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LG Marburg 3. Zivilkammer 3 T 63/99 Beschluss

Tenor Der angefochtene Beschluß wird abgeändert. Dem Beteiligten zu 1) wird eine Vergütung in Höhe von insgesamt 7.791,25 DM und Aufwendungsersatz von 657,82 DM jeweils einschließlich Mehrwertsteuer aus der Staatskasse bewilligt. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe Die Beschwerde ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Dem Beteiligten zu 1) steht eine Vergütung in der von ihm geltend gemachten Höhe zu. Der Beteiligte zu 1), der zum Betreuer mit dem Aufgabengebiet der Vermögenssorge bestellt worden ist, hat den im Zeitraum vom 27.06.1996 bis 04.11.1997 entstandenen Betreuungsaufwand abgerechnet. Dabei hat er, unter Auflistung der einzelnen Tätigkeiten, einen Zeitaufwand von 90 Stunden und 20 Minuten ä 75,-DM, insgesamt also inklusive Mehrwertsteuer 7.791,25 DM berechnet. Dem Amtsgericht ist darin zuzustimmen, daß dem Beteiligten zu 1) als Berufsbetreuer für die Betreuung des mittellosen Betroffenen ein Vergütungsanspruch gegenüber der Staatskasse gemäß §§ 1908 i, 1835 Abs. 4 S. 1 BGB zusteht. Über die Höhe der zu gewährenden Vergütung entscheidet das Gericht dabei nach pflichtgemäßem Ermessen. Zu vergüten ist die Zeit, die der Betreuer zur pflichtgemäßen Wahrnehmung seiner Aufgaben benötigt hat. Die Feststellung, welche Zeit der Betreuer aufgewendet hat, steht dem Tat-richter zu, dem insoweit erforderlichenfalls entsprechend § 287 ZPO ein Schätzungsermessen einzuräumen ist (BayObLG, FamRZ 1996, S. 1170; OLG Schleswig, FamRZ 1998, S. 185). Zu berücksichtigen ist allerdings, daß es für die Frage, ob der Zeitaufwand für eine bestimmte Tätigkeit des Betreuers zu vergüten ist, grundsätzlich auf die Sicht des Betreuers ankommt. Entscheidend ist, daß er die Tätigkeit zur Erfüllung seiner Aufgabe in dem aufgewendeten Umfang für erforderlich halten durfte (BayObLG a.a.O., S. 1171). Deshalb ist dem Betreuer zum Beispiel die Vergütung nicht bereits deshalb zu versagen, weil sich nachträglich herausgestellt hat, daß er die Zeit vergeblich aufgewendet hat, weil die von ihm durchgeführte Maßnahme zur Erfüllung seiner Aufgaben objektiv nicht erforderlich war. Ferner ist zu bedenken, daß die Dauer der vom Betreuer zu erbringenden Tätigkeit unter anderem auch mit dessen persönlichen Arbeitsstil, der Ausstattung seines Büros und von weiteren Unwägbarkeiten, wie etwa der sofortigen Erreichbarkeit eines Telefonpartners zusammenhängt (vgl. dazu insgesamt LG Stuttgart, FamRZ 1998, 496; OLG Schleswig a.a.O,; BayObLG a.a.O. jeweils m.w.N.). Diese Grundsätze hat das Amtsgericht nicht in ausreichendem Maße berücksichtigt. So hat es einen pauschalen Abzug von ca. 1/5 des geltend gemachten Zeitaufwandes mit der Begründung vorgenommen, der Beteiligte zu 1) habe insbesondere bezüglich der Büroarbeit zu zeitaufwendig gearbeitet und damit seiner Verpflichtung zu einer rationellen Arbeitsweise nicht genügt. Diese Begründung bietet für die vorgenommene Kürzung indes keine hinreichende Grundlage und läßt insbesondere nicht erkennen, ob das Schätzungsermessen gemäß § 287 ZPO fehlerfrei ausgeübt worden ist. Es ist nämlich nicht ersichtlich, aufgrund welcher Tatsachen das Amtsgericht zu der Auffassung gelangt, der Beteiligte zu 1) arbeite nicht effektiv. Es kann sich auch nicht darauf berufen, daß die Angaben des Beteiligten zu 1) nicht aufschlußreich seien. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts und des Beteiligten zu 2) hat der Beteiligte zu 1) ausreichend detailliert dargelegt, wofür er die berechneten Zeiten im einzelnen aufgewandt hat; er hat zu diesem Zweck nicht nur den Tag, die Uhrzeit und die Dauer der verwendeten Zeit angegeben, sondern jeweils auch konkret beschrieben, für welche Tätigkeit und welchen Inhalt die Berechnung erfolgte. Der Nachweis aller und vor allem auch noch kleinerer Zeiträume ist indes von ihm nicht zu erwarten (OLG Schleswig, FamRZ 1998, 185). Aufgrund der vorgelegten Aufstellung war es daher möglich, den berechneten Zeitaufwand grob zu überprüfen. Angesichts der von dem Beteiligten zu 1) vorgelegten Aufstellung läßt die pauschale Kürzung des Amtsgerichts nicht erkennen, welche Tätigkeiten im einzelnen als zu lang bewertet wurden und auf welchen Erfahrungswerten diese Einschätzung beruht. Der Kammer schien jedenfalls nach der vorzunehmenden Plausibilitäts-prüfung der in Ansatz gebrachte Zeitaufwand nachvollziehbar. Es ist insoweit zu berücksichtigen, daß gerade für Tätigkeiten wie die Kontoführung, Veranlassung von Überweisungen und Überprüfung von Mieteingängen vorher eine Rechnungsprüfung stattzufinden hat; gegebenenfalls müssen dazu Belege und Unterlagen eingesehen und geprüft werden. Insbesondere ist auch ersichtlich, daß die verschiedenen von dem Beteiligten zu 1) vorgenommenen Tätigkeiten dem von ihm allein wahrgenommenen Aufgabenkreis der Vermögenssorge zuzuordnen sind. Der Beteiligte zu 1) kann daher auch die abgesetzten 18 Stunden ersetzt verlangen. Der angefochtene Beschluß war entsprechend abzuändern. Der Kostenausspruch beruht auf § 1835 Abs. 4 S. 2 BGB a.F. i.V.m. § 16 Abs. 5 ZSEG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE230004237

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