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OLG Frankfurt 26. Zivilsenat 26 Sch 4/22 Beschluss Beweiswürdigung eines Schiedsgerichts

Beweiswürdigung eines Schiedsgerichts Leitsatz Ein Verstoß gegen den verfahrensrechtlichen ordre public international kann nicht damit begründet werden, dass ein Schiedsgericht bei einer Beweiswürdigu

Art. 823Abs.

2 Nr. 5 des Codice di procedura civile beantragt (Aktenzeichen 136/2021). Eine erste mündliche Verhandlung vor dem Corte d’Appello von Mailand hat am 7. Juli 2021 stattgefunden. Die Antragstellerinnen begehren nunmehr die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs. Sie sind der Ansicht, ein Aufhebungsgrund nach Art. V New Yorker UN-Übereinkommen („UNÜ“), welcher der Vollstreckbarerklärung entgegenstehen könnte, bestünde nicht. Insbesondere liege kein Verstoß gegen § 1061 Abs. 1 Satz 1 ZPO in Verbindung mit Art. V Abs. 2 lit. b UNÜ (ordre public) vor. Die Einwendungen der Antragsgegnerinnen griffen nicht durch. Denn sie stützten sich in der Sache nicht auf eine Verletzung des verfahrensrechtlichen ordre public, sondern auf eine angeblich unzutreffende Sachentscheidung. Damit begehrten die Antragsgegnerinnen jedoch eine révision au fond, die im Vollstreckbarerklärungsverfahren unzulässig sei. Auch eine Aussetzung des Vollstreckbarerklärungsverfahrens bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung des Corte d’Appello von Mailand in dem Verfahren mit dem Aktenzeichen 136/2021 komme nicht in Betracht. Erfolgsaussichten der Antragsgegnerinnen bestünden auch im italienischen Aufhebungsverfahren nicht. Eine Aufhebung des Schiedsspruchs auf der Grundlage von Art. 829 Abs. 1 Nr.

Art. 823Abs.

2 Nr. 5 Codice di procedura civile durch den Corte d’Appello sei vielmehr nahezu auszuschließen. Denn auch im italienischen Recht sei eine révision au fond ausgeschlossen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Antragstellerinnen wird auf die Anwaltsschriftsätze vom 31. März 2022 (Bl. 3 ff. d. A.) und vom 21. Juni 2022 (Bl. 99 ff. d. A.) Bezug genommen. Die Antragstellerinnen beantragen, 1. den nach der ICC-Schiedsgerichtsordnung am 13. Oktober 2020 in Mailand, Italien, erlassenen Schiedsspruch des Schiedsgerichts bestehend aus … unter dem Aktenzeichen der ICC 23550/GR mit folgendem Inhalt für vollstreckbar zu erklären:

  1. a)die Antragsgegnerinnen haben an die Antragstellerinnen USD 130.000,- zu zahlen;
  2. b)die Antragsgegnerinnen haben an die Antragstellerinnen € 450.000,- sowie weitere € 62.126,62 sowie weitere € 20.485,06 (Sozialversicherungsabgaben) zu zahlen; 2. den Antrag der Antragsgegnerinnen auf Aussetzung des Verfahrens nach Art. VI UNÜ
  3. a)zurückzuweisen;
  4. b)hilfsweise für den Fall einer Aussetzung, den Antragsgegnerinnen die Leistung einer angemessenen Sicherheit, mindestens jedoch in Höhe von € 750.000,-, binnen angemessener Frist aufzuerlegen. Nachdem die Antragsgegnerinnen zunächst beantragt hatten, den gegen die Antragsgegnerin zu 1 gerichteten Antrag als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise kostenpflichtig zurückzuweisen

