Leitsatz Männern, deren Homosexualität bedeutsamer Bestandteil ihrer sexuellen Identität ist, droht gegenwärtig in Jamaika mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit landesweit Verfolgung durch nicht-staatli
§ 3aAbs. 1 Asyl
G gelten Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG), oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG). Als Verfolgung können unter anderem die Anwendung physischer oder psychischer, einschließlich sexueller Gewalt (§ 3a Abs. 2 Nr. 1 AsylG) oder eine unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung (§ 3a Abs. 2 Nr. 3 AsylG) gelten. Randnummer 52 Bei Prüfung eines Antrags auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sind alle Akte zu berücksichtigen, denen der Antragsteller ausgesetzt war oder ausgesetzt zu werden droht, um festzustellen, ob unter Berücksichtigung seiner persönlichen Umstände diese Handlungen als Verfolgung im Sinne von § 3a Abs. 1 AsylG gelten können (vgl. EuGH, Urteil vom
- September 2012 - C-71/11 -, Juris Rn. 68). Liegt keine Verfolgungshandlung nach § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG vor, ist weiter zu prüfen, ob sich eine solche aus einer Gesamtbetrachtung nach § 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG ergibt. Die Maßnahmen im Sinne von § 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG können Menschenrechtsverletzungen, aber auch Diskriminierungen sein, die für sich allein nicht die Qualität einer Menschenrechtsverletzung aufweisen (vgl. BVerwG, Urteil vom
- Februar 2013 - 10 C 23/12, BVerwGE 146, 67-89 = Juris Rn. 34). Randnummer 53 In § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG beruht die Schwere der Eingriffshandlungen auf ihrer Art oder Wiederholung. Während die „Art“ der Handlung ein qualitatives Kriterium beschreibt, enthält der Begriff der „Wiederholung“ eine quantitative Dimension (vgl. BVerwG, Urteil vom
- Februar 2013, BVerwGE 146, 67-89 = Juris Rn. 35). Randnummer 54 Setzt die Erfüllung des Tatbestands von § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG mithin eine bestimmte gravierende Eingriffshandlung oder die Wiederholung gleichartiger Handlungen voraus, ermöglicht die Tatbestandsalternative des § 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG in einer erweiterten Perspektive die Berücksichtigung einer Kumulation unterschiedlicher Eingriffshandlungen, wie sie beispielhaft in § 3a Abs. 2 AsylG aufgeführt sind. Die Kumulationsbetrachtung entspricht auch dem Verständnis des UNHCR (United Nations High Commissioner of Refugees) vom Verfolgungsbegriff in Art. 1 A Genfer Flüchtlingskonvention. In die nach § 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG erforderliche Gesamtbetrachtung können insbesondere verschiedenartige Diskriminierungen gegenüber den Angehörigen einer bestimmten sozialen Gruppe einbezogen werden, z. B. beim Zugang zu Bildungs- oder Gesundheitseinrichtungen, aber auch existenzielle berufliche oder wirtschaftliche Einschränkungen. Die einzelnen Eingriffshandlungen müssen nicht für sich allein die Qualität einer Menschenrechtsverletzung aufweisen, in ihrer Gesamtheit aber eine Betroffenheit des Einzelnen bewirken, die der Eingriffsintensität einer schwerwiegenden Menschenrechtsverletzung im Sinne von § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG entspricht (vgl. BVerwG, Urteil vom
- Februar 2013 - 10 C 23/12 -, BVerwGE 146, 67-89 = Juris Rn. 36 m.w.N.). Randnummer 55 Daher sind bei der Prüfung einer
§ 3aAbs. 1 Asyl
G zunächst alle in Betracht kommenden Eingriffshandlungen in den Blick zu nehmen, zu denen Menschenrechtsverletzungen wie sonstige schwerwiegende Repressalien, Diskriminierungen, Nachteile und Beeinträchtigungen zählen. In dieser Prüfungsphase dürfen Handlungen, wie sie beispielhaft in § 3a Abs. 2 AsylG genannt werden, nicht vorschnell deshalb ausgeschlossen werden, weil sie nur eine Diskriminierung, aber keine Menschenrechtsverletzung darstellen. Zunächst ist aber zu prüfen, ob die Verletzung eines grundlegenden Menschenrechts im Sinne von § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG vorliegt. Ist das nicht der Fall, ist weiter zu prüfen, ob die Summe der nach § 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG zu berücksichtigenden Eingriffe zu einer ähnlich schweren Rechtsverletzung beim Betroffenen führt wie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte im Sinne von § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG. Ohne eine fallbezogene Konkretisierung des Maßstabs für eine schwerwiegende Verletzung grundlegender Menschenrechte gemäß § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG kann die bewertende Beurteilung nach § 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG, ob der einzelne Asylbewerber unterschiedlichen Maßnahmen in einer so gravierenden Kumulation ausgesetzt ist, dass seine Betroffenheit mit der in § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG vergleichbar ist, nicht gelingen. Stellt das Gericht hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals der „Betroffenheit in ähnlicher Weise“ keine Vergleichsbetrachtung mit den von § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG erfassten Verfolgungshandlungen an, liegt darin ein Verstoß gegen Bundesrecht (vgl. BVerwG, Urteil vom
- Februar 2013 - BVerwGE 146, 67-89 = Juris Rn. 37 m.w.N.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom
- Juli 2022 - A 13 S 733/21 -, Juris Rn. 29 ff.). Randnummer 56 Eine relevante Verfolgung homosexueller Männer in Jamaika kommt zunächst bereits deshalb in Betracht, weil Handlungen, durch die die sexuelle Orientierung zum Ausdruck gebracht werden, der Strafverfolgung unterliegen, wobei die entsprechenden Strafvorschriften zumindest vereinzelt zur Anwendung gelangen. Randnummer 57 Das Auswärtige Amt führt in diesem Zusammenhang im Rahmen der durch den Senat eingeholten sachverständigen Auskunft vom
- November 2021 (Aktenzeichen 508-21-516.80/55133) folgendes aus: „Homosexuelle Handlungen sind in Jamaika nach Art. 76, 77 und 79 des „Offences Against the Person Act“ von 1864 strafbar. Danach wird Analverkehr (unabhängig ob zwischen Männern oder Mann und Frau) mit bis zu 10 Jahren Gefängnis und Zwangsarbeit bestraft. Der Versuch wird mit bis zu sieben Jahren Gefängnis mit oder ohne Zwangsarbeit bestraft und „grobe Unanständigkeit“ („gross indecency“) zwischen Männern mit maximal zwei Jahren Gefängnis mit oder ohne Zwangsarbeit bestraft. Die Artikel werden im Volksmund auch „Buggery Law“ genannt. Eine Streichung des Buggery Law aus dem „Offences Against the Person Act“ ist bisher nicht erfolgt. Mit Bericht vom
