Maßgabe von Art. 33 Abs. 2 GG; es geht - anders als im Beamtenrecht - nicht um eine Neubescheidung, sondern um eine Wiederholung der Auswahlentscheidung. Der Bewerbungsverfahrensanspruch verdichtet sich nur dann zu einem Besetzungsanspruch, wenn das Auswahlverfahren ordnungsgemäß abgeschlossen wurde und die Auswahl
den Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG zugunsten des Anspruchstellers ausgefallen ist oder hätte ausfallen müssen.
den Bestimmungen des Tarifvertrages des öffentlichen Dienstes (TVöD) beschäftigt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger ¼ und die Beklagte ¾ zu tragen. Die Revision wird für die Beklagte zugelassen. Tatbestand Die Parteien streiten über eine Auskunftsverpflichtung
der Datenschutzgrundverordnung (kurz: DSGVO) und über die Besetzung einer ausgeschriebenen Stelle im öffentlichen Dienst im Rahmen einer Konkurrentenstreitigkeit. Die Beklagte ist eine mit öffentlichen Forschungsgeldern finanzierte Forschungseinrichtung mit dem Schwerpunkt der Schwerionenforschung mit Sitz in A. Sie ist Mitglied in der B und verfolgt satzungsgemäß langfristige Forschungs- und Bildungsziele des Staates. Ihr Zweck ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung. Sie verfolgt keine erwerbswirtschaftlichen Zwecke. Die Anteile der Beklagten gehören zu 90% der Bundesrepublik Deutschland und zu 10% den Bundesländern Hessen, Rheinland-Pfalz und Thüringen. Sie arbeitet mit Universitäten, ausländischen Partnern und Partnern aus der Wirtschaft zusammen und erhält Zuwendungen von verschiedenen Trägern, vorrangig von der Bundesrepublik Deutschland. Der Kläger ist ausgebildeter Kernphysiker mit dem Schwerpunktbereich der Hochenergiephysik, wegen der Einzelheiten seines Werdegangs wird auf den Lebenslauf des Klägers, Bl. 23 - 26 der Akte, verwiesen. Er war bei der Beklagten in der Zeit von August 2003 bis Mai 2008 als Doktorand/wissenschaftlicher Mitarbeiter angestellt. In der Zeit von Februar 2010 bis Juni 2017 war er zunächst bis Juni 2013 als Postdoktorand und sodann als Projektwissenschaftler an der C - angestellt. Dort arbeitete er bei dem sog. STAR-Projekt mit, das die Erforschung kollidierender Ionen zum Inhalt hatte. Seit September 2017 war er bei der Universität D am Lehrstuhl von Frau E angestellt. Frau E ist seit 2000 Projektleiterin innerhalb des sog. ALICE-Experiments. Im Jahr 2021 ist er Vater eines sechsjährigen Sohnes. Die Beklagte schrieb unter der Nummer xxxx eine Stelle (tenure-track-Verfahren zur Festanstellung) als Physiker in dem sog. ALICE Department aus (Bl. 27 - 29 der Akte, deutsche Übersetzung Bl. 198 f. der Akte) . Bei dem Projekt ALICE, was für A Large Ion Collider Experiment steht, geht es - in groben Zügen - darum, dass Ionen im Teilchenbeschleuniger aufeinander geschossen werden. Die Vergütung sollte
TVöD erfolgen. Es wurde eine Mitarbeit in einem internationalen Umfeld geboten, u.a. in der internationalen Kooperation F. Folgendes wurde als Einstellungsvoraussetzung genannt: „… Wir suchen
einem herausragenden Kandidaten mit einer etablierten führenden Rolle innerhalb der experimentellen Schwerionenphysik mit mindestens vier Jahren Berufserfahrung
der Promotion. Die persönlichen Forschungsleistungen müssen durch
gewiesene wissenschaftliche Publikationen belegt sein. Der Kandidat muss großen Enthusiasmus mitbringen. … Die Stelle ist anfänglich limitiert auf einen Zeitraum von 5 Jahren, mit der Perspektive einer Festanstellung. … Bewerbungen sollten folgendes enthalten: - Lebenslauf, - Eine Publikationsliste, welche eine kommentierte Selektion der fünf wichtigsten Publikationen enthält, - Einen Forschungsbericht welcher einen Plan für die ersten fünf Jahre für die Stelle enthält, - Die Namen von mindestens drei möglichen Referenzkontakten. …“ Die Bewerbungsfrist lief am