(1a), den gegen die Antragsgegnerin zu 2 gerichteten Antrag kostenpflichtig zurückzuweisen
(1b)und hilfsweise das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Corte d’Appello von Mailand (Az. 136/2021) über den Antrag der Antragsgegnerinnen gerichtet auf die Feststellung der Nichtigkeit des Schiedsspruchs vom 13. Oktober 2020 (Az. ICC 23550/GR) auszusetzen
(2), beantragen sie nunmehr, den mit Schriftsatz der Antragstellerinnen vom
  1. Juni 2022 ergänzten Antrag nach Ziff. 1 kostenpflichtig zurückzuweisen, hilfsweise das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Corte d’Appello von Mailand (Az. 136/2021) über den Antrag der Antragsgegnerinnen gerichtet auf die Feststellung der Nichtigkeit des Schiedsspruchs vom
  2. Oktober 2020 (Az. ICC 23550/GR) auszusetzen. Die Antragsgegnerinnen sind der Auffassung, die Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsspruches sei nach § 1061 Abs. 1 Satz 1 ZPO in Verbindung mit Art. V Abs. 2 lit. b UNÜ zu versagen, da die Anerkennung oder Vollstreckung des Schiedsspruches der öffentlichen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland widersprechen würde. Die von dem Schiedsgericht im Zusammenhang mit dem Indizienbeweis vorgenommene Beweiswürdigung sei in einem solchem Umfang „widersprüchlich, unklar und lückenhaft“, dass in Verbindung mit den weitergehend feststellbaren Verstößen gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze davon auszugehen sei, dass die Begründung des Schiedsspruchs in einem solchem Ausmaße mangelhaft sei, dass die Ratio der Entscheidung nicht erkennbar sei, weil „die Argumentation aus dialektischer Sicht völlig inakzeptabel“ sei und auf eine nur scheinbare Begründung hinauslaufe. Es bleibe vollkommen offen, weshalb das abstrakte Wissen um eine historische Kontamination den Schluss auf die konkrete Kenntnis vom „full set of the environmental reports collected over the years, from 1990 to 2009“ (= Haupttatsache) zulassen solle, warum das bloße Wissen um die bloße Existenz der F-Berichte 1996 bis 2008 den Schluss auf die konkrete Kenntnis vom „full set of the environmental reports collected over the years, from 1990 to 2009“ zulassen solle, wenngleich die Antragstellerinnen erklärt hätten, aus den Berichten seien relevante Umweltprobleme nicht zu ersehen, und warum die bloße Präsenz der Herren J und K im Verwaltungsrat den Schluss auf die konkrete Kenntnis vom „full set of the environmental reports collected over the years, from 1990 to 2009“ zulassen solle. Ebenso bleibe offen, warum das abstrakte Wissen um Umweltrisiken in der Chemiebranche den Schluss auf die konkrete Kenntnis vom „full set of the environmental reports collected over the years, from 1990 to 2009“ zulassen solle. Unklar sei auch, warum die (angefochtene) Verfügung einer italienischen Behörde aus dem Jahre 2019 den Schluss auf die konkrete Kenntnis vom „full set of the environmental reports collected over the years, from 1990 to 2009“ zulassen solle. Das Schiedsgericht habe davon abgesehen, auch mit nur einem Wort zu begründen, warum die genannten Indizien den Schluss zuließen, dass die Schiedsklägerinnen und Antragsgegnerinnen Kenntnis vom „full set of the environmental reports collected over the years, from 1990 to 2009“ gehabt hätten. Alle vom Schiedsgericht