- September 2019 hat die Interamerikanische Kommission für Menschenrechte (IACHR) den jamaikanischen Staat explizit aufgefordert die entsprechenden Artikel abzuschaffen. Jamaika antwortete daraufhin unter anderem, dass sich aus internationalen Gerichtsentscheidungen gegen die grundsätzliche Diskriminierung Homosexueller kein allgemeines Menschenrecht auf einverständliche sexuelle Intimität mit jeder Person oder in jeder Form ableiten ließe und deshalb kein Anlass für die Anpassung der nationalen Gesetze gesehen werde. Die Artikel des Buggery Law werden nach Kenntnis des Auswärtigen Amts aktuell nur noch selten zur Verurteilung Homosexueller angewandt, sondern primär zur Verurteilung von analen Vergewaltigungen von Frauen und Kindern. Gemäß Recherchen einer von der Deutschen Botschaft Kingston beauftragten Kooperationsanwältin kam es in Jamaika zuletzt 2013 zu einer Verurteilung zweier einvernehmlich handelnder Männer, die wegen „grober Unanständigkeit“ zur Zahlung einer Geldstrafe von jeweils 250.000 JMD oder sechs Monaten Gefängnis verurteilt wurden.“ Randnummer 58 Auch J-Flag führt in der durch den Senat eingeholten sachverständigen Stellungnahme vom
- Juni 2021 aus, dass gemäß dem jamaikanischen Offences Against the Person Act 1864 (Gesetz über gegen Personen gerichtete Straftaten - „OAPA“) Analverkehr (Art. 76), definiert als Analsex und versuchter Analverkehr (Art. 77), strafbar sei. Das erstere Vergehen könne mit einer Haftstrafe von bis zu 10 Jahren, einhergehend mit Zwangsarbeit, bestraft werden, und das zweite Vergehen, versuchter Analverkehr, mit einer Haftstrafe von bis zu 7 Jahren mit oder ohne Zwangsarbeit. Randnummer 59 Zudem würden in Art. 79 des OAPA „grob unsittliche“ Handlungen zwischen Männern, sowohl in der Öffentlichkeit als auch im privaten Raum, kriminalisiert. Gemäß diesem Artikel könnten jedwede intimen Handlungen, die im gegenseitigen Einverständnis zwischen Männern stattfänden, einschließlich Küssen, mit einer Haftstrafe von bis zu zwei Jahren, mit oder ohne Zwangsarbeit bestraft werden. Randnummer 60 Aufgrund ihrer Art beträfen diese Gesetze in einem unverhältnismäßigen Umfang homosexuelle Männer, da dieses Gesetz Handlungen kriminalisiere, durch die die sexuelle Orientierung Homosexueller zum Ausdruck gebracht werde. Randnummer 61 Die genannten Artikel des OAPA seien auch nicht außer Kraft gesetzt worden. Tatsächlich seien sie kraft Absatz 13
(12)der Charter of Fundamental Rights und Freedoms 2011 (Menschenrechtscharta - Charta), die ein Teil der jamaikanischen Verfassung sei, vor einer juristischen Überarbeitung geschützt. Gemäß Absatz 13
(12)dürften vor dem Beginn der Charter geltende Gesetze in Bezug auf unter anderem Sexualstraftaten nicht als zu der Charter widersprüchlich gesehen werden. Randnummer 62 Art. 76 des OAPA sei nicht das einzige Gesetz gemäß dem Analverkehr strafbar sei. Analsex, der nicht im gegenseiteigen Einvernehmen erfolge, werde gemäß dem Jamaikanischen Sexual Offences Act 2009 (Gesetz über Sexualstraftaten) nicht als Vergewaltigung angesehen. Daher werde Art. 76 häufig zur Verfolgung eines sexuellen Missbrauchs von Männern, Frauen und Kindern angewendet. Randnummer 63 Zwischen 2011 und 2015 habe es 43 Verurteilungen wegen Analverkehrs gegeben. Nur bei zwei dieser Verurteilungen sei das Opfer männlich gewesen und es sei unklar, ob der Analsex in diesen beiden Fällen im gegenseitigen Einverständnis erfolgt sei. Da das Einverständnis in Bezug auf diese Straftat irrelevant sei, würden die Daten von der Polizei und den Strafverfolgungsbehörden nicht auf dieser Grundlage aufgegliedert. Randnummer 64 Durch die genannten Strafvorschriften würden jedenfalls Handlungen kriminalisiert, durch die die sexuelle Orientierung homosexueller Männer unter anderem zum Ausdruck gebracht werde, gleich ob sie einvernehmlich erfolgten oder nicht. Randnummer 65 Diesbezüglich führt das Verwaltungsgericht zutreffend aus, dass der bloße Umstand, dass homosexuelle Handlungen unter Strafe gestellt und mit einer Freiheitsstrafe bedroht sind, noch keine Verfolgungshandlung im Sinne § 3a Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 AsylG darstellt. Randnummer 66 Der Europäische Gerichtshof führt in diesem Zusammenhang zur Beantwortung der Frage, ob Art. 9 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 2004/83/EG dahin auszulegen sei, dass der bloße Umstand, dass homosexuelle Handlungen unter Strafe gestellt und mit einer Freiheitsstrafe bedroht sind, eine Verfolgungshandlung darstelle, folgendes aus (vgl. EuGH, Urteil vom 7. November 2013 - C-199/12 -, Juris Rn. 50 ff.): „Zur Beantwortung dieser Frage ist darauf hinzuweisen, dass Art. 9 der Richtlinie bestimmt, welche Merkmale es erlauben, Handlungen als Verfolgung im Sinne von Art. 1 Abschnitt A der Genfer Konvention zu betrachten. So müssen die fraglichen Handlungen gemäß Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie, auf den sich das vorlegende Gericht bezieht, aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sein, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der absoluten Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 der EMRK keine Abweichung zulässig ist. Ferner ist nach Art. 9 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie auch eine Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der unter Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie beschriebenen Weise betroffen ist, als Verfolgung anzusehen. Nach diesen Bestimmungen stellt eine Verletzung von Grundrechten nur dann eine Verfolgung im Sinne von Art. 1 Abschnitt A der Genfer Konvention dar, wenn sie von einer bestimmten Schwere ist. Nicht jede Verletzung der Grundrechte eines homosexuellen Asylbewerbers ist notwendigerweise so schwerwiegend. Hierzu ist zunächst festzustellen, dass die Grundrechte, die spezifisch mit der in den jeweiligen Ausgangsverfahren fraglichen sexuellen Ausrichtung verbunden sind – wie das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, das durch Art. 8 der EMRK, dem Art. 7 der Charta entspricht, gegebenenfalls in Verbindung mit Art. 14 der EMRK, von dem Art. 21 Abs. 1 der Charta geleitet wird, gestützt ist –, nicht zu den Grundrechten gehören, von denen keine Abweichung möglich ist. Daher kann das bloße Bestehen von Rechtsvorschriften, nach denen homosexuelle Handlungen unter Strafe gestellt sind, nicht als Maßnahme betrachtet werden, die den Antragsteller in so erheblicher Weise beeinträchtigt, dass der Grad an Schwere erreicht ist, der erforderlich ist, um diese Strafbarkeit als Verfolgung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie ansehen zu können. Dagegen kann die Freiheitsstrafe, mit der eine Rechtsvorschrift bewehrt ist, die wie die in den Ausgangsverfahren in Rede stehende homosexuelle Handlungen unter Strafe stellt, für sich alleine eine
Art. 9Abs.
