Alternativenprüfung im artenschuztrechtlich relevanten Bauleitplanverfahren Leitsatz 1. Werden durch den Vollzug eines Bebauungsplans artenschutzrechtliche Verbotstatbestände verwirklicht, darf eine G
§ 1Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b Bau
GB genannten Schutzgüter bestehen. Danach sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne besonders die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes – BNatSchG - zu berücksichtigen. Randnummer 21 Unter Natura 2000-Gebieten sind nach der Definition in § 7 Abs. 2 Nr. 8 BNatSchG die Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung i.S.d. § 7 Abs. 2 Nr. 6 BNatSchG sowie die Europäischen Vogelschutzgebiete i.S.d. § 7 Abs. 2 Nr. 8 BNatSchG zu verstehen. Vorhaben, die einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Vorhaben oder Plänen geeignet sind, ein solches Gebiet erheblich zu beeinträchtigen, und nicht unmittelbar der Verwaltung des Gebiets dienen, sind nach § 34 Abs. 1 S. 1 BNatSchG vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebiets zu überprüfen. Eine solche Eignung können nicht nur Vorhaben besitzen, die innerhalb eines Natura 2000-Gebiets verwirklicht werden sollen, sondern auch außerhalb eines solchen Gebiets geplante Vorhaben, so etwa dann, wenn sie mit den von ihnen ausgehenden Immissionen in das Schutzgebiet hineinwirken (vgl. Rieger in Schrödter, BauGB, Kommentar, 9. Aufl., 2019, § 29 Rdnr. 48). Randnummer 22 Entscheidend für die Beantwortung der Frage, ob Anhaltspunkte
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GB genannten Belange bestehen, ist mithin, ob die im Plangebiet unstreitig vorkommenden Wiesenknopf-Ameisenbläulinge als Teilpopulation der unter Schutz gestellten Metapopulation in der Wieseckaue FFH-Gebiet 5318-302 anzusehen sind. Randnummer 23 Für die Annahme derartiger „Anhaltspunkte“ sprechen Aussagen der Gutachter Dr. A... und B... in dem artenschutzrechtlichen Fachbeitrag zum Bebauungsplan RÖ 07/05 „In der Roos“ vom April 2019 (Bl. 930 ff. BA, im Folgenden: Fachbeitrag). In dem Fachbeitrag wird zunächst hinsichtlich des Dunklen Wiesenknopf-Ameisenbläulings ausgeführt, die Metapopulationen dieser Art setzten sich in der Regel aus mehreren Teilpopulationen (Kolonien) zusammen, die räumlich voneinander getrennt seien. Ein Individuenaustausch zwischen den Kolonien von 3 Kilometer Entfernung sei möglich. Die maximal bisher festgestellte Flugdistanz, die ein Individuum innerhalb von 24 Stunden zurücklegen könne, habe bei 8 Kilometern gelegen (Bl. 987 BA, S. 52 Fachbeitrag). Ähnliches wird zu dem Hellen Wiesenknopf-Ameisenbläuling ausgeführt. Diese Art setze sich in der Regel ebenfalls aus mehreren Teilpopulationen (Kolonien) zusammen, die räumlich voneinander getrennt seien. Auch hier sei ein Individuenaustausch zwischen den Kolonien bis 2,5 Kilometer Entfernung möglich. Die maximale, bisher bekannte „Zwischen-Patch-Mobilität“ habe eine Strecke von 2.450 m betragen (vgl. Bl. 999 BA, S. 64 Fachbeitrag). Hinsichtlich des Dunklen Wiesenknopf-Ameisenbläulings führt der Fachbeitrag weiter aus, es handele sich um einen Patch, der ursprünglich vermutlich in engem Zusammenhang mit der Metapopulation der Wieseckaue FFH-Gebiet 5318-302 zu sehen sei. Inwieweit heute noch regelmäßige, für eine Zugehörigkeit zu der Metapopulation notwendige Austauschfunktion zwischen diesem Lebensraum und den Teilpopulationen des FFH-Gebietes bestünden, sei nicht geklärt. Wegen der verinselten, durch starke Verbreitungsbarrieren in alle Himmelsrichtungen geprägte Lage innerhalb der Ortslage von Rödgen, aber auch wegen der großen Distanzen zu den nächstgelegenen bekannten Vorkommen der Art, die alle größer als 300 bis 400 m entfernt lägen, sei es nicht auszuschließen, dass es sich bei dem nachgewiesenen Bestand um eine kleine Restpopulation ohne Metapopulationsstruktur handele (vgl. Bl. 990 BA, S. 55 Fachbeitrag). Ähnliche Ausführungen finden sich hinsichtlich eines Bezugs der Population des Hellen Wiesenknopf-Ameisenbläulings im Plangebiet zu der Metapopulation der Wieseckaue FFH-Gebiet 5318-302, auch hier bleiben die Gutachter in ihrer Einschätzung nicht eindeutig, sondern erläutern, dass der Bezug zur Metapopulation „nicht geklärt sei“ und es „nicht auszuschließen“ sei, dass die Restpopulation ohne Metapopulationsstruktur anzusehen sei (vgl. Bl. 1002 BA, S. 67 Fachbeitrag). Gleichwohl kommen die Gutachter in dem von ihnen vorangestellten Fazit zu dem Ergebnis, die Prüfung des geplanten Vorhabens habe hinsichtlich der Erfüllung der Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG sowie hinsichtlich des Vorliegens der Ausnahmevoraussetzungen gemäß § 45 Abs. 7 BNatSchG ergeben, dass unter Berücksichtigung der benannten Maßnahmen einer Zulassung des Vorhabens keine artenschutzrechtlichen Belange entgegenstünden (vgl. Bl. 955 BA, S. 21 Fachbeitrag). Randnummer 24 Entgegen der Auffassung des Antragstellers ergeben sich allerdings weder aus der Stellungnahme des NABU vom 08.06.2018 (Bl. 794 BA) noch aus derjenigen der Unteren Naturschutzbehörde vom 05.06.2028 (Bl. 821 BA) Anhaltspunkte für einen Bezug der Population der streng geschützten Wiesenknopf-Ameisenbläulinge im Plangebiet zu der Metapopulation in dem benachbarten FFH-Gebiet. Denn in beiden Stellungnahmen wurde zwar auf das Vorkommen besonders geschützter Arten, nämlich der Wiesenknopf-Ameisenbläulinge, hingewiesen, nicht jedoch auf einen Zusammenhang dieser Population zu der im FFH-Gebiet geschützten Metapopulation. Randnummer 25 Unter Einstellung dieser Vorgaben spricht zwar überwiegend viel dafür, dass Anhaltspunkte i.S.d. § 13a Abs. 1 Satz 5 BauGB
