(2018)BGB § 833, Rn. 37 m.w.N.). Nach diesen Maßstäben hat sich hier die spezifische Tiergefahr des Hundes realisiert. Es kann zunächst dahinstehen, ob der Hund nicht angeleint war oder angeleint war und sich dann von der Leine losgerissen hat. Auch das plötzliche Entreißen von der Leine gehört zu dem unberechenbaren Verhalten eines Hundes und damit zur spezifischen Tiergefahr. Das Gericht ist weiter davon überzeugt, dass der Kläger aufgrund einer Kollision mit dem Hund vom Fahrrad gestürzt ist und es nicht etwa - wie beklagtenseits behauptet – ohne Einwirkung des Hundes zum Sturz kam. Der Klägervortrag zum Sturz wurde von der Zeugin ...... bestätigt. Die Zeugin hat ausgesagt, dass der Hund in das Vorderrad des Klägers gelaufen ist und es einen Kontakt zwischen dem Fahrrad und dem Hund gab. Auch hat sie bestätigt, dass sie zu diesem Zeitpunkt etwa 50 cm vor dem Kläger gefahren ist. Sie konnte den anlaufenden Hund noch rechtzeitig wahrnehmen und rechtzeitig abbremsen, was dem Kläger nicht mehr gelang. Die Zeugenaussage ist glaubhaft. Sie war detailreich, lebensnah und ohne erkennbare Belastungstendenz zum Nachteil des Beklagten. So ließ sich die Zeugin nicht dazu hinreißen, Aussagen zu den Wahrnehmungen des Klägers in dieser Situation zu treffen, sondern stellte klar, dass sie dazu keine Aussagen treffen könne. Etwas Anderes ergibt sich auch nicht aus der informatorischen Anhörung des Beklagten. Sofern dieser angab, dass aus seiner Erinnerung auch der Kläger vor dem Sturz zunächst zum Stehen gekommen sei, ist aus seinem Vortrag nicht ersichtlich, weshalb der Kläger nach dem Abbremsen ohne Zutun des Hundes vom Fahrrad stürzen sollte. Auch befand sich der Beklagte zu diesem Zeitpunkt noch oberhalb des Rad- und Fußweges, so dass er die Situation aufgrund des Abstandes und dem schnellen zeitlichen Ablauf womöglich falsch eingeschätzt hat. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, weshalb der Kläger ohne Grund aus dem Stand vom Fahrrad gestürzt sein soll. III. Dem Kläger fällt kein Mitverschulden nach § 254 BGB zu Lasten. Er hat schlüssig dargelegt, dass er den Hund nicht rechtzeitig wahrgenommen hat, da sich die Zeugin mit ihrem Rad etwas vor ihm befand und insofern sein Blickfeld zur rechten Seite hin eingeschränkt war. Die Zeugin hat bestätigt, dass sie rechts vom Kläger etwas vor ihm gefahren ist. Selbst der Beklagte gab in seiner informatorischen Anhörung an, dass die Zeugin rechts gefahren ist. Der Beklagte konnte nicht nachweisen, dass er rechtzeitig durch Rufe den Kläger gewarnt habe. Die Behauptungs- und Beweislast für die nach § 254 notwendigen Umstände trägt grundsätzlich der Schädiger, der damit seine Ersatzpflicht mindern oder beseitigen will (BGHZ 91, 243 [260] = NJW 1984, 2216; BGH NJW 1994, 3105; NZM 2005) und damit der Beklagte. Sowohl der Kläger als auch die Zeugin gaben an, dass sie den Beklagten nicht wahrgenommen haben. IV. Dem Kläger steht ein Schmerzensgeld in Höhe von 7.000,00 EUR zu. Unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der erlittenen Verletzungen, des Altes des Klägers, den sonstigen Umständen und den Folgen des streitgegenständlichen Unfalls ist das Gericht zu dem Ergebnis gekommen, dass mit einem Betrag in Höhe von 7.000,00 € die Genugtuungs- und Ausgleichsfunktion des Schmerzensgeldes erfüllt ist. Bei der Bemessung waren sämtliche objektiv, d. h. nach den Kenntnissen und Erfahrungen eines Sachkundigen, erkennbaren und nicht fernliegenden künftigen Auswirkungen der Verletzung zu berücksichtigen (BGH, NJW 88, 2301; OLG Celle, MDR 2009, 1273). Der Kläger erlitt durch den Unfall unstreitig ein Anpralltrauma des rechten Handgelenks und Ellenbogens, Hautläsion am rechten Ellenbogen, Radiusköpfchenfraktur rechts, Bone Bruise am Handwurzelknochen rechts, Ruptur Gelenkkapsel dorsoradial Handgelenk rechts, Ruptur Radlater und Triquetraler Schenkel TFC komplex. Der Kläger trug nach dem Unfall bis ca. Mitte August eine Oberarmschiene und wegen der Handgelenksverletzung eine Handgelenksorthese bis Oktober