Sachvortrag der Beklagten - insbesondere, ob die von den Kandidaten in ihren Proposal vorgeschlagenen Forschungsthemen hohes Potential für das Projekt ALICE und Beiträge zum zukünftigen CBM-Programm bei H und F enthielten. Die Beklagte bildete eine Bewerbungskomitee - bestehend aus eigenen Mitarbeitern und Professoren und wissenschaftlichen Mitarbeitern der Universitäten A, D und I-, die Auswahlgespräche mit den sechs aussichtsreichsten bzw. Erfolg versprechendsten Kandidaten, führte. Der Kläger erhielt keine Einladung zum Auswahlgespräch. Für die finale Entscheidung wurden drei vergleichende Gutachten von international anerkannten Fachleuten der experimentellen und theoretischen Schwerinonenforschung eingeholt. Die Beklagte besetze die ausgeschriebene Stelle schließlich zum
GG auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Bezug genommen. Der Kläger hat beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger hinsichtlich der Daten, die sie in Bezug auf die Person des Klägers (personenbezogene Daten) verarbeitet, Auskunft über
den, auf den Kläger und auf die in der Anlage K2 näher bezeichneten, ausgeschriebenen Stelle anwendbaren Bestimmungen des Tarifvertrages des öffentlichen Dienstes (TVöD), beschäftigt; hilfsweise: b) das zur Besetzung, der in der Anlage K2 näher bezeichneten und zum Gegenstand des Klageantrages gemachten Stellenausschreibung mit der Referenznummer xxxx als leitender Physiker in dem ALICE (A Large Ion Collider Experiment) Department der Beklagten durchgeführte Stellenbesetzungsverfahren, in dem die unter der Referenznummer xxxx ausgeschriebene und in der Anlage K2 näher bezeichneten Stelle mit Dr. J besetzt wurde, erneut durchzuführen und über die anschließende Besetzung dieser Stelle ermessens- und beurteilungsfehlerfrei sowie unter Berücksichtigung des Prinzipes der Bestenauslese neu zu entscheiden. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Arbeitsgericht Darmstadt hat mit Urteil vom 15. April 2021 den Anträgen des Klägers stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe Anspruch auf Mitteilung seiner über ihn bei der Beklagten gespeicherten personenbezogenen Daten gemäß Art. 15 DSGVO. Dieser Auskunftsverpflichtung sei sie bislang auch nicht
gekommen. Das Schreiben vom 14. April 2020 habe die Arbeitgeberin im Prozess nicht vorgelegt. Der Kläger könne auch verlangen, dass mit ihm ein auf fünf Jahre befristetes Arbeitsverhältnis gemäß der streitgegenständlichen Stellenbeschreibung
2 GG abgeschlossen werde. Die Beklagte sei eine Arbeitgeberin des öffentlichen Dienstes, da ihre Anteile zu 100 % von der Bundesrepublik Deutschland bzw. von drei Bundesländern gehalten würden. Der Kläger sei auch für die ausgeschriebene Stelle als Physiker in dem ALICE-Projekt der bestgeeignete Bewerber. Zunächst habe er sämtliche Voraussetzungen
der Stellenausschreibung erfüllt. Die Beklagte sei ihrer sekundären Darlegungslast nicht
gekommen, dass ein anderer Bewerber für die Stelle geeigneter gewesen wäre. Welche Kriterien für die Stelle als Physiker letztendlich entscheiden waren, sei im Dunkeln geblieben. Der ausgewählte Bewerber J habe nicht einmal die in der Ausschreibung geforderte Anforderung einer vierjährigen Postdoc-Arbeit aufzuweisen. Es sei auch nicht
zuvollziehen, warum es der Beklagten nicht möglich sein sollte, mit dem Kläger einen befristeten Vertrag abzuschließen. Grundsätzlich könne der unterlegene Bewerber zwar nicht verlangen, dass die schon besetzte Stelle wieder freigeräumt werde. Allerdings sei eine Ausnahme zu machen, da die Beklagte hier nämlich verabsäumt habe, den Kläger rechtzeitig über die Ablehnung seiner Bewerbung zu unterrichten. Damit sei dem Kläger die Möglichkeit genommen worden, im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Besetzung der Stelle durch Herrn J vorzugehen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Urteils der ersten Instanz wird Bezug genommen auf Bl. 278 - 288 der Akte. Dieses Urteil ist der Beklagten am 2. Juli 2021 zugestellt worden. Die Berufungsschrift ist am 28. Juli 2021 bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangen.
Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum
gekommen. Diesbezüglich wird verwiesen auf die Auskünfte Bl. 315 - 335 der Akte. Es sei aus rechtlichen Gründen nicht möglich gewesen, mit dem Kläger ein befristetes Arbeitsverhältnis
dem WissZeitVG abzuschließen. Bei der zu besetzenden Stelle handele es sich um eine
dem WissZeitVG befristete wissenschaftliche Tenure-Track-Stelle.
ZeitVG dürfe eine Befristung höchstens 12 Jahre dauern. Dieser Zeitraum sei im Falle des Klägers bereits überschritten gewesen. Dieser habe in der Zeit von August 2003 bis Mai 2008 promoviert, von April 2008 bis Februar 2010 habe er als Postdoc an der Technischen Universität K und von Juni 2013 bis Mai 2017 als Postdoc am C (USA) gearbeitet. Seit September 2017 habe er als Wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Universität D gearbeitet. Darüber hinaus verstoße es gegen das TzBfG, wenn die Arbeitgeberin verpflichtet werden soll, mit dem Kläger ein befristetes Arbeitsverhältnis von mehr als fünf Jahren einzugehen. Ein Sachgrund insoweit sei hier nicht ersichtlich.
BfG könne eine sachgrundlose Befristung allenfalls für die Dauer von zwei Jahren vereinbart werden. Sie vertritt die Ansicht, dass sie nicht verpflichtet sei, die bereits besetzte Stelle zu Gunsten des Klägers wieder freizumachen. Der Kläger habe es unterlassen, gegen die Stellenbesetzung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren vorzugehen. Sie habe ihn nicht davon abgehalten, gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen. Eine Konkurrentenverdrängung sei außerhalb des Beamtenrechts nicht anzunehmen. Zudem habe das Arbeitsgericht verkannt, dass der Kläger nicht der am besten geeignete Bewerber gewesen sei, sondern letztlich Herr J. Sie habe sich eine Zusammenarbeit mit dem Kläger - auch im Hinblick auf die sog. Softskills - nicht vorstellen können. Zudem sei er auch objektiv nicht der am besten geeignete Bewerber gewesen, das Proposal von Herrn J habe sich von demjenigen des Klägers abgehoben. Bei dem von ihm avisierten Forschungsvorhabens seien die besten Synergien mit dem Vorhaben anderer Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler bei der Beklagten zu erwarten gewesen. Auch hinsichtlich der Forschungspläne bei L sei der Forschungsvorschlag des Klägers schwächer gewesen. Das Arbeitsgericht habe es zu Unrecht unterlassen, die für die fachlichen Unterschiede angebotene Zeugin Prof. G zu vernehmen. Die Beklagte stellt die Anträge, das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 15. April 2021 - 10 Ca 174/20 - abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger stellt den Antrag, die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts und meint, die Argumentation der Arbeitgeberin im Hinblick auf eine fehlende Befristungsmöglichkeit
dem WissZeitVG sei unzutreffend. Die Beklagte verfüge über keine eigenen finanziellen Mittel, dementsprechend sei davon auszugehen, dass jede wissenschaftliche Stelle bei der Beklagten, so auch die vorliegende Stelle betreffend das ALICE-Projekt, eine Drittmittelstelle i.S.d. § 2 Abs. 2 WissZeitVG sei. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass die Beklagte eine vierjährige Postdoc-Zeit vorausgesetzt habe.
