gehend BFH München, X B 36/23, Nichtzulassungsbeschwerde anhängig Tenor Der Bescheid vom 27.04.2022 über Umsatzsteuer 2017 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens haben der Kläger und der Beklagte jeweils zur Hälfte zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. Tatbestand Der Kläger wendet sich gegen Schätzungsbescheide für das Jahr 2017 (Streitjahr) über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen, über Umsatzsteuer sowie Gewerbesteuermessbetrag. Der Kläger betreibt als Einzelunternehmer unter dem --auf den Namen seines Schwagers A registrierten-- Anbieternamen „B“ einen Internethandel mit Elektronikartikeln, insbesondere Handys, auf C. Er ermittelte seinen Gewinn im Streitjahr durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung.
dem der Kläger trotz Erinnerung für das Streitjahr keine Steuererklärung abgegeben hatte, schätzte der Beklagte (das Finanzamt --FA--) die Besteuerungsgrundlagen und erließ am 28.01.2020 einen Bescheid über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für das Streitjahr, mit dem es Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von … € feststellte, einen Bescheid über Gewerbesteuermessbetrag für das Streitjahr, mit dem es --u.a. auf der Grundlage eines Gewinns aus Gewerbebetrieb in entsprechender Höhe-- den Gewerbesteuermessbetrag auf … € festsetzte, sowie einen Bescheid über Umsatzsteuer für das Streitjahr, mit dem es --u.a. auf der Grundlage von Lieferungen und sonstigen Leistungen zum Regelsteuersatz in Höhe von … €-- Umsatzsteuer in Höhe von … € festsetzte. Die Bescheide ergingen jeweils unter Vorbehalt der
prüfung. Für den weiteren Inhalt der Bescheide wird im Einzelnen auf die Aktenausfertigungen (Bl. 12 f. der Feststellungsakte; Bl. 1 f. der Gewerbesteuerakte; Bl. 2 f. der Umsatzsteuerakte) verwiesen. Hiergegen legte der Kläger am 28.02.2020 jeweils Einspruch ein. Zur Begründung führte sein Bevollmächtigter aus, der Kläger befinde sich seit geraumer Zeit im Ausland, weshalb er die Steuerunterlagen erst jetzt erhalten habe. Aufgrund der vorläufigen Zahlen ergebe sich bei der Umsatzsteuer eine geschätzte
zahlung in Höhe von … €. Das Ergebnis des Geschäftsbetriebs bewege sich in einem Bereich von … € – … €. Während des Einspruchsverfahrens reichte der Kläger am 19.04.2020 Erklärungen über die gesonderte Feststellung für das Streitjahr nebst Einnahmen-Überschuss-Rechnung, über Umsatzsteuer für das Streitjahr und über Gewerbesteuermessbetrag für das Streitjahr ein. Darin erklärte der Kläger insbesondere für die gesonderte Feststellung laufende Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von … € (resultierend aus Betriebseinnahmen in Höhe von … € und Betriebsausgaben in Höhe von … €), hinsichtlich der Gewerbesteuer einen Gewinn aus Gewerbebetrieb in Höhe von … € sowie für die Umsatzsteuer Lieferungen und sonstige Leistungen zum Regelsteuersatz in Höhe von … € und Vorsteuerbeträge aus Rechnungen in Höhe von … €. Für den weiteren Inhalt der Erklärungen wird im Einzelnen auf die Aktenausfertigungen (Bl. 4 ff. der Feststellungsakte; Bl. 1 ff. der EÜR-Akte; Bl. 3 ff. der Umsatzsteuerakte; Bl. 2 ff. der Gewerbesteuerakte) verwiesen. Auf
frage des FA teilte der Bevollmächtigte des Klägers insbesondere mit, die geltend gemachten Telefonkosten setzten sich im Wesentlichen aus Kosten für C in Höhe von … € und Kosten für D in Höhe von … € zusammen. Die Umsätze erfasse der Kläger in Excel-Listen; er selbst erfasse nur die monatlichen Gesamtsummen. Der Aufforderung zur Vorlage u.a. der Excel-Listen und der Eingangsrechnungen von C kam der Kläger im Einspruchsverfahren nicht
. Mit Einspruchsentscheidungen vom 27.10.2020 wies das FA die Einsprüche als unbegründet zurück. Zur Begründung führte es hinsichtlich der gesonderten Feststellung sowie der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags im Wesentlichen aus, der Kläger sei der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht bei der Aufklärung des Sachverhalts nicht
gekommen. Die Vorlage einer Aufstellung der Betriebseinnahmen, die