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GB genannten Schutzgüter aufgrund der Aussagen der Gutachter Dr. A... und B... anzunehmen waren, dies musste jedoch vom Senat aufgrund der nachfolgenden Ausführungen nicht abschließend geprüft werden. Randnummer 26 Denn dem Bebauungsplan steht im Zeitpunkt seines Erlasses wegen mangelnder Vollzugsfähigkeit aufgrund der Verwirklichung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände § 1 Abs. 3 BauGB entgegen. Die Voraussetzungen einer Ausnahmelage gem. § 45 Abs. 7 BNatSchG sind mangels Alternativenprüfung und der in diesem Zusammenhang erforderlichen Ermittlungen für den Senat nicht erkennbar. Randnummer 27 Ein Bebauungsplan verstößt gegen das in § 1 Abs. 3 BauGB enthaltene Gebot der Erforderlichkeit der Planung, wenn er aus Rechtsgründen der Vollzugsfähigkeit entbehrt und deshalb die mit seinem Erlass gesetzte Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung nicht zu erfüllen vermag. Außerdem erweist sich in einem solchen Fall die in § 1 Abs. 5 Satz 1 BauGB konkretisierte Aufgabe der Bauleitplanung – eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung zu gewährleisten – als undurchführbar. Auch rechtsstaatliche Grundsätze sind berührt; denn Recht, dessen Vollzugsunfähigkeit im Zeitpunkt seines Erlasses feststeht, ist sinnlos (BVerwG, Beschluss vom 25.08.1997 – 4 NB 12.97 –, juris Rdnr. 13; siehe auch BVerwG, Beschluss vom 12.11.2020 – 4 BV 15.20 –, juris Rdnr. 6). Randnummer 28 Die nachfolgende Umsetzung der mit einem Bebauungsplan getroffenen Festsetzungen ist auch dann faktisch unmöglich, wenn infolge seines Vollzugs artenschutzrechtliche Zugriffsverbote im Sinne von § 44 BNatSchG verwirklicht würden und Ausnahmen und Befreiungen nicht in Betracht kommen. Randnummer 29 Der Plangeber ist daher gehalten, die Verwirklichung arten- und naturschutzrechtlicher Verbotstatbestände bereits während der Planaufstellung vorausschauend zu ermitteln und zu beurteilen, ob die vorgesehenen Festsetzungen auf überwindbare artenschutzrechtliche Hindernisse treffen würden (vgl. BVerwG, Urteil vom 08.03.2017 – 4 CN 1.16 –, juris Rdnr. 22; Hess. VGH, Beschluss vom 25.09.2018 – 3 B 1684/18.N –, juris Rdnr. 17 ; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 09.09.2020 – 5 S 734/18 –, juris Rdnr. 106; Hamb. OVG, Beschluss vom 01.04.2020 – 2 Es 1/20.N –, juris Rdnr. 53). Randnummer 30 Unstreitig werden durch den Vollzug des Bebauungsplans artenschutzrechtliche Verbotstatbestände verwirklicht. Der Fachbeitrag, auf den die Begründung des Bebauungsplans Bezug nimmt (vgl. S. 44 der Planbegrünung), kommt bei der Prognose und Bewertung der Tatbestände nach § 44 BNatSchG hinsichtlich des Dunklen Wiesenknopf-Ameisenbläulings (Maculinea nausithous = M. nausithous) zu dem Ergebnis, dass Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, beschädigt oder zerstört werden, ohne dass Vermeidungsmaßnahmen möglich sind und die ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang ohne vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF) nicht gewahrt wird (Bl. 991 ff. Behördenakte, S. 56 des Fachbeitrags). Durch das geplante Vorhaben werde das Habitat vollständig vernichtet, somit könne die ökologische Funktion der Fortpflanzungs- und Ruhestätten nicht durch CEF-Maßnahmen gewährleistet werden. Voraussetzung dafür sei eine geeignete und noch nicht (vollständig) von M. nausithous besiedelte Fläche in für die Tiere ohne Ausbreitungshindernisse erreichbarer Nähe, so dass die betroffene Teilpopulation sich hierin selbständig ausbreiten bzw. von ihrem ursprünglichen Lebensraum vergrämt werden könne. CEF-Maßnahmen auf weiter entfernt gelegenen, zur Eignung herzurichtenden Flächen würden nicht der betroffenen Teilpopulation dienen, sondern wären (als FCS-Maßnahmen) zur Stützung eines Teilbestandes der Metapopulation Wieseckaue - Aschborn-Uderborn anzusehen. Auf Flächen mit geeigneten Bodenwasserverhältnissen seien sowohl Bestände des Großen Wiesenknopfs als auch die spezifischen Wiesenameisen Myrmica rubra anzusiedeln, wofür mindestens fünf bis sieben Jahre erforderlich sein dürften. Belege zur erfolgreichen Ansiedlung seien in der Fachliteratur bisher nicht veröffentlicht worden. Der Verbotstatbestand „Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten“ trete daher ein (Bl. 992 BA, S. 57 Fachbeitrag; Bl. 1003 BA, S. 68 Fachbeitrag). Des Weiteren sei der Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG erfüllt, da es bei der Baufeldfreiräumung zu baubedingten Tötungen von Entwicklungsstadien komme, weil sich die Art ganzjährig in ihrem Lebensraum aufhalte. Allerdings seien insoweit Vermeidungsmaßnahmen