ZeitVG sei eine Höchstbefristungsdauer von sechs Jahren vorgesehen, so dass das Arbeitsverhältnis allenfalls zwei Jahre bestehen könnte. Auch bei Herrn J hätte sie mit einer fünfjährigen Befristung den Höchstbefristungsrahmen von sechs Jahren überschritten. Die Postdoc-Phase im Ausland sei beim Kläger
ZeitVG nicht zu berücksichtigen. Er habe vorzeitig seine Promotion abgelegt und es müssten die Betreuungszeiten für sein sechsjähriges Kind angerechnet werden. Insgesamt habe er im September 2019 über ein restliches „Befristungskontingent“ von 89 Monaten verfügt, mithin sieben Jahre und zwei Monate. Selbst wenn kein Befristungsgrund vorgelegen hätte, hätte der Kläger einen Anspruch auf Einstellung gehabt, in dem Fall wäre lediglich die Befristungsabrede unwirksam. Es sei ihm, dem Kläger, entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht möglich und zumutbar gewesen, gegen die Besetzung der Stelle in einem einstweiligen Verfügungsverfahren vorzugehen. Dies habe seinen Grund darin, dass ihm erst mit E-Mail vom 11. September 2019 mitgeteilt worden sei, dass er keine Berücksichtigung finde. Zu diesem Zeitpunkt sei die Stelle bereits besetzt gewesen. Die Beklagte habe es daher vereitelt, dass er einstweiligen Rechtsschutz in Anspruch nehmen konnte. Unzutreffend sei auch das Argument, dass die Grundsätze zu Konkurrentenstreitigkeiten nicht auf Konstellationen außerhalb des Beamtenrechts übertragen würden. Die Beklagte habe offenbar schlichtweg verkannt, dass sie öffentlich-rechtliche Arbeitgeberin gemäß Art. 33 Abs. 2 GG sei. Die Beklagte sei auch in der Rechtsmittelinstanz ihrer Verpflichtung nicht
gekommen, substantiiert darzulegen, weshalb Herr J der bessere geeignete Kandidat gewesen sei. Es könne nicht erkannt werden, inwieweit dessen Proposal besser gewesen sein soll. Hingegen habe der Kläger dargelegt, dass er für die Stelle geeignet gewesen sei, der Mitbewerber indes nicht. Ferner hat er gemeint, dass die datenschutzrechtlichen Ansprüche
Die Auskunft müsse in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form erfolgen. Die Beklagte gebe keine Auskunft über die personenbezogenen Daten, die sie im Rahmen des vorliegenden Stellenbesetzungsverfahrens verarbeitet habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird ergänzend Bezug genommen auf sämtliche gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften. Entscheidungsgründe Die Berufung der Beklagten ist zulässig und teilweise begründet. Sie hat Erfolg, soweit der Kläger eine Auskunft über bei der Beklagten gespeicherten personenbezogenen Daten geltend macht. Dieser Auskunftsanspruch ist teilweise erfüllt und teilweise unmöglich geworden, weil die Beklagte Daten aus dem Bewerbungsverfahren mittlerweile gelöscht hat. Die Berufung ist unbegründet, soweit dem Kläger ein Anspruch auf Abschluss eines Beschäftigungsverhältnisses mit der Beklagten zuerkannt worden ist. Es ist davon auszugehen, dass der Kläger
2 GG der am besten geeignete Bewerber gewesen ist. Die Beklagte ist ihrer sekundären Darlegungslast im Prozess nicht
gekommen. Ausnahmsweise steht dem Kläger ein Anspruch auf Abschluss eines Arbeitsvertrags und nicht bloß auf eine erneute Auswahlentscheidung zu. A. Die Berufung ist zulässig. Sie ist als Bestandsschutzstreitigkeit unproblematisch statthaft (§§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 Buchst. c ArbGG) . Sie ist auch form- und fristgerecht eingelegt worden (§§ 519 ZPO, 66 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. ArbGG) sowie innerhalb der bis zum 30. September 2021 verlängerten Berufungsbegründungsfrist auch rechtzeitig begründet worden (§ 66 Abs. 1 Satz 1 2. Alt., Abs. 1 Satz 5 ArbGG). B. Die Berufung ist teilweise begründet. I. Die Klage ist zulässig, insbesondere hinreichend bestimmt i.S.d. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. 1. Der Kläger begehrt den Abschluss eines Arbeitsvertrags und damit die Abgabe einer Willenserklärung i.S.d. § 894 ZPO (vgl. BAG 9. Februar 2011 - 7 AZR 91/10 - Rn. 26, NZA-RR 2012, 232; Korinth Einstweiliger Rechtsschutz im arbeitsgerichtlichen Verfahren 4. Aufl. Kap. I Rn. 311). Die inhaltlichen Kriterien des Arbeitsverhältnisses sind vom Kläger hinreichend bestimmt angegeben (vgl. auch zu einem vergleichbaren Fall LAG Köln 2. Juni 2017 - 4 Sa 956/16 - Rn. 32, Juris) . 2. Auch der Auskunftsanspruch ist hinreichend i.S.d. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO bestimmt. Der Wortlaut des Antrags entspricht dem Gesetzeswortlaut in Art. 15 Abs. 1 DSGVO. Dies ist als hinreichend bestimmt anzusehen (vgl. Hess. LAG 10. Juni 2021 - 9 Sa 1431/19 - Rn. 37 f., Juris ). Nicht als hinreichend bestimmt wäre es anzusehen, wenn der Kläger lediglich Auskunft über seine gespeicherten Daten verlangt hätte (vgl. BAG 27. April 2021 - 2 AZR 342/20 - NJW 2021, 2379) . II. Die Klage ist z.T. begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Abschluss eines Arbeitsvertrags mit der Beklagten. Hingegen ist der Auskunftsanspruch nicht gegeben. 1. Der Kläger hat einen Anspruch auf Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags mit der Beklagten entsprechend der Stellenanzeige als Physiker in dem ALICE Department der Beklagten gemäß dem TVöD.