Auskunft des Klägers im Wesentlichen von C-Verkäufen stammten, sei zumutbar. Mangels ausreichender Aufklärung der Betriebseinnahmen bleibe deren Schätzung dem Grunde
weiterhin erforderlich. Die erklärten Betriebsausgaben könnten nicht berücksichtigt werden, weil der Kläger dem Verlangen zur Benennung der Gläubiger oder Empfänger nicht
gekommen sei. Hinsichtlich der Höhe der Schätzung habe es erneut alle bedeutsamen Umstände berücksichtigt; sie sei
Aktenlage weiterhin vertretbar. Hinsichtlich der Umsatzsteuer führte das FA zur Begründung der Einspruchsentscheidung im Wesentlichen aus, neben der zumutbaren Aufstellung der Einnahmen fehle es an einer Erläuterung der von dem Kläger schriftsätzlich erwähnten Differenzbesteuerung. Auch in der Umsatzsteuererklärung fehlten Angaben hierzu. Die Schätzung sei daher dem Grunde
weiterhin erforderlich. Mögliche Vorsteuerbeträge könnten nicht berücksichtigt werden, weil es an der Benennung von Gläubiger und Empfänger fehle. Anhand der Aktenlage erscheine die Höhe der Schätzung weiterhin vertretbar. Mangels
weisen und Angaben in der Steuererklärung zur Differenzbesteuerung werde diese nicht berücksichtigt. Am 30.11.2020 hat der Kläger hiergegen Klage erhoben. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, bei den Telekommunikationskosten handele es sich überwiegend um Kosten für D und C. Die Umsätze differierten hinsichtlich der bei C angegebenen Umsätze, da die Differenzbesteuerung maßgeblich sei. Es sei zu mehreren Prüfungen durch Betriebsprüfer und Steuerfahndung gekommen, ohne dass die Ermittlung der Umsätze beanstandet worden sei. Es würden gebrauchte Handys und Smartphones verkauft. Im Rahmen der Schätzung sei auch der Wareneinsatz anzupassen gewesen. Er lege Unterlagen für 11 Monate des Streitjahres vor, für deren Inhalt auf Bl. 41 – 116 d.A. verwiesen wird; im fehlenden Monat Juli 2017 seien wegen Urlaubs keine Einkäufe oder Verkäufe erfolgt. Die von dem FA vorgelegten Listen von C beinhalteten ausschließlich die Verkäufe und berücksichtigten keine Stornierungen oder Retouren. Mindestens 20 – 35 % der Waren seien zurückgesendet worden. Weiter seien zahlreiche Geräte bei der Post entwendet worden. Allein anhand des C-Kontos und der Listen lasse sich der
weis des Verkaufs der Geräte und des Zahlungseingangs nicht erbringen. Während des Klageverfahrens hat das FA mit Bescheiden vom 27.04.2022 die Bescheide vom 28.01.2020 über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen und über den Gewerbesteuermessbetrag für das Streitjahr
2 der Abgabenordnung (AO) geändert und Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von … € festgestellt sowie den Gewerbesteuermessbetrag auf … € festgesetzt. In den Erläuterungen wird jeweils u.a. ausgeführt, der Feststellung bzw. Festsetzung lägen die Ergebnisse der durchgeführten Außenprüfung zugrunde, und auf den Prüfungsbericht vom 28.02.2022 verwiesen. Mit weiterem Bescheid vom 27.04.2022 über Umsatzsteuer für das Streitjahr hat das FA der Umsatzsteuer-Erklärung des Klägers vom 19.04.2020 zugestimmt und zugleich Umsatzsteuer in Höhe von … € festgesetzt. Dabei berücksichtigte das FA insbesondere Umsätze zum Regelsteuersatz in Höhe von … € und Vorsteuerbeträge in Höhe von … €. In den Erläuterungen wird u.a. ausgeführt, der Festsetzung lägen die Ergebnisse der durchgeführten Außenprüfung zugrunde, und auf den Prüfungsbericht vom 28.02.2022 verwiesen. Den Änderungen der angegriffenen Bescheide lagen insbesondere folgende Erkenntnisse der Steuerfahndungsstelle des FA (Steuerfahndung) zugrunde: Laut Mitteilung von C gegenüber der Steuerfahndung tätigte der Kläger im Zeitraum vom 14.04. bis zum 31.12. des Streitjahres über die Plattform Verkäufe über einen Warenwert (einschließlich Lieferkosten) in Höhe von … €; für die Einzelheiten wird auf die von C zur Verfügung gestellte Übersicht auf Bl. 158 – 196 d.A. verwiesen. Über gewonnene Auktionen erwarb der Kläger laut Mitteilung von C im Zeitraum April bis Dezember des Streitjahres Waren im Wert von insgesamt … €; für die Einzelheiten wird auf die von C zur Verfügung gestellte Übersicht auf Bl. 197 – 204 d.A. verwiesen.