bemühten Begründungsansätze im Rahmen des Indizienbeweises zeichneten sich dadurch aus, dass der Syllogismus (Obersatz - Untersatz - Konklusion) unvollständig sei. Die Schiedsrichter erläuterten nicht, auf welcher Grundlage die Obersätze - das abstrakte Wissen um eine historische Kontamination; - das bloße Wissen um die bloße Existenz der (unstreitig nicht offen gelegten) F-Berichte 1996-2008; - die bloße Präsenz der Herren J und K im Verwaltungsrat; - das abstrakte Wissen um Umweltrisiken in der Chemiebranche und - die (angefochtene) Verfügung einer italienischen Behörde aus dem Jahre 2019 die Konklusion auf die konkrete Kenntnis vom „full set of the environmental reports collected over the years, from 1990 to 2009“ (= Haupttatsache) zulassen sollten. Es seien dies Fehlschlüsse aufgrund von „Sprüngen im Schließen“. Zugleich enthalte der Gedankengang des Schiedsgerichts den Denkfehler der petitio principii, da er Indizien als bewiesen annehme, die selbst des Beweises bedürftig seien. Die Annahme, das Wissen um die Haupttatsache sei bewiesen, weil die Herren J und K im Verwaltungsrat der C vertreten gewesen seien, stelle sich als petitio principii dar, da die „Lebenserfahrung“, alle Mitglieder der Geschäftsführung hätten Kenntnis von allen die Gesellschaft betreffenden (auch den zeitlich vor dem Amtsantritt liegenden) Vorgängen, ohne weitere Beweisführung als bewiesen angenommen worden sei. Der Hinweis des Schiedsgerichts auf die behördliche Verfügung aus dem Jahre 2019 verkenne, dass behördliche Verfügungen als solche keine Garantie für Wahrheit darstellten. Es handele sich folglich nicht um eine logisch zwingende Schlussfolgerung, sondern allenfalls einen sog. „Beweis durch Ehrfurcht“ oder ein Autoritätsargument, denen jedoch erkennbar keine juristische Qualität zukomme. Überdies leide die Begründung des Schiedsspruchs an einem inneren Widerspruch, der im unbegründeten Wechsel des Bewertungsmaßstabs der Kenntnis zu sehen sei. Abweichend von dem in Tz. 260 definierten Maßstab der tatsächlichen Kenntnis der Antragsgegnerinnen („had knowledge“, „had obtained knowledge“) habe das Schiedsgericht in den zusammenfassenden Erwägungen ohne jegliche Begründung die bloße Möglichkeit der Kenntniserlangung (= Wissenmüssen) für den Beginn des Laufs der Verjährung ausreichen lassen (Tz. 265). Dieser Eindruck werde durch den Schlusssatz der Begründung noch verstärkt. Diese abschließende Begründung sei offenkundig widersinnig, weil der F-Bericht 2009 in der gesamten Begründung des Schiedsspruchs nicht einmal erwähnt werde. Das alleinige Abstellen auf den F-Bericht 2009 stehe im Widerspruch zu den Ausführungen des Schiedsgerichts in Tz. 260, nach Maßgabe derer auf das „full set of the environmental reports collected over the years, from 1990 to 2009“ abzustellen sei. Hilfsweise sei - sollte der Antrag nicht bereits als unbegründet zurückgewiesen werden - das vorliegende Verfahren auf Vollstreckbarerklärung jedenfalls nach Art. VI UNÜ bis zur Entscheidung der Corte d’Appello von Mailand (Az. 136/2021) über die Frage der Nichtigkeit des Schiedsspruchs vom
  3. Oktober 2020 (Az. ICC 23550/GR) auszusetzen. Nach der gefestigten italienischen Rechtsprechung sei anerkannt, dass eine Anfechtung wegen Nichtigkeit des Schiedsspruchs gem. Art. 829 Abs. 1 Nr.

