Tenor Auf die Erinnerung der Klägerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 21.12.2022 abgeändert und wie folgt neu gefasst: „Aufgrund des vorläufig vollstreckbaren Urteils des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 28.07.2022 sind von der Beklagtenseite an Kosten 650,60 € (i.W.: Sechshundertfünfzig und 60/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.09.2022 an die Klägerseite zu erstatten.“ Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin fallen dem Beklagten zur Last. Gründe I. Nachdem der Rechtsstreit durch Versäumnisurteil mit Kostengrundentscheidung zu Lasten des Beklagten vom 28.07.2022 beendet wurde, beantragte die Klägerin unter anderem die Festsetzung von Auslagen für die Terminwahrnehmung am 28.07.2022 durch eine von den Prozessbevollmächtigten der Klägerin beauftragte Terminsvertreterin. Diese und die Prozessbevollmächtigten der Klägerin hatten eine Vergütung von 200 € vereinbart. Die fiktiven Reisekosten der Prozessbevollmächtigten für eine Terminwahrnehmung vor dem Amtsgericht Frankfurt am Main belaufen sich auf 412,64 €. Die Rechtspflegerin des Amtsgerichts setzte die Vergütung im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 21.12.2022 ab. Sie führte aus, dass die Kosten des Terminvertreters nur als Kosten des Rechtsstreits erstattungsfähig seien, wenn der Terminvertreter durch die Partei direkt beauftragt worden sei. Auch handele es sich bei den Kosten des von den Prozessbevollmächtigten beauftragten Terminvertreters nicht um Auslagen des Prozessbevollmächtigten nach Vorbemerkung 7 Abs. 1 S. 2 VV RVG. Gegen den ihr am 03.01.2023 zugestellten Beschluss hat die Klägerin an 17.01.2023 Erinnerung eingelegt. Sie hält die ihr entstandenen Kosten der Terminsvertreterin für eigene Aufwendungen, da im Rahmen des Gesamtauftrages zwischen ihr und der Mandantin eine Vereinbarung dahingehend bestehe, dass die Prozessbevollmächtigten unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Interesses der Klägerin bei entsprechender Sachlage auf Kosten der Klägerin einen Vertreter beauftragen sollen. Die Klägerin beantragt, den Kostenfestsetzungsbeschluss dahingehend zu ändern, dass die Beklagtenseite insgesamt einen Betrag von 650,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.09.2022 an die Klägerseite zu erstatten hat. Mit Beschluss vom 23.01.2023 half die Rechtspflegerin der Erinnerung nicht ab. II. Die zulässige Erinnerung ist begründet. Die Vergütung der Terminsvertreterin ist festzusetzen. Ihre Vergütung ist Teil der notwendigen Kosten im Sinne des § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Ausführungen zur hier nicht im Streit stehenden Terminsgebühr sind nicht veranlasst. Zu entscheiden ist allein die Frage, ob es sich bei den Kosten, die seitens der Prozessbevollmächtigten an die Terminsvertreterin gezahlt wurden, um Auslagen im Sinne der Vorbemerkung 7 Abs. 1 S. 1 VV RVG handelt, die den Prozessbevollmächtigten von der Klägerin nach §§ 670, 675 BGB zu erstatten sind. Dies ist zu bejahen. Das Gericht schließt sich insoweit der bereits in den Beschlüssen des Amtsgerichts Frankfurt vom 01.02.2021, 31 C 388/18
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