diesen Grundsätzen ist die Beklagte an das grundrechtsgleiche Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG gebunden. Die Beklagte hat zwar die privatrechtliche Rechtsform einer GmbH, sie steht jedoch vollständig im Eigentum der öffentlichen Hand. Anteilseigener ist die Bundesrepublik Deutschland, daneben die Länder Hessen, Rheinland-Pfalz und Thüringen. Die Aufgabe der Förderung und Durchführung von Exzellenz-Forschung ist auch eine Form staatlichen Handelns, die die Anwendbarkeit von Art. 33 Abs. 2 GG
sich zieht. Hiergegen hat die Beklagte in der Berufungsinstanz auch keine Rügen erhoben. b) Bei der ausgeschriebenen Stelle handelt es sich auch um ein öffentliches Amt i.S.d. Art. 33 Abs. 2 GG. aa)
dieser Vorschrift hat jeder Deutsche
seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Daraus folgt, dass Art. 33 Abs. 2 GG nur dann Anwendung findet, wenn es um die Besetzung eines öffentlichen Amts geht. Dieser Begriff ist entsprechend dem Art. 33 Abs. 2 GG zugrundeliegenden Zweck weit auszulegen (vgl. BAG 12. April 2016 - 9 AZR 673/14 - Rn. 16, NZA 2016, 1279) .Dabei ist gleichgültig, ob diese mit Beamten oder Arbeitnehmern zu besetzen sind. Erforderlich ist aber, dass die Stelle der öffentlichen Gewalt und damit der Staatsorganisation zuzuordnen ist. Das ist der Fall, wenn sie der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dient. Auf die Organisationsform, in der der Staat tätig wird, kommt es nicht an (vgl. BAG 12. April 2016 - 9 AZR 673/14 - Rn. 16, NZA 2016, 1279) . Damit werden angesichts der Wahlfreiheit in Bezug auf die Organisationsform auch Stellen bei öffentlichen Betrieben in privater Rechtsform erfasst (für die auf Grundlage eines Staatsvertrags errichtete Kommission für Jugendmedienschutz in Form einer GbR BAG 12. April 2016 - 9 AZR 673/14 - Rn. 17, NZA 2016, 1279) . Andernfalls wären auch Schutzlücken und Umgehungsszenarien möglich.
2 GG bei der Besetzung öffentlicher Ämter unbeschränkt und vorbehaltlos gewährleistete Grundsatz der Bestenauslese dient zum einen dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen Besetzung der Stellen des öffentlichen Dienstes. Zum anderen trägt die Verfassungsnorm dem berechtigten Interesse der Bediensteten an einem angemessenen beruflichen Fortkommen dadurch Rechnung, dass sie grundrechtsgleiche Rechte auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl begründet. Beamten und Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst steht deshalb bei der Besetzung von Ämtern des öffentlichen Dienstes ein verfassungsrechtlicher sog. Bewerbungsverfahrensanspruch zu. Angesichts der Kriterien Eignung, Befähigung und fachliche Leistung folgt aus Art. 33 Abs. 2 GG ein subjektives Recht jedes Bewerbers auf chancengleiche Teilnahme am Bewerbungsverfahren (vgl. BVerfG 9. August 2016 - 2 BvR 1287/16 - Rn. 75, NVwZ 2017, 46; BAG 3. Dezember 2019 - 9 AZR 78/19 - Rn. 31, NZA 2020. 578; BAG 12. Dezember 2017 - 9 AZR 152/17 - Rn. 33, NZA 2018, 515) .
Maßgabe von Art. 33 Abs. 2 GG; es geht - anders als im Beamtenrecht - nicht um eine Neubescheidung, sondern um eine Wiederholung der Auswahlentscheidung (vgl. zur Antragsfassung in diesen Fällen BAG
den Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG zugunsten des Anspruchstellers ausgefallen ist oder hätte ausfallen müssen (vgl. BAG 3. Dezember 2019 - 9 AZR 78/19 - Rn. 31, NZA 2020, 578) . Erforderlich ist zugunsten des übergangenen Bewerbers eine „Ermessensreduzierung auf null“. Eine solche Reduktion des dem Arbeitgeber zustehenden Auswahlermessens ist nur dann anzunehmen, wenn der zurückgewiesene Bewerber
den in Art. 33 Abs. 2 GG genannten Kriterien der bestqualifizierte Bewerber war (vgl. BAG 12. Dezember 2017 - 9 AZR 152/17 - Rn. 25, NZA 2018, 515) .