Art. 823Abs.

2 Nr. 5 Codice di procedura civile nicht nur bei vollständig fehlender Begründung, sondern auch bei einer bloß oberflächlichen, lückenhaften Begründung möglich sei, welche den Gedankengang der Schiedsrichter nicht nachvollziehbar erscheinen und die hinter der Entscheidung stehenden Erwägungen nicht erkennen lasse. Aus den oben genannten Gründen leide der Schiedsspruch auch nach dem italienischem Zivilverfahrensrecht an offenkundigen schwerwiegenden Begründungsmängeln. Wegen der näheren Einzelheiten der Argumentation der Antragsgegnerinnen wird auf die Anwaltsschriftsätze vom

  1. April 2022 (Bl. 16 ff. d. A.) und vom
  2. Oktober 2022 (Bl. 157 ff. d. A.) Bezug genommen. Mit Beschluss vom
  3. August 2022 (Aktenzeichen 11 SV 30/22 , Bl. 137 ff. d. A., BeckRS 2022, 23018) hat der
  4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entsprechend § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO „als das gemeinsam zuständige Gericht bestimmt“. II. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung des ausländischen Schiedsspruchs ist zulässig

(1)und begründet
(2).
  1. Der Antrag ist nach den §§ 1025 Abs. 4, 1061 Abs. 1 Satz 1 ZPO in Verbindung mit den Regeln des UNÜ statthaft und auch im Übrigen zulässig. Der angerufene Senat ist für die Entscheidung über die Vollstreckbarerklärung des ausländischen Schiedsspruchs nach den §§ 1061, 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 ZPO in Verbindung mit den Bestimmungen des UNÜ zuständig. Insoweit ist der erkennende Senat an den Beschluss des
  2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom
  3. August 2022 (Aktenzeichen 11 SV 30/22 , Bl. 137 ff. d. A.) gebunden, mit dem der
  4. Zivilsenat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entsprechend § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO „als das gemeinsam zuständige Gericht bestimmt“ hat.
  5. Der Antrag ist auch begründet. a. Die formellen Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung sind erfüllt. Der englischsprachige Schiedsspruch wurde in beglaubigter Abschrift („Certified True Copy of the Original“) vorgelegt. Im Übrigen sind die Existenz der Schiedsvereinbarungen und des Schiedsspruchs selbst zwischen den Parteien unstreitig (vgl. zur Bedeutung dieser Umstände etwa Geimer, in: Zöller, ZPO,
  6. Aufl. 2022, Art. IV UNÜ, Rdnr. 2 m. w. N.). b. Auch die materiellen Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs liegen vor. Anerkennungshindernisse nach Art. V Abs. 1 UNÜ sind nicht gegeben. Dem Schiedsspruch ist die Anerkennung und Vollstreckung auch nicht deshalb zu versagen, weil er etwa gegen die öffentliche Ordnung (ordre public) verstieße (Art. V Abs. 2 Buchst. b UNÜ). Die öffentliche Ordnung (ordre public) steht der Anerkennung und Vollstreckung eines Schiedsspruchs in der Bundesrepublik Deutschland entgegen, wenn seine Anerkennung oder Vollstreckung zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist. Dies ist der Fall, wenn der Schiedsspruch eine Norm verletzt, die die Grundlagen des staatlichen oder wirtschaftlichen Lebens regelt, oder zu deutschen Gerechtigkeitsvorstellungen in einem untragbaren Widerspruch steht (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 06.10.2016 - I ZB 13/15 -, NJW-RR 2017, 313, 319). Danach ist einem Schiedsspruch beispielsweise die Anerkennung zu versagen und der Antrag auf Vollstreckbarerklärung abzulehnen, wenn der Schiedsspruch durch Verfahrensbetrug erwirkt wurde und der Restitutionsgrund des § 580 Nr. 4 ZPO vorliegt oder wenn die Erwirkung des Schiedsspruchs oder das Gebrauchmachen von diesem Titel als sittenwidrige vorsätzliche Schädigung im Sinne des § 826 BGB zu werten ist (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 06.10.2016 - I ZB 13/15 -, NJW-RR 2017, 313, 319). Ist - wie hier - über die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs zu entscheiden, gilt im Interesse des internationalen