möglich. Wegen der verinselten Lage innerhalb der Ortslage von Rödgen sei eine Vergrämung auf benachbarte, erreichbare oder geeignete Lebensräume nicht möglich, da es für die Falter keinen freien Wanderweg zum nächsten geeigneten Lebensraum gebe. Die Schaffung eines als Leitlinie geeigneten Verbreitungskorridors durch angrenzende Gärten sei ebenfalls nicht möglich. Eine Vergrämung der Falter werde deshalb den sicheren Tod der Tiere bedeuten. Zur Vermeidung der Tötung einzelner Individuen seien die Falter möglichst täglich während der Flugzeit und vor der Eiablage abzufangen und auf geeignete Flächen zu verbringen. Hierbei sei jedoch zu beobachten, ob die Tiere auf der Fläche verblieben. Sollten sie dies nicht tun, sondern abfliegen und sich auf eine ungerichtete Wanderschaft begeben, sei im Rahmen eines Risikomanagements Abhilfe zu schaffen (z. B. Suche einer anderen Fläche). Die konkreten Maßnahmen, wie man ein Abwandern der umgesetzten Tiere verhindere, ergäben sich erst aus den Beobachtungen des Verhaltens der Tiere (nehmen sie Nahrung auf, Suchflüge, Paarung, Eiablage?). Nur bei Durchführung dieser Maßnahme sei das verbleibende Tötungsrisiko, in dem Fall, dass nicht alle Falter gefangen werden könnten oder schon Eier in die Wirtspflanzenblüten gelegt worden seien, im Rahmen des hier allgemeinen Tötungsrisikos, dem diese Art durch legale und allgemein akzeptierte landwirtschaftliche Maßnahmen wie Wiesenmahd oder intensive Beweidung ausgesetzt sei, nicht als signifikant erhöht anzusehen. In diesem Fall sei ein erhöhtes Verletzungs- oder Tötungsrisiko zu verneinen, ebenso wie der Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG (Bl. 992 BA, S. 57 Fachbeitrag; Bl. 1004 BA, S. 69 Fachbeitrag). Randnummer 31 Allerdings können die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden gem. § 45 Abs. 7 Nr. 5 BNatSchG von den Verboten des § 44 im Einzelfall Ausnahmen zulassen aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art. Gem. § 45 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG darf eine Ausnahme nur zugelassen werden, wenn zumutbare Alternativen nicht gegeben sind und sich der Erhaltungszustand der Population einer Art nicht verschlechtert. Randnummer 32 Zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses , die Abweichungen von den artenschutzrechtlichen Zugriffsverboten rechtfertigen, setzen ein durch Vernunft und Verantwortungsbewusstsein geleitetes staatliches Handeln voraus, das das Gewicht der Verbotstatbestände zu dem Stellenwert der Bauleitplanung ins Verhältnis setzt (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.07.2011 – 9 A 12/10 –, juris Rdnr. 147; Hamb. OVG, Urteil vom 11.04.2019 – 2 E 8/17.N –, juris Rdnr. 58). Mit zwingenden Gründen sind keine Sachzwänge gemeint, denen niemand ausweichen kann. Die Realisierung des Vorhabens soll aber dem geltend gemachten öffentlichen Interesse dienen und darf nicht nur ein begleitender Nebenzweck sei (vgl. Blessing/Scharmer, Der Artenschutz im Bebauungsplanverfahren,
- Auflage, S. 71 Rdnr. 216; BVerwG, Urteil vom 27.01.2000 – 4 C 2/99 –, juris Rdnr. 39). Das bedeutet, dass in der Abwägung der Interessen nur solche Belange gegen den Artenschutz antreten können, derentwegen die Planung hauptsächlich betrieben wird (Gellermann/Schreiber, „Schutz wildlebender Tiere und Pflanzen in staatlichen Planungs- und Zulassungsverfahren“, Schriftenreihe Natur und Recht, Band 7, 2007, S. 72). Dementsprechend muss bei einer Bebauungsplanung das öffentliche Interesse an der Schaffung gerade dieses Baugebiets in seiner konkret vorgesehenen Lage, Dichte, Struktur und Größe als so gewichtig zu bewerten sein, dass demgegenüber dem öffentlichen Interesse an der Vermeidung der eintretenden Schäden für die betroffenen, besonders geschützten Arten ein deutlich geringeres Gewicht beizumessen ist. Letzteres ist angesichts des zunehmenden Artensterbens und des Klimawandels grundsätzlich (ebenfalls) als ein gewichtiges Interesse der Allgemeinheit einzustufen (vgl. Hess. VGH, Urteil vom
- Dezember 2021 - 3 C 1465/16.N -, juris Rn. 415 , 416 m. w. N.). Randnummer 33 Dahinstehen kann, ob hier zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses in Anbetracht der Bebauungsdichte die Planungsabsichten der Antragsgegnerin rechtfertigen können. Auch kann das Vorliegen zwingender Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses nicht gänzlich losgelöst von einer ordnungsgemäß durchgeführten Alternativenprüfung beurteilt werden. Randnummer 34 Die Antragsgegnerin führt in ihrem Schriftsatz vom