1 der Richtlinie darstellen, sofern sie im Herkunftsland, das eine solche Regelung erlassen hat, tatsächlich verhängt wird. Eine solche Strafe verstößt nämlich gegen Art. 8 der EMRK, dem Art. 7 der Charta entspricht, und stellt eine unverhältnismäßige oder diskriminierende Bestrafung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie dar. Daher haben die nationalen Behörden, wenn ein Asylbewerber – wie in den jeweiligen Ausgangsverfahren – geltend macht, dass in seinem Herkunftsland Rechtsvorschriften bestünden, die homosexuelle Handlungen unter Strafe stellten, im Rahmen ihrer Prüfung der Ereignisse und Umstände nach Art. 4 der Richtlinie alle das Herkunftsland betreffenden relevanten Tatsachen einschließlich der Rechts- und Verwaltungsvorschriften dieses Landes und der Weise, in der sie angewandt werden, zu prüfen, wie dies in Art. 4 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie vorgesehen ist. Im Rahmen dieser Prüfung müssen diese Behörden insbesondere ermitteln, ob im Herkunftsland des Antragstellers die in diesen Rechtsvorschriften vorgesehene Freiheitsstrafe in der Praxis verhängt wird. Im Licht dieser Hinweise haben die nationalen Behörden zu entscheiden, ob der Antragsteller tatsächlich Grund zur Befürchtung hatte, nach der Rückkehr in sein Herkunftsland im Sinne von Art. 2 Buchst. c in Verbindung mit Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie verfolgt zu werden. Nach alledem ist auf die dritte, in allen Ausgangsverfahren gestellte Frage zu antworten, dass Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie dahin auszulegen ist, dass der bloße Umstand, dass homosexuelle Handlungen unter Strafe gestellt sind, als solcher keine Verfolgungshandlung darstellt. Dagegen ist eine Freiheitsstrafe, mit der homosexuelle Handlungen bedroht sind und die im Herkunftsland, das eine solche Regelung erlassen hat, tatsächlich verhängt wird, als unverhältnismäßige oder diskriminierende Bestrafung zu betrachten und stellt somit eine Verfolgungshandlung dar.“ Randnummer 67 Einer weitergehenden Sachaufklärung durch den Senat, ob das realistische Risiko der Strafverfolgung besteht und damit eine relevante Verfolgungshandlung im Sinne des Art. 9 der Richtlinie 2011/95/EU vom
- Dezember 2011 bzw. des § 3a Abs. 1 AsylG vorliegt, wenn sich die betroffenen Männer öffentlich zu ihrer Sexualität bekennen, bedurfte es jedoch nicht, weil jedenfalls Verfolgungshandlungen nicht-staatlicher Akteure gemäß § 3c Nr. 2 AsylG gegenüber homosexuellen in Jamaika lebenden Männern gegeben sind, die auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht. Randnummer 68 Die Verfolgungsprognose setzt, wird eine Verfolgungsgefahr durch ein willensgesteuertes Verhalten ausgelöst, eine differenzierende und wertende Betrachtung voraus. Dabei ist für die Bestimmung der Verfolgungsdichte nicht die Zahl der registrierten Vorkommnisse in Beziehung zu der Gesamtzahl der homosexuellen Personen in Jamaika zu setzen, sondern es ist auf die Gruppe der ihre Homosexualität in gleicher Weise auslebenden Personen abzustellen (vgl. BVerwG, Urteil vom
- Februar 2013, BVerwGE 146, 67-89 = Juris Rn. 41; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom
- Juni 2013 - A 11 S 757/13 - Juris Rn. 52; Urteil vom
- Juli 2022 - A 13 S 733/21 -, Juris Rn. 65). Randnummer 69 Ausgehend von diesem Maßstab droht Männern, deren Homosexualität bedeutsamer Bestandteil ihrer sexuellen Identität ist, gegenwärtig in Jamaika mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit landesweit Verfolgung durch nicht-staatliche Akteure (vgl. § 3c Nr. 3 AsylG). Randnummer 70 Das Auswärtige Amt nimmt in diesem Zusammenhang in seiner sachverständigen Auskunft vom
- November 2021 (Aktenzeichen 508-21-516.80/55133) wie folgt Stellung: „Homophobie ist in der jamaikanischen Gesellschaft weit verbreitet. Gemäß einer von der jamaikanischen Nichtregierungsorganisation (NRO) Jamaica Forum of Lesbians, All Sexuals and Gays (J-Flag) in Auftrag gegebenen Umfrage von 2019 betrachten 87 % der Jamaikanerinnen und Jamaikaner Homosexualität als Sünde. Gewalt gegen Homosexuelle wird teilweise mit religiöser Moral gerechtfertigt oder aufgrund dessen toleriert. Es sind zahlreiche Gewaltverbrechen dokumentiert, denen Personen mutmaßlich wegen ihrer sexuellen Orientierung zum Opfer gefallen sind, darunter auch Tötungsdelikte. Offizielle Statistiken hierzu sind dem Auswärtigen Amt nicht bekannt. Der NRO J-Flag wurden 2020 insgesamt 19 Fälle von Menschenrechtsverletzungen aus der LGBTI-Gemeinschaft gemeldet, wobei die Vermutung geäußert wurde, dass eine große Anzahl von Taten nicht öffentlich wird. Aufgrund der weitverbreiteten gesellschaftlichen Ablehnung von Homosexualität ist davon auszugehen, dass offen homosexuelle Personen und Personen, die nicht der Gendernorm entsprechen, regelmäßig Gefahr laufen, diskriminiert zu werden. So müssen Homosexuelle gemäß J-Flag regelmäßig mit Belästigungen oder Benachteiligungen auf dem Arbeits- oder Wohnungsmarkt rechnen, geraten häufig wegen Verbannung aus der Familie in die Obdachlosigkeit und haben ein erhöhtes Risiko an HIV/Aids zu erkranken. In ihrem letzten Länderbericht zu Jamaika von 2012 widmet die Interamerikanische Kommission für Menschenrechte (IACHR) der Diskriminierung aufgrund sexueller Orientierung und Geschlechteridentität ein Kapitel und konstatiert, dass sie im beobachteten Zeitraum von eineinhalb Jahren auf vier Morde aufmerksam gemacht wurde, die mutmaßlich wegen Homophobie begangen wurden. Zudem werden private sowie öffentliche Stigmatisierung Homosexueller, Polizeigewalt, ein nicht ausreichender Zugang zum Justizsystem, Einschüchterung und Gewalt wie z. B. „korrektive Vergewaltigungen“ in Familien und Gesellschaft, aufgeführt.“ Randnummer 71 In einem weiteren Bericht vom