Handelsverkehrs der gegenüber dem ordre public interne weniger strenge Prüfungsmaßstab des ordre public international. Danach kann einem ausländischen Schiedsspruch unter dem Gesichtspunkt des deutschen verfahrensrechtlichen ordre public nur dann die Anerkennung und Vollstreckung versagt werden, wenn das schiedsgerichtliche Verfahren an einem schwerwiegenden, die Grundlagen des staatlichen und wirtschaftlichen Lebens berührenden Mangel leidet (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 06.10.2016 - I ZB 13/15 -, NJW-RR 2017, 313, 319). Ein Verstoß gegen den verfahrensrechtlichen ordre public international scheidet danach regelmäßig aus, wenn kein Verstoß gegen den verfahrensrechtlichen ordre public interne vorliegt. Danach kann im Streitfall von einem Verstoß gegen den ordre public international keine Rede sein. Dies gilt selbst dann, wenn man an die Begründung eines ausländischen Schiedsspruchs ebenso strenge Anforderungen anlegen wollte wie an die Begründung eines inländischen Schiedsspruchs. Es ist allgemein anerkannt, dass an die Fassung und Begründung von inländischen Schiedssprüchen nicht die Maßstäbe angelegt werden, die für Urteile staatlicher Gerichte gelten. Dies hängt u. a. damit zusammen, dass die Begründung eines Schiedsspruchs nicht seine - ohnehin eingeschränkte - Überprüfung durch ein staatliches Gericht sicherstellen soll, sondern im Interesse der Parteien erfolgt (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 09.12.2021 - I ZB 21/21 -, NJOZ 2022, 495, 501). Soweit die Parteien nichts Anderes vereinbaren, muss die Begründung eines Schiedsspruchs lediglich gewissen Mindestanforderungen entsprechen. Sie darf nicht offenbar widersinnig sein oder im Widerspruch zur Entscheidung stehen und sich nicht auf inhaltsleere Redensarten beschränken (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 26.11.2020 - I ZB 11/20 -, BeckRS 2020, 39395; Beschluss vom 09.12.2021 - I ZB 21/21 -, NJOZ 2022, 495, 501). Es genügt, wenn das Schiedsgericht in seiner Begründung eine kurze Zusammenfassung der den Schiedsspruch tragenden Erwägungen gibt (vgl. BGH, Beschluss vom 09.12.2021 - I ZB 21/21 -, NJOZ 2022, 495, 501, m. w. N.). Auf die aus seiner Sicht für den Ausgang des Schiedsverfahrens zentralen Fragen muss das Schiedsgericht aber eingehen. Darüber hinaus muss es in seiner Begründung zu den wesentlichen Verteidigungsmitteln der Parteien Stellung nehmen, sich aber nicht mit jedem Punkt des Parteivorbringens befassen (vgl. BGH, Beschluss vom 09.12.2021 - I ZB 21/21 -, NJOZ 2022, 495, 501; in diesem Sinne für Art. 5 Abs. 2 lit. b UNÜ auch Wolff, in: ders. (Hrsg.), New York Convention,
  7. Aufl. 2019, Art. V, Rdnr. 558). Hiervon unberührt bleiben die Begründungsanforderungen, die dem Schiedsgericht im Einzelfall aus dem Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) erwachsen können. Soweit der wesentliche Kern des entscheidungserheblichen Vorbringens einer Partei zu einer Frage von zentraler Bedeutung für das Verfahren betroffen ist, lässt dessen Nichterwähnung in der Begründung des Schiedsspruchs regelmäßig auf dessen Nichtberücksichtigung schließen (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 09.12.2021 - I ZB 21/21 -, NJOZ 2022, 495, 501, m. w. N.). Im Streitfall hat sich das Schiedsgericht insbesondere in den Tz. 245 bis 265 ganz ausführlich mit den Argumenten beider Parteien zu der Frage der Verjährung auseinandergesetzt und ist auf der Basis einer recht umfangreichen Beweiswürdigung unter Heranziehung zahlreicher Indizien (s. Tz. 263) zu dem Ergebnis gelangt, dass die Antragstellerinnen den Beweis geführt hätten, dass die Antragsgegnerinnen nach Erhalt des F Report 2009 hätten wissen können, dass C und die Antragstellerinnen um den wahren Zustand des Geländes („site“) gewusst hätten und damit hätten überprüfen konnten, ob das Verhalten der Verkäufer in den Vertragsverhandlungen betrügerisch gewesen sei oder nicht. Das