Mehrkostenansprüche des Auftragnehmers aus Bauzeitverlängerung und Vertragsstrafen sowie Entschädigungsansprüche des Auftraggebers aus Überschreitung des Fertigstellungstermins eines Anlagenbauvertrags Leitsatz
- Zur Darlegung einer Hinfälligkeit des Vertragsstrafenversprechens des Auftragnehmers aufgrund „umgeworfenen" Terminplans kann bei beiderseits selbständig verursachten Verzögerungen (Doppelkausalität) der Nachweis ausreichen, dass die von dem Auftraggeber zu vertretende Bauablaufstörung schon allein für sich genommen eine wesentliche Überschreitung des vereinbarten Fertigstellungstermins zur Folge gehabt hat.
- Die Grundsätze der verjährungsrechtlichen Schadenseinheit finden auch auf Ansprüche des Auftraggebers auf Vertragsstrafe oder Entschädigung für Terminsverzug des Auftragnehmers Anwendung. Verfahrensgang vorgehend LG Frankfurt am Main,
- Juni 2020, 2-26 O 265/17, Urteil nachgehend BGH,
- April 2024, VII ZR 40/23, Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen Tenor Die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerin gegen das Urteil der
- Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom
- Juni 2020 werden zurückgewiesen. Die Kosten der Berufungsinstanz haben die Parteien jeweils zu 50 % zu tragen. Die im Berufungsrechtszug entstandenen Kosten der Streithilfe werden der Klägerin auferlegt. Das Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Schuldner bleibt nachgelassen, die Vollstreckung seitens der Gläubigerseite durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des jeweiligen Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird für die Berufungsinstanz festgesetzt auf die Wertstufe bis 30,0 Mio Euro. Gründe A. Die Parteien streiten um wechselseitige Zahlungsansprüche aus der verzögerten Fertigstellung eines der Klägerin von der Beklagten beauftragten Netzanschlusssystems, das dem Anschluss eines Offshore-Windparks an das Stromnetz auf dem Festland dienen sollte. Die Klägerin wurde mit Projektvertrag vom 31.07.2011 (K 1) von der dabei im eigenen Namen aufgrund Auftrags der zuständigen Übertragungsnetzbetreiberin X GmbH handelnden X1 GmbH gegen Zahlung einer Pauschalvergütung von 749 Mio Euro mit der Erstellung beauftragt. Diese hat sodann im Wege einer gesellschaftsrechtlichen Abspaltung die Rechte und Pflichten aus dem streitgegenständlichen Projekt auf die Beklagte als Rechtsnachfolgerin übertragen. Der Projektvertrag (K 1) enthält insbesondere die folgenden Regelungen: Nach Ziffer 10.1 des Projektvertrags war das Netzanschlusssystem einschließlich Inbetriebsetzung und erfolgreichem Abschluss des Probebetriebs und der Abnahme durch die Beklagte bis zum 25.03.2015 fertigzustellen. Gemäß Ziffer 7.1.
- sollte die Inbetriebsetzung am Ende der Installation des Netzanschlusssystems erfolgen und einen Test aller Teilsysteme ohne Hochspannung umfassen. Der Probebetrieb sollte gemäß Ziffer 7.2 dem Nachweis der Funktionsfähigkeit und der technischen Leistungsparameter dienen. Für den Fall, dass der störungsfreie Ablauf der Vorbereitung der Inbetriebsetzung oder des Probetriebs insbesondere deshalb von der Klägerin nicht nachgewiesen werden konnte, weil das Verbindungskabel zwischen der Seeplattform und dem Netzanschlusspunkt aus nicht von der Klägerin zu vertretenden Gründen nicht bei dem Offshore-Windpark angeschlossen worden war, sollte die Inbetriebsetzung gemäß den dazu in Ziffer 7.2.2.2 getroffenen Einzelregelungen im größtmöglichen Umfang durchgeführt und sodann gemäß den dazu in Ziffern 7.3.2.3 ff. nach Wegfall des Hinderungsgrunds getroffenen Einzelregelungen nachgeholt werden. Nach Ziffer 7.3.2.6 sollte dies eine angemessene Verschiebung des Fertigstellungstermins entsprechend den von der Klägerin nicht zu vertretenden Verzögerungen zur Folge haben. Die Abnahme sollte gemäß Ziffer 7.4 nach vollständiger Erfüllung der Leistungen, insbesondere erfolgreichem Abschluss des Probebetriebs, erfolgen. Für den Fall der Nichteinhaltung des in Ziffer 10.1 genannten Fertigstellungstermins hatte die Klägerin gemäß Ziffer 12.1.1 für jeden Kalendertag der Überschreitung des Fertigstellungstermins eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,03 % pro Tag, maximal 10 % des Vertragspreises zu zahlen. Gemäß Ziffer 12.1.3 hatte der Auftragnehmer des Vertrags dessen Auftraggeber „zusätzlich zu der nach Ziffer 12.1.
- verwirkten Vertragsstrafe“ „zu entschädigen, soweit er nachweislich wegen schuldhafter Nichteinhaltung des Fertigstellungstermins durch den Auftragnehmer unter den EnWG-Betreibern von Offshore-Windparks im relevanten Cluster für Verluste von Einspeisegebühren haftet“, wobei diese Verpflichtung auf 0,07 % pro Tag der Überschreitung des Fertigstellungstermins, maximal 10 % des Preises begrenzt wurde. Gemäß Ziffer 12.1.5 waren darüber hinausgehende Ansprüche wegen Verzugs ausgeschlossen. Der Vertrag enthält ferner zusammenfassend die folgenden für das Berufungsverfahren relevanten Regelungen: Gemäß Ziffer 5.1.2 stand der Klägerin bei Verzug der Auftraggeberin mit deren Mitwirkungshandlungen ein Anspruch auf angemessene Verlängerung der Leistungszeit sowie Ersatz der durch Verzug verursachten, nachgewiesenen zusätzlichen Kosten gemäß Ziffer 1.7 zu, sofern sie ihre Auftraggeberin unverzüglich über den Beginn des Verzugs und innerhalb angemessener Frist über die voraussichtliche Dauer der Verzögerung der Leistungen, die voraussichtlichen zusätzlichen Kosten und die zur Verhinderung einer Projektverzögerung vorgesehenen Maßnahmen informiert hatte. Die in 5.1.2 in Bezug genommene Regelung aus Ziffer 1.7 sieht unter 1.7.1, Satz 2 vor, dass der Auftragnehmer seiner Nachweispflicht für einen von ihm zu beanspruchenden Ersatz von Mehrkosten nachkommt, wenn er für einen unabhängigen Dritten nachvollziehbar die einzelnen Kostenbestandteile, insbesondere Kosten für Material, Leistungen Dritter (soweit möglich, aufgeteilt in Herstellungs-, Material- und Gemeinkostenanteile) mit Belegen (z.B. Rechnungen oder Stundenzettel) nachweist. Gemäß Ziffer 11.1 stand der Auftraggeberin das Recht zu, von der Klägerin Änderungen der Leistungen sowie zusätzliche Leistungen zur Erweiterung des Leistungsumfangs zu verlangen. Gemäß Ziffer 11.1.3 hatte die Klägerin der Auftraggeberin nach Zugang eines solchen Verlangens ein Angebot mit den in Ziffer 11.2.3 für eigene Leistungsänderungsvorschläge der Klägerin vorgesehenem Inhalt vorzulegen. Gemäß Ziffer 11.2.3 war dafür eine auf den Einzelfall bezogene genaue Beschreibung aller eventuellen Mehr- und Minderkosten sowie der voraussichtlichen Terminverschiebungen und Verlängerungen der Leistungszeit darzustellen. Gemäß Ziffer 11.1.3 in Verbindung mit Ziffer 11.2.4 hatte die Auftraggeberin sodann während der Design-/Projektierungs-/Planungsphase binnen einer Frist von 30 Tagen, ansonsten binnen angemessener Frist über die Ablehnung des Leistungsänderungsplans zu entscheiden; bei erfolglosem Ablauf galt die Zustimmung unter den dafür in Ziffer 11.2.4 zweiter Absatz näher umschriebenen Voraussetzungen als erteilt. Gemäß Ziffer 11.2.7 war die Zustimmung des Auftraggebers zum Leistungsänderungsplan dabei unabdingbare Voraussetzung für die Leistungsänderung. Bei Durchführung des Vertrags ergaben sich aus zwischen den Parteien strittigen Gründen erhebliche Abweichungen gegenüber der Terminplanung aus dem als V dem Vertrag beigefügten Rahmenterminplan (in Anlagenkonvolut K 2 hinter rotem Trennblatt). Die dort für den 28.05.2012 vorgesehene Billigung des basic design der Klägerin durch die Beklagte erfolgte am 30.08.2013, wobei von der Beklagten die Fertigung am 12.06.2012 unter Hinweis auf die noch ausstehende Billigung des Designs auf das Risiko der Klägerin freigegeben worden war. Nachdem die Beklagte bereits mit Schreiben an die Klägerin vom 08.11.2012 (K 131) mitgeteilt hatte, dass sich der Zugang der Klägerin zu dem Windpark W voraussichtlich in den Zeitraum ab 15.06.2015 verschieben werde, teilte sie der Klägerin mit Schreiben vom 15.03.2013 (B 278) sodann mit, dass diese einen in ihrer Terminplanung bis dahin für den 21.07.2014 zwecks Erstellung von Anschlüssen vorgesehenen Zugang zu dem Offshore-Windpark W erst zum 15.06.2015 erhalten werde. Die Klägerin wies daraufhin mit Schreiben vom 10.04.2013 (B 279) darauf hin, dass der Projektabschluss für diesen Fall voraussichtlich am 25.02.2016 stattfinden werde. Eine Terminverschiebung wurde von der Beklagten abgelehnt. Die Situation, dass die Verbindung zum Offshore-Windpark nicht hergestellt werden könne, sei mit dem in Ziffer 7.3 des Projektvertrags vorgesehenen Verfahren erfasst (Schreiben K 133 vom 01.05.2013, B 282 vom 02.07.2013). Die Errichtung der Plattform sollte in einer Werft in Land1 stattfinden und am 18.12.2013 von dort aus verschifft werden. Die Verschiffung fand aus zwischen den Parteien strittigen Gründen erst am 14.06.2014 zu einer Werft in Stadt1/Land2 statt. Dort sollten Anschlussarbeiten für den Zeitraum vom 15.07.2014 bis Anfang August 2014 stattfinden, bis die Plattform sodann am 04.08.2014 von Stadt1 zu ihrem Standort in der Nordsee verschifft werden sollte. Tatsächlich nahmen die Arbeiten in Stadt1/Land2 den Zeitraum bis Juli 2015 in Anspruch, bis die Plattform sodann am 01.08.2015 von Stadt1 aus in die Nordsee verschifft wurde, wo sie am 08.08.2015 an ihrem Standort eintraf. Nachdem am 20.08.2015 unter zwischen den Parteien strittigen Gründen Leckagen an einem Seewassersystem der Plattform festgestellt worden waren, dauerten die dafür erforderlichen Arbeiten bis Oktober 2015 an. Die Testung der Kabelverbindungen der Plattform zur Landstation wurde sodann im Februar 2016 aufgenommen. Aus zwischen den Parteien gleichfalls strittigen Gründen ergaben sich sodann Ausfälle der Muffen der Kabelverbindungen. Ab November 2016 wurden die Muffenverbindungen ausgetauscht. Die Station erklärte die Beklagten am 17.11.2016 und die Kabelverbindungen am 17.05.2017 für abgenommen. Die Klägerin hat die Beklagte erstinstanzlich im Hauptantrag auf Zahlung einer Mehrvergütung von 449.659.530,14 € aus Vertragsanpassung nach § 313 Abs. 1 BGB wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage in Anspruch genommen, da Geschäftsgrundlage des Vertrags die Einhaltung eines Fertigstellungstermins zum 25.03.2015 mit einer Bauzeit von 44 Monaten gewesen sei. Diese sei durch Umstände aus dem alleinigen Verantwortungsbereich der Beklagten - insbesondere Behinderungen und Forderungen nach geänderten und zusätzlichen Leistungen - deutlich überschritten worden, was eine Anpassung der vereinbarten Vergütung durch Vertragspreisfortschreibung auf 1.224 Mio. Euro rechtfertige. Bei Verrechnung mit dem Vertragspreis und den vereinbarten Nachtragsvergütungen ergebe sich eine Mehrvergütung in noch geltend gemachter Höhe. 1 Bauzeitverlängerungskosten Beschreibung in
- DSK-Gutachten Anlage K 485, Bl. 2992 d. A. davon a) indirekte Mehrkosten S.58 Tz. 244 (Bl. 3049 d.A.) 93.577.524,00 € C:
(1)Land1-Phase S.45 Tz. 179 (Bl. 3036 d.A.) 2.400.000 €
(2)Stadt1-Phase S.46 Tz. 181 (Bl. 3049 d.A.) 16.200.000 €
(3)Offshore-Phase S.47 Tz. 185 (Bl. 3037 d.A.) 31.240.000 €
(4)Nachlauf-Phase S.47 Tz. 189 (Bl. 3038 d.A.) 5.250.000 € B
(1)Land1-Phase S. 53 Tz. 216 (Bl. 3044 d.A.) 1.863.400 €
(2)Stadt1-Phase S.56 Tz. 233 (Bl. 3047 d.A.) 36.480.559 €
(3)Offshore-Phase S.56 Tz. 236 (Bl. 3047 d.A.) 143.664 € Zwischensumme zu
- a)indirekte Mehrkosten 93.577.623 €
- b)direkte Mehrkosten S.58 Tz. 243 (Bl. 3049 d.A.) verspätete Planprüfung 5.1.1. Tz. 137 (Bl. 3027 d.A.) 1.900.000,00 € Leistungsänderungen 5.1.2. Tz. 141 (Bl. 3028 d.A.) 3.000.000,00 € verspätete BSH-Freigaben 5.1.3. Tz. 143 (Bl. 3029 d.A.) 2.600.000,00 € 1.717.286,00 € 5.896.211,00 € Zwischensumme: BSH-Freigabe 10.213.497,00 € Zwischensumme zu
- b)direkte Mehrkosten 15.113.497,00 € 15.113.497,00 € Summe gesamt: 108.691.021,00€ Hilfsweise hat die Klägerin erstinstanzlich einen Anspruch auf Erstattung von Mehraufwand und Schadenersatz aus Behinderung durch Leistungsänderungen und Verletzung von Mitwirkungspflichten der Beklagten geltend gemacht, der von ihr zuletzt auf 115.023.439,17 € wie folgt beziffert worden ist: Gleichfalls hilfsweise für den Fall, dass dem Hauptantrag nicht stattgegeben werde, hat die Klägerin dazu ergänzend weitere direkte (nicht bauzeitverlängerungsbedingte) Mehrkosten wie folgt geltend gemacht:
(1)Helideck-Designänderung 106.809,00 €
(2)Helideck-dimmbare Beleuchtung 22.695,20 €
(3)Änderung der Batterieräume 86.990,20 €
(4)Kennzeichnungskonzept 404.388,00 €
(5)Inergen-Warmleuchten 202.463,00 €
(6)Austausch 10-Seemeilenfeuer 52.114,00 €
(7)Hochspannungskabel 355.344,00 € Summe: 1.230.803,40 € Die Summe der bauzeitverlängerungsbedingten direkten und indirekten Kosten sowie der nicht bauzeitverlängerungsbedingten direkten Kosten von 109.921.824,40 € sei dabei unter Berücksichtigung, dass nur die onshore erbrachten Leistungen mit einem geschätzten Anteil von 24,427 % umsatzsteuerpflichtig seien, wie folgt mit Umsatzsteuer zu beaufschlagen: Summe netto 109.921.824,40 € davon anteilig umsatzsteuerpflichtig: geschätzter Onshore-Anteil: 24.427 € 109.921.824 € x 0,24.427= 268.506.04,05 € darauf anteilig 19% UST = 268.506.04,05 € x 0,19= 5.101.614,77 € Summe Brutto = Hilfsantrag (Antrag Ziffer 2) 115.023.439,17 € Soweit die Klägerin gleichfalls hilfsweise zur Abweisung des Hauptantrags - eine Feststellung beantragt hat, dass sie gegen die Beklagte einen Anspruch auf Verlängerung der Leistungszeit sowie Ausgleich nicht bereits von der Beklagten vergüteter Mehrkosten habe, wird dieser Antrag von der Klägerin zweitinstanzlich nicht mehr weiterverfolgt. Gleiches gilt für die Anträge der Klägerin in Verurteilung der Beklagten zur Rückgabe einer Bürgschaftsurkunde (Antrag zu 4), Zahlung von 32.973.503 SEK nebst Zinsen sowie weiterer selbständiger Zinsen (Antrag zu 5). Die Klägerin hat die eingetretenen Bauablaufverzögerungen maßgeblich auf die folgenden Umstände zurückgeführt: Die Beklagte bzw. die seinerzeit für die Zertifizierung des Vorhabens gegenüber der Genehmigungsbehörde (BSH) verantwortliche Streithelferin hätten die von der Klägerin eingereichten Unterlagen durchweg schleppend geprüft, was Verzögerungen der Planung und Konstruktion zur Folge gehabt habe. Ferner hätten die von der Beklagten beizubringenden Genehmigungen des Bundesamts für Seeschifffahrt und Hydrographie (nachfolgend nunmehr: BSH bzw. 1./
- BSH-Freigabe,
- BSH-Freigabe) jeweils deutlich zu spät vorgelegen. Ferner habe die Beklagte im Verlauf des Bauvorhabens eine Vielzahl von Leistungsänderungen beauftragt, deren Abarbeitung ebenfalls zu Verzögerungen des Bauablaufs geführt habe. Des Weiteren habe auch die verspätete Gewährung des Zugangs der Klägerin zur Offshore-Plattform sowie die Anordnung der Beklagten zu Verzögerungen geführt, dass weitere Windparks angeschlossen werden sollten. Die Beklagte hat dem entgegen gehalten, die Verzögerung des Bauablaufs beruhe maßgeblich auf von der Klägerin zu vertretenden Ursachen. Sie habe die berechtigten Anmerkungen der Beklagten und der Streithelferin nicht ausreichend zügig in korrekte Unterlagen umgesetzt. Ferner seien die Werftarbeiten in Land1 zu langsam verlaufen und hätten sich dort korrekturbedürftige Mängel der Schweißarbeiten ergeben. Zudem habe die Klägerin sich zu einer mit weiterem Zeitverzug verbundenen Umstellung ihres eigenen Produktionsprozesses entschieden und aus eigenem Entschluss Änderungen am von ihr entworfenen Design der Plattform vorgenommen. Nach Verschiffung der Plattform in eine Werft in Stadt1/Land2 sei es zu weiteren Verzögerungen aus Arbeiten zur Beseitigung von Mängeln der von der Klägerin einzubauenden Niederspannungsschränke gekommen. Ferner hätten sich eingebaute Kabel als mangelhaft erwiesen. Nach Aufstellung der Plattform am vorgesehenen Standort in der Nordsee habe sich sodann ein von der Klägerin zu vertretender Mangel des Seewassersystems ergeben, dessen Beseitigung weitere Verzögerungen ausgelöst habe, zudem habe es einer Beseitigung diverser von der Klägerin zu vertretender Mängel der technischen Systeme der Plattform bedurft. Nachdem das Landgericht in der mündlichen Verhandlung vom 25.10.2018 (Bl. 2218 ff.) diese geschlossen und Termin zur Verkündung einer Entscheidung anberaumt hatte, hat die Beklagte mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 21.12.2018 (Bl. 1605 ff. d.A.) widerklagend einen Betrag von 195.896.782,00 € nebst Zinsstaffel geltend gemacht, der sich aus einem Vertragsstrafenanspruch von 79.948.391,00 € nach Ziffer 12.
