unwirksam. Der Klägerin werde der Nachweis eines geringeren Schadens nicht eröffnet. Selbst wenn Mietrecht Anwendung finde, sei die Leistung der Beklagten aufgrund des Einreiseverbots und des damit einhergehenden Beherbergungsverbotes für deutsche Touristen unmöglich gewesen. Die Beklagte hat behauptet, ihre Reisebedingungen seien wirksam in den Vertrag mit der Klägerin einbezogen worden. Ohne das Einverständnis mit den als Hyperlink hinterlegten, als Popup-Fenster anzeig- sowie ausdruck- und speicherbaren AGB durch das Setzen eines „Haken“ könne eine Online-Buchung eines Hotels rein technisch nicht abgeschlossen werden (siehe zum behaupteten Buchungs-Ablauf Bl. 116 ff. d. A.). Die Inanspruchnahme der vereinbarten Unterbringung sei zum Zeitpunkt der Stornierung durch die Klägerin ohne Einschränkungen möglich gewesen. Das Hotel sei geöffnet, die Unterbringung dort prinzipiell möglich gewesen. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, mangels zweier verschiedener Reiseleistungen seien die §§ 651a ff.
und damit auch § 651h Abs. 3
nicht anwendbar. Eine analoge Anwendung sei bewusst nicht in das Gesetz überführt worden. Es handele sich um nicht dispositives Recht. Es sei dementsprechend von einem Beherbergungsvertrag auszugehen. Im Rahmen dessen Trage der Mieter das Verwendungsrisiko gemäß § 537
. Die Reisewarnung reiche nicht aus, um eine Nichtdurchführbarkeit der Reise substantiiert zu begründen. Das Amtsgericht hat die Beklagte durch Urteil vom 05.09.2022 antragsgemäß zur Rückerstattung der Anzahlung und der Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten verurteilt. Die Leistung der Beklagten im Rahmen des angenommenen Beherbergungsvertrages sei ihr als Minus zum Einreiseverbot im Sinne des § 275 Abs. 1
unmöglich gewesen. Dementsprechend entfalle auch die Gegenleistung der Klägerin gemäß § 326 Abs. 1 S. 1
. Pauschalreiserecht finde keine Anwendung. Die Beklagte hat gegen das ihr am 07.09.2022 zugestellte Urteil am 7.10.2022 Berufung eingelegt und diese mit ihrem Schriftsatz vom 7.11.2022 begründet. Das Amtsgericht habe zu Recht die Anwendung der §§ 651a ff.
verneint. Die Leistung der Beklagten sei indes nicht unmöglich gewesen. Aus einem Einreiseverbot könne nicht auf die Unmöglichkeit der Leistung der Beklagten geschlossen werden. Das Leistungshindernis habe damit in der Person der Klägerin bestanden. Sie trage das Verwendungsrisiko im Sinne des § 537
. Auch eine Kündigung im Sinne des § 543
scheide aus, da ein Konnex zwischen dem Einreiseverbot und dem Mietobjekt fehle. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 05.09.2022, Az. 30 C 1141/21
i.V.m. Ziffern 4.1., 4.
wirksam einbezogen. AGB werden insbesondere dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss auf diese ausdrücklich hinweist, die andere Vertragspartei die Möglichkeit verschafft wird, in zumutbarer Weise von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen und mit ihrer Geltung einverstanden ist. Die Beklagte hat ungeachtet der Frage eines vorherigen substantiierten Vorbringens zu den Voraussetzungen des § 305 Abs. 2
jedenfalls in ihrem Schriftsatz vom 06.01.2022 ab S. 2 ff. dezidiert vorgetragen, dass die AGB der Beklagten bei der Buchung bei dem Online-Reisebüro über einen Hyperlink aufrufbar sowie speicherbar und ausdruckbar waren. Zudem hat sie ausgeführt, dass der Kunde ohne eine Zustimmung zu den AGB systembedingt die Buchung nicht abschließen konnte, wenn er nicht zuvor seine Zustimmung zu diesen erteilte. Die Klägerin hat in ihrem Schriftsatz vom 04.02.2022 dazu lediglich ausgeführt, dass es auf die AGB der Beklagten nicht ankomme. Sie ist damit dem Vorbringen der Beklagten nicht substantiiert entgegengetreten mit der Folge, dass dieses als zugestanden anzusehen ist, § 138 Abs. 2 ZPO. Das Rücktrittsrecht im Sinne der Ziffer 4.1. der AGB der Beklagten findet kraft Vereinbarung der Parteien - wie hier - auch auf die Buchung eines bloßen Hotelaufenthalts Anwendung. Der Vereinbarung einer Pauschalreise im Sinne der §§ 651a ff.
