aus diesen Formulierungen ergibt sich nicht, dass der Schwerpunkt der Professur auf der Praxis liegt und es damit sowohl im Rahmen der Forschung als auch der Lehre auf die Praxis und nicht die Theorie ankommt. Weiterhin lässt sich hieraus nicht entnehmen, dass die Lehre eine untergeordnete Rolle spielt und es daher auf die pädagogische Eignung nicht ankommt. Randnummer 64
1 Satz 2 HHG a.F. haben Professoren neben der Durchführung von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben (Nr. 1) die Aufgabe, Lehrveranstaltungen ihrer Fächer in allen Studiengängen abzuhalten (Nr. 2). Folglich normiert § 62 Abs. 1 HHG a.F. als Mindesteinstellungsvoraussetzung die für die Erfüllung der Aufgaben
1 HHG a.F. erforderliche pädagogische Eignung. Schließlich regelt § 69 HHG a.F. ausdrücklich die Lehrverpflichtung. Es ist eine ganz wesentliche Aufgabe einer Professur, Wissen an die Studierenden zu vermitteln. Die Lehre gehört zu den dienstlichen Pflichten der Hochschullehrer (vgl. BVerfG, Beschluss vom
vollziehbar festgelegt werden, so dass nicht im
hinein habe festgelegt werden dürfen, dass es maßgeblich auf peer-reviewed Publikationen ankomme, setzt der Antragsteller sich zunächst mit der gerichtlichen Begründung nicht hinreichend auseinander. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass nichtkonstitutive bzw. fakultative Merkmale einen Wertungsspielraum eröffnen und nicht zum Ausschluss aus dem weiteren Auswahlverfahren berechtigten. Daher sei es unerheblich, dass diese Merkmale nicht - wie vom Antragsteller gefordert - bereits in der veröffentlichten Ausschreibung näher spezifiziert worden seien. Der Antragsteller überdehne die Anforderungen, die an die inhaltliche Bestimmtheit nichtkonstitutiver bzw. fakultativer Merkmale zu stellen seien. Mit der bloßen Behauptung des Gegenteils (Ziffer 5 der Beschwerde) vermag die Beschwerde die rechtliche Würdigung des Verwaltungsgerichts aber nicht zu erschüttern. Randnummer 68 Darüber hinaus hat der Antragsgegner das Anforderungsprofil und die Bewertungskriterien nicht im
hinein festgelegt, wie der Antragsteller trotz Kenntnis von den Richtlinien zur Verwendung der Evaluierungskriterien im wissenschaftlichen Berufungs- und Karrieresystem der Hochschule Geisenheim (Stand 6. November 2018) behauptet. Hiernach kommt es für die Personalauswahl auf die Evaluierungskategorien Forschung und Wissenstransfer, akademische Lehre, akademische Selbstverwaltung und akademisches Engagement sowie soziale und Personalführungskompetenzen an.
Ziffer 4 wird in der Evaluierungskategorie „Forschung und Wissenstransfer“ u.a. auf das Evaluierungskriterium „Publikationen: Monographien, Buchbeiträge, Artikel in begutachteten Zeitschriften (Peer-Review) und Konferenzbeiträge“ abgestellt.