den weiteren Feststellungen der Steuerfahndung bot der Kläger bei C ausschließlich Neuware an. Die Quote von jeweils über 98 % positiver Kundenbewertungen bei C sowohl im Juni 2014 als auch im Januar 2020 lasse darauf schließen, dass die Verkäufe tatsächlich zustande gekommen seien. Zugunsten des Klägers könne ein Sicherheitsabschlag von 5 % insbesondere für mögliche Rückabwicklungen vorgenommen werden. Der Kläger habe die ihm zur Last gelegte Steuerhinterziehung aus den Verkaufsgeschäften über C gegenüber Prüfern der Steuerfahndung eingeräumt. Im Übrigen wird für die Feststellungen der Steuerfahndung auf deren Bericht über die Außenprüfung bei dem Kläger vom 28.02.2022 (Bl. 1 ff. des Sonderbandes Steufa-Bericht) verwiesen. Der Kläger hält an seiner Klage fest und trägt zur Begründung im Wesentlichen weiter vor, insgesamt seien 153 Verkäufe zurückgegangen. Beispielhaft lege er die Stornierung zu vier Verkäufen vor. Er werde die einzelnen nicht getätigten Verkäufe
weisen; aber auch mit diesem
weis seien nicht alle Retouren berücksichtigt. Das FA sei über die Rückläufer und Stornierungen genau im Bilde,
dem zahlreiche Prüfungen fast jedes Jahr stattgefunden hätten. Die Stornierungen umfassten fast 50 % der gesamten C-Listen. Er habe anhand der vom FA vorgelegten C-Listen die Einträge markiert, bei denen der Kauf nicht zustande gekommen bzw. storniert oder die Ware zurückgesendet worden sei und im Anhang jeweils einen Beleg für die Stornierung beigefügt. Für die Einzelheiten der als Belege vorgelegten Ausdrucke wird auf den Inhalt der Beiordner I und II verwiesen. Soweit das FA aus den guten Bewertungen auf C auf das Fehlen von Stornierungen schließe, könne dem nicht gefolgt werden. Die unkomplizierte Erstattung führe zu guten C-Bewertungen. Es sei rechtsmissbräuchlich, wenn das FA nunmehr die Listen von C vorlege und vorträgt, dass dies sämtlich Umsätze des Klägers gewesen seien. Der Kläger habe im Rahmen der abgestuften Darlegungspflicht konkret und substantiiert die reellen Umsätze vorgetragen. Unabhängig von der Geschäftspraxis der Gutschrifterteilung von C und der Erstattung einer falschen Belastung werde der Kläger den Kontoauszug der Bank und das D-Konto vorlegen, aus denen sich ergebe, dass die ersten vier von dem FA aufgeführten Vorfälle nicht gezahlt worden seien. Auch zu den weiteren drei Vorfällen werde der Kläger
weisen, dass weder Zahlungseingänge auf dem Bankkonto noch auf dem D-Konto erfolgt seien. Der pauschale Ansatz von 2 – 3 % Stornierungen sei lebensfremd und mit Blick auf eine Rückläuferquote von 70 % bei E nicht
zuvollziehen. Der Kläger beantragt, die Bescheide vom 28.01.2020 über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 2017, Umsatzsteuer 2017 und Gewerbesteuermessbetrag 2017 jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidungen vom 27.10.2020 und der jeweiligen Änderungsbescheide vom 27.04.2022 dahingehend abzuändern, dass die jeweilige Festsetzung bzw. Feststellung
Maßgabe der Erklärungen vom 19.04.2020 erfolgt. Das FA beantragt, die Klage abzuweisen. Der Kläger weise in seiner Gewinnermittlung Betriebseinnahmen aus dem Verkauf von Waren in Höhe von … € aus. Dagegen habe der Kläger
den im hiesigen Verfahren vorgelegten Aufzeichnungen Waren im Wert von … € verkauft. Gemäß der Auswertung des C-Kontos habe der Kläger aber allein im Zeitraum 14.
G erfolgt; der Kläger habe die von ihm insoweit geschuldete Umsatzsteuer bislang nicht erklärt oder abgeführt. Abziehbar sei nur die von dem Kläger gesetzlich geschuldete Vorsteuer. Bei der Änderung des Umsatzsteuerbescheides durch Bescheid vom 27.04.2022 habe das FA in demselben Verwaltungsakt, mit dem es die Zustimmung zur Umsatzsteuererklärung erklärt habe, sodass diese einer Festsetzung unter dem Vorbehalt der
prüfung gleichgestanden habe, eine Änderung
2 AO vorgenommen und dabei die im Bericht der Steuerfahndung ermittelten Lieferungen und Leistungen sowie die erklärten Vorsteuerbeträge berücksichtigt. Dies sei bis zur Aufhebung des Vorbehalts im Bescheid vom 27.04.2022 möglich gewesen. Die Steuerfahndung habe für das FA die von dem Kläger im Laufe des Verfahrens vorgelegten Unterlagen, die in den beiden Belegordnern abgelegt seien, anhand der in der C-Liste enthaltenen Informationen mit dem Inhalt der vorgelegten Belege und den handschriftlichen Anmerkungen des Klägers abgeglichen und das Ergebnis in einer auf der C-Liste aufbauenden erweiterten Tabelle zusammengefasst, für deren Inhalt im Einzelnen auf Bl. 305 ff. d.A. verwiesen wird. Teilweise habe sich bei dem Abgleich ergeben, dass zwar der
weis für die Nichtdurchführung einer Transaktion erbracht werden könne, dies aber einen anderen als den von dem Kläger markierten Vorgang betreffe oder keinem der von dem Kläger markierten Vorgänge zugeordnet werden könne. In solchen in der Tabelle blau markierten Fällen, habe es die Nichtdurchführung der zutreffenden Transaktion berücksichtigt. Teilweise fehle es gänzlich an einem Beleg für die behauptete Nichtdurchführung einer Transaktion; so habe der Kläger teilweise nur
richten über den noch offenen Status einer Transaktion, eine Benachrichtigung über das Zustandekommen eines Artikelverkaufs oder die Ankündigung der bevorstehenden Kaufpreiszahlung vorgelegt. Insgesamt ergebe sich bei einer Hochrechnung auf 365 Tage ein Bruttojahresumsatz von … € mit einer enthaltenen Umsatzsteuer von … €. Der bislang berücksichtigte pauschale Abschlag für Stornierungen von 5 % entfalle. Der Senat hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 01.02.2021 dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Dem Gericht haben die Gerichtsakten zum hiesigen Verfahren (2 Bände sowie 2 Beiordner) und zum Verfahren 10 V 823/22 (1 Band) sowie die Steuerakten des FA (je 2 Bände Feststellungsakte, Gewerbesteuerakte, Umsatzsteuerakte, 1 Band Einkommensteuerakte, 1 Sonderband und ein Hefter Steufa-Bericht und 1 Band EÜR-Akte) vorgelegen; ihr Inhalt ist zum Gegenstand der Verhandlung und Entscheidung gemacht worden. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg und ist im Übrigen abzuweisen. I. Gegenstand der Klage sind
Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) die Änderungsbescheide vom 27.04.2022 geworden,
dem mit diesen die ursprünglich angegriffenen Bescheide vom 28.01.2020 über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 2017, Gewerbesteuermessbetrag 2017 und Umsatzsteuer 2017 jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidungen vom 27.10.2020, während des Klageverfahrens geändert worden sind. II. Die Klage führt zur Aufhebung des Änderungsbescheides über Umsatzsteuer 2017 vom 27.04.2022 (s. unter 1.a); im Übrigen bleibt die Klage ohne Erfolg, weil sowohl der (geänderte) Bescheid über Umsatzsteuer 2017 vom 28.01.2020 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27.10.2020 (s. unter 1.
