Unionsrechtswidrigkeit des § 5 Abs. 2 S. 2 Hess. Urlaubsverordnung in der vom 24.12.2013 bis 31.12.2016 geltenden Fassung Leitsatz
(1269)– Costa/ENEL; EuGH Rs. 106/77, Slg. 1978, 629 Rn. 17/18 – Simmenthal II). Randnummer 43 Nach § 4 Nr. 1, 2 der Rahmenvereinbarung vom 06.06.1997 dürfen Teilzeitbeschäftigte in ihren Beschäftigungsbedingungen nur deswegen, weil sie teilzeitbeschäftigt sind, gegenüber vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten nicht schlechter behandelt werden, es sei denn, die unterschiedliche Behandlung ist aus objektiven Gründen gerechtfertigt. Es gilt, wo dies angemessen ist, der Pro-rata-temporis-Grundsatz. Randnummer 44 Pro rata temporis bedeutet, dass dem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer teilbare Leistung in dem Umfang zu gewähren sind, der dem Verhältnis seiner Arbeitszeit zu der eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht (Meinel/Heyn/Herms/Herms, TzBfG,
- Aufl. 2022, § 4 Rn. 42). Randnummer 45 Die Vorschrift ist auf Beamte anwendbar, weil das Unionsrecht begrifflich nicht zwischen privaten Arbeitnehmern und Beamten unterscheidet (EuGH, Urteil vom 12.02.1974 – 152/73 –, juris Rn. 5; EuGH, Urteil vom 07.09.2017 – C-174/16 –, juris Rn. 34). In jedem Fall ist festzustellen, dass die Rahmenvereinbarung vom 06.06.1997 nicht zwischen Arbeitnehmern und Beamten unterscheidet (vgl. zu diesem Argument EuGH, Urteil vom 16.09.2010 – C-149/10 –, juris Rn. 28). Randnummer 46 § 5 Abs. 2 S. 5 HUrlVO enthält eine Schlechterstellung von teilzeitbeschäftigten Beamten gegenüber vollzeitbeschäftigten Beamten, die nicht auf sachlichen bzw. objektiven Gründen beruht und daher nicht gerechtfertigt ist. Randnummer 47 Eine Ungleichbehandlung liegt vor. Während vollzeitbeschäftigte Beamte einen Urlaubsanspruch nach §§ 5 Abs. 1, 17 Abs. 1 HUrlVO haben, wird der Urlaubsanspruch von teilzeitbeschäftigten Beamten gekürzt. Am Vorliegen einer Ungleichbehandlung fehlt es nicht deshalb, weil der Kläger vor dem Antritt der Teilzeitbeschäftigung keinen Urlaubsantrag gestellt hat bzw. ihm unmöglich war, Urlaub zu nehmen. Diese Tatsache ändert nichts am Vorliegen eines Diskriminierungstatbestands. Es gibt in Anwendung des § 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung keine Vergleichsgruppen „Beamte, die in Teilzeit gehen und die Möglichkeiten hatten, vorher Urlaub zu nehmen“ und „Beamte, die in Teilzeit gehen und keine Möglichkeiten hatten, Urlaub zu nehmen“, da die Differenzierung hier nicht zwischen Vollzeit- und Teilzeitbeamten erfolgt. Randnummer 48 Diese Ungleichbehandlung ist nur insoweit gerechtfertigt, wie die Kürzung auf die reduzierte Arbeitszeit von Teilzeitbeamten zurückgeführt werden kann, § 4 Nr. 2 der Rahmenvereinbarung vom 06.06.
