Tierhalterhaftung: Schmerzensgeld für Fahrradsturz durch losgerissenen Hund Anmerkung Zu dieser Entscheidung gibt es eine Pressemittelung auf der Website des OLG (www.olg-frankfurt.justiz.hessen.de). Die Entscheidung ist nicht anfechtbar. Verfahrensgang vorgehend LG Frankfurt am Main, 7. Juli 2021, 2-13 O 130/19, Urteil Tenor Die Berufung des Klägers gegen das am 7.7.2021 verkündete Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main - AZ. 2-13 O 130/19 -wird auf seine Kosten zurückzuweisen. Das vorbezeichnete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf EUR 8.000 festgesetzt. Gründe I. Der Kläger nimmt den Beklagten auf Schadenersatz nach einem Sturz mit dem Fahrrad in Anspruch und verlangt u.a. Schmerzensgeld in Höhe von mindestens EUR 15.000. Das Landgericht hat nach Zeugenvernehmung und Einholung eines Sachverständigengutachtens mit dem angegriffenen Urteil, auf das wegen der weiteren Einzelheiten gemäß § 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO Bezug genommen wird, den Beklagten u.a. zur Leistung von Schmerzensgeld in Höhe von EUR 7.000 verurteilt und die weitergehende Klage auf Schmerzensgeld abgewiesen. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Kläger mit der Berufung, mit der er allein seinen Schmerzensgeldanspruch in Höhe weiterer EUR 8.000 weiterverfolgt. Die Höhe des Schmerzensgeldes müsse grundsätzlich in angemessener Beziehung zu Art und Dauer der Verletzungen stehen und vor allem die ihm bleibenden Beeinträchtigungen, die sich auf die tägliche Lebensgestaltung auswirkten, berücksichtigen. Er könne weder Motorrad- noch Fahrradfahren oder bestimmte andere Sportarten ausüben, was er vor dem Unfall mit besonderer Leidenschaft und Regelmäßigkeit getan habe. Dass er insbesondere auf Dauer den Fahrradsport nicht mehr ausüben könne, habe für ihn als früheren begeisterten und ambitionierten Fahrradsportler dauerhafte Auswirkungen auf seine physische und psychische Gesundheit und sein Wohlbefinden. Er sei auch beim Schreiben am Computer eingeschränkt und habe Schmerzen bei alltäglichen Abläufen und Tätigkeiten wie z.B. beim An- und Auskleiden. Er sei daher insgesamt in ganz erheblichem Umfang auf Dauer in seiner täglichen Lebensführung beeinträchtigt. Auch die verbliebenen Schmerzen hätten an jedem einzelnen Tag bis zum Lebensende konkrete Auswirkungen auf seine Lebens- und Freizeitgestaltung. Die Verletzungen hätten mehrfach nachbehandelt werden müssen, er habe umfangreich Ergotherapie ausüben müssen und habe viele Wochen eine Oberarmschiene und Handgelenkorthese tragen müssen. Diese Umstände habe das Landgericht nicht hinreichend bei der Bemessung des Schmerzensgeldes berücksichtigt. Das Landgericht habe zu Unrecht berücksichtigt, dass die Verletzungen nicht auf einer vorsätzlichen Handlung des Beklagten beruhten. Dies sei nicht sachgerecht, da der Beklagte aus Tierhalterhaftung hafte, die gerade kein Verschulden voraussetze. Andere vergleichbare Gerichtsentscheidungen kämen infolge der eingetreten Verletzungen, des Heil- und Behandlungsverlaufs sowie der verbleibenden Einschränkungen der Lebensführung zu einem Schmerzensgeldanspruch zwischen rund EUR 13.000 und EUR 45.000, so dass jedenfalls der geforderte Mindestbetrag von EUR 15.000 angemessen sei. Der Kläger beantragt, das am 7.10.2021 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main teilweise abzuändern und den Beklagten entsprechend dem erstinstanzlichen Schlussantrag (Antrag zu 1), Seite 2 der Klageschrift) zu verurteilen, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, jedoch nicht unter weiteren EUR 8.000, nebst Zinsen i.H.v. 5Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.11.2018. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil und wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen. Der Senat hat durch Beschluss vom 17.11.2022 (Bl. 327 bis 331R d.A.) darauf hingewiesen, dass nach seiner Auffassung die Berufung des Klägers keine Aussicht auf Erfolg hat und die Voraussetzungen einer Zurückweisung der Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO vorliegen. Zu diesem Beschluss hat der Kläger in der ihm gesetzten Frist nicht Stellung genommen. II. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat das Schmerzensgeld des Klägers zu Recht mit EUR 7.000 bemessen, wie der Senat in seinem Hinweisbeschluss vom 17.11.2022 im Einzelnen ausgeführt hat. An den dortigen Ausführungen (Bl. 327 bis 331R), auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, hält der Senat fest. Zu diesen Ausführungen hat der Kläger nachfolgend in der ihm gesetzten Frist nicht mehr Stellung genommen. III. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, da die Berufung keinen Erfolg hat (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 ZPO. Schuldnerschutzanordnungen sind entbehrlich, da ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung unzweifelhaft unstatthaft ist (§§ 711, 713, 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). --- Vorausgegangen ist unter dem 17.11.2022 folgender Hinweis (- die Red.): In dem Rechtsstreit (...) beabsichtigt der Senat, die Berufung des Klägers gegen das am 7.7.2021 verkündete Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main - AZ. 2-13 O 130/19 durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Gründe I. Der Kläger nimmt den Beklagten auf Schadenersatz nach einem Sturz mit dem Fahrrad in Anspruch und verlangt u.a. Schmerzensgeld in Höhe von mindestens EUR 15.000. Das Landgericht hat nach Zeugenvernehmung und Einholung eines Sachverständigengutachtens mit dem angegriffenen Urteil, auf das wegen der weiteren Einzelheiten gemäß § 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO Bezug genommen wird, den Beklagten u.a. zur Leistung von Schmerzensgeld in Höhe von EUR 7.000 verurteilt und die weitergehende Klage auf Schmerzensgeld abgewiesen. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Kläger mit der Berufung, mit der er allein seinen Schmerzensgeldanspruch in Höhe weiterer EUR 8.000 weiterverfolgt. Die Höhe des Schmerzensgeldes müsse grundsätzlich in angemessener Beziehung zu Art und Dauer der Verletzungen stehen und vor allem die ihm bleibenden Beeinträchtigungen, die sich auf die tägliche Lebensgestaltung auswirkten, berücksichtigen. Er könne weder Motorrad- noch Fahrradfahren oder bestimmte andere Sportarten ausüben, was er vor dem Unfall mit besonderer Leidenschaft und Regelmäßigkeit getan habe. Dass er insbesondere auf Dauer den Fahrradsport nicht mehr ausüben könne, habe für ihn als früheren begeisterten und ambitionierten Fahrradsportler dauerhafte Auswirkungen auf seine physische und psychische Gesundheit und sein Wohlbefinden. Er sei auch beim Schreiben am Computer eingeschränkt und habe Schmerzen bei alltäglichen Abläufen und Tätigkeiten wie z.B. beim An- und Auskleiden. Er sei daher insgesamt in ganz erheblichem Umfang auf Dauer in seiner täglichen Lebensführung beeinträchtigt. Auch die verbliebenen Schmerzen hätten an jedem einzelnen Tag bis zum Lebensende konkrete Auswirkungen auf seine Lebens- und Freizeitgestaltung. Die Verletzungen hätten mehrfach nachbehandelt werden müssen, er habe umfangreich Ergotherapie ausüben müssen und habe viele Wochen eine Oberarmschiene und Handgelenkorthese tragen müssen. Diese Umstände habe das Landgericht nicht hinreichend bei der Bemessung des Schmerzensgeldes berücksichtigt. Das Landgericht habe zu Unrecht berücksichtigt, dass die Verletzungen nicht auf einer vorsätzlichen Handlung des Beklagten beruhten. Dies sei nicht sachgerecht, da der Beklagte aus Tierhalterhaftung hafte, die gerade kein Verschulden voraussetze. Andere vergleichbare Gerichtsentscheidungen kämen infolge der eingetreten Verletzungen, des Heil- und Behandlungsverlaufs sowie der verbleibenden Einschränkungen der Lebensführung zu einem Schmerzensgeldanspruch zwischen rund EUR 13.000 und EUR 45.000, so dass jedenfalls der geforderte Mindestbetrag von EUR 15.000 angemessen sei. Der Kläger beantragt, das am 7.10.2021 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main teilweise abzuändern und den Beklagten entsprechend dem erstinstanzlichen Schlussantrag (Antrag zu 1), Seite 2 der Klageschrift) zu verurteilen, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, jedoch nicht unter weiteren EUR 8.000, nebst Zinsen i.H.v. 5Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.11.2018. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil und wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen. II. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Der Kläger kann von dem Beklagten gemäß §§ 833 Satz 1 BGB, 253 BGB die Zahlung eines Schmerzensgeldes von insgesamt EUR 7.000 verlangen. Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes sind die Art der Verletzungen, die Art und Dauer der ambulanten und stationären Behandlungen sowie die Dauer der Arbeitsunfähigkeit als Bemessungskriterien zu berücksichtigen. Dabei sind Dauerschäden, psychische Beeinträchtigungen und seelisch bedingte Folgeschäden sowie die Auswirkungen auf die Lebenssituation und die Berufstätigkeit des Verletzten relevante Faktoren. Ferner sind ein Verschulden des Schädigers und ein mögliches Mitverschulden des Verletzten zu berücksichtigen. Insgesamt ist eine wertende Gesamtschau der Bemessungsfaktoren im konkreten Fall anzustellen, wobei die in vergleichbaren Fällen zugesprochenen Schmerzensgelder nur einen gewissen Anhaltspunkt bieten, ohne zwingend zu einer bestimmten Schmerzensgeldhöhe zu führen. Zu berücksichtigen ist, dass es absolut identische Fälle nicht gibt, sondern in jedem Einzelfall andere Faktoren gelten (Saarländisches Oberlandesgericht, Urteil vom 18.10.2011 - 4 U 400/10 Rn. 94, zit. nach juris). Auf dieser Grundlage, die das Landgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, ergibt sich vorliegend, dass das Landgericht zu Recht das Schmerzensgeld mit EUR 7.000 bemessen hat. Es wird zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen des Landgerichts im angefochtenen Urteil Bezug genommen. Die Ausführungen der Berufung führen zu keiner abweichenden Beurteilung: 1. Die vom Landgericht zugrunde gelegten Verletzungen, die der Kläger infolge des Sturzes erlitten hat, waren erstinstanzlich unstreitig und werden von der Berufung zu Recht in selber Weise der Bemessung zugrunde gelegt (Bl. 296 d.A.). Das Landgericht hat weiter die den Verletzungen folgenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen seiner Bemessung zugrunde gelegt, wie sie der Sachverständige in seiner Begutachtung festgestellt hatte (LGU 7, 8). Diese Feststellungen des Landgerichts sind auch zweitinstanzlich der Entscheidung zugrunde zu legen, da die Berufung keine Anhaltspunkte aufzeigt, die Zweifel an der Vollständigkeit und Richtigkeit dieser Feststellungen begründen (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Insofern macht die Berufung ohne Erfolg geltend, der Kläger habe eine „nicht unerhebliche Bewegungsbeeinträchtigung am rechten Ellenbogen“ erlitten. Das Landgericht hat lediglich eine geringgradige Bewegungseinschränkung am rechten Ellenbogen festgestellt (LGU 8). Ebenso hat das Landgericht (lediglich) mäßige Bewegungseinschränkungen im Bereich des Handgelenks festgestellt (LGU 8). Ebenso ohne Erfolg macht die Berufung geltend, der Kläger erleide auch Schmerzen bei alltäglichen Abläufen und Tätigkeiten, z.B. beim An- und Ausziehen. Das Landgericht ist auf der Grundlage des eingeholten Sachverständigengutachtens zu der Überzeugung gelangt, die Behauptung des Klägers, er könne sich ohne Schmerzen nicht mehr an- und auskleiden, sei nicht nachvollziehbar. Die einfache Handhabung beim Wechsel von Kleidung, ohne relevante Schmerzen zu provozieren, sei möglich (LGU 9). Auch insoweit zeigt die Berufung keine Anhaltspunkte auf, die Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen begründen. 2. Ohne Erfolg macht die Berufung geltend, das Landgericht habe zu Unrecht bei der Bemessung des Schmerzensgelds berücksichtigt, dass keine vorsätzliche Handlung vorgelegen habe (LGU 9), da es insbesondere bei der hier relevanten Tierhalterhaftung keinen Unterschied mache, ob die Verletzungen oder Beeinträchtigungen sich aufgrund einer vorsätzlichen Handlung zugetragen hätten. Auch der Grad des Verschuldens des Schädigers fließt in die Bemessung des Schmerzensgeldes ein. So mindert leichtes Verschulden das Schmerzensgeld, ein grobes - vor allem ein vorsätzliches Verhalten - erhöht es (Spindler in: BeckOK BGB, 63. Edition, § 253 Rn. 49). Damit konnte das Landgericht auch berücksichtigen, dass die Verletzungen und Beeinträchtigungen des Klägers nicht auf einem vorsätzlichen Handeln des Beklagten beruhen. 3. Das Landgericht hat - entgegen dem Vorbringen der Berufung - bei der Bemessung des Schmerzensgelds berücksichtigt, dass der Kläger durch die Beeinträchtigungen in seinen Aktivitäten und seiner Lebensführung auf Dauer insbesondere deshalb eingeschränkt ist, da er als ambitionierter Sportler infolge des Sturzes nicht mehr in der Lage ist, die Freizeitsportarten, insbesondere Fahrrad- und Motorradfahrten, auszuüben und hierdurch ein erheblicher Verlust an Lebensqualität eingetreten ist (vgl. LGU 8). 4. Das Landgericht hat sich zudem entgegen der Auffassung der Berufung hinreichend mit gerichtlichen Entscheidungen, die vergleichbare Fälle betreffen, auseinandergesetzt. Auch insoweit wird zunächst auf die Ausführungen des Landgerichts im angefochtenen Urteil Bezug genommen (LGU 9).
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