1 AO ist ein Verwaltungsakt nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn ein Bescheid zusätzlich zu einem anderen, denselben Regelungsgegenstand betreffenden Bescheid erlassen wird, ohne das Verhältnis zwischen beiden Bescheiden klarzustellen (vgl. BFH-Urteile vom 12.05.2011 – V R 25/10, BFH/NV 2011, 1541, Rn. 30, und vom 23.08.2000 – X R 27/98, BFHE 193, 19, BStBl II 2001, 662, unter II.2.a). Denn der Steuerpflichtige muss erkennen können, in welcher Hinsicht und in welchem Umfang eine bisherige Festsetzung geändert worden ist. Hierzu genügt es jedoch, dass aus dem gesamten Inhalt des Bescheids, aus dem Zusammenhang, aus der von der Behörde gegebenen Begründung oder aus den --dem Empfänger bekannten-- näheren Umständen des Bescheiderlasses im Wege einer am Grundsatz von Treu und Glauben orientierten Auslegung hinreichende Klarheit gewonnen werden kann (BFH-Urteil vom 12.05.2011 – V R 25/10, BFH/NV 2011, 1541, Rn. 30). bb)
diesen Maßstäben erweist sich der Änderungsbescheid wegen Umsatzsteuer 2017 vom 27.04.2022 als nichtig, weil er an einem derart schwerwiegenden Mangel leidet. Denn weder
dem Wortlaut des Bescheides noch im Wege der Auslegung lässt sich hinreichend klar erkennen, ob die Steuer durch Zustimmung zur Umsatzsteuererklärung des Klägers
AO als unter dem Vorbehalt der
prüfung in Höhe von … € festgesetzt gelten soll oder ob diese vielmehr in der sodann aufgeführten Höhe von … € festgesetzt werden sollte. Für letzteres spricht zwar die folgende Abrechnung; auch der Verweis in den Bescheiderläuterungen auf den Prüfungsbericht vom 28.02.2022 deutet in diese Richtung. Allerdings erschließt sich nicht, weshalb dann im gleichen Zuge die Zustimmung zur Umsatzsteuererklärung erteilt wurde. Dabei ist auch nicht zu verkennen, dass der damit verbundene Vorbehalt der
prüfung ausdrücklich aufgehoben wurde, und zwar jedenfalls
dem textlichen Aufbau des Bescheides vor der abweichenden Festsetzung. Das Verhältnis zwischen der ausdrücklichen Zustimmung zur Umsatzsteuererklärung des Klägers und der davon abweichenden Festsetzung bleibt letztlich im Dunkeln. Unter Berücksichtigung des Empfängerhorizontes ist für den Steuerpflichtigen nicht hinreichend erkennbar, in welcher Höhe die Steuer nunmehr festgesetzt werden sollte.
den von ihm vorgelegten Umsatzlisten für die Monate Januar bis Juni und August bis des Streitjahres (Bl. 65 ff. d.A.) hat der Kläger Verkäufe im Wert von insgesamt … € getätigt. Selbst bei einem --mit Blick auf die Erlaubnis zur Steuerberechnung
vereinnahmten Entgelten vorzunehmenden-- Abzug von Stornierungen in Höhe der von dem Kläger pauschal behaupteten Stornierungsquote von „fast 50 %“ (so jedenfalls die höchste von dem Kläger für sein Unternehmen behauptete Stornierungsquote, s. im Einzelnen unter II.2.a bb
Abzug der enthaltenen Umsatzsteuer unter Anwendung des Regelsteuersatzes eine Summe der vereinnahmten Entgelte im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 2 UStG (s. dazu allgemein BFH-Urteil vom 12.05.2022 – V R 19/20, BFH/NV 2023, 101, Rn. 10, 12) in Höhe von … € und somit eine Steuer in Höhe von … €. Ohne dass dies weiterer Ausführungen bedarf, ergibt sich eine Rechtswidrigkeit der Umsatzsteuerfestsetzung im ursprünglichen Bescheid vom 28.01.2020 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27.10.2020 zu Lasten des Klägers erst recht nicht bei Zugrundelegung von anhand der C-Liste und der belegten Retouren geschätzten vollzogenen Verkäufen im Wert von insgesamt … € mit einer enthaltenen Umsatzsteuer von … € (s. dazu im Einzelnen unter II.2.a bb). bb) Vorsteuerbeträge aus Eingangsleistungen können nicht gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG mindernd zum Abzug gebracht werden, weil der Kläger nicht im Besitz der hierfür erforderlichen
den §§ 14, 14a UStG ausgestellten Rechnungen ist oder war.