- Zulässig ist es also, den Urlaubsanspruch so zu kürzen, dass er der gegenüber Vollzeitbeamten verkürzten Arbeitszeit entspricht. Das ist nach dem Modell des § 5 Abs. 2 S. 5 HUrlVO nicht der Fall, denn die Kürzung erfolgt am Maßstab eines ganzen Urlaubsjahres und wäre daher nur dann angemessen, wenn der Beamte ein ganzes Jahr in Teilzeit ist. Die Kürzung des Urlaubsanspruchs erfolgt, wie die Klägervertreterin dargelegt hat, in einem größeren Maßstab als die tatsächliche Reduzierung der Arbeitszeit. Da der Kläger nur 12 zusätzliche arbeitsfreie Tage von möglichen 52 Tagen hat bzw. nur 3 von 12 Monaten, also ein Viertelurlaubsjahr, in Teilzeit ist, wäre eine Kürzung seines Urlaubsanspruchs nur in Höhe von einem Fünftel eines Viertels des Jahresurlaubs angemessen, also aufgerundet 2 Tage. Nichts anderes ergibt sich, wenn man die Berechnung anhand des § 5 Abs. 2 S. 2 HUrlVO vornimmt, ohne den § 5 Abs. 2 S. 5 HUrlVO zu berücksichtigen. Randnummer 49 Eine Rechtfertigung der Ungleichbehandlung kommt nicht deshalb in Betracht, weil der Kläger vor dem Antritt der Teilzeitbeschäftigung keinen Urlaubsantrag gestellt hat bzw. ihm unmöglich war, Urlaub zu nehmen. Randnummer 50 Zwar hat der EuGH unter Bezugnahme auf sein Urteil vom 10.09.2009 (Az. C-277/08, juris Rn. 19) ausgeführt, ungeachtet der Geltung des pro-rata-temporis-Grundsatzes sei daran zu erinnern, dass das Diskriminierungsverbot nur gelte, wenn der Arbeitnehmer tatsächlich nicht die Möglichkeit gehabt habe, den Urlaubsanspruch auszuüben (EuGH, Urteil vom 22.04.2010 – C-486/08 –, juris Rn. 33; ähnlich auch EuGH, Beschluss vom 13.06.2013 – C-415/12 –, juris Rn. 33, 35). Das versteht das Gericht wegen des Bezugs auf die Entscheidung vom 10.09.2009, in der es unter der genannten Randnummer um nationale Vorschriften geht, so, dass eine nationale Regelung vorsehen kann, dass eine über den pro-rata-temporis-Grundsatz hinausgehende Reduzierung des Urlaubsanspruchs bei Teilzeitbeschäftigung erfolgen kann, wenn Fälle der Unmöglichkeit der frühzeitigen Inanspruchnahme des Urlaubsanspruchs ausgeklammert werden. Randnummer 51 Die für das bayerische Landesrecht formulierte Rechtsauffassung des Bayerischen VGH (Beschluss vom 24.03.2015 – 3 ZB 14.87 –, juris Rn. 9ff), eine Kürzung des auch in Vollzeit erworbenen Urlaubsanspruchs sei bei einem Wechsel in Teilzeit zulässig, wenn es dem Beamten möglich gewesen sei, den Urlaub vor dem Wechsel in die Teilzeit zu nehmen, führt nach Auffassung des Gerichts jedenfalls nicht dazu, dass die Regelung des § 5 Abs. 2 S. 5 HUrlVO unionsrechtskonform ist. Dazu müsste die Regelung unionrechtskonform ausgelegt werden können. Das Gebot unionsrechtskonformer Auslegung verlangt, dass das zur Durchführung der Richtlinie erlassene Gesetz unter voller Ausschöpfung des Beurteilungsspielraums, den ihm das nationale Recht einräumt, vom Gericht in Übereinstimmung mit den Anforderungen des Unionsrechts auszulegen und anzuwenden ist (EuGH, Urteil vom 10.04.1984 – 14/83 –, juris Rn. 28), wobei Wortlaut und Zweck die Grenze der Auslegung markieren (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 26.09.2011 – 2 BvR 2216/06 –, Rn. 46f). Randnummer 52 Eine solche unionsrechtskonforme Auslegung ist nicht möglich, ohne den Wortlaut zu verletzen. § 5 Abs. 2 S. 2 und 5 HUrlVO enthält weder ein Ermessen des Dienstherrn noch unbestimmte Rechtsbegriffe, die