LG in der Regelbedarfsstufe 1 für die Zeit vom
LG) für die Zeit ab
LG (Bescheid des Antragsgegners vom
G als auch
VfG verpflichtet sei, sämtliche in ihrem Besitz befindlichen Identitätsnachweise vorzulegen und an der Beschaffung eines gültigen Passes oder Passersatzpapiers mitzuwirken. Sie wurde auf ihre Verpflichtung hingewiesen, ihren Pass oder Passersatz vorzulegen sowie alle sich in ihrem Besitz befindlichen Urkunden oder Identitätsnachweise, bzw. aufgefordert, sich
weise über ihre Staatsangehörigkeit zu beschaffen und entsprechende Bemühungen
zuweisen. Sie wurde weiterhin u. a. darüber belehrt, dass für den Fall, dass sie ihrer Passpflicht nicht
komme, Leistungen
dem AsylbLG gem. § 1a AsylbLG auf das zum Leben Unerlässliche zu kürzen seien. Die Antragstellerin quittierte den Erhalt durch ihre Unterschrift (Dokumente 81ff AA). Unter dem
Mitteilung des Ausländeramtes des Antragsgegners gem. § 90 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) vom 29. Januar 2020 (Bl. 2/41 VA), dass die Antragstellerin den Vollzug aufenthaltsbeendender Maßnahmen verhindert habe, indem sie es unterlassen habe, der besonderen Passbeschaffung
G
zukommen, hörte der Antragsgegner die Antragstellerin mit Schreiben vom 4. Februar 2021 (Bl. 2/43ff VA) zur Einschränkung des Leistungsanspruchs
LG i. V. m. § 15 AsylG wegen Verletzung der Pflicht zur Mitwirkung bei der Beschaffung eines Passes oder Passersatzes zum 1. März 2021 an. Dabei wies der Antragsgegner auf den Inhalt der Verpflichtung
G hin und setzte der Antragstellerin Frist bis zum 24. Februar 2021, sich zu äußern und/oder ihrer Mitwirkungspflicht
zukommen. Er wies ferner darauf hin, dass die Vorlage von Identitätsnachweisen oder die Abgabe einer Erklärung an Eides Statt die Antragstellerin nicht von der Verpflichtung befreie, einen gültigen Pass oder Passersatz zu beschaffen und diesen der Ausländerbehörde auszuhändigen. Hierzu ließ die Antragstellerin durch eine Mitarbeiterin des Diakonischen Werks C-Stadt mit E-Mail vom 18. Februar 2021 (Bl. 2/46 VA) eine „Tabelle zur Dokumentation der Mitwirkung“ (Bl. 2/47f VA) vorlegen.
den dortigen handschriftlichen Eintragungen in englischer Sprache der Antragstellerin sei sie am
weise zur Passbeschaffung reichten nicht aus, erst wenn ein
weis erbracht werde, dass ein Vertrauensanwalt auch tätig sei und die Passbeschaffung
weislich betrieben werde, könne wieder eine Duldung gem. § 60a AufenthG erteilt werden. Mit Bescheid vom 16. März 2021 (Bl. 2/61ff VA) stellte der Antragsgegner die Leistungseinschränkung
LG i. V. m. § 15 AsylG für die Dauer von sechs Monaten fest, weil die Antragstellerin ihren Mitwirkungspflichten gem. § 60b Abs. 2 AufenthG nicht
gekommen sei, und bewilligte der Antragstellerin mit weiterem Bescheid vom 16. März 2021 für den Monat März 2021 Leistungen nur noch
LG in Höhe von 173 Euro.