G kann der Unternehmer zwar die gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, abziehen. Dabei setzt die Ausübung des Vorsteuerabzugs aber
Satz 2 der Vorschrift voraus, dass der Unternehmer eine
den §§ 14, 14a UStG ausgestellte Rechnung besitzt. Daran fehlt es hier zur Überzeugung des Gerichts. Der Kläger war trotz des ausdrücklichen Hinweises in den gerichtlichen Verfügungen vom 04.03.2022 und vom 06.04.2022, sich auf die Vorlage der Rechnungen zu den Eingangsumsätzen in der mündlichen Verhandlung einzustellen, hierzu nicht in der Lage. Das Gericht ist nicht zuletzt vor dem Hintergrund der sonst umfangreichen Vorlage von Unterlagen und des Vortrags hierzu im hiesigen Verfahren davon überzeugt, dass die fehlende Vorlage von Rechnungen in der mündlichen Verhandlung schlicht dem Umstand geschuldet ist, dass der Kläger nicht im Besitz solcher Rechnungen ist oder war. Da der fehlende
weis des Rechnungsbesitzes auch nicht durch eine Schätzung ersetzt werden kann (BFH-Urteil vom 23.10.2014 – V R 23/13, BFHE 247, 480, BStBl II 2015, 313, Rn. 23), scheidet demnach der Abzug von Vorsteuerbeträgen gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG insgesamt aus. cc) Inwieweit der Kläger zum Vorsteuerabzug
G berechtigt ist, kann im Ergebnis offen bleiben. In Betracht kommen insoweit im Streitfall lediglich Eingangsleistungen aus der Lieferung von Mobilfunkgeräten gemäß § 13b Abs. 2 Nr. 10 UStG, wobei der Kläger als Unternehmer
G die Steuer auf diese (Eingangs-) Leistungen schuldet, sofern diese nicht --mit der Folge des fehlenden Vorsteuerabzugs-- unter den Voraussetzungen des § 25a UStG erfolgt (§ 13b Abs. 5 Satz 9 UStG). Im hier vorliegenden typischen Normanwendungsfall ergibt sich daher allenfalls eine Nullsituation, bei der sich Steuer und Vorsteuer in einer Person saldieren (s. dazu Wäger in Wäger, UStG, § 13b Rn. 24 ff.). ee) Schließlich scheidet eine Anwendung der Differenzbesteuerung gemäß § 25a UStG im Streitfall aus.
der Überzeugung des Gerichts keine Gebrauchtgegenstände, sondern lediglich Neuware geliefert hat. Soweit der Kläger pauschal behauptet, gebrauchte Handys geliefert zu haben, stehen dem bereits seine eigenen Artikelbezeichnungen bei den C-Transaktionen entgegen. Die Differenzbesteuerung
G setzt aber voraus, dass der betreffende Umsatz die Lieferung eines Gebrauchtgegenstandes ist. Zwar ergibt sich dies nicht unmittelbar aus den Voraussetzungen für die Anwendung der Differenzbesteuerung
G. Jedoch ist für die Rechnungstellung bei Differenzbesteuerung die Angabe „Gebrauchtgegenstände/Sonderregelung“ vorgesehen (§ 14a Abs. 6 Satz 1 UStG); auch der deutsche Gesetzgeber geht also erkennbar davon aus, dass die Differenzbesteuerung nur bei der Lieferung von Gebrauchtgegenständen Anwendung findet. Damit entspricht er den Vorgaben des Unionsrechts, das die Differenzbesteuerung gemäß Art. 313 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (Mehrwertsteuersystemrichtlinie --MwStSystRL--) insbesondere auf Fälle der Lieferung von Gebrauchtgegenständen --also von in ihrem derzeitigen Zustand oder
Instandsetzung "erneut“ verwendbare bewegliche körperliche Gegenstände, die keine Kunstgegenstände, Sammlungsstücke oder Antiquitäten und keine Edelmetalle oder Edelsteine im Sinne der Definition der Mitgliedstaaten sind (Art. 311 Abs. 1 Nr. 1 MwStSystRL)-- beschränkt (s. Wäger in Birkenfeld/Wäger, Das große Umsatzsteuer-Handbuch, § 236 Rn. 22; vgl. auch BFH-Urteil vom 23.02.2017 – V R 37/15, BFHE 258, 161, BStBl. II 2019, 452, Rn. 17).