- Außerdem machte der Kläger bis zum 22.12.2018 eine Ergotherapie. Aufgrund seiner Tätigkeit kam es zu keiner Arbeitsunfähigkeit. Der Sachverständige hat überzeugend und nachvollziehbar dargestellt, dass zum Zeitpunkt seiner Begutachtung bleibende Einschränkungen und bleibende Invalidität im Hand- und Unterarmbereich rechts festgestellt werden konnten. So verbleibt eine geringgradig Bewegungseinschränkung am rechten Ellenbogen, myofasziale Beschwerden mit Irritation des Nervus ulnaris im Bereich des Sulcus ulnaris und messbare Hypästhesie im Bereich des Kleinfingers, mäßige Bewegungseinschränkungen im Bereich des Handgelenks, deutliche Kraftminderung bezüglich der groben Kraft im Bereich der rechten oberen Extremität wie auch Reduktion der Kneifkraft rechts im Vergleich zu links (rechts 5kg, links 7kg) sowie anhaltende mäßige Instabilität im Bereich der Handwurzel mit provozierbarem Knacken. Der Sachverständige stellte weiter fest, dass sich im Heilungsverlauf die Verletzungen zwar zunächst besserten, sich die Beeinträchtigungen jedoch manifestierten. Aus medizinischer Sicht sei weder das Fahren eines Motorrades noch sportliches Fahrradfahrens empfohlen. Ebenso seien deutliche Einschränkungen bei Sportarten und sportlichen Aktivitäten unter Einsatz des rechten Armes zu erwarten, da Stöße und stärkere Belastung (beispielsweise beim Tennis) die Schmerzen weiter provozieren. Auch sei beim Schreiben am Computer über 30 Minuten eine Pause mit Dehnübungen über einen Zeitraum, der meistens ca. 19 Minuten erfordert, notwendig. Ebenfalls überzeugend hat der Sachverständige jedoch die Behauptung des Klägers, er könne sich nicht mehr ohne Schmerzen an- und auskleiden sowie wegen der Schwellung der Gelenke keine Ringe mehr tragen, für nicht nachvollziehbar erklärt. So sei die einfache Handhabung beim Wechsel von Kleidung ohne relevante Schmerzen zu provozieren möglich. Außerdem sei es zwar möglich, dass sich in Folge die Weite der Finger geändert habe, allerdings könne seiner Auffassung nach eine entsprechende Anpassung der Ringe erfolgen. Daneben war hier zu berücksichtigen, dass hier keine vorsätzliche Handlung vorgelegen hat und die Folgeverletzungen den Kläger insbesondere daran hindern, Freizeitsportarten im gleichen Umfang wie vor dem Unfall wahrzunehmen. So bezeichnet sich der Kläger als ambitionierten Sportler, er habe auch bereits die Alpen mit dem Fahrrad überquert. Aus dem Sachverständigengutachten ergibt sich, dass insbesondere der Radsport für den Kläger in diesem Umfang nicht mehr in Betracht kommt. Damit ist nach Auffassung des Gerichts ein erheblicher Verlust an Lebensqualität für den sportlichen Kläger gegeben. Das OLG Saarbrücken schreibt in seinem Urteil vom 18.10.2011, 4 U 400/10 (NJW-RR 2012, 152), dass bei einer Radiusköpfchenfraktur mit Platten versorgt, später einer Schiene und Taubheitsgefühlen der Finger sowie einer verbleibenden dauerhaften Beeinträchtigung der Hand in jedem Falle an ein Schmerzensgeld in Höhe von 10.000,00 € als Ausgangspunkt zu denken sei. Allerdings gab es in diesem Fall mehrere operative Eingriffe sowie eine zwanzigprozentige Erwerbsminderung, so dass ein Schmerzensgeld in dieser Höhe hier nicht in Betracht kommt. In einem vergleichbaren Fall hat das hat das LG Bremen in seinem Urteil vom 13.05.2013, 7 O 1759/12 (BeckRS 2013, 8669) einem ebenfalls radsportbegeisterten Kläger mit ähnlichen Verletzungen ein Schmerzensgeld von 7.000,00 EUR zuerkannt, welches auf Grund eines Segelurlaubs, den der dortige Kläger wegen den Verletzungen nicht antreten konnte, um weitere 500,00 EUR erhöht wurde. Ein Schmerzensgeld unter einem Betrag von 7.000,00 EUR kommt anders als der Beklagte meint, nicht in Betracht. In dem von ihm angeführten Urteil (LG Hamburg, Urteil vom
- Januar 2015 – 331 O 15/13- juris) verblieben keine vergleichbaren Folgebeeinträchtigungen, zudem ist dort auch kein vergleichbarer Einschnitt in die sportlichen Ambitionen des Geschädigten durch den Unfall ersichtlich. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 280 Abs. 2, 286, 288 BGB. Durch das letzte anwaltliche Schreiben vom 21.11.2018 mit Fristsetzung bis zum 28.11.2018 kam der Beklagte mit der Leistung des Schmerzensgeldes in Verzug. II. Der Kläger hat einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 4.365,87 EUR.