- des Projektvertrags und einem auf Ziffer 12.1.3 des Projektvertrags gestützten Entschädigungsanspruch von gleichfalls 79.948.391,00 € jeweils nebst Zinsen nach Zinsstaffel zu den in Monatsraten aufgelaufenen Vertragsstrafen- und Entschädigungsforderungen zusammensetzt. Zur Begründung der Widerklage hat die Beklagte geltend gemacht, dass die Klägerin den für den Verfall der Vertragsstrafe nach Ziffer 12.1 in Verbindung mit Ziffer 10.1 des Projektvertrags maßgeblichen Termin zur Fertigstellung am 25.03.2015 wesentlich überschritten habe, da die Abnahme des Vorhabens erst zum 17.05.2017 erfolgt sei. Da der Verzögerungszeitraum von 784 Tagen über dem in Ziffer 12.1 festgelegten Maximalbetrag von 10 % des relevanten Preises liege, werde dabei nur dieser Maximalbetrag von 79.948.391,00 € geltend gemacht. Ferner stehe der Rechtsvorgängerin der Beklagten bzw. dieser eine Entschädigung nach Ziffer 12.3 des Vertrages zu. Die Auftraggeberin der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin habe aufgrund einer Überschreitung des Fertigstellungstermins ihrerseits aufgrund ihrer Stellung als anbindungspflichtiger Netzbetreiber an die Betreiber der Offshore-Windparks in dem zur Anbindung vorgesehenen Cluster Entschädigungszahlungen von insgesamt 248.861.139,80 € erbracht und aufgrund einer zwischen ihr und der Beklagten bestehenden Freistellungsvereinbarung an die Beklagte durchgereicht. Davon werde seitens der Beklagten in Berücksichtigung der in Ziffer 12.3 des Vertrags vorgesehenen Deckelung ebenfalls nur ein Teilbetrag in Höhe der Höchstgrenze von 10 % des relevanten Betrags, somit weiterer 79.948.391,00 € geltend gemacht. Für die Verpflichtung der Klägerin zur Erstattung dieser Beträge bleibe dabei unbeachtlich, dass der größte Teil dieser Entschädigungsleistungen von der Auftraggeberin der Beklagten in das in § 17f EnWG vorgesehene Überwälzungsverfahren eingebracht worden sei; auf eine Anrechnung daraus etwa erzielter Vorteile habe die Klägerin im Rahmen ihrer Entschädigungspflicht nach Ziffer 12.3 des Vertrags keinen Anspruch, da ihre Entlastung in Widerspruch zu Sinn und Zweck dieses Überwälzungsverfahrens stehen würde. Die Beklagte ist mit Verfügung des Landgerichts vom 16.01.2019 (Bl. 1715 d.A.) darauf hingewiesen worden, dass die mündliche Verhandlung geschlossen sei und eine Zustellung der Widerklage erst im Falle einer Wiedereröffnung der Verhandlung in Betracht komme. Mit Schriftsatz vom 25.01.2019 (Bl. 1719 d.A.) hat die Beklagte daraufhin mitgeteilt, dass sie die Widerklage nunmehr als unabhängige Klage behandelt wissen wolle, worauf mit Verfügung vom 29.01.2019 (Bl. 1722 d.A.) eine Neueintragung der Widerklage als Verfahren 2-18 O 35/19 veranlasst wurde. Die am 08.02.2019 verfügte Zustellung (Bl. 1735) wurde am 12.02.2019 ausgeführt. Mit Beschluss vom 08.05.2019 (Bl. 1765 d.A.) ist das Verfahren 2-18 O 35/19 sodann mit dem führenden Verfahren 2-26 O 265/17 verbunden worden, die zu 2-18 O 35/19 erhobene Klage wurde seither als Widerklage behandelt. Für die übrigen Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands wird auf die tatsächlichen Feststellungen des landgerichtlichen Urteils vom 05.06.2020 (Bl. 4259 ff. d.A.) Bezug genommen. Das Landgericht hat Klage und Widerklage abgewiesen. Die Abweisung der Klage hat es zusammenfassend wie folgt begründet: Den mit dem Hauptantrag geltend gemachten Zahlungsanspruch von 446.659.530,14 € aus Vertragsanpassung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage nach § 313 Abs. 1 BGB könne die Klägerin schon deshalb nicht beanspruchen, da sie sich auf die zu § 313 Abs. 1 BGB vorrangigen Regelungen verweisen lassen müsse, die der Vertrag der Parteien insbesondere in Ziffern 5.2, 6.2.2., 6.2.3 und 11.2 für eine Verlängerung der Leistungszeit und Ersatz etwaiger Mehrkosten der Klägerin enthalte. Einen Anpassungsanspruch nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage stehe zudem auch der Umstand entgegen, dass die Parteien sich auf den Vertrag eingelassen und darin Regelungen für den Fall einer Überschreitung der Leistungszeit getroffen hatten, obwohl auch nach Vortrag der Klägerin für beide Seiten absehbar gewesen sei, dass die Einhaltung des Fertigstellungszeitraums von 44 Monaten unsicher war. Die Klägerin habe selbst vorgetragen, dass es sich bei dem hier in Frage stehenden Projekt seinerzeit um Neuland für die Beteiligten gehandelt habe und es an Erfahrungswerten zur realistischen Einschätzung des voraussichtlichen Zeitaufwands gefehlt habe. Zudem sei mangels Vorlage einer Urkalkulation der Klägerin schon nicht ersichtlich, dass sie die geltend gemachte Mehrvergütung zutreffend aus den ursprünglich vereinbarten Vertragspreisen abgeleitet habe. Die Klägerin könne auch die hilfsweise geltend gemachte Zahlung von 115.023.493,18 € für bauablaufbezogene Mehrkosten nicht beanspruchen. Es fehle bereits an schlüssigem Vortrag zum tatsächlichen Zusammenhang zwischen den einzelnen geltend gemachten Verzögerungen und einer konkreten Behinderung des Bauablaufs. Dafür sei eine konkrete bauablaufbezogene Darstellung der jeweiligen Behinderung erforderlich, aus der sich ersehen lasse, aufgrund welcher einzelnen Pflichtwidrigkeit des Auftraggebers sodann welche zu diesem Zeitpunkt vorgesehenen Bauarbeiten nicht oder nicht in der vorgesehenen Zeit ausgeführt werden konnten, und inwiefern sich dies konkret auf der Baustelle ausgewirkt habe. Dies setze seinerseits eine Gegenüberstellung des tatsächlichen Bauablaufs mit dem geplanten Bauablauf unter näherer Darstellung voraus, welche Teilleistung mit welchem Arbeitskräfteeinsatz konkret vorgesehen war. Dabei müsse der Auftragnehmer auch erläutern, ob für einen Einsatz bei den geplanten Tätigkeiten vorgesehene Arbeitskräfte anderweitig eingesetzt werden konnten. Dem sei von vornherein nicht genügt worden, soweit die Klägerin und ihre Privatsachverständigen selbst darauf hingewiesen hatten, dass die Auswirkungen der jeweiligen Störung auf den Planungs- und Fertigungsprozess wegen Überlagerung mit anderen Effekten nicht konkret bezifferbar seien. Dies habe die Klägerin zudem auch bei der Erörterung ihres Vortrags in den Terminen der mündlichen Verhandlung einräumen müssen. Da von der Klägerin und ihren Privatsachverständigen ausgeführt werde, dass sich die Auswirkungen der in Frage stehenden Störungen nicht beziffern ließen, fehle auch den seitens der Klägerin bzw. ihrer Privatsachverständigen als Balkendiagramm vorgelegten Bauablaufplänen die erforderliche Nachvollziehbarkeit. Es erschließe sich nicht, wie diese Darstellungen von den Privatsachverständigen der Klägerin trotz fehlender Möglichkeit zur Bezifferung der Auswirkungen einzelner Störungen hergeleitet worden seien. Die Darstellung weise zudem diverse innere Widersprüche auf. Auch die von der Klägerin geltend gemachte Komplexität des Vorhabens rechtfertige es jedoch nicht, zugunsten der Klägerin Abstriche von diesen Darlegungsanforderungen zu machen. Gleiches gelte, soweit die Klägerin sich auf eine Überlagerung mehrerer Störungen berufe. Dies habe die Klägerin nicht davon entbunden, in ihrer Darstellung zu konkretisieren, welche Bauabläufe durch welche Störungszustände für welche Zeiträume behindert worden waren. Für die von der Klägerin konkret behaupteten Störungen gelte hiernach folgendes: Soweit sich die Klägerin für den geltend gemachten Anspruch auf Erstattung bauzeitverlängerungsbedingter Mehrkosten auf Behinderungen durch die Beklagte und den dafür in Ziffer 5.2 des Vertrags der Parteien vorgesehenen Kostenerstattungsanspruch berufe, sei sie gehalten gewesen, der Beklagten in der von Ziffer 5.2 näher geregelten Weise die Behinderung im Voraus unter Angabe der Dauer der Behinderung und ihrer Auswirkungen auf die Terminlage und die Kosten der Klägerin anzuzeigen. Da in dem Vertrag der Parteien eine zu § 6 Abs. 1 Satz 2 VOB/B vergleichbare Regelung zur ausnahmsweisen Entbehrlichkeit einer solchen Behinderungsanzeige auch in Fällen der Offensichtlichkeit nicht vorgesehen sei, könne die Klägerin dabei allenfalls aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben geltend machen, dass eine solche Anzeige entbehrlich gewesen war. Dies habe die Klägerin von vornherein nur für eine Störung des Bauablaufs durch verspätete Bereitstellung einer Mindesteinspeiseleistung geltend gemacht, allerdings nicht in einer für das Gericht nachvollziehbaren Weise begründet. Soweit die Klägerin eine Verursachung bauzeitverlängerungsbedingter Mehrkosten aus Leistungsänderungsanordnungen der Auftraggeberin herleite, stehe es einem Anspruch der Klägerin auf Erstattung solcher Mehrkosten zudem entgegen, falls die Klägerin es dabei unterlassen habe, sich im Rahmen der Einigung auf die von ihr zu beanspruchende Nachtragsvergütung auch derartige Mehrkosten vergüten zu lassen oder sich deren Nachforderung ausdrücklich vorzubehalten. Die Klägerin habe selbst zugestanden, dass sie solche Vorbehalte vielfach unterlassen habe. Zudem müsse der Auftragnehmer dort, wo als Ursache für eine Bauzeitverlängerung auch die Beauftragung mit Nachträgen in Betracht komme, die auf die Ausführung der beauftragten Nachträge entfallende Bauzeit durch Abzug der darauf entfallenden Mehrkosten von den übrigen bauzeitverlängerungsbedingten Mehrkosten abgrenzen. Die auf die Ausführung der Nachträge entfallenden Mehrkosten aus Bauzeitverlängerung seien grundsätzlich schon mit den vereinbarten Nachtragsvergütungen abgegolten. Auch die dafür erforderliche Aufgliederung habe die Klägerin unterlassen. Für die von der Klägerin konkret geltend gemachten Störungen gelte hiernach folgendes: 1) Verzögerte Dokumentenvorlage Es fehle an dem erforderlichen Vortrag, welcher verspätet vorgelegte Plan bei welcher vorgesehenen Arbeit dazu geführt habe, dass diese nicht in der vorgesehenen Zeit ausgeführt werden konnte, und welche Auswirkungen dies für den Bauablauf gehabt habe. Die Klägerin habe in der mündlichen Verhandlung vom 19.09.2019 selbst eingeräumt, dass sich nicht mehr nachvollziehen lasse, wie sich die verspätete Dokumentenfreigabe auf den Bauablauf ausgewirkt hatte. Der Fertigungsbeginn sei für den 13.07.2012 vorgesehen gewesen. Nach eigenem Vortrag der Klägerin habe die Beklagte das basic design im Juni 2012 und damit vor diesem Termin vorläufig freigegeben. Zudem habe die Klägerin nicht dargelegt, dass sie gegenüber der Beklagten in der erforderlichen Weise eine Behinderung angezeigt hatte. 2) Verspätete Baugrunduntersuchungen Die Klägerin habe nicht konkret dargelegt, welche vorgesehen Bauarbeiten wegen verspäteter Vorlage von Baugrunduntersuchungen nicht in der dafür vorgesehenen Zeit durchgeführt werden konnten, und welche konkreten Auswirkungen dies für die Baustelle hatte, insbesondere, welche ihrer Mitarbeiter welche für welchen Zeitpunkt vorgesehenen Tätigkeiten nicht oder nur verzögert ausführen konnten. 3) Anschluss weiterer Windparks, Änderung von Kabelrouten Es genüge den Anforderungen an eine konkret bauablaufbezogene Darstellung nicht, wenn die Klägerin sich auch nach eigener Darstellung außerstande gesehen habe, die zeitlichen Auswirkungen dieser Störungen auf die Planungs- und Fertigungsprozesse darzustellen. Daran ändere auch ihr Hinweis auf Überlagerungen mit anderen Effekten nichts. Zudem sei für die Anforderungen von Ziffer 5.2 genügenden Behinderungsanzeigen auch aus den dafür von der Klägerin in Bezug genommenen Unterlagen nichts ersichtlich. In dem Change Request (Leistungsänderungsantrag, nachfolgend nurmehr jeweils: CR) 335 und in CR 337 seien keine dafür verwertbaren Angaben enthalten. Der in CR 52 enthaltene Hinweis auf eine Verlängerung der Ausführungsdauer sei ebenfalls unzureichend. Er ersetze nicht die erforderlichen Erläuterungen, welche Arbeiten infolge des Nachtrags nicht oder nicht in der vorgesehenen Zeit ausführbar seien. Auch in CR 336 (K 83) habe sich die Klägerin allein einen Anspruch auf Verlängerung des Leistungszeitraums, aber keine Nachforderung bauzeitverlängerungsbedingter Mehrkosten vorbehalten. Gleichfalls unzureichend sei der in CR 103 (K 74) enthaltene Vorbehalt, dass die Klägerin sich die Geltendmachung zusätzlicher Zeit und Kosten vorbehalte. Da die Beklagte die in Frage stehenden Nachträge unstreitig beauftragt habe, sei die Klägerin daher mangels zureichender Vorbehalte an einer nachträglichen Geltendmachung bauzeitverlängerungsbedingter Mehrkosten gehindert. 4) Mehrkosten aufgrund schlechtwetterbedingter Verzögerungen Der Anspruch sei jedenfalls mangels zureichender Behinderungsanzeigen unbegründet. Die Klägerin habe als ihrer Auffassung nach zureichende Anzeigen die Unterlagen CR 103 (K 74) und CR 313 (K 85) benannt. Ein Vorbehalt von Nachtragsforderungen wegen Schlechtwetters sei CR 103 schon deshalb nicht zu entnehmen, da sich dieser Nachtrag nur auf den Aufwand aus einer zusätzlichen Zugausrüstung beziehe. Ebenso wenig lasse sich ein Mehrkostenvorbehalt für schlechtwetterbedingte Verzögerungen aus CR 312 (K 85) ersehen. 5) Änderungen an den Telekommunikationssystemen Es fehle bereits an einer konkret bauablaufbezogenen Darstellung der bauzeitlichen Auswirkungen. Die Klägerin habe in der mündlichen Verhandlung vom 29.01.2020 eingeräumt, dass ihr dazu keine Ausführungen möglich seien. Auch nach ihrem übrigen Vortrag seien die zeitlichen Auswirkungen dieser Änderungen aufgrund Überlagerungen nicht konkret bezifferbar. Ferner fehle es in den Nachträgen CR 81 (K 100), 90 (K 381), 97 (K 383) 113 (K 386) und CR 286 (K 143) an der für eine ordnungsgemäße Behinderungsanzeige erforderlichen Darstellung, welche Arbeiten die Klägerin nach dem Bauablauf ohne die Änderungsanordnungen nunmehr zeitlich hätte ausführen müssen, aber wegen der angeordneten Änderungen nicht oder nicht in der dafür vorgesehenen Zeit ausführen könne. Zudem seien diese Nachträge sämtlich beauftragt worden, ohne dass die Klägerin sich dabei eine Geltendmachung bauzeitverlängerungsbedingter Mehrkosten vorbehalten habe. Dafür sei nicht ausreichend gewesen, dass die Klägerin sich in CR 91 (K 100) und CR 97 (K 383) eine Verschiebung des Fertigstellungstermins vorbehalten habe. Ebenso wenig sei es ausreichend, wenn die Klägerin in CR 286 (K 143) den Ausführungszeitraum benannt hatte, ohne sich zugleich bauzeitbedingte Mehrkosten vorzubehalten. Soweit die Klägerin sich in CR 90 (K 381) und CR 113 (K 386) die zusätzlichen Mehrkosten aus einer Offshore-Durchführung vorbehalten habe, fehle es jedenfalls an konkretem Vortrag der Klägerin dazu, in welchem Umfang die Klägerin sodann die mit diesen Leistungsänderungen beauftragten Arbeiten tatsächlich offshore erbracht hatte und darauf entfallende Mehrkosten von ihr nachträglich geltend gemacht worden waren. 