- Januar 2020 (Aktenzeichen 508-516.80/53642) nimmt das Auswärtige Amt wie folgt Stellung: „Bei der Bevölkerung von Jamaika gibt es mehrheitlich Vorbehalte gegen Homosexualität, vor allem, wenn sie offen gelebt wird. Von einem kleinen Teil der Bevölkerung werden Homosexuelle als „widernatürlich“ ausgegrenzt, gemobbt und auch physisch bedroht. Einige jamaikanische Musiker (Dansehall-Musik) rufen in ihren Liedern zur Gewalt gegen Homosexuelle auf und prägen auf diese Weise sehr stark die öffentliche Meinung, Nichtregierungsorganisationen, die sich für LGBT-Rechte einsetzen, werden im Rahmen des Vereinsrechts geduldet und erhalten neben - vornehmlich aus dem Ausland stammenden - Spenden auch eine staatliche Unterstützung in geringem Umfang. Die gesellschaftliche Diskriminierung ist nach Einschätzung des Auswärtigen Amtes im ganzen Land gleichmäßig ausgeprägt.“ Randnummer 72 J-Flag führt in diesem Zusammenhang in seiner Auskunft vom
- Juni 2021 aus, dass J-Flag zwischen Januar 2011 und Dezember 2020 383 unbestätigte Berichte über Menschenrechtsverletzungen seitens sowohl staatlicher als auch nicht-staatlicher Täter erhalten habe. Zwischen 2019 und Dezember 2020 habe J-Flag 46 derartiger Berichte erhalten. Bei den am häufigsten gemeldeten Fällen in den letzten drei Jahren sei es um verbalen Missbrauch (63 %), körperlichen Missbrauch (57 %), Verstoßung aus dem Haus und/oder der Gemeinschaft (45 %) und Drohungen und oder Einschüchterung (39 %) gekommen. Zudem habe es Fälle von Brandstiftung, Vergewaltigung, sexueller Nötigung und einen Fall gegeben, bei dem eine Person aufgrund der sexuellen Orientierung des Opfers lebendig begraben worden sei. Insbesondere hätten im Jahr 2020 von den 26, die die Vorfälle gemeldet hätten, nur sieben bei der Polizei Anzeige erstattet. Vier von ihnen hätten angegeben, seitens der Polizei diskriminiert worden zu sein. Randnummer 73 Bei einer von J-Flag im Jahr 2019 durchgeführten Bedürfnisbewertung von mehr als 300 LGBT (lesbischen, schwulen, bisexuellen, transgeschlechtlichen) Jamaikanern hätten 72 % der Teilnehmer angegeben, irgendwann in ihrem Leben Gewalt erfahren zu haben. Von diesen Personen, die Opfer von Gewalt gewesen seien, hätten 68,8 % über verbale Angriffe und/oder Drohungen, 43,8 % über Belästigungen, 26,9 % über Vergewaltigungen und/oder sexuelle Belästigung und 24 % über körperliche Angriffe berichtet. Randnummer 74 Es habe einen öffentlichen Widerstand in Bezug auf jedwede Änderung der Art. 76, 77 und 79 des OAPA gegeben. Gemäß der von J-Flag in 2019 in Auftrag gegebenen Survey of Awareness, Attitude and Perceptions of Issues Related to LGBT People in Jamaika hätten 67 % der allgemeinen Öffentlichkeit die Aufhebung dieser Artikel nicht unterstützt, und 57 % der Öffentlichkeit hätten eine negative Einstellung gegenüber LGBT-Personen. Randnummer 75 Auf der Grundlage dieser Daten werde klar, dass Verfolgungshandlungen so häufig vorkämen, dass jedes Mitglied der LGBT-Gemeinschaft nicht nur einer Möglichkeit der persönlichen Betroffenheit ausgesetzt sei, sondern auch der tatsächlichen Gefahr. Der sozioökonomische Status und die Lebensbedingungen seien Faktoren, die zu diesem Risiko beitrügen. Darüber hinaus sei gemäß der Bedürfnisbewertung einer von fünf LGBT-Jamaikern irgendwann in seinem Leben obdachlos gewesen. Randnummer 76 Schließlich hat das Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research an Documentation (ACCORD) in seinem Bericht vom
- Februar 2021 diverse Quellen ausgewertet und zur Situation wie folgt Stellung genommen: „Gesellschaftliche Einstellung und staatlicher Schutz Freedom House schreibt in seinem Jahresbericht 2020 (Beobachtungszeitraum 2019), dass Schikanen und Gewalt gegen LGBT-Personen nach wie vor besorgniserregend seien und von der Polizei häufig ignoriert würden. Diskriminierung gegen LGBT-Personen sei allgegenwärtig (Freedom House,
- März 2020, F4). Laut des BTI-Länderberichts 2020 der Bertelsmann Stiftung sei Homophobie tief verwurzelt und werde von weit verbreiteten starken religiösen Überzeugungen getrieben (Bertelsmann Stiftung,
- April 2020, S. 29). Amnesty International drückt in einer Eingabe für die allgemeine regelmäßige Überprüfung (Universal Periodic Review, UPR) Jamaikas durch die UNO vom November 2020 Besorgnis zu Diskriminierung von LGBTI-Personen aus. Dank der anhaltenden Bemühungen lokaler Nichtregierungsorganisationen seien zwar Fortschritte bei Sichtbarkeit und Schutz von LGBTI-Personen verzeichnet worden, die Diskriminierung von LGBT-Personen sei aber nach wie vor weit verbreitet und institutionalisiert (Amnesty International, November 2020, S. 5). Der oben genannte ältere Bericht von HRW (Human Rights Watch,