gekommen ist und die Auswahlentscheidung voll überprüft werden kann. Insoweit ist es auch erklärlich, dass im öffentlich-rechtlichen Schrifttum und in den Entscheidungen des BVerwG bei der Bestenauslese keine „Beweislastentscheidungen“ diskutiert werden. Im Zivil- und Arbeitsgerichtsprozess gilt hingegen § 138 Abs. 2, 3 ZPO; damit kommt es auch in Betracht, einen Bewerber als die am besten qualifizierte Person anzusehen, wenn dies zwar nicht objektiv feststeht, der öffentliche Arbeitgeber aber seiner sekundären Darlegungslast nicht genügt hat. bb)
diesen Grundsätzen ergibt sich, dass davon auszugehen ist, dass der Bewerbungsverfahrensanspruch des Klägers verletzt ist und er als bestgeeigneter Bewerber Anspruch auf Besetzung der Stelle mit ihm hat.
dem Anforderungsprofil gestellten Voraussetzungen erfüllt hat. Er brachte mindestens vier Jahre Berufserfahrung
der Promotion auf dem Gebiet der Schwerionenphysik mit. Er hat zahlreiche wissenschaftliche Publikationen auf diesem Gebiet veröffentlicht. Er hat seinen Lebenslauf sowie eine Liste seiner Publikationen und einen Forschungsbericht für die prognostische Tätigkeit bei der Beklagten beigefügt. Dass der Kläger im Grundsatz für die Stelle geeignet war, stellt die Beklagte wohl auch nicht ernsthaft in Abrede. Zuletzt hat sie sinngemäß angedeutet, der Kläger käme für die Stelle nicht in Betracht, weil er bereits so viel wissenschaftliche Erfahrung gesammelt hat, dass er nicht mehr
dem WissZeitVG befristet beschäftigt werden könne (Schriftsatz vom 19. März 2021 Seite 3, Bl. 245 der Akte) ; damit gesteht sie zu, dass er sogar über mehr wissenschaftliche Erfahrung verfügt als an sich
dem Stellenprofil gefordert . Die fachliche Eignung des Klägers für die Stelle wird auch belegt durch Empfehlungsschreiben von Herrn M von dem C (Bl. 224 - 226 der Akte) sowie von Frau E von der Universität D (Bl. 230 - 231 der Akte) . In N war der Kläger als Projektwissenschaftler in der Kernforschungsabteilung tätig. Er hat während des Prozesses auch
vollziehbar ausgeführt, dass seine bisherige Forschungstätigkeit fachlich eng mit der bei der Beklagten ausgeschriebenen Stelle zusammenhing. Unstreitig ist, dass zumindest die vom ihm während seiner wissenschaftlichen Laufbahn bearbeiteten Forschungsbereiche Jet Physics und Arbeiten für den Transition Radiation Detector einen inhaltlichen Bezug zum ALICE-Projekt hatten. Die Arbeit in der Detektorphysik ermöglicht die Bewertung von Daten, die bei der Ionenkollision benötigt werden. Der Kläger war sowohl auf dem Gebiet der Kalibrierungs- als auch Datenanalyse und der Verbesserung der hierbei eingesetzten Software tätig. Er arbeitete in den USA an dem STAR-Projekt, bei dem es ebenfalls um die Forschung von Schwerionenkollisionen ging, welches dem Projekt ALICE zumindest ähnlich ist. Zurück in Deutschland hat der Kläger am Lehrstuhl von Frau E gearbeitet. Diese ist seit 2000 Projektleiterin des ALICE-Experiments und sitzt auch im Vorstand. Auch dies spricht dafür, dass der Kläger die bei dem ALICE-Projekt zu erwartenden fachlichen Anforderungen deutlich erfüllte. Der Kläger hat schließlich auch eine Vielzahl von Veröffentlichungen auf dem Gebiet der Physik vorgenommen, was anhand der zur Akte gereichten Literaturliste
vollziehbar ist. Aus seiner fachlichen Eignung leitet der Kläger seine - wenn auch pauschale - Behauptung ab, er sei der am besten geeignete Bewerber gewesen.