6) Änderungen des Heli-Decks Es fehle an der erforderlichen konkret bauablaufbezogenen Darstellung der terminlichen Auswirkungen dieser Änderungen. Die aus den Änderungsanordnungen resultierenden Verzögerungen könne die Klägerin auch nach eigener Darstellung wegen Überlagerung mit anderen Effekten nicht isoliert darstellen. Zudem fehle es in den Nachträgen CR 80 (K 355), CR 166 (K 109), CR 279 (K 112), CR 296 (K 113) und CR 297 (K 391) an der für eine ordnungsgemäße Behinderungsanzeige erforderlichen Darstellung, welche Arbeiten die Klägerin aufgrund der Leistungsänderungen nicht oder nicht in der dafür vorgesehenen Zeit ausführen konnte. Für die beauftragten Nachträge CR 80 und CR 95 habe die Klägerin selbst eingeräumt, dass sie sich dabei eine Geltendmachung bauzeitbedingter Mehrkosten nicht vorbehalten hatte. Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 29.01.2020 auf die CR 279 (K 112) und CR 297 (K 391) verwiesen habe, reiche für einen zureichenden Vorbehalt bauzeitverlängerungsbedingter Mehrkosten nicht aus, dass die Klägerin dort darauf hingewiesen hatte, es würden noch Fristverlängerungen ermittelt und sie behalte sich daher weitere Rechte vor. Der in CR 166 (K 109) enthaltene Vorbehalt sei auf Installationsarbeiten in Stadt1 beschränkt. Insoweit fehle es an Vortrag der Klägerin, dass sie gerade auf Installationsarbeiten in Stadt1 bezogene bauzeitverlängerungsbedingte Mehrkosten geltend mache. Hinsichtlich der ferner von der Klägerin pauschal als zureichende Mehrkostenvorbehalte benannten Unterlagen K 113, K 186-14 und K 385 sehe es die Kammer nicht als ihre Aufgabe an, sich die erforderlichen Vorbehalte selbst aus den Schriftsätzen der Klägerin und den von ihr vorgelegten Privatgutachten zusammenzusuchen. 7) Mehrkosten aus Leistungsänderungsanträgen der Beklagten Die Klägerin habe keinen ausreichenden Vortrag dazu gehalten, dass sie sich bei den von ihr als weitere Mitursache für eine Bauzeitverlängerung angeführten Beauftragung mit insgesamt 227 Leistungsänderungen jeweils in der erforderlichen Weise die zusätzliche Geltendmachung bauzeitverlängerungsbedingter Mehrkosten außerhalb der vereinbarten Nachtragsvergütung vorbehalten habe. Die für die Ausführung der beauftragten Nachträge erforderlichen Personalkosten seien jedoch Teil der kalkulierten Nachtragsvergütung und kämen daher von vornherein nicht als Ansatzpunkt für die zusätzliche Geltendmachung solcher Mehrkosten in Betracht, deren Ursache in der mit der Ausführung des jeweiligen Nachtrags erforderlichen Verlängerung der Bauzeit liege. Vielmehr dürfe der Auftraggeber mangels eines konkreten Vorbehalts zur zusätzlichen Geltendmachung bauzeitverlängerungsbedingter Mehrkosten davon ausgehen, dass auch diese Kosten von dem Auftragnehmer in die geltend gemachte und vereinbarte Nachtragsvergütung einkalkuliert worden waren. Gleiches gelte, soweit die Ausführung des Nachtrags zu Produktivitätsverlusten führen möge. Auch insoweit dürfe der Auftraggeber mangels anderer Hinweise davon ausgehen, dass der Auftragnehmer sie bei der angebotenen und vereinbarten Nachtragsvergütung mitberücksichtigt hatte. Zudem laufe es auf eine unzulässige Mehrfachgeltendmachung derselben Nachträge hinaus, wenn die Klägerin sich einerseits auf eine Mehrung bauzeitbedingter Kosten durch die Gesamtmasse an beauftragten Nachträgen stütze, um anderseits eine Erstattung solcher Mehrkosten auch aus der einzelnen Nachträgen zugeordneten Bauzeitverlängerung abzuleiten. 8) Mehrkosten aus Verzögerung der BSH-Freigaben Die Klägerin habe bereits die bauzeitlichen Auswirkungen einer Verzögerung der BSH-Freigaben in ihren Schriftsätzen und vorliegenden Gutachten widersprüchlich und damit unsubstantiiert dargestellt. Zudem erschließe sich bereits nicht, inwiefern eine Verzögerung der nur für die Inbetriebnahme der Plattformen erforderlichen Freigaben durch das BSH auch die zur Inbetriebnahme vorgelagerte Errichtung der Plattform verzögert haben könne, für die es der Erteilung dieser Freigaben schon nicht bedurft hätte. Welche konkret vorgesehenen Bauarbeiten wegen noch ausstehender BSH-Freigaben nicht zum vorgesehenen Zeitpunkt ausgeführt werden konnten, lasse sich der Darstellung der Klägerin und den von ihr vorgelegten Privatgutachten nicht in nachvollziehbarer Weise entnehmen. Insbesondere fehle es auch an Erläuterungen dazu, welche Auswirkungen es konkret für den Bauablauf gehabt hatte, dass die für den 04.08.2014 vorgesehene Ausschiffung wegen einer Verzögerung der
- BSH-Freigabe erst am 01.08.2015 erfolgen konnte. Konkrete Mehrkosten etwa aus verlängerten Liegezeiten der Plattform habe die Klägerin diesem Umstand nicht zugeordnet. Ebenso wenig liege zureichender Vortrag dazu vor, inwiefern die Nachunternehmer der Klägerin etwa durch die verzögerte Ausschiffung verursachte Mehrkosten an die Klägerin durchgereicht hatten. 9) Mehrkosten aufgrund verzögerten Zugangs zur Plattform W Für einen konkreten, bauablaufbezogenen Vortrag der Behinderungsfolgen sei es nicht ausreichend, wenn die Klägerin sich auf den Vortrag beschränkt habe, dass parallel weitere Störungen vorgelegen hätten und eine Beurteilung der Auswirkungen der Störungen daher nur ganzheitlich erfolgen könne. Zudem fehle es an zureichenden Behinderungsanzeigen. Es sei dafür nicht ausreichend gewesen, wenn die Klägerin sich in Anlagen K 132 und K 134 nur eine Verschiebung des Fertigstellungstermins vorbehalten habe. 10) Mehrkosten aus verspäteter Bereitstellung einer Mindesteinspeiseleistung von 180 MW Für eine substantiierte, konkret bauablaufbezogene Darstellung der Behinderungsfolgen sei der Vortrag der Klägerin nicht ausreichend, dass die Bauzeit sich entsprechend verlängert habe. Die Klägerin habe in der mündlichen Verhandlung vom 29.01.2020 zudem selbst eingeräumt, dass sie eine Behinderung gegenüber der Beklagten nicht angezeigt habe. Soweit die Klägerin geltend gemacht habe, dass dies nach Treu und Glauben entbehrlich gewesen sei, erschließe sich dem Gericht auch dies nicht. 11) Mehrkosten aus einer Anordnung der Beklagten zur geänderten Ausführung der Kompensationsdrosselspulen Auf die übrigen Verzögerungstatbestände, insbesondere die Anordnung der Beklagten zur Ausführung von Kompensationdrosselspulen werde der Mehrkostenanspruch nicht mehr gestützt. In dem von ihr vorgelegten Privatgutachten vom 05.12.2019 sei hinsichtlich dieser Komplexe ausgeführt worden, dass sie nicht weiterverfolgt würden. Die Klägerin habe ferner auch keinen Anspruch auf die von ihr geltend gemachten nicht zeitabhängigen direkten Mehrkosten von 1.230.803,40 €. 1) Helideck-Designänderungen Die Klägerin habe nicht substantiiert dargestellt, dass daraus Mehrkosten in geltend gemachter Höhe von 106.809,00 € entstanden seien. Die von der Klägerin in Bezug genommene Unterlage CR 109 (K 166) enthalte einen Angebotspreis von 40.250,00 €. Die behaupteten Mehrkosten seien von der Klägerin selbst nach Hinweis der Beklagten auf deren fehlende Substantiierung (Bl. 2148 d.A., Seite 376 des Schriftsatzes der Beklagten vom 09.08.2019) und auch sonst nicht ausreichend erläutert worden. 2) Helideck: Dimmbare Beleuchtung Die Klägerin habe die geltend gemachten Mehrkosten nicht substantiiert dargestellt. Ihr Hinweis auf Anlage K 203 sei unzureichend, da auch daraus nur ein nicht aufgeschlüsselter Pauschalpreis ihrer Subunternehmerin von 20.632,00 € ersichtlich sei. Die Beklagte habe dies zutreffend als unzureichend beanstandet (Schriftsatz vom 31.08.2018, Bl. 997 d.A.), ohne dass die Klägerin sodann dieser Beanstandung durch weiteren Vortrag abgeholfen habe. 3) Batterieräume Die Klägerin habe nicht ausreichend dargestellt, dass eine Ausstattung der Batterieräume mit explosionssicherem Equipment eine nicht bereits vom ursprünglichen Vertragsinhalt umfasste Zusatzleistung dargestellt hatte. Der Zertifizierer A (= Streithelferin des vorliegenden Verfahrens) habe bereits in einer Videokonferenz vom 18.08.2014 (B 438) darauf hingewiesen, dass eine Einstufung der Batterieräume als Gefahrenbereich erforderlich sei. Die Klägerin habe nicht aufgezeigt, dass diese Einschätzung unzutreffend gewesen war. Sodann sei die Klägerin jedoch schon nach dem ursprünglichen Vertragsinhalt dazu gehalten gewesen, die Batterieräume vor Funkenbildung und Explosionen zu sichern. Dass dafür das von ihr ursprünglich vorgelegte Konzept „Sicher durch Ventilation“ ohne weitere Maßnahmen ausreichend gewesen wäre, lasse sich den vorgelegten Dokumenten ebenfalls nicht entnehmen. Unabhängig davon sei die geltend gemachte Forderung zudem auch der Höhe nach nicht nachvollziehbar. Für eine gemäß 1.7.1, 1.7.3 nachvollziehbare Darlegung der einzelnen Kostenbestandteile sei nicht ausreichend gewesen, dass sich aus der von der Klägerin vorgelegte Subunternehmerrechnung (K 162) ihrer Subunternehmerin B allein eine nicht weiter aufgegliederte Pauschalsumme (Zeile 148 in K 162) ersehen lasse. 4) Kennzeichnungskonzept Der Mehrvergütungsanspruch sei von der Klägerin nicht zureichend dargelegt worden, da es an einer nachvollziehbaren Darstellung fehle, inwiefern die für die Erstellung des Kennzeichnungsprojekts erbrachten Leistungen über das ursprüngliche Leistungssoll hinausgegangen waren. Die Klägerin habe nicht ausreichend vorgetragen, welche Tätigkeiten und Arbeitsabläufe nach dem ursprünglichen Vertragssoll geschuldet waren und welche darüber hinausgehenden Leistungen von ihr erbracht worden waren. Ebenso wenig ersichtlich sei, dass mit der für das Objekt des vorliegenden Vertrags erteilten Genehmigung strengere Anforderungen als für das frühere Projekt gestellt worden waren. Auf die in Ziffer 11.2.4 geregelte Genehmigungsfiktion könne sich die Klägerin für ihren Genehmigungsantrag (CR 200, K 186-4) ebenfalls nicht stützen. Soweit dort eine Genehmigung nach Ablauf einer Frist von 30 Tagen fingiert werde, gelte dies nur für die Design-, Projektierungs- oder Planungsphase. Innerhalb der Bauphase sei die Beklagte nur zu einer Entscheidung innerhalb angemessener Frist verpflichtet. Dass diese überschritten worden war, habe die Klägerin nicht ausreichend dargetan. Der Genehmigungsantrag betreffe Leistungen aus der Bauphase und sei von der Klägerin für im Zeitpunkt seiner Einreichung bereits erbrachte Leistungen gestellt worden. Es sei dann nicht ersichtlich, warum die Klägerin auf eine schnelle Reaktion der Beklagten auf ihren Leistungsänderungsantrag angewiesen war. 5) Inergen-Warnleuchten Die Klägerin habe die Höhe des Anspruchs nicht ausreichend dargelegt, da der von der Klägerin als Beleg in Bezug genommene Änderungsantrag CR 324 (K 186-24) allein einen den Anforderungen aus Ziffer 1.7.1, 1.7.3, 11.2.3 des Projektvertrags nicht genügenden Pauschalbetrag ausweise. Dies sei auch von der Beklagten zutreffend gerügt worden (Schriftsatz vom 09.08.2019, Bl. 2167 ff; Schriftsatz vom 3.08.2018, Bl. 1020 ff. d.A.). Auf den Eintritt einer Genehmigungsfiktion nach Ziffer 11.2.4 könne sich die Beklagte aus denselben Gründen wie zu Position 4) - Kennzeichnungskonzept - nicht berufen. 6) Austausch der 10-Seemeilenfeuer Die Klägerin habe die Höhe der geltend gemachten Forderung nicht in der erforderlichen Weise substantiiert. Aus den von ihr in Bezug genommenen Anlagen K 186-3 und K 376 sei ohne die von der Beklagten eingeforderten und von der Klägerin unterlassenen weiteren Erläuterungen nicht ersichtlich, welche konkreten Kosten ihr entstanden seien und wie sich der geltend gemachte Betrag zusammensetze. 7) Hochspannungskabel Die Klägerin habe nicht ausreichend dargelegt, inwiefern ihr im Zusammenhang mit den Hochspannungskabeln direkte Kosten von 355.344,00 € entstanden seien. Den von der Klägerin dafür in Bezug genommenen Unterlagen zur Aushandlung des CR 336 (K 83, K 84) sei nicht zu entnehmen, welche konkreten Zusatzleistungen zu welchen Mehrkosten geführt hatten. Ferner fehle die erforderliche Abgrenzung zu anderen Leistungsänderungen mit Bezug auf Arbeiten an den Kabeln. Die von der Klägerin ferner in Bezug genommene Tabelle aus Anlage K 377 lasse nicht ersehen, welche Leistungen erbracht worden waren. Zudem sei dort ein Gesamtbetrag von 280.912,07 € ausgewiesen, der sich rechnerisch nicht mit der nunmehr geltend gemachten Forderung von 355.344,00 € in Verbindung bringen lasse. Die Beklagte habe ferner zutreffend gerügt, dass die Klägerin Arbeitsnachweise vorzulegen habe. Ohne deren Vorlage sei der Vortrag der Klägerin nicht einlassungsfähig. Daran ändere auch der Hinweis der Klägerin auf Gründe des Datenschutzes und der betrieblichen Geheimhaltung nichts. Der mit der Widerklage der Beklagten verfolgte Zahlungsanspruch sei gleichfalls sowohl hinsichtlich des anteilig auf Zahlung einer Vertragsstrafe
(1)wie auch hinsichtlich des anteilig auf Entschädigungszahlungen entfallenden Teilbetrags
(2)unbegründet. 1. Vertragsstrafenanspruch Ein Anspruch auf Vertragsstrafe gemäß Ziffer 12.1.1. des Projektvertrags der Parteien stehe der Beklagten trotz Überschreitung des in der Vertragsstrafenklausel benannten Fertigstellungstermins deshalb nicht zu, da dieser Fertigstellungstermin nach den Grundsätzen über die Hinfälligkeit eines Vertragsstrafeversprechens bei sogenanntem „umgeworfenen Terminplan“ unbeachtlich sei. In der Rechtsprechung sei anerkannt, dass eine als Voraussetzung für den Verfall einer Vertragsstrafe benannte Ausführungsfrist ersatzlos wegfalle, falls der Zeitplan des Auftragnehmers für die Ausführungen der Vertragsleistungen durch nicht dem Auftragnehmer anzulastende Verzögerungen, erteilte Zusatzaufträge oder vereinbarte Vertragsänderungen völlig umgeworfen werde und einer völligen Neuordnung bedürfe. Zwar seien die Parteien sodann im Rahmen ihrer werkvertraglichen Kooperationsfrist gehalten, eine neue Ausführungsfrist zu vereinbaren. Dem habe die Auftraggeberin sich jedoch nachhaltig verweigert. Sie könne sich dann nicht auf die Vertragsstrafenklausel hinsichtlich des ursprünglich vereinbarten Fertigstellungstermins berufen. Die Voraussetzungen für einen Wegfall der vertragsstrafenbewehrten Fertigstellungsfrist nach diesen Grundsätzen seien gegeben. Es lägen mehrere Umstände aus dem Verantwortungsbereich der Beklagten vor, die für sich genommen oder jedenfalls bei Gesamtschau eine grundlegende Neuordnung des Terminplans der Klägerin erforderten. - Die Beklagte habe mehrfach die Vorgaben für die Anzahl und Auslegung der Kompensationsdrosselspulen geändert, so dass diese Bauteile statt wie ursprünglich vorgesehen am 01.01.2013 erst am 01.09.2014 geliefert werden konnten. - Ferner sei als Termin für die Zulieferung der in Ziffer 5.2.1. in Verbindung mit Anhang 10 des Projektvertrags vorgesehenen Baugrunduntersuchungen der 15.12.2011 vorgesehen gewesen, während die Beklagte das letzte dieser Gutachten trotz schon mit Schreiben vom 21.12.2011 (K 38) erfolgter Hinweise der Klägerin auf eine bei verspäteter Vorlage zu erwartenden Beeinträchtigung ihres Zeitplans erst am 15.05.2013 vorgelegt habe. Dies habe im Anschluss zu einer Verzögerung der BSH-Freigabe geführt, da diese von der Behörde sodann am 19.03.2012 (B 248) zunächst verweigert worden sei. - Eine nicht von der Klägerin zu vertretende Beeinträchtigung ihres Zeitplans habe ferner auch daraus resultiert, dass die Beklagte den von der Klägerin für die Weiterführung ihrer Arbeiten benötigten Zugang zu dem Offshore-Windpark W mit deutlicher Verspätung verschafft hatte. Vertraglich sei die Zugangsverschaffung für den 21.07.2014 vorgesehen gewesen. Die Klägerin habe den Zugang zwingend