Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Marburg unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung abgeändert. Die Beklagten zu 1) und 3) werden verurteilt, als Gesamtschuldner insgesamt 1.460,57 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 21.09.1998 an die Klägerin zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden wie folgt verteilt: Von den Gerichtskosten haben die Klägerin 72 % und die Beklagten 28% zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten hat die Klärin in die der Beklagten zu 1) und 3) zu 63 % und die des Bekagten zu 2) in vollen Umfang zu tragen die außengerichtlichen Kosten der Klägerin werden zu 37 % den Beklagten zu 1) und 3) auferlegt Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen zu 62 % der Klägerin und zu 38 % den Beklagten zu 1) und 3) zu Last. Gründe Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist; zulässig und in der Sache auch zum Teil begründet. Die Beklagten haften dem Grunde nach gemäß §§ 7 Abs. 1 StVG, 823 BGB, 3 Nr. 1, Pf1VG für den der Klägerin bei dem Verkehrsunfall am … in … entstandenen Schaden. Diese grundsätzgliche Verpflichtung der Beklagten ist zwischen den Parteien ebenso unstreitig wie der Umstand, daß der Unfall auch für die Tochter der Klägerin nicht unabwendbar im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG war. Im Rahmen der Abwägung der jeweiligen Verursachungs- und Verschuldensanteile nach § 17 StVG war der Haftungsanteil der Beklagten etwas höher zu bewerten als der der Klägerin. Bei dieser Abwägung ist die Kammer davon ausgegangen, daß sich der Unfall im Kreuzungs- bzw. Einmündungsbereich der Straßen „…“ und „…“ ereignete. Die von der Beklagten zu
- befahrene, bevorrechtigte Strafe „Am Jägerwäldchen“ ist in ihrer Einmündung trichterförmig erweitert. Der Vorfahrtsbereich des aus einer solchen Einmündung nach links abbiegenden Vorfahrtsberechtigten umfaßt die gesamte Fläche der Fahrbahn bis zu den Endpunkten dieser Erweiterung einschließlich der für den Wartepflichtigen rechten Fahrbahnhälften (vgl. Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht,
- Auflage, § 8 StVO Rz. 28 m.w.N.). Ausweislich der Lichtbilder der in der bei gezogen Ordnungswidrigkeiten-Akte 7-283.08-094/95 RP Kassel sowie des mit Schriftsatzes der Beklagten vom 12.08.1999 überreichten Lichtbildes befand sich des Fahrzeug der Klägerin bei der Kollision in einer Bereich der Fahrbahn, auf den sich das Vorfahrtrecht der Beklagte zu
- erstreckte. Dies wird aus den zur Verfügung stehenden Lichtbildern hinreichend deutlich, so daß es insoweit keiner weiteren Beweisaufnahme bedurfte. Für die weitere Bewertung der jeweiligen Haftugsanteile galt es zu berücksichtigen, daß die Beklagte zu l. ihr Vorfahrtsrecht nicht etwa dadurch verloren hat, daß sie zum Abbiegen nach links verkehrswidrig die linke Fahrbahnseite benutzt hat. Denn dieses Recht ist nicht davon abhängig, daß der Berechtigte sich selbst verkehrsrichtig verhält, entfällt also auch darin nicht wenn er beim Einbiegen nach links die Kurve schneidet (vgl. BGH Versicherungrecht 1966, 294). Schneidet der Linksabbieger die Kurve in einem engen Linksbogen, ist, jedenfalls dann noch bevorrechtigt, wenn er, wie hier, noch auf der Kreuzungsfläche mit dem Wartepflichtigen zusammentrifft (vgl. KG, DAR 1978, 20). Die Zeugin … hat die Vorfahrtsverletzung auch schuldhaft begangen. Das Verschulden entfällt insbesondere nicht deshalb, weil die Beklagte zu
- die für sie linke Straßenseite befahren hat. Denn der Wartepflichtige darf die Möglichkeit nicht außer Betracht lassen, daß bevorrechtigte Straßenbenutzer, aus welchen Gründen auch immer, die für sie linke Fahrbahnseite benutzen und beim Einbiegen nach links die Kurve schneiden (vgl. BGHSt 20, 230, 241). Der Grundsatz, wonach der Wartepflichtige darauf vertrauen darf, daß sich der Vorfahrtsberechtigte verkehrsgemäß verhalte, erfährt insoweit zu Lasten des Wartepflichtigen, dem das Gesetz eine gesteigerte Sorgfaltspflicht gegenüber dem Vorfahrtsberechtigten auferlegt, eine Einschränkung, als er sich nicht darauf verlassen darf, dieser werde nur die rechte Fahrbahnseite befahren. Denn nur so kann die Vorfahrtsregelung als eine der wesentlichen Grundlagen des Straßenverkehrsrechts ihren Zweck erfüllen, der