Zu den Voraussetzungen einer wirksamen Vergrämung der Haselmaus von Eingriffsflächen Leitsatz
(370)) hervor, dass eine Vergrämung der Haselmaus nur dann erfolgversprechend sein könne, sofern es sich um einen kleinen Eingriffsraum handele, im Umfeld gute Ausweichbedingungen vorhanden seien und die betroffene Population Teil einer großen und ansonsten stabilen und gesicherten Population sei. Insbesondere bei mehreren Windenergieanlagen in einem Waldgebiet müsse die Summationswirkung der Vergrämungsmaßnahmen berücksichtigt und keinesfalls dürften mehr als 5 Prozent der gesamten Waldfläche (von einer lokalen Population genutzte Fläche) mit dem Ziel einer Vergrämung gerodet werden (vgl. Sachverständigengutachten, Seite 31). Auch hat der Sachverständige in dem Ortstermin darauf hingewiesen, dass in den bisherigen gutachterlichen Bewertungen des Vorhabens entsprechende Aussagen fehlten (vgl. Leseabschrift des berichtigten Protokolls, Seite 8). Für die vorliegend zu treffenden Zwischenentscheidung muss jedoch die notwendige Abgrenzung der lokalen Population und die Ermittlung der genauen Größenordnung ihres Lebensraumverlusts im Zuge der Waldrodung nicht abschließend feststehen. Vielmehr genügt dem beschließenden Senat für die hier vorzunehmende Folgenabwägung, dass der Sachverständige in dem Ortstermin seine Einschätzung dazu deutlich zu erkennen gegeben hat. Er hat angesichts der Größe des Waldgebiets und ihrem Verhältnis zu den Eingriffsflächen sowie aufgrund seiner Vorkenntnisse aus dem Haselmausmonitoring des Landes Hessen im Reinhardswald keine Zweifel daran gehegt, dass hier die Betroffenheiten für die lokale Population den maßgeblichen Schwellenwert von 5 Prozent nicht erreichen (vgl. Leseabschrift des berichtigten Protokolls, Seiten 12 und 14). Randnummer 22 Die Beigeladene ist auch nicht aus anderen, vom Antragsteller geltend gemachten Gründen an der Rodung der Wurzelstubben an den Standorten der Wind-energieanlagen 10 bis 12 und 16 bis 19, am Standort 16 mit Ausnahme der Fläche des Wegrandes in Richtung des Standorts der Windenergieanlage 17, weiter zu hindern. Randnummer 23 Für diese Standorte bestehen keine durchgreifenden Bedenken dahingehend, dass es durch die anstehende Rodung der Wurzelstubben nicht zu einer erheblichen Störung der Haselmaus und damit zu keiner Verwirklichung des Zugriffsverbots des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG kommen wird. Solche ergeben sich unter Berücksichtigung des Vorbringens des Antragstellers in seinem Schriftsatz vom
- Januar 2023 nicht. Die Feststellungen des Sachverständigen L. zu den hier für eine Freigabe zur Rodung in Rede stehenden Anlagenstandorten sind dahingehend zu verstehen, dass die Haselmaus von den Eingriffsflächen dieser Standorte bereits erfolgreich vergrämt wurde. Kommt die Art somit auf diesen Flächen nicht (mehr) vor, ist nicht ersichtlich, wie sie hier – auch in Ansehung der fortdauernden Überwinterungszeit – durch bevorstehende Maßnahmen der Beigeladenen gestört werden könnte. Randnummer 24 Aus demselben Grund greifen die im Hinblick auf den Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG geltend gemachten Bedenken des Antragstellers, es würden durch das Roden der Wurzelstubben und das Abschieben des Oberbodens an den Standorten der Windenergieanlagen 10 bis 12 und 16 bis 19 (Standort 16 mit der beschriebenen Einschränkung) Fortpflanzungs- und Ruhestätten der Haselmaus zerstört, im vorliegenden Verfahren nicht durch. Geht man aufgrund der Feststellungen des Sachverständigen von einer erfolgreichen Vergrämung der Haselmaus von den betreffenden Eingriffsflächen aus, weil diese keine Strukturen mit Habitateigung für die Haselmaus aufweisen, befinden sich dort auch keine Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der Art mehr. Unter die Begriffe Fortpflanzungs- oder Ruhestätte im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG fallen grundsätzlich nur solche Strukturen, die von Exemplaren der besonders geschützten Arten aktuell genutzt werden (vgl. Kautz in: Kolodziejcok/Endres/Krohn/Bendomir-Kahlo/Recken/Apfelbacher/Iven, Naturschutz, Landschaftspflege und einschlägige Regelungen des Jagd- und Forstrechts, Loseblattkommentar, Stand: Januar 2019, § 44 BNatSchG Rn. 131 m. w. N.). Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom
- Oktober 2021 – C-357/20 – (Feldhamster II) führt vorliegend zu keinem weitergehenden Schutz. Zwar hat der Gerichtshof klargestellt, dass sich der nach Art. 12 Abs. 1 Buchst. d der Habitatrichtlinie gewährte strenge Schutz von Fortpflanzungs- und Ruhestätten auch auf solche Stätten erstreckt, die aktuell nicht mehr genutzt werden, sofern eine hinreichend hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass die besonders geschützte Tierart an diese Stätten zurückkehrt (a. a. O., zit. nach juris Rn. 37, 43). Ein dahingehendes Maß an Wahrscheinlichkeit für eine Rückkehr der Haselmaus auf die für sie unattraktiv gewordenen Eingriffsflächen an den Anlagenstandorten 10 bis 12 und 16 bis 19 ist aufgrund der Feststellungen des Sachverständigen indes nicht erkennbar. Randnummer 25 Schließlich ist die Beigeladene durch die Formulierung der Nebenbestimmungen 6.8 und 6.9 des streitbefangenen Genehmigungsbescheids nicht gehindert, die von ihr an den Anlagenstandorten 10 bis 12 und 16 bis 19 (Standort 16 mit der beschriebenen Einschränkung) für den Zeitraum ab Dezember 2022 geplanten Rodungsarbeiten vorzunehmen. Die Auffassung des Antragstellers, dass in dem Zeitfenster vom
- Oktober eines Jahres bis zum 28./
- Februar des Folgejahres ausschließlich Fällarbeiten, die Rodung von Wurzelstubben hingegen nur vom
- Mai bis zum Beginn des Winterschlafs der Haselmaus im Oktober desselben Jahres gestattet sei, teilt der Senat nicht. Randnummer 26 Für gemäß § 12 Abs. 1 BImSchG verfügte Nebenbestimmungen gilt nichts anderes als für die Hauptregelung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung. Der Inhalt einer Regelung ist im Wege einer an den Grundsätzen von Treu und Glauben orientierten Auslegung zu ermitteln. Hierbei ist auf den gesamten Inhalt des Verwaltungsakts, vor allem auf die von der Behörde gegebene Begründung, den seinem Erlass vorangegangenen Antrag und die den Beteiligten bekannten oder erkennbaren näheren Umstände des Erlasses abzustellen. Maßgebend ist entsprechend den §§ 133, 157 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) der erklärte Wille der Behörde, wie ihn der Adressat oder der durch die Erklärung Begünstigte oder Betroffene einschließlich eines Drittbetroffenen von seinem Standpunkt aus bei verständiger Würdigung verstehen konnte (vgl. BVerwG, Urteil vom
- Oktober 2013 – 8 C 21/12 –, BVerwGE 148, 146, zit. nach juris Rn. 14; Stelkens in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz,
- Auflage 2023, § 35 Rn. 71; Ramsauer in: Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz,
- Auflage 2022, § 37 Rn. 12, jeweils m. w. N.). Randnummer 27 Eine nach diesen Maßstäben gebotene Auslegung der Nebenbestimmungen 6.8 und 6.9 ergibt, dass der Antragsgegner lediglich die Fällarbeiten an den Anlagenstandorten einem fixen Zeitfenster – namentlich vom
- Oktober bis zum 28./
- Februar – zuordnen wollte (vgl. insoweit auch die Nebenbestimmung 6.2), nicht jedoch die sich daran anschließenden Arbeiten zur Rodung der Wurzelstubben. Dies ergibt sich aus der Begründung des angefochtenen Genehmigungsbescheids. Der Antragsgegner verfolgt mit den Nebenbestimmungen 6.8 und 6.9 das Ziel, die Vermeidungsmaßnahme V1 des Landschaftspflegerischen Begleitplans (Antragsunterlage Nr. 19.3.1) zu konkretisieren (vgl. Genehmigungsbescheid, Seite 204). Das Maßnahmenblatt V1 des Landschaftspflegerischen Begleitplans formuliert das geplante Herangehen für einen artenschutzrechtlich optimierten Bauablauf im Hinblick auf den gesetzlich gebotenen Schutz der Wildkatze, der Haselmaus, von Fledermäusen, der Avifauna und von Amphibien (vgl. Landschaftspflegerischer Begleitplan, Seiten 54 ff.). Darin wird hervorgehoben, dass die Gehölzfällung im Wald und von anderen Gehölzbeständen zur Vermeidung von Beeinträchtigungen für die Avifauna nur in dem Zeitraum zwischen dem