benötigt, um auf einem von dem Betreiber des Windparks zu errichtenden Umspannwerk ihrerseits Schaltanlagen für die Verbindung mit der seeseitigen Konverter-Station zu errichten. Tatsächlich habe die Beklagte der Klägerin den Zugang jedoch erst am 20.06.2015 und damit 11 Monate später als vertraglich vereinbart und zu einem sogar nach dem vertraglich auf den 25.03.2015 festgelegten Fertigstellungstermin verschafft. Einer Verschiebung des Fertigstellungstermins habe sich die Beklagte dabei verweigert, obgleich sie die Klägerin bereits mit Schreiben vom 08.11.2012 (K 131) auf die mögliche Verspätung des Zugangs hingewiesen und dies mit weiterem Schreiben vom 01.06.2013 (K 133) bestätigt habe. Diese Weigerungshaltung der Beklagten habe einen ersatzlosen Wegfall der vereinbarten Ausführungsfrist zur Folge, da die Beklagte diese Weigerungshaltung auch nicht damit zureichend gerechtfertigt habe, dass die Vertragsstrafe nicht der Beklagten, sondern der als Regulierungsbehörde zuständigen Bundesnetzagentur zustehe und daher weder diese noch der für ihren Verfall vereinbarte Fertigstellungstermin von der Beklagten verändert werden könne. - Eine weitere von der Beklagten zu vertretende Störung der Terminplanung der Klägerin sei davon ausgegangen, dass die Beklagte bei Erteilung der Zusatzaufträge zum Anschluss weiterer Windparks eine von der Klägerin deshalb beantragte Verschiebung der Fertigstellungstermine abgelehnt habe. - Zudem habe die Beklagte sowohl während der ursprünglich vorgesehenen Laufzeit des Projekts wie auch in dem Zeitraum nach Verstreichen des ursprünglich vorgesehenen Fertigstellungstermins eine Vielzahl von insgesamt 370 Leistungsänderungsanträgen gestellt, von denen ausweislich Anlage K 185 227 Leistungsänderungen beauftragt worden waren. Es habe sich um derart zahlreiche und umfangreiche Leistungsänderungen gehandelt, dass die Beklagte, nachdem sie sich im Verlauf des Projekts einer Änderung des vereinbarten Terminplans dennoch verweigert habe, nunmehr auch aus diesem Grund an der Geltendmachung der Vertragsstrafe im Verhältnis zur Klägerin gehindert sei. 2. Entschädigungsanspruch gemäß Ziffer 12.1.3 des Projektvertrags Ebenso wenig stehe der Beklagten ein Anspruch auf Entschädigung nach Ziffer 12.1.3 des Projektvertrags zu. Der Anspruch sei bereits deshalb nicht begründet, da die Formulierung aus Ziffer 12.1.3 des Vertrags, wonach er „zusätzlich“ zur Vertragsstrafe entstehe, im Sinne einer Abhängigkeit des Entschädigungsanspruchs von der Verwirkung der Vertragsstrafe auszulegen sei. Eine Entschädigung könne die Beklagte demzufolge schon deshalb nicht beanspruchen, da die Vertragsstrafe wegen Hinfälligkeit der für ihren Verfall bestimmten Vertragsfrist ihrerseits nicht verwirkt worden sei. Zudem sei die in Ziffer 12.1.3 enthaltene Formulierung, wonach die Klägerin die Beklagte zu entschädigen habe, sofern diese “… unter den EnWG-Betreibern von Offshore-Windparks “ für Verluste von Einspeisegebühren hafte, im Sinne einer unmittelbaren Haftung der Beklagten gegenüber diesen Betreibern auszulegen. Unstreitig bestehe eine solche Haftung jedoch nur im Verhältnis der mit der Beklagten gesellschaftsrechtlich nicht identischen X GmbH. Dem lasse sich auch nicht gleichstellen, dass die Beklagte sich ihrerseits im Verhältnis zu dieser Gesellschaft dazu verpflichtet habe, von dieser den Windparkbetreibern gezahlte Entschädigungen auszugleichen. Eine solche Auslegung sei vom Wortlaut der Klausel nicht gedeckt und hätte daher zwischen den Parteien gesondert vereinbart werden müssen. Ob dem geltend gemachten Anspruch aus Ziffer 12.1.3 des Projektvertrags ferner der Umstand entgegen stehe, dass es auf Seiten der Beklagten bzw. ihrer Schwestergesellschaft deshalb am Eintritt eines Schadens als Voraussetzung der Entschädigungspflicht fehle, da es der Beklagten bzw. ihrer Schwestergesellschaft gelungen war, die Belastung aus Entschädigungszahlungen an Windparkbetreiber in dem von § 17f EnWG vorgesehenen Verfahren auf die Endkunden überzuwälzen, hat das Landgericht dahin stehen lassen. Jedoch hat es die Abweisung des Anspruchs auf Erstattung von Entschädigungszahlungen ergänzend im Umfang eines Teilbetrags von 48.796.711,08 € für in den Zeitraum bis zum 31.12.2015 im Verhältnis zu den Offshore-Windparkbetreibern aufgelaufene Entschädigungen tragend auf Verjährung gestützt. Die am 12.12.2018 eingereichte Widerklage sei erst am 12.02.2019 und damit nach zum 31.12.2018 eingetretenem Ablauf der nach §§ 195, 199 Abs. 1 BGB maßgeblichen Verjährungsfrist von 3 Jahren zugestellt worden. Eine Rückbeziehung dieser Zustellung als im Sinne des § 167 BGB „demnächst“ erfolgt auf den Zeitpunkt ihrer Einreichung am 12.12.2018 komme dabei nicht in Betracht. Zu dem am 12.12.2018 als Widerklage eingereichten Schriftsatz habe die Beklagte am 25.01.2019 mitgeteilt, dass eine Zustellung der Widerklage nicht mehr betrieben werden solle, sondern diese nunmehr als eigenständige Klage behandelt werden solle. Damit habe die Zustellung vom 12.02.2019 bereits keine noch 2018 eingereichte Klage, sondern eine erst 2019 eingereichte Klage zum Gegenstand gehabt. Jedenfalls beruhe die verzögerte Zustellung nicht auf im Gerichtsbetrieb veranlassten Umständen. Vielmehr sei von der Beklagten unberücksichtigt gelassen worden, dass sie ihre Widerklage vom 21.12.2018 erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung vom 25.10.2018 eingereicht hatte und sie damit als solche unzulässig gewesen sei. Die Beklagte wendet sich mit ihrer am 09.07.2020 eingereichten und nach fristgemäß beantragter Verlängerung sodann am 15.10.2020 begründeter Berufung gegen das ihr am 15.06.2020 zugestellte Urteil. Die Beklagte verfolgt ihren erstinstanzlichen Zahlungsantrag weiter. Das Landgericht habe sowohl den Vertragsstrafenanspruch der Klägerin wie auch ihren Entschädigungsanspruch zu Unrecht abgewiesen. 1. Vertragsstrafenanspruch Der Abweisung des Vertragsstrafenanspruchs habe ein unzulässiges Überraschungsurteil zugrunde gelegen. Einer Berufung der Beklagten auf Hinfälligkeit des Vertragsstrafeversprechens wegen grundlegender Störung des Terminplans stehe bereits der Umstand entgegen, dass der Vertrag der Parteien für solche Störungen eine abschließende Regelung für Ansprüche der Klägerin auf Verlängerung der Vertragstermine enthalte, auf die sie sich insoweit verweisen lassen müsse. Regele der Vertrag, dass der Auftragnehmer unter konkret umschriebenen Voraussetzungen einen Anspruch auf Terminverschiebung habe, schließe dies einen zusätzlichen Rückgriff des Auftragnehmers auf den Rechtsgrundsatz, dass ein vertragsstrafenbewehrter Fertigstellungstermin bei grundlegenden, nicht vom Auftragnehmer zu vertretenden Störungen seiner Terminplanung hinfällig werde, schon im Ansatz aus. Das Landgericht habe nicht darauf hingewiesen, dass es den Verfall der Vertragsstrafe wegen einer Hinfälligkeit des festgelegten Vertragsstrafentermins aufgrund eines sogenannten umgeworfenen Terminplans annehmen wolle. Der Klägerin sei dadurch die Möglichkeit genommen worden, dieser unrichtigen Einschätzung des Landgerichts durch Vortrag entgegen zu treten, dass es der Beklagten nicht in der für diesen Einwand erforderlichen Weise gelungen sei, durch eine konkret bauablaufbezogene Darstellung den ihr obliegenden Nachweis zu erbringen, dass es allein durch Umstände aus dem Verantwortungsbereich der Beklagten zu dem Erfordernis einer grundlegenden Neuordnung des Terminplans der Beklagten gekommen war. Die Argumentation des Landgerichts sei schon in sich widersprüchlich. Wenn es für die Durchsetzung der seitens der Klägerin geltend gemachten Mehrvergütungsansprüche aus Bauzeitverlängerung nach der zutreffenden Ansicht des Landgerichts an der dafür erforderlichen, konkret bauablaufbezogenen Darstellung gefehlt habe, schließe dies zugleich die Feststellung aus, dass der Bauablauf der Klägerin durch von der Beklagten zu vertretende Umstände umgeworfen worden sei. Die Anforderungen an den Nachweis einer nicht von dem Auftragnehmer zu vertretenden Verzögerung durch konkret bauablaufbezogene Nachweisführung seien für beide rechtlichen Gesichtspunkte identisch. Demzufolge könne sich ein Auftragnehmer, dessen Anspruch auf Erstattung von Mehrkosten bereits auf der Stufe des dafür erforderlichen, konkret bauablaufbezogenen Verursachungszusammenhangs gescheitert war, zugleich auch einem gegen ihn aus Überschreitung eines Fertigstellungstermins abgeleiteten Vertragsstrafenanspruch nicht durch die Behauptung entziehen, dass seine Terminplanung durch Umstände aus dem Verantwortungsbereich des Auftraggebers umgestoßen worden war. Jedenfalls habe die Klägerin nicht nachgewiesen und sei auch von dem Landgericht nicht festgestellt worden, dass die von dem Landgericht für eine Hinfälligkeit des Vertragsstrafenanspruchs herangezogenen Umstände sich jeweils auf dem sogenannten kritischen Weg des Bauablaufs befunden hatten, also zwingende Voraussetzung für einen termingerechten Fortgang des Gesamtvorhabens waren. Wesentliche Auswirkungen im Sinne eines umgeworfenen Terminplans der Klägerin seien von den Anordnungen der Beklagten zu Leistungsänderungen an den Kompensationsdrosselspulen nicht in erkennbarer Weise ausgegangen. Gegenstand der Änderungsanordnungen sei eine Reduzierung des Umfangs der Spulen gewesen. Terminliche Auswirkungen seien dann allenfalls in Richtung auf eine Beschleunigung der Bauarbeiten denkbar gewesen. Eine Verlängerung der Bauzeit sei zudem für diese Änderungsanordnungen der Beklagten auch in den dazu von der Klägerin erstellten Leistungsänderungsanträgen nicht geltend gemacht worden. Den Erwägungen des Landgerichts zu einer grundlegenden Störung des Terminplans der Klägerin aus verspäteter Vorlage von Baugrunduntersuchungen liege schon im Ausgangspunkt die unzutreffende Annahme zugrunde, dass die in nach Anhang 2 zum Projektvertrag zum 15.12.2011 vorzulegenden Baugrunduntersuchungen mit den für die Erteilung der Baugrundgutachten nach BSH-Standard gleichzusetzen seien und ihre verspätete Vorlage daher die Erteilung der BSH-Genehmigungen verzögert hatte. Es habe sich jedoch um zwei unterschiedliche Arten an Unterlagen gehandelt. Für die Übergabe der zur Erteilung der BSH-Genehmigung erforderlichen Gutachten habe der Vertrag keine für die Beklagte maßgeblichen Vorlagefristen enthalten. Jedenfalls lasse sich nicht feststellen, dass eine verzögerte Vorlage derartiger Unterlagen den Gesamtterminplan der Klägerin grundlegend gestört haben könne. Das Landgericht habe zu den Mehrvergütungsansprüchen der Klägerin selbst darauf hingewiesen, dass die Klägerin keinen substantiierten Vortrag gehalten habe, inwiefern sich die verspätete Vorlage dieser Unterlagen verzögernd auf den Bauablauf der Klägerin ausgewirkt haben könne. Eine durchgreifende Störung des Terminplans der Klägerin lasse sich auch nicht daraus ableiten, dass ihr der Zugang zu dem Windpark W erst 11 Monate nach Ablauf des dafür in dem Projektvertrag der Parteien in Aussicht genommenen Termins und zu einem Zeitpunkt gewährt worden war, der sogar nach dem vertraglich für den Verfall der Vertragsstrafe maßgeblichen Fertigstellungstermin lag. Der für den Verfall der Vertragsstrafe maßgebliche Vorgang liege nicht in der Gesamtfertigstellung des Vorhabens unter Einschluss etwa von der Gewährung eines Zugangs zu der Plattform W abhängiger Arbeiten der Klägerin, sondern der Vertrag sei bei Gesamtschau der in Ziffer 7.3.2.2 des Vertrags enthaltenen Regelungen zur Abnahme der Leistungen der Klägerin mit der in Ziffer 10 enthaltenen Definition des Fertigstellungstermins dahin auszulegen, dass die Vertragsstrafe schon dann verfalle, wenn die Klägerin im Zeitpunkt des Fertigstellungstermins das Vorhaben nicht einmal in dem für eine Teilabnahme nach Ziffer 7.2.2.3 des Vertrags erforderlichen Umfang im Sinne einer „Rumpf-Fertigstellung“ fertiggestellt hatte. Für eine Inbetriebsetzung des Netzanschlussystems Y sei der Zugang zur Offshore-Plattform W dabei nicht erforderlich gewesen. Zudem habe sich die Klägerin auch bei Gewährung des Zugangs zu der Plattform W am 20.06.2015 auch ihrerseits erheblich in Terminverzug befunden. Die Plattform sei erst am 23.08.2015 an ihren vorgesehenen Standort in der Nordsee verschifft worden. Schon deshalb scheide die verspätete Zugangsgewährung als Ursache für eine allein von der Beklagten zu vertretende Verzögerung der Gesamtfertigstellung aus. Die Zustimmung zu der von der Klägerin verlangten Verschiebung des Fertigstellungstermins habe die Beklagte daher zu Recht verweigert. Sie habe die Klägerin in zulässiger und vertraglich vorgesehener Weise auf die in 7.3.2.2 vorgesehene Möglichkeit zur Inbetriebnahme ohne Erstellung des Anschlusses an die Plattform W verwiesen, da die Klägerin die Terminverschiebung ersichtlich allein zu dem Zweck beantragt habe, sich ihrerseits der Folgen der von ihr verursachten Terminverzögerungen zu entziehen. Ein wesentlicher Einfluss des Zusatzauftrags der Beklagten zum Anschluss weiterer Windparks auf die Terminplanung der Klägerin sei nicht ersichtlich und von dem Landgericht auch nicht festgestellt worden. Die Forderung der Klägerin nach einer Bauzeitverlängerung um 8 Wochen habe die Beklagte zu Recht deshalb abgelehnt, weil die Ausführung des Zusatzauftrags nicht auf dem kritischen Weg gelegen habe, sondern ohne Zeitverzug gleichzeitig mit anderen anstehenden Arbeiten ausführbar gewesen wäre. Allein die Anzahl von 227 beauftragten Leistungsänderungsanträgen lasse entgegen der Auffassung des Landgerichts noch keine zwingenden Rückschlüsse darauf zu, dass ihre Ausführung mit einer schwerwiegenden Störung des Terminplans der Klägerin verbunden war, die diese zu einer grundlegenden Neuordnung ihrer Terminplanung gezwungen hätte. Im Verhältnis zum Gesamtvolumen des Projekts seien sowohl das finanzielle Volumen von 5 % der Gesamtauftragssumme wie auch der technische Umfang dieser Nachträge überschaubar geblieben. Zudem habe das Landgericht unberücksichtigt gelassen, dass Leistungsänderungsanträge nach Ziffer 11 des Vertrags von der Klägerin auch im alleinigen eigenen Interesse gestellt werden konnten, nur ein kleiner Teil der Anträge überhaupt Arbeiten an der Plattform zum Gegenstand gehabt hatte, auch diese Arbeiten nicht auf dem kritischen Weg lagen und zudem teils zwischen den Parteien ausverhandelt worden waren, ohne dass die Klägerin dabei Ansprüche auf Bauzeitverlängerung geltend gemacht habe. Einer Berufung der Klägerin auf die Grundsätze zum Wegfall eines vertragsstrafebewehrten Fertigstellungstermins bei grundlegender Störung des Terminplans stehe zudem entgegen, dass sich der Auftragnehmer nicht auf derartige Störungen berufen könne, soweit er mit ihrem Eintritt rechnen musste. Davon müsse hier schon allein aufgrund der Erwägung des Landgerichts zum Fehlen eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage ausgegangen werden. Wenn die Einhaltung der geplanten Bauzeit für die Klägerin wegen der auch ihr bekannten bzw. für sie absehbaren Komplexität des Vorhabens und seines Neulandcharakters kein Bestandteil der Geschäftsgrundlage gewesen sei, schließe dies zugleich auch eine Berufung der Klägerin auf einen auf grundlegende Störungen des Bauablaufs gestützten Wegfall des Fertigstellungstermins und seiner Bewehrung durch Vertragsstrafe aus. Jedenfalls sei der Klägerin ein Rückgriff auf die Hinfälligkeit des Fertigstellungstermins schon allein deshalb abgeschnitten, weil der vorgesehene Fertigstellungstermin schon allein aus Gründen im alleinigen Verantwortungsbereich der Klägerin überschritten worden wäre. Könne eine von dem Auftraggeber zu vertretende Ursache für eine Terminverzögerung hinweg gedacht werden, weil es ohnehin schon aus anderen, allein vom Auftragnehmer zu vertretenden Ursachen zu demselben Terminverzug gekommen wäre, müsse sich der Auftragnehmer an dem schon allein von ihm zu vertretenden Terminverzug festhalten lassen und könne nicht geltend machen, dass derselbe Terminverzug auch aus von dem Auftraggeber zu vertretenden Gründen eingetreten wäre. Die Klägerin habe schon erstinstanzlich mit den von ihr vorgelegten Sachverständigengutachten den Nachweis erbracht, dass der Fertigstellungstermin allein aus von der Beklagten zu vertretenden Gründen überschritten worden war und von der Klägerin - wenn überhaupt - zu vertretende Störungen dafür keine maßgebliche Rolle gespielt hatten. 