- August 2022 aus, der Bebauungsplan erlaube zwei Wohneinheiten pro Doppelhaushälfte. Daraus ergebe sich ein Dichtewert von 86 Wohneinheiten, der zu einer Wohndichte von 37,60 Wohneinheiten pro Hektar führe und damit deutlich über dem Wert liege, den die Träger der Regionalplanung für die Berechnung des Umfangs von Siedlungserweiterungsflächen im Außenbereich vorsehe. Zutreffend weist die Antragsgegnerin darauf hin, der Regionalplan Mittelhessen 2010 enthalte im Gegensatz zu dem südhessischen Regionalplan (dort 35 - 50 Wohneinheiten pro ha) keine weitergehenden Aussagen zu den Mindestdichtewerten. Lediglich in der Begründung zu Ziffer 5.2-7 werde erläutert, wie der Regionalplanungsträger den Wohnsiedlungsbedarf der Gemeinden ermittelt habe. Diesen Wohnsiedlungsflächenbedarf habe er dann bei der Darstellung der Vorranggebiete Siedlung der Planung zugrunde gelegt. Vorgaben für die Träger der Bauleitplanung im Hinblick auf Dichtewerte folgten daraus nicht. Randnummer 35 Die von der Antragsgegnerin durchgeführte Prüfung der Alternativen greift nach den anzulegenden Maßstäben für eine derartige Prüfung zu kurz. Randnummer 36 Liegt einer der genannten Ausnahmegründe des § 45 Abs. 7 BNatSchG vor, darf eine Ausnahme aus Gründen des § 45 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG nur zugelassen werden, wenn es keine zumutbaren Alternativen gibt. Die Einschränkung trägt den Regelungsvoraussetzungen des Art. 9 Abs. 1 VRL und Art. 16 Abs. 1 FFH-Richtlinie Rechnung, die zum Ausdruck bringen, dass eine Verbotsausnahme nur in Frage kommt, wenn es keine „anderweitige zufriedenstellende Lösung“ gibt. Hiermit übereinstimmend etabliert § 45 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG ein strikt beachtliches Vermeidungsverbot, dem nur entsprochen wird, wenn die Ausnahme alternativlos ist. Während die „Nullvariante“ von vorne herein nicht als zumutbare Alternative zu betrachten ist, muss doch stets geprüft werden, ob die in Rede stehende Handlung oder Maßnahme nicht in einer Weise verwirklicht werden kann, die keine oder zumindest geringere Beeinträchtigungen geschützter Arten mit sich bringt. Neben schonenderen Ausführungsvarianten sind auch alternative Trassen oder Standorte in den Blick zu nehmen. Hier wie dort wirkt sich der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzend auf das zumutbare Maß der Vermeidungsanstrengungen aus. Was aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht realisierbar ist, kann einem Vorhabenträger auch nicht abverlangt werden. Auch ist die Durchführung einer prinzipiell realisierbaren Alternative nicht mehr zumutbar, wenn sie einem Vorhabenträger Opfer abverlangt, die in keinem Verhältnis zu dem sich damit verbindenden Gewinn für die Natur stehen; in diesem Zusammenhang können auch finanzielle Gründe zur Unzumutbarkeit einer Alternative führen (vgl. Gellermann in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Kommentar, BNatSchG, § 45 Rn. 29 m. w. N.). Randnummer 37 Die Antragsgegnerin hat ihre Prüfung, ob Alternativen zu dem Eingriff denkbar und realisierbar sind, allein auf den Stadtteil Rödgen verengt, was in Anbetracht der Tatsache, dass dieser lediglich einen geringen Teil ihres Stadtgebiets ausmacht, nicht zulässig ist. In Anbetracht der Tatsache, dass sie selbst vom Vorliegen der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände ausgegangen ist, hätte sie auf Grund des generell strikten Verbots artenschutzrechtlicher Eingriffe ihr Gemarkungsgebiet vollständig in den Blick nehmen und ermitteln müssen, ob nicht an anderer Stelle dem Wohnraumbedarf Rechnung getragen werden kann, ohne dass es zu Verwirklichung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände kommt. Dies hat zumindest für Gebietskörperschaften in der Größe der Antragsgegnerin zu gelten. Wollte man den Gebietskörperschaften bei Aufstellung von Bebauungsplänen, die nur mit Erteilung einer artenschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigung gemäß § 45 Abs. 7 BNatSchG nicht an der Schranke des § 1 Abs. 3 BauGB scheitern, die Möglichkeit eröffnen, die von ihnen durchzuführende Alternativenprüfung auf Teilbereiche in ihrem Gemarkungsgebiet zu beschränken, könnten damit die strikten Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG durch entsprechenden Zuschnitt desjenigen Gebietes, auf das sich die Alternativenprüfung bezieht, unterlaufen werden. Dies würde jedoch den generell strikten artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen widersprechen. Randnummer 38 Der Fachbeitrag, auf den sich die Begründung des Bebauungsplans bezieht, kommt auf Blatt 994-996 der Behördenakte zu dem Ergebnis, dass unter den genannten Vorgaben ein Ausnahmegrund nach § 45 Abs. 7 S. 1 Nr. 1-5 BNatSchG anzunehmen sei, Alternativen seien nicht vorhanden, der Erhaltungszustand der Population könne sich zwar auf Landes-/Bundes-/biogeographischem Niveau verschlechtern, aufgrund von FCS-Maßnahmen könne dieser jedoch erhalten werden, und die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes könne ungehindert erfolgen. Der zwingende Grund für die Ausnahme sei das öffentliche Interesse der Stadt Gießen, im Stadtteil Rödgen neue Bauplätze für den erkannten örtlichen Bedarf ausweisen zu können. In Rödgen stünden kaum mehr Baulandreserven zu Verfügung, da sich die wenigen verbliebenen Baulücken im Privatbesitz befänden und nicht zur Verfügung gestellt würden. Gleichzeitig gebe es in diesem Stadtteil eine anhaltende Nachfrage nach Bauplätzen, sowohl von ortsansässigen als auch zuzugswilligen Interessenten. Zudem handele es sich bei dem betroffenen Lebensraum um eine Fläche, die höchstwahrscheinlich keine Metapopulationsstruktur aufweise, da sie durch ihre isolierte Lage