2 GG. Die Beklagte legt zunächst nicht dar, wegen welcher konkreten Kriterien eine erfolgversprechendere Zusammenarbeit mit Herrn J zu erwarten gewesen war. Sie erläutert nicht, an welchen Punkten das Proposal des Herrn J besser gewesen sei. Um welche „Synergien“ es geht, wird nicht dargestellt. Aus welchem Grund das Proposal des Klägers schwächer gewesen sei, wird nicht ausgeführt. Auch wenn es um schwierige Fachfragen geht, kommt die Arbeitgeberin doch nicht umhin, ihre Auswahlüberlegungen im Prozess zu verdeutlichen. Die Beklagte beschränkt sich auf stichwortartige Begründungen. Damit wird sie den Kriterien nicht gerecht, die an das Auswahlverfahren zu stellen sind. Sie habe sich einer Zusammenarbeit mit dem Kläger - auch im Hinblick auf die sog. Softskills - nicht vorstellen können. Auch dieser Vortrag bleibt im Vagen. Auf sog. weiche Kriterien hätte sie im Übrigen erst dann abstellen dürfen, wenn beide Bewerber bei objektiver Beurteilung annährend gleich einzuordnen wären. Keinesfalls können weiche Kriterien (z.B. Teamfähigkeit) den Ausschlag vor den fachlichen Eignungskriterien geben. Grundlage einer Auswahlentscheidung im öffentlichen Dienst sind grundsätzlich schriftliche Beurteilungen und zum Schluss ein schriftlicher Auswahlvermerk, in dem eine abschließende Gesamtbeurteilung vorgenommen wird (vgl. Hauck-Scholz in Groeger Arbeitsrecht im Öffentlichen Dienst 2. Aufl. Teil 2 Rn. 39) . Derartige Unterlagen hat die Arbeitgeberin weder in erster noch in zweiter Instanz vorgelegt. Dies ist dem öffentlichen Arbeitgeber grundsätzlich möglich und auch zumutbar, wohingegen der klagende Bewerber i.d.R. keinen Einblick in die Dokumente hat, die dem Auswahlverfahren zugrunde lagen. Im vorliegenden Fall konnte sie die entsprechenden Dokumente
eigenen Angaben nicht (mehr) vorlegen, da sie sie aus Gründen des AGG gelöscht habe. Damit hat sie aber selbst eine prozessuale Situation herbeigeführt, die dem Gericht eine objektive Überprüfung der Auswahlentscheidung unmöglich macht. Soweit die Beklagte behauptet, sie habe das Stellenprofil geändert, indem sie jetzt nur noch eine zweijährige Postdoc-Phase verlangt, kann dem nicht gefolgt werden. Auch hier fehlt es an schriftlichen Dokumenten. Es ist gerade nicht zulässig, in einem Art. 33 Abs. 2 GG unterliegenden Bewerbungsverfahren - ohne Veränderung der verlautbarten Stellenausschreibung - Änderungen am Stellenprofil durchzuführen. Damit wird das Auswahlverfahren gerade nicht transparent durchgeführt und der unterlegene Bewerber in seinen Rechtsschutzmöglichkeiten erheblich beeinträchtigt (vgl. Hauck-Scholz in Groeger Arbeitsrecht im Öffentlichen Dienst 2. Aufl. Teil 2 Rn. 59) . Dem angebotenen Zeugnis der Vernehmung von Frau Prof. G musste nicht
gegangen werden. Denn dies würde auf eine unzulässige Ausforschung hinauslaufen. Es erschließt sich anhand des Vortrags der Beklagten nicht, aufgrund welcher objektiven Kriterien Herr J letztlich bevorzugt worden ist.
der Ernennung des Mitbewerbers vom Ausgang des Stellenbesetzungsverfahrens erführe. Aus Art. 33 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG folgt deshalb eine Verpflichtung des Dienstherrn, dem unterlegenen Bewerber rechtzeitig vor der Ernennung des Mitbewerbers durch eine Mitteilung Kenntnis vom Ausgang des Auswahlverfahrens zu geben (vgl. BVerfG
Mitteilung der Ablehnung hat der Dienstherr einen angemessenen Zeitraum abzuwarten, um die Möglichkeit der Einlegung von Rechtsmitteln im Eilrechtsschutz zu gewährleisten (vgl. Hauck-Scholz in Groeger Arbeitsrecht im Öffentlichen Dienst
voraus, dass die begehrte Stelle noch nicht besetzt ist. Für eine Neubescheidung ist kein Raum, wenn die begehrte Stelle dem erfolgreichen Konkurrenten rechtswirksam auf Dauer übertragen worden ist (vgl. BAG
O oder den Ausspruch einer betriebsbedingten Kündigung auch ein einmal besetzter Arbeitsplatz wieder „frei gemacht“ werden. Anders als bei Diskriminierungen und der Regelung in § 15 Abs. 6 AGG kann aus Art. 33 Abs. 2 GG im Zivil- und Arbeitsrecht damit grundsätzlich ein Kontrahierungszwang folgen (vgl. Horcher RdA 2014, 93, 100) . bb) Im vorliegenden Fall war es dem Kläger nicht möglich, einstweiligen Rechtsschutz gegen die Stellenbesetzung in Anspruch zu nehmen. Am