es erlauben, die reale Möglichkeit der Inanspruchnahme von Urlaub vor dem Eintritt in die Teilzeit und deren Nicht-Ausschöpfung zur Bedingung für die Reduzierung des Urlaubsanspruchs über den pro-rata-temporis-Grundsatz hinaus in den Wortlaut der Vorschrift „hineinzulesen“. Auch die übrigen Vorschriften der HUrlVO enthalten keinen Spielraum, über den dieses Kriterium Eingang in die Urlaubsberechnung fließen könnte. Das hat auch der hessische Verordnungsgeber erkannt, der die Vorschrift in § 5 Abs. 3 HUrlVO neugefasst hat, sodass „Urlaub aus Vorjahren und anteiliger Urlaub des laufenden Urlaubsjahres, der vor einer Verringerung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit aus dienstlichen Gründen oder wegen Dienstunfähigkeit tatsächlich nicht genommen werden konnte, […] unberührt“ bleibt. Randnummer 53 Von einem Erfordernis einer Regelung, die den pro-rata-temporis-Grundsatz einschränkt, geht auch das BAG in der Entscheidung vom 10.02.2015 (Az. 9 AZR 53/14 (F)) aus. Das BAG hat im dortigen Verfahren ebenfalls nach einer Rechtsgrundlage im damaligen § 26 Abs. 1 S. 4 TVöD 2010 gesucht (a.a.O. Rn. 27ff), hierin aber keine Rechtsgrundlage für die Obliegenheit des Arbeitnehmers erkannt hat, auf deren Grundlage die Verantwortung bei diesem liegt, seinen Urlaub vor dem Antritt der Teilzeitbeschäftigung in Anspruch zu nehmen. Randnummer 54 Demnach ist kein Raum für die Annahme einer Obliegenheit des Klägers, vor dem Wechsel des Arbeitszeitmodells den aus der Vollzeit erworbenen Urlaub zu nehmen, um dessen Verfallen zu verhindern. Eine solche Obliegenheit existiert erst mit der Änderung von § 5 Abs. 3 HUrlVO durch die Zweite Verordnung zur Änderung der Hessischen Urlaubsverordnung vom 06.05.2017 (GVBl. S. 82). Ob diese Vorschrift ihrerseits verhältnismäßig ist, insbesondere einen legitimen Zweck verfolgt, kann dahinstehen, dass es hierauf im vorliegenden Fall nicht ankommt. Randnummer 55 Ist § 5 Abs. 2 S. 5 HUrlVO damit unanwendbar, ist die auf dieser Grundlage vorgenommene Streichung der 5 weiteren Urlaubstage rechtswidrig und dem Kläger entsprechender Ersatzurlaub zu bewilligen. Randnummer 56 Dem Kläger steht Urlaub von weiteren 5 Tagen für das Jahr 2015 als Ersatzurlaub zu, denn ohne die Regelung des § 5 Abs. 2 S. 5 HUrlVO sind mit der Wendung „für jeden zusätzlichen arbeitsfreien Tag“ in § 5 Abs. 2 S. 2 HUrlVO nur die arbeitsfreien Tage des Zeitraums, in dem eine Teilzeitbeschäftigung vorliegt, gemeint. Randnummer 57 Der Kläger verfügte gemäß § 5 Abs. 2 S. 2 HUrlVO über 12 arbeitsfreie Tage vom 01.10.2015 bis 31.12.2015, sodass sein Urlaubsanspruch um (12*33)/260, also 1,52, aufgerundet 2 Urlaubstage zu kürzen war. Ihm sind aber von seinem Jahresurlaubsanspruch von 33 Tagen 7 Tage gekürzt worden, mithin 5 zuviel. Randnummer 58 Die Aufhebung des anderslautenden Widerspruchsbescheids folgt aus der Begründetheit der hiergegen erhobenen Anfechtungsklage. Hinsichtlich der Begründetheit gilt das zur Feststellungsklage bereits Ausgeführte. Randnummer 59 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 60 Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Randnummer 61 Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt. Gründe Randnummer 62 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Ziff. 10.9 Streitwertkatalog. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE230003942