Verfahrensgang vorgehend AG Offenbach, 22. Februar 2022, 8 IN 91/20, Beschluss Tenor 1. Auf die sofortige Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1) vom 14.08.2020 werden die Beschlüsse des Amtsgerichts Offenbach vom 30.07.2020 in der Fassung des Beschlusses vom 08.03.2021 unter Abweisung im Übrigen wie folgt abgeändert: Die Vergütung und die Auslagen des Gläubigerausschussmitglieds X wird insgesamt wie folgt festgesetzt: 13.875,00 Euro Nettovergütung nach § 73 InsO, InsVV zzgl. 2.220,00 Euro Umsatzsteuer darauf in Höhe von 16% zzgl. 10.300,72 Euro Auslagen (einschl. Haftpflichtversicherung) ergibt 26.395,72 Euro Gesamtbetrag Der Sachwalterin Rechtsanwältin A [Adresse], wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen, soweit ausreichend Masse vorhanden ist und entsprechende Entnahmen noch nicht erfolgt sind . Vorschüsse sind entsprechend anzurechnen. 2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Gründe I. Die Schuldnerin, ein großes Dentalhandelsunternehmen, beantragte mit Schreiben vom 25.02.2020 (Bl. 1 d.A.) die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen sowie Eigenverwaltung. Ihr Betrieb war fortlaufend und sollte saniert werden. Sie hatte neben der Hauptniederlassung zahlreiche weitere Standorte, auch im Ausland. Sie belieferte zudem Kunden in über 40 Ländern ohne eigene Präsenz. Die Schuldnerin benannte zwei Mitglieder für einen vorläufigen Gläubigerausschuss. Das Amtsgericht Offenbach ordnete mit Beschluss vom 25.02.2020 (Bl. 59 d.A.) die vorläufige Eigenverwaltung an und bestellte die weitere Beteiligte zu 2) zur vorläufigen Sachwalterin. Die weitere Beteiligte zu 1) erklärte ihr Einverständnis mit der Mitarbeit im Gläubigerausschuss (Bl. 72 d.A.). Das Amtsgericht Offenbach setzte mit Beschluss vom 28.02.2020 (Bl. 80 d.A.) den vorläufigen Gläubigerausschuss ein, der u.a. aus der weiteren Beteiligten zu 1) bestand. Der vorläufige Gläubigerausschuss nahm seine Tätigkeit kurzfristig auf (siehe etwa Bl. 135, 162 d.A.). Für die Tätigkeit der Gläubigerausschussmitglieder wurde eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen und vom Amtsgericht hierfür ein Vorschuss festgesetzt (Bl. 188 ff., 195 d.A.). Das Amtsgericht Offenbach eröffnete mit Beschluss vom 01.05.2020 (Bl. 331 d.A.) das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin. Zur Sachwalterin wurde die weitere Beteiligte zu 2) bestellt. Die Eigenverwaltung wurde angeordnet. Der Gläubigerausschuss, dessen Mitglied die weitere Beteiligte zu 1) ist, wurde beibehalten. Es wurde ein Insolvenzplan (Bl. 434 ff. d.A.) bei Gericht einreicht, dem die drei Mitglieder des Gläubigerausschusses zustimmten (Bl. 430, 432, 433 d.A.). Mit Beschluss des Insolvenzgerichts vom 16.06.2020 (Bl. 593 d.A.) wurde der eingesetzte Gläubigerausschuss mit der weiteren Beteiligten zu 1) als Mitglied beibehalten. Das Amtsgericht Offenbach bestätigte mit Beschluss vom 26.06.2020 (Bl. 669 d.A.) den Insolvenzplan vom 04.06.2020 mit eingebrachter Änderung vom 26.06.2020. Die weitere Beteiligte zu 1) stellte mit Schreiben vom 10.07.2020 (Bl. 827 ff. d.A.) einen Antrag auf Festsetzung der Vergütung als Gläubigerausschussmitglied nach § 73 InsO in Höhe von 17.399,38 €, und beantragte sodann mit Schreiben vom 17.07.2020 (Bl. 870 f. d.A.) eine abweichende Festsetzung auf 25.175,73 €. Mit weiterem Schreiben vom 16.07.2020 (Bl. 866 d.A.) stellte sie ergänzend einen Antrag auf Festsetzung der Kosten der Haftpflichtversicherung (anteilig 4.998 €). Die Vergütung und Auslagen der Sachwalterin setzte das Amtsgericht Offenbach mit Beschluss vom 16.07.2020 (Bl. 841 d.A.) auf insgesamt 1.559.351,16 € brutto fest. Das Amtsgericht Offenbach am Main hat mit Beschluss vom 30.07.2020 (Bl. 913 ff. d.A.) die Vergütung der weiteren Beteiligten zu 1) auf insgesamt 4.740,33 € (Vergütung: 4.040 €; Auslagen: 700,33 €) festgesetzt. Hierbei legte es - abgestuft nach der Art der Tätigkeit - einen Stundensatz von bis zu 95 € zugrunde. Der Beschluss wurde am 30.07.2020 veröffentlicht (Bl. 917 ff. d.A.). Das Amtsgericht Offenbach am Main hat sodann mit Beschluss vom 30.07.2020 (Bl. 932 ff. d.A.) die Vergütung der weiteren Beteiligten zu 1) ergänzend auf insgesamt 5.118,20 € (Vergütung: 