2. Entschädigungsanspruch Das Landgericht habe ferner auch einen Anspruch der Klägerin auf Entschädigungszahlungen nach Ziffer 12.1.3 des Projektvertrags zu Unrecht abgewiesen. Bei verständiger Auslegung der Vertragsklausel über Entschädigungszahlungen liege eine Auslegung, wonach die Formulierung, dass die Entschädigung „zusätzlich“ zur verwirkten Vertragsstrafe anfallen solle, die Entstehung des Entschädigungsanspruchs immer dann ausschließe, wenn die Klägerin auch die Zahlung der Vertragsstrafe nicht beanspruchen könne, deutlich fern. Die Regelung sei vielmehr dahin zu verstehen, dass die Klägerin unter den in Ziffer 12.3 umschriebenen Voraussetzungen die Entschädigungszahlungen unbeschadet und unabhängig von der gleichzeitigen Entstehung eines Vertragsstrafenanspruchs geltend machen könne. Die Klausel müsse dabei entgegen der Auffassung des Landgerichts ferner dahin ausgelegt werden, dass sich die Entschädigungspflicht der Klägerin auch auf solche Zahlungen beziehe, die von der Beklagten ihrerseits im Rahmen einer Erstattungs- oder Freistellungspflicht erbracht worden waren, um der im Verhältnis zu den jeweiligen Windparkbetreibern unmittelbar entschädigungspflichtigen Übertragungsnetzbetreiberin die von dieser erbrachten Entschädigungszahlungen zu erstatten. Der Klägerin sei bekannt gewesen und es ergebe sich auch aus den Vorbemerkungen des Projektvertrags, dass die Beklagte den Projektvertrag mit der Klägerin ihrerseits aufgrund ihrer Stellung als Beauftragte der zuständigen Übertragungsnetzbetreiberin abgeschlossen hatte. Die Beklagte habe erstinstanzlich in substantiierter Weise unter Zeugenbeweis gestellt, dass das von ihr vertretene Verständnis der Klausel, wonach sie auch bei einem Auseinanderfallen der Stellung des Auftraggebers der Klägerin und des entschädigungspflichtigen Netzbetreibers maßgeblich bleibe, soweit dieser die bei ihm entstandenen Entschädigungszahlungen an die für ihn tätig gewordene Auftraggeberin weitergeleitet hatte, einem bei Vertragsschluss gemeinsamen Verständnis der Vertragsparteien entsprochen habe. Diesen Zeugenbeweis habe das Landgericht gehörswidrig übergangen. Von dem Eintritt eines Schadens der Beklagten oder ihrer Auftraggeberin sei die Entschädigungspflicht dabei nicht abhängig gemacht worden, sondern es komme allein darauf an, dass eine Haftung gegenüber den Betreibern von Offshore-Windparks für entgangene Einspeisevergütungen eingetreten war. Ob die dafür erbrachten Entschädigungsbeträge von der haftenden Übertragungsnetzbetreiberin sodann nach dem in § 17f EnWG geregelten Überwälzungsverfahren auf die Endkunden weitergeleitet worden waren, müsse dafür unberücksichtigt bleiben. Schon nach allgemeinen Grundsätzen über eine schadensrechtliche Vorteilsausgleichung werde von der Überwälzungsmöglichkeit nach § 17f EnWG nämlich nicht bezweckt, dass sich ein wegen nicht termingerechter Herstellung der Anschlussverbindung im Verhältnis zum Übertragungsnetzbetreiber oder dessen Beauftragten ersatzpflichtiges Unternehmen zur Reduzierung seiner Einstandspflicht auf diese Überwälzungsmöglichkeit berufen könne. Von einer Verjährung könne dabei auch für die bis Ende 2015 aufgelaufenen Entschädigungszahlungen nicht ausgegangen werden. Entgegen der Auffassung des Landgerichts müsse die im Februar 2019 erfolgte Zustellung der Widerklage vom 18.12.2018 auf den Zeitpunkt ihrer noch 2018 erfolgten Einreichung rückbezogen werden. Die eingetretenen Verzögerungen seien nicht der Klägerin anzulasten, sondern gingen auf Umstände im Verantwortungsbereich des Gerichts zurück. Die Klägerin habe nach dem konkreten Verfahrensgang nicht damit rechnen müssen, dass das Landgericht in dem bei Schluss der mündlichen Verhandlung vom 12.12.2019 anberaumten Verkündungstermin eine verfahrensabschließende Entscheidung treffen werde, sondern habe auf eine Fortsetzung der Verhandlung vertrauen dürfen. Mit einer Verweigerung der Zustellung unter Berufung darauf, dass die Verhandlung geschlossen worden sei, habe die Klägerin nicht rechnen müssen. Ferner dürfe auch nicht zu Lasten der Klägerin gehen, dass sie sich auf die Anregung des Landgerichts eingelassen hatte, die eingereichte Widerklage nunmehr als neu und selbständig eingereichte Klage behandeln zu lassen, und dies zu weiteren Verzögerungen der Zustellung ihres Schriftsatzes vom 18.12.2018 geführt hatte. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Landgerichts vom 05.06.2020 abzuändern und die Klägerin zu verurteilen, an die Beklagte 159.896.782,00 € zuzüglich Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß anteiliger Zinsstaffeln für den Vertragsstrafen- bzw. Entschädigungsanspruch zu verurteilen Für Einzelheiten der Zinsstaffel wird auf Seite 2 der Berufungsbegründung vom 15.10.2020 (Bl. 4422 d.A.) Bezug genommen. Die Klägerin beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Sie verteidigt hinsichtlich der Berufung der Beklagten das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens als zutreffend. Mit ihrer am 15.02.2021 eingereichten Anschlussberufung (Bl. 4655 d.A.) verfolgt die Klägerin im Umfang von 159.896.782,00 € ihren erstinstanzlichen Antrag auf Zahlung einer Mehrvergütung aus Vertragsanpassung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage weiter; ferner wird von ihr der dazu erstinstanzlich hilfsweise gestellte Antrag auf Verurteilung der Beklagte auf Zahlung von 115.023.439,17 € aus direkten und indirekten Mehrkosten weiterverfolgt. Die Klägerin könne die Gewährung einer zusätzlichen Vergütung jedenfalls in mit der Anschlussberufung weiterverfolgter Höhe von 159.896.782,00 € aus einer Vertragsanpassung nach § 313 Abs. 1 BGB wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage beanspruchen. Entgegen der Ansicht des Landgerichts habe es sich bei dem Vorhaben nicht um ein „Pionierprojekt“ gehandelt, bei dem beide Seiten und damit auch die Klägerin bewusst das Risiko einer Überschreitung der vorgesehenen Bauzeit eingegangen seien, sondern sei die Fertigungszeit von 44 Monaten unter Einhaltung des geplanten Budgets die wesentliche Geschäftsgrundlage für den Vertragsschluss gewesen. Insbesondere habe es sich dabei um ein Wertungskriterium für den Zuschlag des ausgeschriebenen Projekts an die Klägerin gehandelt habe. Auf einen Vorrang der vertraglichen Regelungen zur Vergütung von Nachträgen müsse sich die Klägerin dabei nicht verweisen lassen. Ein Wegfall der Geschäftsgrundlage folge bereits daraus, dass aus dem bei Verrechnung des Pauschalpreises des Projekts (749 Mio. Euro) mit den tatsächlich entstandenen Ist-Kosten (1.225 Mio. Euro) verbleibenden Defizit von 476 Mio. Euro auch unter Anrechnung der Nachtragsvergütungen von rund 58 Mio. Euro für die Klägerin ein ungedeckter Fehlbetrag von 415 Mio. Euro verbleibe, der die mit der Beklagten vereinbarten Nachtragsvergütungen um nahezu das 7fache überschreite. Ein Wegfall der Geschäftsgrundlage sei regelmäßig jedoch schon bei einer für den Auftragnehmer entstandenen Kostenmehrung oberhalb von 20 % anzunehmen. Jedenfalls stehe der Klägerin ein Anspruch auf Zahlung bauablaufbezogener Mehrkosten in Höhe von 115.023.439,17 € zu. Insoweit macht die Klägerin nunmehr unter teilweiser Neuzuordnung eines Teils der erstinstanzlich nur hilfsweise weiterverfolgten direkten Kosten (Positionsziffern 1, 2 und 7 der bei Tz. 959, Seite 250 <Bl. 4904 d.A.> der Anschlussberufung eingerückten Tabelle) zu den in der Hauptsache verfolgten direkten Kosten als Haupt-Hilfsantrag die folgenden Positionen an direkten und indirekten Kosten geltend: Bezeichnung indirekte Mehrkosten direkte Mehrkosten
- a)Verspätete Prüfung Planunterlagen 2.703.082,00 € 1.900.000,00 €
- b)Verspätung Baugrundgutachten 1.343.921,00 €
- c)Zusätzliche Windparks 2.739.421,00 € - Hochspannungskabel 355.344,00 €
- d)Schlechtwetter
- e)Änderungen Telekommunikation 26.241.480,00 €
- f)Änderungen Helideck 10.873.533,00 € - Designänderung 106.809,00 € - dimmbare Beleuchtung 226.895,20 €
- g)sonstige Leistungsänderungen 20.866.502,00 € 300.000,00 €
- h)verspätete BSH-Freigaben 1./2. BSH-Freigabe 6.345.180,00 € 3. BSH-Freigabe 19.647.302,00 €
- i)Zugang W 8.205.675,00 €
- j)Verspätung Einspeiseleistung 5.425.005,00 €
- k)Kompensationsdrosselspulen 1.343.921,00 € Summe netto: 105.735.022,00 € 13.102.545,20 € An dazu hilfsweise zu diesem Hilfsantrag verfolgten Ansprüchen auf Ersatz nicht bauzeitverlängerungsbedingter direkter Mehrkosten werden von der Klägerin mit ihrer Anschlussberufung weiterverfolgt (vgl. Tz. 959 ff, S. 250 der Anschlussberufung, Bl. 4904 d.A., vorangestellte Ziffern jeweils die ursprüngliche Positionsziffer des ersten Rechtszugs, Beträge jeweils netto:) 3 Batterieräume 86.990,20 € 4 Kennzeichnungskonzept 404.388,00 € 5 Inergen-Warnleuchten 202.463,00 € 6 10-Seemeilenfeuer 52.114,00 € Summe: 745.955,20 € Zu den einzelnen Positionen behauptet die Klägerin: 1. Verspätete Prüfung der Planunterlagen Der Verursachungszusammenhang zwischen den geltend gemachten Mehrkosten und einer Verzögerung der Planprüfungen durch die Beklagte sei von ihr hinreichend schon durch die Darstellung aus den Gutachten ihrer Privatsachverständigen nachgewiesen worden, dass die Gesamtheit der verzögert geprüften und freigegeben Planunterlagen einen Mehraufwand bei der Klägerin verursacht haben müsse. Ein individueller Nachweis, inwiefern sich die Verzögerung einzelner Dokumente auf den Bauablauf ausgewirkt habe, sei dafür nicht erforderlich gewesen, sondern komme für eine gerichtliche Schätzung nach § 287 ZPO in Betracht, dass es entsprechend den Darlegungen der Privatsachverständigen der Klägerin zu erheblichen Verzögerungen auch dann gekommen sein müsse, wenn diese wegen Überlagerung mit anderen Effekten nicht isoliert darstellbar und nicht konkret nachvollziehbar seien. Einer Behinderungsanzeige habe es schon deshalb nicht bedurft, weil der Eintritt einer Behinderung für die Beklagte schon aus den in ihren Verantwortungsbereich fallenden Überschreitungen der Planzulieferdaten um zumindest 10 Tage ersichtlich gewesen sei. Jedenfalls sei eine Berufung der Beklagten auf das Fehlen solcher Behinderungsanzeigen treuwidrig. Soweit möglich, habe sich die Klägerin zudem die Geltendmachung von Mehrkosten ausreichend vorbehalten, indem sie die Beklagte insbesondere mit Schreiben vom 25.01.2012 (K 19) sowie beginnend ab Januar 2012 in diversen Monatsberichten auf die Folgen der verspäteten Genehmigung von Planunterlagen für das Gesamtprojekt hingewiesen habe. 2. Verspätete Baugrunduntersuchungen Die Klägerin habe einen Verursachungszusammenhang zwischen der verzögerten Baugrunduntersuchung und deren Auswirkungen auf den Bauablauf hinreichend substantiiert dargelegt, indem von ihr aufgezeigt worden sei, dass sich die detaillierte Planung der Unterkonstruktion und die Bestimmung des erforderlichen Ballastmaterials durch die verzögerten Baugrunduntersuchungen verzögert habe, was seinerseits die Planungsleistungen des Subunternehmers B der Klägerin verzögert habe und zu einer Verspätung des Baubeginns der Plattform sowie bei der 1./2. BSH-Freigabe geführt habe. Aus gleichen Gründen wie schon für Position
- a)seien ferner auch hier ausdrückliche Behinderungsanzeigen entbehrlich gewesen und zudem ausreichend gewesen, dass die Klägerin sich mit Schreiben vom 21.12.2011 (K 38), vom 06.02.2012 (K 253) vom 04.04.2012 (K 254), vom 05.10.2012 (K 474) und vom 29.01.2013 (K 475) die Geltendmachung von Mehrkosten ausdrücklich vorbehalten habe. 3. Anschluss weiterer Windparks und Änderung der Kabelrouten Die Klägerin habe die Auswirkungen dieser Störungen auf den Bauablauf in einer für deren Nachweis hinreichenden Weise dargelegt, wenn zu ihren Gunsten und in der rechtlich gebotenen Weise berücksichtigt werde, dass die kritischen Verzögerungen des Bauablaufs wegen einer Überlagerung mit Effekten anderer Störungen in der von den Privatsachverständigen der Klägerin dargelegten Weise nicht isoliert, sondern nur in Zusammenschau mit diesen anderen Störungen darstellbar seien. Insbesondere sei von ihr hinreichend aufgezeigt worden, dass es sich um Störungen auf dem kritischen Pfad des Vorhabens gehandelt habe. Behinderungsanzeigen seien insoweit nicht erforderlich gewesen, da die Bauzeitverzögerung aus von der Beklagten angeordneten Leistungsänderungen resultiert habe und eine damit verbundene Verzögerung des Bauablaufs nicht in den Anwendungsbereich der Anzeigeobliegenheit der Beklagten aus Ziffer 5.2 des Projektvertrags falle. Zudem sei für die Beklagte offensichtlich gewesen, dass es aufgrund ihrer Leistungsänderungen zu einer Behinderung der Klägerin kommen werde. Jedenfalls seien die Angaben der Klägerin aus ihren Leistungsänderungsanträgen CR 052 und 103 (K 51, 53) für eine solche Behinderungsanzeige inhaltlich ausreichend gewesen. Die gegenteilige Auffassung des Landgerichts beruhe auf überspannten Anforderungen an den Inhalt einer solchen Anzeige. Ferner habe die Klägerin entgegen der Auffassung des Landgerichts in ihre Änderungsanträge zumeist zureichende Mehrkostenvorbehalte aufgenommen. Soweit sie dies unterlassen habe, bleibe dies unschädlich. Die Zurückweisung der Mehrkostenvorbehalte der Klägerin durch die Annahmeerklärungen der Auftragsgeberseite sei formularmäßig erfolgt und daher gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam, jedenfalls aber deshalb unbeachtlich, da die Beklagte sich treuwidrig verhalten habe, wenn sie ihre Zustimmung zu den in den Leistungsänderungsanträgen der Klägerin enthaltenen Vorbehalte zu deren terminlichen Auswirkungen und bauzeitbezogenen Mehrkosten durchweg verweigert habe. Die Klägerin könne dabei auch Ersatz der geltend gemachten direkten Mehrkosten von 355.344,00 € für Maßnahmen zur Änderung der Plattformkabel beanspruchen. Diese Kosten habe sie in Rn. 1605 ff. ihrer Replik (Schriftsatz vom 07.03.2015, Bl. 1540 ff. d.A.) und den dort in Bezug genommenen Anlagen (CR 326, K 83, Aufstellung Anlage K 377) hinreichend substantiiert dargestellt. 