Schiedsgericht hat in diesem Zusammenhang betont, dass die Antragsgegnerinnen bereits zu dem genannten Zeitpunkt gegen die Antragstellerinnen hätten gerichtlich vorgehen und die Annullierung des Anteilkaufvertrags hätten verlangen können (Tz. 265). Die gegen die Beweiswürdigung des Schiedsgerichts vorgetragenen Einwände der Antragsgegnerinnen sind nicht stichhaltig. Zum einen verkennen die Antragsgegnerinnen, dass für die Rechtsanwendung und Beweiswürdigung des Schiedsgerichts das Verbot einer révision au fond gilt, so dass die Beweiswürdigung des Schiedsgerichts im Vollstreckbarerklärungsverfahren von dem staatlichen Gericht grundsätzlich nicht durch eine eigene Beweiswürdigung ersetzt werden kann (vgl. etwa Senat, Beschluss vom 02.02.2017 - 26 Sch 3/16 -, NJOZ 2018, 584, 590; Beschluss vom 16.01.2020 - 26 Sch 14/18 -, juris; Beschluss vom 14.07.2022 - 26 Sch 19/21 -, juris; OLG Köln, Beschluss vom 23.12.2011 - 19 Sch 27/10 -, juris; Geimer, in: Zöller, ZPO,
  8. Aufl. 2022, § 1059 ZPO, Rdnr. 53; Geimer/Hammer, in: Eberl (Hrsg.), Beweis im Schiedsverfahren,
  9. Aufl. 2015, § 10, Rdnr. 73). Zum anderen geht der Einwand der Antragsgegnerinnen fehl, das Schiedsgericht habe nicht erläutert, auf welcher Grundlage verschiedene „Obersätze“ (etwa das abstrakte Wissen um eine historische Kontamination oder das Wissen um die bloße Existenz der nicht offen gelegten F-Berichte 1996-2008) die Konklusion auf die konkrete Kenntnis vom „full set of the environmental reports collected over the years, from 1990 to 2009“ (= Haupttatsache) zulassen sollten. Damit überspannen die Antragsgegnerinnen die Anforderungen an die Würdigung von einzelnen Indizien im Rahmen einer Beweiswürdigung ganz erheblich. Ein Verstoß gegen den verfahrensrechtlichen ordre public international kann nicht damit begründet werden, dass ein Schiedsgericht bei einer Beweiswürdigung nicht kleinteilig angibt, welchen konkreten Beweiswert es einzelnen Indizien beigemessen hat (vgl. BGH, Urteil vom 28.03.1989 - VI ZR 232/88 -, NJW 1989, 3161, 3162: „Im Rahmen der Würdigung von Indizien wird der Tatrichter […] im allgemeinen, insbesondere wenn wie im Streitfall keine einigermaßen gesicherten empirischen statistischen Daten zur Verfügung stehen, im Rahmen der von ihm vorzunehmenden Beweiswürdigung nicht sogenannte Anfangswahrscheinlichkeiten in Prozentsätzen ausweisen und mit diesen dann Berechnungen anstellen müssen“). Im Übrigen verkennen die Antragsgegnerinnen, dass es bei einem Indizienbeweis ja gerade darum geht, alle Indizien im Rahmen einer Gesamtschau zu würdigen (vgl. in diesem Zusammenhang für den Strafprozess etwa BGH, Urteil vom 03.06.2015 - 5 StR 55/15 -, NStZ-RR 2015, 255, 256: Indizien können, auch wenn sie einzeln betrachtet nicht zum Nachweis der Täterschaft ausreichen, doch in ihrer Gesamtheit dem Gericht die entsprechende Überzeugung vermitteln). Auch der Einwand, der Hinweis des Schiedsgerichts auf die behördliche Verfügung aus dem Jahre 2019 sei keine logisch zwingende Schlussfolgerung und verkenne, dass behördliche Verfügungen als solche keine Garantie für Wahrheit darstellten, ist nicht stichhaltig. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerinnen ist es im Rahmen eines Indizienbeweises gerade nicht erforderlich, dass ein bestimmtes Indiz logisch zwingend mit der Haupttatsache verknüpft ist. Ebenso unzutreffend ist auch das Argument der Antragsgegnerinnen, die Begründung des Schiedsspruchs leide an einem inneren Widerspruch, der im unbegründeten Wechsel des Bewertungsmaßstabs der Kenntnis zu sehen sei. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerinnen liegt ein solcher „unbegründeter Wechsel des Bewertungsmaßstabs“ gar nicht vor. In Tz. 248 erläutert das Schiedsgericht, dass die Verjährungsfrist dann zu laufen beginnt, wenn die Partei „is in the position to realize that it was misled“. Dieser rechtliche Maßstab des Schiedsgerichts umfasst sowohl Fälle, in denen die betreffende Partei die tatsächlichen Umstände positiv kennt als auch diejenigen Fälle, in denen sie diese kennen könnte. Vor diesem Hintergrund begegnet es unter dem hier anzuwendenden Maßstab keinen Bedenken, dass das Schiedsgericht in Tz. 260 von der stärkeren Form der Kenntnis - der tatsächlichen Kenntnis der Antragsgegnerinnen („had knowledge“, „had obtained knowledge“) - gesprochen hat. Es kommt noch hinzu, dass das Schiedsgericht in Tz. 263 sprachlich wie inhaltlich deutlich wieder auf seinen in Tz. 248 angesprochenen Bewertungsmaßstab zurückgekommen ist („were in the position to appreciate what they describe as fraud“). Soweit sich die Antragsgegnerinnen daran stören, dass in der zusammenfassenden Begründung in Tz. 265 der F-Bericht 2009 angesprochen wird, der in der gesamten vorherigen Begründung des Schiedsspruchs nicht einmal erwähnt worden sei, trägt auch dies nicht die Annahme eines Begründungsmangels, der auch nur ansatzweise einen Verstoß gegen den verfahrensrechtlichen ordre public international ausfüllen könnte. Es steht einem Schiedsgericht frei, ob es einzelne Argumente erst im Rahmen einer „Zusammenfassung“ gebraucht oder nicht. Nach alledem kann im Streitfall von einer „offenbar widersinnigen“ Begründung des Schiedsspruchs keine Rede sein. Die Begründung des Schiedsspruchs steht auch nicht im Widerspruch zur Entscheidung. Ebenso wenig beschränkt sie sich auf inhaltsleere Redensarten. c. Auch der Hilfsantrag der Antragsgegnerinnen ist nicht begründet. Eine Aussetzung des Verfahrens (Art. VI UNÜ) im Hinblick auf den noch anhängigen Aufhebungsantrag in Italien kommt nach derzeitigem Verfahrensstand nicht in Betracht. Allein die Einleitung eines Aufhebungsverfahrens im Heimatstaat des Schiedsspruchs führt nicht dazu, dass das Vollstreckbarerklärungsverfahren ausgesetzt werden müsste (vgl. OLG München, Beschluss vom 20.12.2019 - 34 Sch 14/18 -, SchiedsVZ 2020, 145, 146; Adolphsen, in: Münchener Kommentar zur ZPO,
  10. Aufl. 2022, UNÜ Art. VI, Rdnr. 2). Erforderlich ist vielmehr auch, dass der Antragsgegner die von ihm im Aufhebungsverfahren im Heimatstaat des Schiedsspruchs geltend gemachten Aufhebungsgründe im Vollstreckbarerklärungsverfahren vorträgt und diese Gründe auch erfolgsversprechend erscheinen (vgl. Adolphsen, in: Münchener Kommentar zur ZPO,
  11. Aufl. 2022, UNÜ Art. VI Rn. 2 m. w. N.). So liegt es hier aber nicht. Nach Art. V Abs. 1 lit. e UNÜ ist der Antrag auf Aufhebung eines Schiedsspruchs im Heimatstaat gerade nicht ausreichend, um eine Vollstreckbarerklärung zu versagen. Das UNÜ erkennt damit ausdrücklich an, dass allein die Anhängigkeit eines Aufhebungsverfahrens die Vollstreckung in anderen Staaten nicht unterbinden soll. Das Hauptanliegen des UNÜ ist die Bereitstellung eines effektiven, internationalen Regelwerks, welches eine Anerkennung und Vollstreckung internationalen Schiedssprüchen und -abreden gewährleistet. Auch im Rahmen der Abwägungsentscheidung über einen Aussetzungsantrag ist daher das Ziel des UNÜ zu wahren, die Anerkennung von Schiedssprüchen zu erleichtern. Auch § 1061 Abs. 3 ZPO spricht konzeptionell gegen eine Aussetzung. Hiernach kann die Aufhebung der Vollstreckbarerklärung beantragt werden, wenn der Schiedsspruch, nachdem er für vollstreckbar erklärt worden ist, im Ausland aufgehoben wurde. Mit dieser Befugnis zur Aufhebung der Vollstreckbarerklärung nach Aufhebung des Schiedsspruchs im Ausland hat der Gesetzgeber eine Vollstreckbarerklärung trotz laufenden oder noch möglichen Aufhebungsverfahrens gerade voraussetzt. Nach dem unwidersprochenen Vortrag der Antragstellerinnen ist auch im italienischen Recht eine révision au fond ausgeschlossen. Zudem haben die Antragstellerinnen - ebenfalls unwidersprochen - vorgetragen, dass nach der Rechtsprechung der italienischen Gerichte bei der Anfechtung von Schiedssprüchen ein Begründungsmangel nur dann als Fehler im Sinne Art. 829 Abs. 1 Nr.