nur geringen bis gar keinen funktionalen Austausch mit den Populationen in der Wieseckaue und dem NSG Aschborn-Uderborn habe. Das Plangebiet „In der Roos“ sei in Rödgen zudem die einzige Fläche im Innenbereich, auf der sich eine größere Anzahl an Bauplätzen realisieren lasse. Entsprechende Alternativen lägen im Außenbereich und widersprächen dem Grundsatz Innenentwicklung vor Außenentwicklung. Maßnahmen zur Wahrung des günstigen Erhaltungszustandes der Populationen (FCS-Maßnahmen) seien möglich. Hierzu benennt der Fachbeitrag mehrere auf das Gebiet Krebswiesen bezogene Vorgaben, unter deren Einhaltung die Falter dorthin verbracht werden könnten. Abschließend kommt der Fachbeitrag zu der Einschätzung, bei der betroffenen Population handele es sich um eine kleine Restpopulation. Wegen der isolierten Lage des Lebensraumes und der nicht in jedem Jahr artgerecht durchgeführten Bewirtschaftung sei die Überlebenswahrscheinlichkeit bereits heute schlecht. Der im FFH-Gebiet 5318-302 Wieseckaue und Josselleraue angestrebte günstige Erhaltungszustand könne auch unter Wegfall dieser Teilpopulation erreicht werden, da die Individuen der innerörtlich gelegenen Pferdekoppel bereits heute vermutlich nicht mehr in einer regelmäßigen Funktionsbeziehung zur Metapopulation des FFH-Gebietes stünden. Randnummer 39 Diese Annahmen unterliegen aus mehreren Gründen Bedenken. Randnummer 40 Dies hat zunächst für seine Annahme zu gelten, zu der von ihm angenommenen Verwirklichung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände bestehe keine Alternative. Der Fachbeitrag stellt bei der nach § 45 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG geforderten und gebotenen Alternativenprüfung zu Unrecht lediglich den Bereich des Stadtteils Rödgen ab und nimmt nicht das gesamte Gemarkungsgebiet der Antragsgegnerin in den Blick. Randnummer 41 Die Antragsgegnerin hat ausweislich der Begründung zum Bebauungsplan zur Kenntnis genommen, dass hinsichtlich der Dunklen und Hellen Wiesenknopf-Ameisenbläulinge artenschutzrechtliche Verbotstatbestände eingreifen. Der zwingende Grund für eine Ausnahme gem. § 45 Abs. 7 BNatSchG sei das öffentliche Interesse der Stadt Gießen an einer Möglichkeit, im Ortsteil Rödgen neue Bauplätze für ein gemäßigtes örtliches Bevölkerungswachstum ausweisen zu können. In Rödgen stünden kaum mehr Baulandreserven zur Verfügung, da sich die wenigen verbliebenen Baulücken im Privatbesitz befänden und nicht zur Verfügung gestellt würden. Gleichzeitig gebe es in diesem Stadtteil eine anhaltende Nachfrage nach Bauplätzen, sowohl von ortsansässigen als auch zuzugswilligen Interessenten. Außerdem existiere in der Universitätsstadt A-Stadt seit einigen Jahren ein ungebrochen starkes Bevölkerungswachstum und damit ein Bedarf an neuem Wohnraum. Das von der Stadt erarbeitete Wohnraumversorgungskonzept komme zu dem Ergebnis, dass die Bevölkerung auch weiterhin ansteigen werde und alle Wohnformen dabei angeboten werden sollten. Daher bestehe ein öffentliches Interesse auch im Bereich der Einfamilien- und Doppelhäuser Wohnbauflächen offensiv auszuweisen und hier die Innen- und Nachverdichtungspotentiale zu nutzen. Das Baugebiet „In der Roos“ solle dazu beitragen, dem festgestellten Bedarf gerade auch im Segment der stark nachgefragten Grundstücke für den Einfamilien- und Doppelhausbau nachzukommen. Für das Plangebiet existierten auch keine zumutbaren Alternativen. Zunächst gelte aus Boden- und Naturschutzgründen der Grundsatz „Innenentwicklung vor Außenentwicklung“. Das Plangebiet „In der Roos“ sei in Rödgen die einzige Fläche im Innenbereich, auf der sich eine größere Anzahl an Bauplätzen realisieren lasse. Entsprechende Alternativen lägen im Außenbereich und widersprächen damit dem oben genannten Grundsatz. Außerdem sei Rödgen im Norden, Osten und Süden mit Streuobstwiesen eingerahmt, die nach § 30 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz zu den besonders geschützten Biotopen gehörten. Im Westen lägen wiederum Wiesen, auf denen 2017 ebenfalls Wiesenknopf-Ameisenbläulinge festgestellt worden seien. Eine konfliktfreie Alternative sei mithin nicht vorhanden. Randnummer 42 Damit hat die Antragsgegnerin deutlich gemacht, dass sie zum einen von zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses hinsichtlich des von ihr festgestellten Wohnraumbedarfs ausgegangen ist und zum anderen bei der Prüfung möglicher Alternativen lediglich auf ihren Ortsteil Rödgen, nicht aber auf das gesamte Gemarkungsgebiet abgestellt hat. Dies stellt sich - wie ausgeführt - unter Berücksichtigung der artenschutzrechtlichen Vorgaben, insbesondere unter Berücksichtigung der Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG sowie der Regelungen über Ausnahmen in § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5, Satz 2 BNatSchG als fehlerhaft dar und führt zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans. Auch eine Planung in eine „Ausnahme- oder Befreiungslage“ hinein kommt hier nicht in Betracht. Sie würde voraussetzen, dass im Verfahren der Planaufstellung vorausschauend ermittelt und beurteilt wurde, ob die vorgesehenen Festsetzungen