bedurfte es insoweit nicht. Dies folgt nach Auffassung der Kammer ohne Zweifel aus den von der Beklagten vorgelegten AGB selbst. In der Präambel der AGB der Beklagten erweitert diese den Anwendungsbereich ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen zunächst ausdrücklich auf einzelne Reiseleistungen außerhalb eines Pauschalreisevertrages, das heißt einer Vereinbarung von mindestens zwei verschiedenen Reiseleistungen im Sinne des § 651a Abs. 3
. Der Begriff der Reise in Ziffer 4.
– an die Klägerin zurückzahlen muss. Die Beklagte kann dem Anspruch auf Rückerstattung keine Entschädigung gemäß Ziffer 4.2. Ziffer 2 i.V.m. Ziffer 19.3 ihrer AGB entgegenhalten, weil diese Klausel gemäß § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1
wegen Verstoßes gegen das Leitbild der § 651h Abs. 2, 3 S. 1
unwirksam bzw. die Entschädigung selbst bei einer Auslegung zugunsten der Beklagten ausgeschlossen ist. Gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1
ist eine Klausel unangemessen und dementsprechend unwirksam, wenn sie mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist. Die Norm geht von der Vorstellung aus, dass das dispositive Recht für jeden Vertragstyp einen an der Gerechtigkeit orientierten Ausgleich der Interessen der Vertragspartner enthält, an der sich Allgemeine Geschäftsbedingungen als Leitbild orientieren müssen (vgl. BeckOGK/ Eckelt , 1.7.2022,
150). Welche gesetzlichen Regelungen das Leitbild für die Bewertung der abändernden Klausel bilden, hängt von dem von den Parteien gewählten Vertragstyp ab (Grüneberg/ Grüneberg ,
-Kommentar,
72). Nach Auffassung der Kammer haben die Parteien vorliegend entsprechend der, wie ausgeführt, einbezogenen AGB der Beklagten und auch der Inhalte der Anlage K1 die Regelungen des Pauschalreiserechts im Sinne der §§ 651a ff.
zum vertraglichen Leitbild erhoben – auch außerhalb des eigentlichen Anwendungsbereiches der Richtlinie (EU) 2015/2302 (im Folgenden nur Pauschalreiserichtlinie) und des § 651a Abs. 3
; mit anderen Worten auch außerhalb einer Vereinbarung von zwei verschiedenen Reiseleistungen. Unter Bezugnahme auf das Gesagte ergibt sich dies neben den Inhalten der Anlage K1, die ebenfalls auf eine Pauschalreise hindeuten, bereits aus der Präambel der AGB der Beklagten, wonach diese zunächst die §§ 651a ff.
ergänzen und ausfüllen und sodann auch für einzelne Reiseleistungen außerhalb von Luftbeförderungsverträgen Geltung entfalten sollten. Die Beklagte hat sich selbst dementsprechend auch für einzelne Reiseleistungen dem Regelungsregime der §§ 651a ff.
unterworfen, wenn und soweit sie selbst gegenüber dem Vertragspartner keine (Rück-) Ausnahmen oder Besonderheiten vorgibt. Dies hat sie, wie bereits ausgeführt, vorliegend nicht getan. Sie hat damit gegenüber ihrem Vertragspartner, hier der Klägerin, hinreichend zum Ausdruck gebracht, dass insbesondere auch die Schutzvorschriften der §§ 651a ff.
dem Vertragspartner der Beklagten zugutekommen sollen. Die Klägerin konnte und durfte sich darauf verlassen. Die Pauschalreise-Richtlinie oder die §§ 651a ff.
stehen einer Vereinbarung einer sog. „gewillkürten Pauschalreise“ (zum Begriff: MüKoBGB/ Tonner , 9. Aufl. 2023,
Es mag in Übereinstimmung mit der Rechtsauffassung der Beklagten zunächst richtig sein, dass die Pauschalreiserichtlinie vollharmonisierend ist, mithin den Mitgliedsstaaten im Rahmen ihres Anwendungsbereiches grundsätzlich keine Möglichkeit der Abweichung durch nationale Rechtsvorschriften eröffnet (siehe Art. 4 der Pauschalreise-Richtlinie). Adressat der Richtlinie ist jedoch, anders als bei einer EU-Verordnung im Sinne des Art. 288 Abs. 2 AEUV, nicht der Einzelne. Die Richtlinie ist ein Auftrag an die Mitgliedsstaaten, die Regelungen der Richtlinie in nationales Recht umzusetzen. Privatpersonen ist es dementsprechend nicht verboten, außerhalb von nicht vorliegenden Regelungsverboten, etwa im Sinne des § 134
durch die nationalen Gesetzgeber, hiervon durch Vereinbarung abzuweichen. Ein solches Regelungsverbot besteht im deutschen Recht nicht. Zwar ist der Beklagten noch insoweit zuzustimmen, als der nationale Gesetzgeber die Öffnungsklausel in der Pauschalreiserichtlinie für andere Vereinbarungen bewusst nicht in die §§ 651a ff.