Abzug der Rückzahlungen aufgrund von Stornierungen, Retouren und Postverlusten (im Folgenden zusammen: Stornierungen; s. allgemein FG München, Urteil vom 23.05.1996 – 15 K 3975/90, EFG 1997, 59; vgl. zur Qualifizierung von Rückzahlungen im Rahmen einer Rückabwicklung als negative Einnahmen oder Betriebsausgaben Stapperfend in Herrmann/Heuer/Raupach, § 4 EStG Rn. 765 m.w.N. zum Streitstand; offen gelassen durch BFH-Urteil vom 17.06.2020 – X R 26/18, BFH/NV 2021, 314, Rn. 27) Betriebseinnahmen in Höhe von insgesamt … € zugeflossen sind. aa) Dies beruht im Ausgangspunkt auf den Mitteilungen von C, die auch der Kläger (abgesehen von der Frage der Berücksichtigung von Stornierungen, s. dazu unter bb)) im Kern nicht in Frage gestellt hat. Danach hat der Kläger im Zeitraum 14.04.2017 bis 31.12.2017 über die Verkaufsplattform Transaktionen in Höhe von insgesamt … € abgewickelt. Vor dem Hintergrund, dass der Kläger unstreitig auch im Zeitraum vom 01.01.2017 bis 13.04.2017 mit seinem C-Shop tätig war, ergeben sich auf das gesamte Streitjahr gerechnet --vor Abzug der Rückzahlungen wegen Stornierungen-- Betriebseinnahmen in Höhe von insgesamt … €. Dabei berücksichtigt das Gericht zum einen, dass die darin enthaltenen vereinnahmten Umsatzsteuerbeträge als Betriebseinnahme zu berücksichtigen sind (BFH-Beschluss vom 29.10.2020 – VIII B 54/20, BFH/NV 2021, 310, Rn. 6, m.w.N.). Zum anderen geht das Gericht davon aus, dass der Kläger ganzjährig tätig war, denn soweit der Bevollmächtigte des Klägers hier --im Ergebnis zu dessen Lasten-- behauptet, dieser habe im gesamten Monat Juli 2017 den Betrieb wegen Urlaubs ruhen lassen, stehen dem sowohl die Mitteilung von C als auch die von dem Kläger selbst vorgelegten Belege zum
weis von Stornierungen u.a. von Bestellungen aus dem Monat Juli 2017 entgegen. bb) Für die Ermittlung der Betriebseinnahmen des Streitjahres ist der danach vor Abzug der Rückzahlungen wegen Stornierungen ermittelte Wert der Transaktionen in Höhe von insgesamt … € um Rückzahlungen wegen Stornierungen in Höhe von insgesamt … € zu mindern, sodass sich für das Streitjahr Betriebseinnahmen in Höhe von … € ergeben.
eigenhändiger Prüfung der vorgelegten Ausdrucke und deren Abgleich mit der C-Liste überzeugt. Lediglich im Hinblick auf die im Folgenden aufgeführten Transaktionen (bezeichnet mit der laufenden Nummer gemäß der überarbeiteten C-Liste gemäß Anlage zum Schriftsatz des FA vom 07.09.2022) ist das Gericht --insoweit anders als das FA-- anhand der von dem Kläger vorgelegten Belege zu der Überzeugung gelangt, dass ebenfalls eine Stornierung der C-Transaktion vorliegt: Lfd. Nr. Transaktionswert Belegbeschreibung 810 … € E-Mail von … vom 29.07.2017 887 … € Screenshot vom 27.09.2017 – 13:59 1015 … € E-Mail von … vom 24.08.2017 1322 … € Screenshot vom 07.10.2017 – 21:28 1695 … € E-Mail von … vom 24.02.2018, dort unter Nr. 24705 1706 … € E-Mail von … vom 24.02.2018, dort unter Nr. 24725 1731 … € Screenshot vom 20.12.2017 – 12:48 1872 … € Screenshot vom 27.12.2017 – 19:27 1902 … € Screenshot vom 27.12.2017 – 18:47 2166 … € E-Mail von … vom 24.02.2018, dort unter Nr. 25182 Anhand der Angaben in dem jeweiligen Beleg, wie insbesondere der Artikelbezeichnung und dem Wert der Transaktion, lassen sich diese der jeweils genannten laufenden Transaktionsnummer der C-Liste zuordnen. Soweit
alldem einzelne Ausdrucke verbleiben, die nicht als Beleg für eine Stornierung berücksichtigt werden konnten, beruht dies darauf, dass sich entweder dem jeweiligen Ausdruck nicht entnehmen ließ, dass die Transaktion storniert worden wäre (vgl. etwa die Beispiele im Schriftsatz des FA vom 07.09.2022), oder dass der Ausdruck sich anhand der genannten Merkmale nicht einer als Betriebseinnahme berücksichtigten Transaktion zuordnen ließ.
alldem nicht mehr entscheidend darauf an, dass die hier ermittelte Stornierungsquote von 19,16 % --entgegen der Darstellung des Klägers-- der statistischen Erwartung entspricht; so haben
einer Umfrage für das Statistische Bundesamt zur Retourenquote im Online-Handel in Deutschland 2018 insgesamt 76 % der befragten Unternehmen im Bereich „G“ angegeben, die Retourenquote in ihrem Unternehmen liege bei bis zu 20 % (vgl. Statista, Umfrage zur Retourenquote im Online-Handel
Branchen in Deutschland 2018: https://de.statista.com/statistik/daten/studie/876085/umfrage/retourenquoten-im-online-handel-
-branchen-in-deutschland/ - abgerufen am 07.06.2022 - ).
1 Satz 1 Halbs. 2 FGO i.V.m. § 162 Abs. 2 Satz 1 AO --ebenso wie zuvor das FA-- zur Schätzung des Gewinns des Klägers aus Gewerbebetrieb befugt. Eine Schätzungsbefugnis
dieser Vorschrift hängt nicht vom Bestehen einer gesetzlichen (förmlichen) Aufzeichnungspflicht ab, sondern besteht, wenn das Gericht die Besteuerungsgrundlagen aus den Angaben des Steuerpflichtigen nicht ermitteln kann. Für steuermindernde Tatsachen muss ein Steuerpflichtiger aufgrund der ihn treffenden Feststellungslast im Rahmen der Gewinnermittlung
G seine Betriebsausgaben so festhalten, dass das FA und das FG diese auf Richtigkeit und Vollständigkeit überprüfen können. In der Regel ist notwendige Voraussetzung für den Schluss, dass die in der Gewinnermittlung geltend gemachten Aufwendungen durch den Betrieb veranlasst sind, sämtliche Belege aufzubewahren und anhand der Aufzeichnungen die Möglichkeit zu schaffen, diese
zuweisen. Denn nur bei Vorlage geordneter und vollständiger Belege verdient eine Einnahmenüberschussrechnung Vertrauen und kann die Vermutung der Richtigkeit für sich in Anspruch nehmen (s. insgesamt BFH-Urteil vom 12.12.2017 – VIII R 6/14, BFH/NV 2018, 606, Rn. 56 f.).
