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LG Marburg 1.. Zivilkammer 1 O 89/99 Urteil

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.500,00 DM abwenden; wenn dieser nicht seinerseits Sicherheit in dieser Höhe vor der Vollstreckung 1eistet. Die Kläger möchten festgestellt wissen, dass der Beklagte ihnen schadensersatzpflichtig ist wegen einer Amtspflichtverletzung, die er anlässlich eines am

  1. März 1996 beurkundeten Kaufvertrages begangen haben soll. Tatbestand Die Kläger haben an diesem Tage von Eheleuten … das Hausgrundstück in erworben. Die dazugehörige, im hinteren Teil des Grundstücks – von der Straße aus gesehen – liegende Garage können sie nur über eine Auffahrt erreichen, die zum größeren Teil über das im Eigentum von … stehende Nachbargrundstück verläuft. Die Voreigentümer hatten sich am
  2. Januar 1966 über die Benutzung und Instandhaltung dieser Auffahrt geeinigt. hatte sich verpflichtet, den Verkehr zur Garage über seine Auffahrt unwiderruflich zu dulden. Diese Verpflichtung sollte auch für die Erben gelten und an etwaige Erwerber weitergegeben werden. Den Klägern war bei Abschluß des Kaufvertrages bekannt, daß das Überfahrtsrecht nicht dinglich abgesichert war. Mit Schreiben vom
  3. Juli 1996 hat … den Klägern mitgeteilt, daß er eine Mitbenutzung der Auffahrt nicht mehr gestatten wolle und hat die Vereinbarung vom
  4. Januar 1966 gekündigt. Derzeit duldet er die Überfahrt seines Grundstücks jedoch noch. Die Kläger behaupten, daß sie den Beklagten anläßlich der Beurkundung des Kaufvertrages gefragt hätten, ob es wegen der fehlenden dinglichen Absicherung des Überfahrtrechts zu Schwierigkeiten kommen könne. Dieser habe das verneint, weil sich ein Überfahrtsrecht schon aus dem Gewohnheitsrecht ergebe. Die Kläger machen geltend, daß sie das Grundstück nicht erworben hätten, wenn sie mit Problemen bezüglich der Überfahrt hätten rechnen müssen. Sie seien dringend auf die Garagennutzung angewiesen, da keine Parkplätze in der Nähe des Hauses vorhanden seien. Eine Auffahrt über ihr Grundstück anzulegen, sei wegen einer Mauer und eines im Garten vorhandenen Tanks mit erheblichen Kosten verbunden. Die Kläger machen geltend, daß sie jedenfalls mit den Verkäufern um eine Herabsetzung des Kaufpreises verhandelt hätten, wenn sie mit den Schwierigkeiten wegen der Überfahrt hätten rechnen müssen. Die Kläger beantragen, festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, ihnen den materiellen Schaden zu ersetzen, der ihnen durch die Amtspflicht des Beklagten am
  5. März 1996 entstanden ist und noch entstehen wird. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er bestreitet, daß die Kläger ihn wegen des Überfahrtsrechtes befragt hätten. Er macht geltend, sich daran erinnern zu können, daß die Beteiligten während der Verlesung des Kaufvertrages untereinander kurz über die Garage gesprochen hätten. Er beruft sich auf Verjährung. Wegen des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist nicht begründet. Der Beklagte kann Leistung freilich nicht schon deshalb verweigern (§ 222 BGB), weil Schadensersatzansprüche der Kläger aus § 19 Bundesnotarordnung verjährt wären. Die drei jährige Verjährungsfrist (§ 852 BGB) begann nicht vor dem
  6. Juli 1996 zu laufen, als die Kläger von der Kündigung der Vereinbarung vom
  7. Januar 1966 erfuhren und damit von einem möglichen. Schaden wegen fehlenden Überfahrtsrechts. Ob der Beklagte Bedenken der Kläger, wie behauptet mit dem Hinweis auf Gewohnheitsrecht zerstreut und sich einer Amtspflichtverletzung schuldig gemacht hat, kann dahinstehen. Es ist nicht festzustellen, daß den Klägern dadurch adäquat kausal ein Schaden entstanden ist. Dabei mag es auch auf sich beruhen, ob … die Vereinbarung vom
  8. Januar 1966 wirksam hat kündigen können. Ein Schaden kann nicht, wie die Kläger meinen, in der Differenz des Grundstückswertes mit oder ohne dinglich abgesichertes Überfahrtsrecht liegen, da die Kläger diese Absicherung nur vom Eigentümer hätten erhalten können und sich insoweit nicht anders/besser gestanden hätten, wenn der Beklagte auf möglicherweise auftretende Probleme hingewiesen hätte. Ein Schaden der Kläger kann auch nicht in etwaigen von ihnen aufzuwendenden Kosten für eine eigene Zufahrt gesehen werden. Diese Kosten hätten die Kläger auch aufbringen müssen, wenn der Beklagte ihre Frage nach Schwierigkeiten bejaht hätte. Außerdem steigert eine eigene Zufahrt den Wert des Grundstücks. Soweit die Kläger geltend machen, daß sie das Grundstück nicht erworben hätten, wenn sie die Schwierigkeiten mit der Zufahrt vorausgesehen hätten, so soll ihnen das abgenommen werden, auch wenn es im Hinblick darauf, daß ihnen die fehlende dingliche Absicherung des Zufahrtsrechts bei Vertragsschluß bewußt war und sie Probleme deshalb durchaus für möglich hielten – deshalb die behauptete Frage –, nicht zwingend erscheint. Dann hätten die Kläger zwar noch den Kaufpreis, aber nicht das einen Gegenwert dafür bildende Hausgrundstück. Sie stehen sich wirtschaftlich damit nicht schlechter als vorher. Ein Schaden der Kläger könnte freilich darin liegen, daß sie sich bei Kenntnis zu erwartender Schwierigkeiten mit den Verkäufern auf einen niedrigeren Kaufpreis geeinigt hätten. Das aber haben die Kläger nicht hinreichend vorgetragen. Zwar haben sie in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, daß sie mit den Verkäufern dann nochmals verhandelt hätten. Es ist aber völlig offen, wie das Ergebnis gewesen wäre, ob und in welcher Höhe die Verkäufer vom Kaufpreis etwas nachgelassen hätten. Der Beklagte schuldet den Klägern keinen Schadensersatz. Die Feststellungsklage ist abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Ziffer 11 und 711 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE230004231

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