- Oktober und dem 28./
- Februar erfolgen darf (vgl. Landschaftspflegerischer Begleitplan, Seite 55). Eine derartige zeitliche Beschränkung von Fällarbeiten ist im Hinblick auf den allgemeinen Schutz aller Arten, die auf Gehölze als Lebensraum angewiesen sind, gesetzlich vorgegeben (vgl. § 39 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG). Die Berücksichtigung solcher Belange des allgemeinen Artenschutzes charakterisiert auch eine ordnungsgemäße und nachhaltige Waldbewirtschaftung im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 Bundeswaldgesetz (BWaldG) und des § 4 Hessisches Waldgesetz (HWaldG) , die das ökonomische Interesse der Waldbesitzer einerseits und das Interesse der Allgemeinheit am Erhalt des Ökosystems Wald andererseits in Einklang zu bringen hat (vgl. § 4 Abs. 2 Nrn. 2 und 10 HWaldG ; näher dazu: Endres, Bundeswaldgesetz Kommentar, § 11 Rn. 18). Für die Verwirklichung von Infrastrukturvorhaben in Waldgebieten besteht keine Veranlassung, Fällarbeiten unbeschadet der Grundsätze zum allgemeinen Artenschutz behördlich zuzulassen. Randnummer 28 Hingegen ist für Rodungsarbeiten auf Waldflächen, auf denen der Baumbestand zuvor gefällt wurde, kein generelles artenschutzrechtliches Bedürfnis erkennbar, sie auf den Zeitraum vom
- März bis zum
- September eines Jahres zu beschränken. Vielmehr ist die vom Antragsgegner mit der Nebenbestimmung 6.9 verfügte zeitliche Beschränkung der Rodungsarbeiten nur aus Gründen des besonderen Artenschutzes zugunsten der in dieser Ziffer ausdrücklich erwähnten Haselmaus zu rechtfertigen. Hierbei hat der Antragsgegner ersichtlich nur die Rodungsflächen in den Blick genommen, auf denen ein Haselmausvorkommen zu erwarten ist. Zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des angefochtenen Genehmigungsbescheids waren das noch die Eingriffsflächen an allen Anlagenstandorten, weil diesen Flächen eine Habitateignung für die Haselmaus nicht abzusprechen war. Der Antragsgegner hatte deshalb keinen Anlass, ein Zeitfenster – insbesondere einen fixen Endzeitpunkt – für die Rodungsarbeiten an den Anlagenstandorten zu regeln, sondern sah sich nur veranlasst, mit der Formulierung „Ende des Winterschlafs der Haselmaus, d.h. ab dem
- Mai“ den frühestmöglichen Zeitpunkt für die Rodungsarbeiten im Jahre 2022 vorzugeben. Hierin erschöpft sich der Regelungsgehalt der Nebenbestimmung 6.9 in zeitlicher Hinsicht. Der Antragsgegner ging nämlich davon aus, dass sich an die Fällung des Baumbestandes bis spätestens zum
- Februar 2022 und die bis zum Ende des Winterschlafs der Haselmaus auszuführenden Arbeiten zur Entfernung des höheren krautigen Aufwuchses sowie der übrigen kleinteiligen Gehölzstrukturen die Rodungsarbeiten zeitlich unmittelbar anschließen würden. Zu ausdrücklichen zeitlichen Vorgaben für den hier zu betrachtenden Fall, dass eine volle Vegetationsperiode zwischen den Fällarbeiten und der Rodung der Wurzelstubben liegt und sich dadurch an einzelnen Anlagenstandorten erneut eine Habitateignung eingestellt hat, hat er sich nicht veranlasst gesehen. Nach Maßgabe des Schutzwecks der Nebenbestimmung 6.9 besteht deshalb im Ergebnis kein Bedürfnis für eine Auslegung dahingehend, die Rodungsarbeiten an den Anlagenstandorten, an denen die Vergrämung der Haselmaus gelungen ist, zeitlichen Beschränkungen wegen des Winterschlafs der Haselmaus zu unterwerfen. Der Sachverständige L. hat hierzu überzeugend ausgeführt, dass üblicherweise nur Bereiche um die Sommernester für Winterquartiere der Haselmaus als geeignet angesehen werden können (vgl. Leseabschrift des berichtigten Protokolls, Seite 23), mit anderen Worten, strukturarme Flächen, von denen die Haselmaus erfolgreich vergrämt wurde, auch keine Winternester dieser Art erwarten lassen. Randnummer 29 Der Rodung der Wurzelstubben an den Anlagenstandorten 10 bis 12 stehen schließlich die vom Antragsteller ausdrücklich geltend gemachten