- Oktober 2014) aus dem Jahr 2014 beschreibt, dass Polizeischutz trotz der in den Vorjahren ergriffenen Maßnahmen nach wie vor unzureichend gewesen sei. Das sei einer von mehreren Faktoren, die zur besonderen Verletzlichkeit von LGBT-Personen beigetragen habe. Familien und Nachbarn hätten LGBT-Personen oft aus ihren Häusern und Gemeinden vertrieben; Vermieter hätten sich geweigert, an LGBT-Personen zu vermieten und ihnen Zugang zu Wohnraum verwehrt; Gesundheitsdienstleister hätten sie stigmatisiert und ArbeitgeberInnen hätten sie willkürlich entlassen. Viele LGBT-JamaikanerInnen seien obdachlos und gezwungen, aus ihren Häusern und manchmal auch aus dem Land zu fliehen, Staatsbürgerrechte seien ihnen verweigert worden. Zu den am meisten gefährdeten Personen hätten dutzende schwule und transsexuelle jamaikanische Kinder und junge Erwachsene gezählt, die von ihren Familien verstoßen worden seien. Auf der Straße lebend seien sie Gewalt und Schikanen durch Polizei und Öffentlichkeit ausgesetzt gewesen. Körperliche und sexuelle Gewalt, einschließlich schwerer Schläge und sogar Mord, wird als Teil der gelebten Realität vieler LGBT-Personen in Jamaika beschrieben. Zwischen April und Juni 2013 habe HRW 71 LGBT-Personen interviewt und dabei von 44 LGBT-Personen 56 Berichte zu körperlicher Gewalt, die zwischen 2006 und 2013 stattgefunden habe, erhalten. 12 Personen hätten angegeben, von einem Freund, Partner, Liebhaber oder Mitarbeiter zu wissen, der aufgrund seiner tatsächlichen oder vermeintlichen sexuellen Orientierung oder Geschlechtsidentität ermordet worden sei. Die Täter scheinen in vielen Fällen das Gefühl zu haben, sie würden über die moralische Autorität verfügen, die Gemeinschaft von LGBT-Personen zu „befreien“ und hätten keine Angst vor Verhaftung durch die Behörden. In anderen Fällen sei die Polizei selbst Täter. Unter den verschiedenen Arten von erlittenen körperlichen Übergriffen seien von den Befragten zwei Formen der Gewalt als bemerkenswert genannt worden, da sie sowohl extrem als auch auf LGBT-Personen ausgerichtet seien: Mob-Angriffe und Brandstiftung. HRW habe 10 Personen interviewt, die berichteten, dass sie aufgrund ihrer sexuellen Orientierung von einem Mob angegriffen worden seien. Alle Berichte hätten schwule Männer betroffen, die von Männern in Gruppen zwischen 5 und 40 Personen angegriffen worden seien. In manchen Fällen habe die Polizei eingegriffen, um die Opfer vor weiterem Schaden zu schützen. Keine der von HRW interviewten Personen habe jedoch von Ermittlungen oder Verhaftungen in Zusammenhang mit den Mob-Angriffen gewusst (HRW,
- Oktober 2014). In einem Artikel auf dem Blog für weltweite LGBTI-Rechte „Erasing 76 Crimes“ des jamaikanisch-kanadischen Aktivisten Maurice Tomlinson wird ein Mobangriff auf einen Mann im Jänner 2020 im Stadtzentrum von Kingston beschrieben. Ein 21-jähriger Mann namens Jason habe am
- Jänner 2020 mit dem Bus fahren wollen und sei vom Schaffner als Battyman [Homosexueller] beschimpft worden. Der Busfahrer habe Jason mit Hilfe des Schaffners und einiger anderer Fahrgäste aus dem Fahrzeug gezogen und zusammengeschlagen, anwesende Passanten hätten ihm nicht geholfen. Jason habe durch den Angriff eine aufgeplatzte Lippe, ein geschwollenes Auge, einen geprellten Rücken und mehrere andere Verletzungen davongetragen. Er habe sich das Buskennzeichen notiert und den Angriff auf der Polizeistation gemeldet. Anschließend sei er ins öffentliche Krankenhaus in Kingston [Kingston Public Hospital] gegangen und sei dort stationär aufgenommen worden. Er habe seine Erfahrung auf sozialen Medien geteilt und obwohl er Sympathie erhalte, habe es keine Verhaftungen gegeben. Laut dem jamaikanisch-kanadischen Aktivisten Maurice Tomlinson, der den Artikel verfasst hat, seien schwule Jamaikaner fast täglich dieser Art der Brutalität ausgesetzt. (Erasing 76 Crimes,
- Jänner 2020). In einem anderen Artikel des Blogs „Erasing 76 Crimes“ vom März 2020 wird ein weiterer Vorfall in Kingston beschrieben. Am
- Februar 2020 sei ein 29-jähriger schwuler Mann namens Rogerrie D. Harris mit zwei Freunden plaudernd im Emancipation Park gesessen, als Sicherheitskräfte des Pegasus Hotels Steine auf sie geworfen hätten. Bei dem Versuch sich im Hotel zu beschweren, seien sie aggressiv beschimpft worden und es sei zu einer Konfrontation mit den Sicherheitskräften gekommen, die sie daraufhin unter Anleitung ihres Vorgesetzten mit zwei Schusswaffen verfolgt hätten. Rogerrie habe sich nach dem Vorfall vier Tage lang nicht aus dem Haus getraut. Danach sei er zur New Kingston Polizeistation gegangen, um den Angriff zu melden, aber die Polizei sei beleidigend und diskriminierend gewesen und habe ihm keine Hilfe angeboten. Bei dem Versuch sich bei dem Management des Pegasus Hotels zu beschweren, habe er stundenlang in der Lobby gewartet, bis ihm mittgeteilt worden sei, dass die diensthabende Managerin keine Zeit habe, um sich mit ihm zu beschäftigen. Als Heranwachsender sei Rogerrie die längste Zeit seines Lebens zahlreichen Angriffen, darunter homophobe Beleidigungen bis hin zu körperlichen Angriffen von Polizei, Gemeindemitgliedern, SchulkameradInnen und völlig Fremden, aufgrund seiner sexuellen Orientierung ausgesetzt gewesen. Wegen der Angriffe sei bei ihm eine posttraumatische Belastungsstörung (PTSD) diagnostiziert worden. (Erasing 76 Crimes,