überführen wollte (vgl. BT-Drs. 18/10822 S. 66). Hierdurch hat der Gesetzgeber jedoch nur zum Ausdruck gebracht und bringen können, dass nationale Gerichte nunmehr keine analoge Anwendung des Pauschalreiserechts mangels planwidriger Regelungslücke auch bei nur einer Reiseleistung annehmen können. Nach Auffassung der Kammer schließt jedoch dies eine Vereinbarung und damit eine Erweiterung des Schutzbereiches der Pauschalreise-Richtlinie kraft Vereinbarung nicht aus (so auch Staudinger/Ruks, RRa 2018, 2, 4), gerade wenn der Vertragspartner des Reisenden dessen Schutz erweitert. Eine unzulässige Umgehung im Sinne von § 651y liegt in einer solchen Vereinbarung auch im Rahmen von AGB nicht, weil, wie ausgeführt, der gesetzliche Anwendungsbereich der Pauschalreiserichtlinie bereits nicht eröffnet ist (BeckOGK/ Alexander , 1.11.2022,
442.2; vgl. dazu auch Führich, NJW 2018, 2926, der dann jedoch ein Verstoß gegen das Leitbild der Richtlinie erkennen will). Zudem sieht § 651y
nur ein Verbot der Abweichung von den §§ 651a ff.
zulasten des Reisenden vor, um die es vorliegend aber nicht geht. Eine Besserstellung durch die Anwendung der Schutzvorschriften der §§ 651a ff.
ist möglich, so dass auch das Argument der Beklagten, die §§ 651 ff.
seien zwingend und nicht dispositiv, nicht greift (so auch: Staudinger/Ruks, RRa 2018, 2, 5). Unter Berücksichtigung des gesetzlichen Leitbildes der §§ 651a ff.
ist Ziffer 4.2. Satz 2 der AGB der Beklagten unwirksam, weil sie § 651h Abs. 3 S. 1
in sein Gegenteil verkehrt. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind einheitlich, ausgehend von den Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden so auszulegen, wie ihr Wortlaut von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden werden (BGH, Urteil vom 19.4.2018 – III ZR 255/17 = NJW 2018, 2117, 2118 m.w.N.). Äußere Umstände, die zum Vertragsschluss geführt und für einen verständigen und redlichen Vertragspartner Anhaltspunkte für eine bestimmte Auslegung des Vertrags gegeben haben, dürfen berücksichtigt werden. Insoweit kommen jedoch nur allgemeine Umstände in Betracht, die auf einen verallgemeinerbaren Willen des Verwenders schließen lassen (BGH a.a.O.). Aus § 305c Abs. 2
folgt fernerhin, dass Zweifel bei der Auslegung zulasten des Verwenders der Vertragsbedingungen gehen (Grundsatz der kundenfeindlichsten Auslegung). Nach § 651h Abs. 1 S. 1
kann der Reisende jederzeit vor Reiseantritt den Rücktritt von dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Pauschalreisevertrag im Sinne des § 651a
erklären. Eine solche Rücktrittserklärung hat zur Folge, dass der Reiseveranstalter den Anspruch auf den Reisepreis verliert (§ 651h Abs. 1 S. 2
) und diesen an den Reisenden zurückerstatten muss. Der Reiseveranstalter kann allerdings gemäß § 651h Abs. 1 S. 3 i.V.m. Abs. 2
diesem Anspruch eine auch in AGB pauschalierbare Rücktrittsentschädigung entgegenhalten und damit aufrechnen. Nach § 651h Abs. 3 S. 1
ist der Anspruch des Reiseveranstalters auf Zahlung einer Rücktrittsentschädigung nur ausgeschlossen, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich im Sinne dieses Untertitels, wenn sie nicht der Kontrolle der Partei unterliegen, die sich hierauf beruft, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären (§ 651 h Abs. 3 S. 2
). Nach der kundenfeindlichsten Auslegung des Satz 2 der Ziffer 4.2. der AGB der Beklagten entsteht im diametralen Gegensatz zur gesetzlichen Vorschrift des § 651h Abs. 3 S. 1