Ziffer 7 setzt die direkte Berufung auf eine dauerhafte W 3-Professur voraus, dass die Kandidatin oder der Kandidat zu den national und/oder international anerkannten Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern ihrer Disziplin zählen, in der akademischen Lehre sehr gute Leistungen
weisen und sich in der akademischen Selbstverwaltung und dem akademischen Engagement eingebracht hat sowie vorhandene Soziale und Personalführungskompetenz
weisen kann. Randnummer 69 (b) Die Berufungskommission hat ihren Berufungsvorschlag auf eine mit Blick auf das Anforderungsprofil der streitgegenständlichen Stelle hinreichende Erkenntnisgrundlage gestützt. Es ist nicht zu beanstanden, dass sie neben den beiden vergleichenden Gutachten auswärtiger Fachleute auch auf Berufungsvorträge bestehend aus einer Probevorlesung, einem wissenschaftlichen Vortrag und einer Präsentation sowie auf persönliche Gespräche abgestellt hat. Randnummer 70
3 Satz 4 HHG a.F. erteilt der Präsident den Ruf. Der Entscheidung über die Erteilung des Rufs voran geht das in § 63 Abs. 2 HHG a.F. geregelte Auswahl- und Vorschlagsverfahren. Es begegnet im Hinblick auf Art. 33 Abs. 2 GG keinen Bedenken, wenn eine Universität die maßgebliche Entscheidung über die Vergabe des Statusamts eines Professors durch Gremien vorbereiten lässt, sofern diese vorbereitenden Schritte ihrerseits den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG genügen. Indem die von Dekanat und Präsidenten eingesetzte Berufungskommission - die mehrheitlich von Hochschullehrern besetzt ist - einen Berufungsvorschlag erarbeitet, wird die durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG grundrechtlich geschützte Beurteilungskompetenz der Hochschule über die Qualifikation eines Bewerbers zur Geltung gebracht (vgl. Senatsbeschluss vom
Ziffer 3.5.2 des Berufungsleitfadens sichtet die Berufungskommission die eingegangenen Bewerbungen und erstellt eine Liste von
dem Prinzip der Bestenauslese
2 GG (vor)ausgewählten Bewerbern, die von der Personalabteilung auf Berufungsfähigkeit
HHG und bei Tenure-Track-Professuren
3 HHG geprüft werden.
positiver Rückmeldung lädt die Berufungskommission diese zu einer Vorstellung z. B. in Form eines Lehrvortrages, eines wissenschaftlichen Probevortrags oder einer anderen für die Bestenauslese geeigneten Präsentation/Prüfung und einem Gespräch ein.
Ziffer 3.5.3 des Berufungsleitfadens fordert die Berufungskommission mindestens zwei vergleichende Gutachten auswärtiger (auch internationaler) Fachleute für die Bewerber an. Damit erarbeitet die Berufungskommission ihre Empfehlung auf Basis vieler Säulen (so Viergutz, in: von Coelln/Thürmer, BeckOK Hochschulrecht Hessen, Stand: 01.08.2022, § 69 Rn. 15). Randnummer 73 Vor diesem Hintergrund ist es nicht ermessensfehlerhaft, dass die Berufungskommission Berufungsvorträge bestehend aus einer Probevorlesung, einem wissenschaftlichen Vortrag und einer Präsentation vorgesehen sowie persönliche Gespräche durchgeführt hat. Randnummer 74 Die Rüge des Antragstellers, es sei unzulässig auf diese „schlaglichtartige Momentaufnahme“ abzustellen, da sie keine hinreichende Erkenntnisgrundlage für die Bewertung der besonders relevanten Eignung im Bereich der Forschung böten, orientiert sich an der Rechtsprechung des Senats zu beamten- und richterrechtlichen Auswahlverfahren. Hier ist regelmäßig davon auszugehen, dass Erkenntnisse aus Auswahlgesprächen und Assessment Centern als Momentaufnahmen lediglich Aussagen zu Eignung und Befähigung („Potentialanalyse“) ermöglichen, nicht aber Aussagen zur fachlichen Leistung, welche eine längerfristige Beobachtung voraussetzen (vgl. etwa Senatsbeschluss, Beschluss vom
gewiesen wird, sowie die pädagogische Eignung vorausgesetzt. Die damit geforderten und im Rahmen des Eignungs- und Leistungsvergleichs zu beurteilenden persönlichen und fachlichen Kompetenzen werden typischerweise nicht durch dienstliche Beurteilungen und Zeugnisse über eine - etwaige - vorangegangene Tätigkeit dokumentiert. Die wissenschaftliche Qualifikation ist anhand der - bereits bewerteten - Promotionsleistung sowie gegebenenfalls weiterer wissenschaftlicher Veröffentlichungen zu beurteilen; dies erfolgt durch die Hochschule selbst, gegebenenfalls auf der Grundlage einzuholender Gutachten, ohne dass es hierfür der Einschätzung durch frühere Dienstvorgesetzte oder Arbeitgeber bedürfte.