dem im Bescheid enthaltenen Hinweisen werde die bewilligte Leistung „zunächst nur für einen Monat und unter dem Vorbehalt gewährt, dass sich die vom Leistungsempfänger angegebenen … Verhältnisse nicht ändern. … Tritt keine Änderung ein, so erfolgt – ohne Antrag – aufgrund stillschweigender monatlicher Neubewilligung die Weiterzahlung der bisher bewilligten Leistung(en) in der in diesem Bescheid angegebenen Höhe. …“ Mit Schreiben vom
SGB XII beantragt, sie befinde sich noch im Asylverfahren, da über die Klage gegen den Bescheid des BAMF vom
dem AsylbLG vom 16. März 2021 befristet gewesen sei, er hat der Antragstellerin für die Monate September und Oktober 2021 Leistungen
LG in Höhe von 328 Euro bewilligt. Hiergegen hat die Antragstellerin mit Schreiben vom 13. Oktober 2021 (Bl. 150 GA) Widerspruch erhoben, sie habe Anspruch auf Leistungen
LG in der Regelbedarfsstufe
LG in der Regelbedarfsstufe 1, hinsichtlich der Kürzung der Leistungen
LG sei offensichtlich seit
LG für verfassungsmäßig gehalten. Unter Hinweis auf bundesverfassungsgerichtliche Rechtsprechung hat er einen Anordnungsgrund nicht für gegeben erachtet. Mit Beschluss vom
Ein solcher Antrag durchbreche die Bestandskraft des Bescheides noch nicht. Es dränge sich auch nicht auf, dass der leistungseinschränkende Bescheid vom 16. März 2021 rechtswidrig sei, die Antragstellerin habe hinreichende Bemühungen zur Passbeschaffung nicht
gewiesen. Darüber hinaus sei die Verfassungswidrigkeit von § 1a Abs. 3 AsylbLG keinesfalls geklärt. Auch für die Zeit ab September 2021 habe die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Sie erfülle nicht die Voraussetzungen für die Leistungen
LG, sie habe nicht
gewiesen, dass sie Dauer ihres Aufenthaltes nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst habe. Eine Beeinflussung der Aufenthaltsdauer liege schon dann vor, wenn bei generell-abstrakter Betrachtungsweise das rechtsmissbräuchliche Verhalten typischerweise die Aufenthaltsdauer verlängern könne und schon
dem Wortlaut des § 2 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG weder durch Zeitablauf noch durch späteres Wohlverhalten des Ausländers bewirkt werden könne, dass Analogleistungen zu gewähren seien. Die Antragstellerin sei ihrer Verpflichtung zur Mitwirkung bei der Passbeschaffung länger als ein Jahr nicht
gekommen. Die Antragstellerin habe auch keinen Anspruch auf die Erbringung von Leistungen unter Beachtung der Regelbedarfsstufe
RL nicht dem persönlichen Anwendungsbereit der Richtlinie, sie sei vollziehbar ausreisepflichtig. Mit weiterem Beschluss vom
LG
Regelbedarfsstufe 1 ab
LG in der Regelbedarfsstufe 1 für die Zeit ab
Der Bescheid vom
LG ab dem
Allenfalls wenn die Regelbedarfsstufe 2 im konkreten Einzelfall zu irrevisiblen Folgen bei Rechtsgütern höchster Bedeutung (z. B. Gesundheit, Leben) führe, die der Gesetzgeber so nicht in Blick gehabt habe, könne im Eilrechtsschutz eine Korrektur erfolgen. Diesen Anforderungen werde der Vortrag der Antragstellerin nicht gerecht. Der Antragstellerin und ihrer Tochter seien ein vollständig möbliertes Zimmer (mitsamt Erstausstattung an Haushaltstextilien) zur Verfügung gestellt worden. Ferner verfüge sie über den Zugang zu einer Gemeinschaftsküche sowie eines Waschraumes im Keller. Für die gemeinsamen Aktivitäten der Nutzer der Gemeinschaftsunterkunft fänden sich Gemeinschaftsräume im Erdgeschoss. Strom, Wasser, Heizung, Wohnungsinstandhaltung sowie Einrichtungspflege (inkl. elektrische Großgeräte und Möbel) würden von der Stadt A-Stadt als Sachleistung vollständig erbracht. Gleiches betreffe die regelmäßige Vornahme von Renovierungsarbeiten und der erweiterten Objektpflege. Die zur persönlichen Haushaltung notwendigen persönlichen Gegenstände würden dieser Familie am Zuweisungstag in Gestalt eines „Geschirrpaketes“ als Geldleistung gewährt. Für notwendige (Ersatz-)Anschaffungen existiere ein Warenlager, in dem Sachspenden (Geschirr, Kleinstelektrogeräte, Töpfe, Spielsachen, etc …) vorrätig gehalten würden und auf die sie bei Bedarf zurückgreifen könne. Es fielen bei den Nutzern dieser Gemeinschaftsunterkunft, aufgrund dieser Unterbringungsform, somit lediglich Kosten für die laufende Haushaltung