wird die für die Wirksamkeit der Neufestsetzung der Prämie angeordnete Frist erst durch die Mitteilung einer den Anforderungen des § 203 Abs. 5
genügenden Begründung in Lauf gesetzt (vgl. BGH, Urteil vom 16.12.2020 – IV ZR 294/19, NJW 2021, 378; BGH, Urteil vom 19.12.2018 – IV ZR 255/17, NJW 2019, 919). Es sind dabei gemäß § 203 Abs. 5
neben der Neufestsetzung der Prämie, die „hierfür maßgeblichen Gründe“ mitzuteilen. Die Mitteilung der maßgeblichen Gründe für die Neufestsetzung der Prämie nach § 203 Abs. 5
erfordert die Angabe der Rechnungsgrundlage, Versicherungsleistungen oder Sterbewahrscheinlichkeiten i. S. v. § 203 Abs. 2 Satz 3
, deren nicht nur vorübergehende Veränderung die Neufestsetzung nach § 203 Abs. 2 Satz 1
veranlasst hat (vgl. BGH, Urteil vom 16.12.2020 – IV ZR 294/19, NJW 2021, 378). Dagegen muss der Versicherer nicht mitteilen, in welcher Höhe sich diese Rechnungsgrundlage verändert hat oder ob der überschrittene Schwellenwert im Gesetz oder davon abweichend in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen geregelt ist (vgl. BGH, Urteil vom 16.12.2020 – IV ZR 294/19, NJW 2021, 378). Er hat auch nicht die Veränderung weiterer Faktoren, welche die Prämienhöhe beeinflusst haben, wie z.B. des Rechnungszinses, anzugeben. (BGH, Urteil vom 16.12.2020 – IV ZR 294/19, NJW 2021, 378). Dabei müssen sich die angegebenen „maßgeblichen Gründen“ auf die konkret in Rede stehende Prämienanpassung beziehen; eine allgemeine Mitteilung, die nur die gesetzlichen Voraussetzungen der Beitragserhöhung wiedergibt, genügt danach nicht (vgl. BGH, Urteil vom 16.12.2020 – IV ZR 294/19, NJW 2021, 378). Die Mitteilung erfüllt so den Zweck, dem Versicherungsnehmer zu verdeutlichen, dass weder sein individuelles Verhalten noch eine freie Entscheidung des Versicherers Grund für die Beitragserhöhung war, sondern dass eine bestimmte Veränderung der Umstände dies aufgrund gesetzlicher Regelungen veranlasst hat (vgl. BGH, Urteil vom 16.12.2020 – IV ZR 294/19, NJW 2021, 378 m.w.N.). Die Norm zielt in erster Linie darauf ab, dem Versicherungsnehmer einen gewissen Zeitraum zu belassen, um sich auf eine ihm mitgeteilte Vertragsänderung einstellen zu können und sich darüber klar zu werden, ob er innerhalb der zeitgleich ausgestalteten Frist des § 205 Abs. 4
sein Kündigungsrecht auszuüben oder die Prämienänderung zum Anlass zu nehmen, von seinem Tarifwechselrecht nach § 204 VG Gebrauch zu machen (vgl. BGH, Urteil vom 16.12.2020 – IV ZR 294/19, NJW 2021, 378 m.w.N.) 1) Die streitgegenständlichen Beitragsanpassungen genügen den genannten formellen Anforderungen:
zu stellenden Anforderungen. Soweit von der Klägerseite darüber hinaus auch eine Beitragserhöhung im Tarif PflegeUNFALL50 beim Kläger zum 01.01.2020 geltend gemacht wird, kann dies dem entsprechenden Schreiben bereits nicht entnommen werden. Insofern hätte es an der Klägerseite gelegen eine entsprechende Beitragserhöhung darzulegen und zu beweisen. Aus dem Schreiben vom 21.11.2019 kann lediglich eine Beitragssenkung im entsprechenden Tarif um 0,50 € entnommen werden. Wobei jedoch auch auffällt, dass der Monatsbeitrag im Versicherungsschein vom 22.11.2018 noch mit 2,25 € angegeben wurde, während nunmehr im Schreiben vom 21.11.2019 von 12,50 € bis 31.