besonders an unübersichtlichen Kreuzungen und Straßeneinmündungen bestehenden Gefahr des Zusammenstoßes von Fahrzeugen zu begegnen. Die Zeugin … durfte sich daher der von rechts enmündenden Straße nur so langsam und vorsichtig nähern, die sie einen Zusammenstoß selbst dann noch vermeiden konnte, wenn ein von rechts kommendes Fahrzeug die linke Straßenseite benutzte und sein Einbiegen die Kurve schnitt. In dieser Weise hat sie sich indes nicht verhhalten. Bei der nach § 17 Abs. 1 StVO vorzunehmenden Haftungsverteilung somit nach der in etwa gleich großen allgemeinen Betriebsgefahr der Unfall beteiligten Kraftfahrzeuge auf Klägerseite ein schuldhafter Verkehrsverstoß der Fahrerin in Ansatz zu bringen, den sich die Klägerin als ein die Betriebsgefahr erhöhenden Umstand zurechnen lassen muß. Demgegenüber ist aber auch auf Seiten der Beklagten Zu berücksichtigen, daß die Beklagte zu
- den Unfall in schuldhafter Weise mit verursacht hat. Wer aus einer trichterförmig erweiterten Einmündung hach links in eine andere Straße einbiegen will, muß den Mittelpunkt der Trichter breite rechts umfahren. Dies folgt bereits aus dem Rechtsfahrgebot des § 2 Abs. 2 StVO, das auch für Linksabbieger im Einmündungsbereich gilt (vgl. Jagusch/Hentschel, a.a.O., § 9 StVO Rz. 30), und im übrigen aus dem Verbot des § 1 Abs. 2 StVO, andere zu schädigen oder zu gefährden oder mehr als unvermeidbar zu behindern oder zu belästigen. Gegen diese Verhaltensnorm hat die Beklagte zu
- verstoßen, da sie beim Linksabbiegen die Kurve geschnitten hat. Bei der Abwägung der beiderseitigen Verursachungsanteile ergibt sich, daß die Fahrerin des klägerischen Fahrzeugs aufgrund der ihr zu Last zu legenden Vorfahrtsverletzung wesentlich zu dem Unfallgeschehen beigetragen hat, wenngleich der ihr anzulastende Verschuldensvorwurf angesichts der Unübersichtlichkeit der Einmündung und dem unfallursächlichen Schneiden der Kurve durch die Beklagte zu 1., wodurch ihr Anhalteweg maßgeblich verkürzt worden ist, nicht allzu schwerwiegt. Demgegenüber trifft die Beklagte zu
- das größere Verschulden an dem Unfall, da sie durch das Kurveschneiden die ihr obliegende Verkehrspflicht in erheblichem Maße verletzt und hierdurch den Unfall überwiegend verursacht hat. Angesichts der Unübersichtlichkeit der Einmündung muß sich ihr aufdrängen, daß sie durch Benutzung der linken Fahrbahn einen von links kommenden Wartepflichtigen die rechtzeitige Wahrnehmung ihres Fahrzeugs tatsächlich erschweren und hierdurch dessen Anhalteweg entscheidend verkürzen konnte. Unter diesen Umständen hielt es die Kammer für angemessen, die Beklagten zu 60 % für den Unfallschaden der Klägerin haften zu lassen und dies selbst nur zu 40 % an der Schadenstragung zu beteiligen (vgl. zu dieser Quote OLG Frankfurt, NZV 1990, 472). Ausgehend von dieser Haftungsverteilung kann die Klägerin jedoch nicht in vollem Umfang nach dieser Quote Ersatz ihres Schadens verlangen. Sie ist vorliegend nicht berechtigt, den Fahrzeugschaden fiktiv Gutachterbasis abrechnen, da die Aufwendungen zur Wiederherstellung im Vergleich zu dem Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes unverhältnismäßig sind. Nur ausnahmsweise wird dein Integritätsinteresse in solchen Fallgestaltungen des wirtschaftlichen Totalschadens der Vorzug eingeräumt, wenn nämlich tätsächlich eine Reparaturdurchgeführt wird und die Reparaturkosten nicht mehr als 30 % über den Wert der Sache vor dem Schadensfall liegen. Bei bloß fiktiver Reparatur des Schadens muß sich der Geschädigte demgegenüber in der durch die Abrechnung nach dem Wiederbeschaffungswert gezogenen Grenze halten, wobei der Restwert vom wiederschaffungswert abzuziehen ist (vgl. dazu BGH, NJW 1985, 24... BGHZ 115, 363, 373; OLG Hamm, NJW-RR 1993, 1436; OLG Köln, NJW-RR 1993, 1437). Vor diesen rechtlichen Hintergrund errechnet sich der erstattungsfähige und in der Berufung noch zuzusprechende Schaden wie folgt: Fahrzeugschaden: 3.500,- DM Gutachterkosten: 321,45 DM Pauschale: 40,- DM 4.161,45 DM × 60 % = 2.496,87 DM ./. außergerichtlich gezahlter 1.036,30 DM insgesamt zuzusprechen 1.460,47 DM Der Zinsanspruch beruht auf §§ 284, 288 Abs. 1 Satz 1 BGB Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 3 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE230004236