an, welche nicht vom Regelsatz abgezogen würden. Eine weitere Kostenersparnis ergebe sich aus der zentralen Lage dieser Unterkunft. Sie liege nur wenige Meter von Rathaus, Schulen, Kindertagesstätten, Arztpraxen und Einkaufszentren entfernt, weshalb in der Alltagsbewältigung i.d.R. der Rückgriff auf öffentliche Verkehrsmittel nicht erforderlich sei. Zusätzlich zu diesen räumlichen Möglichkeiten erhalte sie vor Ort regelmäßigen Zugang zu einer qualifizierten sozialpädagogischen Betreuung, welche ihr bei allen Belangen des Aufenthalts- und Sozialrechts, mitsamt Kommunikation und Antragstellung gegenüber den Behörden aktive Hilfe leiste. Dies erspare ihr das Kopieren von Unterlagen sowie den Weg zu den Behörden, um dort Unterlagen oder Stellungnahmen abzugeben, bzw. Informationen über den Stand ihrer Belange zu erhalten. Da die Nutzer dieser Gemeinschaftsunterkunft seit mehreren Jahren personell nahezu unverändert seien, habe sie dort die Möglichkeit des Kontaktes und des Austausches mit den mit ihr dort untergebrachten (ihr zuvor fremden) Personen. Diese fänden sich zu regelmäßigen gemeinsamen Veranstaltungen in den Gemeinschaftsräumen der Unterkunft zusammen. Gegenseitige Hilfestellungen bei Alltagsgeschäften und zur Bewältigung von Alltagsproblemen seien für die Nutzer dieser Gemeinschaftsunterkunft weitestgehend eine Selbstverständlichkeit. Auch könne sie sich statt des Rückgriffes auf diese Gemeinschaft an den werktags vor Ort präsenten und stets ansprechbaren Hausmeister wenden, der auf Anfrage gerne bei der Alltagsbewältigung behilflich sei. Auch habe sie dort Zugang zu ehrenamtlichen Helfern, die bei der Integration in die deutsche Kultur, Sprache und Arbeitsmarkt behilflich sein könnten. Wegen des Sach- und Streitstandes im Einzelnen wird auf den Inhalt der Gerichts-, der Verwaltungsakten des Antragstellers und der elektronischen Ausländerakte Bezug genommen. II. Die die form- und fristgereicht erhobene Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung der Antragstellerin ist zulässig, weil bereits zum maßgeblichen Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung am 18. August 2022 wiederkehrende Leistungen für die Dauer von mehr als einem Jahr (§ 172 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 144 Abs. 1 SGG) im Streit waren. Die Beschwerde ist jedoch nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
2 Satz 1 und 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher
teile nötig erscheint.
2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) sind der Anordnungsanspruch und der Anordnungsgrund glaubhaft zu machen. Zwischen Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch besteht dabei eine Wechselbeziehung. An das Vorliegen des Anordnungsgrunds sind dann weniger strenge Anforderungen zu stellen, wenn bei der Prüfung der Sach- und Rechtslage das Obsiegen in der Hauptsache wahrscheinlich ist. Ist bzw. wäre eine in der Hauptsache erhobene Klage dagegen offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so ist wegen des fehlenden Anordnungsanspruchs der Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen. Sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen, kommt dem Anordnungsgrund entscheidende Bedeutung zu. Soweit existenzsichernde Leistungen in Frage stehen, sind die Anforderungen an den Anordnungsgrund und den Anordnungsanspruch weniger streng zu beurteilen. In diesem Fall ist u.U. auch anhand einer Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange der Antragsteller zu entscheiden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05, NVwZ 2005, 927; Nichtannahmebeschluss vom 15. Januar 2007 - 1 BvR 2971/06). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung muss für die Abwendung wesentlicher
teile nötig sein; d. h. es muss eine dringliche Notlage vorliegen, die eine sofortige Entscheidung erfordert (ständige Rechtsprechung des HLSG, bspw. Beschluss vom 29. Januar 2008, L 9 AS 421/07 ER m.w.N., juris). Eine solche Notlage ist bei einer Gefährdung der Existenz oder erheblichen wirtschaftlichen
teilen zu bejahen (Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl. 2020, § 86b Rn. 29a). Ausgehend von diesen Grundsätzen ist zunächst ein Anordnungsanspruch der Antragstellerin auf die Gewährung von höheren Leistungen