- Der Anspruch auf Haushaltsführungsschaden in Höhe von insgesamt 2.560,00 EUR ist begründet. Auszugehen ist bei der Bemessung des Haushaltsführungsschadens bei dem Umfang der Hausarbeiten, die der Verletzte ohne Unfall tatsächlich erbracht hätte. Eine schematische Betrachtung ist nicht gerechtfertigt. Der Kläger hat hierzu in einer für die Schadensermittlung nach § 287 ZPO ausreichenden Weise dargelegt. Es ist nachvollziehbar, dass die Haushaltsführung in einem 3-Personen-Hushalt für ein Einfamilienhaus von 600,00 qm und einem großen Gartengrundstück inklusive Swimmingpool mit einem erheblichen zeitlichen Aufwand einhergeht. Insoweit ist es schlüssig, dass allein für die Gartenarbeit und die Instandhaltung und Reinigung des Pools 1-2 Stunden pro Tag veranschlagt werden. Der Sachverständige hat umfassend nachvollziehbar erläutert, dass für die Zeit von 8 Wochen nach dem Unfall belastende Aufgaben wie Putzen, Aufräumen und Gartenarbeit nicht möglich waren. Allein die Mithilfe bei Kochen, Tischdecken, Abräumen und Abspülen sollte in Betracht gekommen sein. Dies deckt sich auch mit den Aussagen der Zeugin ......--. Das Gericht geht davon dem Kläger folgend von einem fiktiven Haushaltsführungsschaden von 3 Stunden vom 05.08.2018 bis 16.09.2018 (42 Tage) aus. Entsprechend der graduellen Verbesserung im Laufe der Zeit, beispielsweise der Abnahme der Handgelenksorthese im Oktober 2018, kann so auch der Einschränkung von 2 Stunden pro Tag vom 17.09.2018 bis 21.11.2018 (65 Tage) gefolgt werden. Den Stundensatz für die Haushaltsarbeiten schätzt das Gericht nach § 278 ZPO auf 10,00 EUR pro Stunde. Das Gericht folgt dabei dem OLG Frankfurt am Main (NZV 2019, 351), das im Grundsatz für einfache Haushaltsarbeiten bei fiktiver Abrechnung von 8,50 EUR netto ausgeht, der bei einem gehobenen Haushalt unter besonderen Umständen auf 10,00 EUR netto gehoben werden kann. Insoweit ist hier zu berücksichtigen, dass es sich um einen Mehrpersonenhaushalt mit einer großen Wohnfläche sowie Garten samt Swimmingpool handelt. Insbesondere die Gartenarbeit und die Reinigung des Swimmingpools rechtfertigen hier eine Anhebung des fiktiven Stundensatzes auf 10,00 EUR netto.
- Weiter steht dem Kläger ein Ersatz auf die Reparaturkosten des Fahrrads von 397,00 EUR zu. Der Kläger hat schlüssig dargelegt, dass sein Fahrrad bei dem Sturz, der seinen Verletzungen zu Folge entsprechend heftig gewesen ist, beschädigt worden ist. Den Schaden schätzt das Gericht nach § 287 ZPO anhand der vom Kläger vorgelegten Rechnung und dem Kostenvoranschlag auf 397,00 EUR. Unter Berücksichtigung der Wertung von § 287 Abs. 2 ZPO wäre eine Beweisaufnahme durch Einholung eines Sachverständigengutachtens bezüglich der Schadenshöhe hier unangemessen gewesen, denn deren geschätzte Kosten, beruhend auf den Erfahrungen der Kammer, von etwa 2.500,00 € überstiege den geltend gemachten Wert bei Weitem.