4. Unbezifferte Mehrkosten aus Verzögerungen wegen Schlechtwetters Der geltend gemachte Anspruch auf Entschädigung für Zeitverlust wegen Schlechtwetters folge bereits aus den Regelungen in Ziffer 6.2.2 und 6.2.3 des Projektvertrags und sei daher entgegen der Auffassung des Landgerichts auch dann nicht entfallen, wenn die Auffassung des Landgerichts als zutreffend unterstellt werde, dass die Klägerin es unterlassen habe, in ihre Leistungsänderungsanträge CR 312 (K 85) und CR 103 (K 75) eine Behinderungsanzeige aufzunehmen. Einer Behinderungsanzeige nach Ziffer 5.2 des Projektvertrags habe es dabei bereits nicht bedurft, da die Klägerin eine Behinderung durch Leistungsänderungsanordnungen der Beklagten und nicht durch eine von Ziffer 5.2 allein erfasste Verletzung von Mitwirkungsobliegenheiten gelten mache. Soweit bei Vereinbarung der Vergütung für die geänderte Leistung ein Mehrkostenvorbehalt seitens der Klägerin erforderlich gewesen war, sei die Klägerin entgegen der Auffassung des Landgerichts auch diesem Erfordernis durch die dazu in CR 313 Fassung vom 05.02.2016 (K 85) und CR 103, Fassung vom 09.09.2015 (K 75) enthaltenen Maßgaben gerecht geworden. Die Anlage K 75 habe das Landgericht übergangen und sich zu Unrecht allein darauf gestützt, dass die vorausgegangene Fassung des CR 103 (K 74) noch keinen derartigen Kostenvorbehalt enthalten habe. 5. Mehrkosten für Änderungen des Telekommunikationssystems Das Landgericht habe die Darlegungen der Klägerin aus der mündlichen Verhandlung vom 29.01.2020 missverstanden, wenn es diesen entnommen habe, dass die Klägerin sich zu einer konkret bauablaufbezogenen Darstellung der Beeinträchtigungen des übrigen Bauablaufs durch die Änderungsanordnungen der Beklagten mit Bezug auf die Ausführung des Telekommunikationssystems außerstande sehe. Eine konkrete Darlegung der Einzelauswirkungen der Anordnungen der Beklagten sei von der Klägerin aus den von ihr schon zu den übrigen Behinderungstatbeständen genannten Gründen nicht zu verlangen, sondern es müsse auch hier wieder berücksichtigt werden, dass verzögernde Einzelauswirkungen auf den Bauablauf wegen Überlagerung mit anderen Effekten zwar nicht konkret darstellbar, aber gleichwohl zur Überzeugung der Privatsachverständigen der Klägerin eingetreten seien. Die Klägerin stütze sich für die Geltendmachung von Mehrkosten selbst nicht auf eine Verletzung von Mitwirkungsobliegenheiten der Auftraggeberin nach Ziffer 5.2. Das Landgericht habe ihr daher zu Unrecht entgegen gehalten, dass es für die Verzögerungen des Bauablaufs durch Anordnungen der Auftraggeberin betreffs Änderung der Telekommunikationsanlagen an ausreichenden Behinderungsanzeigen fehle. Jedenfalls seien in der überwiegenden Anzahl der Leistungsänderungsanträge der Klägerin zugleich Vorbehalte für bauzeitverlängerungsbedingte Mehrkosten enthalten gewesen, mit denen auch den Anforderungen an eine Behinderungsanzeige nach Ziffer 5.2 des Projektvertrags Genüge getan sei. Selbst soweit es an solchen Mehrkostenvorbehalten fehle, sei dies für den geltend gemachten Mehrvergütungsanspruch deshalb unschädlich, weil die Auswirkungen der Leistungsänderungsanordnungen der Beklagten auf den Terminplan der Klägerin für die Beklagte offensichtlich gewesen seien und die Beklagte es sich zudem als nach § 242 BGB treuwidriges Verhalten entgegen halten lassen müsse, dass sie sich auch bei Geltendmachung solcher terminlicher Auswirkungen gegenüber der Klägerin einer Verschiebung des Fertigstellungstermins verweigert hätte. 6. Mehrkosten für Änderungen des Helidecks Für einen konkret bauablaufbezogenen Vortrag einer von der Beklagten zu vertretenen Verzögerung des Bauablaufs sei ausreichend gewesen, dass die Beklagte es nach Vortrag der Klägerin unterlassen habe, für das Helideck bis zum 15.08.2014 nicht nur eine Genehmigung für Tagflüge, sondern auch für Nachtflüge beizubringen und dies jedenfalls für die Mehrkosten zur Vorhaltung einer Jack-up-Barge und eines Arztes ursächlich geworden sei. Behinderungsanzeigen nach Ziffer 5.2 seien entbehrlich gewesen, soweit die Klägerin ihren Mehrvergütungsanspruch aus einer durch die von dem Landgericht aufgeführten Änderungsanordnungen der Beklagten verursachte Verlängerung der Leistungszeit herleite. Einen Anspruch auf zusätzliche Vergütung bauzeitverlängerungsbedingter Mehrkosten habe sich die Klägerin dabei auch ausreichend vorbehalten. Soweit das Landgericht einen dafür ausreichenden Hinweis aus CR 166 in dessen als K 109 vorgelegten Fassung vermisst habe, sei er jedenfalls in der späteren als K 385 vorgelegten Fassung enthalten gewesen. Ein zureichender Mehrkostenvorbehalt sei ferner auch in dem von dem Landgericht nicht näher erörterten CR 265 vom 10.06.2015 (K 186-14) enthalten gewesen. Ferner sei es dafür ausreichend gewesen, wenn in CR 112 (K 112), CR 296 (K 113) und CR 297 (K 391) jeweils ein Fristverlängerungsvorbehalt geltend gemacht worden sei. Soweit das Landgericht die erstinstanzlich gesondert als und hilfsweise als direkte Kosten geltend gemachten, von der Klägerin nunmehr zusammen mit den auf das Helideck bezogenen indirekten Kosten geltend gemachten Mehrkosten von 106.809,00 € deshalb abgewiesen habe, da sich die Zusammensetzung dieses Betrags aus der dafür von der Klägerin ursprünglich in Bezug genommene Fassung des CR 106 in Anlage K 109 nicht zureichend ersehen lasse, habe das Landgericht unberücksichtigt gelassen, dass die Klägerin sodann eine spätere Fassung des CR 109 als Anlage K 358 vorgelegt habe, die eine zureichende Aufschlüsselung des Betrags ersehen lasse. Ferner habe das Landgericht auch die zum Beleg der direkten Mehrkosten von 22.695,20 € aus einer Erstellung dimmbarer Beleuchtungen zu Unrecht abgewiesen. Die in Anlage K 203 enthaltene Aufschlüsselung müsse vielmehr als ausreichend angesehen werden. 7. Mehrkosten aufgrund Leistungsänderungen Das Landgericht habe einen Anspruch der Klägerin auf Erstattung der durch Leistungsänderungsanträge der Rechtsvorgängerin der Beklagten verursachten Mehrung der bauzeitverlängerungsbedingten indirekten Mehrkosten der Klägerin nicht mit der Begründung abweisen dürfen, dass solche Kosten grundsätzlich mit der vereinbarten Nachtragsvergütung abgegolten seien. Da die Rechtsvorgängerin der Beklagten sich den in den Leistungsänderungsanträgen der Klägerin enthaltenen Anträgen auf Bauzeitverlängerung verschlossen habe, habe sie nicht erwarten dürfen, dass von der angebotenen Nachtragsvergütung auch bauzeitverlängerungsbedingte Mehrkosten umfasst seien. Vielmehr seien solche Mehrkostenvorbehalte hier wegen Offensichtlichkeit der Störung entbehrlich gewesen. Wenn das Landgericht es bei seinen Erwägungen zu einer Störung der Terminplanung der Klägerin als den beauftragten Nachträgen immanent angesehen habe, dass sich die Bauzeit dadurch verlängere, müsse gleiches auch für die von der Klägerin geltend gemachte Mehrung ihrer der bauzeitverlängerungsbedingten indirekten Kosten gelten. Die gesondert in anderen Positionen geltend gemachten Mehrkosten aus Leistungsänderungsverlangen der Beklagten seien nicht in der geforderten Erstattung von Mehrkosten aus Leistungsänderungsanträgen enthalten. Eine Doppelberücksichtigung liege deshalb nicht vor, da es sich um parallele Störungen gehandelt habe. 8. Verspätete BSH-Freigaben Eine mit Mehrkosten verbundene Verlängerung der Bauzeit durch Verzögerung der BSH-Freigaben sei von der Klägerin entgegen der Auffassung des Landgerichts ausreichend konkret und widerspruchsfrei vorgetragen worden. Insbesondere habe die Klägerin plausibel dargestellt, dass die Erteilung der 3. BSH-Genehmigung auf dem kritischen Pfad gelegen und ihre verspätete Erteilung für eine Verschiebung des Gesamtfertigstellungstermins ursächlich geworden sei. Dies folge schon aus der Erwägung, dass ohne Erteilung der Genehmigung das „sail away“ und damit die offshore vorgesehenen Leistungen nicht ausführbar gewesen seien. Die Dauer der jeweiligen Störungen sei von den Privatsachverständigen der Klägerin dabei auch nachvollziehbar dargestellt und abgegrenzt worden. 9. Verspätete Gewährung des Zugangs zu W Entgegen der Auffassung des Landgerichts sei ausreichend gewesen, wenn die Klägerin die verspätete Zugangsgewährung als Bestandteil eines nur ganzheitlich zu betrachtenden Gesamtkomplexes an Störungsereignissen geltend gemacht habe, ohne diesem Vorgang konkrete Einzelauswirkungen zuzuordnen. Die gegenteilige Ansicht des Landgerichts habe die Darlegungsanforderungen überspannt. Die Zugangsgewährung habe schon deshalb auf dem kritischen Weg gelegen, da sie Voraussetzung für die Aufnahme des Probebetrieb gewesen sei. Zudem sei es für eine Behinderungsanzeige angesichts der Offenkundigkeit der Störung in jedem Falle ausreichend gewesen, dass die Klägerin in den von dem Landgericht als unzureichend bewerteten Unterlagen K 132, K 134 auf eine mögliche Verschiebung des Fertigstellungstermins hingewiesen habe. Jedenfalls sei ausreichend gewesen, dass die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 29.01.2020 zur Darstellung ihrer Behinderungsanzeigen auch auf die Anlagen K 465-469 Bezug genommen habe, aus denen auch Mehrkostenvorbehalte zu ersehen gewesen seien. 10. Verspätete Bereitstellung einer Einspeiseleistung von 180 MW Eine Verzögerung der Fertigstellung und daraus resultierende Mehrkosten seien von der Klägerin und ihren Sachverständigen hinreichend bauablaufbezogen dargestellt worden. Behinderungsanzeigen der Klägerin seien wegen Offenkundigkeit entbehrlich gewesen. 11. Bauzeitverlängerungsbedingte Mehrkosten aus der Anordnung zur Lieferung von Kompensationsdrosselspulen Die Klägerin habe diese Position entgegen der Auffassung des Landgerichts auch nach Vorlage des Gutachtens ihrer Privatsachverständigen vom 05.12.2019 weiterverfolgt. Sie sei von den Privatsachverständigen der Klägerin in Anlage R 09 ihres Gutachtens vom 21.01.2020 (K 485) aufgenommen worden und die dort ermittelten Mehrkosten habe die Klägerin auch in die Zusammenstellung der geforderten Ersatzbeträge und Mehrvergütungen aus ihrem Schriftsatz vom 21.01.2020 (Tabelle dort Rn. 48) eingestellt. Ferner habe das Landgericht auch die Forderungen der Klägerin auf Erstattung direkter Kosten zu Unrecht abgelehnt. 1. Explosionssichere Ausgestaltung der Batterieräume Entgegen der Annahme des Landgerichts seien die Batterieräume von dem Zertifizierer A (= Streithelferin der Beklagten) nicht als Gefahrenbereiche eingestuft worden, so dass eine entsprechende Ausstattung auch nicht Gegenstand des ursprünglichen Vertragsinhalts darstelle, sondern als zusätzliche Leistung mehrvergütungsfähig sei. Das Landgericht habe das Protokoll vom 18.08.2014 (K 438) unzutreffend ausgewertet. Der Zertifizierer A habe dort auf eine Möglichkeit hingewiesen, die von der Klägerin vorgeschlagene Verdünnungsmethode vorzuschlagen. Das Ursprungskonzept der Klägerin sei daher ausreichend gewesen. Mithin habe die Rechtsvorgängerin der Beklagten eine nicht vom ursprünglichen Vertragssoll umfasste Zusatzleistung verlangt, wenn sie nachträglich eine explosionsgeschützte Ausstattung der Batterieräume gefordert habe. 2. Geändertes Kennzeichnungskonzept Die Klägerin habe eine über das ursprüngliche Vertragssoll hinausgehende Mehrleistung entgegen der Auffassung des Landgerichts schon zureichend durch Vortrag zu dem im Vergleich zum Vorläuferprojekt Z deutlich größeren Umfang der für das vorliegende Projekt vorgelegten Unterlagen nachgewiesen. Zudem müsse sich die Beklagte den Eintritt der Genehmigungsfiktion nach Ziffer 11.2.4 entgegen halten. Die dort vorausgesetzte Trennung der Projekt- von der Bauphase sei tatsächlich nicht praktiziert worden. Dass der Leistungsänderungsantrag erst in der Bauphase gestellt worden war, bleibe daher unschädlich. Zudem habe eine im Sinne von Ziffer 11.2.4 unverzügliche Reaktion innerhalb der generell auf zügige Abwicklung angelegten Bauphase eine Reaktion sogar unterhalb der zuvor maßgeblichen Frist von 30 Tagen erfordert. 3. Mehrkosten für Inergen-Warnleuchten Der Einwand des Landgerichts, dass sich aus dem CR 324 (K 186-24) und der Unterlage K 367 die Herleitung der geltend gemachten Mehrvergütung von 52.114,00 € nicht ausreichend ersehen lasse, sei bei Mitberücksichtigung der von dem Landgericht nicht ausreichend gewürdigten Unterlage K 367 unberechtigt. Der geforderte Betrag sei von der Klägerin darin zureichend aufgeschlüsselt worden, indem sie einem Ansatz von 22 Mannwochen zu 7 Tagen zu 1.314,69 € je Tag veranschlagt habe. Die Tätigkeiten seien in CR 324 (K 186-24) auch hinreichend aufgeschlüsselt worden. 4. Mehrkosten aufgrund Austauschs der 10-Seemeilen-Feuer Das Landgericht habe auch diese Position zu Unrecht als unsubstantiiert abgelehnt. Einer über die Vorlage der in Bezug genommenen Unterlagen K 186-3 und K 367 hinausgehenden Darlegung habe es entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht bedurft. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Landgerichts vom 05.06.2020 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 159.896.782,00 € brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen, hilfweise für den Fall, dass diesem Antrag nicht stattgegeben wird, das Urteil des Landgerichts vom 05.06.2020 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 115.023.439,17 € brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Anschlussberufung der Klägerin zurückzuweisen. Sie verteidigt hinsichtlich der mit der Anschlussberufung der Klägerin verfolgten Zahlungsansprüche das erstinstanzliche Urteil als zutreffend. Zur Ergänzung des vorgetragenen Inhalts der in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze um das mündliche Parteivorbringen wird auf das Protokoll der mündlichen Berufungsverhandlung vom 11. November 2022 (Bl. 5951 ff. d.A.) Bezug genommen. B. Die Berufung der Klägerin und die Anschlussberufung der Beklagten sind jeweils zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. In der Sache bleiben beide Rechtsmittel ohne Erfolg. I. Berufung der Beklagten Die Beklagte hat weder Anspruch auf Zahlung der geltend gemachten Vertragsstrafe (nachfolgend zu 1), noch kann sie eine Zahlung der in Ziffer 12.3 des Vertrags vorgesehenen Entschädigungen beanspruchen (nachfolgend zu 2). 1. Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe von 79.948.391,00 € Nach zutreffender Auffassung des Landgerichts ist die Vertragsstrafe schon deshalb nicht verwirkt, weil die Klägerin sich zu Recht auf den Einwand berufen hat, der vertragsstrafenbewehrte Fertigstellungstermin sei nach den Grundsätzen über eine grundlegende Störung der Terminplanung des Auftragnehmers hinfällig geworden (nachfolgend zu a). Zudem greift die Verjährungseinrede der Klägerin durch (dazu bei b). Wie schon das Landgericht kann deshalb auch der Senat dahingestellt lassen, ob die weiteren, von der Klägerin aus §§ 305ff BGB hergeleiteten Bedenken gegen die Wirksamkeit dieser Klausel durchgreifen.