dem AsylbLG für den Zeitraum
Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - der Antragstellerin durchbrochen, worauf bereits das Sozialgericht in der angegriffenen Entscheidung zutreffend abgestellt hat. Auf die diesbezüglichen Ausführungen in den Entscheidungsgründen des Beschlusses vom 22. Juli 2022, Umdruck Bl. 3, nimmt der Senat
2 Satz 3 SGG Bezug. Indessen kommt der Erlass einer einstweiligen Anordnung in Betracht, wenn hinsichtlich des bestandskräftigen Bescheides ein Überprüfungsverfahren
SGB X anhängig ist und die Voraussetzungen für eine Rücknahme des Bescheides
PK-SGG,
dieser Vorschrift erhalten Leistungsberechtigte
Absatz 1 Nummer 4 und 5, bei denen aus von ihnen selbst zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können, ab dem auf die Vollziehbarkeit einer Abschiebungsandrohung oder Vollziehbarkeit einer Abschiebungsanordnung folgenden Tag nur Leistungen entsprechend Absatz
wie vor vollziehbar. Allerdings ist der Vollzug der Abschiebungsandrohung nicht aus von der Antragstellerin selbst zu vertretenden Gründen nicht möglich. Für das Vertretenmüssen ist hinreichend, dass das Ergebnis der Nichtvollziehbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auf Umständen beruht, die dem Verantwortungsbereich der handelnden Person zuzurechnen sind (vgl. Oppermann in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII,
G sind die Mitwirkungspflichten Asylbewerbern im laufenden Asylverfahren nicht zumutbar, wobei sich die Unzumutbarkeit entsprechender Mitwirkungshandlungen zeitlich vom Moment des Asylgesuchs an der Grenze (§ 18 AsylG) über die Meldung als Asylsuchender (§ 63a AsylG) und die Beantragung des Asyls (§ 13 AsylG) bis zur rechtskräftigen Ablehnung des Asylantrags erstreckt (Bergmann/Dienelt/Dollinger,
ihren Angaben indessen nicht eingelassen wurde, einer E-Mail an das Konsulat und dem einmaligen Versuch der Aufnahme von Kontakten zu drei äthiopischen Vertrauensanwälten per E-Mail, wobei bei zwei E-Mails bereits die Übermittlung der
richt nicht oder nur fraglich und bei der dritten E-Mail seither keine Reaktion des Empfängers erfolgt ist. Damit genügt die Antragstellerin den ihr obliegenden Mitwirkungspflichten gem. § 48 Abs. 3 AufenthG nicht. Aus der Vorschrift ergibt sich i. V. m. § 82 Abs. 1 Satz 1 AufenthG, dass der Ausländer notwendige Unterlagen für den Vollzug des Ausländerrechts „beizubringen“ hat. Bei der Mitwirkung an der Beschaffung eines Rückreisedokuments handelt es sich nicht um separierbare Einzelpflichten, sondern um ein Pflichtenbündel zur Erlangung von Rückreisedokumenten für einen ausreisepflichtigen Ausländer. Dabei kann der Ausländer sich ausländerrechtlich nicht allein auf die Erfüllung derjenigen Pflichten, die ihm konkret von der Ausländerbehörde vorgegeben werden, beschränken, sondern ist vielmehr angehalten, eigenständig die Initiative zu ergreifen und die erforderlichen Schritte in die Wege zu leiten, um das bestehende Ausreisehindernis
seinen Möglichkeiten zu beseitigen. Es kann daher auch verlangt werden, es nicht bei der Einreichung der erforderlichen Unterlagen und bei der Vorsprache bei der Auslandsvertretung des Heimatstaates zu belassen, sondern darüber hinaus weitere Angaben zu machen, die eine Identifikation ermöglichen oder eine dritte Person, insbesondere auch einen Rechtsanwalt, im Herkunftsland zu beauftragen, die erforderlichen Identitätsnachweise zu beschaffen (Bergmann/Dienelt/Kolber,
G obliegenden Mitwirkungspflichten nicht zur Rechtmäßigkeit des Bescheids vom
LG in der Regelbedarfsstufe 1. Einen Anordnungsanspruch für Leistungen
LG hat die Antragstellerin – auch für die Zeit ab 1. September 2021 – nicht glaubhaft gemacht. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG sind abweichend von den §§ 3 und 4 sowie 6 bis 7 AsylbLG das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch und Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch auf diejenigen Leistungsberechtigten entsprechend anzuwenden, die sich seit 18 Monaten ohne wesentliche Unterbrechung im Bundesgebiet aufhalten und die Dauer des Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben.