2 Satz 3 HHG a.F. wird die pädagogische Eignung durch selbständige Lehre
gewiesen, deren Qualität durch Evaluierung oder auf andere Weise festgestellt wird. Für die Bewertung der pädagogischen Eignung besteht daher ein weiter Beurteilungsspielraum, als Erkenntnismittel kommen hier insbesondere Probevorträge, Probelehrveranstaltungen sowie Evaluationsergebnisse früherer Lehrveranstaltungen in Betracht (vgl. OVG B-B, Beschluss vom 30. März 2017 - 10 S 32.16 -, juris Rn. 7). Randnummer 75 Daher bewegt sich die Berufungskommission im Rahmen ihres Beurteilungsspielraums, wenn sie das Abhalten einer Probevorlesung als wesentliches Element zur Feststellung und Bewertung der pädagogischen Eignung ansieht.
Ziffer 3.5.2 des Berufungsleitfadens sollen in den Vorträgen und Gesprächen die Bewerber ihre Kompetenzen in den Kategorien Forschung und Wissenstransfer, akademische Lehre, akademische Selbstverwaltung und Engagement, soziale und Personalführungskompetenzen auf den - für das Profil der zu besetzenden Stelle - relevanten Gebieten zeigen. Sofern es das Profil der Professur vorsieht, ist zusätzlich die Anwendung und Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden aus der beruflichen Praxis darzustellen. Die Berufungskommission prüft auch, ob die Bewerber zum Institut und zur Hochschule passen. Randnummer 76 Soweit der Antragsteller rügt, es sei nicht ersichtlich, dass Maßstäbe und/oder Kriterien für die Bewertung der Auswahlgespräche und Probevorlesungen festgelegt worden seien (S. 5 der Beschwerdebegründung), steht dies im Widerspruch zum erstinstanzlichen Vorbringen, wo der Antragsteller ausgeführt hat, es bestehe ein strukturierter Aufbau der Fragestellung in dem „Gesprächsleitfaden für die Bewerbergespräche im Rahmen der Besetzung der W3-Professur ‚Technik im Aufbau von Sonderkulturen‘“ (S. 35 des Schriftsatzes vom 25. Februar 2021). Randnummer 77 Werden Auswahlgespräche zur Feststellung und Bewertung leistungsbezogener Elemente durchgeführt, so setzt dies voraus, dass die Durchführung eines derartigen Gesprächs den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG genügt. Dazu ist es erforderlich, dass alle Bewerber tatsächlich die gleiche Chance haben, ihre fachliche und/oder persönliche Eignung unter Beweis zu stellen. Dies umfasst insbesondere die Befragung zu gleichen oder vergleichbaren (leistungsbezogenen) Themenkomplexen in einem formalisierten Rahmen sowie die Möglichkeit, in gleichem und ausreichend großem Zeitraum zu antworten. Das setzt weiter voraus, dass diese Auswahlgespräche - für die Bewerber erkennbar -
im Vorhinein festgelegten, einheitlichen Kriterien und Maßstäben bewertet und die Ergebnisse hinreichend dokumentiert werden (so VGH BW, Beschluss vom
3 Satz 2 HHG a.F. - um „Soll“-Vorgaben. Mit der Formulierung „beigefügt“ wird nicht einmal eine zwingende Berücksichtigungspflicht normiert. So kann von der Einholung der Gutachten abgesehen werden, wenn die Vorgeschlagenen bereits Professoren sind oder im Berufungsverfahren auswärtige Professoren des betreffenden Fachs beteiligt waren (vgl. Viergutz, in: von Coelln/Thürmer, BeckOK Hochschulrecht Hessen, Stand: 01.08.2022, § 69 Rn. 14). Randnummer 83 Im Gegensatz zur vom Antragsteller vertretenen Meinung gilt vielmehr, dass die Gutachten von der Berufungskommission nicht schematisch übernommen werden dürfen. Sie muss zu einem eigenständigen Ergebnis unter Würdigung der gesamten Erkenntnisgrundlagen kommen. Die Berufungskommission muss nicht zwingend der von den Gutachten vorgeschlagene Reihenfolge der Listenkandidaten folgen, sie muss sie nur unter sachlichen Kriterien bei ihrer Entscheidungsfindung würdigen. Dies wird in Ziffer 3.6 des Berufungsleitfadens deutlich, wonach die Berufungskommission