- a)Fehlende Verwirkung der Vertragsstrafe Hängt der Verfall einer Vertragsstrafe von der Überschreitung eines in dem Vertrag fest benannten Datums ab, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für die Frage, wie sich von dem Auftraggeber zu vertretende Zeiten der Verzögerung auf den Verfall der Vertragsstrafe auswirken, falls der für ihren Verfall vereinbarte Termin zugleich in jedem Falle auch schon allein wegen von dem Auftragnehmer zu vertretender Verzögerungen überschritten worden wäre, wie folgt zu unterscheiden: Nur solange es sich um nicht sonderlich ins Gewicht fallende Abweichungen vom Fristplan handelt, kommt grundsätzlich eine Auslegung der Vertragsstrafenvereinbarung in Betracht, dass der mit der Vertragsstrafenvereinbarung bewehrte Fertigstellungstermin unter Aufrechterhaltung im Übrigen um den nicht von dem Auftragnehmer zu vertretenden Zeitraum verlängert wird (vgl. BGH NJW 1966, 971, juris, Rn. 35-36). Eine solche Auslegung ist jedenfalls dort ohne weiteres möglich, wo die Vertragsstrafenklausel keinen festen Verfalltermin benennt, sondern abstrakt auf die Überschreitung der Fertigstellungsfrist abstellt und damit etwa dem Unternehmer aufgrund Behinderung zustehende Verlängerungen automatisch mit einbezieht (vgl. BGH NJW 1999, 1108, juris, Rn. 15-17). Liegt der Fall allerdings so, dass die von dem Auftragnehmer nicht zu vertretenden Umstände seinen gesamten Zeitplan umgeworfen haben und er zu einer durchgreifenden Neuordnung gezwungen ist, kommt eine solche bloße Verschiebung des Verfalltermins nicht mehr in Betracht. Vielmehr wird der Vertragsstrafenregelung in einem solchen Fall insgesamt die Grundlage entzogen (vgl. BGH NJW 1966, 971, juris, Rn. 37). Es handelt sich dabei um einen zur Geltendmachung einer Fristenverschiebung etwa nach § 6 Abs. 2, Abs. 4 VOB/B selbständigen, davon unabhängigen Einwand (vgl. Kniffka/Koeble/Jurgeleit, Kompendium des Baurechts, 2020, Teil 6 Rn. 139; BeckOK-VOB/B/Oberhauser, 2022, § 11 VOB/B Rn. 9-10). Er ist von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gerade auch mit Blick darauf entwickelt worden, dass der insbesondere bei VOB/B-Verträgen bestehende Anspruch des Bestellers auf behinderungsbedingte Verlängerung der Vertragsfristen nur dann für eine Aufrechterhaltung des Vertragsstrafeversprechens bei hinausgeschobenem Termin in Betracht kommt, wenn es sich um eine nicht sonderlich ins Gewicht fallende Abweichung handelt (vgl. BGH NJW 1966, 971, juris, Rn. 36 f.; gleichfalls ebenso für eine VOB/B-Vertrag BGH WM 1969, 1069, juris, Rn. 49). Ein „Umwerfen“ des Terminplans als Voraussetzung für einen Wegfall des Vertragsstrafeversprechens kommt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs deshalb auch für solche Fallgestaltungen in Betracht, bei denen es der Besteller gewesen war, der dem Unternehmer die Einhaltung des Terminplans unmöglich gemacht hatte (vgl. BGH, Urteil vom 29.11.1973 - VII ZR 205/71, juris Rn. 16), und dem Auftragnehmer deshalb bei Vereinbarung von § 6 VOB/B oder einer dazu vergleichbaren Regelung im Grundsatz ein vertraglicher Anspruch auf Verlängerung der vereinbarten Fertigstellungsfristen zusteht. Es kann nämlich von vornherein nicht angenommen werden, dass die Beteiligten auch eine Situation von dem Vertragsstrafeversprechen erfasst sehen wollten, bei der sich der Auftragnehmer durch nicht von ihm zu vertretende Umstände sodann zu einer grundlegenden Neuordnung seines Terminplans gezwungen gesehen hatte. Ein solches Ergebnis würde den Grundsätzen von Treu und Glauben widersprechen. Denn grundlegende Änderungen des Terminplans ziehen erfahrungsgemäß weitere Folgen nach sich, die nicht mehr in das ursprüngliche Vertragsbild einzuordnen sind, sondern zur Folge haben, dass die Berechnung der neuen Frist in einer für an Vertragsfristen anknüpfende Vertragsstrafeversprechen nicht mehr hinzunehmenden Weise unsicher wird (vgl. BGH NJW 1966, 971, juris, Rn. 37). Eine Berufung des Unternehmers auf Hinfälligkeit der Vertragsstrafenabrede wegen eines sogenannten „umgeworfenen“ Terminplans kommt deshalb auch bei solchen Vertragswerken in Betracht, die dem Unternehmer einen vertraglichen Anspruch auf Verlängerung der Fertigstellungsfrist einräumen (vgl. BGH NJW 1999, 1108, juris, Rn. 27). Den vertraglichen Regelungen kann nach diesen Grundsätzen nicht schon deshalb entnommen werden, dass diese Grundsätze von den Vertragsparteien abbedungen worden sind, weil dem Unternehmer ein vertragliches Recht auf Bauzeitverlängerung zusteht und die Vertragsstrafenregelung terminneutral formuliert ist, also zumindest im Wege einer Auslegung auch die Überschreitung eines aufgrund eines solchen Anspruchs auf Bauzeitverlängerung nach hinten verschobenen Vertragsstrafentermins pönalisiert. Denn dies vermag nichts daran zu ändern, dass der Unternehmer auch aus dem objektiven Empfängerhorizont des Bestellers jedenfalls dann nicht für die Einhaltung des Vertragsstrafentermins einstehen will, wenn dessen Nichteinhaltung auf der von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als „Umwerfen“ des Terminplans charakterisierten Situation beruht, dass die Berechnung des neuen Fertigstellungstermins nach Ausmaß und Umfang der bestellerseits zu vertretenden Einwirkungen auf den Bauablauf des Unternehmers zu unsicher geworden ist, um noch von einem Fortbestand der Vertragsstrafenbewehrung ausgehen zu können. Es steht zwar zur Darlegungs- und Beweislast des Bestellers, dass der gesamte Zeitplan durch solche nicht von ihm zu vertretende Umstände in einer Weise gestört worden war, die zum Wegfall des Anspruchs auf Vertragsstrafe führt (vgl. BGH NJW 1999, 1108, juris, Rn 19). Dies folgt schon aus dem allgemeinen Grundsatz, dass der Schuldner sein Nichtvertretenmüssen beweisen muss. Dafür bedarf es einer nachvollziehbaren Darstellung, in welcher Weise und in welchem Umfang sich als im Sinne der genannten Grundsätze erhebliche zeitliche Verschiebungen ergeben hatten (vgl. BGH NJW 1999, 1108, juris, Rn. 20). Jedoch hat die Klägerin einen dafür ausreichenden Vortrag gehalten. Dem steht auch nicht entgegen, dass das Landgericht zu Recht der Auffassung gewesen ist, dass die Klägerin im Wesentlichen schon mangels zureichender Darlegung der dafür erforderlichen haftungsbegründenden Kausalität keinen ausreichenden Vortrag zu den von ihr gegen die Beklagte geltend gemachten Mehrvergütungs- und Kostenerstattungsansprüchen gehalten hat. Darin liegt weder ein gedanklicher Widerspruch, noch lässt sich dies als wertungswidersprüchlich beanstanden. Denn der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Rechtsfigur der Hinfälligkeit eines Vertragsstrafeversprechens in Fällen eines sogenannten umgeworfenen Terminplans liegt maßgeblich die Erwägung zugrunde, dass grundlegende Änderungen des Terminplans erfahrungsgemäß weitere Folgen nach sich ziehen, die nicht mehr in das ursprüngliche Vertragsbild einzuordnen sind, sondern zur Folge haben, dass die Berechnung der neuen Frist in einer für an Vertragsfristen anknüpfende Vertragsstrafeversprechen nicht mehr hinzunehmenden Weise unsicher wird (vgl. BGH NJW 1966, 971, juris, Rn. 37). Damit hat die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs insbesondere auf die Erfahrungstatsache reagiert, dass es dem Unternehmer bei komplexen Bauablaufstörungen vielfach nicht gelingen wird, die unter Umständen beiderseits verursachten Bauablaufstörungen so in eine Gegenüberstellung von Ist- und Sollablauf einzuordnen, dass sich die kostenmäßigen Auswirkungen der vom Besteller verursachten Störungen in einer Weise nachvollziehen lassen, die zumindest die Schätzung eines Mindestbetrags nach § 287 ZPO ermöglicht. Es ist dann zwar wertungsmäßig sachgerecht, dem Unternehmer in dieser Situation eine Zusatzvergütung zu versagen. Denn damit wird nur dem allgemeinen Grundsatz Rechnung getragen, dass es zu Lasten des Unternehmers geht, wenn er die Voraussetzungen eines von ihm gegen den Besteller geltend gemachten Vergütungs- oder Schadenersatzanspruchs nicht nachzuweisen vermag. Nicht gesagt ist damit jedoch, dass er zugleich den vermögensmäßigen Nachteil zu tragen hat, der mit der Zubilligung einer Vertragsstrafe an die Gegenseite verbunden ist. Für die Feststellung, dass die Überschreitung eines vertragsstrafenbewehrten Fertigstellungstermins in maßgeblichem Umfang durch Umstände aus dem Bereich des Bestellers verursacht worden ist, kann dabei schon die Konzentration der Betrachtung auf wenige vom Auftraggeber zu vertretende bauzeitverlängernde Störungen ausreichend sein (vgl. Vygen/Joussen/Lang/Rasch, Bauverzögerung und Leistungsänderung, 2021, Teil B Rn. 89 = S. 705). Denn es genügt die Feststellung, dass die Auftragnehmerin schon allein wegen der von dem Auftraggeber zu vertretenden Umstände zu einer erheblichen, die Bewertung als „umgeworfen“ rechtfertigenden Umstellungen des Terminplans gezwungen worden war (vgl. OLG Zweibrücken, Urteil vom 03.03.2006 - 1 U 48/04, juris, Rn. 18). Entscheidend ist somit, ob sich die von dem Besteller zu vertretende Einwirkung auf den Bauablauf des Unternehmers im Zeitpunkt ihrer Einwirkung auf dessen Bauablauf als so erhebliche Störung darstellt, dass sie schon für sich genommen wegen der mit ihr verbundenen Umstellungen des Arbeitsablaufs die Einhaltung des vereinbarten Fertigstellungstermins oder seine Verschiebung um einen nur unerheblichen, für den Verfall der Vertragsstrafe noch unschädlichen Zeitraum als ausgeschlossen erscheinen lässt.
- aa)Die Klägerin hat solche Einwirkungen zureichend nachgewiesen.
(1)Ein aus Gründen im Verantwortungsbereich der Beklagten „umgeworfener“ Terminplan ergibt sich maßgeblich schon allein aus der verspäteten Gewährung eines Zugangs zur Plattform W. Der Zugang sollte nach dem ursprünglich zwischen den Parteien abgestimmten Terminplan zum 21.07.2014 zwecks Erstellung einer AC-Stromverbindung erfolgen, um sodann Überprüfungen der Gesamtfunktionalität der Anlage vorzunehmen. Die Beklagte wies die Klägerin jedoch bereits mit Schreiben vom 08.11.2012 (K 131) darauf hin, dass sich dieser Zeitpunkt um etwa 1 Jahr verschieben werde, und benannte der Klägerin sodann mit Schreiben vom 15.03.2013 (B 278) den 15.06.2015 als frühestmöglichen Termin für den Zugang. Dieser wurde sodann am 20.06.2015 und damit zu einem Zeitpunkt gewährt, der schon für sich genommen hinter dem vertraglich vorgesehenen Fertigstellungstermin liegt. Die Klägerin hatte ihrerseits der Beklagten auf deren Mitteilung vom 10.04.2013 (B 278), dass der Zugang erst zum 15.06.2015 gewährt werden könne, mit Schreiben vom 10.04.2013 (B 279) als sodann voraussichtlichen Fertigstellungstermin den 25.02.2016 benannt. Darin liegt eine nach den Maßstäben der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erhebliche, ein „Umstoßen“ rechtfertigende Verzögerung der Gesamtbauzeit. In der für diese Rechtsfigur grundlegenden Entscheidung (BGH NJW 1966, 971) hat der Bundesgerichtshof es als ausreichend angesehen, dass sich die vom 01.09.1955 bis 25.05.1955 vorgesehene Bauzeit aufgrund eines um 4 Wochen später angeordneten Beginns verschoben hatte und die Auftraggeberin zudem diverse Zusatzleistungen angeordnet hatte (vgl. BGH NJW 1996, 971, juris, Rn. 32). Daran gemessen, lässt sich nicht feststellen, dass die verspätete Gewährung des Plattformzugangs die Gesamtfertigstellung nur in einem Umfang verzögert haben soll, die einer Berufung der Klägerin auf einen Wegfall der Vertragsstrafe wegen eines umgeworfenen Terminplans ausschließen würde. Die Beklagte wendet ein, der verspätet gewährte Plattformzugang könne schon deshalb keine wesentliche Störung der Terminplanung der Klägerin bewirkt haben, da sich an die zum 21.07.2014 vorgesehene Gewährung des Zugangs zur Plattform ohnedies keine weiteren wesentlichen Arbeitsschritte der Klägerin mehr anschließen sollten. Dies vermag nicht zu überzeugen. Nach dem ursprünglichen Rahmenterminplan hätte zwischen der für den 15.07.2014 vorgesehenen Zugangsgewährung und dem für den 25.03.2015 vorgesehenen Gesamtfertigstellungstermin ein Zeitraum von etwas über 8 Monaten gelegen hätte. Es lässt sich dann nicht feststellen, dass die Einschätzung der Klägerin aus ihrem Schreiben vom 10.04.201, wonach eine Zugangsgewährung erst zum 15.06.2015 den Gesamtfertigstellungstermin auf den 25.02.2016 hinausschieben werde, auf einer deutlichen Überschätzung des Fertigstellungszeitraums ab Zugangsgewährung zurückgehen soll. Insbesondere sollten sich an die zum 21.07.2014 vorgesehene Erstellung des Anschlusses an die Plattform W selbst nach der in Einzelheiten eher restriktiven Auffassung der Privatsachverständigen der Beklagten noch weitere, davon technisch unmittelbar abhängige Schritte im Zusammenhang mit dem in Ziffer 10.