Art. 823Abs.

2 Nr. 3 Codice di procedura civile erkannt werden kann, wenn überhaupt keine Gründe für den Schiedsspruch vorliegen oder wenn sie so unvollständig sind, dass sie es nicht erlauben, den von den Schiedsrichtern verfolgten Argumentationsweg zu verstehen und die ratio für die getroffene Entscheidung zu erkennen. Wie oben ausführlich erläutert, liegt es hier so aber nicht. Von positiven Erfolgsaussichten des italienischen Aufhebungsverfahrens kann nach alledem keine Rede sein. Die nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsätze vom

  1. November 2022 sowie vom
  2. November 2022, die sich zuvörderst mit der Frage beschäftigen, ob in dem Verfahren vor dem Corte d’Appello von Mailand mit dem Aktenzeichen 136/2021 mittlerweile eine den Aufhebungsantrag abweisende Entscheidung vorliegt, geben keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen.
  3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
  4. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 1064 Abs. 2 ZPO. Das Gesetz sieht in diesem Zusammenhang - entgegen der Ansicht der Antragsgegnerinnen - keine Abwendungsbefugnis vor (vgl. etwa OLG München, Beschluss vom 14.11.2011 - 34 Sch 10/11 -, SchiedsVZ 2012, 43, 47; Voit, in: Musielak/Voit (Hrsg.), ZPO,
  5. Aufl. 2022, § 1064, Rdnr. 3).
  6. In Verfahren auf Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen bemisst sich der Streitwert nach dem Interesse des Antragstellers an der Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs und entspricht daher grundsätzlich dem Hauptsachewert des Schiedsspruchs ohne Zinsen und Kosten (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 29.03.2018 - I ZB 12/17 -, juris; Senat, Beschluss vom 04.06.2018 - 26 Sch 9/18 -, juris; Beschluss vom 18.06.2020 - 26 Sch 11/19 -, juris; Herget, in: Zöller, ZPO,
  7. Aufl. 2022, § 3, Rdnr. 16.147). Da im Streitfall das Schiedsgericht die Schiedsklage abgewiesen hat, bemisst sich hier der Wert nach den ausweislich des Schiedsspruchs von den Antragsgegnerinnen zu tragenden Kosten und Auslagen. Soweit das Schiedsgericht in Ziff. 3 des Tenors des Schiedsspruchs den Antragsstellerinnen in Bezug auf die Verfahrenskosten USD 130.000,00 zugesprochen hat, ist ein Wert von € 117.392,60 anzusetzen, da für die Zwecke der Streitwertbestimmung gemäß § 40 GKG der Wechselkurs am Tag der Einleitung des Rechtszugs - hier also der
  8. März 2022 (USD 1,00 = € 0,90302) - maßgeblich ist (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 19.11.2020 - I ZB 115/19 -, IHR 2022, 131, 132; Senat, Beschluss vom 17.05.2021 - 26 Sch 1/21 -, juris; Schindler, in: Dörndorfer/Wendtland/Gerlach/Diehn (Hrsg.), BeckOK Kostenrecht,
  9. Edition, Stand: 01.10.2022, § 40 GKG, Rdnr. 16). Zu diesem Betrag sind die Anwaltskosten (€ 450.000,00), die Auslagen (€ 62.126,62) und die Sozialversicherungsabgaben (€ 20.485,06; jeweils Ziff. 4 des Tenors des Schiedsspruchs) zu addieren. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE230003903

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