4.040 €; Auslagen: 5.818,53 €; abzgl. bereits festgesetzter 4.740,33 €) festgesetzt. Der Beschluss wurde am 30.07.2020 veröffentlicht (Bl. 934 ff. d.A.). Mit Beschluss vom 31.07.2020 (Bl. 967 d.A.) hob das Amtsgericht das Verfahren auf. Die weitere Beteiligte zu 1) hat mit Schreiben vom 14.08.2020 (Bl. 986 d.A.) sofortige Beschwerde eingelegt und eine Festsetzung der Vergütung und Auslagen auf insgesamt 28.001,97 € beantragt. Die Festsetzung sei fehlerhaft und willkürlich. Angemessen sei ein Stundensatz in Höhe von 250 €. Sie sei das einzige Gläubigerausschussmitglied „vom Fach“ gewesen; sie habe nationale und internationale Marktkenntnisse, die in der Eigenverwaltung gerade für den M&A-Prozess dringend geboten erschienen. Sie verwies zudem auf die vergütungserhöhenden Tatbestände fachliche Qualifikation und Sachkunde, Haftung, hohe Gläubigerzahl, umfangreicher M&A-Prozess mit in- und ausländischen Investoren, umfassend Beratung und Mitwirkung sowie Erarbeitung eines komplexen Insolvenzplans. Für eine Differenzierung nach Art der Tätigkeit bestehe keine gesetzliche Grundlage. Der Mindestsatz werde unterschritten. Die Kürzungen seien nicht nachvollziehbar. Sie beantragte zudem nunmehr die Festsetzung der Umsatzsteuer für die Vergütung. Auf die sofortige Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1) hat das Amtsgericht Offenbach mit Beschluss vom 08.03.2021 (Bl. 1130 d.A.) die Vergütung und Auslagen auf 15.661,13 € abzgl. bereits festgesetzter Beträge und damit ergänzend auf 5.802,60 € festgesetzt. Bei der Höhe des Stundensatzes hat es hierbei weiterhin teilweise differenziert. Im Übrigen hat es der Beschwerde nicht abgeholfen. Die Beschwerdekammer erteilte mit Verfügung vom 19.11.2021 (Bl. 1173 d.A.) Hinweise. Die weitere Beteiligte zu 1. hat daraufhin mit Schreiben vom 29.12.2021 (Bl. 1187 ff. d.A.) weiter vorgetragen. II. A. Die sofortige Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1) vom 14.08.2020 (Bl. 986 d.A.) gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts Offenbach am Main vom 30.07.2020 (Bl. 913, 932 d.A.) in der Fassung des Teilabhilfebeschlusses vom 08.03.2021 (Bl. 1130 d.A.) ist gemäß §§ 73 Abs. 2, 64 Abs. 3 S. 1 InsO i.V.m. §§ 567 ff. ZPO zulässig. B. Die sofortige Beschwerde ist auch, soweit ihr nicht bereits mit Beschluss vom 08.03.2021 abgeholfen worden ist, überwiegend begründet: 1. Die Vergütung von Mitgliedern eines Gläubigerausschusses ist in § 73 InsO geregelt. Sie haben Anspruch auf Vergütung für ihre Tätigkeit und auf Erstattung angemessener Auslagen, wobei dem Zeitaufwand und dem Umfang der Tätigkeit Rechnung zu tragen ist. Nach §§ 73 Abs. 2, 65 InsO ist ergänzend die Insolvenzrechtliche Vergütungsordnung (InsVV) heranzuziehen, soweit diese Regelungen für die Vergütung der Mitglieder des Gläubigerausschusses enthält, insbesondere §§ 17 f. InsVV. Nach § 17 Abs. 1 InsVV beträgt die Vergütung der Mitglieder des Gläubigerausschusses regelmäßig zwischen 35 und 95 Euro je Stunde, wobei bei der Festsetzung des Stundensatzes insbesondere der Umfang der Tätigkeit zu berücksichtigen ist. Hierbei ist allerdings zu berücksichtigen, dass diese Regelsätze aus dem Jahr 2004 stammen und die Angemessenheit der Vergütung mit zunehmendem Zeitablauf seitdem u.U. anders zu beurteilen ist. Insgesamt ist nach den vorgenannten Regelungen und der hierzu vorliegenden Rechtsprechung und Literatur festzuhalten, dass die Tätigkeit der Gläubigerausschussmitglieder mit einem „angemessenen“ Stundensatz zu vergüten ist, wobei die Rahmensätze auch über- oder unterschritten werden können (siehe im Einzelnen: FKInsO/Schmitt, 9. Aufl., § 73 Rn. 3, 6 ff.; FKInsO/Lorenz, a.a.O., § 17 InsVV Rn. 2, 10 ff.). Die Angemessenheit des Stundensatzes richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls (insbesondere: Art und Umfang der Tätigkeit, tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten, Verantwortung und Haftungsrisiken sowie Qualifikation der Mitglieder des Gläubigerausschusses). Bei Ausschussmitgliedern mit hoher beruflicher Stellung, Sachkunde und Qualifikation sowie umfangreichen, komplexen Verfahren kommen durchaus auch Stundensätze von (bis
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