- des Projektvertrags angesprochenen Probebetrieb anschließen, die auch von ihr auf einen Zeitraum von mindestens 3 Monaten (114 Tage, vgl. Seite 60, Tz. 555 des Gutachtens vom 17.01.2020, B 557, Bl. 3226) veranschlagt worden sind. Selbst wenn anstelle des von der Klägerin schon in ihrer ursprünglichen Terminplanung veranschlagten Dauer von etwa 8 Monaten ab Zugangsgewährung nur dieser weitere Zeitraum von 3 Monaten bis zur Gesamtfertigstellung aufgeschlagen wird, reicht jedoch schon die sich dann ergebende Verlagerung der Gesamtfertigstellung auf einen Zeitpunkt bis Mitte/Ende September 2015 aus, um die Einschätzung zu rechtfertigen, dass schon allein diese von der Beklagten zu vertretende Einwirkung auf den Bauablauf erheblich gewesen ist und ein sogenanntes Umwerfen des Terminplans der Klägerin ausgelöst hat. Ein Einwand gegen die zureichende Darlegung eines „umgeworfenen“ Terminplans ergibt sich ferner auch nicht daraus, dass die Klägerin der Beklagten zum September 2014 einen Terminplan vorgelegt hat, der nunmehr einen Fertigstellungstermin vom 21.02.2016 vorsah (Terminplan vorgelegt als Anlage M 1 Nr. 616 zu dem Gutachten der Privatsachverständigen SV1 der Beklagten vom 05.08.2021, in Bezug genommen dort in Tz. 38, Seite 12). Es erscheint nämlich nach dem Bauablauf unmittelbar evident, dass die Klägerin auf die Mitteilungen der Beklagten vom 12.11.2012 (K 131) und vom 10.04.2013 (B 279) hin, wonach die Klägerin einen Zugang zu dem Offshore-Windpark statt am 21.07.2014 erst zum 15.06.2015 erhalten werde, zu erheblichen Umstellungen ihres Bauablaufs gezwungen war. Hätte die Klägerin die Plattform in der für den ursprünglichen Terminplan erforderlichen Weise schon Anfang Juli 2014 an den vorgesehenen Standort in der Nordsee verbracht und dort gleichsam „geparkt“, bis ab dem 15.06.2015 die von der Zugangsverschaffung erforderlichen weiteren Arbeiten ausgeführt werden konnten, hätte schon dies wesentliche Umstellungen des Bauablaufs etwa durch Maßnahmen zur Vorhaltung der Plattform in der Nordsee (Bewachung während der „Parkzeit“ usw.) und Verschiebungen der nach dem ursprünglichen Plan für den Zeitraum nach Zugangsverschaffung sodann in der
- Jahreshälfte 2014 geplanten Maßnahmen in die
- Jahreshälfte 2015 erfordert. Nach den oben aufgezeigten Maßstäben, wonach für die Feststellung eines umgeworfenen Terminplans schon einige wenige für sich genommen erheblich bauzeitverlängernde Störungen aus dem Bereich des Auftraggebers ausreichen können (vgl. Vygen/Joussen/Lang/Rasch, Bauzeitverzögerung und Leistungsänderung, 2021, Teil B Rn 89, S. 705), ist damit zugleich auch ohne Vorlage eines detaillierten, jeden Einzelschritt aufschlüsselnden Bauablaufplans evident, dass die Klägerin allein durch Benennung eines abweichenden Zugangstermins zu erheblichen Umstellungen ihres Bauablaufs gezwungen worden ist. Insbesondere muss auch die Privatsachverständige der Beklagten letztlich einräumen, dass es zur vollständigen Abwicklung des vertraglich vorgesehenen Leistungsprogramms der Klägerin auch der Erstellung eines Anschlusses der Anlage an den Offshore-Windparks und anschließender Tests bedurfte, ob die Plattform bei Zuleitung elektrischer Energie über den zum Offshore-Windpark geschaffenen Anschluss sodann insgesamt die vorgesehenen Leistungswerte erreichte (vgl. Seite 53 ff, Tz. 177 ff. des Gutachtens der Privatsachverständigen SV1 vom 14.10.2020, B 565). Ohne Umstellung des übrigen Bauablaufs hätte die Klägerin die Plattform damit zwar termingerecht im Juli 2014 an ihren Standort in der Nordsee verbringen und sodann das in Ziffer 7.3.2.1 und Ziffer 7.3.2.2 des Projektvertrags für die Durchführung von Land aus vorgesehene Testprogramm ausführen können, wäre sodann jedoch verpflichtet geblieben, die Plattform bis zur Ermöglichung des erst im Juni 2015 möglichen Anschlusses an den Offshore-Windpark - als in jedem Fall über den Zeitraum ab Herbst 2014 bis Sommer 2015 - an ihrem Standort in der Nordsee vorzuhalten, um sodann nach Erstellung des Anschlusses im Juni 2015 sodann die ihr obliegenden, erst ab Juni 2015 möglichen Restleistungen auszuführen. Es überzeugt entgegen der von der Beklagten und ihrer Privatsachverständigen (vgl. insbesondere Tz. 167 ff. des Gutachtens vom 14.10.2020, Seite 50 ff, B 565) vertretenen Ansicht nicht, dass damit keine wesentliche Umstellung der Terminplanung und des Bauablaufs der Klägerin verbunden gewesen sein soll. Wenn die Beklagte dem entgegen hält, dass sich die Klägerin bereits an dem für den 21.07.2014 vorgesehenen Termin für die Zugangsgewährung zur Plattform so weit in Rückstand befunden habe, dass sie eine Zugangsmöglichkeit ohnedies nicht nutzen konnte, und sich dies ebenso für den auf den 25.03.2015 bestimmten Fertigstellungstermin verhalten habe, um daraus eine fehlende Ursächlichkeit der erst am 21.07.2015 eröffneten Zugangsmöglichkeit für den Gesamtverzug des Vorhabens abzuleiten, lässt dies unberücksichtigt, dass es für die Feststellung, ob eine Einwirkung des Auftraggebers zum „Umwerfen“ des Terminplans des Auftragnehmers geführt hatte, auf den Zeitpunkt seiner Einwirkung und eine von diesem Zeitpunkt ausgehende prospektive Betrachtung ankommt. Von diesem Ausgangpunkt stand im Zeitpunkt der Mitteilung der Beklagten vom 15.03.2013 (B 278), dass sich der Zugangstermin in den Zeitraum ab 15.06.2015 verschieben werde, jedoch noch in keiner Weise fest, dass es der Klägerin ohnedies nicht vor dem vereinbarten Fertigstellungstermin am 25.03.2015 gelingen werde, die Plattform an ihren Standort in der Nordsee zu verbringen und die dort bis zur Gesamtfertigstellung erforderlichen Maßnahmen einzuleiten. Wie sich aus dem Monthly Report von 17.04.2013 (B 99) ergibt, waren im Zeitraum März/April 2013 das für einen Zusammenbau vorgesehene Oberdeck und das Unterteil der Plattform so weit fertigstellt, dass ihr Zusammenbau anstand. Dass die Plattform ohnedies nicht vor dem 15.06.2015 an ihren Standort in der Nordsee verbracht werden könne, und es somit keinen Einfluss auf die Terminplanung der Klägerin haben werde, wenn sie einen Zugang zur Plattform tatsächlich erst am 20.06.2015 erhielt, war zu diesem Zeitpunkt noch nicht absehbar. Vielmehr sind auch in dem von der Privatsachverständigen der Beklagten erstellten Gutachten (
- Gutachten SV1 vom 21.10.2022, B 584, Tz. 372 ff, S. 118 ff., Zusammenfassung Tz. 905 ff., Seite 304 ff.) zentrale Ursachen dafür, dass die Plattform im Ergebnis deutlich später als vorgesehen an ihren Standort in der Nordsee verbracht werden konnte, erst nach der Mitteilung der Beklagten vom 15.03.2013 über die Verschiebung des Zugangs hervorgetretenen Fertigungsproblemen zugeordnet worden. Diese Beurteilung gilt erst recht, wenn der maßgebliche Zeitpunkt der Einwirkung der Beklagten auf den Zeitpunkt des früheren Schreibens der Beklagten vom 12.11.2012 (K 131) angesetzt wird, mit dem sie die sodann durch Schreiben vom 15.03.2015 bestätigte Terminverschiebung erstmals angekündigt hatte. Dass dies Auswirkungen auf die Terminplanung der Klägerin haben könne, ist von der Beklagten dabei schon seinerzeit in Rechnung gestellt worden, wenn sie die Klägerin mit diesem als Leistungsänderungsantrag der Beklagten im Sinne von Ziffer 11.1.
- des Projektvertrags (CR 066) ausgewiesenen Schreiben zugleich aufgefordert hat, insbesondere die zeitlichen Auswirkungen dieser Anordnung der Beklagten auf den Projektablauf näher darzulegen. Es liegt dann zugleich von vornherein auf der Hand, dass die Mitteilung der Beklagten vom 15.03.2013 (B 278) über die Verschiebung des Zugangstermins einen erheblichen Einfluss auf die Planung des ab diesem Zeitpunkt anstehenden Arbeitsablaufs bei der Klägerin haben musste.
(2)Der zu
(1)aufgezeigte Gesichtspunkt hat zwar schon für sich genommen ausgereicht, um dem Senat die volle Überzeugung von einem durch die Beklagte zu vertretenden „Umstoßen“ der Terminplanung der Klägerin zu verschaffen. Diese Überzeugung des Senats wird jedoch noch zusätzlich durch den folgenden Gesichtspunkt gestützt: Eine weitere von der Beklagten zu vertretende Verzögerung hat sich nach der in ihren Verantwortungsbereich fallenden Verschiebung des Anschlusstermins sodann daraus ergeben, dass auch nach ihrem Vortrag eine Mindesteinspeiseleistung von 180 MW erst zum
- November 2015 und damit deutlich nach dem vorgesehenen Fertigstellungstermin bereitgestellt werden konnte (vgl. Bl. 343, 689 d.A.). Die Bereitstellung einer solchen Mindesteinspeiseleistung war zwischen den Parteien als Mitwirkungshandlung der Beklagten vereinbart worden. Das ergibt jedenfalls eine Gesamtschau der dazu in dem Projektvertrag enthaltenen Abreden der Parteien mit dem daran anknüpfenden Inhalt der
- Änderungsvereinbarung (
- EÄV, K 148) vom Februar
- Dort heißt es unter Ziffer 4.1.1, dass „die Einspeisebereitschaft von WEAs mit einer nominalen Gesamtleistung von 180 MW <…> Voraussetzung für den Beginn der
- Phase des Probebetriebs“ ist. Ferner ist dort vorgesehen worden, dass „wenn bis zum Ende der
- Phase des Probebetriebs WEAs mit einer Nominalleistung von weniger als 180 MWs einspeisebereit sind oder aus irgendeinem Grund während der
- Phase des Probebetriebs weniger als 180 MW Nominalleistung zur Verfügung stehen“, sodann „die Parteien die tatsächliche Situation analysieren und nach Treu und Glauben eine Vereinbarung darüber treffen werden“, ob der verbleibende Teil des Probebetriebs mit einer geringeren Einspeiseleistung oder onshore erzeugter Blindleistung fortgesetzt werden soll. Unter Ziffer 4.2.1 haben die Parteien in Abänderung von Ziffer 7.2.3 des Projektvertrags geregelt: „Der AG (erg: Auftraggeber) ist verpflichtet, die Minimaleinspeiseleistung von WEAs mit einer kumulierten Nominalleistung von 180 MW (…) vor dem Start der
- Phase des Probebetriebs zu erreichen“. Diese Formulierungen lassen nichts dafür erkennen, dass die schon in dem ursprünglichen Projektvertrag vorgesehene Bereitstellung einer solchen Einspeiseleistung von den Parteien bei Abschluss der
- EÄV anders denn als eine rechtsverbindliche Mitwirkungsobliegenheit des Bestellers aufgefasst wurde, deren Nichterfüllung folglich eine Behinderung der Auftragnehmerseite darstellt.
(3)Ein Umstoßen des Terminplans kommt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zudem jedenfalls dann in Betracht, wenn zu einer von dem Auftraggeber angeordneten, nicht unwesentlichen Terminverschiebung zudem von ihm angeordnete Leistungsänderungen hinzutreten (vgl. BGH NJW 1966, 971, juris, Rn. 32: Verschiebung der Bauzeit von 9 Monaten um 4 Wochen, ferner Leistungsänderungsanordnungen;); solche Leistungsänderungen können aber schon für sich allein die Annahme rechtfertigen, dass die Vertragsstrafe hinfällig geworden ist (vgl. BGH WM 1969, 1105, juris, Rn. 49: erhebliche Massenmehrungen und Zusatzaufträge; BGH WM 1974, 105, juris, Rn. 17). Zwar hat das Landgericht davon abgesehen, die Frage zu überprüfen, inwiefern die von der Beklagten beantragten Leistungsänderungen einen Bezug zur Erstellung der Plattform hatten und daher geeignet waren, deren Herstellung zu verzögern. Der Beklagten kann zwar zugestanden werden, dass nach den von der Klägerin nicht durchgreifend in Frage gestellten Auswertungen der von ihr zugezogenen Privatsachverständigen von den seitens der Klägerin gestellten 380 Leistungsänderungen (CR) nur ein Anteil von 227 CR ausgeführt wurde. Die dazu von der Privatsachverständigen der Beklagten als Anlage H 8.2.4.1 erstellte Auswertung hat das Landgericht dabei offenbar schon deshalb nicht zur Kenntnis nehmen können, da sie bei Ausdruck des beA Eingangs von der Geschäftsstelle nicht ausgedruckt und zu den Akten genommen worden war. Jedoch ist auch die Privatsachverständige der Beklagten in ihrem Gutachten vom 05.08.2021 (B 581, dort Tz. 187 ff., Seite 58 ff.) zu der Einschätzung gelangt, dass ein Bestand von 144 von der Beklagten initiierter Leistungsänderungsanträge verbleibt, die Arbeiten an der Plattform betreffen. Es erscheint dann auch ohne die von der Beklagten eingeforderte, konkret bauablaufbezogene Auswertung jedes einzelnen dieser Änderungsanträge unmittelbar einleuchtend, dass sie jedenfalls bei Gesamtschau eine zusätzliche Belastung der Terminplanung der Klägerin bewirkt haben müssen. Insbesondere bedarf es für die Feststellung, dass die Terminplanung des Auftragnehmers durch Erteilung von Nachtragsaufträgen tiefgreifend gestört worden war, nach den vorgenannten Grundsätzen von vornherein nicht derselben Nachweisdichte, wie sie für die Herleitung von Ansprüchen auf Erstattung von Mehrkosten aus einer durch solche Nachträge verursachten Bauzeitverlängerung anerkannt sind. Denn zum einen reicht für die Feststellung einer Störung der Terminplanung bereits aus, dass der Umstand mit nachteiligen Auswirkungen auf die Zeitplanung des Unternehmers verbunden war. Hingegen muss der Kausalablauf nicht so tief ausgearbeitet werden, dass sich zumindest dem Grunde nach der Eintritt eines Vermögensschadens ergibt. Zum anderen genügt eine gesamthafte Feststellung, dass die Verzögerung jedenfalls erheblich gewesen sein muss; eine genauere terminliche Eingrenzung ist dafür nicht erforderlich. Als unstreitig von der Beklagten initiierte CR verbleiben zudem auch nach den letzten Auswertungen der Privatsachverständigen der Beklagten immerhin 48 CR, von denen zudem jedenfalls 4 CR mit einem Volumen von 1,0 Mio. Euro zeitlich nach Ablauf des vereinbarten Fertigstellungstermins und für Arbeiten an der ab August 2015 an ihrem Standort in der Nordsee aufgestellten Plattform erteilt worden waren. Dieser Umstand ist als zusätzliches Indiz dafür zu werten, dass auch die Beklagte zu diesem Zeitpunkt keinen entscheidenden Wert auf die Einhaltung eines bestimmten Gesamtfertigstellungstermins mehr gelegt hatte. Im Rahmen der gesamthaften Betrachtungsweise, wie sie für die Feststellung eines sogenannten „umgeworfenen“ Terminplans maßgeblich ist, drängt sich die Schlussfolgerung auf, dass auch diese Zusatzaufträge der Beklagten nicht ohne jeden Einfluss auf die Termin- und Bauablaufplanung der Klägerin geblieben sein können, sondern ebenfalls einen nicht mehr nur völlig geringfügigen Beitrag zu der von der Klägerin zu vertretenden Verzögerung erbracht haben. bb) Die Beklagte hat keine ausreichenden Gesichtspunkte angeführt, mit denen die damit gerechtfertigte Annahme eines Wegfalls der Vertragsstrafe wegen eines sogenannten „umgeworfenen“ Terminplans entkräften lässt.
(1)Die Beklagte wendet ein, die verzögerte Zugangsgewährung zur Plattform W bleibe bereits deshalb unbeachtlich, weil der Zugang zur Plattform und die davon abhängigen weiteren Leistungen der Klägerin bereits keine Voraussetzung für eine Fertigstellung im Sinne von Ziffer 10.1 des Projektvertrags gewesen seien. Die Klägerin habe für den Fall einer nicht termingerechten Bereitstellung der Zugangsmöglichkeit zu dem Offshore-Windpark nach Ziffer 7.3.2.1 und 7.3.2.2 des Projektvertrags die Möglichkeit gehabt, die nach dem Projektvertrag bei