diesen Maßstäben kann die Einnahmenüberschussrechnung des Klägers hier nicht der Gewinnermittlung zugrunde gelegt werden. Der Kläger hat in der mit seiner Steuererklärung vorgelegten Einnahmenüberschussrechnung zunächst Betriebsausgaben in Höhe von lediglich … € erklärt, macht mit seiner Klage nunmehr aber allein Aufwendungen für Wareneinkauf in Höhe von … € geltend (vgl. die im Klageverfahren vorgelegten Übersichten, Bl. 65 ff. d.A.). Hierzu hat er jedoch trotz Aufforderung durch das Gericht keine Belege vorgelegt. bb) Hinsichtlich der anzuwendenden Schätzungsmethode, die den Maßstäben des § 4 Abs. 1 EStG zu genügen hat, schließt sich das Gericht dem FA an, das einen äußeren Betriebsvergleich durch Anwendung des Reingewinnsatzes
der amtlichen Richtsatzsammlung für 2017 (Bundesministerium der Finanzen vom 05.07.2018, BStBl I 2018, 724) für die Gewerbeklasse „Mobiltelefone“ (erfasst unter „Telekommunikationsgeräte und Mobiltelefone, Eh“) durchgeführt hat. Der Umstand, dass der Kläger vereinzelt auch branchenfremde Ware (etwa…) über seinen C-Shop veräußert hat, steht dem nicht entgegen, weil es sich ausweislich der C-Liste um weniger als 2 % der Verkaufstransaktionen handelt. Ein grundsätzlich vorzuziehender innerer Betriebsvergleich scheidet hier im Übrigen schon deshalb aus, weil es
den Feststellungen der Steuerfahndung auch für die vorangegangenen Jahre an ausreichenden Aufzeichnungen und Belegen fehlt. Auch die teilweise Ermittlung der Betriebsausgaben (vgl. BFH-Urteil vom 17.06.2020 – X R 26/18, BFH/NV 2021, 314, Rn. 25 ff.) führt hier nicht weiter, weil es gerade für den --neben den bereits berücksichtigten Stornierungen-- im Wesentlichen streitigen Punkt des Wareneinkaufs an ausreichenden Belegen fehlt. cc) Das Gericht zieht für die Schätzung einen Reingewinnsatz von 19 v.H. heran. Für die Gewerbeklasse „Mobiltelefone“ (erfasst unter „Telekommunikationsgeräte und Mobiltelefone, Eh“) sieht die amtliche Richtsatzsammlung für 2017 (Bundesministerium der Finanzen vom 05.07.2018, BStBl I 2018, 724) einen Rahmen des Reingewinnsatzes von 5 – 34 v.H. bei einem Mittelwert von 16 v.H. vor. Bei der Anwendung des Reingewinnsatzes
der amtlichen Richtsatzsammlung ist allerdings zu beachten, dass die auf Vermögensvergleich ausgerichteten Richtsätze auf den Wirtschaftlichen Umsatz anzuwenden sind, sich also auf die Jahresleistung des Betriebes zu Verkaufspreisen --ohne Umsatzsteuer-- abzüglich der Preisnachlässe und der Forderungsverluste beziehen (s. Bundesministerium der Finanzen vom 05.07.2018, BStBl I 2018, 724, unter Vorbemerkung Tz. 8.1.1). Vor diesem Hintergrund ist zu berücksichtigen, dass der Kläger im Streitjahr aber nur einen geringfügigen Teil der Umsatzsteuer (in Höhe von … €) abgeführt hat. Das Gericht erachtet es daher als sachgerecht, den Mittelwert der Richtsatzsammlung von 16 v.H. bei Anwendung auf die Betriebseinnahmen ohne Umsatzsteuer entsprechend zu erhöhen, sodass sich ein Reingewinnsatz von 19 v.H. (= 16 x 1,19) und ein geschätzter Gewinn in Höhe von … € ergibt (= … € x 19 v.H.); dies führt im Übrigen zu einem für den Kläger günstigeren Ergebnis als die Anwendung des Mittelwertes der Richtsatzsammlung auf den Betrag der Jahreseinnahmen einschließlich der USt (… € x 16 v.H. = … €). Bei der Heranziehung des – mit Blick auf die Umsatzsteuer erhöhten – Mittelwertes der Richtsatzsammlung verkennt das Gericht nicht, dass im Fall des Klägers keine Vermittlungsprovisionen angefallen sind (s. Bundesministerium der Finanzen vom 05.07.2018, BStBl I 2018, 724, unter Bemerkung zur Gewerbeklasse „Telekommunikationsgeräte und Mobiltelefone, Eh“). Dies mag zwar für sich genommen u.U. für die Anwendung eines niedrigeren Reingewinnsatzes sprechen, zugleich ist aber zu berücksichtigen, dass im Streitfall wegen des Verzichts auf ein in der Gewerbeklasse regelmäßig vorgehaltenes Ladenlokal mit gegenüber Geschäftsräumen für Versandhandel höherem Mietaufwand im Streitfall von entsprechend niedrigeren Ausgaben auszugehen ist. c) Ein für den Kläger günstigeres Ergebnis ergibt sich im Übrigen auch nicht auf der Grundlage der eigenen Angaben des Klägers zu seinen Betriebsausgaben. Ausgehend von den festgestellten Betriebseinnahmen des Klägers in Höhe von insgesamt … € ergäbe sich selbst bei Abzug von Betriebsausgaben für den Wareneinkauf in Höhe von … € (vgl. die im Klageverfahren vorgelegten Übersichten, Bl. 65 ff. d.A.) sowie der weiteren mit der Feststellungserklärung vom 19.04.2020 (Bl. 28 ff. Feststellungsakten 2017) und der zugehörigen Einnahmen-Überschuss-Rechnung vom gleichen Tag (Bl. 1 ff. EÜR-Akten) geltend gemachten Betriebsausgaben in Höhe von … € noch ein Gewinn in Höhe von … €. d)