auf überwindbare artenschutzrechtliche Hindernisse treffen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.08.1997 - 4 NB 12.97 -, juris), was wiederum eine vollständige Alternativenprüfung voraussetzt. Randnummer 43 Der Senat hat bei Prüfung der artenschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigung zudem Bedenken an der Feststellung des Fachbeitrags, der Erhaltungszustand der Restpopulation im Plangebiet sei in der Stufe C als „schlecht“ einzuordnen (Bl. 994 BA), es handele sich um eine kleine Restpopulation, deren Überlebenswahrscheinlichkeit bereits heute als schlecht einzuschätzen sei (Bl. 996 BA, S. 61 Fachbeitrag; Bl. 1006 BA, S. 71 Fachbeitrag). Auch eigne sich das Gebiet der sogenannten Krebswiesen für vorgezogenen FCS-Maßnahmen (Bl. 995 BA). Randnummer 44 Gegen die Annahmen des Fachbeitrages spricht zunächst der Bericht des Dr. A... aus dem September 2020 über das Abfangen und die Umsiedlung der Wiesenknopf-Ameisenbläulinge 2020 im Plangebiet RÖ 07/05 „In der Roos“ (Bl. 237 ff.) sowie das von Dipl-Biol. B... im Auftrag der Stadt Gießen erstellte Bläulingsmonitoring in den Krebswiesen bei Rödgen mit Beobachtung umgesiedelter Falter (Bl. 139 ff., 148 GA). Der Gutachter Dr. A... führt in seinem Bericht aus, die Flächen des Plangebiets seien in der Flugzeit der beiden Falterarten täglich, meist in den Vormittagsstunden, vollständig begangen wurden. Der Schwerpunkt habe im Bereich des blühenden Großen Wiesenknopfes gelegen. Die beobachteten Falter seien mit einem Kescher gefangen, in Schnappdeckelgläser überführt und gekennzeichnet worden. Die Falter sollten dabei von den Wiesen- und Weideflächen in der Ortsmitte von Rödgen abgefangen und auf das Gebiet der Krebswiesen verbracht werden. Bei den Erhebungen im Jahr 2020 seien insgesamt 396 Dunkle Wiesenknopf-Ameisenbläulinge gefangen worden, in den Vorjahren seien wesentlich geringere Fangquoten erzielt worden. So seien im Jahr 2013 bei drei Terminen 8 Dunkle und 13 Helle Wiesenknopf-Ameisenbläulinge festgestellt worden, die zuletzt genannte Art sei 2020 wie bereits 2018 nicht mehr beobachtet worden. Im Jahr 2019 seien 46 Dunkle Wiesenknopf-Ameisenbläulinge ermittelt worden. Nach den in der Fachliteratur angewandten Methoden zur Ermittlung der Gesamtpopulation sei die Anzahl der gefangenen Falter mit dem Faktor drei multipliziert worden, was jedoch weit unter den durch regelmäßigen Fang ermittelten Größenordnungen aus dem Jahr 2020 liege. Die unerwartet hohen Fangzahlen (bestätigt auch durch Dip.-Biol. B..., a.a.O., Bl. 148 GA, Seite 5 ihres Berichts) in den letzten Juli-Tagen des Jahres 2020 habe die Suche nach alternativen Umsetzungsflächen erforderlich gemacht, um das Risiko einer Überschreitung der durch die Anzahl von Wirtsameisennestern limitierte Kapazität auf den Krebswiesen zu vermeiden. Als mögliche alternative Flächen seien bevorzugt die sich im städtischen Besitz befindenden, für die Art geeigneten Grünlandbestände in der Wieseckaue abgesucht worden. Eignungskriterien seien Bestände an blühendem Großen Wiesenknopf zu nennen und möglichst das Vorkommen einiger Falter der genannten Arten, die als Indikatoren für die Eignung anzusehen seien. Bestandsaufnahmen und Dichtebestimmungen der obligatorischen Wiesenameisen hätten aus zeitlichen Gründen nicht durchgeführt werden können. Im Bereich der Wieseckaue seien keine gut geeigneten Ausweichflächen im städtischen Besitz mit Beständen an blühenden Großem Wiesenknopf gefunden worden. Einzig eine Wiese im Bereich „In den Torflöchern“ westlich der Philosophenstraße sei geeignet, doch sei diese Fläche im Landes bzw. Bundes-Monitoring Programm. Ein Aussetzen von zusätzlichen Faltern hätte sich möglicherweise auf die über mehrere Jahre erhobenen Daten auswirken können. Ein Aussetzen von Faltern in das NSG Uderborn/Aschborn sei nicht in Betracht gezogen worden, da dafür naturschutzrechtliche Ausnahmegenehmigungen erforderlich gewesen wären. Letztendlich sei entschieden worden, die gefangenen Falter sämtlich auf den Krebswiesen auszusetzen, da zu diesem Zeitpunkt die Aktivitätsperiode dem Ende entgegengegangen sei und die Fangzahlen abgenommen hätten. Selbst bei Annahme eines Faktors 10 (Maximum 31 × 10 gleich 310) sei die durch Fang und Markierung ermittelte Bestandsgröße von 396 Faltern im Jahr 2020 deutlich unterschätzt worden. Zu beachten sei dabei, dass nicht nur 2-4 Begehungstermine durchgeführt worden seien, sondern während der gesamten Flugzeit von 6 Wochen täglich gefangen worden sei, wodurch die Datenbasis unvergleichlich zuverlässiger werde. Die Frage, ob eine gerichtete Rückwanderung oder eine ungezielte Ausbreitung der umgesetzten Tiere erfolgt sei, könne im Rahmen des vorliegenden Gutachtens nicht geklärt werden (vgl. Bl. 237 ff. GA). Auch Dip.-Biol. B... beschreibt in ihrem Bläulingsmonitoring aus dem Oktober 2020, dass die tatsächliche Fangzahl von 396 Faltern den rechnerisch ermittelten Wert von 81 Faltern um ein Vielfaches überschritten habe (vgl. Dipl.