habitatschutzrechtlichen Gründe im Hinblick auf die Nachbarschaft des FFH-Gebietes DE-4423-350 „Weserhänge mit Bachläufen“ nicht entgegen. Dies gilt namentlich für die vom Antragsteller geltend gemachten erheblichen Beeinträchtigungen des Hirschkäfers als Schutzgut und als charakteristische Art des im FFH-Gebiet geschützten Lebensraumtypen 9110 („Hainsimsen-Buchenwald“). Zwar ist durch die Rechtsprechung zum Verbot des § 34 Abs. 2 BNatSchG geklärt, dass hierfür im Einzelfall auch ökologische Beziehungsgefüge zwischen den Rand- und Pufferzonen eines FFH-Gebiets und den an das Gebiet angrenzenden Flächen oder dort anzutreffenden Pflanzen- und Tierarten für den günstigen Erhaltungszustand des Gebiets beachtlich sein können, hierbei insbesondere auch Beeinträchtigungen charakteristischer Arten eine Rolle spielen können, selbst wenn sie diesen außerhalb des FFH-Gebiets widerfahren (vgl. BVerwG, Urteil vom
- Januar 2016 – 4 A 5/14 –, BVerwGE 154, 73, zit. nach juris Rn. 132 m. w. N.; zu den nach § 34 Abs. 2 BNatSchG beachtlichen Kausalzusammenhängen vgl. auch BVerwG, Urteil vom
- November 2020 – 9 A 12/19 –, BVerwGE 170, 33, zit. nach juris Rn. 399). Die Kritik des Antragstellers beschränkt sich in diesem Zusammenhang jedoch darauf, der Beigeladenen vorzuhalten, sie habe weder an den hier in Rede stehenden Anlagenstandorten 10 bis 12 noch an den anderen Standorten Untersuchungen zum Vorkommen des Hirschkäfers und weiterer charakteristischer Totholzkäfer durchgeführt, obwohl aus seiner – des Antragstellers – Sicht im Hinblick auf den dort vormals aufstockenden alten Laubmischwaldbestand Veranlassung dazu bestanden habe. Dass ein etwaiges Hirschkäfervorkommen an den Anlagenstandorten 10 bis 12 nicht bloß als punktuelles Einzelvorkommen zu bewerten wäre, sondern hieraus möglicherweise auf ein ökologisches Beziehungsgefüge geschlossen werden müsste, das als maßgeblich für die Erhaltungsziele oder die Schutzzwecke des FFH-Gebiets anzusehen wäre, hat der Antragsteller nicht nachvollziehbar erläutert. Der bloße Verweis auf den Aktionsradius des Hirschkäfers genügt hierfür nicht. Naturschutzfachliche Anhaltspunkte für ein ökologisches Beziehungsgefüge lassen sich auch nach der Grunddatenerhebung im FFH-Gebiet „Weserhänge mit Bachläufen" des Landes Hessen aus dem Jahre 2011 (als Anlage VR 38 vorgelegt, Blatt 925 ff. der Gerichtsakten) nicht ableiten. Dort wird ausgeführt, dass die Populationsgröße des Hirschkäfers im Untersuchungsgebiet insgesamt als sehr klein einzuschätzen sei, da nur sehr sporadisch und nur jeweils wenige Käfer in der Vergangenheit und gar keine im Untersuchungsjahr nachgewiesen worden seien (Grunddatenerhebung, Seite 75). Für den Hirschkäfer schienen Entwicklungsmöglichkeiten nur sporadisch im FFH-Gebiet gegeben. Im Zentrum des Reinhardswaldes komme der Käfer aufgrund ungünstiger hydrologischer Verhältnisse offenbar nicht vor, er finde sich aber an verschiedenen Stellen in dessen Peripherie, so auch in den Weserhängen. Es sei nicht auszuschließen, dass sich ein Großteil dieser Käfer nicht im Bereich des Waldes und somit des FFH-Gebietes entwickelten, sondern in lichten, vorgelagerten Strukturen wie Obstbaumflächen (Grunddatenerhebung, Seite 74). Bei dieser Sachlage spricht derzeit nichts für eine Erstreckung des Gebietsschutzes gemäß § 34 Abs. 2 BNatSchG auf denkbare Käfervorkommen an den Anlagenstandorten 10 bis
- Randnummer 30 Im Ergebnis wird daher der Antragsgegner seinen an die Beigeladene gerichteten Bescheid vom
- Mai 2022 nach Maßgabe der vorstehenden Gründe abzuändern haben. Randnummer 31 Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da die entstandenen Kosten zu den Kosten des Eilverfahrens gehören. Das vorliegende Verfahren beinhaltet kein insoweit selbstständiges Nebenverfahren (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. zuletzt Beschlüsse vom
- Februar 2020, a. a. O., Rn. 11 und vom
- Februar 2020 – 9 B 315/20 –, m. w. N.). Randnummer 32 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE230003918