ein Anspruch zugunsten der Beklagten, soweit am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Reise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. Durch die Begriffe „soweit“ und „oder“ wird eine Aufzählung im Rahmen des Satzes zwei für den rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden vorgenommen. Die erste Alternative ist durch das „nicht“ eine Ausnahme von der Entschädigungspflicht, im Rahmen der zweiten Alternative fehlt jedoch der Hinweis auf den Ausschluss der Entschädigungspflicht, so dass der Kunde davon ausgehen muss und im Rahmen der kundenfeindlichsten Auslegung auch davon ausgehen kann, dass er eine Entschädigung zahlen muss, wenn am Bestimmungsort außergewöhnliche, die Reise erheblich beeinträchtigende Umstände vorliegen. Diese Klausel ist unter Berücksichtigung dieses Verständnisses unangemessen, § 307 Abs. 2 Nr. 1
. In § 651h Abs. 3 S. 1
ist eine Ausnahme vom Grundsatz der Entschädigungsmöglichkeit zugunsten des Reiseveranstalters normiert. Es kommt in der Vorschrift eine Risikoverteilung die Gegenleistung des Reisenden dergestalt zum Ausdruck, dass der Reiseveranstalter das Risiko des Eintritts außergewöhnlicher Umstände zu tragen hat, wenn dadurch die Pauschalreise erheblich beeinträchtigt wird. Die Norm ist damit Ausdruck der Erfolgsbezogenheit der Pauschalreise. Die von der Beklagten verwendete Klausel kehrt diese Risikoverteilung contra legem um und will, sich vom Grundsatz der Erfolgsbezogenheit vollständig entfernend, dem Reisenden das Risiko der Undurchführbarkeit oder erheblichen Beeinträchtigung der Durchführung der Pauschalreise auferlegen und eine Gegenleistung für eine Reise erhalten, bei deren Durchführung es gemäß § 651m Abs. 1
ohne Möglichkeit einer Enthaftung bei Einschränkungen aufgrund außergewöhnlicher unvermeidbarer Umstände zu einer Minderung des Reisepreises gekommen wäre (vgl. EuGH, Urt. v. 12.01.2023 – C-396/21 = BeckRS 2023, 73). Die Ausnahme der Entstehung der Entstehung wäre nach der Formulierung der Beklagten Tatbestandsvoraussetzung für die Entstehung der Entschädigung. Die Unangemessenheit und Unwirksamkeit der Klausel hat zur Folge, dass zugunsten der Beklagten keine pauschalierte Entschädigung im Sinne der Ziffer 4.
beim Vorliegen außergewöhnlicher Umstände ausgeschlossen wäre, wenn diese die vereinbarte Hotelleistung erheblich beeinträchtigen, liegen diese Voraussetzungen hier nach dem zwischen den Parteien unstreitigen Vorbringen vor. Die Beklagte muss sich nach Auffassung der Kammer daran festhalten lassen, dass Einschränkungen am Bestimmungsort der Hotelleistung in Los Angeles (USA) für eine erhebliche Beeinträchtigung der Unterbringungsleistung ausreichend sind. Es ist zwischen den Parteien unstreitig geblieben, dass es sowohl Mitte Juli 2020 zum Zeitpunkt des Rücktritts der Klägerin, als auch zum Zeitpunkt der Reise eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes für die gesamte USA und damit auch für Kalifornien gab und ebenfalls ein Einreiseverbot für Personen, die sich zuvor wie die Klägerin im Schengenraum aufgehalten hatten. Nach Auffassung der Kammer ist die Beklagte fernerhin dem klägerischen Vortrag zu gestiegenen Infektionszahlen, der Situation um die angespannte gesundheitliche Versorgung in den USA und auch der Einschränkungen des täglichen Lebens nicht in erheblicher Weise entgegengetreten, § 138 Abs. 3 ZPO. Die Zinsentscheidung beruht auf den § 280 Abs. 1, Abs. 2 i.V.m. §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1
. Gegen die vom Amtsgericht zugesprochenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten wendet sich die Beklagte im Rahmen der Berufung nicht. Die Kostenentscheidung folgt § 97 Abs. 1 ZPO. Da das Rechtsmittel erfolglos war, hat die Beklagte die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Da ein Rechtsmittel offensichtlich nicht besteht, unterblieben Schuldnerschutzanordnungen. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE230004178
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