geben kann. Die mit Schreiben vom 21.11.2019 zum 01.01.2020 vorgenommenen Prämienanpassungen sind formell wirksam. In dem Schreiben heißt es insofern etwa: „(...) Sie haben uns Ihren persönlichen Gesundheitsschutz anvertraut. Diese Verantwortung übernehmen wir gerne und garantieren Ihnen die vertraglich vereinbarten Leistungen ein Leben lang. Um dieses Leistungsversprechen dauerhaft einhalten zu können, müssen die Beiträge ausreichend bemessen sein. Hierzu vergleichen wir für Jeden Tarif - getrennt nach Alter und ggf. Geschlecht - die für alle Versicherten erbrachten und für die Zukunft erwarteten Versicherungsleistungen mit den zuvor kalkulierten Werten. Die diesjährige Überprüfung hat bei den Versicherungsleistungen eine deutliche Abweichung ergeben. Da diese Abweichung als nicht nur vorübergehend anzusehen ist, müssen wir die Beiträge der betroffenen Tarife entsprechend dem veränderten Bedarf anpassen. In den letzten Jahren sind Beitragserhöhungen bei vielen Tarifen weitgehend ausgeblieben. So ist zum Beispiel in Ihrem Vertrag der Beitrag des Tarifs AB für Frauen seit zehn Jahren stabil. Im Vergleich dazu sind während dieses Zeitraumes die Kosten im Gesundheitswesen regelmäßig gestiegen und führten somit zu höheren Leistungsausgaben. Demzufolge müssen die Beiträge der von dieser Entwicklung betroffenen Tarife angehoben werden. Trotz der aktuellen Beitragsanpassung verfügt der von Ihnen gewählte Versicherungsschutz auch weiterhin über ein sehr gutes Preis-Leistungsverhältnis. Ihr monatlicher Gesamtbeitrag verändert sich von derzeit 391,16 EUR um 29,79 EUR auf 420,95 EUR. Die Änderungen werden mit Zustimmung des unabhängigen Treuhänders zum 01.01.2020 wirksam. Beachten Sie bitte die Hinweise auf den folgenden Seiten und die Informationen im Versicherungsschein. Den neuen Beitrag werden wir beim Beitragsabruf ab 01.01.2020 berücksichtigen. Falls Sie uns kein Lastschriftmandat erteilt haben, denken Sie bitte daran, den Überweisungsauftrag zu ändern. (...)“ Zudem heißt es in dem beigefügten Informationsblatt „Besonderheiten zur Beitragsanpassung vom 01.01.2020: „(...) Wie kommt es zu der Beitragsanpassung? Auslöser für eine Neukalkulation der Beiträge sind Änderungen bei den Leistungsausgaben und/oder der Lebenserwartung, Dementsprechend vergleichen wir zumindest jährlich für jeden Tarif die erforderlichen mit den in den technischen Berechnungsgrund-lagen kalkulierten Versicherungsleistungen und Lebenserwartungen. Ergibt diese Gegenüberstellung für eine Beobachtungseinheit eines Tarifs eine Abweichung von mehr als dem gesetzlich oder tariflich festgelegten Prozentsatz (zehn bzw. fünf Prozent), werden gemäß den vertraglichen Bestimmungen die Beiträge der betroffenen Beobachtungseinheit überprüft, Stellen wir hierbei fest, dass es sich um eine nicht nur vorübergehende Abweichung handelt, müssen die Beiträge an den veränderten Bedarf angepasst werden. Der auslösende Faktor zur Leistung bzw. Lebenserwartung spiegelt jedoch nicht den tatsächlich erforderlichen Anpassungsbedarf des Tarifbeitrags wieder, da In die Neukalkulation Veränderungen sämtlicher Rechnungsgrundlagen wie der Rechnungszins, die Ausscheideordnung, die Kopfschäden, die Zuschläge und die Übertrittswahrscheinlichkeiten zur Berechnung des Übertragungswertes einfließen. Darüber hinaus sind gemäß der Krankenversicherungsaufsichtsverordnung (KVAV) alle Rechnungsgrundlagen mit ausreichenden Sicherheiten zu versehen. Grund dafür ist die Änderung der Leistungsausgaben, die wir in Übereinstimmung mit der Beurteilung des unabhängigen Treuhänders in den betroffenen Tarifen als nicht vorübergehend ansehen. Hierdurch ändert sich der monatliche Beitrag des Tarifs/der Tarife zum 01.01.2020 wie folgt: (...)“. Es wurden somit die maßgeblichen Gründe für die Beitragserhöhung an den Versicherungsnehmer mitgeteilt. Dem Versicherungsnehmer erschließt sich danach, dass nicht sein individuelles Verhalten oder eine freie Entscheidung des Versicherers Grund für die Beitragsanpassung ist, sondern eine Veränderung der Leistungsausgaben. Wobei auch darauf hingewiesen wurde, dass es sich um eine nicht nur vorübergehende Veränderung handelt, ohne dass es dies nochmal explizit bedurft hätte. Der formellen Wirksamkeit der Mitteilung steht auch nicht entgegen, dass die entsprechende Mitteilung in einem begleitenden Informationsschreiben erfolgt ist. Zudem wurde auch im beim jeweiligen Tarif der Mehrbeitrag in EUR angegeben, so dass auch nochmals eine hinreichende Kennzeichnung des Tarifs erfolgt ist, der von der Beitragserhöhung betroffen ist. Im geänderten Versicherungsschein wurden die entsprechenden Tarife zudem durch Fettdruck hervorgehoben.