-Biol. B..., Bläulingsmonitoring, Bl. 139 ff. GA, 145 GA). Randnummer 45 Aufgrund dieser Aussagen bestehen Zweifel an der Annahme des Fachbeitrags aus dem April 2019, der Erhaltungszustand der Population sei als schlecht einzustufen und die abgefangenen Falter könnten auf das Gebiet der Krebswiesen umgesiedelt werden. Denn zum einen ist der Bestand der Falter im Plangebiet deutlich unterschätzt worden und zum anderen erhält der Fachbeitrag keine Aussagen dazu, ob eine Umsiedlung der Falter in der festgestellten Anzahl auf das Gebiet der Krebswiesen tatsächlich unter Beachtung artenschutzrechtlicher Vorgaben möglich ist. Denn dies würde voraussetzen, dass dort sowohl ausreichend Nahrungspflanzen als auch ausreichend Wirtsameisen, die nicht bereits durch die auf den Krebswiesen vorhandenen Falter „besetzt“ sind, vorhanden sind. Ein limitierender Faktor für das Vorkommen der Maculinea-Arten ist neben dem Vorhandensein der Nahrungspflanze auch das ausreichende Vorkommen der Wirtsameise, wobei für beide Maculinea-Arten davon ausgegangen wird, dass sich pro Ameisennest i.d.R. nur eine, maximal drei Raupen entwickeln können (vgl. Dipl. Biol. B..., Bläulingsmonitoring, Bl. 139 ff. GA, 145 GA). Randnummer 46 Zwar sind in den Jahren 2021 und 2022 ausweislich des Berichts von Dr. A... „Abfangen und Umsiedlung der Dunklen Wiesenknopf-Ameisenbläulinge 2022“ (Bl. 289 ff. GA) die festgestellten Zahlen hinsichtlich des Dunklen Wiesenknopf-Ameisenbläulings (der Helle Wiesenknopf-Ameisenbläuling wurde nicht mehr festgestellt) wieder deutlich geringer als im Jahr
- Dies bedeutet jedoch allenfalls, dass das Vorkommen der Wiesenknopf-Ameisenbläulinge nicht konstant ist, sondern witterungsabhängig und aufgrund der in den Vorjahren erfolgten Maßnahmen Schwankungen unterliegt. Zumindest kann festgehalten werden, dass trotz des umfangreichen Abfangens und der Umsiedlung der Wiesenknopf-Ameisenbläulinge in dem Jahr 2020 auch in den Folgejahren Exemplare in nicht ganz untergeordneter Anzahl festgestellt wurden, was insgesamt gegen die Annahme eines schlechten Erhaltungszustandes der Art im Plangebiet spricht. Randnummer 47 Auf die Aussagen der Gutachter in ihren nach Satzungsbeschluss erstellten Untersuchungen kommt es bei der Überprüfung des streitgegenständlichen Bebauungsplans auch an. Zwar ist für die Beantwortung der Frage, ob ein Bebauungsplan abwägungsfehlerfrei beschlossen wurde, grundsätzlich auf den Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses bzw. der Veröffentlich der angegriffenen Satzung abzustellen. Allerdings handelt es sich bei der Frage, ob ein Bebauungsplan gegen artenschutzrechtliche Verbote und deshalb gegen § 1 Abs. 3 BauGB verstößt, nicht um eine Frage der Abwägung i.S.v. § 214 Abs. 3 Satz 1 BauG, sondern um die Frage, ob der Verwirklichung der Planung gesetzliche Verbote entgegenstehen, bei deren Beantwortung auch auf nach dem Satzungsbeschluss erfolgte Erkenntnisse, zurückgegriffen werden kann. Denn durch nach Satzungsbeschluss erlangte Erkenntnisse können - ergänzend - Annahmen hinsichtlich des Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen für Verbots- und Ausnahmetatbestände des Artenschutzes im Zuge einer ex-post Betrachtung die zuvor getroffene Beurteilung zumindest untermauern oder erschüttern und in diesem Sinne zu berücksichtigen sein. Randnummer 48 Durch die seitens der unteren Naturschutzbehörde jeweils befristet erteilten Genehmigungen vom 27.06.2019 und vom 09.04.2020 zum Abfangen und zur Umsiedlung der Wiesenknopf-Ameisenbläulinge und der von diesen ausgehenden Tatbestandswirkungen ist der Konflikt zu den artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen auf der Planungsebene und damit der Verstoß gegen das Gebot der Erforderlichkeit (§ 1 Abs. 3 BauGB) allenfalls teilweise gelöst. Denn der Verstoß gegen § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG sowie ggfs. § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG bleibt dem Grunde nach bestehen, was sich auch daraus ersehen lässt, dass auch im Jahr 2022 weiterhin Wiesenknopf-Ameisenbläulinge im Plangebiet aufhältig gewesen sind (vgl. Dr. A..., Abfangen und Umsiedeln der Dunklen Wiesenknopf-Ameisenbläulinge 2022, Bl. 289 ff. GA). Randnummer 49 Der Bebauungsplan stellt sich zudem als abwägungsfehlerhaft dar, da er bei der Alternativenprüfung lediglich den Ortsteil Rödgen, nicht jedoch das Gemarkungsgebiet der Antragsgegnerin insgesamt in den Blick genommen hat. Randnummer 50 Das drittschützende Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB verpflichtet den Träger der Bauleitplanung dazu, (1.) eine Abwägung überhaupt durchzuführen, (2.) in die Abwägung die Belange einzustellen, die nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden müssen, (3.) weder die Bedeutung der öffentlichen und privaten Belange zu verkennen noch (4.) den Ausgleich zwischen diesen Belangen in einer Weise vorzunehmen, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (ständ. Rspr., vgl. BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - IV C 105.66 -, juris Rdnr. 29). Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die planende Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet. Die darin liegende Gewichtung der von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange ist wesentliches Element der planerischen Gestaltungsfreiheit und als solches der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle entzogen. Diese Kontrolle beschränkt sich im Rahmen des Abwägungsgebots auf die Prüfung, ob die Gemeinde die abwägungsrelevanten Gesichtspunkte rechtlich und tatsächlich zutreffend ermittelt und bestimmt hat und ob sie die aufgezeigten Grenzen der ihr obliegenden Gewichtung eingehalten hat. Randnummer 51 Dabei bestimmt § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Baugesetzbuchs für die Rechtswirksamkeit eines Bebauungsplans nur beachtlich ist, wenn entgegen § 2 Abs. 3 BauGB die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist. Gemäß § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist für die Abwägung die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind (§ 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB). Randnummer 52 Erste Voraussetzung für die Erheblichkeit von Mängeln im Abwägungsvorgang ist mithin, dass sie offensichtlich sind. Das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 21.08.1981 - 4 C 57.80 -, juris Rdnr. 23 und BVerwGE 64, 33) hat hervorgehoben, dass aus fehlerhaften Motiven oder Vorstellungen der über einen Bauleitplan abstimmenden Ratsmitglieder offensichtliche und daher für die Gültigkeit des Plans erhebliche Mängel nicht hergeleitet werden können. Dagegen bleibt all das beachtlich, was zur „äußeren“ Seite des Abwägungsvorgangs gehört und auf objektiv erfassbaren Sachumständen beruht. Die Offensichtlichkeit des Abwägungsfehlers betrifft damit die Erkennbarkeit, zumal sich nicht immer verlässlich ermitteln lässt, was eine Gemeinde wirklich erwogen und abgewogen hat. Offensichtlich sind also nur Fehler und Irrtümer, die sich aus Akten, Protokollen, der Begründung oder sonstigen Unterlagen ergeben (vgl. Kukk in Schrödter, BauGB, Kommentar,
- Aufl. 2019, § 214 Rdnr. 17, 18 m.w.N.). Zweite Voraussetzung für die Erheblichkeit eines Mangels im Abwägungsvorgang ist, dass er auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen ist. Trotz der Formulierung des Gesetzes und der Begründung hierzu, es sei ausschlaggebend, „ob sich der Fehler im Abwägungsvorgang auch auf den Planinhalt ausgewirkt hat“ (BT-Drucks. 8/2885, S. 36), muss der Einfluss des Mangels im Abwägungsvorgang auf das Ergebnis nicht positiv nachweisbar sein. Andernfalls würden Mängel im Abwägungsvorgang weitgehend folgenlos bleiben. Daher ist nach der Rechtsprechung bereits dann davon auszugehen, dass ein Mangel im Abwägungsvorgang auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen ist, wenn nach den Umständen des Einzelfalles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel das Ergebnis der Abwägung anders ausgefallen wäre. Eine solche konkrete Möglichkeit besteht zum Beispiel dann, wenn der Planungsträger sich von einem unzutreffend angenommenen Belang hat leiten lassen und andere Belange, die das Abwägungsergebnis rechtfertigen könnten, im Bauleitplanverfahren weder angesprochen wurden noch ersichtlich sind (vgl. Kukk, a.a.O., § 214 Rdnr. 57 ff.). Randnummer 53 Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze sind hier beachtliche Fehler im Abwägungsvorgang sowie im Abwägungsergebnis zu beanstanden, die zur Unwirksamkeit des streitgegenständlichen Bebauungsplans führen (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3 Satz 2,
- Halbs. BauGB, § 1 Abs. 7 BauGB). Randnummer 54 Wie bereits oben dargestellt, ist die Alternativenprüfung der Antragsgegnerin zu beanstanden, da sich diese ausweislich der Begründung zu dem Bebauungsplan und dem Fachbeitrag ausschließlich auf den Ortsteil Rödgen bezogen hat. Die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin hat sich anlässlich der Beschlussfassung über den Bebauungsplan ausschließlich mit dem Ortsteils Rödgen und den dort möglichen Planungsalternativen befasst und dabei nicht erkannt, dass sie bei der Frage, ob Alternativen an anderer Stelle in ihrem Stadtgebiet in Betracht kommen könnten, die ohne Verwirklichung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände zur Befriedigung des Wohnraumbedarfs herangezogen werden könnten, zu prüfen gewesen wären. Randnummer 55 Die mangelhafte Prüfung der Alternativen führt zu einem Abwägungsausfall bzw. -defizit, der als Fehler im Abwägungsvorgang bzw. im Abwägungsergebnis gem. §§ 214, 215 BauGB erheblich ist, weil er offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen ist (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3 Satz 2,
- Halbs. BauGB). Randnummer 56 Dem Normenkontrollantrag des Antragstellers ist daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 709 ZPO. Der Festsetzung einer Abwendungsbefugnis gem. § 711 Satz 1 ZPO bedarf es nicht, weil kein Fall des § 708 Nr. 11 ZPO gegeben ist. Randnummer 57 Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, da von höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht abgewichen wird und der Entscheidung keine über den hier zur Überprüfung stehenden Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (§ 132 Abs. 2 VwGO). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE230003897