1, § 27 Abs. 1 SGB XII ist Hilfe zum Lebensunterhalt Personen - gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB XII auch Ausländern - zu leisten, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können. Diese Voraussetzungen erfüllt die Antragstellerin. Sie konnte im streitgegenständlichen Zeitraum ihren Lebensunterhalt nicht aus Einkommen oder Vermögen bestreiten und ist als Inhaberin einer Duldung gem. § 60a Abs. 4 AufenthG Leistungsberechtigte
dem AsylbLG (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 AsylbLG). Sie hält sich seit September 2018 und damit mehr als 18 Monate ohne wesentliche Unterbrechung im Bundesgebiet auf. Allerdings hat die Antragstellerin die Dauer ihres Aufenthalts rechtsmissbräulich selbst beeinflusst, indem sie der ihr obliegenden Pflicht zu Beschaffung eines Passes, Passersatzes oder eines Ausweisersatzes bzw. der Beschaffung von Identitätspapieren
G nicht genügt hat (s.o.). Der Verstoß ist auch rechtsmissbräulich i. S. von § 2 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG. Der Begriff des Rechtsmissbrauchs wird im AsylbLG auch
dessen umfassender Neugestaltung mit Wirkung vom
der Rechtsprechung des BSG zu § 2 AsylbLG in der bis zum
weisen über ihre Staatsangehörigkeit – ist generell geeignet, die Aufenthaltsdauer zu beeinflussen, da vom
weis der Staatsangehörigkeit die Ausstellung eines Passes durch den Herkunftsstaat abhängig ist – wie sich an der Bescheinigung des äthiopischen Generalkonsulats Frankfurt am Main vom
der Belehrung (Dokument 83 AA) abhängig gemacht wird, führt nicht dazu, dass der Handlungsauftrag an die Antragstellerin nicht ausreichend konkretisiert war. Soweit die Antragstellerin darauf hinweist, dass der Hinweis auf ihre Mitwirkungspflichten nur in deutscher und englischer Sprache gegeben wurde, sie jedoch amharisch spreche, ist festzustellen, dass sie ausweislich des Auszugs aus dem Ausländerzentralregister (Dokument 3 AA) über muttersprachliche Sprachkenntnisse in Englisch verfügt. Dem entspricht es, dass die „Tabelle zur Dokumentation der Mitwirkung“ (Bl. 2747f VA) ebenfalls in englischer Sprache ausgefüllt wurde. Schließlich ergibt sich auch aus den von der Antragstellerin vorgenommenen Mitwirkungshandlungen, dass sie sich ihrer Verpflichtung zur Mitwirkung an der Passbeschaffung und Klärung der Staatsangehörigkeit bewusst war, wenn sie im Juli 2019 den Antrag auf Erteilung eines Passes bei dem äthiopischen Generalkonsulat stellte und hierüber
weis gegenüber dem Antragsgegner führte. Soweit die Antragstellerin im Juli 2020 und im Rahmen des Anhörungsschreibens vom 4. Februar 2021 – rechtlich fehlerhaft – auf Mitwirkungspflichten gem. § 60b Abs. 2 Satz 1 AufenthG hingewiesen wurde, führt dies nicht zur Unwirksamkeit der früheren Belehrung, denn ungeachtet der konkreten rechtlichen Ausgestaltung der Mitwirkungsverpflichtungen sind die von der Antragstellerin geforderten tatsächlichen Mitwirkungshandlungen
G und § 48 Abs. 3 und 4 AufenthG insoweit deckungsgleich: Gefordert wird die Beschaffung von
weisen über ihre Staatsangehörigkeit und Passbeschaffung. Über den konkreten „Handlungsauftrag“ war sich die Antragstellerin offenkundig auch bewusst, denn in unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang nahm sie weitere Versuche zur Erfüllung ihrer Mitwirkungspflichten vor. Indessen waren weder die Beantragung des äthiopischen Passes noch die misslungene Vorsprache beim äthiopischen Konsulat oder die drei E-Mails mit dem behaupteten Ziel der Kontaktaufnahme zu Vertrauensanwälten ausreichend, um im Zeitraum von Oktober 2018 bis heute der andauernden ausländerrechtlichen Mitwirkung zu genügen,
dem die Antragstellerin weder vorgetragen hat noch sonst ersichtlich ist, dass sie seit Februar 2021 weitere, insbesondere erfolgsversprechende Maßnahmen zur Klärung (zunächst) ihrer Staatsangehörigkeit vorgenommen hat. Die demnach über Jahre anhaltende Pflichtverletzung, die nur ansatzweise durch punktuelle, aber wenig ergebnisorientierte Aktivität unterbrochen wurde, stellt sich am Maßstab des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens
summarischer Prüfung als unentschuldbar im Sinne von Sozialwidrigkeit dar, zumal konkrete Umstände im Einzelfall weder ersichtlich sind, noch von der Antragstellerin vorgetragen wurden, die eine andere Beurteilung erlauben würden. Angesichts des weiter anhaltenden Verstoßes gegen die Mitwirkungspflichten aus §§ 48, 49 AufenthG – die Antragstellerin hat weitere Mitwirkungshandlungen nicht vorgetragen – kann der Senat die Frage der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit einer dauerhaften, pauschalen Leistungsabsenkung unter das Leistungsniveau des SGB XII (vgl. hierzu Oppermann/Filges in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 3. Aufl., § 2 AsylbLG <Stand: 19. Dezember 2022>, Rn. 118) unter Gesichtspunkten der Verhältnismäßigkeit offen lassen.