Eingang der Gutachten unter Würdigung aller vorhandenen Unterlagen und Eindrücke (Bewerbungsunterlagen, Vorträge, Vorstellungsgespräch, Gutachten) eine Liste und eine Reihung der Kandidatinnen und Kandidaten beschließt. Einer Bindung an die Reihung durch die Gutachter steht weiterhin entgegen, dass
Ziffer 3.5.3 des Berufungsleitfadens die Gutachter „gebeten“ werden, eine Listenplatzierung zu „empfehlen“, mithin eine solche nicht immer zwingend vorliegt. Randnummer 84 Fehl geht auch die Begründung, nur bei der vom Antragsteller vertretenen Auslegung wäre der Hessische Gesetzgeber seinem Regelungsauftrag aus Art. 33 Abs. 2 GG
gekommen und hätte ein Äquivalent für dienstliche Beurteilungen im Rahmen des Verfahrens zur Besetzung von Professorenstellen geschaffen. Der Antragsteller berücksichtigt nicht hinreichend, dass die normativen Vorgaben und von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze in beamten- und richterrechtlichen Auswahlverfahren nicht in gleicher Weise für Auswahlverfahren an Hochschulen gelten. Die Funktion und Aussagekraft von dienstlichen Beurteilungen oder vergleichbaren Dienstleistungszeugnissen hat bei Besetzung von Professorenstellen grundsätzlich keine Bedeutung. Die vergleichenden Gutachten der beiden auswärtigen Fachleute ersetzen nicht dienstliche Beurteilungen. Der Antragsgegner weist zutreffend darauf hin, dass die Beschwerde dem Gesetzgeber eine Regelungsmotivation unterstellt, die sich in keiner Gesetzesbegründung findet. Randnummer 85 Nicht durchzudringen vermag der Antragsteller ferner mit dem Vorbringen, der Sinn und Zweck der Heranziehung externer Gutachten bestehe darin, dafür Sorge zu tragen, dass auf Seite der für die Bewertung der Eignung zuständigen Personen die notwendige Objektivität, Neutralität und Voreingenommenheit hinsichtlich der Bewerber bzw. des Ausgangs des Stellenbesetzungsverfahrens besteht. Dürfe die Berufungskommission von den Gutachten abweichen, würde dies unterlaufen. Dabei berücksichtigt der Antragsteller nicht hinreichend, dass auch die Mitglieder der Berufungskommission objektiv, neutral und unvoreingenommen zu entscheiden haben. So werden Befangenheitsgründe vor der Bestellung geklärt und dokumentiert. Randnummer 86 Jedenfalls hält es sich im Rahmen des eröffneten Beurteilungsspielraums der Berufungskommission, aus hochschulinternen oder anderen sachlichen Gründen von den Gutachten abzuweichen. Denn sie stellen - wie bereits ausgeführt - nur ein Element neben anderen dar, die als Erkenntnisgrundlage für den Besetzungsvorschlag der Berufungskommission dienen. Den Gutachtern kommt keine allein ausschlaggebende Bedeutung zu (vgl. OVG Rh-Pf., Beschluss vom 28. September 2007 - 2 B 10825/07 -, juris Rn. 13). Dies bedeutet, dass sich die Berufungskommission mit entsprechender Begründung nicht zwingend an die von den Gutachten vorgeschlagene Reihenfolge der Listenkandidaten halten muss, sie muss sie nur unter sachlichen Kriterien bei ihrer Entscheidungsfindung würdigen. Randnummer 87 Da die professoralen Mitglieder der Berufungskommission fachkompetent über die Bewerbungen entscheiden können, sind sie – entgegen dem Beschwerdevorbringen – in der Lage, eine eigene fachliche Bewertung der Bewerber vorzunehmen. Hinzu