alldem ist der Kläger durch die angegriffene Feststellung von Einkünften aus Gewerbebetrieb in Höhe von … € nicht beschwert. Eine Änderung der von der Finanzbehörde vorgenommene Feststellung zum
teil des Klägers ist dem Gericht versagt; es darf
dem sog. Verböserungsverbot (Verbot der reformatio in peius), das teilweise aus § 96 FGO, jedenfalls aber aus Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes hergeleitet wird und in der Sache unstreitig ist, mithin keine höhere Feststellung vornehmen (s. allgemein BFH-Beschluss vom 10.03.2016 – X B 198/15, BFH/NV 2016, 1042, Rn. 8). 3. Schließlich hat die Klage auch insoweit keinen Erfolg, als sie sich gegen die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags für das Streitjahr wendet. Denn die Höhe des mit Änderungsbescheid vom 27.04.2022 festgesetzten Messbetrags von … € ist jedenfalls nicht zu Lasten des Klägers rechtwidrig (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). a)
StG ist der Steuermessbetrag durch Anwendung der Steuermesszahl (des Prozentsatzes
StG) auf den Gewerbeertrag zu ermitteln. Dabei ist
Satz 3 der Vorschrift der Gewerbeertrag auf volle 100,- €
unten abzurunden und u.a. bei natürlichen Personen um einen Freibetrag in Höhe von 24.500,- €, höchstens jedoch in Höhe des abgerundeten Gewerbeertrags, zu kürzen. Gewerbeertrag ist hier
StG der
den Vorschriften des EStG zu ermittelnde Gewinn aus dem Gewerbebetrieb, der bei der Ermittlung des Einkommens für den dem Erhebungszeitraum entsprechenden Veranlagungszeitraum – hier das Streitjahr – zu berücksichtigen ist, vermehrt und vermindert um die in den §§ 8 und 9 GewStG bezeichneten Beträge. b) Demnach beruht die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags insbesondere auf dem
Maßgabe der einkommensteuerrechtlichen Vorschriften ermittelten Gewinn aus Gewerbebetrieb. Insoweit erweist sich die Festsetzung, der ein Gewinn aus Gewerbebetrieb in Höhe von … € zugrunde liegt, aus den unter II.2 genannten Gründen als den Kläger nicht belastend. Weitere Einwendungen gegen die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags für das Streitjahr hat der Kläger – zu Recht – nicht geltend gemacht. III. Die Kostenverteilung beruht auf § 136 Abs. 1 Satz 1 FGO. Dabei hat das Gericht mit Blick auf den Streitwert der Umsatzsteuer den streitigen Steuerbetrag in Höhe von … €, bei der gesonderten Feststellung die i.S. einer Vereinfachungsregelung mit 25 % des streitigen Gewinns typisierte einkommensteuerliche Bedeutung (s. allgemein BFH-Beschluss vom 14.04.2016 – IV E 1/16, BFH/NV 2016, 1066, Rn. 11) mit einem Wert von … € und hinsichtlich des Gewerbesteuermessbetrags den Gesamtbetrag der --unter Heranziehung des hier geltenden Hebesatzes von 460 Prozent-- im Ergebnis streitigen Gewerbesteuer (vgl. allgemein BFH-Beschluss vom 16.12.2015 – X E 20/15, BFH/NV 2016, 573, Rn. 10) in Höhe von … € zugrunde gelegt und die einzelnen Werte zur Bildung des Gesamtstreitwerts addiert (§ 39 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes). Insoweit ist das FA in Höhe der Differenz zwischen der in dem Änderungsbescheid über Umsatzsteuer 2017 vom 27.04.2022 --neben der Zustimmung zur Umsatzsteuererklärung-- festgesetzten Steuer und der vorangegangenen Festsetzung durch Bescheid vom 28.01.2020 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27.10.2020, also mit einer Höhe von … €, unterlegen; der Kläger ist im Übrigen unterlegen.
alldem ergibt sich ein jeweiliges Unterliegen von rund 50 %, sodass eine hälftige Kostenteilung sachgerecht ist. IV. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten beruht auf § 151 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 FGO i.V.m. § 708 Nr. 10, § 711 der Zivilprozessordnung. V. Die Revision war nicht zuzulassen, weil es an einem der Zulassungsgründe des § 115 Abs. 2 FGO fehlt. Insbesondere hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung, weil die Entscheidung nicht auf einer klärungsbedürftigen Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung beruht (vgl. insoweit zu den Fällen kumulativer Begründung etwa BFH-Beschluss vom 29.08.2012 – X B 69/12, BFH/NV 2013, 185, Rn. 18). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE230004240
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