- Einen Schaden in Höhe von 146,00 EUR konnte der Kläger nicht schlüssig vorbringen. Insofern hat er insbesondere trotz Bestreiten des Beklagten zur Höhe keinen Beweis angeboten.
- Die Selbstbeteiligung gemäß der privaten Krankenversicherung in Höhe von 1.200 EUR hat der Beklagte zu ersetzen. Insofern ergibt sich die Höhe der Selbstbeteiligung für den Tarif A1200 aus der vorgelegten Versicherungspolice in Anlage K
- Dass der Kläger unter diesen Tarif fällt ergibt sich aus Anlage K
- Soweit der Kläger eine Beitragsrückerstattung seiner privaten Krankenversicherung begehrt, ist die Klageforderung nicht schlüssig: Aus der Anlage K 12 ist zu erkennen, dass dem Kläger für das Jahr 2017 eine Beitragsrückerstattung in Höhe von 499,50 EUR ausbezahlt wurde. Ob diese Beitragsrückerstattung auch in gleicher Höhe im Jahr des Unfalls, 2018, gezahlt worden wäre, erschließt sich nicht. Ebenso wenig wird klar, ob die Beitragsrückerstattung nur deshalb nicht gezahlt wurde, weil der Kläger unfallbedingte Arztkosten etc. anmeldete. Es ist durchaus in Betracht zu ziehen, dass der Kläger im Beitragsjahr 2018 zudem aus unfallunabhängiger Ursache Ärzte aufsuchte.
- Von den weiteren Heilkosten von 183,87 EUR kann der Kläger ersetzt verlangen. Insofern ergibt sich auf der Anlage K14 (Bl. 135 und 137 d.A.), dass diese Heilkosten aus der Behandlung der unfallbedingten Verletzungen entstanden sind. In Höhe von 213,36 EUR ergibt sich aus der Anlage K14 (Bl. 136 d.A.) nicht zweifelsfrei, dass diese Heilkosten mit den streitgegenständlichen Verletzungen zusammenhängen. Allein der zeitliche Zusammenhang kann insofern nicht ausreichen da nicht auszuschließen ist, dass der Kläger in dieser Zeit auch andere, unfallunabhängige, Behandlungen erhalten hat.
- Die Auslagenpauschale, welche das Gericht nach § 287 ZPO mit 25,00 EUR bemisst, steht dem Kläger ebenfalls zu.
- Die Zinsentscheidung ergibt sich wiederum aus §§ 280 Abs. 2, 286, 288 BGB. III. Der Feststellungsanspruch des Klägers ist begründet. Für die Begründetheit des Feststellungsantrages genügt die bloße Wahrscheinlichkeit eines weiteren Schadenseintrittes. Etwas Anderes gilt nur dann, wenn aus Sicht des Geschädigten bei verständiger Würdigung kein Grund bestehen kann, mit weiteren Folgen wenigstens zu rechnen (BGH, NJW 1998, 160 m. w. N.). Ein derartiger Ausnahmefall ist nicht ersichtlich. Vielmehr ist angesichts der erlittenen Verletzungen nicht ausgeschlossen, dass es zukünftig Folgebehandlungen des verletzten rechten Armes geben kann. IV. Der Klage kann von dem Beklagten die Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 1.029,35 EUR verlangen. Erstattungsanspruch des Geschädigten ist hinsichtlich der ihm entstandenen vorgerichtlichen Anwaltskosten im Verhältnis zum Schädiger grundsätzlich der Gegenstandswert zu Grunde zu legen, der der berechtigten Schadensersatzforderung entspricht (BGH, Urteil vom
- 2007 - VIII ZR 341/06 = NJW 2008, 1888). Bei einem Gegenstandswert von 15.365,87 EUR (7.000,00 EUR + 4.365,87 EUR + 4000,00 EUR) beträgt die 1,3 Geschäftsgebühr 845,00 EUR. Unter Hinzunahme der Auslagenpauschale von 20,00 EUR und der Mehrwertsteuer von 19 % in Höhe von 164,35 EUR ergibt sich ein Betrag von 1.029,35 EUR. V. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1 S. 1, 709 S. 2 ZPO. Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf den §§ 48 Abs. 1 S. 1 GKG, 3 ZPO. Ausschlaggebend waren die Hauptforderungen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE230004197