kommt, dass sie im Gegensatz zu den auswärtigen Gutachtern die Vorstellungen der Bewerber verfolgt haben und daher in der Lage sind, sich auch aus dem direkten Kontakt heraus ein vollständiges Bild zur Qualifikation der Bewerber zu machen. Von daher kann die Bedeutung der auswärtigen Gutachten im Berufungsverfahren gerade aufgrund des umfassenden Eindrucks, den die Berufungskommission von den Bewerbern gewinnt, eingeschränkt sein. Die Berufungskommission, der im Berufungsverfahren selbst die Funktion eines Gutachters zukommt, hat daher die Möglichkeit, die gutachterlichen Feststellungen zu erschüttern und in hinreichend substantiierter und von fachwissenschaftlichem Sachverstand getragener Weise zu widersprechen (so Epping/Nölle, Niedersächsisches Hochschulgesetz, 2016, § 26 Rn. 199). Randnummer 88 Hieran gemessen hat die Berufungskommission mit sachlichen Erwägungen ihre Abweichung von den beiden Gutachten begründet. Entgegen dem Beschwerdevorbringen hat sie die beiden Gutachten gerade nicht unberücksichtigt gelassen, sondern einer kritischen Würdigung unterzogen. Ausweislich des Berufungsberichts hat die Berufungskommission entgegen der Empfehlung der Gutachter den dritten Bewerber wegen des durchgehenden Eindruckes in den Gesprächen nicht auf die Liste gesetzt, weil die Lehre eine für ihn eher untergeordnete Rolle gespielt und er einen starken Fokus auf Zusatzeinkommen gelegt habe. Die Papierform habe deutlich mehr erwarten lassen, weshalb die Platzierung durch die Gutachter vollkommen
vollziehbar gewesen sei. Der Antragsteller und der Beigeladene wurden durch die Berufungskommission als gleichwertig angesehen, während in beiden Gutachten der Antragsteller vor dem Beigeladenen platziert worden sei. Die Entscheidung gegen die Gutachten sei zum einen darin begründet, dass der Eindruck in den Vorträgen und in den Gesprächen vor Ort zu einer deutlich besseren Bewertung des Beigeladenen geführt habe, während der doch wenig enthusiastische Vortrag des Beigeladenen zu einer etwas schlechteren Bewertung geführt habe. In beiden Gutachten sei ein sehr starkes Gewicht auf die Kenntnisse im Sonderkulturanbau gelegt worden. Die Berufungskommission gehe jedoch davon aus, dass eine Einarbeitung möglich sei, wie die Vergangenheit gezeigt habe. Daher sei die gutachterliche Bewertung, dass das Entwicklungspotential des Beigeladenen eher im Bereich der Agrartechnik läge, nicht
vollziehbar. Schließlich habe der Beigeladene Kenntnisse im Bereich der Sonderkulturen vorzuweisen, auch wenn diese in seiner Bewerbung „gut versteckt“ gewesen seien. Auch sei in beiden Gutachten erstaunlich wenig Wert auf die Bedeutung der wissenschaftlichen und peer-reviewed Artikel gelegt worden. Randnummer 89 Entgegen dem Beschwerdevorbringen musste die Berufungskommission auch nicht neue Gutachten erstellen lassen oder die Gutachter zur Überarbeitung veranlassen. Indem die Gutachten ein starkes Gewicht auf die Kenntnisse im Sonderkulturanbau gelegt sowie die Potentiale des Antragstellers im Sonderkulturanbau und die des Beigeladenen in der Agrartechnik gesehen haben und damit von der Einschätzung der Berufungskommission abgewichen sind, liegt kein Fehler vor, der die Tauglichkeit der Gutachten als Erkenntnisgrundlage in Frage stellt. Überdies würde mit einem
besserungsauftrag auf den Inhalt des Gutachtens Einfluss ausgeübt und der Sinn und Zweck des Gutachtenauftrages konterkariert. Randnummer 90 § 63 HHG a.F. verlangt auch nicht, dass Gutachter bei den Probevorträgen anwesend sind. Ausreichend ist vielmehr, dass die Gutachten