- März 2020) In seinem Jahresbericht 2020 (Berichtszeitraum 2019) gibt J-FLAG an, dass im Jahr 2019 insgesamt 21 Fälle von Übergriffen gegen Mitglieder der LGBTQ-Community in Jamaika von der Nichtregierungsorganisation registriert worden seien. Alle 21 Meldungen seien von schwulen Männern gemacht worden und mehr als 95 Prozent würden Erfahrungen von körperlichen und verbalen Übergriffen schildern. Mehr als 50 Prozent der Berichte würden einen Hausverweis beinhalten, und fast 20 Prozent würden sich auf Erfahrungen mit Cybermobbing beziehen. Die Mehrheit der gemeldeten Vorfälle hätten sich in Kingston und St. Andrew ereignet, und weniger als 30 Prozent seien der Polizei gemeldet worden (J-FLAG, 2020, S. 20). Anfang des Jahres 2019 sei das von J-FLAG betriebene „Rainbow House“ und damit dessen Büroplatz und viele Dokumente in einem Feuer verloren gegangen (J-FLAG, 2020, S. 6). Die Arbeit ohne Büroplatz für einen großen Teil des Jahres 2019 habe die Möglichkeiten, Meldungen aufzunehmen, erheblich beeinträchtigt (J-FLAG, 2020, S. 20). Die bereits erwähnte Einheit zur Krisenintervention und Unterstützung von LGBTI-Personen von J-FLAG (J-FLAG Crisis Intervention and Support Services Unit, CISSU) hat in einem Bericht von 2017 insgesamt 261 bei der CISSU eingegangen Meldungen zu mutmaßlichen Menschrechtsverletzungen im Zeitraum von Jänner 2011 bis Jänner 2017 zusammengefasst. Die Meldungen sind nach mutmaßlich verletzten Rechten gegliedert, sie seien ungeprüft, würden aber die Realitäten veranschaulichen, mit denen LGBT-Personen aus Jamaika konfrontiert seien (J-FLAG, 2017c, S. 2). Die berichteten Übergriffe seien von einem breiten Querschnitt von Personen begangen, die ihren Opfern sowohl bekannt als auch unbekannt seien. Dazu würden Familienmitglieder, Freunde, Kirchenmitglieder, Gemeindemitglieder, OrtsvorsteherInnen, PolizeibeamtInnen, potenzielle und tatsächliche ArbeitgeberInnen, VermieterInnen, ArbeitskollegInnen, Sicherheitspersonal, MitarbeiterInnen des öffentlichen Dienstes, KlassenkameradInnen, Mobs, kleine Gruppen unbekannter Personen und Einzelpersonen, die dem Opfer nicht bekannt seien, zählen (J-FLAG, 2017c, S. 3). Seite 4 bis 14 des Berichts bieten einen Überblick zu mutmaßlichen Rechtsverletzungen, darunter Verletzungen des Rechts auf Eigentum, des Rechts auf Wohnraum, des Rechts auf Arbeit, des Rechts auf Gesundheit, des Rechts auf Bildung, des Rechts auf Privatsphäre, des Rechts auf Gleichheit vor dem Gesetz und gleichem Schutz durch das Gesetz, des Rechts auf Freiheit, des Rechts auf Leben und des Rechts auf Freiheit von Diskriminierung. Der Bericht kann unter folgendem Link abgerufen werden: J-FLAG - Jamaica Forum for Lesbians, All-Sexuals, and Gays: J-FLAG’s Report on Human Rights Violations. January 2011 – March 2017, 2017c <u>http://equalityjamaica.org/assets/human_rights_violations.pdf</u> In einem weiteren Artikel auf dem Blog „Erasing 76 Crimes“ vom April 2020 schreibt der jamaikanisch-kanadische Aktivist Maurice Tomlinson zu den Erfahrungen eines jamaikanischen homosexuellen Freundes. Sein Freund schreibe auf sozialen Medien regelmäßig über schwulenfeindliche Anfeindungen, die er von MitschülerInnen, ArbeitskollegInnen Gemeindemitgliedern und KirchenführerInnen erfahre. Im Vorjahr habe er wegen homophober Übergriffe mehrfach umziehen müssen. Seine psychische Gesundheit sei labil, und er habe versucht, sich selbst zu helfen, indem er eine Online-Selbsthilfegruppe gegründet habe. Die meiste Zeit bleibe er allein zu Hause und soziale Medien seien die einzige Möglichkeit, ein Gefühl der Gemeinschaft aufrechtzuerhalten, da sich Versammlungen für ihn als tödlich erweisen könnten. JamaikanerInnen würden sich nicht scheuen, in die Wohnungen von verdächtigen homosexuellen Männern einzudringen und sie gewaltsam zu vertreiben. Wenn die Polizei zum Tatort gerufen werde, würden die AngreiferInnen niemals verhaftet. Gemeindemitglieder würden straffrei handeln, da ihnen bewusst sei, dass es bei Verletzungen der Rechte von LGBTQ-BürgerInnen nur wenige oder gar keine Konsequenzen gebe. Queere JamaikanerInnen würden es deshalb vorziehen, unsichtbar zu sein (Erasing 76 Crimes,
- April 2020).“ Randnummer 77 Im Hinblick auf die Vielzahl und die Qualität der gegen in Jamaika lebenden Homosexuellen gerichteten dargestellten Übergriffe nicht-staatlicher Akteure, die von Körperverletzungshandlungen bis hin zu Tötungen reichen, ist davon auszugehen, dass diese so weit um sich greifen, dass daraus für jeden in Jamaika lebenden homosexuellen Mann nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht. Aufgrund der weitverbreiteten gesellschaftlichen Ablehnung von Homosexualität ist davon auszugehen, dass offen homosexuelle Personen und Personen, die nicht der Gendernorm entsprechen, regelmäßig Gefahr laufen, Opfer von körperlicher oder sexueller Gewalt zu werden. So berichtet etwa J-Flag von einer im Jahr 2019 durchgeführten Bedürfnisbewertung von mehr als 300 LGBT-Personen, von denen 19,37 % (26,9 % von 72 %) Vergewaltigungen und/oder sexuelle Belästigungen erfahren und 17,3 % (24 % von 72 %), die Opfer körperliche Übergriffe gewesen seien. Hinzu kommen zahlreiche weitere Belästigungen, Diskriminierungen und Benachteiligungen, die den Alltag der offen homosexuell lebenden Personen bestimmen. Randnummer 78 Allein die geschilderten sexuellen und körperlichen Übergriffe stellen sich ihrer Art nach als derart gravierend dar, dass sie eine schwerwiegende Menschenrechtsverletzung im Sinne des § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG begründen (vgl. zu den Voraussetzungen auch BVerwG, Urteil vom