2 GG zur Geltung zu bringen, so behandeln lassen, als sei die Stelle bislang nicht besetzt worden.
dem WissZeitVG eine Befristung auf fünf Jahre abzuschließen.
ZeitVG finden die §§ 1 bis 3 und 6 WissZeitVG auf die Beklagte Anwendung. Es handelt sich um eine staatliche Forschungseinrichtung im Sinne der Norm; dazu zählen insbesondere die in der B zusammengeschlossenen Einrichtungen (KR/Treber/Waskow 13. Aufl. § 5 WissZeitVG) .
ZeitVG im Grundsatz eine Befristung für die Dauer von sechs Jahren möglich. Der Kläger hat von August 2003 bis Mai 2008 promoviert. Er ist damit unter dem Sechsjahreszeitraum
ZeitVG verblieben und hat ein Kontingent von 15 Monaten
VG erworben. Somit standen 87 Monate (6 * 12 Monate zzgl. 15 Monate) zur Verfügung. Zeiten der Tätigkeit in den USA bleiben anrechnungsfrei gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 WissZeitVG. Die Norm verlangt - rechtlich unbedenklich - die Tätigkeit an einer deutschen Hochschule oder Forschungseinrichtung (vgl. BAG 23. März 2016 - 7 AZR 70/14 - Rn. 36, NZA 2016, 954; KR/Treber/Waskow 13. Aufl. § 2 WissZeitVG Rn. 62; APS/Schmidt 6. Aufl. § 2 WissZeitVG Rn. 50) .
ZeitVG verlängert sich die zulässige Höchstbefristungsdauer bei der Betreuung eines oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren um zwei Jahre je Kind. Durch diese Regelung soll die Mehrfachbelastung der
wuchswissenschaftler durch Kinderbetreuung neben der Arbeit an der Dissertation bzw. Habilitation und der Tätigkeit an der Hochschule gemildert werden (vgl. BAG
1 DSGVO sowie der Anspruch auf Erteilung einer Kopie
3 Satz 1 DSGVO ist unbegründet. a) Er ist z.T. erfüllt worden, da die Beklagte schriftlich Auskunft erteilt hat. Sie hat in der Berufungsinstanz ein Konvolut vorgelegt (Bl. 315 - 335 der Akte) , aus dem sich - differenziert
Abteilungen - entnehmen lässt, welche Daten sie über den Kläger gespeichert hat, zu welchem Zweck die Datenerhebung erfolgte, um welche Datenkategorien es geht, wie lange die geplante Dauer der Speicherung sein wird und ob eine Übermittlung in Drittstaaten erfolgt. Weshalb der Kläger meint, dass damit sein Auskunftsanspruch nicht erfüllt sei, legt er nicht
vollziehbar dar. b) Soweit es um Daten aus dem Bewerbungsverfahren geht, ist der Anspruch gerichtet auf Auskunftserteilung bzw. Vorlage einer Kopie unmöglich geworden. Die Beklagte hat mit Schreiben vom
GG vor. Die Frage, ob eine Verletzung der sekundären Darlegungslast der Arbeitgeberin in einem Bewerberstreit im öffentlichen Dienst gemäß Art. 33 Abs. 2 GG dazu führen kann, dass ein Anspruch auf Einstellung besteht und nicht bloß auf eine neue Auswahlentscheidung oder ggf. Schadensersatz, ist höchstrichterlich nicht geklärt. Das LAG Sachsen (LAG Sachsen 8. Juli 2011 - 3 Sa 507/10 - Juris) hat z.B. ebenfalls die Revision zugelassen. Dem Kläger steht wegen der teilweisen Klageabweisung die Nichtzulassungsbeschwerde
GG zur Verfügung, wegen deren Einzelheiten es
der Rspr. des BAG mangels Rechtsmitteleigenschaft einer Belehrung
GG nicht bedarf (vgl. BAG 9. Juli 2003 - 5 AZN 316/03 - NZA-RR 2004, 42) . Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE230004069
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