alledem hat die Antragstellerin für den Zeitraum ab
LG glaubhaft gemacht; weitere Zeiträume sind insoweit
dem angenommenen Teilanerkenntnis nicht mehr im Streit. Diese stehen ihr, die in einer Gemeinschaftsunterkunft lebt, unter Berücksichtigung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Oktober 2022 – 1 BvL 3/21 – im Umfang der Regelbedarfsstufe 1 zu. Mit diesem Beschluss hat das Bundesverfassungsgericht § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AsylbLG mit Art. 1 Abs. 1 GG i. V. m. dem Sozialstaatsprinzip aus Art. 20 Abs. 1 GG unvereinbar erklärt, soweit für eine alleinstehende erwachsene Person ein Regelbedarf lediglich in Höhe der Regelbedarfsstufe 2 anerkannt wird, und hat bis zu einer Neuregelung angeordnet, dass auf Leistungsberechtigte
LG § 28 SGB XII i. V. m. dem Regelbedarfsermittlungsgesetz und §§ 28a, 49 SGB XII mit der Maßgabe entsprechende Anwendung findet, dass bei der Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft i. S. v. § 53 Abs. 1 AsylG oder einer Aufnahmeeinrichtung
G für jede alleinstehende erwachsene Person der Leistungsbemessung ein Regelbedarf in Höhe der jeweils aktuellen Regelbedarfsstufe 1 zugrunde gelegt wird. Soweit das Bundesverfassungsgericht seine Anordnung auf Leistungsberechtigte
LG beschränkt hat und Leistungsberechtigte
LG von der Anordnung nicht umfasst sind, stellt sich die verfassungsrechtliche Problematik der Regelungen in § 3a AsylbLG als vergleichbar dar, denn auch insoweit bestehen keine tragfähigen Anhaltspunkte dafür, dass in den Sammelunterkünften regelmäßig tatsächlich Einsparungen durch gemeinsames Wirtschaften erzielt werden oder werden können, die eine Absenkung der Leistungen um 10% rechtfertigen würden. Ebenso wie offenkundig nunmehr der Antragsgegner selbst ausweislich seines Teilanerkenntnisses geht der Senat daher davon aus, dass auch im Anwendungsbereich der Grundleistungen
LG die Anordnung des Bundesverfassungsgerichts entsprechend umzusetzen ist. Dies entspricht auch der für den Antragsgegner relevante Erlasslage des für ihn insoweit zuständigen Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration, auf die der Senat mit Verfügung vom 12. Dezember 2022 hingewiesen hat. Angesichts der monatlichen Differenz der der Antragstellerin bewilligten Leistungen
LG in Höhe von 173 Euro (Bl. 154 VA) und den ihr vorläufig zustehenden Leistungen
LG in der Regelbedarfsstufe 1 i. H. v. 364 Euro, die 191 Euro beträgt, ist auch unter Berücksichtigung des vergleichsweise kurzen, noch relevanten Zeitraums von ca. 1 ½ Monaten angesichts der Betroffenheit des verfassungsrechtlich geschützten Existenzminimums ein Anordnungsgrund zu bejahen, der Betrag i. H. v. fast 290 Euro übersteigt die Geringfügigkeitsgrenze. Die Kostengrundentscheidung folgt aus entsprechender Anwendung von § 193 SGG und berücksichtigt auch das angenommene Teilanerkenntnis. Der Beschwerde der Antragstellerin gegen die Ablehnung des Prozesskostenhilfegesuchs durch das Sozialgericht war stattzugeben. Hinreichende Erfolgsaussichten der erstinstanzlichen Rechtsverfolgung i. S. v. § 73a SGG i. V. m. § 114 ff ZPO waren
alledem zu bejahen. Gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht zu erstatten. Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE230004220
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