- April 2019 - 10 C 11/08 -, AuAS 2009, 173-175 = Juris Rn. 13). Randnummer 79 Zudem wird von zahlreichen weiteren Diskriminierungshandlungen berichtet, die sich bei einer Kumulierung ebenfalls als derart gravierend darstellen, dass offen homosexuell lebende Männer in Jamaika hiervon in ähnlicher wie der in § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG beschriebenen Weise betroffen sind, so dass auch die Voraussetzungen des § 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG gegeben sind. Randnummer 80 Nach den dem Senat vorliegenden Erkenntnisquellen ist auch nicht davon auszugehen, dass der jamaikanische Staat ausreichenden Schutz gegen die dargestellten Verfolgungshandlungen nicht-staatlicher Akteure bietet. Randnummer 81 Schutz vor Verfolgung kann geboten werden vom Staat, sofern er willens und in der Lage ist, Schutz gemäß § 3d Abs. 2 AsylG zu bieten (vgl. § 3d Abs. 1 Nr. 1 AsylG). Randnummer 82 Der Schutz vor Verfolgung muss wirksam und darf nicht nur vorübergehender Art sein (§ 3d Abs. 2 Satz 1 AsylG). Generell ist ein solcher Schutz gewährleistet, wenn die in § 3d Abs. 1 genannten Akteure geeignete Schritte einleiten, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung darstellen, und wenn der Ausländer Zugang zu diesem Schutz hat (§ 3d Abs. 2 Satz 2 AsylG). Randnummer 83 Unabhängig von der Frage, ob der jamaikanische Staat willens ist, den betroffenen Personen Schutz vor Verfolgung zu bieten, erscheinen entsprechende Maßnahmen jedenfalls nicht als ausreichend effektiv. Randnummer 84 Diesbezüglich führt das Auswärtige Amt in seinem Bericht vom
- November 2021 (Aktenzeichen: 508-21-516.80/55133) folgendes aus: „Es gibt kein jamaikanisches Gesetz, das die Diskriminierungen aufgrund von sexueller Orientierung und Geschlechteridentität oder Hasskriminalität ausdrücklich unter Strafe stellt. Es gab in den letzten Jahren Bemühungen, Diskriminierung abzubauen und einen besseren Schutz vor Verfolgung zu bieten. Hier ist insbesondere die 2011 entwickelte Diversitätspolitik der jamaikanischen Polizei zu nennen, die durch entsprechendes Training polizeiliche Diskriminierung von LGBTI-Personen verringern und zu mehr Vertrauen in die staatlichen Organe führen soll. Auch wenn vereinzelt Erfolge zu vermelden sind, ist es aufgrund von Furcht vor Offenlegung ihrer sexuellen Orientierung oder polizeilicher Gewalt davor scheuen, Polizeischutz zu suchen. Im Jahr 2010 wurde eine parlamentarische Untersuchungskommission (Independent Commission of Investigaion – INDECOM) gegründet, die Fälle von polizeilicher Gewalt aufarbeiten soll. Aufgrund sehr begrenzter personeller Kapazitäten wird allerdings bisher nur ein Bruchteil der gemeldeten Fälle recherchiert. Der Staat hat vereinzelt konkrete Maßnahmen zum Schutz der Betroffenen und zur Aufklärung der Bevölkerung beschlossen, die in der Praxis aber noch nicht adäquat umgesetzt werden oder nur eine geringe Reichweite besitzen. Die meisten staatlichen Organe scheuen sich davor, zu dem Thema Stellung zu beziehen. Das dem Gesundheits- und Jugendministerium unterstehende National Centre for Youth Development hat 2017 die Nicht-Diskriminierung aufgrund sexueller Orientierung explizit in die Leitprinzipien seiner Jugendpolitik aufgenommen. Eine entsprechende Toleranz soll an Schulen gelehrt werden. Das Gesundheitsministerium setzt sich mit gewissem Erfolg für eine diskriminierungsfreie Behandlung Homosexueller, insbesondere von HIV-Patienten, ein.“ Randnummer 85 In einem weiteren Bericht vom
- August 2018 (Aktenzeichen 508-516.80/51154) berichtet das Auswärtige Amt folgendes: „Nach Einschätzung des Auswärtigen Amtes müssen Menschen in Jamaika wegen ihrer sexuellen Orientierung, besonders Homosexuelle, immer wieder mit Belästigungen und Gewalttaten rechnen. Die tiefgreifende konservative jamaikanische Zivilgesellschaft ist gegenüber sexuellen Minderheiten (LGBT) negativ bis feindlich eingestellt. Homosexuelle Handlungen sind in Jamaika strafbewehrt. Lediglich 5 Prozent der jamaikanischen Gesellschaft unterstützen die Streichung des Buggery Law (Verbot von Analverkehr) aus dem Gesetzestext „Offences Against the Person Act“. Nicht-staatliche Gewalt gegen Menschen wegen ihrer sexuellen Orientierung ist leider regelmäßig festzustellen. Staatliche Kräfte verfolgen natürlich diese Straftaten als solche, unternehmen aber nichts zum Schutz der Betroffenen oder aktiv zur Aufklärung der Bevölkerung.“ Randnummer 86 J-Flag führt in diesem Zusammenhang im Rahmen der sachverständigen Auskunft vom
- Juni 2021 ebenfalls aus, dass der Staat Jamaika eine gewisse Bereitschaft zeige, die Verfolgung seiner LGBT-Gemeinschaft anzugehen, es seien jedoch keine konkreten Schritte unternommen worden außer der Einführung politischer Maßnahmen im Jahr 2011, mit denen versucht werde, sicherzustellen, dass LGBT-Personen sicher eine Anzeige bei der Polizei erstatten können und der Verabschiedung der National Youth Policy in 2017, kraft derer Diskriminierung jamaikanischer Jugendlicher auf der Grundlage ihrer sexuellen Orientierung untersagt sei. Randnummer 87 Das aktuelle Health and Family Life Education Curriculum, ein kompetenzbasiertes Programm für Kinder von Grund- und Sekundarschulen, umfasse Ansätze in Bezug auf den Respekt von Personen unabhängig von ihrer sexuellen Orientierung. Dieses Kurrikulum werde jedoch nicht durchgehend in Schulen gelehrt, da viele Lehrer angäben, es als unangenehm zu empfinden, über solche Themen zu sprechen. Randnummer 88 Aktuelle Bemühungen seitens der National Family Planning Board, in einer öffentlichen Aufklärungskampagne Slogans zur Förderung der Toleranz und Inklusion aufzunehmen und Partnerschaften zwischen J-Flag und dem Ministerium für Gesundheit und Soziales und dem