). In dem entsprechenden Schreiben der Beklagten vom 22.11.2018 heißt es: „(...) Sie haben uns Ihren persönlichen Gesundheitsschutz anvertraut. Das ist auch gut so, denn wir garantieren Ihnen die vertraglich vereinbarten Leistungen ein Leben lang. Damit dieses Versprechen dauerhaft gehalten werden kann, prüfen wir jährlich, ob die zugesagten Leistungen mit den kalkulierten Beiträgen finanziert werden können. Hierzu vergleichen wir für Jeden Tarif - getrennt nach Alter und ggf. Geschlecht - die für alle Versicherten erbrachten und für die Zukunft erwarteten Versicherungsleistungen mit den zuvor kalkulierten Werten. Hierbei haben wir deutliche Abweichungen festgestellt, so dass die Beiträge der betroffenen Tarife entsprechend dem veränderten Bedarf angepasst werden müssen. Weiterhin haben gesetzliche Vorgaben sowie die langanhaltende Niedrigzinsphase am Kapitalmarkt Einfluss auf Ihren Beitrag. Ihr monatlicher Gesamtbeitrag, verändert sich von derzeit 379,78 EUR um 1,13 EUR auf 380,91 EUR. Die Änderungen werden mit Zustimmung des Treuhänders zum 01.01.2019 wirksam. Beachten Sie bitte auch die Hinweise auf den folgenden Seiten und die Informationen im Versicherungsschein. (...)“. Zudem wurden die von einer Beitragserhöhung betroffenen Tarife im Versicherungsschein vom 22.11.2018 durch Fettdruck hervorgehoben: „(...) (...)“ Es wurden somit auch hier die maßgeblichen Gründe für die Beitragserhöhung an den Versicherungsnehmer mitgeteilt. Dem Versicherungsnehmer erschließt sich danach, dass nicht sein individuelles Verhalten oder eine freie Entscheidung des Versicherers Grund für die Beitragsanpassung ist, sondern eine Veränderung der Leistungsausgaben. Durch den Fettdruck der von einer Beitragsanpassung betroffenen Tarifen im Versicherungsschein wurde auch ein hinreichend konkreter Bezug zwischen Prämienanpassung und dem jeweiligen Tarif hergestellt. Es bedurfte im Übrigen auch keinen weiteren Ausführungen dazu, dass und inwieweit es sich um eine "nicht nur vorübergehende" Veränderung der Leistungsausgaben handelt (vgl. LG Berlin, Urteil vom 06.05.2021, 7 O 292/20; LG Oldenburg, Urteil vom 31.03.2021, 13 O 2797/20; LG Kempten (Allgäu), Urteil vom 19.04.2021, 33 O 1530/20). Eine "nicht nur vorübergehende" Veränderung einer der maßgeblichen Rechnungsgrundlagen ist gesetzliche Voraussetzung für eine Neufestsetzung der Prämie. Nachdem im Mitteilungsschreiben darüber informiert wird, dass die Überprüfung aufgrund einer entsprechenden Verpflichtung erfolgt, ist damit auch gesagt, dass diese Überprüfung sich inhaltlich an den entsprechenden Vorgaben dieser Verpflichtung ausrichtet. Mit der Erwähnung, dass eine "nicht nur vorübergehende" Veränderung erforderlich ist, ist für den Versicherungsnehmer nichts gewonnen. Hier gilt nichts Anderes als betreffend die übrigen Faktoren für eine Beitragsanpassung, wie etwa die Höhe des auslösenden Faktors oder den Rechnungszins, deren Mitteilung ebenfalls nicht geboten ist (vgl. LG Berlin (Zivilkammer 7), Urteil vom 06.05.2021 – 7 O 292/20, BeckRS 2021, 11747). 2) Die Beitragsanpassungen sind auch materiell wirksam. Die Beklagte hat für die streitgegenständlichen Prämienerhöhungen schlüssig dargelegt, dass die materiellen Voraussetzungen gemäß § 203 Abs. 2 S. 1