Aktenlage erstellt werden, da die Mitglieder der Berufungskommission selbst einen persönlichen Eindruck bekommen, der nicht unbedingt für das Gutachten erforderlich ist. Randnummer 91 Soweit der Antragsteller zur Begründung seiner Auffassung anführt, aus den Regelungen des Berufungsleitfadens und der Berufungsrichtlinie bzw. aus dem Zusammenhang der Regelungen ergebe sich unmissverständlich, dass die Gutachten erst im Anschluss an die Probevorlesungen und Gespräche zu erstellen seien, mag diese zeitliche Reihenfolge zwar zutreffend sein. Ausweislich Ziffer 3.5.2 des Berufungsleitfadens berät die Berufungskommission
den Vorträgen und Gesprächen über die Eindrücke und verständigt sich im Rahmen einer Shortlist auf möglichst drei Kandidatinnen und Kandidaten, für die Gutachten entsprechend Ziffer 3.5.3 angefordert werden. Allerdings werden
Ziffer 3.5.3 den Gutachterinnen und Gutachtern lediglich die Bewerbungsunterlagen der zu begutachtenden Bewerberinnen und Bewerber, der Ausschreibungstext sowie die Berufungskriterien datenschutzkonform zur Verfügung gestellt. Hieraus ergibt sich jedoch nicht, dass die Gutachter auch die Berufungsvorträge und Einzelgespräche zu bewerten haben. Randnummer 92
dem diese Vorträge gehalten worden waren, wurden externe Gutachten zu den drei Bewerbern eingeholt.
Würdigung der Probevorträge, der Einzelgespräche und der Gutachten kam die Berufungskommission in ihrer Sitzung vom 9. Oktober 2020 zu der vorgeschlagenen Reihung, die den Beigeladenen auf Platz eins und den Antragsteller auf Platz zwei vorsah. Randnummer 96 Bei ihrer Gesamtwürdigung hat die Berufungskommission sowohl beim Antragsteller als auch beim Beigeladenen unterschiedliche Stärken und Schwächen im Bereich der Forschung und Lehre festgestellt, die im Berufungsbericht
vollziehbar dargelegt werden. So kommt die Berufungskommission in einem ersten Schritt der Bewertung der Eignung für Forschung und Lehre zu dem Ergebnis einer qualitativen Gleichwertigkeit beider Bewerber. Ausschlaggebend für die Reihung durch die Berufungskommission waren dann – entgegen der Annahme des Antragstellers – nicht primär oder allein die fehlenden peer-reviewed Veröffentlichungen und die wenig enthusiastischen Lehrvorträge des Antragstellers. Vielmehr wurde der Antragsteller von der Berufungskommission nur „als Sicherung der Kontinuität“ angesehen, während sie bei dem Beigeladenen davon ausging, dass er eher „neue Impulse“ setzen und „durch seine Expertise die der Mitarbeiter positiv ergänzen“ werde. Randnummer 97 Soweit der Antragsteller der Auffassung ist, er erfülle die Kriterien hinsichtlich des Anforderungsprofils in der Ausschreibung bei objektiver Betrachtung besser als der Beigeladene, weil er unter anderem eine Vertretungsstelle bereits wahrgenommen habe, bleibt auch dieser Vortrag ohne Erfolg. Vor dem Hintergrund der verfassungsrechtlich geschützten Beurteilungskompetenz der Hochschule aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG, die sich insbesondere auf die Bewertung der fachlichen Qualifikation der Bewerber, d.h. der wissenschaftlichen Eignung und Lehrbefähigung, und auf den Qualifikationsvergleich zwischen den Bewerbern erstreckt (vgl. BayVGH, Beschluss vom
6 Satz 1 Nr. 2 GKG auszugehen von der Hälfte der Jahresbezüge für das angestrebte Amt in Höhe von 38.410,92 € (6 x monatliches Grundgehalt der Stufe 1: 6.343,67 ab
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