Ministerium für Bildung, die Jugend und die Information zu bilden, seien positive Schritte zur Förderung der Toleranz und Inklusion in einigen öffentlichen Bereichen. Umfassende öffentliche Aufklärungskampagnen, um dem hohen Niveau der Intoleranz entgegenzutreten, stünden nicht an. Randnummer 89 Seitens des Staates seien im Übrigen keine Maßnahmen unternommen worden, um Diskriminierung auf der Grundlage der sexuellen Orientierung oder der Geschlechter-identität im privaten Sektor zu verbieten. Randnummer 90 Vor diesem Hintergrund sind auch nach Überzeugung des Senats nur einige wenige staatliche Maßnahmen erkennbar, um die Rechte Homosexueller zu stärken, deren Umsetzung zudem nur vereinzelt gelingt. Randnummer 91 Homophobie ist nach wie vor in allen Gesellschaftsbereichen Jamaikas weit verbreitet, wobei nach den erteilten Auskünften davon auszugehen ist, dass trotz der genannten staatlichen Maßnahmen weiterhin erhebliche Missstände bei der Aufklärung gegen homosexuelle Männer gerichtete Delikte bestehen, sofern die Betroffenen nicht gänzlich davon Abstand nehmen, Strafanzeige zu erstatten, weil Homophobie auch innerhalb der Strafverfolgungsbehörden weit verbreitet ist. Randnummer 92 Die seitens des jamaikanischen Staates zurückhaltend ergriffenen Maßnahmen erscheinen daher insgesamt nicht als ausreichend, um effektiven Schutz vor der gegebenen Verfolgung nicht-staatlicher Akteure gemäß § 3c Nr. 3 AsylG zu bieten. Randnummer 93 Auch eine interne Schutzalternative ist nicht gegeben. Randnummer 94 Denn dem Kläger drohten, auch wenn er sich in einem anderen Landesteil Jamaikas niederlassen würde, bei einer Rückkehr in sein Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungshandlungen im Sinne des § 3a AsylG. Randnummer 95 Gemäß § 3e Abs. 1 AsylG wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Randnummer 96 J-Flag führt diesbezüglich in seinem Bericht vom
- Juni 2021 aus, dass auf der Grundlage der Berichte, die J-Flag erhalten habe, die Diskriminierungen und Belästigungen weit verbreitet seien. Auch wenn der Schweregrad und die Häufigkeit von Ort zu Ort schwankten, bestehe das Risiko in ganz Jamaika. Randnummer 97 Mehr als die geographische Lage sei es der sozioökonomische Status einer Person, der sich auf den Grad der Diskriminierung und der Intoleranz, der sie ausgesetzt sei, auswirke. Eine homosexuelle Person, die es sich leisten könne, in einer sicheren Gemeinschaft zu leben, werde weniger wahrscheinlich körperlicher Gewalt und Ausschluss ausgesetzt sein, auch wenn sie bei der Arbeit oder im Rahmen der Nutzung öffentlicher oder privater Dienstleistungen andere Formen von Diskriminierung und Intoleranz erfahren könne. Randnummer 98 Auch das Auswärtige Amt führt in seinem Bericht vom
- November 2021 (Aktenzeichen: 508-21-516.80/55133) aus, dass ihm belastbare Erkenntnisse zur spezifischen Situation Homosexueller in einzelnen Landesteilen nicht vorlägen. Randnummer 99 In einer weiteren Auskunft vom
- Januar 2010 (Aktenzeichen 508-516.80/53642; Juris) führt das Auswärtige Amt insbesondere zur Situation Homosexueller, die sich im Norden des Landes aufhalten, folgendes aus: „Im Norden Jamaikas mit einer stärker ausgeprägten touristischen Infrastruktur mag nach Einschätzung des Auswärtigen Amtes zwar in einigen Hotelanlagen eine gewisse Anonymität gewährt werden. Jamaikanische Staatsangehörige, die nicht in den Hotelanlagen selbst leben, sondern außerhalb davon, finden dort ein Wohnumfeld vor, das genauso sozial durchmischt und eingestellt ist wie das anderer Gemeinden (…). Die rechtliche Bewertung, inwieweit ggf. eine inländische Fluchtalternative besteht, obliegt in jedem konkreten Einzelfall den zuständigen deutschen Innenbehörden.“ Randnummer 100 In diesem Zusammenhang ist nicht ersichtlich, dass der Kläger über entsprechende Geldmittel verfügte, die es ihm erlaubten, in einem Landesteil Jamaikas ein sicheres Leben zu führen. Randnummer 101 Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die sexuelle Ausrichtung einer Person ein Merkmal darstellt, das so bedeutsam für ihre Identität ist, dass sie nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten (vgl. EuGH, Urteil vom
- November 2013 - C 199/12 -, Juris Rn. 46). Randnummer 102 Der Kläger kann deshalb nicht darauf verwiesen werden, sich in einem anderen Landesteil niederzulassen und dort durch diskretes Verhalten entsprechenden Verfolgungshandlungen zu entgehen. Randnummer 103 Schließlich ist nicht erkennbar, dass der Kläger im Norden Jamaikas vor etwaigen Übergriffen nicht-staatlicher Akteure geschützt wäre. Denn außerhalb der dortigen Hotelanlagen selbst, die möglicherweise noch eine gewisse Anonymität bieten, findet sich ein Wohnumfeld, das ähnlich strukturiert ist wie das der übrigen Landesteile. Randnummer 104 Da dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG zuzuerkennen ist und er daher bereits mit seinem Hauptantrag erfolgt hat, bedarf es einer Entscheidung über die gestellten Hilfsanträge nicht. Randnummer 105 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 106 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO in entsprechender Anwendung. Randnummer 107 Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO sind nicht ersichtlich. Randnummer 108 Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 47 Abs. 1 und 2, § 52 Abs. 1 und 3 und § 63 Gerichtskostengesetz - GKG -. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE230004051