in Verbindung mit § 155 VAG vorlagen, nämlich eine nicht nur vorübergehende Veränderung einer für die Prämienkalkulation maßgeblichen Rechnungsgrundlage oberhalb der gesetzlich bzw. vertraglich festgelegten Schwellenwerte. Die Beklagte hat nachvollziehbar dargelegt, dass die Prämienerhöhungen sämtlich auf einer Veränderung der Berechnungsgrundlage Versicherungsleistungen bzw. „Leistungsausgaben“ beruhten. Eine materielle Unwirksamkeit der streitgegenständlichen Prämienerhöhungen ergibt sich auch nicht aus einem „Anspringen des auslösenden Faktors nach unten“ verbunden mit einer Erhöhung der Beiträge, wie es von der Klägerseite hinsichtlich der Beitragserhöhung im Tarif KH 30,68 zum 01.01.2019 vorgebracht wird. Eine Beitragserhöhung ist auch bei einem negativen auslösenden Faktor nicht ausgeschlossen, sofern die Veränderung nicht nur als vorübergehend anzusehen ist und die sodann erforderliche Nachkalkulation zu einem solchen Ergebnis führt (vgl. KG, Sitzungsprotokoll vom 11.02.2020, 6 U 155/18 ; OLG Nürnberg, Beschluss vom 30.01.2019, 8 U 1482/18; OLG Köln (9. Zivilsenat), Urteil vom 07.07.2020 – 9 U 227/19, BeckRS 2020, 21286). Anders als das OLG Köln, Urteil vom 07.07.2020 – 9 U 227/19, meint, bedarf es insoweit auch keines gesonderten Hinweises der Beklagten, dahingehend, dass es sich um eine Prämienerhöhung trotz sinkender Leistungsausgaben handelt. Für die Wirksamkeit einer Beitragserhöhung ist es nicht erforderlich mitzuteilen, in welche Richtung (mit beitragserhöhender oder beitragssenkender Auswirkung) sich die für die Beitragsanpassung maßgebliche Rechnungsgrundlage entwickelt hat; denn dies ist rechtlich ohne Belang (vgl. LG Trier, Urteil vom 15.04.2021, 6 O 418/20). Der auslösende Faktor – egal in welcher Richtung er sich entwickelt hat – setzt zunächst nur das Prüfungsverfahren in Gang; er trifft keine Aussage darüber, in welche Richtung die spätere Anpassung vorzunehmen ist, d.h. ob im Ergebnis eine Beitragssenkung oder eine Beitragserhöhung stattfindet. Auch wenn sich eine maßgebliche Rechnungsgrundlage beitragssenkend verändert und eine Nachkalkulation ausgelöst hat, kann es gleichwohl zu einer Beitragserhöhung kommen, sofern die übrigen Rechnungsgrundlagen sich in stärkerem Umfang beitragserhöhend verändert haben. Es gibt keinen Grundsatz dahingehend, dass eine günstige Veränderung einer maßgeblichen Rechnungsgrundlage eine Prüfung allein in Richtung einer Beitragssenkung veranlasst (vgl. LG Trier, Urteil vom 15.04.2021, 6 O 418/20; OLG Nürnberg, Beschluss vom 30.01.2019, 8 U 1482/18). 3) Auskunftsanspruch Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Erteilung der mit dem Klageantrag zu 3) begehrten Auskünfte. Eine entsprechende Anspruchsgrundlage ist insoweit nicht ersichtlich (vgl. LG Deggendorf, Endurteil vom 27.05.2021, 32 O 830/20; LG Aurich, Urteil vom 08.06.2020, 3 O 1279/20).
. § 3 Abs. 3 S. 1
besagt, dass der Versicherungsnehmer vom Versicherer die Ausstellung eines neuen Versicherungsscheins verlangen kann, wenn ein Versicherungsschein abhandengekommen ist oder vernichtet wurde. Dies besagt jedoch nur, dass der Versicherungsnehmer die Ausstellung eines neuen Originals verlangen kann, wenn das Original des Versicherungsscheins – freiwillig oder unfreiwillig – abhanden gekommen ist (vgl. Langheid/Rixecker/Rixecker, 6. Aufl. 2019,
5). Vorliegend betreffend die vom Kläger begehrten Auskünfte jedoch bereits nicht den Versicherungsschein. Zudem hat der Kläger mit der Klageschrift bereits auch teilweise für die Jahre auf die sich sein Auskunftsersuchen bezieht, entsprechende Versicherungsscheine vorgelegt. Eine analoge Anwendung der Regelung auf sonstige Unterlagen und Informationen erscheint auch nicht angebracht. Insofern dürfte es jedenfalls an einer vergleichbaren Interessenlage fehlen, da dem Versicherungsschein gerade eine besondere Funktion zukommt. Bei den mit der Auskunft begehrten Informationen, insbesondere der Übermittlung entsprechender An- und Informationsschreiben, handelt es sich auch gerade nicht um ein „weniger“ zur Übermittlung eines neu ausgestellten Versicherungsscheins.
verlangen. Nach § 3 Abs. 4 S. 1 kann der Versicherungsnehmer jederzeit vom Versicherer Abschriften der Erklärungen verlangen, die er mit Bezug auf den Vertrag abgegeben hat. Unter Abschriften nach § 4 Abs. 4 S. 1
sind daneben nicht nur Urkunden, sondern auch Kopien elektronisch übermittelter Informationen zu verstehen (vgl. Prölss/Martin/Rudy, 31. Aufl. 2021,
9). Es muss sich jedoch um Erklärungen des Versicherungsnehmers (oder seiner) Vertreter handeln (vgl. Prölss/Martin/Rudy, 31. Aufl. 2021,
9). Dies ist vorliegend jedoch bereits nicht der Fall. Anlass für eine entsprechende Anwendung auf Schreiben des Versicherers betreffend vergangener Prämienanpassungen ist auch nicht erkennbar (vgl. auch LG Deggendorf, Endurteil vom 27.05.2021, 32 O 830/20).
9). Vorliegend begehrt der Kläger jedoch bereits keine „Einsicht“, sondern vielmehr die Zurverfügungstellung geeignet Unterlagen. Nach § 810 BGB ist jedoch nur ein passives Verhalten und nicht etwa auch darüber hinaus ein aktives Verhalten geschuldet (vgl. MüKoBGB/Habersack, 8. Aufl. 2020 Rn. 13, BGB § 810 Rn. 13; LG Deggendorf, Endurteil vom 27.05.2021, 32 O 830/20).
10). Soweit vom Kläger vorliegend Auskünfte begehrt werden, fehlt es jedoch bereits an einem diesen zugrundeliegenden Geschäftsbesorgungsvertrag (vgl. LG Deggendorf, Endurteil vom 27.05.2021, 32 O 830/20).
9). Dazu kann im Einzelfall dann auch die Einsichtnahme in Akten(teile) oder Gutachten gehören, die der Versicherer zunächst nur sich selbst beschafft hat, die aber dem Versicherungsnehmer ersparen, eigene sachverständige Ermittlungen vorzunehmen (vgl. Langheid/Rixecker/Rixecker, 6. Aufl. 2019,
9 m.w.N.). Ein solcher Fall liegt hier aber ebenfalls nicht vor. Vorliegend ist zudem zu berücksichtigen, dass der Kläger selbst nicht etwa vorträgt, dass er die entsprechenden An-/Informationsschreiben nicht bereits in der Vergangenheit erhalten hat. Wäre es im Übrigen so, dass ihm gar keine Gründe für eine vorgenommene Beitragsanpassung mitgeteilt worden wären, dann wären auch aufgrund dessen bereits nicht die formellen Anforderungen des § 203 Abs. 5
erfüllt; dies wird aber bereits nicht vorgebracht.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.